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Recht auf Information Ein Streifzug durch  das österreichische  Bundesrecht Martin Ladstätter BIZEPS – Zentrum für Selbstbestimmtes Leben
Bundesverfassung Artikel 7: "Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.  Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten."
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz „ § 17a. Blinden oder hochgradig sehbehinderten Beteiligten ... hat die Behörde ... den Inhalt von Akten oder Aktenteilen durch Verlesung oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten in sonst geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.“
Urheberrechtsgesetz „ § 42d. (1) Zulässig ist die nicht kommerzielle Benutzung eines erschienenen Werkes durch Vervielfältigung für und Verbreitung an behinderte Personen in einer für sie geeigneten Form, soweit ihnen wegen ihrer Behinderung der Zugang zum Werk durch sinnliche Wahrnehmung eines erschienenen Werkstücks nicht möglich oder erheblich erschwert ist.“
E-Government-Gesetz „ § 1 (3) Bei der Umsetzung ... ist Vorsorge dafür zu treffen, dass behördliche Internetauftritte, die Informationen anbieten oder Verfahren elektronisch unterstützen, spätestens bis 1. Jänner 2008 so gestaltet sind, dass internationale Standards über die Web-Zugänglichkeit auch hinsichtlich des barrierefreien Zugangs für behinderte Menschen eingehalten werden.“
Zustellgesetz „ §30 (5) Die von einem Zustelldienst ... zu erbringenden Zustellleistungen sind so zu gestalten, dass nach dem jeweiligen Stand der Technik der barrierefreie Zugang zu diesen Dienstleistungen für behinderte Menschen gewährleistet ist.
Bundes-Behinderten-gleichstellungsgesetz „ § 6 Abs. 5 Barrierefrei sind ... Systeme der Informationsverarbeitung, wenn sie ... in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.“  Erläuterungen im Gesetz: „Das Vorliegen von Barrierefreiheit ist nach dem Stand der technischen Entwicklung zu beurteilen. Herangezogen werden dafür können beispielsweise  ... die WAI-Leitlinien betreffend Angebote im Internet.“
Bundes-Behinderten-gleichstellungsgesetz "§ 8 (3) Die Richtlinien über die Vergabe von Förderungen des Bundes haben vorzusehen, dass bei der Vergabe von Förderungen ... die Beachtung dieses Bundesgesetzes ... zu berücksichtigen ist, und sichergestellt ist, dass das geförderte Vorhaben den Grundsätzen dieses Bundesgesetzes nicht widerspricht."
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Kontakt: Martin Ladstätter [email_address] BIZEPS – Zentrum für Selbstbestimmtes Leben Kaiserstraße 55 / 3 / 4a 1070 Wien http://www.bizeps.or.at

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  • 7. Bundes-Behinderten-gleichstellungsgesetz „ § 6 Abs. 5 Barrierefrei sind ... Systeme der Informationsverarbeitung, wenn sie ... in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.“ Erläuterungen im Gesetz: „Das Vorliegen von Barrierefreiheit ist nach dem Stand der technischen Entwicklung zu beurteilen. Herangezogen werden dafür können beispielsweise ... die WAI-Leitlinien betreffend Angebote im Internet.“
  • 8. Bundes-Behinderten-gleichstellungsgesetz "§ 8 (3) Die Richtlinien über die Vergabe von Förderungen des Bundes haben vorzusehen, dass bei der Vergabe von Förderungen ... die Beachtung dieses Bundesgesetzes ... zu berücksichtigen ist, und sichergestellt ist, dass das geförderte Vorhaben den Grundsätzen dieses Bundesgesetzes nicht widerspricht."
  • 9.
  • 10. Kontakt: Martin Ladstätter [email_address] BIZEPS – Zentrum für Selbstbestimmtes Leben Kaiserstraße 55 / 3 / 4a 1070 Wien http://www.bizeps.or.at