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Facebook - Recht



                              Alles was Sie wissen müssen


                                München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Sonntag, 20. November 2011
Was uns erwartet...

                                    1. Ziele des Workshops
                                    2. Facebook und die Rechtsordnung
                                    3. Facebook-Nutzungsbedingungen
                                    4. Datenschutz
                                    5. Seiten
                                    6. Nachrichten
                                    7. Gewinnspiele
                                    8. Social Plugins & Social Datenschutz
                                    9. Brand Permissions
                                   10. Fotos
                                   11. Werberichtlinien (Anzeigenschaltung)
                                   12. Credits
                                   13. Übertragung und Verkauf der Facebook-Präsenz

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Sonntag, 20. November 2011
Ziele des Workshops




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Sonntag, 20. November 2011
Rechtliche Gefahren erkennen und vermeiden
                             München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Sonntag, 20. November 2011
Abgesichert an die Grenzen gehen
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Sonntag, 20. November 2011
Facebook & die
                             Rechtsordnung

                               München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Sonntag, 20. November 2011
Deutsches Recht
                              BGB
                              UrhG
       (z.B.)                 UWG
                             MarkenG
                              BDSG
                              TMG
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Sonntag, 20. November 2011
Facebook Terms
             AGB
 Datenschutzrichtlinien
          Richtlinien f.
(z.B.)
          Promotions
       Werberichtlinien
       Platform Policies
Nutzungsbedingungen für
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Sonntag, 20. November 2011
München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Sonntag, 20. November 2011
Nutzungsbedingungen

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Mal ehrlich: Haben Sie das wirklich gelesen?

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Sonntag, 20. November 2011
Nutzungsbedingungen

                   Wichtige Nutzerpflichten
                                    Die 12 Gebote




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Sonntag, 20. November 2011
Verstoß gegen Gesetz:
     Abmahnung bzw. Klage



         Verstoß gegen
         Nutzungs-
        bedingungen:
     Sperrung des Accounts

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Sonntag, 20. November 2011
Nutzungsbedingungen



                                      Gerichtsstand
         ...wenn Sie als Nutzer Facebook verklagen möchten:
                             Gerichtsstandvereinbarung laut AGB:
                               Santa Clara County, Kalifornien?


                                   München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
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Nutzungsbedingungen




                  § 38 ZPO Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung
        (1) Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch ausdrückliche oder
        stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute,
        juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.


                keine sog. geltungserhaltende Reduktion,
                     Klausel insgesamt unwirksam?
                Klausel unwirksam wg.Vereinbarung eines
                     ausländischen Gerichtsstandes?
        Suchen Sie sich aus, wo Sie Facebook verklagen!
                                  München, 29. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Sonntag, 20. November 2011
Nutzungsbedingungen: Gerichtsstand


                                   Deutschland?
                             Problem: Vollstreckbarkeit



                                                Irland?

                    Problem: Anwendung ausländischen Rechts

                               München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Sonntag, 20. November 2011
Nutzungsbedingungen: Gerichtsstand


                ...wenn Sie als Nutzer einen anderen Nutzer
                verklagen möchten:


                             § 32 ZPO
       Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten
                            Handlung
      Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht
      zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
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Nutzungsbedingungen: Gerichtsstand




     Grundsatz: sog. „fliegender Gerichtsstand“
         der unerlaubten Handlung im Internet

                             Suchen Sie sich das für Sie günstigste
                                         Gericht aus!


                                   München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
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Nutzungsbedingungen:
                             Inhalte und Informationen
                                   („IP-Inhalte“)



         Darf Facebook mit meinen IP-Inhalten ALLES machen?

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Sonntag, 20. November 2011
Nutzungsbedingungen: IP-Inhalte


                             § 305c BGB Überraschende und mehrdeutige Klauseln
                 (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den
                 Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des
                 Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders
                 mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.




                Klausel wohl überraschend und daher
                             unwirksam

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Sonntag, 20. November 2011
Nutzungsbedingungen: Beschränkung
             der Haftung


            Entbindung von jeglicher Haftung, ob bekannt oder
                                unbekannt?


                             Haftungsbeschränkung auf 100 USD?
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Sonntag, 20. November 2011
Nutzungsbedingungen: Beschränkung
             der Haftung
                               § 10 TMG Speicherung von Informationen
               Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer
               speichern, nicht verantwortlich, sofern
               1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information
               haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine
               Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige
               Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder
               2. sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder
               den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.


   Klauseln unwirksam wg.Verstoßes gg. §10 TMG
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Nutzungsbedingungen: AGB-Passagen in
                           englischer Sprache




                  keine zumutbare Kenntnisnahme
                         (lesbar und verständlich)
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Nutzungsbedingungen



    Nutzungsbedingungen doch wirksam
    wg. Sonderregelung für Deutschland?



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Sonntag, 20. November 2011
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Nutzungsbedingungen




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Nutzungsbedingungen

                               § 305 Abs. 2 BGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann
Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei
Vertragsschluss...
1...die andere Vertragspartei ausdrücklich...auf sie hinweist
und...
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in
zumutbarer Weise...von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.
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Aber denken Sie dran:




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Datenschutz

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Sonntag, 20. November 2011
Datenschutz - was ist das überhaupt?

                                im Vordergrund steht die
                                Person (nicht die Daten)
                                rechtlicher Ausgangspunkt:
                             Grundrecht auf informationelle
                                  Selbstbestimmung
                              betrifft Datenerhebung durch
                             private und staatliche Stellen
                                   München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Sonntag, 20. November 2011
Datenschutz

      "Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung,
      Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner
      persönlichen Daten".
      besondere Ausprägung des schon zuvor grundrechtlich
      geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts
      verfassungsrechtlich aus Art. 2 Abs. 1 (sog. allgemeine
      Handlungsfreiheit) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
      (Menschenwürde-Garantie) hergeleitet.
      Kurz bedeutet informationelle Selbstbestimmung: Jeder
      hat das Recht zu wissen, wer was wann über ihn weiß.

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Datenschutzrecht ist
  hauptsächlich geregelt im
          BDSG

                       Ziel: kein
                     „gläserner
                      Mensch“

                             München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
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Datenschutz



                                         Privatsphäre?




                             München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Sonntag, 20. November 2011
Datenschutzvorschriften des TMG




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Sonntag, 20. November 2011
Anwendung des                                          Einzelangaben über persönliche
           Datenschutzrechts                                       oder sachliche Verhältnisse einer
                                                                   bestimmten oder
                                                                   bestimmbaren natürlichen
                                                                   Person:

               § 1 Abs. 2 BDSG:                                    Name, Anschrift, Telefon-
         “Personenbezogene Daten”                                  nummer, E-Mail, Beruf, Alter etc.




                                                                  - Anonymisierte Daten
                                                                  - Pseudonymisierte Daten, die eine
                                                                    Einzelperson nicht bestimmbar
                                                                    machen



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Sonntag, 20. November 2011
Anwendung des Datenschutzrechts

                                       Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
                                            personenbezogener Daten




                                                                                       Verarbeitung:
                                                                                   Speicherung, Änderung,
                                                                                         Übermittlung,
                                 Erhebung:                                         Sperrung und Löschung
                             Beschaffen von Daten
                                                                                        Nutzung:
                                                                                Jede Verwendung, die nicht
                                                                                       Verarbeitung ist



                                        München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Sonntag, 20. November 2011
Anwendung des Datenschutzrechts

                        § 12 Abs. 1 TMG:                                …TMG oder andere
                   Datenerhebung, Verarbeitung                          Rechtsvorschrift dies erlaubt
                  oder Nutzung ist grds. verboten



                                                                          …der Betroffene einwilligt

                         nur zulässig, soweit…




                                     München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Sonntag, 20. November 2011
Datenerhebung nach dem TMG - Gesetzliche Erlaubnis

                                                                        Nutzungsdaten gem. § 15 Abs. 1 TMG
                                                                     Daten, die erforderlich sind, um die Inanspruchnahme von
                                                                                            Telemedien zu
                   Bestandsdaten gem. § 14 TMG
                                                                            ermöglichen und abzurechnen, insbesondere
                   Daten, die für die Begründung,                            1. Merkmale zur Identifikation des Nutzers,
                  inhaltliche Ausgestaltung oder                     2. Angaben über Beginn und Ende sowie des Umfangs der
                          Änderung eines                                             jeweiligen Nutzung und
                  Vertragsverhältnisses zwischen                     3. Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen
                                                                                           Telemedien
                 dem Anbieter und dem Nutzer über
                   die Nutzung von Telemedien
                   erforderlich sind (z.B. Name,
                               Adresse)
                                                                            Abrechnungsdaten gem. § 15 Abs. 4
                                                                                         TMG
                                                                          Nutzungsdaten im Sinne von § 15 Abs.1 TMG, die für
                                                                           die Abrechnung mit dem Nutzer erforderlich sind,
                                                                                  insbesondere z.B. Verbindungsdaten




                                   München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Sonntag, 20. November 2011
Datenerhebung nach dem TMG - Gesetzliche Erlaubnis
                                                                          Erhebung und Verwendung für
                                                                            Anbieter von Telemedien zur
                                                                          Durchführung von Verträgen stets
                                                                                      zulässig.


                             Bestandsdaten
                             gem. § 14 TMG                               Auskunft an “zuständige Stellen”,
                                                                         falls erforderlich für
                                                                         • Zwecke der Strafverfolgung
                                                                         • Gefahrenabwehr der
                                                                            Landespolizeibehörden
                                                                         • (…)
                                                                         • Durchsetzung der Rechte am
                                                                            geistigen Eigentum



                                    München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Sonntag, 20. November 2011
Datennutzung nach dem TMG – Gesetzliche Erlaubnis
                                                                                 Erhebung und Verwendung für
                                                                                  Anbieter von Telemedien stets
                                                                                   zulässig, solange die Daten
                                                                               Inanspruchnahme von Telediensten
                                                                              bzw. deren Abrechnung ermöglichen.

                             Nutzungsdaten
                             gem. § 15 TMG

                                                                                  Nach diesem Zeitpunkt Pflicht zur
                                                                                       Löschung der Daten.

                                                                                 Ausnahme: Erfüllung gesetzlicher,
                                                                                satzungsmäßiger oder vertraglicher
                                                                                  Aufbewahrungsfristen, dann nur
                                                                                       Sperrung der Daten.



