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Pressestelle




             Presse-
                                                                   HAUSANSCHRIFT   Wilhelmstraße 54, 10117 Berlin

                                                                             TEL   +49 (0)30 18 529 - 3170
                                                                             FAX   +49 (0)30 18 529 - 3179
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                                                                        INTERNET   www.bmelv.de




    DATUM    9. Mai 2012
  NUMMER     130
SPERRFRIST




             Aigner: „Das neue Telekommunikationsgesetz
             bringt erhebliche Verbesserungen für die Verbraucher“
             Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen ab morgen in Kraft

             Zum Inkrafttreten der neuen Regelungen auf dem Telekommunikationsmarkt erklärte Bun-
             desverbraucherministerin Ilse Aigner am Mittwoch in Berlin: „Diese Novelle stärkt und
             erweitert die Rechte der Kunden im Telekommunikationsmarkt deutlich. Das ist eine gute
             Nachricht für alle Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland. Sie werden von den
             erheblichen Verbesserungen der neuen Regelungen am meisten profitieren.“

             Zum Beispiel werde nun gesetzlich klar geregelt, dass bei Anrufen auf Sonderrufnummern
             eine Warteschleife weder bei einem Telefonat aus dem Festnetz, noch aus dem Mobilfunk-
             netz Kosten verursachen darf. „Auch bei Umzug und Anbieterwechsel stärken wir die Rechte
             der Verbraucher. Unseriöse Anbieter, die versuchen, Telefon- und Internetkunden abzukas-
             sieren, werden in die Schranken gewiesen. Verbraucher erhalten künftig auch die Möglich-
             keit, einzelnen Posten auf der Mobilfunkrechnung zu widersprechen, ohne dass dies zu einer
             Sperre des Anschlusses führen darf. Diese Möglichkeit gab es bislang nur für das Festnetz",
             betonte Aigner.

             Warteschleifen dürfen künftig nur noch bei Ortsnetzrufnummern, herkömmlichen Mobilfunk-
             rufnummern und entgeltfreien Rufnummern uneingeschränkt eingesetzt werden. In allen an-
             deren Fällen, unter anderem bei allen Sonderrufnummern, dürfen Warteschleifen nur noch
             eingesetzt werden, wenn entweder der Anruf einem Festpreis unterliegt oder, bei zeitabhän-
             giger Abrechnung, der Anruf für die Dauer der Warteschleife für den Anrufer kostenfrei ist.
             Bei normalen Ortsnetznummern sind kostenpflichtige Warteschleifen weiterhin zulässig.
             Hiermit sind für die Verbraucher jedoch allenfalls geringe Kosten verbunden, da diese zu-
DATUM    9. Mai 2012                                                                           SEITE 2 VON 2

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             nehmend Flatrate-Tarife nutzen und auch sonst die Gebühren deutlich unter denen von
             0180- oder 0900-Nummern liegen. Diese Regelungen sollen ab einem Jahr nach Inkrafttre-
             ten der TKG-Novelle gelten. Bis dahin greift eine Übergangsregelung. In der Übergangszeit
             dürfen kostenpflichtige Warteschleifen neben den oben genannten Fällen bei kostenpflichti-
             gen Rufnummern auch dann eingesetzt werden, wenn mindestens die ersten zwei Minuten
             der Verbindung für den Anrufer kostenlos sind. Damit soll drei Monate nach Inkrafttreten be-
             gonnen werden.

             Darüber hinaus enthält das Gesetz zahlreiche weitere verbraucherfreundliche Regelungen:
             So werden insbesondere die Rechte der Verbraucher beim Umzug gestärkt: Wenn die Leis-
             tung am neuen Wohnort nicht angeboten wird, haben die Kunden zukünftig ein Sonderkün-
             digungsrecht. Für Fälle des Anbieterwechsels ist vorgesehen, dass die Unterbrechung
             höchstens einen Kalendertag dauern darf. Bei der Rufnummern-Mitnahme, die im Fall des
             Anbieterwechsels möglich sein muss, hat die Freischaltung der Rufnummer innerhalb eines
             Kalendertages zu erfolgen. Im Mobilfunk soll die Rufnummer jederzeit, also auch schon vor
             Ablauf der Vertragslaufzeit, mitgenommen werden können. Des Weiteren sieht das Gesetz
             die Verpflichtung der Anbieter vor, das angebotene Mindestniveau der Dienstqualität (wie
             z.B. der Mindestgeschwindigkeit bei DSL-Verträgen) anzugeben. Derzeit wird meist nur die
             Höchstgeschwindigkeit angegeben, die oftmals faktisch nicht erreicht wird. Anbieter werden
             zudem zur Preisansage bei Call-by-Call verpflichtet. Diese Pflicht wird jedoch aufgrund
             einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht vor dem 1. August 2012 in Kraft
             treten.

