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Musterversammlungsstättenverordnung 2005 MVStättV

                      Begriffe - geänderte Anforderungen

                      Aufsichtsführung und Betreiberverantwortung




© Hartmut H. Starke
Bestandteile des Baukörpers einer Versammlungsstätte

                       Verkehrs- / Feuerwehrflächen

                                                           Sozialräume d.
        Foyer § 2(3)            Flur 1 § 2(3)              Hauses ArbstättVo

   Toiletten                                               Werk-      Räume
                                                           stätten,
                                                  Szenen
     § 12(3)                                                          für:
                  Versammlungsraum § 2(3)                             Künstler,
                                                           Lager-
                                                  Fläche              Tour-
                                                           räume      Crew
                                                  § 2(4)
                                                                      Tour-
   Toiletten                                               §21        Catering
     § 12(3)


    Technik                       Flur 2 § 2(3)
    §14 -21



                       Verkehrs- / Feuerwehrflächen



Bei mehrgeschossigen Versammlungsstätten kommen noch die
notwendigen Treppenräume als Rettungswege hinzu.
1. Bauliche Anlagen in ihrer
Versammlungsstätten sind :            Gesamtheit die mehr als 200
                                      Besucher in einem Raum fassen.




       Foyer
                             Flur 1                         Umkleider.


                   Versammlungsraum
       Toiletten                                            Back
                                                 Bühne
                   mit z. B: maximal                        stage
        Garde-
                   1200 Besuchern                           area
       roben



       Technik                Flur 2
Bauliche Anlagen mit mehreren
                                       Versammlungsräumen, die
Versammlungsstätten sind :             insgesamt mehr als 200 Besucher
                                       fassen, wenn sie gemeinsame
                                       Rettungswege haben. § 1 (1) Nr.1



       Foyer
                             Flur 1
     Garde-
     roben
                                                          Back
     Toiletten   Raum 1   Raum 2       Raum 3
                                                          stage
                 35m2     35m2         90m2
                                                          area
       Büros


     Technik                  Flur 2
Versammlungsstätten sind :


        §1 (1) Örtlichkeiten im Freien mit Szenenflächen, wenn:

                  der Besucherbereich mehr als 1.000 Besucher faßt, und
                  ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht;

              Gemäß §2 (4) werden Flächen unter 20m2 nicht als Szenenfläche angesehen

              Zur Szenenfläche gehören:     Die Darstellungsfläche
                                            Die technischen Flächen
                                            Die Bereitstellungsflächen für Darsteller
                                            Die Steuer / Regiestände


              Als bauliche Anlage gilt z.B. schon eine Einzäunung

Versammlungsstätten sind :          Ausstellungs- und Messehallen


                   §1 (1) Sportstadien, die mehr als 5.000 Besucher fassen.
Rettungsweg Führung (§6)

30m maximaler Weg vom Ausgang des Versammlungsraumes ins Freie

Rettungsweg im Freien max. 60m bis zur öffentlichen Verkehrsfläche




    Foyer
                        Flur 1
   Garde-
   roben
                Versammlungsraum
   Toiletten                                 Bühne

    Büros


                  Technik
                                                          Flur 2




 30 maximaler Weg von jeder Stelle der Bühne zum nächsten Ausgang
Die Festlegung der zulässigen Personenzahl in einer
                  Versammlungsstätte ist abhängig von:


1. der genehmigten Art und Nutzung der Versammlungsstätte


Zulässig sind :           In Versammlungsstätten allgemeiner Art mit fester
                          Bestuhlung oder mit Stehplätzen

                          2 Personen pro m2

                         In Versammlungsstätten mit Tischen:
                         1 Person pro m2

                          In Messe- und Ausstellungshallen:
                          1 Person pro m2

                          für Stehplätze auf Stufenreihen
                          2 Besucher je laufendem Meter Stufenreihe


           Bei der Berechnung der auf die Rettungswege angewiesenen Personenzahl,
           sind auch die Anzahl der Beschäftigten zu berücksichtigen !
Die Festlegung der zulässigen Personenzahl in einer
               Versammlungsstätte ist abhängig von:

3. der zur Verfügung stehenden Rettungswegbreite


Rettungswegbreiten §7 (4)


Die Mindestbreite von Rettungswegen beträgt 1,20m

                               1,2m




                                                      Staffelungen von Rettungsweg-
                                                      breiten sind nur in Schritten
                                                      von 0,60m zulässig.




