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Umsetzung des
Bundeskinderschutzgesetzes
    in der Jugendarbeit


 Landesjugendring Niedersachsen e.V.
 Björn Bertram | www.ljr.de
Ablauf




                  Gliederung
              Aktueller Sachstand
            Gesetzliche Grundlagen
         Empfehlungen des Landesbeirats
         Was Landesverbände tun sollten
                Kinder schützen!
Aktueller
                                      Sachstand



Landesjugendring Niedersachsen e.V.
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Allgemeines zum BKiSchG




                          Aktueller Sachstand
     • Der Landesbeirat für Jugendarbeit hat 2 verschiedene
       Mustervereinbarungen beschlossen:
        • Vereinbarung zu § 72a SGB VIII (für geförderte
          Jugendgruppen, -verbände, -initiativen)
        • Vereinbarung zu den § 8a SGB VIII und § 72a SGB VIII
          für Träger von Einrichtungen mit hauptamtl. päd.
          Personal
     • Ergänzend gibt es umfangreiche Empfehlungen des
       Landesbeirats für Jugendarbeit zur Umsetzung des §
       72a SGB VIII
Allgemeines zum BKiSchG



    Welche Vereinbarung muss geschlossen werden?
                    Der Träger wird vom Jugendamt oder einer kreisangehörigen Gemeinde
                                     aus Mitteln der Jugendhilfe gefördert

                                                                              ja


                          nein            Der Träger betreibt eine Einrichtung der Jugendarbeit/
                                            Jugendsozialarbeit mit hauptamtlichem Personal
                                               (z.B. Jugendbildungsstätte, Jugendzentrum, Einrichtungen der
                                                     Jugendberufshilfe, aufsuchende Jugendsozialarbeit)


                                                         nein                                      ja
                           Die nachfolgenden Informationen beziehen sich auf
                                  die Vereinbarung§nach § Vereinbarung nach § 8a
                                       Vereinbarung nach 72a
                                                              72a SGB VIII. Der
                              Kriterienkatalog und die meisten § 72a SGB VIII Infos
               Keine Vereinbarung
                                               SGB VIII      SGB VIII und anderen
                             können aber auch bei der Vereinbarung nach § 8a
                              SGB VIII und § 72a SGB VIII angewendet werden
Gesetzliche
                                      Grundlage



Landesjugendring Niedersachsen e.V.
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Allgemeines zum BKiSchG




                BKiSchG als Artikelgesetz
     • neu: Gesetz zur Kooperation und Information
       im Kinderschutz (KKG)
     • geändert: SGB VIII und weitere Gesetze
Allgemeines zum BKiSchG > § 72a SGB VIII




                                     § 72 a SGB VIII
        Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen

     • Hauptamtliche beim öffentlichen Träger
     • Hauptamtliche beim freien Träger
     • Ehren- und Nebenamtliche beim öff. Träger
     • Ehren- und Nebenamtliche beim freien Träger
     • Datenspeicherung
Allgemeines zum BKiSchG > § 72a SGB VIII




                                  § 72 a (3) SGB VIII
                   Ehren- und Nebenamtliche beim öff. Träger

     Personen, die nach einem in Abs.1 genannten Paragraphen
     verurteilt sind, sollen keine Kinder oder Jugendliche
     beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder einen
     ähnlichen Kontakt haben.
     Öffentlicher Träger entscheidet, bei welchen Tätigkeiten ein
     erweitertes Führungszeugnis vorgelegt werden muss
     Entscheidend ist Art, Intensität und Dauer des Kontakts
Allgemeines zum BKiSchG > § 72a SGB VIII




                                  § 72 a (4) SGB VIII
                 Ehren- und Nebenamtliche beim freien Träger

     Personen, die nach einem in Abs.1 genannten Paragraphen
     verurteilt sind, sollen keine Kinder oder Jugendliche
     beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder einen
     ähnlichen Kontakt haben
     in Vereinbarungen zwischen öffentlichem und freien Träger wird
     festgelegt, bei welchen Tätigkeiten ein erweitertes
     Führungszeugnis vorgelegt werden muss
     entscheidend ist Art, Intensität und Dauer des Kontakts
Allgemeines zum BKiSchG > § 72a SGB VIII




                                      Kommentierung
        Das BKiSchG beschränkt sich mit seinen Schutzbemühungen
      leider auf das formale Instrument der erweiterten polizeilichen
         Führungszeugnisse; Prävention und Sensibilisierung werden
        dort nicht genannt, sind aber die wirksameren Instrumente.
Empfehlungen des
               Landesbeirats für
                 Jugendarbeit


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Begriffsdefinitionen
Empfehlungen > Begriffsdefinitionen




