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ARBEITSRECHTLICHE FALLSTRICKE


             Mag.Martin Wakolbinger
                 Rechtsanwalt
              www.wakolbinger.com

20.10.2011       Arbeitsrechtliche Fallstricke   1
Übersicht
I. Begründung Dienstverhältnisse
II. Arbeitsentgeltregelungen
III. Krankheit und andere Dienstverhinderungsgründe
IV. Urlaub
V. Dienstnehmer- und Dienstgeberhaftung
VI. Beendigung von Arbeitsverhältnissen
VII. Konkurrenzklausel
VIII. Rückersatz von Ausbildungskosten
IX. Kündigungsanfechtung

20.10.2011           Arbeitsrechtliche Fallstricke    2
Begründung Dienstverhältnisse

                         Überblick

 Beispiele / Allgemeines
 Unterscheidung Dienstvertrag, Werkvertrag, freies
  Dienstverhältnis
 Probezeit
 Befristung
 Arbeiter / Angestellte

20.10.2011           Arbeitsrechtliche Fallstricke    3
Begründung Dienstverhältnisse
Bsp. 1: Unternehmer betreibt Möbelhandel und bietet
Montage an. Unternehmer bedient sich bei der Montage
laufend eines Tischlers. Mit diesem besteht ein
Werkvertrag. Tischler montiert ausschließlich für diesen
Unternehmer nach seinen Vorgaben die Möbel beim
Kunden vor Ort zu bestimmten Terminen. Tischler erbringt
Leistungen mit Lieferwagen und Werkzeug des
Unternehmers. Tischler muss bereitgestellte Kleidung des
Unternehmens tragen. Gelegentlich wird der Tischler von
Mitarbeitern des Möbelhauses kontrolliert. Bezahlung
nach Stunden laut Rechnung des Tischlers.

20.10.2011           Arbeitsrechtliche Fallstricke         4
Begründung Dienstverhältnisse
Variante 1:

Tischler kann die Arbeitszeit weitgehend selbst einteilen
und Termine mit Kunden vereinbaren. Er fährt mit
eigenem Auto und montiert mit eigenem Werkzeug.
Abrechnung nach Stunden laut Rechnung.




20.10.2011            Arbeitsrechtliche Fallstricke         5
Begründung Dienstverhältnisse
Variante 2:

Tischler arbeitet für mehrere Firmen als Monteur. Er fährt
mit eigenem Auto und montiert mit eigenem Werkzeug.
Tischler trägt legere Kleidung. Handy wird vom
Unternehmer zur Verfügung gestellt. Pro Montage erhält
Tischler als Pauschale 10% des Kaufpreises.




20.10.2011            Arbeitsrechtliche Fallstricke          6
Begründung Dienstverhältnisse

                    § 1151 Abs. 1 ABGB

Arbeitsverhältnis = Verpflichtung zur Arbeitsleistung auf
gewisse Zeit für einen anderen(Dauerschuldverhältnis).
Geschuldet wird eine Arbeitsleistung, aber kein
bestimmter Arbeitserfolg.




20.10.2011             Arbeitsrechtliche Fallstricke        7
Begründung Dienstverhältnisse
Merkmale eines Arbeitsverhältnisses
 Persönliche Abhängigkeit
             Weisungsgebundenheit (disziplinäre Verantwortlichkeit)
             Bindung an Arbeitszeit, Arbeitsort und arbeitsbezogenes Verhalten
             (Fremdbestimmtheit)
             Organisatorische Eingliederung

 Wirtschaftliche Abhängigkeit
             Lohnabhängigkeit des Dienstnehmers
             Leistungserbringung mit Produktionsmittel des Arbeitgebers
             Wirtschaftlicher Erfolg kommt Arbeitgeber zu Gute




20.10.2011                          Arbeitsrechtliche Fallstricke                8
Unterscheidung Arbeits- und Werkvertrag
Werkvertrag
 Herstellung eines Werkes gegen Entgelt
 Ergebnis der „Dienst“-Leistung entscheidend (Erfolg)
 Unternehmerrisiko,
 selbständige Tätigkeit in eigener Verantwortung
 Gewährleistung für Mängel eines Werkes
 Selbständige Arbeit in Eigenverantwortung