                                            0,6m

 Zulässige Personenzahl pro Rettungsweg:

 in Versammlungsstätten in Gebäuden :                       1,20m je 200 Personen

 in Versammlungsstätten im Freien sowie in Sportstadien :   1,20m je 600 Personen
Rettungsweglängen aus dem
                                  Versammlungsraum heraus
    Bedingung: Versammlungsstätten müssen über eine Entrauchungseinrichtung verfügen, die
      über allen begehbaren Flächen eine rauchfreie Schichte von 2,5m gewährleistet.
    Folgerung:
•      wird die obige Bedingung eingehalten, lassen sich die Rettungsweglängen verlängern
•      Steigt dann noch die Raumhöhe über das Grundmaß von 5m, so sind dementsprechend
      längere Rettungswege vertretbar.
          Höhe des
          Versammlungs-
          raumes


                                                                       Die Steigerung der
               20,0m
                                                                       Rettungsweglängen
               17,5m
                                                                       erfolgt stufenweise,
               15,0m                                                   nicht in Dezimalen.
               12,5m
               10,0m
                                                                       60m
                7,5m
                                                                       Rettungsweglänge
                5,0m
                                                                       stellen die Obergrenze
                                                                       dar.
                          30 35 40 45 50 55 60 m

                  Die Entfernungen werden in der Lauflinie gemessen.
Rettungswegsituation in kleinen Versammlungsstätten §6(5)



                                                                                                                           Saal 2
                                                                                                                           220 Plätze
                         Foyer
                                                                      Flur 1




                                                      Haustechnik
                                                                                                             Szenen   Lager /




                                                                                 Regie
                                                                    Toiletten                                         Fundus
                                                                                                             fläche
 Saal 1
 80 Plätze




                                                                        Flur 2
Nach §6 VStättV ist bei unter                                                                                                   Nach §6 VStättV müssen bei mehr
100m2 ein Rettungsweg aus-                                                                                                      als 100 m2 zwei Rettungswege
reichend.                                                                                                                       vorhanden sein.
0,9m Breite sind zu-                                                                                                            1,2m Mindestbreite sind
lässig.                                                                                                                         nötig!

Die Arbeitsschutzregeln                                                         Die Arbeitsschutzregeln verlangen
verlangen jedoch immer einen                                                    auch hier zusätzliche Rettungswege
zweiten Rettungsweg für die                                                     für die Beschäftigten.
Beschäftigten.
                                © Hartmut H. Starke
Ausstellungs- und Messehallen §7
                                Rettungsweglängen



                                                 Ausstellungsfläche 2
                         Maximale Entfernung                   Max. Tiefe der
         Stand           von jeder Stelle des                  Ausstellungsfläche
                         Standes zum Gang                      30m
                         20m

              Gang und Tür mit einer Mindestbreite von 3,0m -
          maximale Entfernung zur Tür 30 -60m in beiden Richtungen
   Ausstellungsfläche 3                          Ausstellungsfläche 4




Die gesamt mögliche Rettungsweglänge in einer Messehalle errechnet sich demnach mit

1. - 20m Strecke zum Gang (Maximale Entfernung im Bereich des Standes), zuzüglich
2. - 30m – 60m maximale Entfernung zum Ausgang (Weg auf dem Gang ) ( Hallenhöhen abhängig)

            Insgesamt ist also eine Rettungsweglänge von 80m möglich
Ausstellungs- und Messehallen §7
                                  Rettungsweglängen

Die Hallenhöhe 22m ergibt eine Rettungsweglänge von 60m

                                                     Max. Tiefe der
                                                     Ausstellungsfläche
          Ausstellungsfläche                         30m


                                                Situation 2
                                                Situation 1
                                  Hoch-
             Stand
                                                Maximale Entfernung
                                                Maximale Entfernung
                                  ebene
                                                von jeder Stelle des
                                                von der Hochebene
                                                Standes zum Gang
                                                des Standes zum
                                  + 3,0m
                                                20m
                                                Gang 25m




