1. Facebook - Recht
Alles was Sie wissen müssen
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Sonntag, 20. November 2011
2. Was uns erwartet...
1. Ziele des Workshops
2. Facebook und die Rechtsordnung
3. Facebook-Nutzungsbedingungen
4. Datenschutz
5. Seiten
6. Nachrichten
7. Gewinnspiele
8. Social Plugins & Social Datenschutz
9. Brand Permissions
10. Fotos
11. Werberichtlinien (Anzeigenschaltung)
12. Credits
13. Übertragung und Verkauf der Facebook-Präsenz
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Sonntag, 20. November 2011
3. Ziele des Workshops
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Sonntag, 20. November 2011
4. Rechtliche Gefahren erkennen und vermeiden
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Sonntag, 20. November 2011
5. Abgesichert an die Grenzen gehen
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Sonntag, 20. November 2011
6. Facebook & die
Rechtsordnung
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Sonntag, 20. November 2011
7. Deutsches Recht
BGB
UrhG
(z.B.) UWG
MarkenG
BDSG
TMG
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Sonntag, 20. November 2011
8. Facebook Terms
AGB
Datenschutzrichtlinien
Richtlinien f.
(z.B.)
Promotions
Werberichtlinien
Platform Policies
Nutzungsbedingungen für
Seiten
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Sonntag, 20. November 2011
9. München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
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10. Nutzungsbedingungen
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11. Mal ehrlich: Haben Sie das wirklich gelesen?
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12. Nutzungsbedingungen
Wichtige Nutzerpflichten
Die 12 Gebote
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13. Verstoß gegen Gesetz:
Abmahnung bzw. Klage
Verstoß gegen
Nutzungs-
bedingungen:
Sperrung des Accounts
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Sonntag, 20. November 2011
14. Nutzungsbedingungen
Gerichtsstand
...wenn Sie als Nutzer Facebook verklagen möchten:
Gerichtsstandvereinbarung laut AGB:
Santa Clara County, Kalifornien?
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Sonntag, 20. November 2011
15. Nutzungsbedingungen
§ 38 ZPO Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung
(1) Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch ausdrückliche oder
stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute,
juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
keine sog. geltungserhaltende Reduktion,
Klausel insgesamt unwirksam?
Klausel unwirksam wg.Vereinbarung eines
ausländischen Gerichtsstandes?
Suchen Sie sich aus, wo Sie Facebook verklagen!
München, 29. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Sonntag, 20. November 2011
16. Nutzungsbedingungen: Gerichtsstand
Deutschland?
Problem: Vollstreckbarkeit
Irland?
Problem: Anwendung ausländischen Rechts
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Sonntag, 20. November 2011
17. Nutzungsbedingungen: Gerichtsstand
...wenn Sie als Nutzer einen anderen Nutzer
verklagen möchten:
§ 32 ZPO
Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten
Handlung
Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht
zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Sonntag, 20. November 2011
18. Nutzungsbedingungen: Gerichtsstand
Grundsatz: sog. „fliegender Gerichtsstand“
der unerlaubten Handlung im Internet
Suchen Sie sich das für Sie günstigste
Gericht aus!
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Sonntag, 20. November 2011
19. Nutzungsbedingungen:
Inhalte und Informationen
(„IP-Inhalte“)
Darf Facebook mit meinen IP-Inhalten ALLES machen?
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Sonntag, 20. November 2011
20. Nutzungsbedingungen: IP-Inhalte
§ 305c BGB Überraschende und mehrdeutige Klauseln
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den
Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des
Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders
mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
Klausel wohl überraschend und daher
unwirksam
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Sonntag, 20. November 2011
21. Nutzungsbedingungen: Beschränkung
der Haftung
Entbindung von jeglicher Haftung, ob bekannt oder
unbekannt?
Haftungsbeschränkung auf 100 USD?
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Sonntag, 20. November 2011
22. Nutzungsbedingungen: Beschränkung
der Haftung
§ 10 TMG Speicherung von Informationen
Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer
speichern, nicht verantwortlich, sofern
1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information
haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine
Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige
Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder
2. sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder
den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.
Klauseln unwirksam wg.Verstoßes gg. §10 TMG
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Sonntag, 20. November 2011
23. Nutzungsbedingungen: AGB-Passagen in
englischer Sprache
keine zumutbare Kenntnisnahme
(lesbar und verständlich)
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Sonntag, 20. November 2011
24. Nutzungsbedingungen
Nutzungsbedingungen doch wirksam
wg. Sonderregelung für Deutschland?
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Sonntag, 20. November 2011
25. München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Sonntag, 20. November 2011
26. Nutzungsbedingungen
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27. Nutzungsbedingungen
§ 305 Abs. 2 BGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann
Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei
Vertragsschluss...
1...die andere Vertragspartei ausdrücklich...auf sie hinweist
und...
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in
zumutbarer Weise...von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.
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Sonntag, 20. November 2011
28. Aber denken Sie dran:
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Sonntag, 20. November 2011
29. Datenschutz
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Sonntag, 20. November 2011
30. Datenschutz - was ist das überhaupt?
im Vordergrund steht die
Person (nicht die Daten)
rechtlicher Ausgangspunkt:
Grundrecht auf informationelle
Selbstbestimmung
betrifft Datenerhebung durch
private und staatliche Stellen
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Sonntag, 20. November 2011
31. Datenschutz
"Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung,
Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner
persönlichen Daten".
besondere Ausprägung des schon zuvor grundrechtlich
geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts
verfassungsrechtlich aus Art. 2 Abs. 1 (sog. allgemeine
Handlungsfreiheit) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
(Menschenwürde-Garantie) hergeleitet.
Kurz bedeutet informationelle Selbstbestimmung: Jeder
hat das Recht zu wissen, wer was wann über ihn weiß.
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Sonntag, 20. November 2011
32. Datenschutzrecht ist
hauptsächlich geregelt im
BDSG
Ziel: kein
„gläserner
Mensch“
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33. Datenschutz
Privatsphäre?
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35. Anwendung des Einzelangaben über persönliche
Datenschutzrechts oder sachliche Verhältnisse einer
bestimmten oder
bestimmbaren natürlichen
Person:
§ 1 Abs. 2 BDSG: Name, Anschrift, Telefon-
“Personenbezogene Daten” nummer, E-Mail, Beruf, Alter etc.
