Liebe Onlinehändlerinnen und Onlinehändler,
liebe Interessenten,
wir halten hier unseren 8-seitigen
"Praxisleitfaden zur Grundpreisangabe"
als PDF-Dokument kostenlos zum Download bereit.
Der Praxisleitfaden informiert Sie über die Grundlagen zur Grundpreisangabe und
erläutert diese anhand von Formulierungsbeispielen und Bildern.
Über Anmerkungen und Anregungen freuen wir uns – gern können Sie auch unter
https://www.facebook.com/RatgeberRecht.eu
mit uns diskutieren.
Ihr Team der
Anwaltskanzlei Weiß & Partner®
Rechtsanwälte, Patentanwalt
www.ratgeberrecht.eu
1.
Ein Praxisleitfaden für Onlinehändler zur
G r u n d p r e i s a n g a b e
Bei dem Angebot von Waren gegenüber Verbrauchern (sowohl im Internet als auch im
stationären Einzelhandel) müssen vielerlei Produkte neben dem Endpreis auch mit dem sog.
Grundpreis ausgezeichnet sein. Dabei muss sich die Grundpreisangabe an den gesetzlichen
Erfordernissen orientieren, zudem muss der Grundpreis so angegeben werden, dass er sich
in unmittelbarer Nähe zum Endpreis befindet.
Da bei fehlenden oder fehlerhaften Grundpreisangaben nicht nur kostenpflichtige Abmah‐
nungen von Mitbewerbern sondern auch Bußgelder von bis zu 25.000,00 € drohen, soll
nachfolgender Praxisleitfaden bei der Umsetzung gesetzgeberischer Vorgaben helfen:
1. Der Grundpreis
Der Grundpreis dient dem Verbraucher zum Preisvergleich, sofern Waren in unterschiedli‐
chen Bezugsgrößen angeboten werden. Wenn Konkurrenzprodukte oder identische Produk‐
te in unterschiedlichen Bezugsgrößen angeboten werden,
Beispiel:
Konkurrenzprodukte Identische Produkte
Produkt A: 75 ml = 10,99 € Produkt C: 50 ml = 50,99 €
Produkt B: 125 ml = 13,99 € Produkt C: 85 ml = 89,99 €
soll der Verbraucher auf einen Blick erkennen können, welches Produkt letztlich teurer bzw.
günstiger ist:
Beispiel (wie oben):
Konkurrenzprodukte
Produkt A: 75 ml = 10,99 € ‐ Grundpreis: 14,65 € je 100 ml
Produkt B: 125 ml = 13,99 € ‐ Grundpreis: 11,19 € je 100 ml
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Praxisleitfaden „Grundpreisangabe“ für Onlinehändler
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Praxisleitfaden „Grundpreisangabe“ für Onlinehändler
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Aber: Durch das Angebot von Waren nach Stückzahl dürfen die Bestimmungen zur Grund‐
preisangabe natürlich nicht umgangen werden. Es wäre also unzulässig, „2 Stück Bierfla‐
schen zu 5,99 €“ ohne Angabe des Grundpreises anzubieten, da der Inhalt (bspw. 0,3 Liter)
eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Angebots „Bierflasche“ darstellt und er mithin
anzugeben ist. Wenn aber der Inhalt angegeben werden muss, sind auch die Angaben zum
Grundpreis zu machen.
Ausnahmen / Besonderheiten:
Wie so oft in rechtlichen Belangen, gibt es auch bei den Grundpreisen keinen Grundsatz oh‐
ne Ausnahme. Es gibt nämlich Waren und Angebote, die von der Pflicht zur Grundpreisanga‐
be ausgenommen sind. Weil aber die Ausnahmebestimmung des § 9 PAngV äußerst komplex
ist, kann an dieser Stelle lediglich auf die wichtigsten Ausnahmetatbestände eingegangen
werden.
So sind insbesondere keine Grundpreisangaben zu machen bei
‐ mündlichen Angeboten, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden,
‐ Warenangeboten bei Versteigerungen (Achtung: Hiermit sind nur die „echten“ Ver‐
steigerungen gemeint. Bei eBay‐Versteigerungen oder Auktionen auf anderen Inter‐
nethandelsplattformen müssen Grundpreisangaben gemacht werden),
‐ individuellen Preisnachlässen sowie auf nach Kalendertagen zeitlich begrenzten und
durch Werbung bekannt gemachten generellen Preisnachlässen,
‐ Waren, die über ein Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 10 Gramm
oder 10 Milliliter verfügen,
‐ Waren, die in Getränke‐ oder Verpflegungsautomaten angeboten werden,
‐ Kau‐ und Schnupftabak mit einem Nenngewicht bis 25 Gramm,
‐ leicht verderblichen Lebensmitteln, wenn der Endpreis wegen drohenden Verderbs
herabgesetzt wird,
‐ kosmetischen Mitteln, die ausschließlich (!!!) der Färbung oder Verschönerung der
Haut, des Haares oder der Nägel dienen oder bei
‐ Parfüms und parfümierten Duftwässern, die mindestens 3 Volumenprozent Duftöl
und mindestens 70 Volumenprozent reinen Äthylalkohol enthalten.
Die Grundpreisangabe erübrigt sich auch, wenn Grundpreis und Endpreis identisch sind,
bspw. weil 1 Liter Wasser oder 1 Kilogramm Mehl angeboten werden.
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Praxisleitfaden „Grundpreisangabe“ für Onlinehändler
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Bei Set‐Angeboten gelten wiederum folgende weitere Besonderheiten:
Besteht das Set aus identischen Produkten, so ist die Grundpreisangabe erforderlich
(z.B. „2 x Duschgel à 250 ml“).
