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Eckpunkte zur
       Umsetzung des Koalitionsvertrags für die Arzneimittelversorgung


1. Handlungsbedarf

  Die Arzneimittelausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung sind im Jahre 2009 um
  5,3 % je Versicherten gestiegen. Dies entspricht einem Zuwachs von rd. 1,5 Mrd. Euro.
  Die hohen Ausgabenzuwächse der vergangenen Jahre haben dazu geführt, dass im Jahr
  2009 einschließlich der Zuzahlungen der Versicherten mehr als 32 Mrd. Euro für Arznei-
  mittel ausgegeben wurden. Der Kostenzuwachs wird durch Arzneimittel ohne Festbetrag
  verursacht (2009: + 8,9%), während die GKV-Umsätze mit Festbetragsarzneimitteln sin-
  ken (2009: minus 2%). Wachstumsträger sind kostenintensive Spezialpräparate mit jähr-
  lich zweistelligen Zuwachsraten. Ihr Anteil am GKV-Arzneimittelumsatz erreicht bereits rd.
  26 %, obwohl ihr Verordnungsanteil nur 2,5 % beträgt.

2. Ziele

  Eine Neuordnung des Arzneimittelmarktes muss drei Ziele verfolgen:
  1.   Den Menschen müssen im Krankheitsfall die besten und wirksamsten Arzneimittel zur
       Verfügung stehen.
  2. Die Preise und Verordnungen von Arzneimitteln müssen wirtschaftlich und kosteneffi-
       zient sein.
  3. Es müssen verlässliche Rahmenbedingungen für Innovationen, die Versorgung der
       Versicherten und die Sicherung von Arbeitsplätzen geschaffen werden.
  Zur Weiterentwicklung des Arzneimittelbereiches schlagen wir ein Maßnahmenbündel
  vor, das Deregulierung, kurzfristig wirksame Sparbeiträge und langfristig wirkende struktu-
  relle Veränderungen beinhaltet.

3. Erstattung innovativer Arzneimittel

   • Der freie Marktzugang bleibt erhalten. Die Unternehmen können im ersten Jahr der
       Markteinführung ihr Produkt zum geforderten Preis vermarkten.
   • Das pharmazeutische Unternehmen ist verpflichtet, zur Markteinführung ein Dossier
       zu Nutzen und Kosten einzureichen. Basis hierfür sind insbesondere die Phase III-
       Studien des Zulassungsverfahrens, die ggf. in Abstimmung mit dem IQWiG/ G-BA um
       weitere Studien ergänzt werden. Grundsätzlich soll im Sinne einer größeren Pla-
       nungssicherheit und eines frühen Dialogs das IQWiG/ der G-BA dem pharmazeuti-
       schen Unternehmen bei Bedarf frühzeitig beratend zur Seite stehen.
   • Mit einem Dossier werden folgende Nachweise erbracht:
o   zugelassene Anwendungsgebiete,
    o   medizinischer Nutzen,
    o   medizinischer Zusatznutzen im Vergleich zum Therapiestandard bzw. zu Thera-
        piealternativen,
    o   Therapiekosten,
    o   Quantifizierung der Anzahl der Patienten bzw. Abgrenzung für die Behandlung in
        Frage kommender Patientengruppen,
    o   Beschreibung der Anforderung an eine qualitätsgesicherte Anwendung.
•   Auf Grundlage des eingereichten Dossiers veranlasst der G-BA in kurzer Frist eine
    Nutzenbewertung, die in der Regel spätestens drei Monate nach Zulassung vorliegen
    soll. Er kann das IQWiG damit beauftragen. In der Bewertung wird insbesondere
    festgestellt, für welche Patienten und Erkrankungen ein Zusatznutzen besteht, was
    die Vergleichsprodukte sind und ob das Arzneimittel "Solist" ist oder ob Wettbewerb
    mit ähnlichen Arzneimitteln besteht (= kein "Solist").


Arzneimittel ohne Zusatznutzen
• Arzneimittel, für die in dieser Nutzenbewertung kein Zusatznutzen festgestellt wird,
    sollen künftig direkt in das Festbetragssystem überführt werden. Grundsätzlich soll es
    darüber hinaus bei Analogarzneimitteln eine Umkehr der Beweislast geben. Eine the-
    rapeutische Verbesserung wird nur auf Antrag des Unternehmens anerkannt. Dieses
    ist verpflichtet, die notwendigen Belege dazu selbst vorzulegen. Dabei ordnet der
    G-BA Molekülvariationen automatisch der entsprechenden pharmakologischen Ver-
    gleichsgruppe zu. Der G-BA entscheidet bei neu zugelassenen Arzneimitteln inner-
    halb von 90 Tagen nach Vorliegen der Nutzenbewertung. Eine Klage hat keine auf-
    schiebende Wirkung.


