2010 - EESSI - Electronic Exchange of Social Security Information
2012 - Die Auswirkungen der europäischen Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auf die Schweiz und auf Liechtenstein
1. Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV
Die Auswirkungen der europäischen
Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf die Schweiz und auf
Liechtenstein
Die einschlägigen Verträge –
aktuelle Probleme aus der Sicht der Schweiz
Stephan Cueni , Leiter Bereich Abkommen
2. Übersicht
Anspruchskonkurrenz bei den
Familienleistungen: Unsicherheiten bei
der Ermittlung der Differenzzulage
Beitragserstattung an den Wohnstaat
bei arbeitslosen Grenzgängern:
fehlende Mindestversicherungszeit
Elektronischer Datenaustausch EESSI:
Herausforderung mit vielen
Unwägbarkeiten
Internationale Abkommen 2
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3. Anspruchskonkurrenz bei den Familienleistungen
Artikel 68 VO 883/04
• Anspruchskonkurrenz:
Besteht für Familienangehörige Anspruch auf Familien-
leistungen in mehreren Staaten, wird nach Prioritätsregeln
entschieden, welche Ansprüche vorgehen.
• Prioritätsregeln: Vorrangige Ansprüche aufgrund von
Erwerbstätigkeit
Rentenbezug
Wohnsitz
Internationale Abkommen 3
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4. Unsicherheiten bei der Vergleichsberechnung zur
Ermittlung der Differenzzulage
• Differenzzulage:
Die Leistungen aus dem vorrangig zuständigen Staat können
unter Umständen niedriger ausfallen, als die Leistungen
aufgrund der Ansprüche im nachrangig zuständigen Staat. In
diesem Fall zahlt der zweite Staat den Differenzbetrag
zwischen den beiden Leistungen.
• Vergleichsberechnung:
Die VO 883/04 sagt nicht, ob zur Bestimmung der Differenz-
zulage die Leistungen pro Kind oder pro Familie zu vergleichen
sind. Die Vergleichsberechnung pro Kind oder pro Familie fällt
unterschiedlich aus, wenn in einem Staat die Verteilung der
Leistung auf die Kinder einer Familie nicht einheitlich ist.
Internationale Abkommen 4
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5. Beispiel Anspruchskonkurrenz:
Frankreich vorrangig zuständig
Wohnsitz d. Kinder
Anspruch aus
Erwerbstätigkeit
Anspruch aus Leistung 1. Kind: 200
Erwerbstätigkeit Leistung 2. Kind: 300
Leistung 1. Kind: -
Leistung 2. Kind: 400 Differenzzulage
Internationale Abkommen
100 oder 200 ? 5
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6. Vergleichsberechnung pro Kind oder pro
Familie: Unterschied
Familien Familien Berechnung pro Kind Berechnung pro Familie
- - F vorrangig zuständig F vorrangig zuständig
leistunge leistung
n F en
CH Familien- Differenz- Familien- Differenz-
leistungen zulage leistungen zulage
F CH F CH
Kind 1 - 200 - 200
Kind 2 400 300 400 - 400 100
Gesamt 400 500 600 500
:
Internationale Abkommen 6
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7. Unsicherheiten bei der Vergleichsberechnung zur
Ermittlung der Differenzzulage
• Vergleich pro Kind führt zu einem besseren Gesamtergebnis;
• Die Grenzgängerfamilie wird besser gestellt (600) als eine
Familie, die nur in Frankreich Ansprüche hat (400);
• Der Vergleich wird vom nachrangig zuständigen Staat
durchgeführt;
• Uneinheitliche Praxis: Viele Staaten vergleichen nicht pro Kind,
sondern pro Familie;
• Gemäss Leitfaden Familienleistungen CH-EU ist die
Vergleichsberechnung pro Kind vorzunehmen;
• Gemäss EU-Kommission soll der nachrangig zuständige Staat
die Methode der Vergleichsberechnung frei wählen können;
Internationale Abkommen 7
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8. Erstattung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge
an den Wohnstaat bei arbeitslosen Grenzgängern:
Fehlende Mindestversicherungszeit
• Art. 65 Abs. 6 VO 883/04: Beitragserstattung durch
den ehemaligen Beschäftigungsstaat an den
leistungspflichtigen Wohnstaat für drei Monate
• Voraussetzungen:
o Arbeitslosenversicherungszeiten im letzten
Beschäftigungsstaat, aber keine vorgeschriebene
Mindestversicherungszeit;
o Anspruchsvoraussetzungen im letzten
Beschäftigungsstaat müssen nicht erfüllt sein
(AC-Beschluss U4).;
Internationale Abkommen 8
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9. Erstattung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge
an den Wohnstaat bei arbeitslosen Grenzgängern:
fehlende Mindestversicherungszeit
• Rechtslage umstritten, da eine dreimonatige Beitragserstattung
bei einer kurzen Versicherungszeit unverhältnismässig scheint;