Beinhaltet das Set unterschiedliche Produkte, ist kein Grundpreis anzugeben
(z.B. „1 x Duschgel à 250 ml; 1 x Shampoo à 150 ml“).
Bei Gratiszugaben gilt zunächst, dass sich der Grundpreis auch auf die Zugabe beziehen
muss:
Sofern
„10 Flaschen Wein + 1 Flasche Wein gratis“
angeboten werden, muss sich der Grundpreis auf den Inhalt aller 11 Flaschen beziehen.
Werden aber z.B.
„10 Flaschen Wein + 1 Bierdeckel“
angeboten, so muss der Grundpreis angegeben werden und zwar in Bezug auf den Inhalt der
10 Weinflaschen, da in diesem Fall auf das Werteverhältnis zwischen Hauptprodukt und
Zugabe abzustellen ist. „1 Bierdeckel“ hat im Verhältnis zu „10 Flaschen Wein“ lediglich einen
nahezu unbeachtlichen, geringen Wert, sodass die Pflicht zur Grundpreisangabe in derarti‐
gen Fällen nicht unter dem Deckmantel des Setverkaufs umgangen werden darf.
In Zweifelsfällen gilt: Falls Sie sich nicht sicher sind, ob bei einem konkreten Produkt Grund‐
preisangaben zu machen sind oder ob vielmehr ein Ausnahmetatbestand vorliegt, empfiehlt
es sich, die Angaben zum Grundpreis zu machen. Wenn nämlich die Grundpreisangabe bei
einem Produkt gemacht wird, obwohl ein Ausnahmetatbestand vorliegt, wäre dies nicht ab‐
mahnbar oder sonst wie zu beanstanden – die fehlende Grundpreisangabe, wenn sie recht‐
lich erforderlich gewesen wäre, hingegen schon.
3. Anbringen der Grundpreisangabe
Der Grundpreis ist nach § 2 Abs. 1 PAngV in unmittelbarer Nähe zum Endpreis anzugeben,
also so, dass er auf einen Blick gemeinsam mit dem Endpreis wahrgenommen werden kann.
Praktisch bedeutet dies, dass der Grundpreis – insbesondere bei Onlineangeboten – direkt
neben, über oder unter dem Endpreis erscheinen muss.
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Weil die Artikelzeilen in den Übersichtsseiten jedoch automatisch durch eBay nach
40 Zeichen abgeschnitten werden, sollte weiter dringend darauf geachtet werden, dass der
Grundpreis auf der Übersichtsseite erhalten bleibt. Dies können Sie bspw. dadurch errei‐
chen, dass Sie den Grundpreis in der Artikelzeile voranstellen – zum Beispiel so:
„47,99 €/L: Moet & Chandon Brut Imperial Champagner 0,75L”
Eine Garantie, dass dies wirklich den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Grundpreis‐
angabe entspricht, haben Sie leider trotzdem nicht. Da in der Anwaltschaft zum Teil die Auf‐
fassung vertreten wird, dass selbst diese Form der Grundpreisangabe nicht den Anforderun‐
gen an die unmittelbare Nähe zum Endpreis genüge, sind entweder der Betreiber der Inter‐
nethandelsplattform oder die Gerichte gefordert.
Keinesfalls reicht es aber aus, wenn der Grundpreis irgendwo in der Artikelbeschreibung
genannt wird.
Zu beachten ist jedoch, dass der Grundpreis auch nicht besonders hervorgehoben werden
darf. Der Grundpreis sollte somit nicht leichter ins Auge springen als der Endpreis, da hier‐
durch ein abmahnbarer Verstoß gegen den Grundsatz der sog. Preisklarheit und Preiswahr‐
heit begründet würde (§ 1 Abs. 1 PAngV).
4. Mengeneinheit bei der Grundpreisangabe
Die Frage, in welcher Mengeneinheit der Grundpreis anzugeben ist, richtet sich in der Regel
danach, welche Mengenangabe für das jeweilige Produkt üblich ist. § 2 Abs. 3 PAngV
schreibt insoweit vor, dass die Mengeneinheit für den Grundpreis jeweils 1 Kilogramm, 1
Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware ist.
Sofern das Nenngewicht oder Nennvolumen der Ware üblicherweise 250 Gramm oder 250
Milliliter nicht übersteigt, dürfen als Mengeneinheit für den Grundpreis auch 100 Gramm
oder 100 Milliliter verwendet werden.
Wenn Waren üblicherweise in Mengen von 100 Liter und mehr, 50 Kilogramm und mehr
oder 100 Meter und mehr abgegeben werden, ist für den Grundpreis die Mengeneinheit zu
verwenden, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht.
Bei Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf das angege‐
bene Abtropfgewicht zu beziehen.
Eine weitere Besonderheit besteht bei Haushaltswaschmitteln ‐ hier kann als Mengeneinheit
für den Grundpreis eine übliche Anwendung verwendet werden (bspw. „für 50 Waschgän‐
ge“).
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Dieser Text ist von der Anwaltskanzlei Weiß & Partner, Rechtsanwälte, Patentanwalt,
Katharinenstraße 16, 73728 Esslingen, www.ratgeberrecht.eu , erstellt worden und soll eine
Orientierungshilfe für Onlinehändler darstellen. Es wird jedoch um Verständnis dafür
gebeten, dass hierdurch eine konkrete Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzt werden
kann, da wir keine Haftung für Vollständigkeit und Aktualität übernehmen können.
Bei Fragen oder für Feedback wenden Sie sich gern unverbindlich an:
Alexander F. Bräuer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
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