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BKK Bundesverband

Büro Berlin
Albrechtstr. 10c
10117 Berlin
T:030-22312-124
F:030-22312-119
politik@bkk-bv.de




                          BKK Positionen

                     zu einer Reform der
                     Pflegeversicherung

                                Oktober 2011




                                      Inhaltsverzeichnis



                                        I Ausgangslage



                    II Verbesserung von Qualität und Leistungen in der Pflege



                                        III Finanzierung
I.      Ausgangslage

Die   1995      eingeführte   Pflegeversicherung          ist    mit    dem     Pflege-Weiter-
entwicklungsgesetz reformiert worden. Neben wichtigen Leistungsverbesserungen
vor allem für demenziell erkrankte Pflegebedürftige sowohl im ambulanten als auch
im stationären Bereich, der erstmaligen Anpassungen der Leistungen sowie einer
umfassend verbesserten Pflegeberatung wird die Finanzierung mit dem aktuellen
Beitragssatz bis etwa Frühjahr 2014 sichergestellt.


Bei Einführung der Pflegeversicherung wurde darauf hingewiesen, dass aufgrund
der zu erwartenden demographischen Entwicklung im Jahr 2010 ein Beitragssatz
in Höhe von 1,9 % und für das Jahr 2030 in Höhe von 2,4 % wahrscheinlich sein
wird (Abschnitt C.VI des Gesetzentwurfs, BT-Drs 12/5262). Aktuelle Prognosen
gehen davon aus, dass der rechnerisch notwendige Beitragssatz bis zum Jahr
2030 eine Größenordnung von etwa 2,3 % erreichen wird (4. Bericht der
Bundesregierung        zur      Entwicklung         der         Pflegeversicherung).         Der
Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung
schätzte in seinem Jahresgutachten 2008/2009 für das Jahr 2050 einen zu
erwartenden Beitragssatz von über 3 %.


In den 15 Jahren seit Einführung der Pflegeversicherung ist es gelungen, in
Deutschland eine flächendeckende Pflegeinfrastruktur aufzubauen und zu
etablieren. Der Bereich hat auch als Beschäftigungsfeld zunehmend an Bedeutung
gewonnen.


Neben der langfristigen Sicherung der Finanzierung bleibt die Fortentwicklung von
Qualität und Leistungen auch vor dem Hintergrund der demographischen
Einwicklung von zentraler Bedeutung.

Beitragssätze seit 1995

 Pflegeversicherung   01.01.1995             1.07.1996            1.01.2005              1.07.2008
                      (ab 1.04.1995 Beginn   (amb. und stat.      Einführung
                      amb. Leistungs-        Leistungen)          Beitragszuschlag für
                      gewährung)                                  Kinderlose




 Beitragssatz         1%                     1,70 %               1,70 %                 1,95 %

 Beitragszuschlag
                      ---                    ---                  0,25 %                 0,25 %
 für Kinderlose



                                                                                                     2
II.       Verbesserungen von Qualität und Leistungen in der
          Pflege


1.        Weiterentwicklung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs

Der bisherige somatisch- und defizitorientierte Pflegebedürftigkeitsbegriff ist und
war von Beginn an nicht in der Lage, den Bedürfnissen von Menschen mit
eingeschränkter Alltagskompetenz gerecht zu werden. Auch der besondere
Pflegeaufwand von Kindern kann durch den aktuellen Pflegebedürftigkeitsbegriff
nicht in angemessenem Umfang abgebildet werden.


Insbesondere       aufgrund      der   steigenden   Zahl    Demenzkranker       wird   eine
Neuausrichtung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs immer dringlicher. Der vom
Bundesministerium für Gesundheit Ende 2006 berufene „Beirat zur Überarbeitung
des Pflegebedürftigkeitsbegriffs“ hat im Januar 2009 seinen Abschlussbericht
vorgelegt. Ausgangspunkte für die darin enthaltenen Vorschläge für einen neuen
Pflegebedürftigkeitsbegriff und für ein neues Begutachtungs-Assessment (NBA)
sind dabei eine stärkere Orientierung am Teilhabeanspruch pflegebedürftiger
Menschen und die Überwindung der bisher fast vollständigen Ausrichtung auf
körperbezogene Hilfeleistungen. Personen mit kognitiven und psychischen
Beeinträchtigungen sollen besser berücksichtigt werden. Das NBA orientiert sich
am Selbständigkeitsgrad pflegebedürftiger Menschen und verabschiedet sich von
der sog. Minutenpflege. Damit soll eine ganzheitliche und kontextbezogene
Wahrnehmung der Lebenslagen pflegebedürftiger Menschen erzielt werden. An
die Stelle der bisherigen drei Pflegestufen sollen fünf Bedarfsgrade treten.

      •   Die BKK begrüßen den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff und das neue
          vorgeschlagene Begutachtungsverfahren, das aus ihrer Sicht geeignet ist, die
          Pflegeleistungen bedarfsgerecht auszurichten. Die Politik sollte jetzt zeitnah die
          gesetzgeberischen Konsequenzen ziehen.


      •   Die vom Beirat vorgeschlagenen fünf Bedarfsgrade sind aus Sicht der BKK
          realitätsbezogen und begrüßenswert. Je nach Ausgestaltung der Leistungen in den
          einzelnen Bedarfsgraden können die Mehrausgaben bis zu 3,6 Milliarden EUR
          betragen. Hier muss die Gesellschaft entscheiden, wie viel ihr eine gute Pflege
          Wert ist. Eine kostenneutrale Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs ist
          nur durch Änderung in der Bewertungssystematik und Gewichtung der einzelnen
          Aktivitäten zu erreichen, was dazu führen würde, dass die tatsächlichen
          Beeinträchtigungen oder Fähigkeitsstörungen nicht mehr berücksichtigt werden.
          Dies ist abzulehnen.