Arzneimittel mit Zusatznutzen
• Das pharmazeutische Unternehmen vereinbart mit dem Spitzenverband Bund der
    Krankenkassen innerhalb eines Jahres nach Zulassung in Direktverhandlungen einen
    Rabatt auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers (ApU) mit Wirkung
    für alle Krankenkassen. Der Listenpreis des Unternehmens bleibt unverändert. Der
    Vertrag soll auch Vereinbarungen zu Versorgung und Qualität sowie zur Ablösung
    der Richtgrößenprüfung beinhalten.
• Erfolgt keine Einigung, entscheidet eine zentrale Schiedsstelle innerhalb von drei
    Monaten. Die Schiedsstelle setzt den Rabatt z.B. auf Basis internationaler Ver-
    gleichspreise fest. Der Rahmen für Schiedsentscheidungen wird durch Gesetz vorge-
    geben. Durch einheitliche Verfahrensvorschriften wird der Aufwand begrenzt. Eine
Klage gegen den Schiedsspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Während dieser
       Bewertung gilt der Schiedsspruch fort.
   • Beide Seiten können nach einem Schiedsspruch auch eine Kosten-Nutzenbewertung
       verlangen. Zur Vorbereitung von Kosten-Nutzen-Bewertungen vereinbaren der Ge-
       meinsame Bundesausschuss und der pharmazeutische Hersteller eine angemessene
       Frist zur Vorlage von Versorgungsstudien und die darin zu behandelnden Schwer-
       punkte. Diese sind bevorzugt in Deutschland durchzuführen; die Ergebnisse sind zu-
       sammen mit klinischen Studien Basis einer anschließenden Kosten-Nutzen-
       Bewertung durch das IQWiG oder für Direktverhandlungen zwischen Krankenkassen
       und Pharmaunternehmen. Die Frist bemisst sich nach der Indikation des Arzneimit-
       tels und dem nötigen Zeitraum zur Bereitstellung valider Daten durch Studien. Sie be-
       trägt maximal drei Jahre.
   •   Abweichend vom zwischen Spitzenverband Bund und pharmazeutischen Unterneh-
       men geschlossenen Vertrag bzw. von der Entscheidung der Schiedsstelle oder ei-
       nem festgesetzten Höchstbetrag können Kassen einzeln oder im Verbund davon
       abweichende vertragliche Vereinbarungen mit dem pharmazeutischen Unternehmen
       treffen, z.B. so genannte Mehrwert- und Versorgungsverträge oder eine Beteiligung
       an Verträgen der Integrierten Versorgung. Der Abschluss dezentraler Verträge wird
       durch gesetzliche Rahmenbedingungen erleichtert.
   •   Für den Bestandsmarkt von patentgeschützten, nicht festbetragsfähigen Arzneimit-
       teln kann das Vertragsverhandlungsverfahren auf Initiative der Beteiligen in Gang
       gesetzt werden.

4. Festbetragsmarkt

  •    Das Festbetragssystem bleibt erhalten. Bei der jährlichen Anpassung der Festbe-
       tragshöhe sollen die Zuzahlungsfreistellungsgrenzen (30 % unter Festbetrag) be-
       rücksichtigt werden. Dadurch wird eine Preisspirale nach unten (Kellertreppeneffekt)
       vermieden.
  •    Die Rabattverträge werden weiterentwickelt. Die Vertragsbedingungen werden ver-
       stetigt. Die Zuständigkeit der Zivilgerichtsbarkeit für das Vergaberecht wird herge-
       stellt. Es werden flankierende Regelungen getroffen zum Erhalt des Wettbewerbs.
       Damit wird sichergestellt, dass genügend Anbieter im Markt bleiben und der Preis-
       wettbewerb nicht mittelfristig durch Oligopolisierung eingeschränkt wird.
  •    Versicherte können ein anderes als das Rabatt-Präparat ihrer Krankenkasse wählen
       und erhalten dafür Kostenerstattung im Rahmen einer Mehrkostenregelung.
  • Die vollständige Anwendbarkeit des Kartellrechts für Rabattverträge einschließlich
       der Rechtswegzuweisung zu den Zivilgerichten wird angestrebt.
5. Deregulierung

  Die Instrumente im Bereich der Arzneimittelregulierung sollen auf ihre weitere Notwendig-
  keit hin überprüft werden, insbesondere: Verschlankung der Wirtschaftlichkeitsprüfungen,
  Bonus-Malus-Regelung, Zweitmeinung, Importarzneimittel. Das bestehende und unüber-
  sichtliche System an Therapiehinweisen und Verordnungsausschlüssen wird klarer gere-
  gelt.