                     Gang und Türen mit einer Mindestbreite von 3,0m


       1. –-zulässige maximale Entfernung zum Ausgang im Bereich des dem
             20m Strecke zum Gang (Maximale Entfernung 60m (Weg auf
             Gang) abzüglich        Standes), zuzüglich
       2. - - 60m maximale Entfernung zum zum Gang(Weg auf dem Gang)
            25m Strecke von der Hochebene Ausgang

       3. - insgesamt sind also in diesem Fall 80m maximale Entfernung zum
                                               60m
           Ausgang zulässig davon 35m auf dem Gang
                    zulässig,
+ Armbreite
                                                     Sitzplatz
                                                                        nach DIN EN
 Sitzplätze und Reihen §10 (2)                                          13200 ?

                                                        0,5m     0,1m


             Die Breite eines Sitzplatzes beträgt:       0,6m

             Die Tiefe eines Sitzes beträgt mindestens 0,45m

             Die freie Durchgangsbreite zwischen den
             Reihen muß mindestens 0,4m betragen.

Die Breite einer Reihe
                                                             0,5m
                                        Anzahl der Sitze mal 0,6m
errechnet sich daher aus


Die Tiefe der Reihen                   Anzahl der Reihen mal (0,45m+0,4m)
errechnet sich daher aus:
Tischplätze §10 (6)

                 1,50 m              1,50 m




                                                               Der Abstand von Tisch zu
                                                               Tisch soll 1,50 m nicht
                                                               unterschreiten.


                                                               Von jedem Tischplatz darf
                                                               der Weg zu einem Gang
                                                               nicht länger als 10 m sein
                              Szenenfläche



                     Gangmindestbreite = 1,2m


Die Gangbreite ist auch hier abhängig von der Personenzahl !

Die Rettungsweglänge ist abhängig von der Raumhöhe
und den Bedingungen des §16
Parlamentarische Bestuhlung



                         Pult




                                     Der Abstand von Tisch zu
                           Gang
max. 1,5m
                                     Tisch soll 1,50 m nicht
                        mindestens
                                     unterschreiten.
                        1,2m breit
                                     Von jedem Tischplatz darf
                                     der Weg zu einem Gang
                                     nicht länger als 10 m sein
                                     Der Weg vom Tischplatz zum Gang
                                     gehört mit zur
                                     Rettungsweglänge
             max. 10m
                                     Die Rettungsweglänge ist abhängig
                                     von der Raumhöhe
Geländer /Abschrankungen/Wellenbrecher §11
                                b) konstruktive Anforderungen

                                                 in Höhe und Bauform aus der VStättV,
Geländerkonstruktionen ergeben sich :
                                                 der amtlichen Begründung dazu,der BGVC1,
                                                 der BGV A1, DIN 1055 und DIN EN 13 200-1

Die Pflicht Abschrankungen einzubauen gilt auch für veränderbare Einbauten.

Daraus ergeben sich Standartbauformen für Geländer:


                                                                  1,10m


                                                           0,35m - 0,5m
                                                    min. 0,05m


Daraus ergibt sich im Weiteren eine Mindestbelastbarkeit für Geländer von:


                        Mindestens 2kn /m

                                          Die notwendige Belastbarkeit ist im Einzelfall
                                          durch eine qualifizierte Begutachtung zu ermitteln
Absturzsicherungen vor Sitzreihen


Vorraussetzung ist immer eine Absturzhöhe unter 1m
                             0,2m
                                                                  0,2-0,4m
                                                                                                   0,5m


                      0,9m                                     0,8m
                                                                                            0,7m




          über 1,0m                                über 1,0m                    über 1,0m




 Absturzsicherungen in
 Stufenreihen von Tribünen                                                                                        0,65m

                                                                                                          0,65m
                                    0,65m

                                                                                               0,65m



                                            kleiner 1m
                 0,65m




                                                                             Rückenlehnen als Umwehrungen für die nächst
                      kleiner 1m
                                                                             höhere Reihe sind zulässig, wenn sie die Stufenebene
                                                                             um mindestens 0,65m überragen und stabil
                                                                             genug ausgeführt werden.
Versammlungsstätten für mehr als 5000 Besucher mit
                 Stehplätzen vor der Szenenfläche
§29 (1) Die Szenenfläche ist durch einen min. 2m breiten Gang abzuschranken
§29 (2) Durch mindestens zwei weitere Abschrankungen sind vor der Szenenfläche nur von den Seiten
zugängliche Stehplatzbereiche zu bilden.
Die Abschrankungen müssen an den Seiten einen Abstand von jeweils mindestens 5 m und
über die Breite der Szenenfläche einen Abstand von mindestens 10 m haben.