- Anonymisierte Daten
- Pseudonymisierte Daten, die eine
Einzelperson nicht bestimmbar
machen
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Sonntag, 20. November 2011
36. Anwendung des Datenschutzrechts
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
personenbezogener Daten
Verarbeitung:
Speicherung, Änderung,
Übermittlung,
Erhebung: Sperrung und Löschung
Beschaffen von Daten
Nutzung:
Jede Verwendung, die nicht
Verarbeitung ist
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Sonntag, 20. November 2011
37. Anwendung des Datenschutzrechts
§ 12 Abs. 1 TMG: …TMG oder andere
Datenerhebung, Verarbeitung Rechtsvorschrift dies erlaubt
oder Nutzung ist grds. verboten
…der Betroffene einwilligt
nur zulässig, soweit…
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Sonntag, 20. November 2011
38. Datenerhebung nach dem TMG - Gesetzliche Erlaubnis
Nutzungsdaten gem. § 15 Abs. 1 TMG
Daten, die erforderlich sind, um die Inanspruchnahme von
Telemedien zu
Bestandsdaten gem. § 14 TMG
ermöglichen und abzurechnen, insbesondere
Daten, die für die Begründung, 1. Merkmale zur Identifikation des Nutzers,
inhaltliche Ausgestaltung oder 2. Angaben über Beginn und Ende sowie des Umfangs der
Änderung eines jeweiligen Nutzung und
Vertragsverhältnisses zwischen 3. Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen
Telemedien
dem Anbieter und dem Nutzer über
die Nutzung von Telemedien
erforderlich sind (z.B. Name,
Adresse)
Abrechnungsdaten gem. § 15 Abs. 4
TMG
Nutzungsdaten im Sinne von § 15 Abs.1 TMG, die für
die Abrechnung mit dem Nutzer erforderlich sind,
insbesondere z.B. Verbindungsdaten
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Sonntag, 20. November 2011
39. Datenerhebung nach dem TMG - Gesetzliche Erlaubnis
Erhebung und Verwendung für
Anbieter von Telemedien zur
Durchführung von Verträgen stets
zulässig.
Bestandsdaten
gem. § 14 TMG Auskunft an “zuständige Stellen”,
falls erforderlich für
• Zwecke der Strafverfolgung
• Gefahrenabwehr der
Landespolizeibehörden
• (…)
• Durchsetzung der Rechte am
geistigen Eigentum
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Sonntag, 20. November 2011
40. Datennutzung nach dem TMG – Gesetzliche Erlaubnis
Erhebung und Verwendung für
Anbieter von Telemedien stets
zulässig, solange die Daten
Inanspruchnahme von Telediensten
bzw. deren Abrechnung ermöglichen.
Nutzungsdaten
gem. § 15 TMG
Nach diesem Zeitpunkt Pflicht zur
Löschung der Daten.
Ausnahme: Erfüllung gesetzlicher,
satzungsmäßiger oder vertraglicher
Aufbewahrungsfristen, dann nur
Sperrung der Daten.
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Sonntag, 20. November 2011
41. Datennutzung nach dem TMG – Gesetzliche Erlaubnis
Erhebung und Verwendung für
Anbieter von Telemedien stets
zulässig, solange die Daten
Inanspruchnahme von Telediensten
bzw. deren Abrechnung ermöglichen.
Nutzungsdaten
gem. § 15 TMG
Nach diesem Zeitpunkt Pflicht zur
Löschung der Daten.
Ausnahme: Erfüllung gesetzlicher,
satzungsmäßiger oder vertraglicher
Aufbewahrungsfristen, dann nur
Sperrung der Daten.
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Sonntag, 20. November 2011
42. Datennutzung nach dem TMG – Gesetzliche Erlaubnis
Verwendung für Anbieter von
Telemedien auch über das Ende des
Nutzungsvorganges hinaus zulässig,
soweit die Daten für Inanspruchnahme
von Telediensten bzw. deren
Abrechnung erforderlich.
Abrechnungsdaten
gem. § 15 Abs. 4
TMG Also: Bei Pauschalabrechnung
(„Flatrate“) muss Internet-
zugangsprovider Daten nach
Nutzungsvorgang löschen.
Ausnahme: Erfüllung satzungsmäßige
oder vertragliche Aufbewahrungsfristen,
dann nur Sperrung der Daten.
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Sonntag, 20. November 2011
43. Datenschutz
Online-Marketing nach dem TMG
Gesetzliche Erlaubnis zur Werbenutzung
! Online-Datenschutzrecht ist z.T. strenger als UWG und BDSG
§ 15 Abs. 3 TMG:
„Der Diensteanbieter darf für Zwecke der Werbung, der
Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der
Telemedien Nutzungsprofile bei Verwendung von Pseudonymen
erstellen, sofern der Nutzer dem nicht widerspricht.“
„Der Diensteanbieter hat den Nutzer auf sein Widerspruchsrecht
(…) hinzuweisen.“
„Diese Nutzungsprofile [= Nutzungsdaten] dürfen nicht mit den
Daten über den Träger des Pseudonyms [= Bestandsdaten]
zusammengeführt werden.“
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Sonntag, 20. November 2011
44. Datenschutz
Online-Marketing nach dem TMG
Gesetzliche Erlaubnis zur Werbenutzung
!
Online-Datenschutzrecht ist z.T. strenger als UWG
Erlaubt sind z.B.:
• Speicherung der Nutzerdaten in pseudonymisierter Form
• Auswertung dieser Daten, z.B. automatischer Abruf der
bevorzugten Nutzereinstellungen/-Inhalte („Customization“) und
auf Nutzerverhalten abgestimmte Werbeeinblendungen im „Log-
In-Bereich“
NICHT erlaubt ist aber jede weitere Werbenutzung; insbesondere die
Zusendung von Werbe-E-Mails
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Sonntag, 20. November 2011
45. Grundsätze der Einwilligung
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Sonntag, 20. November 2011
46. Datenschutz
Grundsätze der Einwilligung
Vorteile der Einwilligung
Größere Datennutzungsmöglichkeiten
Einheitliche Erklärung für Einwilligungen nach dem TMG/BDSG und UWG
Einwilligungserklärung kann so konkret gestaltet werden,
dass Einwilligung in bestimmte Werbeformen mit umfasst ist
Höhere Rechtssicherheit und Transparenz
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Sonntag, 20. November 2011
47. Datenschutz
Grundsätze der Einwilligung
Einwilligung:
Vorherige und
freiwillige Erklärung des
Einverständnisses in die
Nutzung der
personenbezogenen Daten
durch den Betroffenen
Hintergrund: Recht auf Informationelle Selbstbestimmung!
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Sonntag, 20. November 2011
48. Datenschutz
Grundsätze der Einwilligung
Beispiel
□
iermit
H erkläre ich mein Einverständnis damit, dass meine oben
angegebenen persönlichen Daten zum Zweck der Werbung verwendet
werden dürfen sowie an Kooperationspartner zu gleichen Zwecken
überlassen werden dürfen.
Der Nutzung meiner Daten für die Zukunft kann ich jederzeit
widersprechen, es genügt eine E-Mail an
datenschutz@mustercommunity.de
□ Ich bin damit einverstanden, Produktinformationen und andere Werbe-E-
Mails an meine angegebene E-Mail-Adresse zu erhalten.