20.10.2011            Arbeitsrechtliche Fallstricke      9
Unterscheidung freier DN
Unterscheidung freier Dienstvertrag zu Werkvertrag
 Dauerschuldverhältnis
 schuldet im Gegensatz zum Werkvertrag keinen
   bestimmten Erfolg
Unterscheidung freier Dienstvertrag zu (echter)
Dienstvertrag
 persönliche Abhängigkeit fehlt
 Bei echtem DV überwiegen zumindest Merkmale der
   persönlichen Abhängigkeit


20.10.2011          Arbeitsrechtliche Fallstricke    10
Probezeit
 Lösung des DV innerhalb einer kurzen Zeitspanne (max.
  1 Monat) ohne besondere Folgen möglich
 Vereinbarung einer Konventionalstrafe daher unzulässig
 normales Dienstverhältnis
 Arbeit auf Probe unentgeltlich unzulässig
 Eventuell Probezeit ohne Vereinbarung gegeben
             Bei Lehrlingen besteht eine Probezeit von drei Monaten (§ 15 Abs. 2 BAG)
             Kollektivvertrag für Handelsarbeiter und Handelsangestellte ein Monat.
             Kollektivvertrag für Gastgewerbe 14 Tage




20.10.2011                          Arbeitsrechtliche Fallstricke                       11
Probezeit
 Wann muss spätestens das Probearbeitsverhältnis
  gelöst werden?
              spätestens am letzten Tag der Probezeit
             Achtung bei Sonn- und Feiertage

 Vereinbarung einer längeren Probezeit möglich?
             Nein!
             Entweder befristetes od. unbefristetes DV gegeben

 während der Probezeit kein besonderer Kündigungs-
  oder Entlassungsschutz (Mutterschutz, begünstigt
  Behinderte, Präsenzdienst, etc), außer bei schikanöser
  od. diskriminierender Auflösungserklärung

20.10.2011                          Arbeitsrechtliche Fallstricke   12
Befristung
Dienstverhältnisse

 auf unbestimmte Zeit (unbefristet) od

 auf bestimmte Zeit (befristet)
             Dienstverhältnis endet mit Zeitablauf
             Vereinbarung einer Kündigungsmöglichkeit möglich
             Befristung kann kalendermäßig fixiert oder vom Eintritt eines bestimmten
             Ereignisses abhängig sein.
             Beispiel: Befristetes Dienstverhältnis für die Dauer der Karenz einer
             Mitarbeiterin wird als zulässig angesehen.



20.10.2011                          Arbeitsrechtliche Fallstricke                       13
Befristung
Kettenarbeitsverhältnisse zulässig?
 Definition: Aneinanderreihung von befristeten
  Dienstverhältnissen beim selben Dienstgeber
 unwirksam, wenn nicht gerechtfertigt durch
             besondere wirtschaftliche (betriebliche) Gründe oder
             soziale Gründe: zb. Verlängerung erfolgt ausschließlich im Interesse des
             Dienstnehmers

 Gefahr von Umgehung von Arbeitsschutzvorschriften
  und von rechtsmissbräuchlicher Gestaltung
 sachliche Rechtfertigung ist zu prüfen!


20.10.2011                           Arbeitsrechtliche Fallstricke                      14
Arbeiter/Angestellte
Als Angestellter gilt, wer im Geschäftsbetrieb eines
Kaufmannes sowie in Unternehmungen, Anstalten oder
bei bestimmten sonstigen Dienstgebern vorwiegend
beschäftigt ist, und zwar
 zur Leistung kaufmännischer oder
 höherer nicht kaufmännischer Dienste oder
 zu Kanzleiarbeiten

tatsächlich ausgeübte Tätigkeit entscheidend!


