1. DR. GYÖRGY LÉHMANN Rechtsanwalt (Szűcs Str. 1., 8600 Siófok – Telefon: +36 84/313-176 und +36-20/49-39-851) E-Mail:
lehmann@invitel.hu
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Gerichtshof der Europäischen Union
(Cour DE Iustice DE l’ Union EUROPÉENNE
L – 2925 Luxembourg)
Vorabentscheidung
Zu der Angelegenheit Nummer C-472/10.
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An die RATSFRAU
VERICA TRSTENJAK
Luxemburg
Sehr geehrte Ratsfrau Professorin!
In Ihrem am 6. Dezember 2011 bekannt gegebenen Antrag, der in Zusammenhang mit dem Antrag des Komitatsgerichtes von
Pest (Ungarn), der zu der Angelegenheit in Zusammenhang mit dem Vorabentscheidungsverfahren Nummer C-472/10. zwischen
der Nationalen Behörde für Verbraucherschutz und der Invitel Távközlési Zrt. [Invitel Fernmelde- geschlossenen AG] zu dem
Gerichtshof der Europäischen Union eingereicht wurde, wurden unter Anderen die Folgenden mitgeteilt:
10. Der Anhang dieser Richtlinie beinhaltet die Auflistung jener Klauseln, die gemäß dem Absatz (3) des Artikels 3.
missbräuchlich betrachtet werden können:
1. „Jene Klauseln, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass:
j) der Gewerbetreibende berechtigt wird, die Vertragsklauseln einseitig ohne triftigen und in dem Vertrag aufgeführten Grund
ändern zu können;
l) vorgeschrieben wird, dass die Feststellung des Preises von Waren oder Dienstleistungen zu dem Zeitpunkt der Lieferung erfolgt
oder der Verkäufer einer Ware oder der Erbringer einer Dienstleistung den Preis einseitig erhöhen kann, ohne dass der
Verbraucher in beiden Fällen ein entsprechendes Recht hat, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn der Endpreis im
Verhältnis zu dem Preis, der bei Vertragsabschluß vereinbart wurde, wesentlich höher ist;
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35. Für die Verwirklichung des von der Richtlinie 93/13 zu sichern geplanten Schutzes hat der Gerichtshof mehrmals
erklärt, dass die ungerechtfertigte Lage zwischen dem Verbraucher und dem Verkäufer oder dem Erbringer einer Dienstleistung
nur ausschließlich von einem positiven Eingriff, der von einer von den Vertragsparteien unabhängigen Person stammt, richtig
gemacht werden kann (6). Der Gerichtshof hat in dem Lichte dieser Prinzipien festgestellt, dass das nationale Gericht den
missbräuchlichen Charakter jeglicher vertraglicher Klauseln von Amts wegen zu überprüfen hat (7). Jene Möglichkeit des
Gerichtes, dass es die Missbräuchlichkeit der Klauseln von Amts wegen überprüft, ist nach Aussage des Gerichtshofes „ein
genauso entsprechendes Mittel zu der Erzielung des in dem Artikel 6. der Richtlinie bestimmten Ergebnisses, dass heißt
zu der Verhinderung, dass der Einzelverbraucher an den missbräuchlichen Klauseln gebunden ist, wie zu der Förderung,
dass das in dem Artikel 7. der Richtlinie befindliche Ziel erreicht werden kann, da dank der eventuellen zurückhaltenden Kraft der
bereits erwähnten Prüfung die Anwendung der missbräuchlichen Klauseln in den Verträgen, die zwischen den Verbrauchern und
den Verkaufern oder den eine Dienstleistung Erbringern abgeschlossen wurden, eingestellt werden kann“ (8).
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39. Als das wichtigste und obligatorische Mittel einer wirksamen Prüfung wurde die von der dazu berechtigten Organisation
zu erhebende Klage von der Richtlinie vorgeschrieben, die in dem Rechtssystem der einzelnen Mitgliedstaaten bereits vor
dem Inkrafttreten der Richtlinie Nr. 93/13 bekannt war. (12) Gemäß dem Absatz (2) des Artikels 7. der Richtlinie sind
die Mitgliedstaaten verpflichtet, jene Möglichkeit zu sichern, dass „Personen oder Organisationen, die nach den
innerstaatlichen Verbraucherschutzregelungen ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben, […]
die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden anrufen können, damit sie den missbräuchlichen Charakter
[der gegebenen Klauseln] feststellen können, und im gegebenen Fall angemessene und wirksame Mittel anwenden, um der
Verwendung solcher Klauseln ein Ende zu setzen“.