                              Öffentlicher Träger
     • nach dem SGB VIII ausschließlich die Jugendämter
     • Kreisangehörige Gemeinden ohne eigenes Jugendamt – 
       auch solche, die eine Vereinbarung nach §13 AGKJHG
       abgeschlossen haben – sind nach dem SGB VIII keine
       öffentlichen Träger
Empfehlungen > Begriffsdefinitionen




                                     Hauptamtliche
     • Arbeitsvertrag ist Voraussetzung
     • betrifft auch Mitarbeitende im FSJ/FÖJ/BFD
Empfehlungen > Begriffsdefinitionen



                                                       Nebenamtliche
   • Weniger als 33% der Jahresarbeitszeit einer vollen Stelle
   • Honorarkräfte, geringfügig Beschäftigte
   • Ausnutzung des Übungsleiterfreibetrags
                                                         Ehrenamtliche
   • dauerhaft oder maßnahmenbezogen für den Träger in der
     päd. Betreuung unentgeltlich tätig
   • Gremienfunktionäre
   • unterstützende (z.B. logistische) Tätigkeiten*
   • Jugendliche auf dem Weg ins Ehrenamt*
   • Mitwirkung in einer Peergroup*
   * ehrenamtliche Tätigkeit, aber keine päd. Tätigkeit > kein Führungszeugnis
Wann müssen
  Vereinbarungen
geschlossen werden?
Empfehlungen > Begriffsdefinitionen




            Es müssen immer dann Vereinbarungen
          geschlossen werden, wenn ein freier Träger...

     im Bereich der Jugendarbeit/Jugendhilfe tätig ist,

   Kinder/Jugendliche betreut, erzieht oder ausbildet

                                     UND

     dafür eine Förderung aus Mitteln der Jugendhilfe
                         erhält.
Wie kommen
Vereinbarungen
   zustande?
Empfehlungen > Vereinbarungen




           Wie kommen Vereinbarungen zustande?

       Präventions-                  Jugendhilfeausschuss
                                                                            nehmen Einfluss auf
         konzept                   berät über Grundlagen der
                                                                          Inhalte des Beschlusses
        mitdenken!                      Vereinbarungen

                           wird beauftragt, Vereinbarungen zu schließen                             Jugendverbände,
                                                                                                      Jugendringe,
                                                                                                     Jugendgruppen


                                 Verwaltung des Jugendamtes               handeln Vereinbarung
                                                                             zu § 72a (4) aus
Wer schließt mit wem
  Vereinbarungen?
Empfehlungen > Vereinbarungen



              Öffentliche Träger                                                                          Freie Träger



            überörtlicher öffentlicher
                                                                                             Landesweite Träger der Jugendarbeit
             Träger der Jugendhilfe              Vereinbarung                                       (Jugendverbände,...)
            (Landesamt für Soziales)             nach § 72a (4)



                                                                                 bei überörtlicher Förderung einer Maßnahme einer Untergliederung:
                                                                                                 Landesweiter Träger stellt Einhaltung
                                                                                             der Vereinbarung mit dem Landesamt sicher
                                      Vereinbarung nach § 72a (4)
                                       mit dem Jugendamt, in dem
                                       der freie Träger seinen Sitz            Bezirksverbände
                                      hat und eine Förderung durch
                                       das Jugendamt stattfindet           bzw. Maßnahmen, die von
                                                                           mehreren öffentl. Trägern
               öffentlicher Träger                                            gefördert werden
                der Jugendhilfe
                                                                                                                 Kreisverbände
                (Jugendamt des                                        Vereinbarung nach § 72a (4),
                                                                         wenn Förderung durch
                  Landkreises)                                              Jugendamt oder
                                                                       kreisangehörige Gemeinde


                   Vereinbarung:
           a) Information über Förderung          Vereinbarung nach § 72a (4),
                  b) nach § 72a (4)                  wenn Förderung durch
                                                        Jugendamt oder
                                                   kreisangehörige Gemeinde



                Jugendarbeit der
                kreisangehörigen                                                                         örtliche Jugendgruppe
                    Gemeinde
Mustervereinbarung
Mustervereinbarung




                        regelt
     • Qualifizierung, Sensibilisierung &
       Unterstützung
     • Erweitertes pol. Führungszeugnis /
       Tätigkeitsausschluss
     • Kostenerstattung
     • Gültigkeit der Vereinbarung
     • Empfehlungen zum Datenschutz
Mustervereinbarung




      überträgt dem freien Träger die
      Verantwortung zu entscheiden,
         wann nach Art, Dauer und
        Intensität des Kontaktes ein
       eFZ eingesehen werden muss
        in der Anlage zur Mustervereinbarung gibt es
          nur Prüffragen aber keine klaren Kriterien.
Ergänzend legt der
      Landesbeirat eine
       Empfehlung vor,
anhand derer der freie Träger überprüfen
   kann, ob im konkreten Fall das eFZ
        eingesehen werden muss
Empfehlungen > Kriterienkatalog




                                  Gesetzesbegründung
            „Angesichts der unterschiedlichen Formen und
           Einsatzmöglichkeiten neben- und ehrenamtlichen
           Engagements wird von einer generellen Regelung
        abgesehen und einer konkreten Betrachtungsweise der
       Vorzug gegeben, die auf Art, Intensität und Dauer
        des Kontakts mit Kindern und Jugendlichen abstellt
         und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
                             entspricht.“
Orientierungsrahmen des Landesbeirates für Jugendarbeit
Empfehlungen > Kriterienkatalog




                                   Dreistufige Prüfung

                  A
                             Sind die formalen
                             Voraussetzungen
                                  erfüllt?