20.10.2011            Arbeitsrechtliche Fallstricke    15
kaufmännische Dienste
= all jene mit dem Ein- und Verkauf zusammenhängenden
Tätigkeiten.
 Insbesondere Kundenwerbung, Kundenberatung,
 Einfluss auf die Preisbildung, Sorge um die Lagerergänzung,
 Einkauf und Bestellung,
 ferner Buchführung,
 Geldgebarung und Warenprüfung.
Rein mechanische Dienste wie etwa Reinigungs- und
Verpackungsarbeiten, Botengänge und dergleichen fallen nicht
darunter. Ebenso wenig auch Tätigkeiten, die kein besonders
Fachwissen erfordern oder so einfacher Natur sind, dass sie von jedem
normalen Menschen mit gewöhnlicher Durchschnittsbildung erfüllt
werden können. Entscheidend ist die Verkehrsauffassung.

20.10.2011                Arbeitsrechtliche Fallstricke            16
höhere, nicht kaufmännische Dienste

   Arbeiten mit entsprechenden Vorkenntnissen
   Vertrautheit mit der Arbeitsaufgabe gegeben
   gewisse fachliche Durchdringung der Arbeitsaufgaben
   Keine rein mechanische Ausübung
   Keine Leistung durch zufällige Ersatzarbeitskraft möglich




20.10.2011              Arbeitsrechtliche Fallstricke      17
Maßgebl. Kriterien für Angestelltentätigkeit
 Über das durchschnittliche Maß hinausgehende
  Selbständigkeit,
 umfassende Fachkenntnisse
 Genauigkeit
 Verlässlichkeit
 Fähigkeit zur Beurteilung der Arbeit anderer
 Aufsichts- und Leitungsbefugnis
 Einsicht in den Produktions- und Verwaltungsprozess

besondere Stellung von leitenden Angestellten! (ArbVG)

20.10.2011           Arbeitsrechtliche Fallstricke       18
Arbeitsentgeltregelungen

                         Überblick

 Allgemeines/Stufenbau der Rechtsordnung
 Höhe des Arbeitsentgelts/ dynamische
  Entgeltregelungen
 Leistungslohn (Leistungsprämien, Provisionen)
 Verfahrensrechtliche Besonderheiten



20.10.2011           Arbeitsrechtliche Fallstricke   19

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Arbeitsrechtliche Fallstricke für Unternehmer und Mitarbeiter mit Personalkompetenz