             Auch die Problematik der Abrechnung von Vertragsschlüssen insbesondere im Internet über
             die Telefonrechnung wird in dem Gesetz angegangen. In Telefonrechnungen, die auch Leis-
             tungen Dritter ausweisen, sind künftig die in Rechnung gestellten Leistungen konkret zu be-
             zeichnen. Außerdem sollen Verbraucher auch im Mobilfunk die Möglichkeit erhalten, einzel-
             nen Rechnungsposten in der Mobilfunkrechnung zu widersprechen, ohne dass dies zu einer
             Anschlusssperre führen darf. Es ist auch eine Lösung für das sogenannte WAP-Billing ent-
             halten, also das Abrechnen über die Telefonrechnung bei Internetnutzung über Mobilfunk.
             Danach soll der Teilnehmer vom Netzanbieter verlangen können, dass die Identifizierung
             seines Mobilfunkanschlusses für die Inanspruchnahme und die Abrechnung von Leistungen,
             die nicht Telefonleistungen sind, kostenlos gesperrt wird. Der Kunde soll also die Möglichkeit
             erhalten, die Abrechnung über die Telefonrechnung zu verhindern. Die Möglichkeit der Sper-
             re bestimmter Rufnummernbereiche soll künftig auch im Bereich des Mobilfunks bestehen.
DATUM    9. Mai 2012                                                                     SEITE 3 VON 3

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             Nach dem Beschluss des Bundestages am 27. Oktober 2011 hatte der Bundesrat am
             10. Februar 2012 zugestimmt. Nach der Verkündung im Gesetzblatt tritt das Gesetz am
             10. Mai 2012 in Kraft.

             Weitere Informationen gibt es im Internet unter:
             http://www.bmelv.de/DE/Verbraucherschutz/Telekommunikation

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  • 2. DATUM 9. Mai 2012 SEITE 2 VON 2 NUMMER 130 SPERRFRIST nehmend Flatrate-Tarife nutzen und auch sonst die Gebühren deutlich unter denen von 0180- oder 0900-Nummern liegen. Diese Regelungen sollen ab einem Jahr nach Inkrafttre- ten der TKG-Novelle gelten. Bis dahin greift eine Übergangsregelung. In der Übergangszeit dürfen kostenpflichtige Warteschleifen neben den oben genannten Fällen bei kostenpflichti- gen Rufnummern auch dann eingesetzt werden, wenn mindestens die ersten zwei Minuten der Verbindung für den Anrufer kostenlos sind. Damit soll drei Monate nach Inkrafttreten be- gonnen werden. Darüber hinaus enthält das Gesetz zahlreiche weitere verbraucherfreundliche Regelungen: So werden insbesondere die Rechte der Verbraucher beim Umzug gestärkt: Wenn die Leis- tung am neuen Wohnort nicht angeboten wird, haben die Kunden zukünftig ein Sonderkün- digungsrecht. Für Fälle des Anbieterwechsels ist vorgesehen, dass die Unterbrechung höchstens einen Kalendertag dauern darf. Bei der Rufnummern-Mitnahme, die im Fall des Anbieterwechsels möglich sein muss, hat die Freischaltung der Rufnummer innerhalb eines Kalendertages zu erfolgen. Im Mobilfunk soll die Rufnummer jederzeit, also auch schon vor Ablauf der Vertragslaufzeit, mitgenommen werden können. Des Weiteren sieht das Gesetz die Verpflichtung der Anbieter vor, das angebotene Mindestniveau der Dienstqualität (wie z.B. der Mindestgeschwindigkeit bei DSL-Verträgen) anzugeben. Derzeit wird meist nur die Höchstgeschwindigkeit angegeben, die oftmals faktisch nicht erreicht wird. Anbieter werden zudem zur Preisansage bei Call-by-Call verpflichtet. Diese Pflicht wird jedoch aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht vor dem 1. August 2012 in Kraft treten. Auch die Problematik der Abrechnung von Vertragsschlüssen insbesondere im Internet über die Telefonrechnung wird in dem Gesetz angegangen. In Telefonrechnungen, die auch Leis- tungen Dritter ausweisen, sind künftig die in Rechnung gestellten Leistungen konkret zu be- zeichnen. Außerdem sollen Verbraucher auch im Mobilfunk die Möglichkeit erhalten, einzel- nen Rechnungsposten in der Mobilfunkrechnung zu widersprechen, ohne dass dies zu einer Anschlusssperre führen darf. Es ist auch eine Lösung für das sogenannte WAP-Billing ent- halten, also das Abrechnen über die Telefonrechnung bei Internetnutzung über Mobilfunk. Danach soll der Teilnehmer vom Netzanbieter verlangen können, dass die Identifizierung seines Mobilfunkanschlusses für die Inanspruchnahme und die Abrechnung von Leistungen, die nicht Telefonleistungen sind, kostenlos gesperrt wird. Der Kunde soll also die Möglichkeit erhalten, die Abrechnung über die Telefonrechnung zu verhindern. Die Möglichkeit der Sper- re bestimmter Rufnummernbereiche soll künftig auch im Bereich des Mobilfunks bestehen.
  • 3. DATUM 9. Mai 2012 SEITE 3 VON 3 NUMMER 130 SPERRFRIST Nach dem Beschluss des Bundestages am 27. Oktober 2011 hatte der Bundesrat am 10. Februar 2012 zugestimmt. Nach der Verkündung im Gesetzblatt tritt das Gesetz am 10. Mai 2012 in Kraft. Weitere Informationen gibt es im Internet unter: http://www.bmelv.de/DE/Verbraucherschutz/Telekommunikation