                                              B
                                                            Ist die
                                                     Verhältnismäßigkeit
                                                          gewahrt?


                                                                            Ist die Tätigkeit nach
                                                                     C          Art, Dauer und
                                                                           Intensität geeignet…?




        Unter Berücksichtigung der §§ 11, 12, 73, 79 SGB VIII
                                  (Gesamtverantwortung, Unterstützung Ehrenamtlicher)
Empfehlungen > Kriterienkatalog




         A
                    Sind die formalen
                    Voraussetzungen
                         erfüllt?




                                           UND
                                                                 Wird die Maßnahme/das
         Wird eine Tätigkeit im Bereich
                                                                  Projekt aus Mitteln der
          der Kinder- und Jugendhilfe
                                                                 öffentlichen Jugendhilfe
               wahrgenommen?
                                                                        gefördert?



                                                  JA
            Prüfung nach dem Schaubild, ob Einsichtnahme in eFZ notwendig ist


                                          wenn nicht:
                                                NEIN
                                  keine Einsichtnahme in eFZ notwendig
Empfehlungen > Orientierungsrahmen


      Generell ist immer auch die Persönlichkeit der/des Ehrenamtlichen zu
    berücksichtigen, so dass im Einzelfall ein strengeres Auslegen der Kriterien
                               notwendig sein kann!


                                   ja          Die/der Ehrenamtliche betreut ja                                     ja
        Die/der Ehrenamtliche                                                             Die/der Ehrenamtliche
                                               eine Maßnahme, die nicht nur
         ist älter als 20 Jahre                                                            ist pädagogisch tätig
                                  nein           geringfügig gefördert wird nein                                   nein



                                          ja    Sind die Maßnahme und der           ja           Sind die
                                              Einsatz der/des Ehrenamtlichen                Teilnehmer-innen
                                         nein             geplant?                 nein       minderjährig?
Empfehlungen > Orientierungsrahmen




    Übernimmt die/der Ehrenamtliche eine der folgenden Aufgaben?
                                                 Betreuung einer                 Betreuung einer Internationalen
        Betreuung einer Maßnahme mit 3       Wochenendfreizeit/eines                  Jugendbegegnung mit
          oder mehr Übernachtungen        Seminars mit Teilnehmer-inne-n                Übernachtung in
                                                 unter 16 Jahren                       Gruppenunterkunft

          Regelmäßige Betreuung einer
         Gruppenstunde/eines Projektes    Teamen einer Juleica-Ausbildung           Institutionelle/beworbene
           mit Teilnehmer-inne-n bis 16                                          individuelle Beratungsangebote
                      Jahren


         Mehrmalige und vorhersehbare
             Einzelbetreuung eines               Ferienbetreuung
               bestimmten Kindes


                                                                            ja    nein



                 Einsichtnahme in das erweiterte polizeiliche Führungszeugnis notwendig

          Generell ist immer auch die Persönlichkeit der/des Ehrenamtlichen zu
        berücksichtigen, so dass im Einzelfall ein strengeres Auslegen der Kriterien
                                   notwendig sein kann!
Empfehlungen > Kriterienkatalog




   Die Einsichtnahme in das Führungszeugnis ist nicht notwendig, wenn eine der Fragen mit nein
   beantwortet werden kann. Außerdem erfüllen folgende Tätigkeiten nicht die Voraussetzungen,
   die eine Einsichtnahme rechtfertigen:

              Selbstorganisierte       Spontane, nicht geplante       Externe Referent-inn-en
               Jugendgruppen                  Aktionen

                                                                      Ferienpass/Ferienspiele
            Vorstandssitzungen/
                                        Tagesveranstaltungen/
          Vorstandswochenenden/                                   Betreuung des offenen Betriebs in
                                            Tagesfahrten
           Vorbereitungsgruppen                                        einem Jugendzentrum




     In der Altersgruppe der unter 21-Jährigen sollten die Träger der
       Jugendarbeit stattdessen Selbstverpflichtungserklärungen mit
                         Ehrenamtlichen schließen.
Hinweise zum
Datenschutz
Mustervereinbarung