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Sonntag, 20. November 2011
49. Seiten
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Sonntag, 20. November 2011
50. Name der Seite und Seiten-URL
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Sonntag, 20. November 2011
51. Seiten
Account-/Seitennamen
Gesetzliche Vorgaben:
Marken und Unternehmensbezeichnungen (MarkenG)
Titel (§§ 5, 15 MarkenG)
Namen von Personen, Unternehmen und anderen Organisationen (§ 12 BGB)
Verbot der Irreführung (§ 5 UWG)
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Sonntag, 20. November 2011
52. Seiten
widerrechtliche Verwendung eines fremden
Namens bzw. Titels bzw. einer fremden Marke
kann zu Schadensersatz- und
Unterlassungsansprüchen führen
bei Namensgleichheit: Prioritätsprinzip
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Sonntag, 20. November 2011
53. Seiten
Account-/Seitennamen
Vorgaben von Facebook
Ziffer 4.1 der Nutzungsbedingungen:
„Du wirst keine falschen persönlichen Informationen auf Facebook bereitstellen oder
ohne Erlaubnis ein Profil für jemand anderes erstellen.“
Ziffer 4.10 der Nutzungsbedingungen:
„Wenn du einen Nutzernamen für dein Konto auswählst, behalten wir uns das Recht
vor diesen zu entfernen oder zurückzufordern, sollten wir dies als notwendig erachten
(zum Beispiel, wenn der Inhaber einer Marke eine Beschwerde über einen
Nutzernamen einreicht, welcher nicht dem echten Namen eines Nutzers entspricht).“
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Sonntag, 20. November 2011
54. Seiten
Account-/Seitennamen
Vorgaben von Facebook
Richtlinien für Facebook-Seiten:
-> Standardisierte Großschreibung, keine überflüssige Großschreibung
-> Schlichter Text, keine Symbole oder überflüssige Satzzeichen
-> Präzise Namen, keine Slogans, überflüssige Beschreibungen oder unnötige
Qualifikatoren
-> keine allgemeinen Begriffe
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Sonntag, 20. November 2011
55. Seiten
Trennung von redaktionellen Inhalten und Werbung
Facebook-Regeln:
Ziffer 4.4 der Nutzungsbedingungen:
Du wirst dein persönliches Profil nicht zu deinem kommerziellen Nutzen verwenden
(wie beispielsweise durch den Verkauf deiner Statusmeldung an Werbetreibende).
Ziffer 4.1 der Nutzungsbedingungen:
Du wirst nur ein persönliches Profil erstellen.
Ziffer 1 der Nutzungsbedingungen für Seiten:
Seiten sind spezielle Profile, die nur zur Werbung für Unternehmen oder andere
kommerzielle, politische sowie wohltätige Organisationen oder Anstrengungen
(…) verwendet werden dürfen.
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Sonntag, 20. November 2011
56. Seiten
Trennung von redaktionellen Inhalten und Werbung
Problem:
Reicht die von Facebook vorgesehene Trennung von „persönlichen Profilen“ und
„Seiten“ zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben aus?
-> erkennbare Unterschiede:
„zu Freunden hinzufügen“ (Profil) / “Gefällt mir“ (Seite)
-> ansonsten evtl. aufgrund der Inhalte kommerzieller Zweck erkennbar;
notfalls kennzeichnen!
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Sonntag, 20. November 2011
57. Seiten
Seiten-Impressum
Brauche ich überhaupt ein Impressum?
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Sonntag, 20. November 2011
58. Seiten
§ 5 Allgemeine Informationspflichten TMG
(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene
Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig
verfügbar zu halten:
1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen
zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital
der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in
Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare
Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der
behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder...
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Sonntag, 20. November 2011
59. Seiten
geschäftsmäßig angebotene Telemedien?
Ja, zuletzt LG Aschaffenburg!
auf Vollständigkeit der Angaben achten
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Sonntag, 20. November 2011
60. Gesetz: leicht erkennbar, unmittelbar
erreichbar und ständig verfügbar
BGH: wenn der
durchschnittlich informierte
Nutzer des Internets in
zwei Schritten (also mit
zwei „Klicks“) zu den
benötigten Informationen
gelangt
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Sonntag, 20. November 2011
61. Wohin mit dem Impressum???
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Sonntag, 20. November 2011
62. München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Sonntag, 20. November 2011
63. München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Sonntag, 20. November 2011
64. reicht das?
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Sonntag, 20. November 2011
65. Seiten
Haftung für Inhalte-Allgemeines
urheberrechtlich geschützte Inhalte
Texte: Schöpfungshöhe?
RSS-Feeds
Musik, Bilder,Videos etc.
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Sonntag, 20. November 2011
66. strafrechtlich und wettbewerbsrechtlich
relevante Inhalte
Beleidigungen/Schmähkritik
falsche Behauptungen
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Sonntag, 20. November 2011
67. Haftung für Aussagen über Produkte & deren
Beschaffenheit!
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Sonntag, 20. November 2011
68. Seiten
Verantwortlichkeit von Facebook-Seitenbetreibern
Telemediengesetz (TMG) trifft Unterscheidung zwischen
Haftung für eigene Inhalte
- „Content Provider“, § 7 TMG
Haftung für fremde Inhalte
- „Access-Provider“/“Cacheprovider“, §§ 8, 9 TMG
- „Host-Provider“, § 10 TMG
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Sonntag, 20. November 2011
69. Seiten
Verantwortlichkeit von Facebook-Seitenbetreibern
Begriff des „Contentproviders“
Contentprovider = Informationslieferant, d.h. wer eigene
Informationen zur Nutzung bereithält
Jeder Webseiten-Betreiber, der ein eigenes inhaltliches
Angebot im Internet bereithält bzw. dieses erstellt oder zur
eigenen Nutzung erstellen lässt.
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Sonntag, 20. November 2011
70. Seiten
Verantwortlichkeit von Facebook-Seitenbetreibern
Begriffe des „Access- und Cacheproviders“
Accessprovider = Zugangsvermittler zu einem Kommunikationsnetz; mit der
rein passiven, automatische Durchleitung und Übermittlung von fremden
Informationen befasste Diensteanbieter; soweit hierbei zur Steigerung der
Leistung temporäre Zwischenspeicherungen der übertragenen Informationen
geschehen, auch sog. „Cacheprovider“
typischerweise Internet-Zugangs-Anbieter, wie T-Online, Arcor
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Sonntag, 20. November 2011
71. Seiten
Verantwortlichkeit von Facebook-Seitenbetreibern
Begriff des „Hostproviders“
Hostprovider =
Diensteanbieter, die Informationen ihrer Nutzer speichern bzw. Speicherplatz
zur Verfügung stellen
- „klassische“ Webhosting-Anbieter (Strato, 1&1,…)
- Sharehosting-Dienste (RapidShare,…)
- Video-Dienste (YouTube, MyVideo,…)
- Internetauktionshäuser (eBay,…)
- Meinungsforen, Blogs, Gästebücher, Social Networks
- (…)
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Sonntag, 20. November 2011
72. Haftung
für eigene Inhalte
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Sonntag, 20. November 2011
73. Seiten
Haftung für eigene Inhalte
Haftung des „Content-Providers“
§ 7 I TMG:
Diensteanbieter sind für eigene Inhalte verantwortlich „nach den
allgemeinen Gesetzen“ => Einstehen für die eigenen Inhalte
selbst geschaffene oder im Auftrag des Webseitenbetreibers
erstellte (eigene) Informationen und aufgrund einer bewussten,
konkreten Entscheidung als Teil des eigenen Dienstes
aufgenommene (zu Eigen gemachte) Informationen
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Sonntag, 20. November 2011
74. Seiten
Haftung für eigene Inhalte
Deliktische Haftung des „Content-Providers“
Haftung für rechtswidrige Informationen und Inhalte
Nach den allgemeinen Gesetzen, z.B.:
• § 97 UrhG für Urheberrechtsverletzungen
• §§ 14, 15 MarkenG für Verletzungen von Markenrechten
• § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG für Verletzungen des
Allgemeinen Persönlichkeitsrechts
• Für Ordnungswidrigkeiten/Straftaten u.a. nach OWiG/StGB
• …
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Sonntag, 20. November 2011
75. Haftung
für fremde Inhalte
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Sonntag, 20. November 2011
76. Seiten
Haftung für fremde Inhalte
Wann können Diensteanbieter für Rechtsverletzungen ihrer
Nutzer verantwortlich gemacht werden?