                                                                                               3
•   Unabdingbar für die Akzeptanz des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs ist nach
         Auffassung     der   BKK        ein   Besitzstandsschutz   für     bereits   erworbene
         Leistungsansprüche. Die Leistungsausgestaltung der bisherigen Pflegestufe 0 (als
         besondere Leistung für demenziell Erkrankte) muss weiterentwickelt werden. Ein
         Übergangsverfahren ist unumgänglich.


     •   Die Anpassung der Leistungsausgestaltung der neuen Bedarfsgrade darf nicht zu
         neuen „Verschiebebahnhöfen“ unter den beteiligten Leistungsträgern führen.
         Kostenverlagerungen auf die Pflegeversicherung, z.B. zu Gunsten der Sozialhilfe,
         werden    abgelehnt.    Leistungsverbesserungen       müssen     bei   den   unmittelbar
         Betroffenen und nicht bei anderen Trägern ankommen.




2.       Pflegekräftemangel - Bedarf an Pflegekräften

Aufgrund des prognostizierten Anstiegs der Pflegebedürftigen wird der Bedarf an
gut ausgebildeten Pflegekräften wachsen. (Destatis geht für das Jahr 2025 von
193.000 fehlenden Pflegevollkräften aus; PWC geht für nichtärztliche Fachkräfte in
der Pflege von einem Fehlen von 140.000 Fachkräften für 2020 und 800.000 für
2030 aus.)

     •   Aus Sicht der BKK ist sicherzustellen, dass eine ausreichende Zahl qualifizierter
         Pflegekräfte zur Verfügung stehen wird. Es gilt dabei ebenso das bürgerschaftliche
         und nachbarschaftliche Engagement im ambulanten und stationären Bereich zu
         unterstützen, welches neben der familiären und professionellen Hilfe eine
         wesentliche Stütze bei der Versorgung der Pflegebedürftigen ist. Den Kommunen
         kommt in ihrer Verantwortung die Aufgabe zu, dieses unterstützende Potenzial an
         pflegenden „Laien“ als zweiten und wichtigen Pflegekräftemarkt zu erschließen und
         in bestehende Pflegearrangements einzubinden.


     •   Die BKK setzen sich für eine an den Pflegeleistungen orientierte, qualitativ
         hochwertige Ausbildung der Pflegekräfte ein.

         Möglichkeiten dieses Ziel zu erreichen sind:


             -    die Erhöhung der Ausbildungskapazitäten,
             -    die Verbesserung der Arbeitsbedingungen,
             -    die leistungsgerechte Vergütung,
             -    die Attraktivität der Pflegeberufe zu erhöhen,
             -    Umlagefinanzierung der Ausbildungskosten


         Durch eine Finanzierung der Ausbildung im Umlageverfahren kann die Zahl der
         Ausbildungsplätze      erhöht    werden. Die     Pflegeversicherung soll an dieser
         Finanzierung beteiligt werden.


                                                                                                    4
•   Die Tätigkeit der Pflegekräfte ist von erheblichen körperlichen und psychischen
         Belastungen geprägt, die zu langwierigen und schweren Erkrankungen führen
         können. Die BKK setzen sich deshalb nachdrücklich für eine gesundheitsgerechte
         Gestaltung der Arbeitsaufgaben und -abläufe bei den Pflegekräften ein.
         Erforderlich ist, dass die Arbeitsbelastungen bei den Pflegetätigkeiten deutlich
         reduziert werden und dass die Gesundheit der Pflegekräfte durch Maßnahmen der
         betrieblichen Gesundheitsförderung gestärkt wird. Die BKK halten insbesondere
         diese Maßnahmen für erforderlich um einen dauerhaften Verbleib der Pflegekräfte
         in ihrem Beruf zu ermöglichen.




3.       Neue Versorgungskonzepte

Die meisten älteren Menschen haben den Wunsch, solange wie möglich in der
eigenen Wohnung und dem vertrauten sozialen Umfeld zu bleiben. Bei
eintretender Pflegebedürftigkeit soll die Versorgung im eigenen Haushalt erfolgen.
Dies entspricht dem Postulat der vorrangigen Unterstützung der häuslichen Pflege
und der Pflegebereitschaft der Angehörigen und Nachbarn (§3 SGB XI).


Die Sicherstellung einer angemessenen Versorgung und Betreuung im häuslichen
Bereich wird wesentlich durch die familiären und sozialen Verhältnisse bedingt.
Dabei sind erforderliche Wohn- und Familienstrukturen häufig nicht ausreichend
vorhanden. Mit der prognostizierten Zunahme der Anzahl von Einzelhaushalten
und dem Rückgang intrafamiliärer Pflegeleistungen wird sich diese Entwicklung
fortsetzen.


Traditionelle Wohnformen, wie klassische Altenwohnungen und Pflegeheime,
entsprechen nicht mehr den Bedürfnissen heutiger und wohl auch künftiger
Seniorengenerationen. Das Spektrum spezieller Wohnungsangebote bzw. Wohn-
formen hat in den letzten Jahren durchaus zugenommen. An den tatsächlichen
Bedürfnissen und dem quantitativen Bedarf gehen diese Angebote jedoch vielfach
noch vorbei.