                                   München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Sonntag, 20. November 2011
Datennutzung nach dem TMG – Gesetzliche Erlaubnis
                                                                                 Erhebung und Verwendung für
                                                                                  Anbieter von Telemedien stets
                                                                                   zulässig, solange die Daten
                                                                               Inanspruchnahme von Telediensten
                                                                              bzw. deren Abrechnung ermöglichen.

                             Nutzungsdaten
                             gem. § 15 TMG

                                                                                  Nach diesem Zeitpunkt Pflicht zur
                                                                                       Löschung der Daten.

                                                                                 Ausnahme: Erfüllung gesetzlicher,
                                                                                satzungsmäßiger oder vertraglicher
                                                                                  Aufbewahrungsfristen, dann nur
                                                                                       Sperrung der Daten.



                                   München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Sonntag, 20. November 2011
Datennutzung nach dem TMG – Gesetzliche Erlaubnis
                                                                               Verwendung für Anbieter von
                                                                            Telemedien auch über das Ende des
                                                                            Nutzungsvorganges hinaus zulässig,
                                                                           soweit die Daten für Inanspruchnahme
                                                                                von Telediensten bzw. deren
                                                                                  Abrechnung erforderlich.

                             Abrechnungsdaten
                              gem. § 15 Abs. 4
                                   TMG                                      Also: Bei Pauschalabrechnung
                                                                            („Flatrate“) muss Internet-
                                                                            zugangsprovider Daten nach
                                                                            Nutzungsvorgang löschen.


                                                                            Ausnahme: Erfüllung satzungsmäßige
                                                                            oder vertragliche Aufbewahrungsfristen,
                                                                            dann nur Sperrung der Daten.


                                      München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Sonntag, 20. November 2011
Datenschutz
 Online-Marketing nach dem TMG
                                      Gesetzliche Erlaubnis zur Werbenutzung

                             !   Online-Datenschutzrecht ist z.T. strenger als UWG und BDSG

                                               § 15 Abs. 3 TMG:
                           „Der Diensteanbieter darf für Zwecke der Werbung, der
                         Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der
                       Telemedien Nutzungsprofile bei Verwendung von Pseudonymen
                             erstellen, sofern der Nutzer dem nicht widerspricht.“
                       „Der Diensteanbieter hat den Nutzer auf sein Widerspruchsrecht
                                               (…) hinzuweisen.“
                        „Diese Nutzungsprofile [= Nutzungsdaten] dürfen nicht mit den
                         Daten über den Träger des Pseudonyms [= Bestandsdaten]
                                          zusammengeführt werden.“


                                         München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Sonntag, 20. November 2011
Datenschutz
                    Online-Marketing nach dem TMG

                                  Gesetzliche Erlaubnis zur Werbenutzung
                             !
                                  Online-Datenschutzrecht ist z.T. strenger als UWG

                                             Erlaubt sind z.B.:
                    •     Speicherung der Nutzerdaten in pseudonymisierter Form
                    •      Auswertung dieser Daten, z.B. automatischer Abruf der
                      bevorzugten Nutzereinstellungen/-Inhalte („Customization“) und
                      auf Nutzerverhalten abgestimmte Werbeeinblendungen im „Log-
                                                In-Bereich“

                         NICHT erlaubt ist aber jede weitere Werbenutzung; insbesondere die
                                            Zusendung von Werbe-E-Mails


                                      München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Sonntag, 20. November 2011
Grundsätze der Einwilligung




                                 München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Sonntag, 20. November 2011
Datenschutz

            Grundsätze der Einwilligung
                                                Vorteile der Einwilligung


                     Größere Datennutzungsmöglichkeiten


                   Einheitliche Erklärung für Einwilligungen nach dem TMG/BDSG und UWG

                        Einwilligungserklärung kann so konkret gestaltet werden,
                       dass Einwilligung in bestimmte Werbeformen mit umfasst ist



                      Höhere Rechtssicherheit und Transparenz



                                      München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Sonntag, 20. November 2011
Datenschutz

                       Grundsätze der Einwilligung

                              Einwilligung:

                                         Vorherige und
                                         freiwillige Erklärung des
                                         Einverständnisses in die
                                         Nutzung der
                                         personenbezogenen Daten
                                         durch den Betroffenen

                             Hintergrund: Recht auf Informationelle Selbstbestimmung!

                                         München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Sonntag, 20. November 2011
Datenschutz

       Grundsätze der Einwilligung

                                                                Beispiel

            □
 iermit
             H             erkläre ich mein Einverständnis damit, dass meine oben
                 angegebenen persönlichen Daten zum Zweck der Werbung verwendet
                 werden dürfen sowie an Kooperationspartner zu gleichen Zwecken
                 überlassen werden dürfen.
                             Der Nutzung meiner Daten für die Zukunft kann ich jederzeit
                                       widersprechen, es genügt eine E-Mail an
                                      datenschutz@mustercommunity.de

              □     Ich bin damit einverstanden, Produktinformationen und andere Werbe-E-
                             Mails an meine angegebene E-Mail-Adresse zu erhalten.

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                                               Account-/Seitennamen
                                                    Gesetzliche Vorgaben:

                               Marken und Unternehmensbezeichnungen (MarkenG)

                                                   Titel (§§ 5, 15 MarkenG)

                     Namen von Personen, Unternehmen und anderen Organisationen (§ 12 BGB)

                                            Verbot der Irreführung (§ 5 UWG)




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      widerrechtliche Verwendung eines fremden
      Namens bzw. Titels bzw. einer fremden Marke
      kann zu Schadensersatz- und
      Unterlassungsansprüchen führen

                   bei Namensgleichheit: Prioritätsprinzip




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                                                   Account-/Seitennamen
                                                        Vorgaben von Facebook

                                                Ziffer 4.1 der Nutzungsbedingungen:

                      „Du wirst keine falschen persönlichen Informationen auf Facebook bereitstellen oder
                                     ohne Erlaubnis ein Profil für jemand anderes erstellen.“

                                               Ziffer 4.10 der Nutzungsbedingungen:

                      „Wenn du einen Nutzernamen für dein Konto auswählst, behalten wir uns das Recht
                     vor diesen zu entfernen oder zurückzufordern, sollten wir dies als notwendig erachten
                           (zum Beispiel, wenn der Inhaber einer Marke eine Beschwerde über einen
                     Nutzernamen einreicht, welcher nicht dem echten Namen eines Nutzers entspricht).“




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                                                      Account-/Seitennamen
                                                           Vorgaben von Facebook

                                                      Richtlinien für Facebook-Seiten:

                                -> Standardisierte Großschreibung, keine überflüssige Großschreibung

                                   -> Schlichter Text, keine Symbole oder überflüssige Satzzeichen

                             -> Präzise Namen, keine Slogans, überflüssige Beschreibungen oder unnötige
                                                             Qualifikatoren

                                                       -> keine allgemeinen Begriffe




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                                 Trennung von redaktionellen Inhalten und Werbung
                                                                 Facebook-Regeln:

                                                    Ziffer 4.4 der Nutzungsbedingungen:
                       Du wirst dein persönliches Profil nicht zu deinem kommerziellen Nutzen verwenden
                        (wie beispielsweise durch den Verkauf deiner Statusmeldung an Werbetreibende).

                                                    Ziffer 4.1 der Nutzungsbedingungen:
                                              Du wirst nur ein persönliches Profil erstellen.

                                              Ziffer 1 der Nutzungsbedingungen für Seiten:
                             Seiten sind spezielle Profile, die nur zur Werbung für Unternehmen oder andere
                               kommerzielle, politische sowie wohltätige Organisationen oder Anstrengungen
                                                         (…) verwendet werden dürfen.



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                             Trennung von redaktionellen Inhalten und Werbung
                                                              Problem:
                         Reicht die von Facebook vorgesehene Trennung von „persönlichen Profilen“ und
                                      „Seiten“ zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben aus?

                                                   -> erkennbare Unterschiede:
                                        „zu Freunden hinzufügen“ (Profil) / “Gefällt mir“ (Seite)

                               -> ansonsten evtl. aufgrund der Inhalte kommerzieller Zweck erkennbar;
                                                         notfalls kennzeichnen!




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                                             Seiten-Impressum



         Brauche ich überhaupt ein Impressum?


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                             § 5 Allgemeine Informationspflichten TMG
(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene
Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig
verfügbar zu halten:
1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen
zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital
der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in
Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare
Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der
behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder...


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      geschäftsmäßig angebotene Telemedien?
                             Ja, zuletzt LG Aschaffenburg!

            auf Vollständigkeit der Angaben achten



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Gesetz: leicht erkennbar, unmittelbar
                erreichbar und ständig verfügbar

      BGH: wenn der
      durchschnittlich informierte
      Nutzer des Internets in
      zwei Schritten (also mit
      zwei „Klicks“) zu den
      benötigten Informationen
      gelangt
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Wohin mit dem Impressum???




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reicht das?




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   Haftung für Inhalte-Allgemeines
                             urheberrechtlich geschützte Inhalte
                                  Texte: Schöpfungshöhe?

                                                  RSS-Feeds
                                  Musik, Bilder,Videos etc.

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strafrechtlich und wettbewerbsrechtlich
                  relevante Inhalte
                             Beleidigungen/Schmähkritik
                                falsche Behauptungen




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Haftung für Aussagen über Produkte & deren
                                 Beschaffenheit!




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                             Telemediengesetz (TMG) trifft Unterscheidung zwischen


                                               Haftung für eigene Inhalte
                                               - „Content Provider“, § 7 TMG

                                              Haftung für fremde Inhalte
                    -                „Access-Provider“/“Cacheprovider“, §§ 8, 9 TMG
                    -                               „Host-Provider“, § 10 TMG




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                                          Begriff des „Contentproviders“

                             Contentprovider = Informationslieferant, d.h. wer eigene
                                      Informationen zur Nutzung bereithält

                              Jeder Webseiten-Betreiber, der ein eigenes inhaltliches
                             Angebot im Internet bereithält bzw. dieses erstellt oder zur
                                         eigenen Nutzung erstellen lässt.




