More than Just Lines on a Map: Best Practices for U.S Bike Routes
Haftpflichtprämien gem § 134a SGB V (Versorgung mit Hebammenhilfe)
1. „HAFTPFLICHTPRÄMIEN GEMÄß § 134a SGB V
(VERSORGUNG MIT HEBAMMENHILFE)“
Leitung und Verantwortung in Pränatal- und Geburtsmedizin“
01.07. - 02.07.2016, Köln
Dr. Roland Uphoff, Master of medicine, ethics and law
Fachanwalt für Medizinrecht
www.uphoff.de
2. Neuregelung des § 134a SGB V „Versorgung mit Hebammenhilfe“
„…
(5) Ein Ersatzanspruch nach § 116 Absatz 1 des Zehnten Buches wegen
Schäden aufgrund von Behandlungsfehlern in der Geburtshilfe kann von
Kranken- und Pflegekassen gegenüber freiberuflich tätigen Hebammen nur
geltend gemacht werden, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursacht wurde. Im Fall einer gesamtschuldnerischen Haftung
können Kranken- und Pflegekassen einen nach § 116 Absatz 1 des
Zehnten Buches übergegangenen Ersatzanspruch im Umfang des
Verursachungs- und Verschuldensanteils der nach Satz 1 begünstigten
Hebamme gegenüber den übrigen Gesamtschuldnern nicht geltend
machen.“
Inkraft getreten durch das GKV Versorgungsstärkungsgesetz mit Wirkung
vom 23.07.2015.
2
„Haftpflichtprämien gemäß § 134a SGB V – Versorgung mit Hebammenhilfe“, 01.-02.07.2016 in Köln
3. § 116 SGB X Regress der Kranken-/Pflegekasse, Sozialhilfeträger
„(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch
auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder
Träger der Sozialhilfe über, soweit dieser aufgrund des Schadens-
ereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines
Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie
der vom Schädiger zu leistende Schadenersatz beziehen.“
3
„Haftpflichtprämien gemäß § 134a SGB V – Versorgung mit Hebammenhilfe“, 01.-02.07.2016 in Köln
4. § 426 BGB Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang
„(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen
Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von
einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt
werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten
Schuldnern zu tragen.“
Der Geschädigte kann gegenüber mehreren Schädigern gegenüber jedem
Einzelnen den vollen Schadenersatz geltend machen!
4
„Haftpflichtprämien gemäß § 134a SGB V – Versorgung mit Hebammenhilfe“, 01.-02.07.2016 in Köln
5. Gesetzesbegründung für § 134a SGB V
1. Steigende Versicherungsprämien für freiberufliche
Entbindungshebammen.
2. Die freiberufliche Geburtshilfe wird von den Hebammen aufgegeben.
3. Der Versicherungsmarkt im Bereich der Haftpflichtversicherung für
freiberufliche Entbindungshebammen ist zusammengebrochen.
5
„Haftpflichtprämien gemäß § 134a SGB V – Versorgung mit Hebammenhilfe“, 01.-02.07.2016 in Köln
6. Allgemeine Einwände gegen die Neuregelung des § 134a SGB V
• Laut Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft sollen 25-30%
des Prämienvolumens auf die Regressnahme der Kranken-/Pflegekassen
entfallen.
• Unklar ist, wie hoch der Anteil beteiligter freiberuflicher Hebammen ist.
• Warum wird keine Privilegierung der in der Geburtshilfe tätigen Belegärzte
und/oder niedergelassenen Gynäkologen ins Auge gefasst*
• Erwartet wird eine Absenkung der Versicherungsprämie um ca. 30%, d.h.
von ca. 6.200,00 € auf ca. 4.300,00 €.
• Diese 30%ige Absenkung der Versicherungsprämie entspricht ca. der
Versicherungsprämie aus dem Jahr 2013, die nach Angaben des BfHD für die
meisten freiberuflichen Hebammen bereits 2013 nicht bezahlbar war.
6
„Haftpflichtprämien gemäß § 134a SGB V – Versorgung mit Hebammenhilfe“, 01.-02.07.2016 in Köln
7. • Wird durch § 134a SGB V nur ein allgemeiner Regressverzicht der
Sozialversicherungsträger vorbereitet?
Dann würde gelten: Gewinne werden privatisiert, Belastungen
(noch dazu einseitig) sozialisiert.
7
„Haftpflichtprämien gemäß § 134a SGB V – Versorgung mit Hebammenhilfe“, 01.-02.07.2016 in Köln
8. 8
„Haftpflichtprämien gemäß § 134a SGB V – Versorgung mit Hebammenhilfe“, 01.-02.07.2016 in Köln
Deutsches Ärzteblatt Heft 13 (2015) Seite A3