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IUL-Politik über die Ausbeutung von Kindern im Fremdenverkehr
Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung
Die IUL-Mitgliedsverbände werden aufgefordert, Maßnahmen zur Bekämpfung der
sexuellen Ausbeutung von Kindern anzunehmen oder zu verbessern:
• Mitgliedsverbände sollten die Annahme des Verhaltenskodexes zum Schutz von
Kindern vor sexueller Ausbeutung im Tourismus vorschlagen
• Mitgliedsverbände sollten mit Unternehmen Vereinbarungen auf der Grundlage
der “Mustervereinbarung – Bekämpfung der Prostitution” unterzeichnen (die
Mustervereinbarung ist beigefügt, und der Titel wird in “Kampf gegen die
Ausbeutung von Kindern im Tourismus” geändert werden)
• Mitgliedsverbände sollten gezielt formulierte Vereinbarungen aushandeln, durch
die gewährleistet wird, dass die Rekrutierung von Minderjährigen in den HRCTSektoren
auf diejenigen Abteilungen und Aufgaben beschränkt wird, bei denen
nicht die Gefahr sexueller Belästigung besteht, und dass Minderjährige keinesfalls
mit Arbeiten oder Aufgaben beschäftigt werden, bei den es zu Kontakten mit
Kunden kommt, außer in Gegenwart eines erwachsenen Kollegen/einer
erwachsenen Kollegin.
KAMPF GEGEN DIE AUSBEUTUNG VON KINDERN IM TOURISMUS
MUSTERVEREINBARUNG
Für Verhandlungen zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften im Tourismussektor
Das Unternehmen (oder die Arbeitgebervereinigung) und die Gewerkschaft(en) kommt
(kommen) hiermit wie folgt überein:
1. Hotels weigern sich, Geschäfte mit Reisebüros oder Reiseveranstaltern zu tätigen, die
nachweislich Verbindungen zur Kinderprostitution haben.
2. Beschäftigte von Tourismus-Organisationen werden dazu ermutigt, ihrer Gewerkschaft
alle Wünsche im Zusammenhang mit dem Prostitutions-Tourismus zu melden.
Gewerkschaften prüfen zusammen mit der Leitung der betreffenden Organisationen
Mittel und Wege, um von solchen Wünschen abzuhalten.
3. Beschäftigte von Transportunternehmen werden dazu ermutigt, alle verfügbaren
Informationen über den Kampf gegen den Prostitutions-Tourismus zu verbreiten.
4. Einrichtungen des Gastgewerbes (Hotels, Gaststätten, Bars usw.) zeigen Informationen
über den Kampf gegen den Prostitutions-Tourismus an und machen sie ihren
Kunden zugänglich.
5. Beschäftigte von Einrichtungen des Gastgewerbes haben das Recht und verpflichten
sich, ihrer Gewerkschaft alle Wünsche im Zusammenhang mit der Kinderprostitution zu
melden. Gewerkschaften setzen die Betriebsleitung davon in Kenntnis und prüfen
Mittel und Wege, um von solchen Wünschen abzuhalten.
6. Beschäftigte haben das Recht und verpflichten sich, sich zu weigern, Wünschen im
Zusammenhang mit der Kinderprostitution zu entsprechen. In einem solchen Fall
verpflichtet sich die Betriebsleitung von Einrichtungen des Gastgewerbes, die
Beschäftigten in einem Konflikt mit Kunden zu unterstützen. Gegen Beschäftigte, die
es abgelehnt haben, dem Wunsch eines Kunden im Zusammenhang mit der
Kinderprostitution Folge zu leisten, werden keinerlei Disziplinarmaßnahmen verhängt.
7. Kinder dürfen in Einrichtungen des Gastgewerbes nicht beschäftigt werden, auch nicht
auf freiwilliger Basis. Grundsätzlich dürfen jugendliche Beschäftigte nachts nicht
arbeiten, insbesondere bei Tätigkeiten, bei denen sie in Kontakt mit Kunden stehen.
8. Gewerkschaften werden dazu ermutigt, Beschäftigte des Sektors nachdrücklich
aufzufordern, jede verdächtige Situation zu melden, damit die Gewerkschaften bei
2
Arbeitgebern dagegen vorgehen können.
9. Arbeitgebervereinigungen verpflichten sich, Maßnahmen zu ergreifen –
erforderlichenfalls
in Bezug auf ihre eigenen Mitglieder – mit dem Ziel, der sexuellen Ausbeutung
von Kindern Einhalt zu gebieten, wo immer sie Kenntnis davon erlangen.
IUL Exekutive, Genf, 29.-30. Mai 2013

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  • 2. 2 Arbeitgebern dagegen vorgehen können. 9. Arbeitgebervereinigungen verpflichten sich, Maßnahmen zu ergreifen – erforderlichenfalls in Bezug auf ihre eigenen Mitglieder – mit dem Ziel, der sexuellen Ausbeutung von Kindern Einhalt zu gebieten, wo immer sie Kenntnis davon erlangen. IUL Exekutive, Genf, 29.-30. Mai 2013