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                             Verantwortlichkeit von Facebook-Seitenbetreibern


                                Begriffe des „Access- und Cacheproviders“

                     Accessprovider = Zugangsvermittler zu einem Kommunikationsnetz; mit der
                       rein passiven, automatische Durchleitung und Übermittlung von fremden
                      Informationen befasste Diensteanbieter; soweit hierbei zur Steigerung der
                     Leistung temporäre Zwischenspeicherungen der übertragenen Informationen
                                       geschehen, auch sog. „Cacheprovider“


                             typischerweise Internet-Zugangs-Anbieter, wie T-Online, Arcor



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                             Verantwortlichkeit von Facebook-Seitenbetreibern


                                           Begriff des „Hostproviders“

                                                    Hostprovider =
                     Diensteanbieter, die Informationen ihrer Nutzer speichern bzw. Speicherplatz
                                                 zur Verfügung stellen

                    -             „klassische“ Webhosting-Anbieter (Strato, 1&1,…)
                    -                   Sharehosting-Dienste (RapidShare,…)
                    -                   Video-Dienste (YouTube, MyVideo,…)
                    -                      Internetauktionshäuser (eBay,…)
                    -            Meinungsforen, Blogs, Gästebücher, Social Networks
                    -                                     (…)

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                     Haftung für eigene Inhalte
                                     Haftung des „Content-Providers“

                                                  § 7 I TMG:
                       Diensteanbieter sind für eigene Inhalte verantwortlich „nach den
                        allgemeinen Gesetzen“ => Einstehen für die eigenen Inhalte


                        selbst geschaffene oder im Auftrag des Webseitenbetreibers
                       erstellte (eigene) Informationen und aufgrund einer bewussten,
                            konkreten Entscheidung als Teil des eigenen Dienstes
                             aufgenommene (zu Eigen gemachte) Informationen

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                Haftung für eigene Inhalte
                                Deliktische Haftung des „Content-Providers“


                             Haftung für rechtswidrige Informationen und Inhalte
                                      Nach den allgemeinen Gesetzen, z.B.:

               •                   § 97 UrhG für Urheberrechtsverletzungen
               •            §§ 14, 15 MarkenG für Verletzungen von Markenrechten
               •     § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG für Verletzungen des
                                      Allgemeinen Persönlichkeitsrechts
               •           Für Ordnungswidrigkeiten/Straftaten u.a. nach OWiG/StGB
               •                                        …


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                                     Nutzer verantwortlich gemacht werden?

                                        1. Haftung für rechtswidrige, eigene Inhalte
                             (auch für nur anscheinend eigene oder zu Eigen gemachte Inhalte)

                               2. Haftung für rechtswidrige, fremde Inhalte nach §§ 7-10 TMG

                                      3. Störerhaftung (nur bei Unterlassungsanspruch)


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        Haftung für fremde Inhalte
                                          Abgrenzung eigene / fremde Inhalte

                                   Beispiel: Ehrverletzende Äußerung auf einer Facebook-Seite

                                         Feed-Eintrag: eigener Inhalt des Seitenbetreibers

                     „fremder Feed-Beitrag“: eigener Inhalt des Autors, i.d.R. nicht zu Eigen gemachter
                            Inhalt des Seitenbetreibers SOLANGE KEINE KENNTNISNAHME

                             Kommentar: eigener Inhalt des Kommentierenden, grds. fremder Inhalt für
                                                         Seitenbetreiber

                             „Moderierter“ Kommentar: zu Eigen gemachter Inhalt des Seitenbetreibers


                             Sonderfall: Schaffen einer „besonderen Gefahrenquelle“ durch Beitrag mit
                                             erkennbar kontrovers diskutiertem Inhalt
                                          München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
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                                       Abgrenzung eigene / fremde Inhalte

                                                    Beispiel: YouTube-Videos

                                                 -> eigener Inhalt des Uploaders


                       -> zu-Eigen-gemachter Inhalt für YouTube (LG Hamburg, Urteil vom 03.09.2010,
                                                     nicht rechtskräftig)


                       -> Einbettung von YouTube-Videos auf eigener Seite: zu-Eigen-gemachter Inhalt


                                -> Einbettung der Videos durch Nutzer des eigenen Forums:
                                            zu-Eigen-gemachter Inhalt des Nutzers,
                                   fremder Inhalt des Forenbetreibers (zumindest zunächst)
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                             Haftung für Links

    Heise-Urteil: keine Haftung bei redaktioneller
     Verlinkung auf rechtswidrigen Inhalt (AnyDVD)

     LG Frankfurt a.M.: Linksetzen bei Twitter &
     Kommentar „sehr interessant“ bei
   Kenntnis der Rechtswidrigkeit für Haftung
                    ausreichend

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                             Haftung für rechtswidrige, fremde Inhalte nach §§ 7-10 TMG


          !       Proaktive Überwachungspflicht ist ausgeschlossen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 TMG)


                  Accessprovider und Cacheprovider sind nur sehr eingeschränkt für die
                 vermittelten bzw. zwischengespeicherten Informationen verantwortlich (§§ 8,
                                                  9 TMG)


                      Hostprovider, sind dann nicht verantwortlich, wenn keine Kenntnis der
                         Information vorliegt oder die Information nach Kenntniserlangung
                        unverzüglich entfernt/gesperrt wurde (§ 10 Satz 1 Nr. 1 u. 2 TMG);
                      Entscheidend ist immer die Kenntnis einer konkreten Rechtsverletzung

                   Haftungsprivilegierung für fremde Inhalte nach §§ 7-10 TMG besteht nicht
          !                          für Unterlassungsansprüche (st. Rspr.)
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                      Zur Unterlassung verpflichtet ist nicht nur derjenige, der selbst
                      unmittelbar das fremde Recht verletzt hat (sog. unmittelbarer
                               Störer), sondern auch der mittelbare Störer

                            „derjenige, der die rechtswidrige Handlung eines
                       eigenverantwortlich handelnden Dritten trotz der rechtlichen
                         Möglichkeit, den Dritten an seiner Störungshandlung zu
                            hindern, unterstützt und so an der Schaffung und
                           Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes in
                       irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal mitwirkt.“
                             (vgl. „Rolex-Urteil“ des BGH vom 11.03.2004, Az.: I ZR 304/01)



                         z.B. eBay bei Verkauf von Markenfälschungen durch Nutzer
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                         „Eine Haftung als Störer setzt [weiter] voraus, dass für
                     Diensteanbieter zumutbare Kontrollmöglichkeiten bestehen,
                           um eine solche [Marken]verletzung zu unterbinden.
                     Ihm ist es nicht zuzumuten, jedes in einem automatisierten
                    Verfahren unmittelbar ins Internet gestellte Angebot darauf zu
                          überprüfen, ob Schutzrechte Dritter verletzt werden.
                      Wird einem Diensteanbieter ein Fall einer Markenverletzung
                   bekannt, muss er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich
                    sperren, sondern auch technisch mögliche und zumutbare
                     Maßnahmen ergreifen, um Vorsorge dafür zu treffen, dass es
                    nicht zu weiteren entsprechenden [Marken]verletzungen kommt
                                  (vgl. „Rolex-Urteil“ des BGH vom 11.03.2004)


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                   •         Verantwortlichkeit des Störers besteht, falls eine
                                      Prüfungspflicht gegeben ist
                   • Die Prüfungspflicht besteht dann, wenn dem Störer eine Prüfung
                                             zuzumuten ist
                   •      Umfang und Inhalt bestimmen sich im Einzelfall nach
                        Ausgestaltung des Angebots und nach zur Verfügung
                         stehenden technischen Mitteln zur Eingrenzung von
                                           Rechtsverletzungen
                   •         Ab Mitteilung von Rechtsverletzungen haftet Diensteanbieter
                             u.U. auch für weitere, entsprechende („gleichgelagerte“)
                                                Rechtsverletzungen
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                                                           Folge:
                                 Ein Diensteanbieter kann sich nicht auf das bloße Löschen
                                   ihm mitgeteilter Rechtsverletzungen („notice-and-take-
                             !   down“) beschränken, sondern muss wirksame Maßnahmen
                                   zur Verhinderung weiterer Rechts-verletzungen treffen!


                          Die konkret zu ergreifenden Maßnahmen hängen vom jeweiligen
                             Einzelfall ab, z.B. von der Art der Rechtsverletzung und der
                                              Ausgestaltung des Dienstes.
                          Grenze ist die Zumutbarkeit; in besonderen Fällen kann es sogar
                         zumutbar sein, den Dienst einzustellen (z.B. im Fall eines „von der
                         Rechtsordnung nicht gebilligten Geschäftsmodells“), wenn andere
                                         effektive Maßnahmen nicht existieren.
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                             Reduzierung des Haftungsrisikos


                                  ! Formulierung klarer Nutzungsbedingungen, die
                                  widerrechtliche Nutzungen untersagen; deutlich verständlich
                                  und auffällig an zentraler Stelle anzubringen
               Möglichkeiten
                                  ! Nutzerhinweis bzgl. sofortiger Entfernung rechtswidriger
               zur
                                  Inhalte
               Reduzierung
               des
                                  ! “Abuse-Management”: Einrichtung eines effektiven
               Haftungsrisikos
                                  Systems zur Meldung von Rechtsverletzungen, Auf
                                  Entfernungswünsche von Rechteinhabern ist jedenfalls
                                  schnell zu reagieren und Inhalte/Links unverzüglich zu
                                  löschen


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                                 ! Einrichtung/Vorgabe einer klaren Seitenstruktur, die eigene
                                 und fremde Inhalte deutlich unterscheiden lässt
               Möglichkeiten
               zur               !Umfangreiche Freistellungserklärungen für sämtliche
               Reduzierung       Rechtsverletzungen durch einstellende Nutzer in AGB;
               des               “Rechtegarantie”
               Haftungsrisikos
                                 !Registrierungspflicht für Nutzer, ggf. mit
                                 Plausibilitätskontrolle der angegebenen Daten;
                                 Rechteinhabern muss Möglichkeit des Zugriffs auf
                                 Rechtsverletzer möglich sein

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Problem: automatisches Einbinden von
                   Bildern bei Verlinkung
           a) durch andere Nutzer (wenn durch Seiten-Admin
                             freigegeben)

                             b) durch Seiten-Admin selbst




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         § 1 UrhG: Werke der Literatur, Kunst & Wissenschaft

  § 2 UrhG: Sprachwerke, Werke der Musik, Lichtbildwerke,
                       Filmwerke

                             hinreichende Schöpfungshöhe



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                             umfassende Verwertungsrechte, z.B.:
                                Veröffentlichung, § 12 UrhG
           Entstellungs- und Änderungsverbot, §§ 14, 39 UrhG
                               Vervielfältigung, § 16 UrhG
                                 Verbreitung, § 17 UrhG
                        öffentliche Zugänglichmachung, 19a UrhG
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                             Vielzahl zu regelnder Fragen in
                             Teilnahmebedingungen!
            z.B.: einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht
       Beschränkungen in räumlicher oder zeitlicher Hinsicht
                                               Vergütung?
               Nutzungsarten, z.B.Verwertung auch offline? etc.