6. Arbeit des IQWIG

  •   Das IQWIG wird in seiner wissenschaftlichen Arbeit gestärkt. Die Verfahrensabläufe
      werden gestrafft.
  •   Das IQWIG erstellt den Berichtsplan nach Anhörung der Fachkreise (Scoping).

7. Vertriebsweg

  Die flächendeckende und sichere Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln durch die
  Apotheken wird dadurch gestärkt, dass der Missbrauch des Versandhandels durch soge-
  nannte Pick-up-Stellen unterbunden wird.

8. Kurzfristig wirksame Entlastungen

  • Der Abschlag für Arzneimittel ohne Festbetrag wird von derzeit 6 % auf 16 % angeho-
      ben. Er kann durch Verträge, die einem Abschlag mindestens in Höhe dieses gesetzli-
      chen Abschlages entsprechen, abgelöst werden.
  • Für die Geltungsdauer des erhöhten Abschlags gilt ein Preisstopp. Preiserhöhungen
      werden durch einen Zusatzrabatt in gleicher Höhe für die GKV neutralisiert. Preisbasis
      ist der 1. August 2009. Der Preistopp gilt bis zum 31.12.2013. Bei Änderungen der Pa-
      ckungsgröße oder der Wirkstärke je Applikationseinheit gilt der Preis je Tagesdosis der
      jeweiligen größten Packung mit dem gleichen Packungsgrößenkennzeichen zum
      Stichtag als Vergleichsbetrag.
  • Der Großhandel erhält eine leistungsgerechte Vergütung. Der Großhandelszuschlag
      wird auf einen preisunabhängigen Fixzuschlag und einen prozentualen Zuschlag um-
      gestellt. Dabei werden Funktionsrabatte an Apotheken berücksichtigt.
  • Die mit der 15. AMG-Novelle geänderten Regeln zur Zytostatikaversorgung sollen da-
      hingehend überprüft werden, ob die angestrebten Verbesserungen zur wirtschaftlichen
      Versorgung tatsächlich erreicht wurden.

