Die Definition des Begriffes der zugesicherten Eigenschaft bereitete im alten Werkvertragsrecht Schwierigkeiten. Es stellte sich die Frage, ob die Eigenschaftszusicherung im Kauf- und Werkvertragsrecht einheitlich zu definieren sei.
Die übereinstimmende Verwendung des Terminus „zugesicherte Eigenschaft“ in §§ 459 II, 463, 480 II, 633 und 635 BGB a.F. legte eine einheitliche Bedeutung im Kauf- und Werkvertragsrecht nahe. Jedoch unterschieden sich Werkvertrags- und Kaufrecht hinsichtlich der Folgen des Fehlens der zugesicherten Eigenschaft: Während gemäß § 463 BGB a.F. das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft zu einer verschuldens-unabhängigen Schadensersatzpflicht des Verkäufers führte, setzte § 635 BGB a.F. Vertretenmüssen voraus.
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Der Begriff der zugesicherten Eigenschaft von Traudel Blecher
1. Der Begriff der zugesicherten Eigenschaft von
Traudel Blecher
Die Definition des Begriffes der zugesicherten Eigenschaft bereitete im alten Werkvertragsrecht
Schwierigkeiten. Es stellte sich die Frage, ob die Eigenschaftszusicherung im Kauf- und
Werkvertragsrecht einheitlich zu definieren sei.
Die übereinstimmende Verwendung des Terminus „zugesicherte Eigenschaft“ in §§ 459 II, 463, 480
II, 633 und 635 BGB a.F. legte eine einheitliche Bedeutung im Kauf- und Werkvertragsrecht nahe.
Jedoch unterschieden sich Werkvertrags- und Kaufrecht hinsichtlich der Folgen des Fehlens der
zugesicherten Eigenschaft: Während gemäß § 463 BGB a.F. das Fehlen einer zugesicherten
Eigenschaft zu einer verschuldens-unabhängigen Schadensersatzpflicht des Verkäufers führte, setzte
§ 635 BGB a.F. Vertretenmüssen voraus.
a. Der historische Gesetzgeber
Die Materialien zum BGB zeigen, dass der historische Gesetzgeber eine ernsthafte
Beschaffenheitsangabe oder -vereinbarung als für die Bejahung einer Eigenschaftszusicherung
sowohl im Kaufrecht als auch im Werkvertragsrecht ausreichend ansah. Diese Einheitlichkeit war
allerdings rein terminologischer Art. In der Sache wurden an das Vorliegen einer derartigen
Eigenschaftsvereinbarung unterschiedliche Anforderungen gestellt.
Die BGB-Motive zum Kaufrecht gehen davon aus, dass jede ernsthafte Beschaffenheitsangabe eine
Gewährübernahme im Sinne eines rechtsgeschäftlichen Garantieversprechens darstellt. Wenn beim
Stückkauf eine derartige einfache Zusicherung vorliege, sei es entbehrlich, im Einzelfall zu prüfen,
ob der Verkäufer für das Vorhandensein der betreffenden Eigenschaft einstehen wolle. Obgleich in
der zweiten Lesung ein Änderungsantrag gestellt worden war, welcher zwischen einfacher
Eigenschaftszusicherung und Garantieversprechen differenzieren wollte, hielt die Mehrheit der
Gesetzgebungskommission an dieser Auffassung fest. Zur Begründung des Änderungsantrages war
angeführt worden, dass es dem tatsächlichen Willen der Vertragsparteien nicht entspreche, in jeder
Zusicherung einer Eigenschaft ein Garantieversprechen zu sehen. Vielmehr wolle der Verkäufer, der
das Vorhandensein einer Eigenschaft zusichere, diese nur als im Sinne des Vertrages erhebliche
Eigenschaft kennzeichnen und sie denen gleichstellen, deretwegen er nach § 381 II (= § 459 I BGB
a.F.) zur Gewährleistung verpflichtet sei. Eine Zusicherung erfülle häufig nur den Zweck, die
gesetzliche Haftung außer Zweifel zu stellen. Die Kommission wandte gegen diesen Vorschlag ein,
er sei unpraktikabel und werde zu einer Vielzahl von Prozessen darüber führen, ob eine einfache
oder eine qualifizierte Zusicherung gegeben sei. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folge,
dass eine einfache Zusicherung zugleich als Garantieversprechen zu werten sei.
Im Werkvertragsrecht hingegen lehnte es der BGB-Gesetzgeber ab, aufgrund einer ernsthaften
Beschaffenheitsangabe eine Zusicherung zu unterstellen, denn „eine solche Unterstellung ist [...]
überaus gewagt im Falle der Zusicherung der Eigenschaft eines erst zu beschaffenden und noch
nicht vorhandenen Werkes. Der Unternehmer, welcher eine bestimmte Eigenschaft des Werkes
verspricht, übernimmt damit, von besonderen Umständen des Falles abgesehen, nur eine
gewöhnliche Leistungspflicht“. Ein Schadensersatzanspruch stehe dem Besteller daher nur zu, wenn
der Unternehmer den Schaden zu vertreten habe, d.h. im Falle einer einfachen Zusicherung bei
Verschulden, im Falle einer qualifizierten Zusicherung aufgrund des Garantieversprechens.
Es lässt sich daher festhalten: Während beim Kaufvertrag* bei Vorliegen der
Eigenschaftszusicherung im Sinne einer einfachen Zusicherung zugleich das Vorliegen eines
Garantieversprechens unterstellt wurde, wurde im Werkvertragsrecht zwischen der einfachen
Zusicherung (§§ 633, 635 BGB a.F.) und der gesetzlich nicht geregelten Garantieübernahme
differenziert.
2. Weitere Artikel von Traudel Blecher:
http://de.slideshare.net/traudelblecher/die-werkvertragliche-abweichung-von-allgemein-
anerkannten-regeln-der-technik-traudel-blecher
und
http://de.scribd.com/doc/125623279/Traudel-Blecher-Auszug-Aus-Der-Dissertation-Die-Reform-
Des-Werkvertragsrechts
*Kaufvertrag
Der Kaufvertrag besteht nach deutschem Schuldrecht aus zwei aufeinander bezogenen, inhaltlich
korrespondierenden Willenserklärungen (Angebot und Annahme), durch welche sich der Verkäufer
zur Übereignung (vgl. § 929 BGB) der Kaufsache durch Einigung über den Eigentumsübergang und
Übergabe der Kaufsache (auch „Lieferung“ genannt) und der Käufer zur Bezahlung des Kaufpreises
(„Kaufsumme“) und zur Abnahme der Kaufsache verpflichtet (vgl. § 433 BGB). Kaufverträge
können Rücktrittsklauseln enthalten. Es ist möglich und in der Rechtspraxis häufig, einen
Kaufvertrag über einen Gegenstand abzuschließen, den der Verkäufer erst noch beschaffen muss
oder der noch hergestellt und damit (umgangssprachlich) noch „bestellt“ werden muss. (Beispiel:
Der Kauf eines PKW, der erst in einigen Wochen oder Monaten geliefert wird.)
Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Kaufvertrag_%28Deutschland%29
Gepostet vor 5 minutes ago von Wirtschaftsblog2011
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