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Populäre Irrtümer im Erbrecht
1. RechtsberatungERFOLG
InjedemGebietgibtesIrrtümer,welcheun-
ausrottbarerscheinen.SoauchimErbrecht.
NachfolgendfindetsicheinekleineZusam-
menstellung aus der Beratungspraxis.
Irrtum Nr.1: «Ich brauche kein Testament,
mein Ehepartner erhält ohnehin alles.»
Diemeistenwissen,dassdieseAussagezumin-
dest dann nicht stimmt, wenn die Ehegatten
Kinder haben.Nach der güterrechtlichen Aus-
einandersetzung zwischen den Ehegatten er-
hält der überlebende Ehegatte neben den
Nachkommen die Hälfte des Nachlasses. Je
nach Herkunft und Zuordnung der Vermö-
gensbestandteile der Ehegatten (Eigen-
gut/Errungenschaft) erhalten die Nachkom-
men vom gesamten Vermögen der Ehegatten
zwischen 0 und 50%. Letzteres ist dann der
Fall,wenn das gesamte ehelicheVermögen Ei-
gengut des verstorbenen Ehegatten darstellt.
Nun meinen aber auch kinderlose Ehepaare
oft, für den überlebenden Ehegatten sei von
Populäre Irrtümer im Erbrecht
Gesetzeswegengesorgtunddiesermüssemit
niemandem teilen. Gerade dies trifft nicht zu:
nach Gesetz muss der überlebende Ehegatte
mit den Eltern des Verstorbenen oder dessen
Geschwistern, Nichten und Neffen teilen. Ne-
ben Erben dieser Kategorie erhält der überle-
bende Ehegatte 75% des Nachlasses.
DarausergibtsichdieinmanchenFällenuner-
freuliche Gelegenheit,dieVerwandtschaft des
verstorbenen Ehegatten auf komplett neue
Weise kennen zu lernen.Und selbst wenn die-
se Verwandten ein Einsehen haben und frei-
willig zu Gunsten des Ehegatten verzichten
wollen, lauert der Steuervogt, welcher diesen
Vorgang als Schenkung qualifiziert und be-
steuert.
Irrtum Nr.2: «Das Testament bewahrt man
am besten im Bankschliessfach auf»
Im Bankschliessfach ist dasTestament zweifel-
los sehr sicher verwahrt. Allerdings öffnet die
Bank das Schliessfach nur der Teilungsbehör-
de oder den Erben, welche sich mit Erbschein
und Todesurkunde ausweisen können. Da-
durch kann viel Zeit verloren gehen und die
Ausführung testamentarischer Anordnungen
kann gefährdet sein.Empfehlenswerter ist die
Hinterlegung der letztwilligen Verfügung bei
der Teilungsbehörde des Wohnortes. Diese
sorgt für eine zuverlässige und sofortige Eröff-
nung des Testaments.
Keine Alternative ist die Verwahrung im
Nachttischchen:schon manchesTestament ist
verschwunden, weil es dem Finder nicht ge-
fiel.
Irrtum Nr.3: «Damit mein Testament gut
lesbar ist,schreibe ich es am besten auf dem
Computer.»
Ein Testament ist nur gültig, wenn es eigen-
händig von A-Z geschrieben, datiert und un-
terzeichnet wurde.Oder dann kann ein Testa-
ment als öffentliche Urkunde auch vor einem
Notar errichtet werden.Ein maschinenschrift-
lichesTestament ist vollkommen wirkungslos.
Es muss nicht einmal angefochten werden,
weil es von Beginn weg nichtig ist.
Irrtum Nr.4:«Wenn mein Partner eine
Bankvollmacht hat,kann er nach meinem
Tod problemlos über das Geld verfügen.»
DieVollmachtüberdenTodhinauswirdvonden
meisten Banken nicht mehr akzeptiert. Sobald
dieBankKenntnisvomAblebendesKontoinha-
bershat,verlangtsiefürweitereVerfügungenre-
gelmässig die Todesurkunde sowie den Erben-
schein. Damit stellt die Bank sicher, dass sie
Nachlassmittel nur an berechtigte Personen
auszahlt. Als Lösung wird oft die Errichtung ei-
nes Gemeinschaftskontos (compte joint) emp-
fohlen.Allerdings besteht auch hier die Gefahr,
dassdieBankAuszahlungenverweigert,weilsie
ProblememitanderenBerechtigtenbefürchtet.
Klar ist, dass der Bevollmächtigte gegenüber
den(anderen)ErbenRechenschaftüberdieVer-
wendungderMittelablegenmuss.DieErteilung
einerVollmacht bedeutet nicht,dass der Bevoll-
mächtigte das Geld für sich behalten kann.Soll
dieVerfügungüberdieNachlassmittelsicherge-
stellt werden, empfiehlt sich die Einsetzung ei-
nesWillensvollstreckers. Marius Brem
Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt SAV Erbrecht
Marius Brem
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