1. Haftung für rechtswidrige, eigene Inhalte
(auch für nur anscheinend eigene oder zu Eigen gemachte Inhalte)
2. Haftung für rechtswidrige, fremde Inhalte nach §§ 7-10 TMG
3. Störerhaftung (nur bei Unterlassungsanspruch)
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Sonntag, 20. November 2011
77. Seiten
Haftung für fremde Inhalte
Abgrenzung eigene / fremde Inhalte
Beispiel: Ehrverletzende Äußerung auf einer Facebook-Seite
Feed-Eintrag: eigener Inhalt des Seitenbetreibers
„fremder Feed-Beitrag“: eigener Inhalt des Autors, i.d.R. nicht zu Eigen gemachter
Inhalt des Seitenbetreibers SOLANGE KEINE KENNTNISNAHME
Kommentar: eigener Inhalt des Kommentierenden, grds. fremder Inhalt für
Seitenbetreiber
„Moderierter“ Kommentar: zu Eigen gemachter Inhalt des Seitenbetreibers
Sonderfall: Schaffen einer „besonderen Gefahrenquelle“ durch Beitrag mit
erkennbar kontrovers diskutiertem Inhalt
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Sonntag, 20. November 2011
78. Seiten
Haftung für fremde Inhalte
Abgrenzung eigene / fremde Inhalte
Beispiel: YouTube-Videos
-> eigener Inhalt des Uploaders
-> zu-Eigen-gemachter Inhalt für YouTube (LG Hamburg, Urteil vom 03.09.2010,
nicht rechtskräftig)
-> Einbettung von YouTube-Videos auf eigener Seite: zu-Eigen-gemachter Inhalt
-> Einbettung der Videos durch Nutzer des eigenen Forums:
zu-Eigen-gemachter Inhalt des Nutzers,
fremder Inhalt des Forenbetreibers (zumindest zunächst)
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Sonntag, 20. November 2011
79. Seiten
Haftung für Links
Heise-Urteil: keine Haftung bei redaktioneller
Verlinkung auf rechtswidrigen Inhalt (AnyDVD)
LG Frankfurt a.M.: Linksetzen bei Twitter &
Kommentar „sehr interessant“ bei
Kenntnis der Rechtswidrigkeit für Haftung
ausreichend
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Sonntag, 20. November 2011
80. Seiten
Haftung für fremde Inhalte
Haftung für rechtswidrige, fremde Inhalte nach §§ 7-10 TMG
! Proaktive Überwachungspflicht ist ausgeschlossen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 TMG)
Accessprovider und Cacheprovider sind nur sehr eingeschränkt für die
vermittelten bzw. zwischengespeicherten Informationen verantwortlich (§§ 8,
9 TMG)
Hostprovider, sind dann nicht verantwortlich, wenn keine Kenntnis der
Information vorliegt oder die Information nach Kenntniserlangung
unverzüglich entfernt/gesperrt wurde (§ 10 Satz 1 Nr. 1 u. 2 TMG);
Entscheidend ist immer die Kenntnis einer konkreten Rechtsverletzung
Haftungsprivilegierung für fremde Inhalte nach §§ 7-10 TMG besteht nicht
! für Unterlassungsansprüche (st. Rspr.)
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81. Seiten
Haftung für fremde Inhalte
Störerhaftung
Zur Unterlassung verpflichtet ist nicht nur derjenige, der selbst
unmittelbar das fremde Recht verletzt hat (sog. unmittelbarer
Störer), sondern auch der mittelbare Störer
„derjenige, der die rechtswidrige Handlung eines
eigenverantwortlich handelnden Dritten trotz der rechtlichen
Möglichkeit, den Dritten an seiner Störungshandlung zu
hindern, unterstützt und so an der Schaffung und
Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes in
irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal mitwirkt.“
(vgl. „Rolex-Urteil“ des BGH vom 11.03.2004, Az.: I ZR 304/01)
z.B. eBay bei Verkauf von Markenfälschungen durch Nutzer
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82. Seiten
Haftung für fremde Inhalte
Störerhaftung
„Eine Haftung als Störer setzt [weiter] voraus, dass für
Diensteanbieter zumutbare Kontrollmöglichkeiten bestehen,
um eine solche [Marken]verletzung zu unterbinden.
Ihm ist es nicht zuzumuten, jedes in einem automatisierten
Verfahren unmittelbar ins Internet gestellte Angebot darauf zu
überprüfen, ob Schutzrechte Dritter verletzt werden.
Wird einem Diensteanbieter ein Fall einer Markenverletzung
bekannt, muss er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich
sperren, sondern auch technisch mögliche und zumutbare
Maßnahmen ergreifen, um Vorsorge dafür zu treffen, dass es
nicht zu weiteren entsprechenden [Marken]verletzungen kommt
(vgl. „Rolex-Urteil“ des BGH vom 11.03.2004)
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83. Seiten
Haftung für fremde Inhalte
Störerhaftung
• Verantwortlichkeit des Störers besteht, falls eine
Prüfungspflicht gegeben ist
• Die Prüfungspflicht besteht dann, wenn dem Störer eine Prüfung
zuzumuten ist
• Umfang und Inhalt bestimmen sich im Einzelfall nach
Ausgestaltung des Angebots und nach zur Verfügung
stehenden technischen Mitteln zur Eingrenzung von
Rechtsverletzungen
• Ab Mitteilung von Rechtsverletzungen haftet Diensteanbieter
u.U. auch für weitere, entsprechende („gleichgelagerte“)
Rechtsverletzungen
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84. Seiten
Haftung für fremde Inhalte
Störerhaftung
Folge:
Ein Diensteanbieter kann sich nicht auf das bloße Löschen
ihm mitgeteilter Rechtsverletzungen („notice-and-take-
! down“) beschränken, sondern muss wirksame Maßnahmen
zur Verhinderung weiterer Rechts-verletzungen treffen!