                                                 Min. 5,0m




                      Min. 10m
                                                  Die Ausführung von Wellenbrechern bezogen
                                                  auf Höhe und Belastbarkeit - siehe §11 (2)
   Szenen-
   fläche
              2,0m
                                   Min.10m
§ 38
Pflichten der Betreiber, Veranstalter und Beauftragten


(1) Der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltung
und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.


(2) Während des Betriebes von Versammlungsstätten muss der Betreiber
oder ein von ihm beauftragter Veranstaltungsleiter ständig anwesend sein.



(5) Der Betreiber kann die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 durch
schriftliche Vereinbarung auf den Veranstalter übertragen, wen
dieser oder dessen beauftragter Veranstaltungsleiter mit der Versammlungsstätte
und deren Einrichtungen vertraut ist.




            Die Verantwortung des Betreibers bleibt unberührt.
Verantwortlichkeiten bei der Durchführung von Veranstaltungen
                nach Bauordnung und VStättV

           Bauherr als Betreiber eines

                                                         bestellt einen


     beauftragt ein          bescheidet
                                                  Technischen Leiter, dieser


 Veranstaltungsunter                                  Beantragt,
                                  überwacht das
      nehmen                                          unterrichtet
                                                      zeigt das Vorhaben an


                                             BAUAUFSICHT
    Dies führt die
    Veranstaltung
        durch




    Baugrundstückes mit einer Versammlungsstätte

        Der Bauherr als der Betreiber der VStätte, der die
        Verfügungsgewalt hat, bleibt endverantwortlich!



                 © Hartmut H. Starke
§ 40
Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik,
technische Probe
(1) Die Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik müssen mit den bühnen-, studio-
und beleuchtungstechnischen und sonstigen technischen Einrichtungen der
Versammlungsstätte vertraut sein und deren Sicherheit und Funktionsfähigkeit,
 insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes, während des Betriebes gewährleisten.


(2) Auf- oder Abbau bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischer Einrichtungen
 von Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche oder in
 Mehrzweckhallen mit mehr als 5.000 Besucherplätzen, wesentliche Wartungs-
und Instandsetzungsarbeiten an diesen Einrichtungen und technische Proben
müssen von einem oder einer Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik geleitet
und beaufsichtigt werden.


(4) 1Bei Szenenflächen mit mehr als 50 m² und nicht mehr als 200 m² Grundfläche oder
in Mehrzweckhallen mit nicht mehr als 5.000 Besucherplätzen müssen die Aufgaben
nach den Absätzen 1 bis 3 zumindest von einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik
mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung wahrgenommen werden.
Für Szenenflächen und Mehrzweckhallen nach Satz 1, deren bühnen- und
 beleuchtungstechnische Ausstattung von einfacher Art und geringem Umfang ist,
 genügt es, wenn während der Vorstellungen und des sonstigentechnischen Betriebes
 eine erfahrene Bühnenhandwerkerin oder Beleuchterin oder ein erfahrener
 Bühnenhandwerker oder Beleuchter anwesend ist.

(5) 1. Die Anwesenheit nach Absatz 3 ist nicht erforderlich, wenn

2. diese Einrichtungen nach der Überprüfung bzw. während der Veranstaltung nicht
bewegt oder sonst verändert werden,

3. von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren zu erwarten sind und
4. die Aufsicht durch eine Fachkraft für Veranstaltungstechnik geführt wird, die mit den
 technischen Einrichtungen vertraut ist.