                      Datenschutz
     • Einsichtnahme in das eFZ nur durch den Träger der
       Ehrenamtlichen
     • Keine Datenspeicherung bei Tätigkeitsausschluss
     • Wenn Tätigkeitsaufnahme: Speicherung vom Datum des
       eFZ und dem Datum der Einsichtnahme
     • Löschung der Daten nach Beendigung des Engagements
     • Genehmigung zur Datenspeicherung einholen
     • Freie Träger müssen regeln, wer bei ihnen die Aufgabe
       übernimmt
Was Landesverbände
             tun sollten



Landesjugendring Niedersachsen e.V.
Björn Bertram | www.ljr.de
Was Landesverbände tun sollten




             Qualifikation & Notfallkette
     • Qualifikationsangebote des LV zu
       Kindeswohlgefährdung & sexualisierter
       Gewalt
     • Information über eFZ
     • Notfallkette & Ansprechpartner-innen des LV
       an Untergliederungen geben
Was Landesverbände tun sollten




                      Eigene Veranstaltungen
     • Landesamt für Soziales wird Vereinbarungen
       schließen
     • Regelungsbedarf:
       • wer überprüft die eFZ
       • wie dokumentiert man die Einsichtnahme?
     • Sonderfälle:
       • Landesweite Veranstaltungen mit Teamer-
         inne-n der Orts-/Kreisverbände
Was Landesverbände tun sollten




       Weitergabe von Fördermitteln
     • Verbandsinterne Regelung, nach welchen
       Kriterien Untergliederungen eFZ einsehen
       müssen, wenn sie Landesmittel verwenden
       • Überprüfung vor Ort oder
       • Überprüfung durch LV?
Was Landesverbände tun sollten




                        Örtliche Fördermittel
        • Info an Untergliederungen
          • wann müssen Vereinbarungen
            abgeschlossen werden? Was ist dabei
            wichtig?
          • was ist bei der Einsichtnahme von eFZ zu
            beachten?
Kinder schützen!
                         Wie Jugendarbeit das Kindeswohl
                             wirksam schützen kann




Landesjugendring Niedersachsen e.V.
Björn Bertram | www.ljr.de
Führungszeugnisse kein
  wirksamer Schutz
Kinder schützen > Führungszeugnisse kein wirksamer Schutz




                              Geringe Aussagekraft
                              bei jungen Menschen
Kinder schützen > Führungszeugnisse kein wirksamer Schutz




                                                            hohe Dunkelziffer
Kinder schützen > Führungszeugnis gefährdet Kindeswohl




                       Führungszeugnis wiegt in
                          falscher Sicherheit
Sensibilisierung und
Qualifizierung muss im
 Mittelpunkt stehen
Kinder schützen > Sensibilisierung und Qualifizierung muss im Mittelpunkt stehen




                       Bestandteil in
              Juleica-Aus- und Fortbildungen
Kinder schützen > Sensibilisierung und Qualifizierung muss im Mittelpunkt stehen




                  Methodisch begleitete
             Selbstverpflichtungserklärungen
                       der Träger
Kinder schützen > Sensibilisierung und Qualifizierung muss im Mittelpunkt stehen




                Beratung durch Fachkräfte im
                 Verdachtsfall (§ 8a SGB VIII)
Kinder schützen > Sensibilisierung und Qualifizierung muss im Mittelpunkt stehen




                     Notfall-Ketten und
                Verfahrenshinweise der freien
                   und öffentlichen Träger
SGB VIII
als Ganzes betrachten
Kinder schützen > SGB VIII als Ganzes betrachten




                                 § 12                       § 73
                        Förderung der                 Ehrenamtliche
                       Jugendverbände                   Tätigkeit


                                 § 79                      § 72a
                                                     Tätigkeitsausschluss
                Gesamtverantwortung,               einschlägig vorbestrafter
                  Grundausstattung                         Personen
Kinder schützen > Führungszeugnis gefährdet Kindeswohl




                                  Falsches Signal:
                               Ehrenamtliche unter
                                „Generalverdacht“
                    Weniger Jugendliche
                                                         Ehrenamt wird durch
                     engagieren sich
                                                         Bürokratie erschwert
                      ehrenamtlich
Ressourcen richtig
    einsetzen
Kinder schützen > Ressourcen richtig einsetzen




                                                 ?
                                                 Kontrolle der Führungszeugnisse




   Sensibilisierung & Qualifikation
Kinder schützen > Ressourcen richtig einsetzen




              Ausgaben für Einsichtnahme in
               Führungszeugnisse darf nicht
               zu Lasten der Förderung der
                    Jugendarbeit gehen
Führungszeugnisse
können das Kindeswohl
      gefährden
Kinder schützen > Führungszeugnis gefährdet Kindeswohl




               Maßnahmen werden dann ggf.
               ohne Förderung durchgeführt
                    Jugendamt hat keine
                        Kenntnis und                      Qualität der
                         kann nicht                      Maßnahme leidet
                        unterstützen
Kinder schützen > Führungszeugnis gefährdet Kindeswohl