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  • 1. Eckpunkte zur Umsetzung des Koalitionsvertrags für die Arzneimittelversorgung 1. Handlungsbedarf Die Arzneimittelausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung sind im Jahre 2009 um 5,3 % je Versicherten gestiegen. Dies entspricht einem Zuwachs von rd. 1,5 Mrd. Euro. Die hohen Ausgabenzuwächse der vergangenen Jahre haben dazu geführt, dass im Jahr 2009 einschließlich der Zuzahlungen der Versicherten mehr als 32 Mrd. Euro für Arznei- mittel ausgegeben wurden. Der Kostenzuwachs wird durch Arzneimittel ohne Festbetrag verursacht (2009: + 8,9%), während die GKV-Umsätze mit Festbetragsarzneimitteln sin- ken (2009: minus 2%). Wachstumsträger sind kostenintensive Spezialpräparate mit jähr- lich zweistelligen Zuwachsraten. Ihr Anteil am GKV-Arzneimittelumsatz erreicht bereits rd. 26 %, obwohl ihr Verordnungsanteil nur 2,5 % beträgt. 2. Ziele Eine Neuordnung des Arzneimittelmarktes muss drei Ziele verfolgen: 1. Den Menschen müssen im Krankheitsfall die besten und wirksamsten Arzneimittel zur Verfügung stehen. 2. Die Preise und Verordnungen von Arzneimitteln müssen wirtschaftlich und kosteneffi- zient sein. 3. Es müssen verlässliche Rahmenbedingungen für Innovationen, die Versorgung der Versicherten und die Sicherung von Arbeitsplätzen geschaffen werden. Zur Weiterentwicklung des Arzneimittelbereiches schlagen wir ein Maßnahmenbündel vor, das Deregulierung, kurzfristig wirksame Sparbeiträge und langfristig wirkende struktu- relle Veränderungen beinhaltet. 3. Erstattung innovativer Arzneimittel • Der freie Marktzugang bleibt erhalten. Die Unternehmen können im ersten Jahr der Markteinführung ihr Produkt zum geforderten Preis vermarkten. • Das pharmazeutische Unternehmen ist verpflichtet, zur Markteinführung ein Dossier zu Nutzen und Kosten einzureichen. Basis hierfür sind insbesondere die Phase III- Studien des Zulassungsverfahrens, die ggf. in Abstimmung mit dem IQWiG/ G-BA um weitere Studien ergänzt werden. Grundsätzlich soll im Sinne einer größeren Pla- nungssicherheit und eines frühen Dialogs das IQWiG/ der G-BA dem pharmazeuti- schen Unternehmen bei Bedarf frühzeitig beratend zur Seite stehen. • Mit einem Dossier werden folgende Nachweise erbracht:
  • 2. o zugelassene Anwendungsgebiete, o medizinischer Nutzen, o medizinischer Zusatznutzen im Vergleich zum Therapiestandard bzw. zu Thera- piealternativen, o Therapiekosten, o Quantifizierung der Anzahl der Patienten bzw. Abgrenzung für die Behandlung in Frage kommender Patientengruppen, o Beschreibung der Anforderung an eine qualitätsgesicherte Anwendung. • Auf Grundlage des eingereichten Dossiers veranlasst der G-BA in kurzer Frist eine Nutzenbewertung, die in der Regel spätestens drei Monate nach Zulassung vorliegen soll. Er kann das IQWiG damit beauftragen. In der Bewertung wird insbesondere festgestellt, für welche Patienten und Erkrankungen ein Zusatznutzen besteht, was die Vergleichsprodukte sind und ob das Arzneimittel "Solist" ist oder ob Wettbewerb mit ähnlichen Arzneimitteln besteht (= kein "Solist"). Arzneimittel ohne Zusatznutzen • Arzneimittel, für die in dieser Nutzenbewertung kein Zusatznutzen festgestellt wird, sollen künftig direkt in das Festbetragssystem überführt werden. Grundsätzlich soll es darüber hinaus bei Analogarzneimitteln eine Umkehr der Beweislast geben. Eine the- rapeutische Verbesserung wird nur auf Antrag des Unternehmens anerkannt. Dieses ist verpflichtet, die notwendigen Belege dazu selbst vorzulegen. Dabei ordnet der G-BA Molekülvariationen automatisch der entsprechenden pharmakologischen Ver- gleichsgruppe zu. Der G-BA entscheidet bei neu zugelassenen Arzneimitteln inner- halb von 90 Tagen nach Vorliegen der Nutzenbewertung. Eine Klage hat keine auf- schiebende Wirkung. Arzneimittel mit Zusatznutzen • Das pharmazeutische Unternehmen vereinbart mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen innerhalb eines Jahres nach Zulassung in Direktverhandlungen einen Rabatt auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers (ApU) mit Wirkung für alle Krankenkassen. Der Listenpreis des Unternehmens bleibt unverändert. Der Vertrag soll auch Vereinbarungen zu Versorgung und Qualität sowie zur Ablösung der Richtgrößenprüfung beinhalten. • Erfolgt keine Einigung, entscheidet eine zentrale Schiedsstelle innerhalb von drei Monaten. Die Schiedsstelle setzt den Rabatt z.B. auf Basis internationaler Ver- gleichspreise fest. Der Rahmen für Schiedsentscheidungen wird durch Gesetz vorge- geben. Durch einheitliche Verfahrensvorschriften wird der Aufwand begrenzt. Eine