 Im Fall des Absatzes 4 können die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 von einer
 Aufsicht führenden Person wahrgenommen werden, wenn

 1. von Auf- und Abbau sowie dem Betrieb der bühnen-, studio- und beleuchtungs-
    technischen Einrichtungen keine Gefahren zu erwarten sind,
 2. von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren zu erwarten sind und
 3. die Aufsicht führende Person mit den technischen Einrichtungen vertraut ist.
Rechtliche Herleitung von Regelungen für die Übertragung von Betreiberpflichten ( VStättV )

    Landesbauordnung §2


    VStättVO §§ 38 , 39, 40 – Betreiberpflichten und
    Pflichtenübertragung



   Auswahl von Leitungspersonal / befähigten Personen
   Auswahl von Verfahren und Prüfungen
   Festlegung von Sicherheitsmaßnahmen anhand von:



                                                §40 VStättV – bis 50m2 Szenenfläche wird keine
           Typifizierungen
                                                qualifizierte Fachkraft gefordert.

                                                §40 VStättV –von 50m2 bis 200m2 Szenenfläche und
                                                >5000 Besuchern wird eine qualifizierte Fachkraft VT
                                                gefordert.

                                                §40 VStättV – 200m2 Szenenfläche wird mindestens
                                                ein Meister f. VT gefordert.


    Dies steht im Widerspruch zu den Arbeitsschutzgesetzen, da hier die Gefährdungslage als
    Grundlage für die Auswahl von Führungspersonal nicht berücksichtigt wird !
                       © Hartmut H. Starke

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Versammlungstättenverordnung 2005