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                    Haftungsfragen, Haftung ausschließen!!!




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            Zusendung von elektronischer Post mit werbendem
            Inhalt ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG nur mit
            ausdrücklicher Einwilligung des Adressaten zulässig

                                                        Direktmarketing
                               Geltung des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG für Werbung auf Facebook?

                       -> nach Sinn und Zweck fallen Nachrichten in Social Networks unter den Begriff
                                                     „elektronische Post“

                                                       Facebook-Regelungen:

                                              Ziffer 3.1 der Nutzungsbedingungen:
                   Du wirst keine nicht genehmigten Werbekommunikationen (beispielsweise Spam) auf
                               Facebook versenden oder auf andere Art auf Facebook posten.

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                    Direktmarketing

                                                 Direktmarketing (§ 7 UWG)

                       Bei Direktmarketing handelt es sich um eine Werbemaßnahme, die direkte
                       Ansprache des möglichen Kunden mit der Aufforderung zur Antwort enthält,
                                    z.B. Werbung durch Facebook Direct Message.

                        Derartige Werbeformen werden im UWG unter dem Begriff „unzumutbare
                       Belästigungen“ zusammengefasst. Die Zulässigkeit richtet sich nach der Art
                                                   der Werbung.




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                   Direktmarketing
                             Allgemeine Anforderungen an Werbesendungen über elektronische
                                      Kommunikationsdienste, § 7 Abs. 2 Nr. 4 UWG

                                               Transparenzgrundsatz
                      Unabhängig von der konkreten Werbeform muss der Empfänger stets in die
                     Lage versetzt werden, den Absender der Werbung zu ermitteln. Ihm muss eine
                     Adresse genannt werden, unter welcher er auf seinen Wunsch die Einstellung
                                        der Werbenachrichten verlangen kann!




                                        München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Sonntag, 20. November 2011
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   Transparenzgrundsatz

            § 4 Nr. 3 UWG: „Unlauter handelt...wer den
              Werbecharakter von geschäftlichen
                     Handlungen verschleiert“
                        kein „Astroturfing“!
                Handlungen von Mitarbeitern werden
                              zugerechnet
                             München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Sonntag, 20. November 2011
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                    Direktmarketing

                                                           „Spamming“
                                                       § 6 Abs. 2 TMG:
                       „Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post versandt,
                      darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle
                            Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. Ein
                           Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- und
                             Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor
                        Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende
                          Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den
                                      kommerziellen Charakter der Nachricht erhält.“


                              Gem. § 16 Abs. 1 TMG als Ordnungswidrigkeit qualifiziert;
                                         Bußgeld von bis zu 50.000,- Euro
                                     München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
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                   Direktmarketing
                                E-Mail-Werbung, § 7 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 UWG
                    •          Grundsatz § 7 UWG: Unverlangte „Produktinformationen“ sind als
                                            unzumutbare Belästigung unzulässig


                    •        Geltung der Opt-in-Lösung, vorherige ausdrückliche Einwilligung des
                             Adressaten erforderlich, auf Facebook-Seite nicht einfach realisierbar

                    •        § 7 Abs. 3 UWG ermöglicht jedoch ausnahmsweise Werbung per E-
                                       Mail unter erleichterten (Sonder-)Voraussetzungen

                    •          Datenschutzrechtliche Voraussetzungen zur Verwendung der
                             personenbezogenen Daten des Adressaten (E-Mail-Adresse) müssen
                                                           erfüllt sein
                               -> i.d.R. auch insoweit (datenschutzrechtliche) Einwilligung nötig
                                      München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
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                   Direktmarketing
                                  E-Mail-Werbung, § 7 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 UWG
                             Zulässigkeit der E-Mail-Werbung unter folgenden Voraussetzungen:

                       1. Versender hat E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware
                                       oder Dienstleistung von dem Kunden erhalten und
                         2. beschränkt die Werbung auf eigene, ähnliche Waren/Dienstleistungen und
                       3. der Kunde hat dieser Verwendung seiner E-Mail-Adresse nicht widersprochen
                                                                und
                       4. dem Kunden wird bei der Erfassung seiner Adresse und bei jeder Verwendung
                           deutlich mitgeteilt, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann.



                                       München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
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Gewinnspiele

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Gewinnspiele

                             Richtlinien für Promotions

   keine automatische Teilnahme durch Facebook-
   Funktionen

   Facebook-Funktionen dürfen nicht zur Bedingung für die
   Teilnahme gemacht werden

   Facebook-Funktionen (zB Like-Button) dürfen nicht zur
   Abstimmung über das Gewinnspiel eingesetzt werden
                                München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Sonntag, 20. November 2011
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Gewinnspiele



        keine Benachrichtigung der Gewinner über Facebook
                 (Nachrichten, Wallposts, Chat etc.)

                  Gewinnspiel darf nicht mit Facebook Brand in
                         Verbindung gebracht werden

          Datenschutz: sicherstellen, dass Nutzerdaten
          rechtmäßig erhoben sind.
                             München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
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Gewinnspiele

                                   UWG – Besondere Unlauterkeitstatbestände

                             Preisausschreiben und Gewinnspiele (§§ 4 Nr. 5, 6 UWG)

                                 Bei Preisausschreiben und Gewinnspielen müssen die
                             Teilnahmebedingungen klar und eindeutig angegeben werden

                       Die Teilnahme am Preisausschreiben/Gewinnspiel darf nur dann
                       vom Erwerb einer Ware oder Dienstleistung abhängig gemacht
                        werden (sog. Koppelungsverbot), wenn die Rationalität der
                      Nachfrageentscheidung nicht in den Hintergrund tritt (EuGH, Urteil
                        vom 14.01.2010; BGH, Urteil vom 05.10.2010). Ggf. müssen
                            alternative Teilnahmemöglichkeiten angeboten werden.

                                       München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
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Gewinnspiele



                                      Preisausschreiben und Gewinnspiele
                                          (Nr. 17, 20 Anhang zum UWG)

                    -           Unwahre Angabe, dass bereits gewonnen wurde, oder
                             Abhängigmachen des Gewinns von Zahlung eines Geldbetrags

                    -        Angebot eines Preisausschreibens, ohne dass die in Aussicht
                                         gestellten Preise angeboten werden




                                       München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
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Social Plugins & Social Datenschutz


 Darf ich?                                 Oder darf ich nicht?




                             München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
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Social Plugins & Social Datenschutz


                             Was macht ein Facebook
                                Social-Plugin?




                             München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
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                                 Was macht ein Facebook
                                    Social-Plugin?
                             stellt über den Browser des Nutzers eine direkte
                             Verbindung mit den Servern von Facebook her.




                                  München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
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                                   Was macht ein Facebook
                                      Social-Plugin?
                               stellt über den Browser des Nutzers eine direkte
                               Verbindung mit den Servern von Facebook her.

                             gibt Facebook die Information, dass eine bestimmte
                             Webseite durch den Nutzer aufgerufen wurde.




                                    München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
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                                   Was macht ein Facebook
                                      Social-Plugin?
                               stellt über den Browser des Nutzers eine direkte
                               Verbindung mit den Servern von Facebook her.

                             gibt Facebook die Information, dass eine bestimmte
                             Webseite durch den Nutzer aufgerufen wurde.

             erfasst sämtliche Interaktionen des Nutzers mit den Social Plugins (z.B. Klicken
             des „Like“-Buttons, Erstellen eines Kommentars etc.), ordnet sie seinem Facebook-
             Profil zu und speichert die Infos bei Facebook. (nur bei eingeloggten Nutzern).




                                    München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
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                                    Was macht ein Facebook
                                       Social-Plugin?
                                stellt über den Browser des Nutzers eine direkte
                                Verbindung mit den Servern von Facebook her.

                              gibt Facebook die Information, dass eine bestimmte
                              Webseite durch den Nutzer aufgerufen wurde.

             erfasst sämtliche Interaktionen des Nutzers mit den Social Plugins (z.B. Klicken
             des „Like“-Buttons, Erstellen eines Kommentars etc.), ordnet sie seinem Facebook-
             Profil zu und speichert die Infos bei Facebook. (nur bei eingeloggten Nutzern).

                             speichert möglicherweise selbst dann die IP-Adresse bei
                             Facebook, wenn der Nutzer kein Facebook-Profil hat.

                                      München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
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                 (Some) Lawyers don´t
                     like „    “.




                             München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
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                 (Some) Lawyers don´t
                     like „    “.


                    Warum eigentlich?


                             München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
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                        Verstoß gegen Datenschutzgesetze?




                               München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
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                        Verstoß gegen Datenschutzgesetze?
                                             § 13 Abs. I TMG:




                               München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
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                        Verstoß gegen Datenschutzgesetze?
                                             § 13 Abs. I TMG:

        „Der Diensteanbieter hat den Nutzer...über Art, Umfang und Zwecke der
        Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten...zu unterrichten.“




                               München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
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                        Verstoß gegen Datenschutzgesetze?
                                             § 13 Abs. I TMG:

        „Der Diensteanbieter hat den Nutzer...über Art, Umfang und Zwecke der
        Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten...zu unterrichten.“




                               München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
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                        Verstoß gegen Datenschutzgesetze?
                                              § 13 Abs. I TMG:

        „Der Diensteanbieter hat den Nutzer...über Art, Umfang und Zwecke der
        Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten...zu unterrichten.“




             Bei fehlendem Hinweis auf die Nutzung der Social-Plugins in der
             Datenschutzerklärung liegt immer ein Verstoß gegen § 13 Abs. 1 TMG vor!
                                München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
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                             München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
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                                          § 15 Abs.1 TMG:




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                                                    § 15 Abs.1 TMG:


                         „Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur
                         erheben und verwenden, soweit dies erforderlich ist, um die
                         Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen.“




                                       München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
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                                                    § 15 Abs.1 TMG:


                         „Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur
                         erheben und verwenden, soweit dies erforderlich ist, um die
                         Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen.“


                        Die einen sagen: Was erforderlich ist, bestimmt
                        der Betreiber der Seite (also Sie)!




