Tipps und Möglichkeiten für gehörlose Menschen in Österreich einen pädagogischen Beruf zu ergreifen. Vortrag bei Plattform Integration & Gebärdensprache am 25.03.2011
2. Lukas Huber
ÖGLB – Österreichischer Gehörlosenbund
Experte für Antidiskriminierung, Gleichstellung
und Menschenrechte gehörloser Menschen
Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von
Diskriminierungsopfern
Zivilgesellschafts-Forum zur Umsetzung der
UN-Konvention - Rechte von Menschen mit
Behinderungen
NGO-Plattform Initiative menschenrechte.
jetzt. Universelle Menschenrechtsprüfung
Österreich
3. Direktorenkonferenz
in Wien 1866
Propagadierung der
oralistischen Schulbildung
in Österreich
10. „ Artikel 2 BRK
Begriffsbestimmungen
Kommunikation umfasst Sprachen, Text,
Braille, taktile Kommunikation (…)
Sprachen umfasst Lautsprachen und
Gebärdensprachen sowie andere nicht-
sprachliche Kommunikationsformen.
11. „ Artikel 24 Abs. 4 BRK
Bildung
Die Regierungen setzen Maßnahmen zur
Einstellung von Lehrkräften, einschließlich
jene mit Behinderung, die in Gebärden-
sprache qualifiziert sind.
Fortbildung und Verwendung von
pädagogischen Verfahren und Materialien
zur Unterstützung von Menschen mit
Behinderungen.
12. „ Artikel 24 Abs. 5 BRK
Bildung
Die Regierungen stellen Zugang zu
allgemeiner Hochschulbildung, Berufs-
ausbildung, Erwachsenenbildung und
lebenslanges Lernen (...) ohne
Diskriminierung und gleiche Chancen her.
Zu diesem Zweck stellen die Regierungen
sicher, dass für Menschen mit
Behinderungen angemessene
Vorkehrungen getroffen werden.
13. „ Artikel 30 Abs. 4 BRK
Teilhabe am kulturellen Leben sowie
an Erholung, Freizeit und Sport
Menschen mit Behinderungen haben
gleichberechtigten Anspruch auf
Anerkennung und Unterstützung ihrer
spezifischen kulturellen und sprachlichen
Identität, einschließlich der Gebärden-
sprachen und der Gehörlosenkultur.
14.
15. Fallbeispiel Sandra Schügerl
Antrag von S. Schügerl an der PH Wien als
ordentliche Studierende zum Bachelor-
studium zur Erlangung des Lehramtes für
Hauptschulen (Mathematik, Bewegung
und Sport), 17. September 2008
16. Fallbeispiel Sandra Schügerl
Eignungsfeststellungen gemäß Hochschul-
Zulassungsverordnung:
– Individuell
• Eignung und Beratungsgespräch
– spezielle Überprüfung
• der Sprech- und Stimmleistung,
• der deutschen Sprache in Schrift,
• der deutschen Sprache in Wort,
• der körperlich-motorischen Eignung.
17. Hochschul-Zulassungsverordnung
HZV, BGBl. II, 2007/112
Allg. Eignung zum Studium: § 3 Abs. 1 HZV
… die für die Ausübung des Lehrberufes erforderliche
Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und
Schrift sowie die erforderliche Sprech- und
Stimmleistung
… Fachliche Eignung... a) musikalisch-rhythmische
Eignung; b) körperlich-motorische Eignung
18. Fallbeispiel Sandra Schügerl
PH Wien lehnt Antrag auf Zulassung per
schriftlichen Bescheid ab: „Erforderliche
Eignung liegt nicht vor“
Rechtsmittelbelehrung
Möglichkeit einer Berufung an die Studien-
kommission schriftlich per Fax oder E-Mail bei
der PH Wien (binnen 2 Wochen ab Zustellung
des Bescheids)
19. Stellungnahme des Klagsverbands
„Die Hochschul-Zulassungsverordnung
steht im Widerspruch mit dem BEinstG
(Behinderteneinstellungsgesetz)
Laut BEinstG ist Ausschluss vom Zugang
zu Berufsausbildung verboten.“
20. „Die Nichtzulassung zum Studium muss
mittels Bescheid erfolgen.
Dieser kann mittels Berufung (!) an die
Studienkommission bekämpft werden.
Ein negativer Bescheid kann mittels
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
(VwGH) bekämpft werden.“
21. Was ist, wenn ich nicht berufe?
Bescheid = unanfechtbar, d.h. man kann
beim Gericht nicht mehr klagen.
Kleiner Trost: Schlichtungsverfahren.
Man kann nur Entschuldigung oder
Schadenersatz fordern, aber keine Änderung
der Verordnung!
22. Warum soll ich beim Gericht klagen?
Das Unterrichtsministerium hat gemeint:
„Eine betroffene gehörlose Person soll
einmal ein Präzedenzfall vollziehen“.
Größere Chancen auf Änderung der
Verordnung!
24. 1) Innerhalb von 2 Wochen(!) schriftlich
berufen!
2) ÖGLB kontaktieren und Termin für
Erstberatung vereinbaren
3) Politik/Volksanwaltschaft/Monitoring-
ausschuß kontaktieren und über den
Sachverhalt informieren
4) eventuell gemeinsam mit Klagsverband
eine Klagsschrift ausarbeiten
29. „ Die Lehrkräfte müssen dahin-
gehend trainiert werden, dass sie in
zwei Sprachen voll kompetent sind,
wobei Personen mit
Gebärdensprache als ihre
Muttersprache (native signer)
bevorzugt werden sollen.
30. Inklusive Bildung
Gehörlose ÖGS-kompetente
Lehrkräfte (native signer) mit
kultureller Kompetenz (deaf
culture) haben bei gleicher
Qualifikation Vorrang
gegenüber Hörende!