47. Rettungsdienst und kantonale Sanitätsnotrufzentrale Bern
Sano Bern
2008-2013
BAUHERRSCHAFT
Amt für Grundstücke und
Gebäude des Kantons Bern
NUTZER
Sanitätspolizei,
Stadt Bern
BAULEITUNG
Andreas Akeret
Baumanagement, Bern
ARCHITEKT
Müller & Truniger,
Zürich
70.
3.9
Materialwahl
Ergänzend zu der SIA-Norm 118, Art. 136 Abs. 1 wird folgendes
bestimmt:
Es sind Materialien gemäss den Anforderungen MINERGIE-ECO
zu verwenden.
Sind die Produkte freigestellt, so sind solche zu wählen, welche
nach den neuesten Stand der Erkenntnisse die Umwelt (Boden,
Luft, Wasser, Biosphäre) am wenigsten belasten. Dabei ist der
gesamte Lebenszyklus der Produkte vom Rohstoff über Fabrikati-
on bis zur Entsorgung zu betrachten.
Es dürfen nur Materialen, Imprägnierungen und Oberflächenbe-
handlungen verwendet werden, welche die Gesundheit der
Benutzer nicht gefährden. Lösemittelhaltige Produkte (Anstriche,
Klebstoffe, Fugenmaterialien, etc.) sind nicht gestattet.
Die Materialwahl des Unternehmers ist voll zu deklarieren (bei
Produkten Hersteller-/Lieferfirma und exakte
Produktebezeichnung;; bei eigenen Arbeiten sämtliche Applikati-
onen). Bei vom Unternehmer vorgeschlagenen Halbfabrikaten ist
er auf Anfrage der Bauherrschaft für die Beschaffung einer
solchen Deklaration besorgt.
Der Einsatz von Montage- und Füllschaum ist nicht gestattet.
Ausschreibung