Die konkret zu ergreifenden Maßnahmen hängen vom jeweiligen
Einzelfall ab, z.B. von der Art der Rechtsverletzung und der
Ausgestaltung des Dienstes.
Grenze ist die Zumutbarkeit; in besonderen Fällen kann es sogar
zumutbar sein, den Dienst einzustellen (z.B. im Fall eines „von der
Rechtsordnung nicht gebilligten Geschäftsmodells“), wenn andere
effektive Maßnahmen nicht existieren.
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Reduzierung des Haftungsrisikos
! Formulierung klarer Nutzungsbedingungen, die
widerrechtliche Nutzungen untersagen; deutlich verständlich
und auffällig an zentraler Stelle anzubringen
Möglichkeiten
! Nutzerhinweis bzgl. sofortiger Entfernung rechtswidriger
zur
Inhalte
Reduzierung
des
! “Abuse-Management”: Einrichtung eines effektiven
Haftungsrisikos
Systems zur Meldung von Rechtsverletzungen, Auf
Entfernungswünsche von Rechteinhabern ist jedenfalls
schnell zu reagieren und Inhalte/Links unverzüglich zu
löschen
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86. Seiten
Reduzierung des Haftungsrisikos
! Einrichtung/Vorgabe einer klaren Seitenstruktur, die eigene
und fremde Inhalte deutlich unterscheiden lässt
Möglichkeiten
zur !Umfangreiche Freistellungserklärungen für sämtliche
Reduzierung Rechtsverletzungen durch einstellende Nutzer in AGB;
des “Rechtegarantie”
Haftungsrisikos
!Registrierungspflicht für Nutzer, ggf. mit
Plausibilitätskontrolle der angegebenen Daten;
Rechteinhabern muss Möglichkeit des Zugriffs auf
Rechtsverletzer möglich sein
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87. Problem: automatisches Einbinden von
Bildern bei Verlinkung
a) durch andere Nutzer (wenn durch Seiten-Admin
freigegeben)
b) durch Seiten-Admin selbst
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88. München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
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89. Seiten
Crowdsourcing und Recht
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90. München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
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91. München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Sonntag, 20. November 2011
92. Seiten
Crowdsourcing und Recht
§ 1 UrhG: Werke der Literatur, Kunst & Wissenschaft
§ 2 UrhG: Sprachwerke, Werke der Musik, Lichtbildwerke,
Filmwerke
hinreichende Schöpfungshöhe
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93. Seiten
Crowdsourcing und Recht
umfassende Verwertungsrechte, z.B.:
Veröffentlichung, § 12 UrhG
Entstellungs- und Änderungsverbot, §§ 14, 39 UrhG
Vervielfältigung, § 16 UrhG
Verbreitung, § 17 UrhG
öffentliche Zugänglichmachung, 19a UrhG
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94. Seiten
Crowdsourcing und Recht
Vielzahl zu regelnder Fragen in
Teilnahmebedingungen!
z.B.: einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht
Beschränkungen in räumlicher oder zeitlicher Hinsicht
Vergütung?
Nutzungsarten, z.B.Verwertung auch offline? etc.
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95. Seiten
Crowdsourcing und Recht
Haftungsfragen, Haftung ausschließen!!!
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96. Nachrichten
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97. Nachrichten
Zusendung von elektronischer Post mit werbendem
Inhalt ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG nur mit
ausdrücklicher Einwilligung des Adressaten zulässig
Direktmarketing
Geltung des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG für Werbung auf Facebook?
-> nach Sinn und Zweck fallen Nachrichten in Social Networks unter den Begriff
„elektronische Post“
Facebook-Regelungen:
Ziffer 3.1 der Nutzungsbedingungen:
Du wirst keine nicht genehmigten Werbekommunikationen (beispielsweise Spam) auf
Facebook versenden oder auf andere Art auf Facebook posten.
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98. Nachrichten
Direktmarketing
Direktmarketing (§ 7 UWG)
Bei Direktmarketing handelt es sich um eine Werbemaßnahme, die direkte
Ansprache des möglichen Kunden mit der Aufforderung zur Antwort enthält,
z.B. Werbung durch Facebook Direct Message.
Derartige Werbeformen werden im UWG unter dem Begriff „unzumutbare
Belästigungen“ zusammengefasst. Die Zulässigkeit richtet sich nach der Art
der Werbung.
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99. Nachrichten
Direktmarketing
Allgemeine Anforderungen an Werbesendungen über elektronische
Kommunikationsdienste, § 7 Abs. 2 Nr. 4 UWG
Transparenzgrundsatz
Unabhängig von der konkreten Werbeform muss der Empfänger stets in die
Lage versetzt werden, den Absender der Werbung zu ermitteln. Ihm muss eine
Adresse genannt werden, unter welcher er auf seinen Wunsch die Einstellung
der Werbenachrichten verlangen kann!
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100. Seiten
Transparenzgrundsatz
§ 4 Nr. 3 UWG: „Unlauter handelt...wer den
Werbecharakter von geschäftlichen
Handlungen verschleiert“
kein „Astroturfing“!
Handlungen von Mitarbeitern werden
zugerechnet
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101. Nachrichten
Direktmarketing
„Spamming“
§ 6 Abs. 2 TMG:
„Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post versandt,
darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle
Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. Ein
Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- und
Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor
Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende
Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den
kommerziellen Charakter der Nachricht erhält.“
Gem. § 16 Abs. 1 TMG als Ordnungswidrigkeit qualifiziert;
Bußgeld von bis zu 50.000,- Euro
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102. Nachrichten
Direktmarketing
E-Mail-Werbung, § 7 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 UWG
• Grundsatz § 7 UWG: Unverlangte „Produktinformationen“ sind als
unzumutbare Belästigung unzulässig
• Geltung der Opt-in-Lösung, vorherige ausdrückliche Einwilligung des
Adressaten erforderlich, auf Facebook-Seite nicht einfach realisierbar
• § 7 Abs. 3 UWG ermöglicht jedoch ausnahmsweise Werbung per E-
Mail unter erleichterten (Sonder-)Voraussetzungen
• Datenschutzrechtliche Voraussetzungen zur Verwendung der
personenbezogenen Daten des Adressaten (E-Mail-Adresse) müssen
erfüllt sein
-> i.d.R. auch insoweit (datenschutzrechtliche) Einwilligung nötig
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103. Nachrichten
Direktmarketing
E-Mail-Werbung, § 7 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 UWG
Zulässigkeit der E-Mail-Werbung unter folgenden Voraussetzungen:
1. Versender hat E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware
oder Dienstleistung von dem Kunden erhalten und
2. beschränkt die Werbung auf eigene, ähnliche Waren/Dienstleistungen und
3. der Kunde hat dieser Verwendung seiner E-Mail-Adresse nicht widersprochen
und
4. dem Kunden wird bei der Erfassung seiner Adresse und bei jeder Verwendung
deutlich mitgeteilt, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann.