            Es fehlt Zeit, Geld und Personal
                 für Qualifizierung und
                     Sensibilisierung
Kinder schützen > Führungszeugnis gefährdet Kindeswohl




                   Wenn Maßnahmen der
               Jugendarbeit ausfallen, werden
                 Kinder anderswo Gefahren
                         ausgesetzt
                   Ehrenamtliche in der
                    Jugendarbeit besser                         75%
                     qualifiziert als die                 Sexualisierte Gewalt
                      anderer Anbieter                      in der Familie
Wer das Kindeswohl
wirklich schützen will:
Kinder schützen > Wer das Kindeswohl wirklich schützen will:




                            Führungszeugnis nur in
                               Ausnahmefällen
Kinder schützen > Wer das Kindeswohl wirklich schützen will:




                           Fördermittel für
                       Aus- und Fortbildung von
                            Ehrenamtlichen
Kinder schützen > Wer das Kindeswohl wirklich schützen will:




                Qualität von Maßnahmen
              durch ausreichende Förderung
                      sicherstellen
Informationen auch auf
www.ljr.de/bkischg.html
Auswirkungen des
Bundeskinderschutzgesetzes
     für Ehrenamtliche
    in der Jugendarbeit


 Landesjugendring Niedersachsen e.V.
 Björn Bertram | www.ljr.de

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BKiSchG in der Jugendarbeit | Empfehlungen für Niedersachsen