     •   Die BKK halten es für zwingend erforderlich, mit einer regionalen und ortsnahen
         koordinierten Gesundheits- und Sozialplanung auf diese Entwicklung zu reagieren.
         Nach Auffassung der BKK kommt den Ländern und Kommunen hier eine zentrale
         Rolle zu. Die Förderung des altengerechten Wohn- und Lebensraumes und die
         Weiterentwicklung der kommunalen Plegeinfrastruktur kann nicht regional davon
         abhängig gemacht sein, ob z.B. eine Stadt vor dem Hintergrund von
         Haushaltssanierungszwängen keinen ausreichenden finanziellen Rahmen für
         erforderliche    Zukunftsinvestitionen   bereitstellen    kann.     Notwendige
         Rahmenbedingungen für den Erhalt und die Weiterentwicklung altersgerechten
         Wohnens und die Sicherung und den Ausbau der erforderlichen Infrastruktur sind
                                                                                            5
zu     schaffen.   Hier     ist   der     Gesetzgeber      gefordert,    einem     bundesweiten
       Investitionsgefälle           vorzubeugen              und        regional           erforderliche
       Investitionsnotwendigkeiten             sicherzustellen.      Unter       Einbeziehung         und
       Sensibilisierung      der    Wohnungswirtschaft         bedarf   es      zur    Entwicklung    der
       notwendigen ambulanten Strukturen der Erarbeitung entsprechender Konzepte.


Personenkonzentriert soll eine                 altersgerechte Infrastruktur das selbständige
Wohnen in vertrauter Umgebung ermöglichen und stärken. Professionelle Hilfen,
die Unterstützung und Beratung über Alltagshilfen und niedrigschwellige Angebote,
wie haushaltsnahe Dienstleistungen oder Essen auf Rädern, sind auszubauen und
zu verbessern. Notwendige Verbesserungen sind über eine Flexibilisierung
bestehender Angebote und deren Vernetzung zu erreichen.

   •   Die Abgrenzung zwischen ambulanten und stationären Versorgungsformen ist im
       Sinne neuer Unterstützungsarrangements durchlässig zu gestalten und mit
       Strukturen bürgerschaftlichen Engagements und der Selbsthilfe zu verknüpfen.


   •   In die Quartiersgestaltung und -planung sind aus Sicht der BKK Angebote zum
       altersgerechten       Wohnungsbau,          der    Wohnanpassung          und     entsprechender
       Beratung verpflichtend einzubeziehen. Einer Entmischung der Generationen ist
       entgegenzuwirken.


Zukünftig wird der Leistungsbedarf größeren Veränderungen unterworfen werden.
Ursache ist die demographische Entwicklung, nicht zuletzt aber auch                                   die
Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und die Dynamisierung der
Leistungen. Das Pflegeangebot muss den veränderten Rahmenbedingungen der
Zukunft gerecht werden, eine Anpassung ist unumgänglich. Unter der Prämisse
„ambulant vor stationär“ müssen diese neuen Versorgungsstrukturen durch
kompatible Leistungsansprüche und Anreizstrukturen weiter flankiert werden.

   •   An dieser Stelle betonen die BKK die besondere Verantwortung der Kommunen.
       Diese sollen insbesondere auch als Initiator der kooperativen Zusammenarbeit
       aller an der Versorgung beteiligten Akteure und Förderer eines am Gemeinwesen
       orientierten bürgerschaftlichen Engagements auftreten.


   •   Eine     staatliche/kommunale            finanzielle   Förderung        zur     Schaffung     einer
       bedarfsorientierten pflegerischen Infrastruktur ist erforderlich. Möglicherweise sind
       dafür gesetzliche Regelungen weiter zu fassen und dezidierter zu gestalten (§ 9
       Satz 3 SGB XI).




                                                                                                             6
4.         Dynamisierung der Pflegeleistungen

Mit       dem     Pflege-Weiterentwicklungsgesetz     wurde      die   Dynamisierung    aller
Leistungen der Pflegeversicherung festgeschrieben mit dem Ziel, die Kaufkraft der
Versicherungsleistungen im Interesse der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen
langfristig zu erhalten. Inzwischen werden vereinzelt Stimmen laut, die aus
Kostengründen die Aussetzung der Dynamisierung nach § 30 SGB XI fordern.

      •    Aus Sicht der BKK sind diese Forderungen zurückzuweisen und es ist an der
           Dynamisierung festzuhalten.




5.         Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe für Menschen mit
           Behinderungen

Am 26.03.2009 ist in Deutschland das Übereinkommen der Vereinten Nationen
über        die       Rechte       von    Menschen         mit     Behinderungen        (UN-
Behindertenrechtskonvention) in Kraft getreten. Leitbild ist eine inklusive
Gesellschaft, in der alle Bürgerinnen und Bürger selbstbestimmt leben können.
Der Bund beabsichtigt, das Übereinkommen in einer langfristigen Gesamtstrategie
im Rahmen eines nationalen Aktionsplans in die nationale Behindertenpolitik
umzusetzen.          In   diesem      Zusammenhang     steht     auch    die   Reform      der
Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen.


Gefordert wird u.a.

      -    die Auflösung von ambulanten, teilstationären und stationären Leistungsformen
           („Personenzentrierung“),


      -    die Trennung der Leistungen zum Lebensunterhalt einschließlich Wohnen von den
           (Fach-)Leistungen der Eingliederungshilfe und


      -    die Gesamtsteuerungsverantwortung der Sozialhilfeträger.


Die Umsetzung dieser Forderungen hätte zum einen durch das Abrücken von dem
Grundprinzip der einheitlichen Kostenträgerschaft für einrichtungsbezogene
Leistungsangebote eine Kostenverlagerungsdiskussion zur Folge, zum anderen
könnten künftig Entscheidungen über bestimmte Leistungen mit erheblicher
finanzieller Tragweite durch einen dafür unzuständigen Träger getroffen oder
präjudiziert werden.