                                       München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
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                                                    § 15 Abs.1 TMG:


                         „Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur
                         erheben und verwenden, soweit dies erforderlich ist, um die
                         Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen.“


                        Die einen sagen: Was erforderlich ist, bestimmt
                        der Betreiber der Seite (also Sie)!

                                                 Die anderen sagen: Für das Betreiben einer
                                                 Webseite sind Social-Plugins nicht erforderlich,
                                                 die Seite läuft auch so.




                                       München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Sonntag, 20. November 2011
Social Plugins & Social Datenschutz

                                                      § 15 Abs.1 TMG:


                         „Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur
                         erheben und verwenden, soweit dies erforderlich ist, um die
                         Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen.“


                        Die einen sagen: Was erforderlich ist, bestimmt
                        der Betreiber der Seite (also Sie)!

                                                   Die anderen sagen: Für das Betreiben einer
                                                   Webseite sind Social-Plugins nicht erforderlich,
                                                   die Seite läuft auch so.

                             Für letztgenannte Ansicht spricht: Jedenfalls personenbezogene
                             Daten (die IP-Adresse) von Nicht-Facebook-Mitgliedern
                             zu erheben, ist sicher nicht erforderlich.
                                         München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
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Social Plugins & Social Datenschutz




                             Was droht mir und von wem?




                                München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Sonntag, 20. November 2011
Social Plugins & Social Datenschutz




                             Was droht mir und von wem?
                                Der Verstoß gegen die Hinweispflicht




                                München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
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Social Plugins & Social Datenschutz




                                 Was droht mir und von wem?
                                        Der Verstoß gegen die Hinweispflicht



                             ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld
                             von bis zu 50.000 ! geahndet werden (§ 16 Abs. 2 und 3 TMG).




                                        München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
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Social Plugins & Social Datenschutz




                                   Was droht mir und von wem?
                                          Der Verstoß gegen die Hinweispflicht



                               ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld
                               von bis zu 50.000 ! geahndet werden (§ 16 Abs. 2 und 3 TMG).


                             Dass deutsche Datenschutzbehörden Unternehmen wg.
                             Verstoßes gg. die Hinweispflicht belangen, ist möglich, siehe ULD!

                                          München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
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Social Plugins & Social Datenschutz



                             Hinsichtlich der Nutzung der Social-Plugins...




                                          München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
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Social Plugins & Social Datenschutz



                             Hinsichtlich der Nutzung der Social-Plugins...



                             ...ist aufgrund der noch ungeklärten Rechtslage ein weiteres
                             Vorgehen der Datenschutzbehörden gg. Unternehmen wohl
                             unwahrscheinlich aber nicht ausgeschlossen! Beobachten!!!




                                          München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Sonntag, 20. November 2011
Social Plugins & Social Datenschutz



                             Hinsichtlich der Nutzung der Social-Plugins...



                             ...ist aufgrund der noch ungeklärten Rechtslage ein weiteres
                             Vorgehen der Datenschutzbehörden gg. Unternehmen wohl
                             unwahrscheinlich aber nicht ausgeschlossen! Beobachten!!!


                   Abmahnung durch Wettbewerber ist nicht ausgeschlossen, hatte aber zumindest
                   zuletzt vor dem LG Berlin keinen Erfolg




                                          München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Sonntag, 20. November 2011
Social Plugins & Social Datenschutz



                             Hinsichtlich der Nutzung der Social-Plugins...



                             ...ist aufgrund der noch ungeklärten Rechtslage ein weiteres
                             Vorgehen der Datenschutzbehörden gg. Unternehmen wohl
                             unwahrscheinlich aber nicht ausgeschlossen! Beobachten!!!


                   Abmahnung durch Wettbewerber ist nicht ausgeschlossen, hatte aber zumindest
                   zuletzt vor dem LG Berlin keinen Erfolg

                     Unterlassungsklage durch einen Seitenbesucher eher unwahrscheinlich,
                     da rechtliches Restrisiko und Prozess- und Anwaltskosten entstehen.

                                          München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Sonntag, 20. November 2011
Social Plugins: Darf ich
                              jetzt oder darf ich nicht?

                                           Aus rechtlicher Sicht und nach derzeitigem
                                           Stand der technischen Funktionsweise der Social-
                                           Plugins wahrscheinlich eher nicht.




                             München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Sonntag, 20. November 2011
Social Plugins: Darf ich
                                      jetzt oder darf ich nicht?

                                                   Aus rechtlicher Sicht und nach derzeitigem
                                                   Stand der technischen Funktionsweise der Social-
                                                   Plugins wahrscheinlich eher nicht.




                             Aber:




                                     München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Sonntag, 20. November 2011
Social Plugins: Darf ich
                                      jetzt oder darf ich nicht?

                                                   Aus rechtlicher Sicht und nach derzeitigem
                                                   Stand der technischen Funktionsweise der Social-
                                                   Plugins wahrscheinlich eher nicht.




                             Aber:




                                     München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Sonntag, 20. November 2011
Social Plugins: Darf ich
                                      jetzt oder darf ich nicht?

                                                   Aus rechtlicher Sicht und nach derzeitigem
                                                   Stand der technischen Funktionsweise der Social-
                                                   Plugins wahrscheinlich eher nicht.




                             Aber:


                                                    Das rechtliche Risiko ist NOCH
                                                    überschaubar.




                                     München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
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Social Plugins: Darf ich
                                      jetzt oder darf ich nicht?

                                                   Aus rechtlicher Sicht und nach derzeitigem
                                                   Stand der technischen Funktionsweise der Social-
                                                   Plugins wahrscheinlich eher nicht.




                             Aber:


                                                    Das rechtliche Risiko ist NOCH
                                                    überschaubar.

                                                    Sie können (und müssen) sich durch eine
                                                    „saubere“ Datenschutzerklärung
                                                    zusätzlich absichern.
                                     München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
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                                       Detaillierte Hinweise zu den Funktionen der einzelnen Plugins und deren Erscheinungsbild finden Sie auf
                                       der folgenden Webseite: http://developers.facebook.com/docs/plugins/

                                       Diejenigen Webseiten unserer Internetpräsenz, die Facebook Social Plugins enthalten, stellen über Ihren
                                       Browser eine direkte Verbindung mit den Servern von Facebook her, wenn Sie von Ihnen geöffnet werden.
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                                       unseres Internetangebots von Ihnen aufgerufen wurde.


                                       Soweit Sie zu diesem Zeitpunkt bei Facebook eingeloggt sind, können der Besuch unserer Seiten sowie
                                       sämtliche Ihrer Interaktionen im Zusammenhang mit den Social Plugins (z.B. Klicken des „Like“-Buttons,
                                       Erstellen eines Kommentars etc.) Ihrem Facebook-Profil zugeordnet und bei Facebook gespeichert werden.
                                       Selbst wenn Sie kein Facebook-Profil haben, ist nicht auszuschließen, dass Facebook Ihre IP-Adresse
                                       speichert.

                                       Hinsichtlich des Zwecks und Umfangs der Datenerhebung sowie der Verarbeitung und Nutzung der Daten
                                       durch Facebook verweisen wir auf die Facebook-Datenschutzrichtlinien: http://www.facebook.com/
                                       policy.php. Dort finden Sie außerdem eine Übersicht der Einstellungsmöglichkeiten in Ihrem persönlichen
                                       Facebook-Profil zum Schutz Ihrer Privatsphäre und Ihre damit zusammenhängenden Rechte.

                                       Um zu verhindern, dass Facebook die oben genannten Daten durch Ihren Aufenthalt auf unserem
                                       Internetangebot sammelt, loggen Sie sich vor Ihrem Besuch unserer Seite bei Facebook aus. Um einen
                                       generellen Zugriff von Facebook auf Ihre Daten auf unseren und auf sonstigen Webseiten zu verhindern,
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                                       webgraph.com/resources/facebookblocker) ausschließen.z
                              München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
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                                       policy.php. Dort finden Sie außerdem eine Übersicht der Einstellungsmöglichkeiten in Ihrem persönlichen
                                       Facebook-Profil zum Schutz Ihrer Privatsphäre und Ihre damit zusammenhängenden Rechte.

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                                       webgraph.com/resources/facebookblocker) ausschließen.z
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        Facebook                       der folgenden Webseite: http://developers.facebook.com/docs/plugins/

                                       Diejenigen Webseiten unserer Internetpräsenz, die Facebook Social Plugins enthalten, stellen über Ihren
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                                       Erstellen eines Kommentars etc.) Ihrem Facebook-Profil zugeordnet und bei Facebook gespeichert werden.
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                                       durch Facebook verweisen wir auf die Facebook-Datenschutzrichtlinien: http://www.facebook.com/
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                              München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Sonntag, 20. November 2011
Die Datenschutzerklärung
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        Übersicht der                  Unsere Internetpräsenz nutzt sog. Social Plugins !des sozialen Netzwerkes facebook.com ("Facebook").
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                                       Detaillierte Hinweise zu den Funktionen der einzelnen Plugins und deren Erscheinungsbild finden Sie auf
        Facebook                       der folgenden Webseite: http://developers.facebook.com/docs/plugins/