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82. In diesem Zusammenhang hat man einen daran zu erinnern, dass die Aufgabe des nationalen Gerichtes gemäß der bereits
ständigen Gerichtspraxis des Gerichtshofes darin besteht, um festzustellen, ob die Vertragsklauseln jenen Kriterien entsprechen,
laut denen jegliche Klauseln gemäß dem Absatz (1) des Artikels 3. der Richtlinie 93/13 missbräuchlich beurteilt werden können.
(49) Aus der Sicht des Antrages für eine Vorabentscheidung bedeuten die Vorigen – worauf sämtliche in dem Verfahren
betroffenen Parteien sich in ihren schriftlichen Bemerkungen zustimmend berufen haben – dass nicht der Gerichtshof, sondern
die nationalen Gerichte den missbräuchlichen Charakter der den Gegenstand des Rechtsstreites bildenden Klauseln zu
beurteilen haben.
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Bei der sorgenden Ängstlichkeit um das Schicksal von Hunderttausenden meiner Landsleute, die wegen des missbräuchlichen
Verhaltens der Banken gesetzwidrig gemartert und betrügt wurden – die eine allgemeine Erfahrung in Zusammenhang mit
den Devisenkreditverträgen in meiner Heimat ist –, habe ich mit Freude genommen, dass Sie in Ihrem ausführlichen, genauen,
fachgerechten Antrag vorgehabt haben, an dem Schicksal der Schuldner auf die Weise zu helfen, dass Sie die für meine Heimat
auch zu befolgende Rechtspraxis und die möglichen Gerichtsverfahren nach der richtigen Anwendung der Richtlinie Nr. 93/13
dargelegt haben.
Mit Rücksicht auf Ihre Feststellung bei dem früher zitierten Punkt 82. Ihres Antrages, laut deren für die missbräuchliche
Beseitigung der Klauseln ausschließlich die nationalen Gerichte zuständig sind, weiters auf die Tatsache, dass weder der
ungarische Staat noch jegliche Organe von ihm, beziehungsweise noch die Verbraucherschutzbehörden sich bereit erklärt haben,
diesen unhaltbaren Zustand umfassend zu regeln und das Verfahren der nationalen Gerichte zu beantragen, habe ich mich
früher so entschieden, dass ich – wenn man nichts besseres findet – meinetwegen auch alleine, aus eigener Kraft durch einzelne
Prozessverfahren – die in Ihrem Antrag Geschriebenen restlos einhaltend – den Geschädigten zu helfen und etwas zu tun versuche.
Dementsprechend habe ich die Geschädigten durch elektronische Briefe in einem je breiteren Kreis auf Grund der obigen Zitate
Ihres Antrages darüber informiert, dass die einseitige Preiserhöhungspraxis der Banken nach dem Ausfallen der Vertragserklärung
der Schuldner bezüglich der Kündigung des Vertrages gemäß dem Punkt 1. des Anhanges 1., entsprechend dem Absatz 3. des
Artikels 3. der Richtlinie Nr. 93/13. bei sämtlichen Devisenkreditverträgen aus dem Grund missbräuchlich ist, da der erhöhte
Preis wesentlich höher als der Preis ist, der von den Parteien bei dem Vertragsabschluss festgelegt wurde. Ich habe weiters
vorgeschlagen, dass die Geschädigten sich ruhig, auch auf einzelne Weise an die Gerichte wenden können, wenn sie vorhaben,
dass die Banken, die Gerichtsvollzieher oder Andere sie endgültig nicht ruinieren, da die nationalen Gerichte gemäß Ihrer Studie
den missbräuchlichen Charakter jeglicher vertraglicher Klauseln von Amts wegen zu überprüfen haben.
Aus Ihrer gründlichen Darlegung ausgehend haben Sie, Frau Professorin gewiss darauf vertraut, dass Ihre Wörter in allen, der
Europäischen Union gehörenden Ländern verstanden werden, sie von den Regierungen dieser Länder angenommen und die mit
der menschlichen Würde zusammenhängenden grundsätzlichen europäischen Normen und auch die Richtlinien der Europäischen
Union eingehalten werden.