  • 1. Musterversammlungsstättenverordnung 2005 MVStättV Begriffe - geänderte Anforderungen Aufsichtsführung und Betreiberverantwortung © Hartmut H. Starke
  • 2. Bestandteile des Baukörpers einer Versammlungsstätte Verkehrs- / Feuerwehrflächen Sozialräume d. Foyer § 2(3) Flur 1 § 2(3) Hauses ArbstättVo Toiletten Werk- Räume stätten, Szenen § 12(3) für: Versammlungsraum § 2(3) Künstler, Lager- Fläche Tour- räume Crew § 2(4) Tour- Toiletten §21 Catering § 12(3) Technik Flur 2 § 2(3) §14 -21 Verkehrs- / Feuerwehrflächen Bei mehrgeschossigen Versammlungsstätten kommen noch die notwendigen Treppenräume als Rettungswege hinzu.
  • 3. 1. Bauliche Anlagen in ihrer Versammlungsstätten sind : Gesamtheit die mehr als 200 Besucher in einem Raum fassen. Foyer Flur 1 Umkleider. Versammlungsraum Toiletten Back Bühne mit z. B: maximal stage Garde- 1200 Besuchern area roben Technik Flur 2
  • 4. Bauliche Anlagen mit mehreren Versammlungsräumen, die Versammlungsstätten sind : insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn sie gemeinsame Rettungswege haben. § 1 (1) Nr.1 Foyer Flur 1 Garde- roben Back Toiletten Raum 1 Raum 2 Raum 3 stage 35m2 35m2 90m2 area Büros Technik Flur 2
  • 5. Versammlungsstätten sind : §1 (1) Örtlichkeiten im Freien mit Szenenflächen, wenn: der Besucherbereich mehr als 1.000 Besucher faßt, und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht; Gemäß §2 (4) werden Flächen unter 20m2 nicht als Szenenfläche angesehen Zur Szenenfläche gehören: Die Darstellungsfläche Die technischen Flächen Die Bereitstellungsflächen für Darsteller Die Steuer / Regiestände Als bauliche Anlage gilt z.B. schon eine Einzäunung Versammlungsstätten sind : Ausstellungs- und Messehallen §1 (1) Sportstadien, die mehr als 5.000 Besucher fassen.
  • 6. Rettungsweg Führung (§6) 30m maximaler Weg vom Ausgang des Versammlungsraumes ins Freie Rettungsweg im Freien max. 60m bis zur öffentlichen Verkehrsfläche Foyer Flur 1 Garde- roben Versammlungsraum Toiletten Bühne Büros Technik Flur 2 30 maximaler Weg von jeder Stelle der Bühne zum nächsten Ausgang
  • 7. Die Festlegung der zulässigen Personenzahl in einer Versammlungsstätte ist abhängig von: 1. der genehmigten Art und Nutzung der Versammlungsstätte Zulässig sind : In Versammlungsstätten allgemeiner Art mit fester Bestuhlung oder mit Stehplätzen 2 Personen pro m2 In Versammlungsstätten mit Tischen: 1 Person pro m2 In Messe- und Ausstellungshallen: 1 Person pro m2 für Stehplätze auf Stufenreihen 2 Besucher je laufendem Meter Stufenreihe Bei der Berechnung der auf die Rettungswege angewiesenen Personenzahl, sind auch die Anzahl der Beschäftigten zu berücksichtigen !
  • 8. Die Festlegung der zulässigen Personenzahl in einer Versammlungsstätte ist abhängig von: 3. der zur Verfügung stehenden Rettungswegbreite Rettungswegbreiten §7 (4) Die Mindestbreite von Rettungswegen beträgt 1,20m 1,2m Staffelungen von Rettungsweg- breiten sind nur in Schritten von 0,60m zulässig. 0,6m Zulässige Personenzahl pro Rettungsweg: in Versammlungsstätten in Gebäuden : 1,20m je 200 Personen in Versammlungsstätten im Freien sowie in Sportstadien : 1,20m je 600 Personen
  • 9. Rettungsweglängen aus dem Versammlungsraum heraus Bedingung: Versammlungsstätten müssen über eine Entrauchungseinrichtung verfügen, die über allen begehbaren Flächen eine rauchfreie Schichte von 2,5m gewährleistet. Folgerung: • wird die obige Bedingung eingehalten, lassen sich die Rettungsweglängen verlängern • Steigt dann noch die Raumhöhe über das Grundmaß von 5m, so sind dementsprechend längere Rettungswege vertretbar. Höhe des Versammlungs- raumes Die Steigerung der 20,0m Rettungsweglängen 17,5m erfolgt stufenweise, 15,0m nicht in Dezimalen. 12,5m 10,0m 60m 7,5m Rettungsweglänge 5,0m stellen die Obergrenze dar. 30 35 40 45 50 55 60 m Die Entfernungen werden in der Lauflinie gemessen.
  • 10. Rettungswegsituation in kleinen Versammlungsstätten §6(5) Saal 2 220 Plätze Foyer Flur 1 Haustechnik Szenen Lager / Regie Toiletten Fundus fläche Saal 1 80 Plätze Flur 2 Nach §6 VStättV ist bei unter Nach §6 VStättV müssen bei mehr 100m2 ein Rettungsweg aus- als 100 m2 zwei Rettungswege reichend. vorhanden sein. 0,9m Breite sind zu- 1,2m Mindestbreite sind lässig. nötig! Die Arbeitsschutzregeln Die Arbeitsschutzregeln verlangen verlangen jedoch immer einen auch hier zusätzliche Rettungswege zweiten Rettungsweg für die für die Beschäftigten. Beschäftigten. © Hartmut H. Starke
