[PDF] Pressemitteilung: Verfall eines nicht ausgenutzten Steuerermäßigungsbetrags für Handwerkerleistungen ist verfassungsgemäß
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1. Bundesfinanzhof
Pressemitteilung
Nr. 31 vom 1. April 2009
Verfall eines nicht ausgenutzten Steuerermäßigungsbetrags für Handwerkerleistungen ist
verfassungsgemäß
Urteil vom 29. Januar 2009 VI R 44/08
Mit Urteil vom 29. Januar 2009 VI R 44/08 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der
Verfall eines nicht ausgenutzten Steuerermäßigungsbetrags für Handwerkerleistungen nach § 35a
des Einkommensteuergesetzes (EStG) verfassungsgemäß ist.
Im Streitjahr (2006) nahmen die Kläger Handwerkerleistungen für Renovierungsmaßnahmen in
Anspruch. Die von den Klägern geltend gemachte Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Höhe von
600 € wirkte sich steuerlich nicht aus, weil die Einkommensteuer aufgrund des zu versteuernden
Einkommens der Kläger auf Null € festzusetzen war. Die Kläger begehrten deshalb, den steuerlich
nicht absetzbaren Betrag - den sog. Anrechnungsüberhang - als negative Einkommensteuer zu
erstatten. Hilfsweise sollte ein Anrechnungsüberhang festgestellt werden, der in andere
Veranlagungszeiträume zurück- bzw. vorgetragen werden kann.
Der BFH war der Auffassung, dass der Steuerpflichtige weder die Erstattung eines solchen
Anrechnungsüberhangs noch die Feststellung einer rück- oder vortragsfähigen Steuerermäßigung
beanspruchen kann. Nach seiner Ansicht begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass
in § 35a EStG keine Erstattung eines Anrechnungsüberhangs vorgesehen ist. Die Festsetzung einer
negativen Einkommensteuer bewirkt im wirtschaftlichen Ergebnis eine dem EStG fremde Gewährung
von (Sozial-)Leistungen. Gleichheitsrechtlich ist es nicht geboten, die geminderte finanzielle
Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen über die Festsetzung einer Einkommensteuer in Höhe von
Null hinaus zu berücksichtigen. Auch die verfassungsrechtlich zulässige Verfolgung von
Lenkungszwecken im Rahmen einkommensteuerrechtlicher Regelungen (hier des § 35a EStG)
gebietet nicht die Erstattung eines nicht ausgenutzten Steuerermäßigungsbetrags.
Die weitgehende Gestaltungsfreiheit des Steuergesetzgebers lässt es zu, von einem Rück- oder
Vortrag eines ganz oder teilweise nicht ausgenutzten Steuerermäßigungsbetrags nach § 35a EStG
abzusehen. Soweit in § 34f Abs. 3 EStG (sog. Baukindergeld) ein zeitlich begrenzter Rück- und
Vortrag einer Steuerermäßigung zugelassen wird, ist die unterschiedliche Ausgestaltung der
steuerlichen Lenkung nach Ansicht des BFH sachlich begründet und damit gleichheitsrechtlich nicht
zu beanstanden.
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