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104. Gewinnspiele
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105. Gewinnspiele
Richtlinien für Promotions
keine automatische Teilnahme durch Facebook-
Funktionen
Facebook-Funktionen dürfen nicht zur Bedingung für die
Teilnahme gemacht werden
Facebook-Funktionen (zB Like-Button) dürfen nicht zur
Abstimmung über das Gewinnspiel eingesetzt werden
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106. München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
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107. München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
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108. Gewinnspiele
keine Benachrichtigung der Gewinner über Facebook
(Nachrichten, Wallposts, Chat etc.)
Gewinnspiel darf nicht mit Facebook Brand in
Verbindung gebracht werden
Datenschutz: sicherstellen, dass Nutzerdaten
rechtmäßig erhoben sind.
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109. Gewinnspiele
UWG – Besondere Unlauterkeitstatbestände
Preisausschreiben und Gewinnspiele (§§ 4 Nr. 5, 6 UWG)
Bei Preisausschreiben und Gewinnspielen müssen die
Teilnahmebedingungen klar und eindeutig angegeben werden
Die Teilnahme am Preisausschreiben/Gewinnspiel darf nur dann
vom Erwerb einer Ware oder Dienstleistung abhängig gemacht
werden (sog. Koppelungsverbot), wenn die Rationalität der
Nachfrageentscheidung nicht in den Hintergrund tritt (EuGH, Urteil
vom 14.01.2010; BGH, Urteil vom 05.10.2010). Ggf. müssen
alternative Teilnahmemöglichkeiten angeboten werden.
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110. Gewinnspiele
Preisausschreiben und Gewinnspiele
(Nr. 17, 20 Anhang zum UWG)
- Unwahre Angabe, dass bereits gewonnen wurde, oder
Abhängigmachen des Gewinns von Zahlung eines Geldbetrags
- Angebot eines Preisausschreibens, ohne dass die in Aussicht
gestellten Preise angeboten werden
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111. Social Plugins & Social Datenschutz
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112. Social Plugins & Social Datenschutz
Darf ich? Oder darf ich nicht?
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113. Social Plugins & Social Datenschutz
Was macht ein Facebook
Social-Plugin?
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114. Social Plugins & Social Datenschutz
Was macht ein Facebook
Social-Plugin?
stellt über den Browser des Nutzers eine direkte
Verbindung mit den Servern von Facebook her.
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Sonntag, 20. November 2011
115. Social Plugins & Social Datenschutz
Was macht ein Facebook
Social-Plugin?
stellt über den Browser des Nutzers eine direkte
Verbindung mit den Servern von Facebook her.
gibt Facebook die Information, dass eine bestimmte
Webseite durch den Nutzer aufgerufen wurde.
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
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116. Social Plugins & Social Datenschutz
Was macht ein Facebook
Social-Plugin?
stellt über den Browser des Nutzers eine direkte
Verbindung mit den Servern von Facebook her.
gibt Facebook die Information, dass eine bestimmte
Webseite durch den Nutzer aufgerufen wurde.
erfasst sämtliche Interaktionen des Nutzers mit den Social Plugins (z.B. Klicken
des „Like“-Buttons, Erstellen eines Kommentars etc.), ordnet sie seinem Facebook-
Profil zu und speichert die Infos bei Facebook. (nur bei eingeloggten Nutzern).
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Sonntag, 20. November 2011
117. Social Plugins & Social Datenschutz
Was macht ein Facebook
Social-Plugin?
stellt über den Browser des Nutzers eine direkte
Verbindung mit den Servern von Facebook her.
gibt Facebook die Information, dass eine bestimmte
Webseite durch den Nutzer aufgerufen wurde.
erfasst sämtliche Interaktionen des Nutzers mit den Social Plugins (z.B. Klicken
des „Like“-Buttons, Erstellen eines Kommentars etc.), ordnet sie seinem Facebook-
Profil zu und speichert die Infos bei Facebook. (nur bei eingeloggten Nutzern).
speichert möglicherweise selbst dann die IP-Adresse bei
Facebook, wenn der Nutzer kein Facebook-Profil hat.
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118. Social Plugins & Social Datenschutz
(Some) Lawyers don´t
like „ “.
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119. Social Plugins & Social Datenschutz
(Some) Lawyers don´t
like „ “.
Warum eigentlich?
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120. Social Plugins & Social Datenschutz
Verstoß gegen Datenschutzgesetze?
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121. Social Plugins & Social Datenschutz
Verstoß gegen Datenschutzgesetze?
§ 13 Abs. I TMG:
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122. Social Plugins & Social Datenschutz
Verstoß gegen Datenschutzgesetze?
§ 13 Abs. I TMG:
„Der Diensteanbieter hat den Nutzer...über Art, Umfang und Zwecke der
Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten...zu unterrichten.“
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123. Social Plugins & Social Datenschutz
Verstoß gegen Datenschutzgesetze?
§ 13 Abs. I TMG:
„Der Diensteanbieter hat den Nutzer...über Art, Umfang und Zwecke der
Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten...zu unterrichten.“
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Sonntag, 20. November 2011
124. Social Plugins & Social Datenschutz
Verstoß gegen Datenschutzgesetze?
§ 13 Abs. I TMG:
„Der Diensteanbieter hat den Nutzer...über Art, Umfang und Zwecke der
Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten...zu unterrichten.“
Bei fehlendem Hinweis auf die Nutzung der Social-Plugins in der
Datenschutzerklärung liegt immer ein Verstoß gegen § 13 Abs. 1 TMG vor!
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125. Social Plugins & Social Datenschutz
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126. Social Plugins & Social Datenschutz
§ 15 Abs.1 TMG:
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Sonntag, 20. November 2011
127. Social Plugins & Social Datenschutz
§ 15 Abs.1 TMG:
„Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur
erheben und verwenden, soweit dies erforderlich ist, um die
Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen.“
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Sonntag, 20. November 2011
128. Social Plugins & Social Datenschutz
§ 15 Abs.1 TMG:
„Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur
erheben und verwenden, soweit dies erforderlich ist, um die
Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen.“
Die einen sagen: Was erforderlich ist, bestimmt
der Betreiber der Seite (also Sie)!
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
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129. Social Plugins & Social Datenschutz
§ 15 Abs.1 TMG:
„Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur
erheben und verwenden, soweit dies erforderlich ist, um die
Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen.“
Die einen sagen: Was erforderlich ist, bestimmt
der Betreiber der Seite (also Sie)!
Die anderen sagen: Für das Betreiben einer
Webseite sind Social-Plugins nicht erforderlich,
die Seite läuft auch so.
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Sonntag, 20. November 2011
130. Social Plugins & Social Datenschutz
§ 15 Abs.1 TMG:
„Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur
erheben und verwenden, soweit dies erforderlich ist, um die
Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen.“
Die einen sagen: Was erforderlich ist, bestimmt
der Betreiber der Seite (also Sie)!
Die anderen sagen: Für das Betreiben einer
Webseite sind Social-Plugins nicht erforderlich,
die Seite läuft auch so.