  • 3. Klage gegen den Schiedsspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Während dieser Bewertung gilt der Schiedsspruch fort. • Beide Seiten können nach einem Schiedsspruch auch eine Kosten-Nutzenbewertung verlangen. Zur Vorbereitung von Kosten-Nutzen-Bewertungen vereinbaren der Ge- meinsame Bundesausschuss und der pharmazeutische Hersteller eine angemessene Frist zur Vorlage von Versorgungsstudien und die darin zu behandelnden Schwer- punkte. Diese sind bevorzugt in Deutschland durchzuführen; die Ergebnisse sind zu- sammen mit klinischen Studien Basis einer anschließenden Kosten-Nutzen- Bewertung durch das IQWiG oder für Direktverhandlungen zwischen Krankenkassen und Pharmaunternehmen. Die Frist bemisst sich nach der Indikation des Arzneimit- tels und dem nötigen Zeitraum zur Bereitstellung valider Daten durch Studien. Sie be- trägt maximal drei Jahre. • Abweichend vom zwischen Spitzenverband Bund und pharmazeutischen Unterneh- men geschlossenen Vertrag bzw. von der Entscheidung der Schiedsstelle oder ei- nem festgesetzten Höchstbetrag können Kassen einzeln oder im Verbund davon abweichende vertragliche Vereinbarungen mit dem pharmazeutischen Unternehmen treffen, z.B. so genannte Mehrwert- und Versorgungsverträge oder eine Beteiligung an Verträgen der Integrierten Versorgung. Der Abschluss dezentraler Verträge wird durch gesetzliche Rahmenbedingungen erleichtert. • Für den Bestandsmarkt von patentgeschützten, nicht festbetragsfähigen Arzneimit- teln kann das Vertragsverhandlungsverfahren auf Initiative der Beteiligen in Gang gesetzt werden. 4. Festbetragsmarkt • Das Festbetragssystem bleibt erhalten. Bei der jährlichen Anpassung der Festbe- tragshöhe sollen die Zuzahlungsfreistellungsgrenzen (30 % unter Festbetrag) be- rücksichtigt werden. Dadurch wird eine Preisspirale nach unten (Kellertreppeneffekt) vermieden. • Die Rabattverträge werden weiterentwickelt. Die Vertragsbedingungen werden ver- stetigt. Die Zuständigkeit der Zivilgerichtsbarkeit für das Vergaberecht wird herge- stellt. Es werden flankierende Regelungen getroffen zum Erhalt des Wettbewerbs. Damit wird sichergestellt, dass genügend Anbieter im Markt bleiben und der Preis- wettbewerb nicht mittelfristig durch Oligopolisierung eingeschränkt wird. • Versicherte können ein anderes als das Rabatt-Präparat ihrer Krankenkasse wählen und erhalten dafür Kostenerstattung im Rahmen einer Mehrkostenregelung. • Die vollständige Anwendbarkeit des Kartellrechts für Rabattverträge einschließlich der Rechtswegzuweisung zu den Zivilgerichten wird angestrebt.
  • 4. 5. Deregulierung Die Instrumente im Bereich der Arzneimittelregulierung sollen auf ihre weitere Notwendig- keit hin überprüft werden, insbesondere: Verschlankung der Wirtschaftlichkeitsprüfungen, Bonus-Malus-Regelung, Zweitmeinung, Importarzneimittel. Das bestehende und unüber- sichtliche System an Therapiehinweisen und Verordnungsausschlüssen wird klarer gere- gelt. 6. Arbeit des IQWIG • Das IQWIG wird in seiner wissenschaftlichen Arbeit gestärkt. Die Verfahrensabläufe werden gestrafft. • Das IQWIG erstellt den Berichtsplan nach Anhörung der Fachkreise (Scoping). 7. Vertriebsweg Die flächendeckende und sichere Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln durch die Apotheken wird dadurch gestärkt, dass der Missbrauch des Versandhandels durch soge- nannte Pick-up-Stellen unterbunden wird. 8. Kurzfristig wirksame Entlastungen • Der Abschlag für Arzneimittel ohne Festbetrag wird von derzeit 6 % auf 16 % angeho- ben. Er kann durch Verträge, die einem Abschlag mindestens in Höhe dieses gesetzli- chen Abschlages entsprechen, abgelöst werden. • Für die Geltungsdauer des erhöhten Abschlags gilt ein Preisstopp. Preiserhöhungen werden durch einen Zusatzrabatt in gleicher Höhe für die GKV neutralisiert. Preisbasis ist der 1. August 2009. Der Preistopp gilt bis zum 31.12.2013. Bei Änderungen der Pa- ckungsgröße oder der Wirkstärke je Applikationseinheit gilt der Preis je Tagesdosis der jeweiligen größten Packung mit dem gleichen Packungsgrößenkennzeichen zum Stichtag als Vergleichsbetrag. • Der Großhandel erhält eine leistungsgerechte Vergütung. Der Großhandelszuschlag wird auf einen preisunabhängigen Fixzuschlag und einen prozentualen Zuschlag um- gestellt. Dabei werden Funktionsrabatte an Apotheken berücksichtigt. • Die mit der 15. AMG-Novelle geänderten Regeln zur Zytostatikaversorgung sollen da- hingehend überprüft werden, ob die angestrebten Verbesserungen zur wirtschaftlichen Versorgung tatsächlich erreicht wurden.