  • 1. ARBEITSRECHTLICHE FALLSTRICKE Mag.Martin Wakolbinger Rechtsanwalt www.wakolbinger.com 20.10.2011 Arbeitsrechtliche Fallstricke 1
  • 2. Übersicht I. Begründung Dienstverhältnisse II. Arbeitsentgeltregelungen III. Krankheit und andere Dienstverhinderungsgründe IV. Urlaub V. Dienstnehmer- und Dienstgeberhaftung VI. Beendigung von Arbeitsverhältnissen VII. Konkurrenzklausel VIII. Rückersatz von Ausbildungskosten IX. Kündigungsanfechtung 20.10.2011 Arbeitsrechtliche Fallstricke 2
  • 3. Begründung Dienstverhältnisse Überblick  Beispiele / Allgemeines  Unterscheidung Dienstvertrag, Werkvertrag, freies Dienstverhältnis  Probezeit  Befristung  Arbeiter / Angestellte 20.10.2011 Arbeitsrechtliche Fallstricke 3
  • 4. Begründung Dienstverhältnisse Bsp. 1: Unternehmer betreibt Möbelhandel und bietet Montage an. Unternehmer bedient sich bei der Montage laufend eines Tischlers. Mit diesem besteht ein Werkvertrag. Tischler montiert ausschließlich für diesen Unternehmer nach seinen Vorgaben die Möbel beim Kunden vor Ort zu bestimmten Terminen. Tischler erbringt Leistungen mit Lieferwagen und Werkzeug des Unternehmers. Tischler muss bereitgestellte Kleidung des Unternehmens tragen. Gelegentlich wird der Tischler von Mitarbeitern des Möbelhauses kontrolliert. Bezahlung nach Stunden laut Rechnung des Tischlers. 20.10.2011 Arbeitsrechtliche Fallstricke 4
  • 5. Begründung Dienstverhältnisse Variante 1: Tischler kann die Arbeitszeit weitgehend selbst einteilen und Termine mit Kunden vereinbaren. Er fährt mit eigenem Auto und montiert mit eigenem Werkzeug. Abrechnung nach Stunden laut Rechnung. 20.10.2011 Arbeitsrechtliche Fallstricke 5
  • 6. Begründung Dienstverhältnisse Variante 2: Tischler arbeitet für mehrere Firmen als Monteur. Er fährt mit eigenem Auto und montiert mit eigenem Werkzeug. Tischler trägt legere Kleidung. Handy wird vom Unternehmer zur Verfügung gestellt. Pro Montage erhält Tischler als Pauschale 10% des Kaufpreises. 20.10.2011 Arbeitsrechtliche Fallstricke 6
  • 7. Begründung Dienstverhältnisse § 1151 Abs. 1 ABGB Arbeitsverhältnis = Verpflichtung zur Arbeitsleistung auf gewisse Zeit für einen anderen(Dauerschuldverhältnis). Geschuldet wird eine Arbeitsleistung, aber kein bestimmter Arbeitserfolg. 20.10.2011 Arbeitsrechtliche Fallstricke 7
  • 8. Begründung Dienstverhältnisse Merkmale eines Arbeitsverhältnisses  Persönliche Abhängigkeit Weisungsgebundenheit (disziplinäre Verantwortlichkeit) Bindung an Arbeitszeit, Arbeitsort und arbeitsbezogenes Verhalten (Fremdbestimmtheit) Organisatorische Eingliederung  Wirtschaftliche Abhängigkeit Lohnabhängigkeit des Dienstnehmers Leistungserbringung mit Produktionsmittel des Arbeitgebers Wirtschaftlicher Erfolg kommt Arbeitgeber zu Gute 20.10.2011 Arbeitsrechtliche Fallstricke 8
  • 9. Unterscheidung Arbeits- und Werkvertrag Werkvertrag  Herstellung eines Werkes gegen Entgelt  Ergebnis der „Dienst“-Leistung entscheidend (Erfolg)  Unternehmerrisiko,  selbständige Tätigkeit in eigener Verantwortung  Gewährleistung für Mängel eines Werkes  Selbständige Arbeit in Eigenverantwortung 20.10.2011 Arbeitsrechtliche Fallstricke 9
  • 10. Unterscheidung freier DN Unterscheidung freier Dienstvertrag zu Werkvertrag  Dauerschuldverhältnis  schuldet im Gegensatz zum Werkvertrag keinen bestimmten Erfolg Unterscheidung freier Dienstvertrag zu (echter) Dienstvertrag  persönliche Abhängigkeit fehlt  Bei echtem DV überwiegen zumindest Merkmale der persönlichen Abhängigkeit 20.10.2011 Arbeitsrechtliche Fallstricke 10
  • 11. Probezeit  Lösung des DV innerhalb einer kurzen Zeitspanne (max. 1 Monat) ohne besondere Folgen möglich  Vereinbarung einer Konventionalstrafe daher unzulässig  normales Dienstverhältnis  Arbeit auf Probe unentgeltlich unzulässig  Eventuell Probezeit ohne Vereinbarung gegeben Bei Lehrlingen besteht eine Probezeit von drei Monaten (§ 15 Abs. 2 BAG) Kollektivvertrag für Handelsarbeiter und Handelsangestellte ein Monat. Kollektivvertrag für Gastgewerbe 14 Tage 20.10.2011 Arbeitsrechtliche Fallstricke 11