Für letztgenannte Ansicht spricht: Jedenfalls personenbezogene
Daten (die IP-Adresse) von Nicht-Facebook-Mitgliedern
zu erheben, ist sicher nicht erforderlich.
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
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131. Social Plugins & Social Datenschutz
Was droht mir und von wem?
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
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132. Social Plugins & Social Datenschutz
Was droht mir und von wem?
Der Verstoß gegen die Hinweispflicht
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Sonntag, 20. November 2011
133. Social Plugins & Social Datenschutz
Was droht mir und von wem?
Der Verstoß gegen die Hinweispflicht
ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld
von bis zu 50.000 ! geahndet werden (§ 16 Abs. 2 und 3 TMG).
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Sonntag, 20. November 2011
134. Social Plugins & Social Datenschutz
Was droht mir und von wem?
Der Verstoß gegen die Hinweispflicht
ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld
von bis zu 50.000 ! geahndet werden (§ 16 Abs. 2 und 3 TMG).
Dass deutsche Datenschutzbehörden Unternehmen wg.
Verstoßes gg. die Hinweispflicht belangen, ist möglich, siehe ULD!
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
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135. Social Plugins & Social Datenschutz
Hinsichtlich der Nutzung der Social-Plugins...
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Sonntag, 20. November 2011
136. Social Plugins & Social Datenschutz
Hinsichtlich der Nutzung der Social-Plugins...
...ist aufgrund der noch ungeklärten Rechtslage ein weiteres
Vorgehen der Datenschutzbehörden gg. Unternehmen wohl
unwahrscheinlich aber nicht ausgeschlossen! Beobachten!!!
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Sonntag, 20. November 2011
137. Social Plugins & Social Datenschutz
Hinsichtlich der Nutzung der Social-Plugins...
...ist aufgrund der noch ungeklärten Rechtslage ein weiteres
Vorgehen der Datenschutzbehörden gg. Unternehmen wohl
unwahrscheinlich aber nicht ausgeschlossen! Beobachten!!!
Abmahnung durch Wettbewerber ist nicht ausgeschlossen, hatte aber zumindest
zuletzt vor dem LG Berlin keinen Erfolg
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Sonntag, 20. November 2011
138. Social Plugins & Social Datenschutz
Hinsichtlich der Nutzung der Social-Plugins...
...ist aufgrund der noch ungeklärten Rechtslage ein weiteres
Vorgehen der Datenschutzbehörden gg. Unternehmen wohl
unwahrscheinlich aber nicht ausgeschlossen! Beobachten!!!
Abmahnung durch Wettbewerber ist nicht ausgeschlossen, hatte aber zumindest
zuletzt vor dem LG Berlin keinen Erfolg
Unterlassungsklage durch einen Seitenbesucher eher unwahrscheinlich,
da rechtliches Restrisiko und Prozess- und Anwaltskosten entstehen.
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Sonntag, 20. November 2011
139. Social Plugins: Darf ich
jetzt oder darf ich nicht?
Aus rechtlicher Sicht und nach derzeitigem
Stand der technischen Funktionsweise der Social-
Plugins wahrscheinlich eher nicht.
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Sonntag, 20. November 2011
140. Social Plugins: Darf ich
jetzt oder darf ich nicht?
Aus rechtlicher Sicht und nach derzeitigem
Stand der technischen Funktionsweise der Social-
Plugins wahrscheinlich eher nicht.
Aber:
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Sonntag, 20. November 2011
141. Social Plugins: Darf ich
jetzt oder darf ich nicht?
Aus rechtlicher Sicht und nach derzeitigem
Stand der technischen Funktionsweise der Social-
Plugins wahrscheinlich eher nicht.
Aber:
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Sonntag, 20. November 2011
142. Social Plugins: Darf ich
jetzt oder darf ich nicht?
Aus rechtlicher Sicht und nach derzeitigem
Stand der technischen Funktionsweise der Social-
Plugins wahrscheinlich eher nicht.
Aber:
Das rechtliche Risiko ist NOCH
überschaubar.
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143. Social Plugins: Darf ich
jetzt oder darf ich nicht?
Aus rechtlicher Sicht und nach derzeitigem
Stand der technischen Funktionsweise der Social-
Plugins wahrscheinlich eher nicht.
Aber:
Das rechtliche Risiko ist NOCH
überschaubar.
Sie können (und müssen) sich durch eine
„saubere“ Datenschutzerklärung
zusätzlich absichern.
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144. Die Datenschutzerklärung
Verwendung von Facebook Social Plugins
Unsere Internetpräsenz nutzt sog. Social Plugins !des sozialen Netzwerkes facebook.com ("Facebook").
Facebook wird von der Facebook Inc., 1601 S. California Ave, Palo Alto, CA 94304, USA betrieben.
Detaillierte Hinweise zu den Funktionen der einzelnen Plugins und deren Erscheinungsbild finden Sie auf
der folgenden Webseite: http://developers.facebook.com/docs/plugins/
Diejenigen Webseiten unserer Internetpräsenz, die Facebook Social Plugins enthalten, stellen über Ihren
Browser eine direkte Verbindung mit den Servern von Facebook her, wenn Sie von Ihnen geöffnet werden.
An Facebook wird dadurch die Information übermittelt, dass die das Social Plugin enthaltende Seite
unseres Internetangebots von Ihnen aufgerufen wurde.
Soweit Sie zu diesem Zeitpunkt bei Facebook eingeloggt sind, können der Besuch unserer Seiten sowie
sämtliche Ihrer Interaktionen im Zusammenhang mit den Social Plugins (z.B. Klicken des „Like“-Buttons,
Erstellen eines Kommentars etc.) Ihrem Facebook-Profil zugeordnet und bei Facebook gespeichert werden.
Selbst wenn Sie kein Facebook-Profil haben, ist nicht auszuschließen, dass Facebook Ihre IP-Adresse
speichert.
Hinsichtlich des Zwecks und Umfangs der Datenerhebung sowie der Verarbeitung und Nutzung der Daten
durch Facebook verweisen wir auf die Facebook-Datenschutzrichtlinien: http://www.facebook.com/
policy.php. Dort finden Sie außerdem eine Übersicht der Einstellungsmöglichkeiten in Ihrem persönlichen
Facebook-Profil zum Schutz Ihrer Privatsphäre und Ihre damit zusammenhängenden Rechte.
Um zu verhindern, dass Facebook die oben genannten Daten durch Ihren Aufenthalt auf unserem
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können Sie Facebook Social-Plugins durch ein Add-On für Ihren Browser (z.B. „Facebook-Blocker“, http://
webgraph.com/resources/facebookblocker) ausschließen.z
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145. Die Datenschutzerklärung
Verlinkung auf Verwendung von Facebook Social Plugins
Übersicht der Unsere Internetpräsenz nutzt sog. Social Plugins !des sozialen Netzwerkes facebook.com ("Facebook").
Social-Plugins bei Facebook wird von der Facebook Inc., 1601 S. California Ave, Palo Alto, CA 94304, USA betrieben.