  • 1. Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes in der Jugendarbeit Landesjugendring Niedersachsen e.V. Björn Bertram | www.ljr.de
  • 2. Ablauf Gliederung Aktueller Sachstand Gesetzliche Grundlagen Empfehlungen des Landesbeirats Was Landesverbände tun sollten Kinder schützen!
  • 3. Aktueller Sachstand Landesjugendring Niedersachsen e.V. Björn Bertram | www.ljr.de
  • 4. Allgemeines zum BKiSchG Aktueller Sachstand • Der Landesbeirat für Jugendarbeit hat 2 verschiedene Mustervereinbarungen beschlossen: • Vereinbarung zu § 72a SGB VIII (für geförderte Jugendgruppen, -verbände, -initiativen) • Vereinbarung zu den § 8a SGB VIII und § 72a SGB VIII für Träger von Einrichtungen mit hauptamtl. päd. Personal • Ergänzend gibt es umfangreiche Empfehlungen des Landesbeirats für Jugendarbeit zur Umsetzung des § 72a SGB VIII
  • 5. Allgemeines zum BKiSchG Welche Vereinbarung muss geschlossen werden? Der Träger wird vom Jugendamt oder einer kreisangehörigen Gemeinde aus Mitteln der Jugendhilfe gefördert ja nein Der Träger betreibt eine Einrichtung der Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit mit hauptamtlichem Personal (z.B. Jugendbildungsstätte, Jugendzentrum, Einrichtungen der Jugendberufshilfe, aufsuchende Jugendsozialarbeit) nein ja Die nachfolgenden Informationen beziehen sich auf die Vereinbarung§nach § Vereinbarung nach § 8a Vereinbarung nach 72a 72a SGB VIII. Der Kriterienkatalog und die meisten § 72a SGB VIII Infos Keine Vereinbarung SGB VIII SGB VIII und anderen können aber auch bei der Vereinbarung nach § 8a SGB VIII und § 72a SGB VIII angewendet werden
  • 6. Gesetzliche Grundlage Landesjugendring Niedersachsen e.V. Björn Bertram | www.ljr.de
  • 7. Allgemeines zum BKiSchG BKiSchG als Artikelgesetz • neu: Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) • geändert: SGB VIII und weitere Gesetze
  • 8. Allgemeines zum BKiSchG > § 72a SGB VIII § 72 a SGB VIII Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen • Hauptamtliche beim öffentlichen Träger • Hauptamtliche beim freien Träger • Ehren- und Nebenamtliche beim öff. Träger • Ehren- und Nebenamtliche beim freien Träger • Datenspeicherung
  • 9. Allgemeines zum BKiSchG > § 72a SGB VIII § 72 a (3) SGB VIII Ehren- und Nebenamtliche beim öff. Träger Personen, die nach einem in Abs.1 genannten Paragraphen verurteilt sind, sollen keine Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder einen ähnlichen Kontakt haben. Öffentlicher Träger entscheidet, bei welchen Tätigkeiten ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt werden muss Entscheidend ist Art, Intensität und Dauer des Kontakts
  • 10. Allgemeines zum BKiSchG > § 72a SGB VIII § 72 a (4) SGB VIII Ehren- und Nebenamtliche beim freien Träger Personen, die nach einem in Abs.1 genannten Paragraphen verurteilt sind, sollen keine Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder einen ähnlichen Kontakt haben in Vereinbarungen zwischen öffentlichem und freien Träger wird festgelegt, bei welchen Tätigkeiten ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt werden muss entscheidend ist Art, Intensität und Dauer des Kontakts
  • 11. Allgemeines zum BKiSchG > § 72a SGB VIII Kommentierung Das BKiSchG beschränkt sich mit seinen Schutzbemühungen leider auf das formale Instrument der erweiterten polizeilichen Führungszeugnisse; Prävention und Sensibilisierung werden dort nicht genannt, sind aber die wirksameren Instrumente.
  • 12. Empfehlungen des Landesbeirats für Jugendarbeit Landesjugendring Niedersachsen e.V. Björn Bertram | www.ljr.de
  • 14. Empfehlungen > Begriffsdefinitionen Öffentlicher Träger • nach dem SGB VIII ausschließlich die Jugendämter • Kreisangehörige Gemeinden ohne eigenes Jugendamt –  auch solche, die eine Vereinbarung nach §13 AGKJHG abgeschlossen haben – sind nach dem SGB VIII keine öffentlichen Träger
  • 15. Empfehlungen > Begriffsdefinitionen Hauptamtliche • Arbeitsvertrag ist Voraussetzung • betrifft auch Mitarbeitende im FSJ/FÖJ/BFD
  • 16. Empfehlungen > Begriffsdefinitionen Nebenamtliche • Weniger als 33% der Jahresarbeitszeit einer vollen Stelle • Honorarkräfte, geringfügig Beschäftigte • Ausnutzung des Übungsleiterfreibetrags Ehrenamtliche • dauerhaft oder maßnahmenbezogen für den Träger in der päd. Betreuung unentgeltlich tätig • Gremienfunktionäre • unterstützende (z.B. logistische) Tätigkeiten* • Jugendliche auf dem Weg ins Ehrenamt* • Mitwirkung in einer Peergroup* * ehrenamtliche Tätigkeit, aber keine päd. Tätigkeit > kein Führungszeugnis
  • 17. Wann müssen Vereinbarungen geschlossen werden?
  • 18. Empfehlungen > Begriffsdefinitionen Es müssen immer dann Vereinbarungen geschlossen werden, wenn ein freier Träger... im Bereich der Jugendarbeit/Jugendhilfe tätig ist, Kinder/Jugendliche betreut, erzieht oder ausbildet UND dafür eine Förderung aus Mitteln der Jugendhilfe erhält.