  • 11. Ausstellungs- und Messehallen §7 Rettungsweglängen Ausstellungsfläche 2 Maximale Entfernung Max. Tiefe der Stand von jeder Stelle des Ausstellungsfläche Standes zum Gang 30m 20m Gang und Tür mit einer Mindestbreite von 3,0m - maximale Entfernung zur Tür 30 -60m in beiden Richtungen Ausstellungsfläche 3 Ausstellungsfläche 4 Die gesamt mögliche Rettungsweglänge in einer Messehalle errechnet sich demnach mit 1. - 20m Strecke zum Gang (Maximale Entfernung im Bereich des Standes), zuzüglich 2. - 30m – 60m maximale Entfernung zum Ausgang (Weg auf dem Gang ) ( Hallenhöhen abhängig) Insgesamt ist also eine Rettungsweglänge von 80m möglich
  • 12. Ausstellungs- und Messehallen §7 Rettungsweglängen Die Hallenhöhe 22m ergibt eine Rettungsweglänge von 60m Max. Tiefe der Ausstellungsfläche Ausstellungsfläche 30m Situation 2 Situation 1 Hoch- Stand Maximale Entfernung Maximale Entfernung ebene von jeder Stelle des von der Hochebene Standes zum Gang des Standes zum + 3,0m 20m Gang 25m Gang und Türen mit einer Mindestbreite von 3,0m 1. –-zulässige maximale Entfernung zum Ausgang im Bereich des dem 20m Strecke zum Gang (Maximale Entfernung 60m (Weg auf Gang) abzüglich Standes), zuzüglich 2. - - 60m maximale Entfernung zum zum Gang(Weg auf dem Gang) 25m Strecke von der Hochebene Ausgang 3. - insgesamt sind also in diesem Fall 80m maximale Entfernung zum 60m Ausgang zulässig davon 35m auf dem Gang zulässig,
  • 13. + Armbreite Sitzplatz nach DIN EN Sitzplätze und Reihen §10 (2) 13200 ? 0,5m 0,1m Die Breite eines Sitzplatzes beträgt: 0,6m Die Tiefe eines Sitzes beträgt mindestens 0,45m Die freie Durchgangsbreite zwischen den Reihen muß mindestens 0,4m betragen. Die Breite einer Reihe 0,5m Anzahl der Sitze mal 0,6m errechnet sich daher aus Die Tiefe der Reihen Anzahl der Reihen mal (0,45m+0,4m) errechnet sich daher aus:
  • 14. Tischplätze §10 (6) 1,50 m 1,50 m Der Abstand von Tisch zu Tisch soll 1,50 m nicht unterschreiten. Von jedem Tischplatz darf der Weg zu einem Gang nicht länger als 10 m sein Szenenfläche Gangmindestbreite = 1,2m Die Gangbreite ist auch hier abhängig von der Personenzahl ! Die Rettungsweglänge ist abhängig von der Raumhöhe und den Bedingungen des §16
  • 15. Parlamentarische Bestuhlung Pult Der Abstand von Tisch zu Gang max. 1,5m Tisch soll 1,50 m nicht mindestens unterschreiten. 1,2m breit Von jedem Tischplatz darf der Weg zu einem Gang nicht länger als 10 m sein Der Weg vom Tischplatz zum Gang gehört mit zur Rettungsweglänge max. 10m Die Rettungsweglänge ist abhängig von der Raumhöhe
  • 16. Geländer /Abschrankungen/Wellenbrecher §11 b) konstruktive Anforderungen in Höhe und Bauform aus der VStättV, Geländerkonstruktionen ergeben sich : der amtlichen Begründung dazu,der BGVC1, der BGV A1, DIN 1055 und DIN EN 13 200-1 Die Pflicht Abschrankungen einzubauen gilt auch für veränderbare Einbauten. Daraus ergeben sich Standartbauformen für Geländer: 1,10m 0,35m - 0,5m min. 0,05m Daraus ergibt sich im Weiteren eine Mindestbelastbarkeit für Geländer von: Mindestens 2kn /m Die notwendige Belastbarkeit ist im Einzelfall durch eine qualifizierte Begutachtung zu ermitteln
  • 17. Absturzsicherungen vor Sitzreihen Vorraussetzung ist immer eine Absturzhöhe unter 1m 0,2m 0,2-0,4m 0,5m 0,9m 0,8m 0,7m über 1,0m über 1,0m über 1,0m Absturzsicherungen in Stufenreihen von Tribünen 0,65m 0,65m 0,65m 0,65m kleiner 1m 0,65m Rückenlehnen als Umwehrungen für die nächst kleiner 1m höhere Reihe sind zulässig, wenn sie die Stufenebene um mindestens 0,65m überragen und stabil genug ausgeführt werden.
  • 18. Versammlungsstätten für mehr als 5000 Besucher mit Stehplätzen vor der Szenenfläche §29 (1) Die Szenenfläche ist durch einen min. 2m breiten Gang abzuschranken §29 (2) Durch mindestens zwei weitere Abschrankungen sind vor der Szenenfläche nur von den Seiten zugängliche Stehplatzbereiche zu bilden. Die Abschrankungen müssen an den Seiten einen Abstand von jeweils mindestens 5 m und über die Breite der Szenenfläche einen Abstand von mindestens 10 m haben. Min. 5,0m Min. 10m Die Ausführung von Wellenbrechern bezogen auf Höhe und Belastbarkeit - siehe §11 (2) Szenen- fläche 2,0m Min.10m