                                       Diejenigen Webseiten unserer Internetpräsenz, die Facebook Social Plugins enthalten, stellen über Ihren
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                                       An Facebook wird dadurch die Information übermittelt, dass die das Social Plugin enthaltende Seite
        Erklärung der                  unseres Internetangebots von Ihnen aufgerufen wurde.
        Funktionsweise
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                                       Selbst wenn Sie kein Facebook-Profil haben, ist nicht auszuschließen, dass Facebook Ihre IP-Adresse
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                              München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel
Sonntag, 20. November 2011
Facebook Recht & Datenschutz
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  • 3. Ziele des Workshops München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
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  • 7. Deutsches Recht BGB UrhG (z.B.) UWG MarkenG BDSG TMG München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 8. Facebook Terms AGB Datenschutzrichtlinien Richtlinien f. (z.B.) Promotions Werberichtlinien Platform Policies Nutzungsbedingungen für Seiten München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 9. München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 10. Nutzungsbedingungen München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 11. Mal ehrlich: Haben Sie das wirklich gelesen? München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 12. Nutzungsbedingungen Wichtige Nutzerpflichten Die 12 Gebote München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
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  • 15. Nutzungsbedingungen § 38 ZPO Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung (1) Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. keine sog. geltungserhaltende Reduktion, Klausel insgesamt unwirksam? Klausel unwirksam wg.Vereinbarung eines ausländischen Gerichtsstandes? Suchen Sie sich aus, wo Sie Facebook verklagen! München, 29. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 16. Nutzungsbedingungen: Gerichtsstand Deutschland? Problem: Vollstreckbarkeit Irland? Problem: Anwendung ausländischen Rechts München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 17. Nutzungsbedingungen: Gerichtsstand ...wenn Sie als Nutzer einen anderen Nutzer verklagen möchten: § 32 ZPO Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 18. Nutzungsbedingungen: Gerichtsstand Grundsatz: sog. „fliegender Gerichtsstand“ der unerlaubten Handlung im Internet Suchen Sie sich das für Sie günstigste Gericht aus! München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 19. Nutzungsbedingungen: Inhalte und Informationen („IP-Inhalte“) Darf Facebook mit meinen IP-Inhalten ALLES machen? München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 20. Nutzungsbedingungen: IP-Inhalte § 305c BGB Überraschende und mehrdeutige Klauseln (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil. Klausel wohl überraschend und daher unwirksam München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 21. Nutzungsbedingungen: Beschränkung der Haftung Entbindung von jeglicher Haftung, ob bekannt oder unbekannt? Haftungsbeschränkung auf 100 USD? München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 22. Nutzungsbedingungen: Beschränkung der Haftung § 10 TMG Speicherung von Informationen Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern 1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder 2. sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben. Klauseln unwirksam wg.Verstoßes gg. §10 TMG München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 23. Nutzungsbedingungen: AGB-Passagen in englischer Sprache keine zumutbare Kenntnisnahme (lesbar und verständlich) München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
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  • 25. München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 26. Nutzungsbedingungen München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 27. Nutzungsbedingungen § 305 Abs. 2 BGB Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss... 1...die andere Vertragspartei ausdrücklich...auf sie hinweist und... 2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise...von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 28. Aber denken Sie dran: München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 29. Datenschutz München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 30. Datenschutz - was ist das überhaupt? im Vordergrund steht die Person (nicht die Daten) rechtlicher Ausgangspunkt: Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung betrifft Datenerhebung durch private und staatliche Stellen München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 31. Datenschutz "Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten". besondere Ausprägung des schon zuvor grundrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts verfassungsrechtlich aus Art. 2 Abs. 1 (sog. allgemeine Handlungsfreiheit) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürde-Garantie) hergeleitet. Kurz bedeutet informationelle Selbstbestimmung: Jeder hat das Recht zu wissen, wer was wann über ihn weiß. München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 32. Datenschutzrecht ist hauptsächlich geregelt im BDSG Ziel: kein „gläserner Mensch“ München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 33. Datenschutz Privatsphäre? München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 34. Datenschutzvorschriften des TMG München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 35. Anwendung des Einzelangaben über persönliche Datenschutzrechts oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person: § 1 Abs. 2 BDSG: Name, Anschrift, Telefon- “Personenbezogene Daten” nummer, E-Mail, Beruf, Alter etc. - Anonymisierte Daten - Pseudonymisierte Daten, die eine Einzelperson nicht bestimmbar machen München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 36. Anwendung des Datenschutzrechts Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten Verarbeitung: Speicherung, Änderung, Übermittlung, Erhebung: Sperrung und Löschung Beschaffen von Daten Nutzung: Jede Verwendung, die nicht Verarbeitung ist München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 37. Anwendung des Datenschutzrechts § 12 Abs. 1 TMG: …TMG oder andere Datenerhebung, Verarbeitung Rechtsvorschrift dies erlaubt oder Nutzung ist grds. verboten …der Betroffene einwilligt nur zulässig, soweit… München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 38. Datenerhebung nach dem TMG - Gesetzliche Erlaubnis Nutzungsdaten gem. § 15 Abs. 1 TMG Daten, die erforderlich sind, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu Bestandsdaten gem. § 14 TMG ermöglichen und abzurechnen, insbesondere Daten, die für die Begründung, 1. Merkmale zur Identifikation des Nutzers, inhaltliche Ausgestaltung oder 2. Angaben über Beginn und Ende sowie des Umfangs der Änderung eines jeweiligen Nutzung und Vertragsverhältnisses zwischen 3. Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen Telemedien dem Anbieter und dem Nutzer über die Nutzung von Telemedien erforderlich sind (z.B. Name, Adresse) Abrechnungsdaten gem. § 15 Abs. 4 TMG Nutzungsdaten im Sinne von § 15 Abs.1 TMG, die für die Abrechnung mit dem Nutzer erforderlich sind, insbesondere z.B. Verbindungsdaten München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 39. Datenerhebung nach dem TMG - Gesetzliche Erlaubnis Erhebung und Verwendung für Anbieter von Telemedien zur Durchführung von Verträgen stets zulässig. Bestandsdaten gem. § 14 TMG Auskunft an “zuständige Stellen”, falls erforderlich für • Zwecke der Strafverfolgung • Gefahrenabwehr der Landespolizeibehörden • (…) • Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 40. Datennutzung nach dem TMG – Gesetzliche Erlaubnis Erhebung und Verwendung für Anbieter von Telemedien stets zulässig, solange die Daten Inanspruchnahme von Telediensten bzw. deren Abrechnung ermöglichen. Nutzungsdaten gem. § 15 TMG Nach diesem Zeitpunkt Pflicht zur Löschung der Daten. Ausnahme: Erfüllung gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsfristen, dann nur Sperrung der Daten. München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 41. Datennutzung nach dem TMG – Gesetzliche Erlaubnis Erhebung und Verwendung für Anbieter von Telemedien stets zulässig, solange die Daten Inanspruchnahme von Telediensten bzw. deren Abrechnung ermöglichen. Nutzungsdaten gem. § 15 TMG Nach diesem Zeitpunkt Pflicht zur Löschung der Daten. Ausnahme: Erfüllung gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsfristen, dann nur Sperrung der Daten. München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 42. Datennutzung nach dem TMG – Gesetzliche Erlaubnis Verwendung für Anbieter von Telemedien auch über das Ende des Nutzungsvorganges hinaus zulässig, soweit die Daten für Inanspruchnahme von Telediensten bzw. deren Abrechnung erforderlich. Abrechnungsdaten gem. § 15 Abs. 4 TMG Also: Bei Pauschalabrechnung („Flatrate“) muss Internet- zugangsprovider Daten nach Nutzungsvorgang löschen. Ausnahme: Erfüllung satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen, dann nur Sperrung der Daten. München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 43. Datenschutz Online-Marketing nach dem TMG Gesetzliche Erlaubnis zur Werbenutzung ! Online-Datenschutzrecht ist z.T. strenger als UWG und BDSG § 15 Abs. 3 TMG: „Der Diensteanbieter darf für Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien Nutzungsprofile bei Verwendung von Pseudonymen erstellen, sofern der Nutzer dem nicht widerspricht.“ „Der Diensteanbieter hat den Nutzer auf sein Widerspruchsrecht (…) hinzuweisen.“ „Diese Nutzungsprofile [= Nutzungsdaten] dürfen nicht mit den Daten über den Träger des Pseudonyms [= Bestandsdaten] zusammengeführt werden.