                                                                                                 7
Die Ausgaben der Sozialhilfeträger für die Eingliederungshilfe sind in den letzten
Jahren     regelmäßig      gestiegen.    Sie   stellen     den     größten     Anteil   der
Sozialversicherung bei den Ausgaben für Rehabilitation und Teilhabe (im Jahr
2009 ca. 13 Mrd. € - ca. 6,7 % mehr als im Jahr 2008). Insbesondere in den
Kommunen hat sich der Kostendruck erheblich verstärkt. Dies dürfte einer der
Hauptgründe für die Reform der Eingliederungshilfe sein und lässt befürchten,
dass über diesen Weg Kosten auf andere Sozialleistungsträger abgewälzt werden.


Einer    solchen    fremdbestimmten        Kostenbelastung        muss   mit    Nachdruck
widersprochen werden. Auch zukünftig muss die Wahrung der Autonomie der
einzelnen Träger der Sozialen Sicherung - also auch der Pflegeversicherung - bei
der Verwirklichung des spezifischen gesetzlichen Auftrages gewährleistet sein.
Jeder Leistungsträger muss weiterhin seine Leistungsentscheidungen auf der
Grundlage der für ihn geltenden Gesetze selbst und ohne Vorfestlegung durch
andere Leistungsträger treffen.

   •     Die BKK unterstützen das Anliegen des Reformvorhabens, Teilhabemöglichkeiten
         und Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen und für
         deren Angehörige in Übereinstimmung mit der UN-Behindertenrechtskonvention
         weiterzuentwickeln. Eine Kostenverschiebung - unter dem Deckmantel der
         Verbesserung der Leistungen für die betroffenen Menschen - hin zu anderen
         Sozialleistungsträgern und hier    insbesondere    zur    Pflegeversicherung   wird
         abgelehnt. Der Gesetzgeber darf Leistungszuständig-keit und Finanzverantwortung
         für die Eingliederungshilfe nicht voneinander trennen. Die Finanzentwicklung der
         Pflegeversicherung darf nicht von Entscheidungen der Sozialhilfeträger abhängig
         gemacht werden.




                                                                                               8
III.        Finanzierung

Die im Pflege-Weiterentwicklungsgesetz (PfWG) beschlossene und zum 1. Juli
2008       in    Kraft     getretene        Beitragssatzerhöhung             soll     ausweislich     der
Gesetzesbegründung sicherstellen, dass „die Auswirkungen der demographischen
Entwicklung        sowie       die      Leistungsverbesserungen               mit     Ausnahme        der
Dynamisierung            dauerhaft      finanziert      werden      können“.        Allein    durch   die
Dynamisierung, deren Notwendigkeit erstmals im Jahr 2014 geprüft werden soll,
droht dann bereits ein Defizit. Leistungs-verbesserungen, z.B. durch die
Umsetzung         eines      neuen        Pflegebedürftigkeitsbegriffs,             unterstreichen    die
Notwendigkeit einer Finanzierungsreform. Die Bundesregierung plant dazu laut
Koalitionsvertrag, das bestehende Umlageverfahren durch eine Kapitaldeckung zu
ergänzen, die verpflichtend, individualisiert und generationen-gerecht ausgestaltet
sein soll. Allgemein besteht Konsens, rechtzeitig politische Entscheidungen zur
zukünftigen Finanzierung anzustreben.

Aus Sicht der BKK muss sich eine Finanzierungsreform an folgenden Eckpunkten
orientieren:



       •   Nach wie vor bleibt die solidarische und paritätische Finanzierung die Grundlage
           der sozialen Pflegeversicherung. Im Prinzip sind über die „traditionelle“
           Finanzierung alle Ausgaben der Pflegeversicherung abzudecken. Dazu gehören
           Maßnahmen, wie z.B. die Dynamisierung der Pflegeleistungen oder die Einführung
           eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs, die nicht über längerfristig angelegte
           Rücklagenmodelle        zu     finanzieren     sind.    Insoweit     dürfen       angemessene
           Beitragssatzerhöhungen kein Tabu sein.



       •   Eine ergänzende Kapitaldeckung kommt allenfalls als Nachhaltigkeitsreserve in
           Betracht. Auf diesem Weg können deutliche Beitragsanpassungen verhindert
           werden, die aufgrund einer steigenden Zahl der Pflegebedürftigen                           bei
           gleichzeitigem Rückgang der Zahl der Erwerbstätigen                      spätestens ab 2030
           erforderlich wären. Die Nachhaltigkeitsreserve muss nach einheitlichen Kriterien
           und wettbewerbsneutral ausgestaltet sein und sich an folgenden Grundsätzen
           messen lassen:


                  1. Obligatorische Versicherung

                  Sie       muss        obligatorisch     sein.     Eine      freiwillige     ergänzende
                  Pflegeversicherung würde höchstwahrscheinlich nur von einem Teil der
                  Bevölkerung        abgeschlossen.       Für     mögliche    Versorgungslücken       des
                  anderen Teils müssten Dritte einstehen.

                                                                                                            9
2. Kollektive Versicherung

              Sie muss in einer kollektiven Versicherung erfolgen (nicht abhängig von
              Alter, Geschlecht, Vorerkrankungen).



              3. Einkommensabhängige Aufbringung der Mittel

              Die Beiträge müssen einkommensabhängig sein. Ansonsten droht eine
              Umverteilung von unten nach oben bzw. es müsste ein aufwändiger
              steuerfinanzierter Sozialausgleich installiert werden.