  • 19. § 38 Pflichten der Betreiber, Veranstalter und Beauftragten (1) Der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich. (2) Während des Betriebes von Versammlungsstätten muss der Betreiber oder ein von ihm beauftragter Veranstaltungsleiter ständig anwesend sein. (5) Der Betreiber kann die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 durch schriftliche Vereinbarung auf den Veranstalter übertragen, wen dieser oder dessen beauftragter Veranstaltungsleiter mit der Versammlungsstätte und deren Einrichtungen vertraut ist. Die Verantwortung des Betreibers bleibt unberührt.
  • 20. Verantwortlichkeiten bei der Durchführung von Veranstaltungen nach Bauordnung und VStättV Bauherr als Betreiber eines bestellt einen beauftragt ein bescheidet Technischen Leiter, dieser Veranstaltungsunter Beantragt, überwacht das nehmen unterrichtet zeigt das Vorhaben an BAUAUFSICHT Dies führt die Veranstaltung durch Baugrundstückes mit einer Versammlungsstätte Der Bauherr als der Betreiber der VStätte, der die Verfügungsgewalt hat, bleibt endverantwortlich! © Hartmut H. Starke
  • 21. § 40 Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik, technische Probe (1) Die Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik müssen mit den bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen und sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte vertraut sein und deren Sicherheit und Funktionsfähigkeit, insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes, während des Betriebes gewährleisten. (2) Auf- oder Abbau bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischer Einrichtungen von Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr als 5.000 Besucherplätzen, wesentliche Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an diesen Einrichtungen und technische Proben müssen von einem oder einer Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik geleitet und beaufsichtigt werden. (4) 1Bei Szenenflächen mit mehr als 50 m² und nicht mehr als 200 m² Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit nicht mehr als 5.000 Besucherplätzen müssen die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 zumindest von einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung wahrgenommen werden.
  • 22. Für Szenenflächen und Mehrzweckhallen nach Satz 1, deren bühnen- und beleuchtungstechnische Ausstattung von einfacher Art und geringem Umfang ist, genügt es, wenn während der Vorstellungen und des sonstigentechnischen Betriebes eine erfahrene Bühnenhandwerkerin oder Beleuchterin oder ein erfahrener Bühnenhandwerker oder Beleuchter anwesend ist. (5) 1. Die Anwesenheit nach Absatz 3 ist nicht erforderlich, wenn 2. diese Einrichtungen nach der Überprüfung bzw. während der Veranstaltung nicht bewegt oder sonst verändert werden, 3. von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren zu erwarten sind und 4. die Aufsicht durch eine Fachkraft für Veranstaltungstechnik geführt wird, die mit den technischen Einrichtungen vertraut ist. Im Fall des Absatzes 4 können die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 von einer Aufsicht führenden Person wahrgenommen werden, wenn 1. von Auf- und Abbau sowie dem Betrieb der bühnen-, studio- und beleuchtungs- technischen Einrichtungen keine Gefahren zu erwarten sind, 2. von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren zu erwarten sind und 3. die Aufsicht führende Person mit den technischen Einrichtungen vertraut ist.
  • 23. Rechtliche Herleitung von Regelungen für die Übertragung von Betreiberpflichten ( VStättV ) Landesbauordnung §2 VStättVO §§ 38 , 39, 40 – Betreiberpflichten und Pflichtenübertragung Auswahl von Leitungspersonal / befähigten Personen Auswahl von Verfahren und Prüfungen Festlegung von Sicherheitsmaßnahmen anhand von: §40 VStättV – bis 50m2 Szenenfläche wird keine Typifizierungen qualifizierte Fachkraft gefordert. §40 VStättV –von 50m2 bis 200m2 Szenenfläche und >5000 Besuchern wird eine qualifizierte Fachkraft VT gefordert. §40 VStättV – 200m2 Szenenfläche wird mindestens ein Meister f. VT gefordert. Dies steht im Widerspruch zu den Arbeitsschutzgesetzen, da hier die Gefährdungslage als Grundlage für die Auswahl von Führungspersonal nicht berücksichtigt wird ! © Hartmut H. Starke