  • 12. Probezeit  Wann muss spätestens das Probearbeitsverhältnis gelöst werden?  spätestens am letzten Tag der Probezeit Achtung bei Sonn- und Feiertage  Vereinbarung einer längeren Probezeit möglich? Nein! Entweder befristetes od. unbefristetes DV gegeben  während der Probezeit kein besonderer Kündigungs- oder Entlassungsschutz (Mutterschutz, begünstigt Behinderte, Präsenzdienst, etc), außer bei schikanöser od. diskriminierender Auflösungserklärung 20.10.2011 Arbeitsrechtliche Fallstricke 12
  • 13. Befristung Dienstverhältnisse  auf unbestimmte Zeit (unbefristet) od  auf bestimmte Zeit (befristet) Dienstverhältnis endet mit Zeitablauf Vereinbarung einer Kündigungsmöglichkeit möglich Befristung kann kalendermäßig fixiert oder vom Eintritt eines bestimmten Ereignisses abhängig sein. Beispiel: Befristetes Dienstverhältnis für die Dauer der Karenz einer Mitarbeiterin wird als zulässig angesehen. 20.10.2011 Arbeitsrechtliche Fallstricke 13
  • 14. Befristung Kettenarbeitsverhältnisse zulässig?  Definition: Aneinanderreihung von befristeten Dienstverhältnissen beim selben Dienstgeber  unwirksam, wenn nicht gerechtfertigt durch besondere wirtschaftliche (betriebliche) Gründe oder soziale Gründe: zb. Verlängerung erfolgt ausschließlich im Interesse des Dienstnehmers  Gefahr von Umgehung von Arbeitsschutzvorschriften und von rechtsmissbräuchlicher Gestaltung  sachliche Rechtfertigung ist zu prüfen! 20.10.2011 Arbeitsrechtliche Fallstricke 14
  • 15. Arbeiter/Angestellte Als Angestellter gilt, wer im Geschäftsbetrieb eines Kaufmannes sowie in Unternehmungen, Anstalten oder bei bestimmten sonstigen Dienstgebern vorwiegend beschäftigt ist, und zwar  zur Leistung kaufmännischer oder  höherer nicht kaufmännischer Dienste oder  zu Kanzleiarbeiten tatsächlich ausgeübte Tätigkeit entscheidend! 20.10.2011 Arbeitsrechtliche Fallstricke 15
  • 16. kaufmännische Dienste = all jene mit dem Ein- und Verkauf zusammenhängenden Tätigkeiten.  Insbesondere Kundenwerbung, Kundenberatung,  Einfluss auf die Preisbildung, Sorge um die Lagerergänzung,  Einkauf und Bestellung,  ferner Buchführung,  Geldgebarung und Warenprüfung. Rein mechanische Dienste wie etwa Reinigungs- und Verpackungsarbeiten, Botengänge und dergleichen fallen nicht darunter. Ebenso wenig auch Tätigkeiten, die kein besonders Fachwissen erfordern oder so einfacher Natur sind, dass sie von jedem normalen Menschen mit gewöhnlicher Durchschnittsbildung erfüllt werden können. Entscheidend ist die Verkehrsauffassung. 20.10.2011 Arbeitsrechtliche Fallstricke 16
  • 17. höhere, nicht kaufmännische Dienste  Arbeiten mit entsprechenden Vorkenntnissen  Vertrautheit mit der Arbeitsaufgabe gegeben  gewisse fachliche Durchdringung der Arbeitsaufgaben  Keine rein mechanische Ausübung  Keine Leistung durch zufällige Ersatzarbeitskraft möglich 20.10.2011 Arbeitsrechtliche Fallstricke 17
  • 18. Maßgebl. Kriterien für Angestelltentätigkeit  Über das durchschnittliche Maß hinausgehende Selbständigkeit,  umfassende Fachkenntnisse  Genauigkeit  Verlässlichkeit  Fähigkeit zur Beurteilung der Arbeit anderer  Aufsichts- und Leitungsbefugnis  Einsicht in den Produktions- und Verwaltungsprozess besondere Stellung von leitenden Angestellten! (ArbVG) 20.10.2011 Arbeitsrechtliche Fallstricke 18
  • 19. Arbeitsentgeltregelungen Überblick  Allgemeines/Stufenbau der Rechtsordnung  Höhe des Arbeitsentgelts/ dynamische Entgeltregelungen  Leistungslohn (Leistungsprämien, Provisionen)  Verfahrensrechtliche Besonderheiten 20.10.2011 Arbeitsrechtliche Fallstricke 19