              4. Realisierung innerhalb der bestehenden Pflegeversicherung

              Die ergänzende Kapitaldeckung als Nachhaltigkeitsreserve muss innerhalb
              der bestehenden Systeme realisiert werden. Bei Etablierung eines
              weiteren Leistungsträgers in der Pflege entstehen neue Schnittstellen und
              mehr Bürokratie.



              5. Ausschluss sachfremder Eingriffsmöglichkeiten

              Der Kapitalstock ist juristisch zuverlässig gegen den Zugriff der Politik im
              Krisenfall abzusichern. Kurs- und Anlagerisiken sind auszuschließen
              („Mündelsicherheit“).



Bei der zukünftigen Finanzierung der Pflegeversicherung wird auch die Rolle der
PKV zu diskutieren sein. Hier käme ein Finanzausgleich zwischen sozialer und
privater Pflegeversicherung in Betracht, auch eine Beteiligung an der kollektiven
Nachhaltigkeitsreserve ist denkbar.




                                                                                             10

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  • 1. BKK Bundesverband Büro Berlin Albrechtstr. 10c 10117 Berlin T:030-22312-124 F:030-22312-119 politik@bkk-bv.de BKK Positionen zu einer Reform der Pflegeversicherung Oktober 2011 Inhaltsverzeichnis I Ausgangslage II Verbesserung von Qualität und Leistungen in der Pflege III Finanzierung
  • 2. I. Ausgangslage Die 1995 eingeführte Pflegeversicherung ist mit dem Pflege-Weiter- entwicklungsgesetz reformiert worden. Neben wichtigen Leistungsverbesserungen vor allem für demenziell erkrankte Pflegebedürftige sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich, der erstmaligen Anpassungen der Leistungen sowie einer umfassend verbesserten Pflegeberatung wird die Finanzierung mit dem aktuellen Beitragssatz bis etwa Frühjahr 2014 sichergestellt. Bei Einführung der Pflegeversicherung wurde darauf hingewiesen, dass aufgrund der zu erwartenden demographischen Entwicklung im Jahr 2010 ein Beitragssatz in Höhe von 1,9 % und für das Jahr 2030 in Höhe von 2,4 % wahrscheinlich sein wird (Abschnitt C.VI des Gesetzentwurfs, BT-Drs 12/5262). Aktuelle Prognosen gehen davon aus, dass der rechnerisch notwendige Beitragssatz bis zum Jahr 2030 eine Größenordnung von etwa 2,3 % erreichen wird (4. Bericht der Bundesregierung zur Entwicklung der Pflegeversicherung). Der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung schätzte in seinem Jahresgutachten 2008/2009 für das Jahr 2050 einen zu erwartenden Beitragssatz von über 3 %. In den 15 Jahren seit Einführung der Pflegeversicherung ist es gelungen, in Deutschland eine flächendeckende Pflegeinfrastruktur aufzubauen und zu etablieren. Der Bereich hat auch als Beschäftigungsfeld zunehmend an Bedeutung gewonnen. Neben der langfristigen Sicherung der Finanzierung bleibt die Fortentwicklung von Qualität und Leistungen auch vor dem Hintergrund der demographischen Einwicklung von zentraler Bedeutung. Beitragssätze seit 1995 Pflegeversicherung 01.01.1995 1.07.1996 1.01.2005 1.07.2008 (ab 1.04.1995 Beginn (amb. und stat. Einführung amb. Leistungs- Leistungen) Beitragszuschlag für gewährung) Kinderlose Beitragssatz 1% 1,70 % 1,70 % 1,95 % Beitragszuschlag --- --- 0,25 % 0,25 % für Kinderlose 2
  • 3. II. Verbesserungen von Qualität und Leistungen in der Pflege 1. Weiterentwicklung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs Der bisherige somatisch- und defizitorientierte Pflegebedürftigkeitsbegriff ist und war von Beginn an nicht in der Lage, den Bedürfnissen von Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz gerecht zu werden. Auch der besondere Pflegeaufwand von Kindern kann durch den aktuellen Pflegebedürftigkeitsbegriff nicht in angemessenem Umfang abgebildet werden. Insbesondere aufgrund der steigenden Zahl Demenzkranker wird eine Neuausrichtung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs immer dringlicher. Der vom Bundesministerium für Gesundheit Ende 2006 berufene „Beirat zur Überarbeitung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs“ hat im Januar 2009 seinen Abschlussbericht vorgelegt. Ausgangspunkte für die darin enthaltenen Vorschläge für einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff und für ein neues Begutachtungs-Assessment (NBA) sind dabei eine stärkere Orientierung am Teilhabeanspruch pflegebedürftiger Menschen und die Überwindung der bisher fast vollständigen Ausrichtung auf körperbezogene Hilfeleistungen. Personen mit kognitiven und psychischen Beeinträchtigungen sollen besser berücksichtigt werden. Das NBA orientiert sich am Selbständigkeitsgrad pflegebedürftiger Menschen und verabschiedet sich von der sog. Minutenpflege. Damit soll eine ganzheitliche und kontextbezogene Wahrnehmung der Lebenslagen pflegebedürftiger Menschen erzielt werden. An die Stelle der bisherigen drei Pflegestufen sollen fünf Bedarfsgrade treten. • Die BKK begrüßen den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff und das neue vorgeschlagene Begutachtungsverfahren, das aus ihrer