  • 20. Empfehlungen > Vereinbarungen Wie kommen Vereinbarungen zustande? Präventions- Jugendhilfeausschuss nehmen Einfluss auf konzept berät über Grundlagen der Inhalte des Beschlusses mitdenken! Vereinbarungen wird beauftragt, Vereinbarungen zu schließen Jugendverbände, Jugendringe, Jugendgruppen Verwaltung des Jugendamtes handeln Vereinbarung zu § 72a (4) aus
  • 21. Wer schließt mit wem Vereinbarungen?
  • 22. Empfehlungen > Vereinbarungen Öffentliche Träger Freie Träger überörtlicher öffentlicher Landesweite Träger der Jugendarbeit Träger der Jugendhilfe Vereinbarung (Jugendverbände,...) (Landesamt für Soziales) nach § 72a (4) bei überörtlicher Förderung einer Maßnahme einer Untergliederung: Landesweiter Träger stellt Einhaltung der Vereinbarung mit dem Landesamt sicher Vereinbarung nach § 72a (4) mit dem Jugendamt, in dem der freie Träger seinen Sitz Bezirksverbände hat und eine Förderung durch das Jugendamt stattfindet bzw. Maßnahmen, die von mehreren öffentl. Trägern öffentlicher Träger gefördert werden der Jugendhilfe Kreisverbände (Jugendamt des Vereinbarung nach § 72a (4), wenn Förderung durch Landkreises) Jugendamt oder kreisangehörige Gemeinde Vereinbarung: a) Information über Förderung Vereinbarung nach § 72a (4), b) nach § 72a (4) wenn Förderung durch Jugendamt oder kreisangehörige Gemeinde Jugendarbeit der kreisangehörigen örtliche Jugendgruppe Gemeinde
  • 24. Mustervereinbarung regelt • Qualifizierung, Sensibilisierung & Unterstützung • Erweitertes pol. Führungszeugnis / Tätigkeitsausschluss • Kostenerstattung • Gültigkeit der Vereinbarung • Empfehlungen zum Datenschutz
  • 25. Mustervereinbarung überträgt dem freien Träger die Verantwortung zu entscheiden, wann nach Art, Dauer und Intensität des Kontaktes ein eFZ eingesehen werden muss in der Anlage zur Mustervereinbarung gibt es nur Prüffragen aber keine klaren Kriterien.
  • 26. Ergänzend legt der Landesbeirat eine Empfehlung vor, anhand derer der freie Träger überprüfen kann, ob im konkreten Fall das eFZ eingesehen werden muss
  • 27. Empfehlungen > Kriterienkatalog Gesetzesbegründung „Angesichts der unterschiedlichen Formen und Einsatzmöglichkeiten neben- und ehrenamtlichen Engagements wird von einer generellen Regelung abgesehen und einer konkreten Betrachtungsweise der Vorzug gegeben, die auf Art, Intensität und Dauer des Kontakts mit Kindern und Jugendlichen abstellt und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht.“
  • 29. Empfehlungen > Kriterienkatalog Dreistufige Prüfung A Sind die formalen Voraussetzungen erfüllt? B Ist die Verhältnismäßigkeit gewahrt? Ist die Tätigkeit nach C Art, Dauer und Intensität geeignet…? Unter Berücksichtigung der §§ 11, 12, 73, 79 SGB VIII (Gesamtverantwortung, Unterstützung Ehrenamtlicher)
  • 30. Empfehlungen > Kriterienkatalog A Sind die formalen Voraussetzungen erfüllt? UND Wird die Maßnahme/das Wird eine Tätigkeit im Bereich Projekt aus Mitteln der der Kinder- und Jugendhilfe öffentlichen Jugendhilfe wahrgenommen? gefördert? JA Prüfung nach dem Schaubild, ob Einsichtnahme in eFZ notwendig ist wenn nicht: NEIN keine Einsichtnahme in eFZ notwendig
  • 31. Empfehlungen > Orientierungsrahmen Generell ist immer auch die Persönlichkeit der/des Ehrenamtlichen zu berücksichtigen, so dass im Einzelfall ein strengeres Auslegen der Kriterien notwendig sein kann! ja Die/der Ehrenamtliche betreut ja ja Die/der Ehrenamtliche Die/der Ehrenamtliche eine Maßnahme, die nicht nur ist älter als 20 Jahre ist pädagogisch tätig nein geringfügig gefördert wird nein nein ja Sind die Maßnahme und der ja Sind die Einsatz der/des Ehrenamtlichen Teilnehmer-innen nein geplant? nein minderjährig?
  • 32. Empfehlungen > Orientierungsrahmen Übernimmt die/der Ehrenamtliche eine der folgenden Aufgaben? Betreuung einer Betreuung einer Internationalen Betreuung einer Maßnahme mit 3 Wochenendfreizeit/eines Jugendbegegnung mit oder mehr Übernachtungen Seminars mit Teilnehmer-inne-n Übernachtung in unter 16 Jahren Gruppenunterkunft Regelmäßige Betreuung einer Gruppenstunde/eines Projektes Teamen einer Juleica-Ausbildung Institutionelle/beworbene mit Teilnehmer-inne-n bis 16 individuelle Beratungsangebote Jahren Mehrmalige und vorhersehbare Einzelbetreuung eines Ferienbetreuung bestimmten Kindes ja nein Einsichtnahme in das erweiterte polizeiliche Führungszeugnis notwendig Generell ist immer auch die Persönlichkeit der/des Ehrenamtlichen zu berücksichtigen, so dass im Einzelfall ein strengeres Auslegen der Kriterien notwendig sein kann!
  • 33. Empfehlungen > Kriterienkatalog Die Einsichtnahme in das Führungszeugnis ist nicht notwendig, wenn eine der Fragen mit nein beantwortet werden kann. Außerdem erfüllen folgende Tätigkeiten nicht die Voraussetzungen, die eine Einsichtnahme rechtfertigen: Selbstorganisierte Spontane, nicht geplante Externe Referent-inn-en Jugendgruppen Aktionen Ferienpass/Ferienspiele Vorstandssitzungen/ Tagesveranstaltungen/ Vorstandswochenenden/ Betreuung des offenen Betriebs in Tagesfahrten Vorbereitungsgruppen einem Jugendzentrum In der Altersgruppe der unter 21-Jährigen sollten die Träger der Jugendarbeit stattdessen Selbstverpflichtungserklärungen mit Ehrenamtlichen schließen.