• keine einheitliche und transparente Praxis der Staaten;
• Deutscher Vorschlag für eine Mindestversicherungszeit von
drei Monaten;
• CH-Praxis: drei Monate;
• Gemäss EU-Kommission kann eine Änderung der Rechtslage
nur durch eine Verordnungsänderung herbeigeführt werden;
• Analyse und Evaluierung der gegenwärtigen rechtlichen
Bestimmungen des Kapitels zur Arbeitslosigkeit bis Ende 2012
durch TRESS Think Tank und AC;
Internationale Abkommen 9
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10. Elektronischer Datenaustausch
(EESSI)
• Art. 4 Abs. 2 der VO 987/09 sieht den
elektronischen Datenaustausch vor;
• Die EU stellt die Grundstruktur zur
Verfügung;
Die beteiligten Staaten kümmern sich um
den nationalen Anschluss;
Internationale Abkommen 10
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11. EESSI-Systemübersicht
CI
CI CI
CI
CI Member National CI
National State 2 Network
Network
CI
Member CI
State 1 EESSI
International Network
sTESTA
CI
Member State 3
National
Network CI
Member National
State “n” Network
CI CI CI
CI
National National
Member
Network Network State 4
CI CI
CI CI CI
Internationale Abkommen 11
Coordination
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Node Point CI Institution
12. Elektronischer Datenaustausch auf dem Gebiet der
Sozialversicherungen: grosse Herausforderung mit
vielen Unwägbarkeiten
• Komplexität des Projekts > mangelnde Übersichtlichkeit;
• Unklarheiten beim nicht-elektronischen Datenaustausch:
fehlende standardisierte Geschäftsprozesse;
• Lückenhafte Definition der technischen Anforderungen;
• Massgebliche Verzögerungen des Projekts: dynamische
Planung;
• Umsetzung in den einzelnen Staaten: Ungewissheit;
• Abhängigkeiten der nationalen Projekte vom zentralen Projekt:
schwierige Planung von Ressourceneinsatz, Finanzierung;
Internationale Abkommen 12
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13. Umsetzung von EESSI in der Schweiz
• Organisation des Programms SNAP-EESSI
• Swiss National Action Plan für die Einführung von EESSI
• Erfolgt unter Einbezug aller Partner mit Führung durch das
BSV
• Inhalte von SNAP-EESSI
• Grundlagen erarbeiten: EESSI-Prozesse, EESSI-Software,
• Aufbau des National Access Points in der Schweiz
• Entwicklung und Einführung auf die Schweiz angepasster
Lösungen in allen EESSI Sektoren im Rahmen einzelner
Projekte
• Weitere Informationen: www.bsv.admin.ch /
Internationales / Abkommen / SNAP EESSI
Internationale Abkommen 13
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14. Umsetzung von EESSI in der Schweiz:
Programm SNAP-EESSI
• Angesichts der Unwägbarkeiten Fokus auf nationale, von der
EU weitgehend unabhängige Infrastrukturen;
• Die Schweizerische Sozialversicherung ist sehr heterogen
aufgebaut Balance zwischen zentralisierter Anbindung an
die EU und praxisnaher Anbindung der vielen Institutionen der
Schweiz Pragmatisches Vorgehen unter Einbezug aller
Partner;
• EESSI kann als Treiber dienen, um fällige Verbesserungen in
der Schweiz umzusetzen und einen Schritt in Richtung e-
government zu machen;
• Projekt ALPS als Beispiel auf dem Gebiet der anwendbaren
Rechtsvorschriften;
Internationale Abkommen 14
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15. Umsetzung von EESSI in der Schweiz:
Projekt ALPS
• Umständliche, papierbasierte Prozesse für Firmen
bei Unterstellungsanträgen an Ausgleichskassen
und das BSV;
• Informationsaustausch zwischen
Ausgleichskassen/BSV erschwert (Daten sind
verteilt und nicht zugänglich);
• Viel Handarbeit (abtippen von Informationen);
• Kein spezifisches, standardisiertes IT-System
vorhanden;
• Anbindung an EESSI?
Internationale Abkommen 15
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16. Projekt ALPS: technische Umsetzung
EU Vertrags-staaten
(via EESSI)
ALPS
AK BSV
‚Portale‘ der AKs
CH-Firmen,
Internationale Abkommen
Vertreter
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17. Informationsquellen
• Grundlagen: www.bsv.admin.ch
> Themen > Internationales
• Durchführung (Weisungen, Kreisschreiben, Leitfaden,
Formulare): www.sozialversicherungen.admin.ch
> Themen > Internationales
• Krankenversicherung und Unfallversicherung EU/EFTA:
Bundesamt für Gesundheit (BAG), www.bag.admin.ch
und Gemeinsame Einrichtung KVG, www.kvg.org
• Arbeitslosenversicherung: Staatssekretariat für
Wirtschaft (Seco), http://www.seco.admin.ch
> Themen > Arbeitslosenversicherung
und www.treffpunkt-arbeit.ch/
Internationale Abkommen 17
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