Sicht geeignet ist, die Pflegeleistungen bedarfsgerecht auszurichten. Die Politik sollte jetzt zeitnah die gesetzgeberischen Konsequenzen ziehen. • Die vom Beirat vorgeschlagenen fünf Bedarfsgrade sind aus Sicht der BKK realitätsbezogen und begrüßenswert. Je nach Ausgestaltung der Leistungen in den einzelnen Bedarfsgraden können die Mehrausgaben bis zu 3,6 Milliarden EUR betragen. Hier muss die Gesellschaft entscheiden, wie viel ihr eine gute Pflege Wert ist. Eine kostenneutrale Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs ist nur durch Änderung in der Bewertungssystematik und Gewichtung der einzelnen Aktivitäten zu erreichen, was dazu führen würde, dass die tatsächlichen Beeinträchtigungen oder Fähigkeitsstörungen nicht mehr berücksichtigt werden. Dies ist abzulehnen. 3
  • 4. Unabdingbar für die Akzeptanz des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs ist nach Auffassung der BKK ein Besitzstandsschutz für bereits erworbene Leistungsansprüche. Die Leistungsausgestaltung der bisherigen Pflegestufe 0 (als besondere Leistung für demenziell Erkrankte) muss weiterentwickelt werden. Ein Übergangsverfahren ist unumgänglich. • Die Anpassung der Leistungsausgestaltung der neuen Bedarfsgrade darf nicht zu neuen „Verschiebebahnhöfen“ unter den beteiligten Leistungsträgern führen. Kostenverlagerungen auf die Pflegeversicherung, z.B. zu Gunsten der Sozialhilfe, werden abgelehnt. Leistungsverbesserungen müssen bei den unmittelbar Betroffenen und nicht bei anderen Trägern ankommen. 2. Pflegekräftemangel - Bedarf an Pflegekräften Aufgrund des prognostizierten Anstiegs der Pflegebedürftigen wird der Bedarf an gut ausgebildeten Pflegekräften wachsen. (Destatis geht für das Jahr 2025 von 193.000 fehlenden Pflegevollkräften aus; PWC geht für nichtärztliche Fachkräfte in der Pflege von einem Fehlen von 140.000 Fachkräften für 2020 und 800.000 für 2030 aus.) • Aus Sicht der BKK ist sicherzustellen, dass eine ausreichende Zahl qualifizierter Pflegekräfte zur Verfügung stehen wird. Es gilt dabei ebenso das bürgerschaftliche und nachbarschaftliche Engagement im ambulanten und stationären Bereich zu unterstützen, welches neben der familiären und professionellen Hilfe eine wesentliche Stütze bei der Versorgung der Pflegebedürftigen ist. Den Kommunen kommt in ihrer Verantwortung die Aufgabe zu, dieses unterstützende Potenzial an pflegenden „Laien“ als zweiten und wichtigen Pflegekräftemarkt zu erschließen und in bestehende Pflegearrangements einzubinden. • Die BKK setzen sich für eine an den Pflegeleistungen orientierte, qualitativ hochwertige Ausbildung der Pflegekräfte ein. Möglichkeiten dieses Ziel zu erreichen sind: - die Erhöhung der Ausbildungskapazitäten, - die Verbesserung der Arbeitsbedingungen, - die leistungsgerechte Vergütung, - die Attraktivität der Pflegeberufe zu erhöhen, - Umlagefinanzierung der Ausbildungskosten Durch eine Finanzierung der Ausbildung im Umlageverfahren kann die Zahl der Ausbildungsplätze erhöht werden. Die Pflegeversicherung soll an dieser Finanzierung beteiligt werden. 4
  • 5. Die Tätigkeit der Pflegekräfte ist von erheblichen körperlichen und psychischen Belastungen geprägt, die zu langwierigen und schweren Erkrankungen führen können. Die BKK setzen sich deshalb nachdrücklich für eine gesundheitsgerechte Gestaltung der Arbeitsaufgaben und -abläufe bei den Pflegekräften ein. Erforderlich ist, dass die Arbeitsbelastungen bei den Pflegetätigkeiten deutlich reduziert werden und dass die Gesundheit der Pflegekräfte durch Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung gestärkt wird. Die BKK halten insbesondere diese Maßnahmen für erforderlich um einen dauerhaften Verbleib der Pflegekräfte in ihrem Beruf zu ermöglichen. 3. Neue Versorgungskonzepte Die meisten älteren Menschen haben den Wunsch, solange wie möglich in der eigenen Wohnung und dem vertrauten sozialen Umfeld zu bleiben. Bei eintretender Pflegebedürftigkeit soll die Versorgung im eigenen Haushalt erfolgen. Dies entspricht dem Postulat der vorrangigen Unterstützung der häuslichen Pflege und der Pflegebereitschaft der Angehörigen und Nachbarn (§3 SGB XI). Die Sicherstellung einer angemessenen Versorgung und Betreuung im häuslichen Bereich wird wesentlich durch die familiären und sozialen Verhältnisse bedingt. Dabei sind erforderliche Wohn- und Familienstrukturen häufig nicht ausreichend vorhanden. Mit der prognostizierten Zunahme der Anzahl von Einzelhaushalten und dem Rückgang intrafamiliärer Pflegeleistungen wird sich diese Entwicklung fortsetzen. Traditionelle Wohnformen, wie klassische Altenwohnungen und Pflegeheime, entsprechen nicht mehr den Bedürfnissen heutiger und wohl auch künftiger Seniorengenerationen. Das Spektrum spezieller Wohnungsangebote bzw. Wohn- formen hat in den letzten Jahren durchaus zugenommen. An den tatsächlichen Bedürfnissen und dem quantitativen Bedarf gehen diese Angebote jedoch vielfach noch vorbei. • Die BKK halten es für zwingend erforderlich, mit einer regionalen und ortsnahen koordinierten Gesundheits- und Sozialplanung auf diese Entwicklung zu reagieren. Nach Auffassung der BKK kommt den Ländern und Kommunen hier eine zentrale Rolle zu. Die Förderung des altengerechten Wohn- und Lebensraumes und die Weiterentwicklung der kommunalen Plegeinfrastruktur kann nicht regional davon abhängig gemacht sein, ob z.B. eine Stadt vor dem Hintergrund von Haushaltssanierungszwängen keinen ausreichenden finanziellen Rahmen für erforderliche Zukunftsinvestitionen bereitstellen kann. Notwendige Rahmenbedingungen für den Erhalt und die Weiterentwicklung altersgerechten Wohnens und die Sicherung und den Ausbau der erforderlichen Infrastruktur sind 5