“ München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 44. Datenschutz Online-Marketing nach dem TMG Gesetzliche Erlaubnis zur Werbenutzung ! Online-Datenschutzrecht ist z.T. strenger als UWG Erlaubt sind z.B.: • Speicherung der Nutzerdaten in pseudonymisierter Form • Auswertung dieser Daten, z.B. automatischer Abruf der bevorzugten Nutzereinstellungen/-Inhalte („Customization“) und auf Nutzerverhalten abgestimmte Werbeeinblendungen im „Log- In-Bereich“ NICHT erlaubt ist aber jede weitere Werbenutzung; insbesondere die Zusendung von Werbe-E-Mails München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 45. Grundsätze der Einwilligung München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 46. Datenschutz Grundsätze der Einwilligung Vorteile der Einwilligung Größere Datennutzungsmöglichkeiten Einheitliche Erklärung für Einwilligungen nach dem TMG/BDSG und UWG Einwilligungserklärung kann so konkret gestaltet werden, dass Einwilligung in bestimmte Werbeformen mit umfasst ist Höhere Rechtssicherheit und Transparenz München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 47. Datenschutz Grundsätze der Einwilligung Einwilligung: Vorherige und freiwillige Erklärung des Einverständnisses in die Nutzung der personenbezogenen Daten durch den Betroffenen Hintergrund: Recht auf Informationelle Selbstbestimmung! München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 48. Datenschutz Grundsätze der Einwilligung Beispiel □ iermit H erkläre ich mein Einverständnis damit, dass meine oben angegebenen persönlichen Daten zum Zweck der Werbung verwendet werden dürfen sowie an Kooperationspartner zu gleichen Zwecken überlassen werden dürfen. Der Nutzung meiner Daten für die Zukunft kann ich jederzeit widersprechen, es genügt eine E-Mail an datenschutz@mustercommunity.de □ Ich bin damit einverstanden, Produktinformationen und andere Werbe-E- Mails an meine angegebene E-Mail-Adresse zu erhalten. München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 49. Seiten München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 50. Name der Seite und Seiten-URL München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 51. Seiten Account-/Seitennamen Gesetzliche Vorgaben: Marken und Unternehmensbezeichnungen (MarkenG) Titel (§§ 5, 15 MarkenG) Namen von Personen, Unternehmen und anderen Organisationen (§ 12 BGB) Verbot der Irreführung (§ 5 UWG) München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 52. Seiten widerrechtliche Verwendung eines fremden Namens bzw. Titels bzw. einer fremden Marke kann zu Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen führen bei Namensgleichheit: Prioritätsprinzip München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 53. Seiten Account-/Seitennamen Vorgaben von Facebook Ziffer 4.1 der Nutzungsbedingungen: „Du wirst keine falschen persönlichen Informationen auf Facebook bereitstellen oder ohne Erlaubnis ein Profil für jemand anderes erstellen.“ Ziffer 4.10 der Nutzungsbedingungen: „Wenn du einen Nutzernamen für dein Konto auswählst, behalten wir uns das Recht vor diesen zu entfernen oder zurückzufordern, sollten wir dies als notwendig erachten (zum Beispiel, wenn der Inhaber einer Marke eine Beschwerde über einen Nutzernamen einreicht, welcher nicht dem echten Namen eines Nutzers entspricht).“ München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 54. Seiten Account-/Seitennamen Vorgaben von Facebook Richtlinien für Facebook-Seiten: -> Standardisierte Großschreibung, keine überflüssige Großschreibung -> Schlichter Text, keine Symbole oder überflüssige Satzzeichen -> Präzise Namen, keine Slogans, überflüssige Beschreibungen oder unnötige Qualifikatoren -> keine allgemeinen Begriffe München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 55. Seiten Trennung von redaktionellen Inhalten und Werbung Facebook-Regeln: Ziffer 4.4 der Nutzungsbedingungen: Du wirst dein persönliches Profil nicht zu deinem kommerziellen Nutzen verwenden (wie beispielsweise durch den Verkauf deiner Statusmeldung an Werbetreibende). Ziffer 4.1 der Nutzungsbedingungen: Du wirst nur ein persönliches Profil erstellen. Ziffer 1 der Nutzungsbedingungen für Seiten: Seiten sind spezielle Profile, die nur zur Werbung für Unternehmen oder andere kommerzielle, politische sowie wohltätige Organisationen oder Anstrengungen (…) verwendet werden dürfen. München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 56. Seiten Trennung von redaktionellen Inhalten und Werbung Problem: Reicht die von Facebook vorgesehene Trennung von „persönlichen Profilen“ und „Seiten“ zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben aus? -> erkennbare Unterschiede: „zu Freunden hinzufügen“ (Profil) / “Gefällt mir“ (Seite) -> ansonsten evtl. aufgrund der Inhalte kommerzieller Zweck erkennbar; notfalls kennzeichnen! München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 57. Seiten Seiten-Impressum Brauche ich überhaupt ein Impressum? München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 58. Seiten § 5 Allgemeine Informationspflichten TMG (1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: 1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen, 2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, 3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, 4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder... München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 59. Seiten geschäftsmäßig angebotene Telemedien? Ja, zuletzt LG Aschaffenburg! auf Vollständigkeit der Angaben achten München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 60. Gesetz: leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar BGH: wenn der durchschnittlich informierte Nutzer des Internets in zwei Schritten (also mit zwei „Klicks“) zu den benötigten Informationen gelangt München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 61. Wohin mit dem Impressum??? München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 62. München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 63. München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 64. reicht das? München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 65. Seiten Haftung für Inhalte-Allgemeines urheberrechtlich geschützte Inhalte Texte: Schöpfungshöhe? RSS-Feeds Musik, Bilder,Videos etc. München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 66. strafrechtlich und wettbewerbsrechtlich relevante Inhalte Beleidigungen/Schmähkritik falsche Behauptungen München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 67. Haftung für Aussagen über Produkte & deren Beschaffenheit! München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 68. Seiten Verantwortlichkeit von Facebook-Seitenbetreibern Telemediengesetz (TMG) trifft Unterscheidung zwischen Haftung für eigene Inhalte - „Content Provider“, § 7 TMG Haftung für fremde Inhalte - „Access-Provider“/“Cacheprovider“, §§ 8, 9 TMG - „Host-Provider“, § 10 TMG München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 69. Seiten Verantwortlichkeit von Facebook-Seitenbetreibern Begriff des „Contentproviders“ Contentprovider = Informationslieferant, d.h. wer eigene Informationen zur Nutzung bereithält Jeder Webseiten-Betreiber, der ein eigenes inhaltliches Angebot im Internet bereithält bzw. dieses erstellt oder zur eigenen Nutzung erstellen lässt. München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 70. Seiten Verantwortlichkeit von Facebook-Seitenbetreibern Begriffe des „Access- und Cacheproviders“ Accessprovider = Zugangsvermittler zu einem Kommunikationsnetz; mit der rein passiven, automatische Durchleitung und Übermittlung von fremden Informationen befasste Diensteanbieter; soweit hierbei zur Steigerung der Leistung temporäre Zwischenspeicherungen der übertragenen Informationen geschehen, auch sog. „Cacheprovider“ typischerweise Internet-Zugangs-Anbieter, wie T-Online, Arcor München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 71. Seiten Verantwortlichkeit von Facebook-Seitenbetreibern Begriff des „Hostproviders“ Hostprovider = Diensteanbieter, die Informationen ihrer Nutzer speichern bzw. Speicherplatz zur Verfügung stellen - „klassische“ Webhosting-Anbieter (Strato, 1&1,…) - Sharehosting-Dienste (RapidShare,…) - Video-Dienste (YouTube, MyVideo,…) - Internetauktionshäuser (eBay,…) - Meinungsforen, Blogs, Gästebücher, Social Networks - (…) München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 72. Haftung für eigene Inhalte München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 73. Seiten Haftung für eigene Inhalte Haftung des „Content-Providers“ § 7 I TMG: Diensteanbieter sind für eigene Inhalte verantwortlich „nach den allgemeinen Gesetzen“ => Einstehen für die eigenen Inhalte selbst geschaffene oder im Auftrag des Webseitenbetreibers erstellte (eigene) Informationen und aufgrund einer bewussten, konkreten Entscheidung als Teil des eigenen Dienstes aufgenommene (zu Eigen gemachte) Informationen München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 74. Seiten Haftung für eigene Inhalte Deliktische Haftung des „Content-Providers“ Haftung für rechtswidrige Informationen und Inhalte Nach den allgemeinen Gesetzen, z.B.: • § 97 UrhG für Urheberrechtsverletzungen • §§ 14, 15 MarkenG für Verletzungen von Markenrechten • § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG für Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts • Für Ordnungswidrigkeiten/Straftaten u.a. nach OWiG/StGB • … München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 75. Haftung für fremde Inhalte München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 76. Seiten Haftung für fremde Inhalte Wann können Diensteanbieter für Rechtsverletzungen ihrer Nutzer verantwortlich gemacht werden? 1. Haftung für rechtswidrige, eigene Inhalte (auch für nur anscheinend eigene oder zu Eigen gemachte Inhalte) 2. Haftung für rechtswidrige, fremde Inhalte nach §§ 7-10 TMG 3. Störerhaftung (nur bei Unterlassungsanspruch) München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 77. Seiten Haftung für fremde Inhalte Abgrenzung eigene / fremde Inhalte Beispiel: Ehrverletzende Äußerung auf einer Facebook-Seite Feed-Eintrag: eigener Inhalt des Seitenbetreibers „fremder Feed-Beitrag“: eigener Inhalt des Autors, i.d.R. nicht zu Eigen gemachter Inhalt des Seitenbetreibers SOLANGE KEINE KENNTNISNAHME Kommentar: eigener Inhalt des Kommentierenden, grds. fremder Inhalt für Seitenbetreiber „Moderierter“ Kommentar: zu Eigen gemachter Inhalt des Seitenbetreibers Sonderfall: Schaffen einer „besonderen Gefahrenquelle“ durch Beitrag mit erkennbar kontrovers diskutiertem Inhalt München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 78. Seiten Haftung für fremde Inhalte Abgrenzung eigene / fremde Inhalte Beispiel: YouTube-Videos -> eigener Inhalt des Uploaders -> zu-Eigen-gemachter Inhalt für YouTube (LG Hamburg, Urteil vom 03.09.2010, nicht rechtskräftig) -> Einbettung von YouTube-Videos auf eigener Seite: zu-Eigen-gemachter Inhalt -> Einbettung der Videos durch Nutzer des eigenen Forums: zu-Eigen-gemachter Inhalt des Nutzers, fremder Inhalt des Forenbetreibers (zumindest zunächst) München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 79. Seiten Haftung für Links Heise-Urteil: keine Haftung bei redaktioneller Verlinkung auf rechtswidrigen Inhalt (AnyDVD) LG Frankfurt a.M.: Linksetzen bei Twitter & Kommentar „sehr interessant“ bei Kenntnis der Rechtswidrigkeit für Haftung ausreichend München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 80. Seiten Haftung für fremde Inhalte Haftung für rechtswidrige, fremde Inhalte nach §§ 7-10 TMG ! Proaktive Überwachungspflicht ist ausgeschlossen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 TMG) Accessprovider und Cacheprovider sind nur sehr eingeschränkt für die vermittelten bzw. zwischengespeicherten Informationen verantwortlich (§§ 8, 9 TMG) Hostprovider, sind dann nicht verantwortlich, wenn keine Kenntnis der Information vorliegt oder die Information nach Kenntniserlangung unverzüglich entfernt/gesperrt wurde (§ 10 Satz 1 Nr. 1 u. 2 TMG); Entscheidend ist immer die Kenntnis einer konkreten Rechtsverletzung Haftungsprivilegierung für fremde Inhalte nach §§ 7-10 TMG besteht nicht ! für Unterlassungsansprüche (st. Rspr.) München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 81. Seiten Haftung für fremde Inhalte Störerhaftung Zur Unterlassung verpflichtet ist nicht nur derjenige, der selbst unmittelbar das fremde Recht verletzt hat (sog. unmittelbarer Störer), sondern auch der mittelbare Störer „derjenige, der die rechtswidrige Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten trotz der rechtlichen Möglichkeit, den Dritten an seiner Störungshandlung zu hindern, unterstützt und so an der Schaffung und Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal mitwirkt.