Unter Wiederholungsmarken versteht man Marken die identisch oder sehr ähnlich in regelmäßigen Abständen eingereicht werden – oft um die Benutzungsschonfrist von 5 Jahren auszuhebeln. Zur Erinnerung: innerhalb der ersten 5 Jahre ab Eintragung kann man eine Marke gegen Dritte durchsetzen, ohne dass man die Benutzung der Marken nachweisen müsste. So meldet zum Beispiel der Telekommunikationskonzern Orange alle paar Jahre die Marke Orange für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen an, die möglicherweise auch gar nicht selbst angeboten werden – möglicherweise auch um die Marke in Bereichen zu verteidigen, in denen der Konzern gar keine Tätigkeit entfaltet. Ich selbst hatte vor einigen Jahren genau einem solchen Fall zu tun, in dem Orange gegen einen Mandanten aus einer Dienstleistung vorgegangen war, die definitiv nicht vom Konzern angeboten wurde. Die meisten Entscheidungen der Landgerichte in Deutschland scheinen zumindest bei identischen älteren Marken davon auszugehen, dass diese Praxis als rechtsmissbräuchlich angesehen wird und keinen Erfolg hat. Anders sieht es aber bei nur ähnlichen älteren Marken aus – vielleicht leicht anders formulierte Waren und Dienstleistungen, ein geringfügig anderes Zeichen oder statt einer deutschen Marke eine Gemeinschaftsmarke. Der Europäische Gerichtshof hatte 2012 entschieden, dass es keinen Rechtsmissbrauch darstellt, wenn der Hersteller von Schreibgeräten gegen ein Reisebüro aus der vermutlich nicht selbst benutzten Dienstleistung vorgeht, wenn Pelikan die Marke leicht abgewandelt hat und so neu eingetragen bekommen hat. Das Gericht ging davon aus, dass dies einer Umgestaltung des Logos im Rahmen eines geänderten Geschäftsauftritts entsprach. T- 136/11 Pelikan vom 13.12.2012 Andererseits hat das HABM – oder zumindest eine Beschwerdekammer - diese Problematik erkannt und in der Entscheidung über Widersprüche den Benutzungsnachweis für die Marken verlangt, obwohl diese zum Zeitpunkt der Erhebung des Widerspruchs noch nicht 5 Jahre eingetragen war. Es existierte eine frühere weitgehend identische Marke, die sich so und so unterschied. (Entscheidungen vom 13.2.2014 , Az. R 1260/2013-2 KABELPLUS und vom 15.11.2011, Az R 1785/2008-4 PATHFINDER). Legalese and Disclaimer You have been watching a video by Rolf Claessen. The views expressed by the participants of this program are their own and do not represent the views of nor are they endorsed by their respective law firms. None of the content should be considered legal advice. This video should not be construed as legal advice or legal opinion on any specific facts or circumstances. The contents of this video are intended for general informational purposes only and you are urged to consult your own patent attorney on any specific legal questions. As always, consult a patent attorney.