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Zwangsvollstreckungsrecht: Änderungen ab 2013
1. Zwangsvollstreckungsrecht: Änderungen ab 2013
Ist der Titel erst erwirkt lebt es sich recht ungeniert.
Anwalt Stuttgart
In der heutigen Zeit spielen finanzielle Mittel eine wesentliche Rolle in unserem Leben. Nahezu fast alles kann man auf
Kredit kaufen, dadurch hat sich die finanzielle Lage der privaten Haushalte in den letzten Jahren immer mehr
verschlechtert. Übertriebenes Konsumverhalten, Jobverlust oder über seine Verhältnisse leben, sind meist Auslöser von
Überschuldung.
Die Arbeit der Gerichtvollzieher hat in der Vergangenheit rasend zugekommen. Pfändungen, Abnahmen der
Eidesstattlichen Versicherung, sowie Zwangsräumungen sind ihr täglich Brot.
Ab dem 01.01.2013 tritt das neue Gesetz zur Änderung der Sachaufklärung bei der Zwangsvollstreckung in Kraft. Dabei
verfolgt der Gesetzgeber die vorerst gütliche Einigung zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner. Dabei tritt der
Gerichtsvollzieher (GVZ) als eine Art Vermittler zwischen Schuldner und Gläubiger auf.
Ziel ist es, Einmalzahlungen und Teilzahlungsvereinbarungen zu treffen, so dass der Gläubiger schneller an sein Geld
kommt. Dabei soll der Gerichtsvollzieher in Zukunft schnellstmöglich und einfacher an Informationen über die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners zu gelangen.
Bei verschiedenen Auskunftsstellen kann der GVZ zukünftig Adressen, Einkommen und Vermögen ermitteln. Dies war
in der Vergangenheit nicht möglich. Wenn ein Schuldner als unbekannt verzogen galt, so musste der Gläubiger selbst
tätig werden, um z.B. beim Einwohnermeldeamt die neue Adresse zu erfragen. Dieses Verfahren kostete unnötig Zeit
und Geld.
Der Abläufe zur Ermittlung der fehlenden Daten sollen nun zwischen GVZ, Auskunftsstellen und zentralen
Vollstreckungsgerichten auf dem elektronischen Weg erfolgen. Das Schuldnerverzeichnis soll bundesweit einheitlich
zentralisiert werden.
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