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RechtsberatungERFOLG
Der internationale Standard im Patentertei-
lungsverfahren bezeichnet die eingereichte
Erfindung zuerst als Patentanmeldung. Mit
dem Anmeldedatum geniesst die Erfindung
zwar grundsätzlich weltweiten Schutz, je-
doch nur den sogenannten «vorläufigen»
bzw.«einstweiligen» Schutz.Sofern die Erfin-
dung neu (und u.A. auf erfinderischer Tätig-
keit beruhend und gewerblich anwendbar)
ist, kann sich der Anmelder A darauf verlas-
sen, sein «claim» im «Goldschürfgebiet» ab-
gesteckt zu haben. Die gleiche Erfindung ist
durch andere nicht mehr patentierbar. In
diesem Stadium besitzt A jedoch noch kein
aktiv einsetzbares Verbietungsrecht gegen
wirtschaftliche Konkurrenz.
Mit der Patentveröffentlichung wird die Öf-
fentlichkeit bzw. Konkurrenz darüber infor-
miert,was A angemeldet hat und möglicher-
weise später als Exklusivrecht besitzen wird.
Die Patentveröffentlichung hat somit auch
Einfluss auf den Gutglaubensschutz.
Dann jedoch erfolgt die Prüfung der (veröf-
fentlichten) Patentanmeldung. Das Ergebnis
der Prüfung kann eine Verweigerung der
Erteilung, eine Erteilung in abgeänderter
Form oder eine unveränderte Erteilung durch
das prüfende nationale oder regionale (meist
europäische) Patentamt sein. Das, was erteilt
worden ist, wird dann noch einer Einspruchs-
frist durch Dritte ausgesetzt. Erst nach dem
Verstreichen dieser Frist – erst jetzt – kann A
sich voll und ganz im Genuss eines vollwerti-
gen, aktiv einsetzbaren Schutzrechtes glück-
lich schätzen.
Allerdings jedoch nur in den Staaten,in denen
dieses Patent spätestens bei seiner Erteilung
folgeangemeldet bzw.validiert wurde.
Wenn A beispielsweise ein europäisches
Patent in Frankreich nicht validiert hat, kann
er gegen einen französischen Konkurrenten B
nicht vorgehen. B hingegen kann seit dem
Anmeldetag nicht mehr das Gleiche schüt-
zen, sich seit der Veröffentlichung nicht mehr
auf Gutglaubensschutz berufen, jedoch in
Frankreich den geschützten Gegenstand her-
stellen und vertreiben. Nicht jedoch in den
geschützten Ländern.
In welchem Stadium sich das Schutzrecht
befindet, muss übrigens bei der Angabe auf
den Produkten korrekt angegeben werden,
beispielsweisemit«PatentNr.xxangemeldet–
patent No. xx applied», «Patent yy veröffent-
licht – patent yy published» oder «Patent zz
erteilt – patent zz granted». Richard J. Reb
Patentanmeldung –
Patentveröffentlichung – Patenterteilung
Richard J. Reb
In seiner täglichen Beratungstätigkeit ist
es erforderlich, dass ein Patentanwalt oft
den Unterschied zwischen diesen drei we-
sentlichen Ereignissen im Leben eines Pa-
tentesdarlegt.Insbesondereiminternatio-
nalen Geschäft, in Zeiten von ökonomisch
zunehmend globalisierten Märkten, kann
es nicht genügen, nur dem Patentertei-
lungsverfahren des Eidgenössischen Insti-
tuts für Geistiges Eigentum in Bern Rech-
nung zu tragen.
Huebi

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Patentanmeldung - Patentveröffentlichung -Pattenterteilung

  • 1. RechtsberatungERFOLG Der internationale Standard im Patentertei- lungsverfahren bezeichnet die eingereichte Erfindung zuerst als Patentanmeldung. Mit dem Anmeldedatum geniesst die Erfindung zwar grundsätzlich weltweiten Schutz, je- doch nur den sogenannten «vorläufigen» bzw.«einstweiligen» Schutz.Sofern die Erfin- dung neu (und u.A. auf erfinderischer Tätig- keit beruhend und gewerblich anwendbar) ist, kann sich der Anmelder A darauf verlas- sen, sein «claim» im «Goldschürfgebiet» ab- gesteckt zu haben. Die gleiche Erfindung ist durch andere nicht mehr patentierbar. In diesem Stadium besitzt A jedoch noch kein aktiv einsetzbares Verbietungsrecht gegen wirtschaftliche Konkurrenz. Mit der Patentveröffentlichung wird die Öf- fentlichkeit bzw. Konkurrenz darüber infor- miert,was A angemeldet hat und möglicher- weise später als Exklusivrecht besitzen wird. Die Patentveröffentlichung hat somit auch Einfluss auf den Gutglaubensschutz. Dann jedoch erfolgt die Prüfung der (veröf- fentlichten) Patentanmeldung. Das Ergebnis der Prüfung kann eine Verweigerung der Erteilung, eine Erteilung in abgeänderter Form oder eine unveränderte Erteilung durch das prüfende nationale oder regionale (meist europäische) Patentamt sein. Das, was erteilt worden ist, wird dann noch einer Einspruchs- frist durch Dritte ausgesetzt. Erst nach dem Verstreichen dieser Frist – erst jetzt – kann A sich voll und ganz im Genuss eines vollwerti- gen, aktiv einsetzbaren Schutzrechtes glück- lich schätzen. Allerdings jedoch nur in den Staaten,in denen dieses Patent spätestens bei seiner Erteilung folgeangemeldet bzw.validiert wurde. Wenn A beispielsweise ein europäisches Patent in Frankreich nicht validiert hat, kann er gegen einen französischen Konkurrenten B nicht vorgehen. B hingegen kann seit dem Anmeldetag nicht mehr das Gleiche schüt- zen, sich seit der Veröffentlichung nicht mehr auf Gutglaubensschutz berufen, jedoch in Frankreich den geschützten Gegenstand her- stellen und vertreiben. Nicht jedoch in den geschützten Ländern. In welchem Stadium sich das Schutzrecht befindet, muss übrigens bei der Angabe auf den Produkten korrekt angegeben werden, beispielsweisemit«PatentNr.xxangemeldet– patent No. xx applied», «Patent yy veröffent- licht – patent yy published» oder «Patent zz erteilt – patent zz granted». Richard J. Reb Patentanmeldung – Patentveröffentlichung – Patenterteilung Richard J. Reb In seiner täglichen Beratungstätigkeit ist es erforderlich, dass ein Patentanwalt oft den Unterschied zwischen diesen drei we- sentlichen Ereignissen im Leben eines Pa- tentesdarlegt.Insbesondereiminternatio- nalen Geschäft, in Zeiten von ökonomisch zunehmend globalisierten Märkten, kann es nicht genügen, nur dem Patentertei- lungsverfahren des Eidgenössischen Insti- tuts für Geistiges Eigentum in Bern Rech- nung zu tragen. Huebi