  • 6. zu schaffen. Hier ist der Gesetzgeber gefordert, einem bundesweiten Investitionsgefälle vorzubeugen und regional erforderliche Investitionsnotwendigkeiten sicherzustellen. Unter Einbeziehung und Sensibilisierung der Wohnungswirtschaft bedarf es zur Entwicklung der notwendigen ambulanten Strukturen der Erarbeitung entsprechender Konzepte. Personenkonzentriert soll eine altersgerechte Infrastruktur das selbständige Wohnen in vertrauter Umgebung ermöglichen und stärken. Professionelle Hilfen, die Unterstützung und Beratung über Alltagshilfen und niedrigschwellige Angebote, wie haushaltsnahe Dienstleistungen oder Essen auf Rädern, sind auszubauen und zu verbessern. Notwendige Verbesserungen sind über eine Flexibilisierung bestehender Angebote und deren Vernetzung zu erreichen. • Die Abgrenzung zwischen ambulanten und stationären Versorgungsformen ist im Sinne neuer Unterstützungsarrangements durchlässig zu gestalten und mit Strukturen bürgerschaftlichen Engagements und der Selbsthilfe zu verknüpfen. • In die Quartiersgestaltung und -planung sind aus Sicht der BKK Angebote zum altersgerechten Wohnungsbau, der Wohnanpassung und entsprechender Beratung verpflichtend einzubeziehen. Einer Entmischung der Generationen ist entgegenzuwirken. Zukünftig wird der Leistungsbedarf größeren Veränderungen unterworfen werden. Ursache ist die demographische Entwicklung, nicht zuletzt aber auch die Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und die Dynamisierung der Leistungen. Das Pflegeangebot muss den veränderten Rahmenbedingungen der Zukunft gerecht werden, eine Anpassung ist unumgänglich. Unter der Prämisse „ambulant vor stationär“ müssen diese neuen Versorgungsstrukturen durch kompatible Leistungsansprüche und Anreizstrukturen weiter flankiert werden. • An dieser Stelle betonen die BKK die besondere Verantwortung der Kommunen. Diese sollen insbesondere auch als Initiator der kooperativen Zusammenarbeit aller an der Versorgung beteiligten Akteure und Förderer eines am Gemeinwesen orientierten bürgerschaftlichen Engagements auftreten. • Eine staatliche/kommunale finanzielle Förderung zur Schaffung einer bedarfsorientierten pflegerischen Infrastruktur ist erforderlich. Möglicherweise sind dafür gesetzliche Regelungen weiter zu fassen und dezidierter zu gestalten (§ 9 Satz 3 SGB XI). 6
  • 7. 4. Dynamisierung der Pflegeleistungen Mit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz wurde die Dynamisierung aller Leistungen der Pflegeversicherung festgeschrieben mit dem Ziel, die Kaufkraft der Versicherungsleistungen im Interesse der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen langfristig zu erhalten. Inzwischen werden vereinzelt Stimmen laut, die aus Kostengründen die Aussetzung der Dynamisierung nach § 30 SGB XI fordern. • Aus Sicht der BKK sind diese Forderungen zurückzuweisen und es ist an der Dynamisierung festzuhalten. 5. Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen Am 26.03.2009 ist in Deutschland das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN- Behindertenrechtskonvention) in Kraft getreten. Leitbild ist eine inklusive Gesellschaft, in der alle Bürgerinnen und Bürger selbstbestimmt leben können. Der Bund beabsichtigt, das Übereinkommen in einer langfristigen Gesamtstrategie im Rahmen eines nationalen Aktionsplans in die nationale Behindertenpolitik umzusetzen. In diesem Zusammenhang steht auch die Reform der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen. Gefordert wird u.a. - die Auflösung von ambulanten, teilstationären und stationären Leistungsformen („Personenzentrierung“), - die Trennung der Leistungen zum Lebensunterhalt einschließlich Wohnen von den (Fach-)Leistungen der Eingliederungshilfe und - die Gesamtsteuerungsverantwortung der Sozialhilfeträger. Die Umsetzung dieser Forderungen hätte zum einen durch das Abrücken von dem Grundprinzip der einheitlichen Kostenträgerschaft für einrichtungsbezogene Leistungsangebote eine Kostenverlagerungsdiskussion zur Folge, zum anderen könnten künftig Entscheidungen über bestimmte Leistungen mit erheblicher finanzieller Tragweite durch einen dafür unzuständigen Träger getroffen oder präjudiziert werden. 7