Da ich in Ungarn lebe, könnte man von mir auf Grund meiner bisherigen Erfahrungen erwarten, dass ich über eine solche Welt
höchstens träumen kann, die Sie vorhaben, auf Grund Ihrer Studie zu verwirklichen. In diesem Land wird die aus Jahrzehnten
erlebte öffentliche Moral dadurch charakterisiert, dass – laut dem derzeit die Macht ausübenden Fraktionsleiter – jeder Mensch
soviel wert ist, wie viel er besitzt, beziehungsweise der abgedankte Ministerpräsident von seinen Genossen noch jahrelang auch
danach in Position gehalten wurde, dass er sich mit den Tageszeiten der Aussagen seiner Lügen gebrüstet hat, hätte ich darüber auf
eine realere Weise nachdenken müssen.
Bei uns ist die Missachtung der Feststellungen Ihrer Studie bereits auch mit der Tatsache bewiesen, da auch die ungarische
Regierung ihre Bemerkungen in der gerichtlichen Angelegenheit, die mit dem Antrag der sehr geehrten Frau Professorin in
Zusammenhang steht, in September gemacht hat, hat der Wirtschaftsminister und der Staatssekretär meiner Heimat – 9 Tage nach
der Veröffentlichung des Antrages am 6. Dezember gemäß dem hier beigefügten Protokoll von dem 15. Dezember – bei dem
Treffen mit den Vorstehenden des die Banken vertretenden Bankbundes nicht einmal erwähnt, dass es vielleicht gut wäre, sich mit
den von der Frau Professorin angeregten Vertragsproblemen der Banken zu beschäftigen.
Wie ein Schlag ins Wasser, soviel haben Ihre Wörter für die Regierungsbeamten bedeutet, oder wenn ich richtiger formuliere
und Sie dabei natürlich nicht verletzen möchte, haben sie ihre Arbeit so verrichtet und verrichten sie auch jetzt ihre Arbeit auf die
Weise, die in dem guten ungarischen Sprichwort ausgedrückt werden konnt, laut dessen „Geschwätz hält nicht auf der Dinge
Gang“. Das Wesentliche bestand gemäß dem Protokoll vom 15. Dezember darin, dass sie vorhaben, noch ein Paar Milliarden
Forint mit der Verwendung des Geldes der Steuer zahlenden Bürger wegen der Folgen des missbräuchlichen Verhaltens der
Banken ausgeben zu dürfen. Und ich glaube, sie rechnen damit, dass die Weltbank meine Heimat im Austausch dagegen vor dem
Zusammenbruch wegen den zerstreuten Milliarden vielleicht rettet.
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3. 4
Auf dem gestrigen Tag habe ich endgültig einsehen müssen, wenn ich keinen Schaden für gerade diejenige verursachen möchte,
für die ich auf Grund Ihrer Feststellungen Hilfe leisten möchte, muss ich mit meiner Werktätigkeit aufhören.
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Mit dem folgenden Schriftstück hat ein von mir bisher nicht gekannter Schuldner mich darüber informiert, auf welche Weise er
sich an das Gericht gewendet hat:
„Komitatsgericht Pest
Budapest, Thököly Str. 97-101
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Hiermit wird von mir, unterschriebenem B… N… (1… Budapest …… Str. …) eine Anzeige gegen die Raiffeisen Bank wegen
der folgenden Tataschen eingereicht:
Im September 2007 haben wir einen auf schweizerische Franken basierenden Kreditvertrag mit der Raiffeisen Bank
abgeschlossen, der als Anlage eingereicht wird. Die Nummer des Vertrages:
Die Bank ist bei dem Abschluss des Kreditvertrages von Vornherein missbräuchlich und irreführend vorgegangen. Der
sprechende Beweis dafür bestand darin, dass sie einen Text aus mehr als dreißig Seiten, die mit vielen winzigen Buchstaben
gesetzt wurden, uns lesen ließen. Der Text hat das Wesentliche nicht beinhaltet: als wir einen Kreditvertrag beantragt
haben, hat die Bank kräftemäßige Überlegenheit anwendend uns mitgeteilt, dass wir nur einen auf schweizerische Franken
basierenden Kredit erhalten können, keinen anderen. Er hat uns – unsere schwere Lage ausnützend – nicht einmal darüber
informiert, dass wir diese Summe nicht in Valuta sondern in Forint bekommen. Sie hat uns auch darüber nicht informiert,
dass die sich ändernden Zinsen den Begriff des in den ungarischen Rechtsvorschriften bestimmten Wucherzinses auch
erfüllen.