  • 35. Mustervereinbarung Datenschutz • Einsichtnahme in das eFZ nur durch den Träger der Ehrenamtlichen • Keine Datenspeicherung bei Tätigkeitsausschluss • Wenn Tätigkeitsaufnahme: Speicherung vom Datum des eFZ und dem Datum der Einsichtnahme • Löschung der Daten nach Beendigung des Engagements • Genehmigung zur Datenspeicherung einholen • Freie Träger müssen regeln, wer bei ihnen die Aufgabe übernimmt
  • 36. Was Landesverbände tun sollten Landesjugendring Niedersachsen e.V. Björn Bertram | www.ljr.de
  • 37. Was Landesverbände tun sollten Qualifikation & Notfallkette • Qualifikationsangebote des LV zu Kindeswohlgefährdung & sexualisierter Gewalt • Information über eFZ • Notfallkette & Ansprechpartner-innen des LV an Untergliederungen geben
  • 38. Was Landesverbände tun sollten Eigene Veranstaltungen • Landesamt für Soziales wird Vereinbarungen schließen • Regelungsbedarf: • wer überprüft die eFZ • wie dokumentiert man die Einsichtnahme? • Sonderfälle: • Landesweite Veranstaltungen mit Teamer- inne-n der Orts-/Kreisverbände
  • 39. Was Landesverbände tun sollten Weitergabe von Fördermitteln • Verbandsinterne Regelung, nach welchen Kriterien Untergliederungen eFZ einsehen müssen, wenn sie Landesmittel verwenden • Überprüfung vor Ort oder • Überprüfung durch LV?
  • 40. Was Landesverbände tun sollten Örtliche Fördermittel • Info an Untergliederungen • wann müssen Vereinbarungen abgeschlossen werden? Was ist dabei wichtig? • was ist bei der Einsichtnahme von eFZ zu beachten?
  • 41. Kinder schützen! Wie Jugendarbeit das Kindeswohl wirksam schützen kann Landesjugendring Niedersachsen e.V. Björn Bertram | www.ljr.de
  • 42. Führungszeugnisse kein wirksamer Schutz
  • 43. Kinder schützen > Führungszeugnisse kein wirksamer Schutz Geringe Aussagekraft bei jungen Menschen
  • 44. Kinder schützen > Führungszeugnisse kein wirksamer Schutz hohe Dunkelziffer
  • 45. Kinder schützen > Führungszeugnis gefährdet Kindeswohl Führungszeugnis wiegt in falscher Sicherheit
  • 47. Kinder schützen > Sensibilisierung und Qualifizierung muss im Mittelpunkt stehen Bestandteil in Juleica-Aus- und Fortbildungen
  • 48. Kinder schützen > Sensibilisierung und Qualifizierung muss im Mittelpunkt stehen Methodisch begleitete Selbstverpflichtungserklärungen der Träger
  • 49. Kinder schützen > Sensibilisierung und Qualifizierung muss im Mittelpunkt stehen Beratung durch Fachkräfte im Verdachtsfall (§ 8a SGB VIII)
  • 50. Kinder schützen > Sensibilisierung und Qualifizierung muss im Mittelpunkt stehen Notfall-Ketten und Verfahrenshinweise der freien und öffentlichen Träger
  • 51. SGB VIII als Ganzes betrachten
  • 52. Kinder schützen > SGB VIII als Ganzes betrachten § 12 § 73 Förderung der Ehrenamtliche Jugendverbände Tätigkeit § 79 § 72a Tätigkeitsausschluss Gesamtverantwortung, einschlägig vorbestrafter Grundausstattung Personen
  • 53. Kinder schützen > Führungszeugnis gefährdet Kindeswohl Falsches Signal: Ehrenamtliche unter „Generalverdacht“ Weniger Jugendliche Ehrenamt wird durch engagieren sich Bürokratie erschwert ehrenamtlich
  • 54. Ressourcen richtig einsetzen
  • 55. Kinder schützen > Ressourcen richtig einsetzen ? Kontrolle der Führungszeugnisse Sensibilisierung & Qualifikation
  • 56. Kinder schützen > Ressourcen richtig einsetzen Ausgaben für Einsichtnahme in Führungszeugnisse darf nicht zu Lasten der Förderung der Jugendarbeit gehen
  • 58. Kinder schützen > Führungszeugnis gefährdet Kindeswohl Maßnahmen werden dann ggf. ohne Förderung durchgeführt Jugendamt hat keine Kenntnis und Qualität der kann nicht Maßnahme leidet unterstützen
  • 59. Kinder schützen > Führungszeugnis gefährdet Kindeswohl Es fehlt Zeit, Geld und Personal für Qualifizierung und Sensibilisierung
  • 60. Kinder schützen > Führungszeugnis gefährdet Kindeswohl Wenn Maßnahmen der Jugendarbeit ausfallen, werden Kinder anderswo Gefahren ausgesetzt Ehrenamtliche in der Jugendarbeit besser 75% qualifiziert als die Sexualisierte Gewalt anderer Anbieter in der Familie
  • 61. Wer das Kindeswohl wirklich schützen will:
  • 62. Kinder schützen > Wer das Kindeswohl wirklich schützen will: Führungszeugnis nur in Ausnahmefällen
  • 63. Kinder schützen > Wer das Kindeswohl wirklich schützen will: Fördermittel für Aus- und Fortbildung von Ehrenamtlichen
  • 64. Kinder schützen > Wer das Kindeswohl wirklich schützen will: Qualität von Maßnahmen durch ausreichende Förderung sicherstellen
  • 66. Auswirkungen des Bundeskinderschutzgesetzes für Ehrenamtliche in der Jugendarbeit Landesjugendring Niedersachsen e.V. Björn Bertram | www.ljr.de