Detaillierte Hinweise zu den Funktionen der einzelnen Plugins und deren Erscheinungsbild finden Sie auf
Facebook der folgenden Webseite: http://developers.facebook.com/docs/plugins/
Diejenigen Webseiten unserer Internetpräsenz, die Facebook Social Plugins enthalten, stellen über Ihren
Browser eine direkte Verbindung mit den Servern von Facebook her, wenn Sie von Ihnen geöffnet werden.
An Facebook wird dadurch die Information übermittelt, dass die das Social Plugin enthaltende Seite
unseres Internetangebots von Ihnen aufgerufen wurde.
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sämtliche Ihrer Interaktionen im Zusammenhang mit den Social Plugins (z.B. Klicken des „Like“-Buttons,
Erstellen eines Kommentars etc.) Ihrem Facebook-Profil zugeordnet und bei Facebook gespeichert werden.
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speichert.
Hinsichtlich des Zwecks und Umfangs der Datenerhebung sowie der Verarbeitung und Nutzung der Daten
durch Facebook verweisen wir auf die Facebook-Datenschutzrichtlinien: http://www.facebook.com/
policy.php. Dort finden Sie außerdem eine Übersicht der Einstellungsmöglichkeiten in Ihrem persönlichen
Facebook-Profil zum Schutz Ihrer Privatsphäre und Ihre damit zusammenhängenden Rechte.
Um zu verhindern, dass Facebook die oben genannten Daten durch Ihren Aufenthalt auf unserem
Internetangebot sammelt, loggen Sie sich vor Ihrem Besuch unserer Seite bei Facebook aus. Um einen
generellen Zugriff von Facebook auf Ihre Daten auf unseren und auf sonstigen Webseiten zu verhindern,
können Sie Facebook Social-Plugins durch ein Add-On für Ihren Browser (z.B. „Facebook-Blocker“, http://
webgraph.com/resources/facebookblocker) ausschließen.z
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Sonntag, 20. November 2011
146. Die Datenschutzerklärung
Verlinkung auf Verwendung von Facebook Social Plugins
Übersicht der Unsere Internetpräsenz nutzt sog. Social Plugins !des sozialen Netzwerkes facebook.com ("Facebook").
Social-Plugins bei Facebook wird von der Facebook Inc., 1601 S. California Ave, Palo Alto, CA 94304, USA betrieben.
Detaillierte Hinweise zu den Funktionen der einzelnen Plugins und deren Erscheinungsbild finden Sie auf
Facebook der folgenden Webseite: http://developers.facebook.com/docs/plugins/
Diejenigen Webseiten unserer Internetpräsenz, die Facebook Social Plugins enthalten, stellen über Ihren
Browser eine direkte Verbindung mit den Servern von Facebook her, wenn Sie von Ihnen geöffnet werden.
An Facebook wird dadurch die Information übermittelt, dass die das Social Plugin enthaltende Seite
unseres Internetangebots von Ihnen aufgerufen wurde.
Soweit Sie zu diesem Zeitpunkt bei Facebook eingeloggt sind, können der Besuch unserer Seiten sowie
sämtliche Ihrer Interaktionen im Zusammenhang mit den Social Plugins (z.B. Klicken des „Like“-Buttons,
Erstellen eines Kommentars etc.) Ihrem Facebook-Profil zugeordnet und bei Facebook gespeichert werden.
Selbst wenn Sie kein Facebook-Profil haben, ist nicht auszuschließen, dass Facebook Ihre IP-Adresse
speichert.
Hinsichtlich des Zwecks und Umfangs der Datenerhebung sowie der Verarbeitung und Nutzung der Daten
durch Facebook verweisen wir auf die Facebook-Datenschutzrichtlinien: http://www.facebook.com/
policy.php. Dort finden Sie außerdem eine Übersicht der Einstellungsmöglichkeiten in Ihrem persönlichen
Facebook-Profil zum Schutz Ihrer Privatsphäre und Ihre damit zusammenhängenden Rechte.
Um zu verhindern, dass Facebook die oben genannten Daten durch Ihren Aufenthalt auf unserem
Internetangebot sammelt, loggen Sie sich vor Ihrem Besuch unserer Seite bei Facebook aus. Um einen
generellen Zugriff von Facebook auf Ihre Daten auf unseren und auf sonstigen Webseiten zu verhindern,
können Sie Facebook Social-Plugins durch ein Add-On für Ihren Browser (z.B. „Facebook-Blocker“, http://
webgraph.com/resources/facebookblocker) ausschließen.z
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Sonntag, 20. November 2011
147. Die Datenschutzerklärung
Verlinkung auf Verwendung von Facebook Social Plugins
Übersicht der Unsere Internetpräsenz nutzt sog. Social Plugins !des sozialen Netzwerkes facebook.com ("Facebook").
Social-Plugins bei Facebook wird von der Facebook Inc., 1601 S. California Ave, Palo Alto, CA 94304, USA betrieben.
Detaillierte Hinweise zu den Funktionen der einzelnen Plugins und deren Erscheinungsbild finden Sie auf
Facebook der folgenden Webseite: http://developers.facebook.com/docs/plugins/
Diejenigen Webseiten unserer Internetpräsenz, die Facebook Social Plugins enthalten, stellen über Ihren
Browser eine direkte Verbindung mit den Servern von Facebook her, wenn Sie von Ihnen geöffnet werden.
An Facebook wird dadurch die Information übermittelt, dass die das Social Plugin enthaltende Seite
Erklärung der unseres Internetangebots von Ihnen aufgerufen wurde.
Funktionsweise
Soweit Sie zu diesem Zeitpunkt bei Facebook eingeloggt sind, können der Besuch unserer Seiten sowie
sämtliche Ihrer Interaktionen im Zusammenhang mit den Social Plugins (z.B. Klicken des „Like“-Buttons,
Erstellen eines Kommentars etc.) Ihrem Facebook-Profil zugeordnet und bei Facebook gespeichert werden.
Selbst wenn Sie kein Facebook-Profil haben, ist nicht auszuschließen, dass Facebook Ihre IP-Adresse
speichert.
Hinsichtlich des Zwecks und Umfangs der Datenerhebung sowie der Verarbeitung und Nutzung der Daten
durch Facebook verweisen wir auf die Facebook-Datenschutzrichtlinien: http://www.facebook.com/
policy.php. Dort finden Sie außerdem eine Übersicht der Einstellungsmöglichkeiten in Ihrem persönlichen
Facebook-Profil zum Schutz Ihrer Privatsphäre und Ihre damit zusammenhängenden Rechte.
Um zu verhindern, dass Facebook die oben genannten Daten durch Ihren Aufenthalt auf unserem
Internetangebot sammelt, loggen Sie sich vor Ihrem Besuch unserer Seite bei Facebook aus. Um einen
generellen Zugriff von Facebook auf Ihre Daten auf unseren und auf sonstigen Webseiten zu verhindern,
können Sie Facebook Social-Plugins durch ein Add-On für Ihren Browser (z.B. „Facebook-Blocker“, http://
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München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Sonntag, 20. November 2011