Meiner Meinung nach hat die Bank die in dem Bürgerlichen Gesetzbuch befindlichen, auf die Verträge bezüglichen
Abschnitte mit dem Verfahren vollständig erschöpft: sie hat den Vertrag von Vornherein irreführend abgeschlossen, so ist der
Vertrag gemäß den ungarischen Gesetzten nichtig. Die Bank erhebt Wucherzins, sie hat uns eingeschüchtert und erpresst,
diese Handlungen sind auch gesetzwidrig.
Auf Grund der Obigen ersuche ich hiermit das sehr geehrte Gericht, unseren mit der Bank abgeschlossenen Vertrag als
nichtig zu betrachten, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen und unsere Entschädigung anzuordnen.
Ich anerkenne natürlich die Bedingungen des Grundkredites, ich habe vor, ihn auf jeden Fall, aber nur ausschließlich gemäß
den ungarischen Gesetzen und den Vorschriften der Ungarischen Notenbank zurückzubezahlen.
Ich ersuche das Gericht, für mich im Laufe des Prozesses Prozess- und Gebührendfreiheit zu sichern, da die Bank mich
voll und ganz ausgebeutet, weiters meine Lebensbedingungen fast vollständig abgesperrt hat und mein Unterhalt auch nicht
gesichert ist.
Zu dem Beweis meiner obigen Behauptungen kann ich – wenn es erforderlich ist – die Namen und Adressen von Zeugen auch
angeben. Ich kann die Verschlechterung meiner Lebensqualität auch offiziell beweisen.
Budapest, den 15. 12. 2011
B…. N….“
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Der Briefschreiber hat den sein Schreiben beurteilten und als Kopie beigefügten gerichtlichen Beschluss mir auch zugeschickt:
Aus dem Inhalt des Schreibens mit dem Namen „Anzeige“ des ohne Rechtsanwalt vorgehenden Briefschreibers kann festgestellt
werden, dass das Schreiben keine einzigen Erfordernisse einer Klageschrift außer der Bestimmung des vorgehenden Gerichtes
gemäß den bezüglichen Vorschriften der Zivilprozessordnung beinhaltet hat.
Gesetz Nr. III. aus dem Jahre 1952 über die Zivilprozessordnung
121. § (1) Man hat den Prozess mit einer Klageschrift zu eröffnen; in der Klageschrift hat man die Folgenden anzugeben:
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a) das vorgehende Gericht;
b) den Namen der Parteien und der Vertreter der Parteien, ihre Wohnadresse und ihre Parteistellung;
c) das geltend zu machen gewünschte Recht mit der Darlegung der zu seiner Grundlage dienenden Tatsachen und ihrer Beweise;
d) jene Angaben, die zu der Feststellung des Kompetenzbereiches und der Zuständigkeit des Gerichtes beitragen können;
e) den ausdrücklichen Antrag (den Klageantrag) für die Entscheidung des Gerichtes;
Bezüglich seiner Wörter wird das Wort „Klage“ und das Wort „Klageschrift“ in dem Schreiben an keinen einzigen Stellen
erwähnt.
Mit Rücksicht darauf, dass wir weder über Klageschrift noch über fehlerhafte Klageschrift sprechen können, bis irgendwelche
gesetzliche Erfordernisse aus dem Schreiben fehlen, hat man dieses Schreiben mit Grund – aus dem Begriff des nicht zustande
gekommenen Vertrages ausgegangen – als nicht zustande gekommene Klageschrift zu beurteilen.
Über eine fehlerhafte Klageschrift wird in dem Fall gesprochen, wenn sonstige Erfordernisse der Klageschrift fehlen. Zum
Beispiel wenn das Eigentumsblatt in einem Prozess bezüglich einer Immobilie fehlt.
Man kann aus dem Beschluss feststellen, dass das Gericht diese nicht zustande gekommene Klageschrift aus dem Grund
abgewiesen hat, da die aus drei gewählten Richtern bestehende Kammer des Ständigen Schiedsgerichtshofes des Geld- und
Kapitalmarktes gemäß dem von der Raiffeisen Bank diktierten Vertrag für die Beurteilung der streitigen Angelegenheiten
bestimmt wurde.