  • 8. Die Ausgaben der Sozialhilfeträger für die Eingliederungshilfe sind in den letzten Jahren regelmäßig gestiegen. Sie stellen den größten Anteil der Sozialversicherung bei den Ausgaben für Rehabilitation und Teilhabe (im Jahr 2009 ca. 13 Mrd. € - ca. 6,7 % mehr als im Jahr 2008). Insbesondere in den Kommunen hat sich der Kostendruck erheblich verstärkt. Dies dürfte einer der Hauptgründe für die Reform der Eingliederungshilfe sein und lässt befürchten, dass über diesen Weg Kosten auf andere Sozialleistungsträger abgewälzt werden. Einer solchen fremdbestimmten Kostenbelastung muss mit Nachdruck widersprochen werden. Auch zukünftig muss die Wahrung der Autonomie der einzelnen Träger der Sozialen Sicherung - also auch der Pflegeversicherung - bei der Verwirklichung des spezifischen gesetzlichen Auftrages gewährleistet sein. Jeder Leistungsträger muss weiterhin seine Leistungsentscheidungen auf der Grundlage der für ihn geltenden Gesetze selbst und ohne Vorfestlegung durch andere Leistungsträger treffen. • Die BKK unterstützen das Anliegen des Reformvorhabens, Teilhabemöglichkeiten und Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen und für deren Angehörige in Übereinstimmung mit der UN-Behindertenrechtskonvention weiterzuentwickeln. Eine Kostenverschiebung - unter dem Deckmantel der Verbesserung der Leistungen für die betroffenen Menschen - hin zu anderen Sozialleistungsträgern und hier insbesondere zur Pflegeversicherung wird abgelehnt. Der Gesetzgeber darf Leistungszuständig-keit und Finanzverantwortung für die Eingliederungshilfe nicht voneinander trennen. Die Finanzentwicklung der Pflegeversicherung darf nicht von Entscheidungen der Sozialhilfeträger abhängig gemacht werden. 8
  • 9. III. Finanzierung Die im Pflege-Weiterentwicklungsgesetz (PfWG) beschlossene und zum 1. Juli 2008 in Kraft getretene Beitragssatzerhöhung soll ausweislich der Gesetzesbegründung sicherstellen, dass „die Auswirkungen der demographischen Entwicklung sowie die Leistungsverbesserungen mit Ausnahme der Dynamisierung dauerhaft finanziert werden können“. Allein durch die Dynamisierung, deren Notwendigkeit erstmals im Jahr 2014 geprüft werden soll, droht dann bereits ein Defizit. Leistungs-verbesserungen, z.B. durch die Umsetzung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs, unterstreichen die Notwendigkeit einer Finanzierungsreform. Die Bundesregierung plant dazu laut Koalitionsvertrag, das bestehende Umlageverfahren durch eine Kapitaldeckung zu ergänzen, die verpflichtend, individualisiert und generationen-gerecht ausgestaltet sein soll. Allgemein besteht Konsens, rechtzeitig politische Entscheidungen zur zukünftigen Finanzierung anzustreben. Aus Sicht der BKK muss sich eine Finanzierungsreform an folgenden Eckpunkten orientieren: • Nach wie vor bleibt die solidarische und paritätische Finanzierung die Grundlage der sozialen Pflegeversicherung. Im Prinzip sind über die „traditionelle“ Finanzierung alle Ausgaben der Pflegeversicherung abzudecken. Dazu gehören Maßnahmen, wie z.B. die Dynamisierung der Pflegeleistungen oder die Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs, die nicht über längerfristig angelegte Rücklagenmodelle zu finanzieren sind. Insoweit dürfen angemessene Beitragssatzerhöhungen kein Tabu sein. • Eine ergänzende Kapitaldeckung kommt allenfalls als Nachhaltigkeitsreserve in Betracht. Auf diesem Weg können deutliche Beitragsanpassungen verhindert werden, die aufgrund einer steigenden Zahl der Pflegebedürftigen bei gleichzeitigem Rückgang der Zahl der Erwerbstätigen spätestens ab 2030 erforderlich wären. Die Nachhaltigkeitsreserve muss nach einheitlichen Kriterien und wettbewerbsneutral ausgestaltet sein und sich an folgenden Grundsätzen messen lassen: 1. Obligatorische Versicherung Sie muss obligatorisch sein. Eine freiwillige ergänzende Pflegeversicherung würde höchstwahrscheinlich nur von einem Teil der Bevölkerung abgeschlossen. Für mögliche Versorgungslücken des anderen Teils müssten Dritte einstehen. 9
  • 10. 2. Kollektive Versicherung Sie muss in einer kollektiven Versicherung erfolgen (nicht abhängig von Alter, Geschlecht, Vorerkrankungen). 3. Einkommensabhängige Aufbringung der Mittel Die Beiträge müssen einkommensabhängig sein. Ansonsten droht eine Umverteilung von unten nach oben bzw. es müsste ein aufwändiger steuerfinanzierter Sozialausgleich installiert werden. 4. Realisierung innerhalb der bestehenden Pflegeversicherung Die ergänzende Kapitaldeckung als Nachhaltigkeitsreserve muss innerhalb der bestehenden Systeme realisiert werden. Bei Etablierung eines weiteren Leistungsträgers in der Pflege entstehen neue Schnittstellen und mehr Bürokratie. 5. Ausschluss sachfremder Eingriffsmöglichkeiten Der Kapitalstock ist juristisch zuverlässig gegen den Zugriff der Politik im Krisenfall abzusichern. Kurs- und Anlagerisiken sind auszuschließen („Mündelsicherheit“). Bei der zukünftigen Finanzierung der Pflegeversicherung wird auch die Rolle der PKV zu diskutieren sein. Hier käme ein Finanzausgleich zwischen sozialer und privater Pflegeversicherung in Betracht, auch eine Beteiligung an der kollektiven Nachhaltigkeitsreserve ist denkbar. 10