Jener Ständige Schiedsgerichtshof des Geld- und Kapitalmarktes wurde bestimmt, dessen Sitz sich in
Wien – 1190 Felix-Mottl Str. 29 befindet.
Und durch die Abweisung wird der Briefschreiber von dem Beschluss zu der Bezahlung von Gebühren in der Höhe von
150.000,- Forint verpflichtet.
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Sehr geehrte Frau Professorin!
In meiner Heimat sind wir soweit.
Im Falle der Zusendung einer nicht zustande gekommenen Klageschrift an das Gericht hat der durch das Verhalten der
Banken ruinierte Geschädigte Gebühren in der Höhe von 150.000,- Forint aus dem Grund zu bezahlen, denn er hat seine
nicht zustande gekommene Klageschrift nicht bei dem Ständigen Schiedsgerichtshof des Geld- und Kapitalmarktes – unter
der Adresse Wien – 1190 Felix-Mottl Str. 29 – abgegeben.
Ich weiß, dass Sie bei der Erstellung Ihres Antrages nicht daran gedacht haben, dass solche Macht- und Justizzustände in
Europa danach existieren können, dass die Vorschriften der Richtlinie Nr. 93/13 ab dem 1. März 2006 bei der Anwendung des
internationalen Rechtes maßgebend sind.
Und all dies geschieht in meiner Heimat auf die Weise, dass der die öffentliche Gewalt ausübende Staatgewaltzweig den
vorgehenden Richter meiner ausdrücklichen Meinung nach mir seiner Rechtsetzung zur Gesetzwidrigkeit zwingt.
Wenn Sie, sehr geehrte Frau Professorin wohl den letzten Absatz der zweiten Seite des Beschlusses anschauen würden, können
Sie sehen, dass der Gesetzgeber ein als Rechtsvorschrift bezeichnete, offenbar grundgesetzwidrige Gesetz mit der Geltung ab
dem 1. Dezember 2011 erlassen hat, dessen Prüfung im Lichte des Grundgesetzes von dem derselben Gesetzgeber ein halbes Jahr
früher von der Seite der Geschädigten ausgeschlossen wurde.
Das heißt, der Gesetzgeber hat im Voraus gesichert, dass welche grundgesetzwidrigen Rechtsvorschriften auch immer in dem Fall
erlassen werden können, wenn der Geschädigte über keinen besonderen Rechtsstatus verfügt. Und da diejenige, die über einen
Rechtsstatus verfügen, keine Geschädigten in dieser Heimat sind, hat sich der Kreis geschlossen.
Sie, Frau Professorin, können das schreiben, was Sie wollen, der Gerichtshof der Europäischen Union kann eine solche
Entscheidung treffen, was für einen er nun will, und die jeweiligen Machthaber in meiner Heimat können auch das
machen, was alles sie wollen.
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Ich denke, es war begründet, Ihnen soviel mitgeteilt zu haben, nachdem ich Ihren soliden Antrag und Ihr anständiges Bemühen
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gesehen hatte.
Die sehr geehrte Frau Professorin hat vielleicht die Möglichkeit, etwas zu ändern, und die Lage meiner Heimat zu verbessern.
Zu dieser Angelegenheit
ersuche ich Sie,
Ihren Antrag bis zu der Verhandlung des Gerichthofes der Europäischen Union auf die Weise zu ergänzen, dass dieser
unqualifizierbare Zustand in einer Heimat verbessert werden kann.
Ich denke hier daran, dass – da das nationale Gericht seine Untersuchungen von Amts wegen zu führen hat – die Aufforderung
zur Mängelbeseitigung oder die Abweisung bei einer über die gesetzlichen Erfordernisse verfügenden Klageschrift auch
begriffsmäßig eindeutig ausgeschlossen ist. Weiters denke ich hier daran, dass die Anordnung eines bevorzugten Verfahrens bei
solchen Angelegenheiten für alle Gerichte begründet ist.
Ich weiß, dass auch solche Vorschläge sich der europäischen Rechtsordnung anpassen müssen, so kommen meine Heimat und
auch ich wesentlich besser dabei gut weg, wenn wir die Auswahl der Mittel zu der Erreichung des Zieles Ihnen überlassen.
Sowohl in meinem Namen als auch im Namen der mich ersuchten Geschädigten bedanke ich mich für Ihre Hilfe auch im Voraus.
Siófok, den 25. Januar 2012
Hochachtungsvoll:
Dr. György Léhmann