“ (vgl. „Rolex-Urteil“ des BGH vom 11.03.2004, Az.: I ZR 304/01) z.B. eBay bei Verkauf von Markenfälschungen durch Nutzer München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 82. Seiten Haftung für fremde Inhalte Störerhaftung „Eine Haftung als Störer setzt [weiter] voraus, dass für Diensteanbieter zumutbare Kontrollmöglichkeiten bestehen, um eine solche [Marken]verletzung zu unterbinden. Ihm ist es nicht zuzumuten, jedes in einem automatisierten Verfahren unmittelbar ins Internet gestellte Angebot darauf zu überprüfen, ob Schutzrechte Dritter verletzt werden. Wird einem Diensteanbieter ein Fall einer Markenverletzung bekannt, muss er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch technisch mögliche und zumutbare Maßnahmen ergreifen, um Vorsorge dafür zu treffen, dass es nicht zu weiteren entsprechenden [Marken]verletzungen kommt (vgl. „Rolex-Urteil“ des BGH vom 11.03.2004) München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 83. Seiten Haftung für fremde Inhalte Störerhaftung • Verantwortlichkeit des Störers besteht, falls eine Prüfungspflicht gegeben ist • Die Prüfungspflicht besteht dann, wenn dem Störer eine Prüfung zuzumuten ist • Umfang und Inhalt bestimmen sich im Einzelfall nach Ausgestaltung des Angebots und nach zur Verfügung stehenden technischen Mitteln zur Eingrenzung von Rechtsverletzungen • Ab Mitteilung von Rechtsverletzungen haftet Diensteanbieter u.U. auch für weitere, entsprechende („gleichgelagerte“) Rechtsverletzungen München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 84. Seiten Haftung für fremde Inhalte Störerhaftung Folge: Ein Diensteanbieter kann sich nicht auf das bloße Löschen ihm mitgeteilter Rechtsverletzungen („notice-and-take- ! down“) beschränken, sondern muss wirksame Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Rechts-verletzungen treffen! Die konkret zu ergreifenden Maßnahmen hängen vom jeweiligen Einzelfall ab, z.B. von der Art der Rechtsverletzung und der Ausgestaltung des Dienstes. Grenze ist die Zumutbarkeit; in besonderen Fällen kann es sogar zumutbar sein, den Dienst einzustellen (z.B. im Fall eines „von der Rechtsordnung nicht gebilligten Geschäftsmodells“), wenn andere effektive Maßnahmen nicht existieren. München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 85. Seiten Reduzierung des Haftungsrisikos ! Formulierung klarer Nutzungsbedingungen, die widerrechtliche Nutzungen untersagen; deutlich verständlich und auffällig an zentraler Stelle anzubringen Möglichkeiten ! Nutzerhinweis bzgl. sofortiger Entfernung rechtswidriger zur Inhalte Reduzierung des ! “Abuse-Management”: Einrichtung eines effektiven Haftungsrisikos Systems zur Meldung von Rechtsverletzungen, Auf Entfernungswünsche von Rechteinhabern ist jedenfalls schnell zu reagieren und Inhalte/Links unverzüglich zu löschen München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 86. Seiten Reduzierung des Haftungsrisikos ! Einrichtung/Vorgabe einer klaren Seitenstruktur, die eigene und fremde Inhalte deutlich unterscheiden lässt Möglichkeiten zur !Umfangreiche Freistellungserklärungen für sämtliche Reduzierung Rechtsverletzungen durch einstellende Nutzer in AGB; des “Rechtegarantie” Haftungsrisikos !Registrierungspflicht für Nutzer, ggf. mit Plausibilitätskontrolle der angegebenen Daten; Rechteinhabern muss Möglichkeit des Zugriffs auf Rechtsverletzer möglich sein München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 87. Problem: automatisches Einbinden von Bildern bei Verlinkung a) durch andere Nutzer (wenn durch Seiten-Admin freigegeben) b) durch Seiten-Admin selbst München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 88. München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 89. Seiten Crowdsourcing und Recht München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 90. München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 91. München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 92. Seiten Crowdsourcing und Recht § 1 UrhG: Werke der Literatur, Kunst & Wissenschaft § 2 UrhG: Sprachwerke, Werke der Musik, Lichtbildwerke, Filmwerke hinreichende Schöpfungshöhe München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 93. Seiten Crowdsourcing und Recht umfassende Verwertungsrechte, z.B.: Veröffentlichung, § 12 UrhG Entstellungs- und Änderungsverbot, §§ 14, 39 UrhG Vervielfältigung, § 16 UrhG Verbreitung, § 17 UrhG öffentliche Zugänglichmachung, 19a UrhG München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 94. Seiten Crowdsourcing und Recht Vielzahl zu regelnder Fragen in Teilnahmebedingungen! z.B.: einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht Beschränkungen in räumlicher oder zeitlicher Hinsicht Vergütung? Nutzungsarten, z.B.Verwertung auch offline? etc. München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 95. Seiten Crowdsourcing und Recht Haftungsfragen, Haftung ausschließen!!! München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 96. Nachrichten München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 97. Nachrichten Zusendung von elektronischer Post mit werbendem Inhalt ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Adressaten zulässig Direktmarketing Geltung des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG für Werbung auf Facebook? -> nach Sinn und Zweck fallen Nachrichten in Social Networks unter den Begriff „elektronische Post“ Facebook-Regelungen: Ziffer 3.1 der Nutzungsbedingungen: Du wirst keine nicht genehmigten Werbekommunikationen (beispielsweise Spam) auf Facebook versenden oder auf andere Art auf Facebook posten. München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 98. Nachrichten Direktmarketing Direktmarketing (§ 7 UWG) Bei Direktmarketing handelt es sich um eine Werbemaßnahme, die direkte Ansprache des möglichen Kunden mit der Aufforderung zur Antwort enthält, z.B. Werbung durch Facebook Direct Message. Derartige Werbeformen werden im UWG unter dem Begriff „unzumutbare Belästigungen“ zusammengefasst. Die Zulässigkeit richtet sich nach der Art der Werbung. München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 99. Nachrichten Direktmarketing Allgemeine Anforderungen an Werbesendungen über elektronische Kommunikationsdienste, § 7 Abs. 2 Nr. 4 UWG Transparenzgrundsatz Unabhängig von der konkreten Werbeform muss der Empfänger stets in die Lage versetzt werden, den Absender der Werbung zu ermitteln. Ihm muss eine Adresse genannt werden, unter welcher er auf seinen Wunsch die Einstellung der Werbenachrichten verlangen kann! München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 100. Seiten Transparenzgrundsatz § 4 Nr. 3 UWG: „Unlauter handelt...wer den Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen verschleiert“ kein „Astroturfing“! Handlungen von Mitarbeitern werden zugerechnet München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 101. Nachrichten Direktmarketing „Spamming“ § 6 Abs. 2 TMG: „Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post versandt, darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält.“ Gem. § 16 Abs. 1 TMG als Ordnungswidrigkeit qualifiziert; Bußgeld von bis zu 50.000,- Euro München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 102. Nachrichten Direktmarketing E-Mail-Werbung, § 7 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 UWG • Grundsatz § 7 UWG: Unverlangte „Produktinformationen“ sind als unzumutbare Belästigung unzulässig • Geltung der Opt-in-Lösung, vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten erforderlich, auf Facebook-Seite nicht einfach realisierbar • § 7 Abs. 3 UWG ermöglicht jedoch ausnahmsweise Werbung per E- Mail unter erleichterten (Sonder-)Voraussetzungen • Datenschutzrechtliche Voraussetzungen zur Verwendung der personenbezogenen Daten des Adressaten (E-Mail-Adresse) müssen erfüllt sein -> i.d.R. auch insoweit (datenschutzrechtliche) Einwilligung nötig München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 103. Nachrichten Direktmarketing E-Mail-Werbung, § 7 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 UWG Zulässigkeit der E-Mail-Werbung unter folgenden Voraussetzungen: 1. Versender hat E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden erhalten und 2. beschränkt die Werbung auf eigene, ähnliche Waren/Dienstleistungen und 3. der Kunde hat dieser Verwendung seiner E-Mail-Adresse nicht widersprochen und 4. dem Kunden wird bei der Erfassung seiner Adresse und bei jeder Verwendung deutlich mitgeteilt, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann. München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 104. Gewinnspiele München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 105. Gewinnspiele Richtlinien für Promotions keine automatische Teilnahme durch Facebook- Funktionen Facebook-Funktionen dürfen nicht zur Bedingung für die Teilnahme gemacht werden Facebook-Funktionen (zB Like-Button) dürfen nicht zur Abstimmung über das Gewinnspiel eingesetzt werden München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 106. München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 107. München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 108. Gewinnspiele keine Benachrichtigung der Gewinner über Facebook (Nachrichten, Wallposts, Chat etc.) Gewinnspiel darf nicht mit Facebook Brand in Verbindung gebracht werden Datenschutz: sicherstellen, dass Nutzerdaten rechtmäßig erhoben sind. München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 109. Gewinnspiele UWG – Besondere Unlauterkeitstatbestände Preisausschreiben und Gewinnspiele (§§ 4 Nr. 5, 6 UWG) Bei Preisausschreiben und Gewinnspielen müssen die Teilnahmebedingungen klar und eindeutig angegeben werden Die Teilnahme am Preisausschreiben/Gewinnspiel darf nur dann vom Erwerb einer Ware oder Dienstleistung abhängig gemacht werden (sog. Koppelungsverbot), wenn die Rationalität der Nachfrageentscheidung nicht in den Hintergrund tritt (EuGH, Urteil vom 14.01.2010; BGH, Urteil vom 05.10.2010). Ggf. müssen alternative Teilnahmemöglichkeiten angeboten werden. München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 110. Gewinnspiele Preisausschreiben und Gewinnspiele (Nr. 17, 20 Anhang zum UWG) - Unwahre Angabe, dass bereits gewonnen wurde, oder Abhängigmachen des Gewinns von Zahlung eines Geldbetrags - Angebot eines Preisausschreibens, ohne dass die in Aussicht gestellten Preise angeboten werden München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 111. Social Plugins & Social Datenschutz München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 112. Social Plugins & Social Datenschutz Darf ich? Oder darf ich nicht? München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 113. Social Plugins & Social Datenschutz Was macht ein Facebook Social-Plugin? München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 114. Social Plugins & Social Datenschutz Was macht ein Facebook Social-Plugin? stellt über den Browser des Nutzers eine direkte Verbindung mit den Servern von Facebook her. München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 115. Social Plugins & Social Datenschutz Was macht ein Facebook Social-Plugin? stellt über den Browser des Nutzers eine direkte Verbindung mit den Servern von Facebook her. gibt Facebook die Information, dass eine bestimmte Webseite durch den Nutzer aufgerufen wurde. München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 116. Social Plugins & Social Datenschutz Was macht ein Facebook Social-Plugin? stellt über den Browser des Nutzers eine direkte Verbindung mit den Servern von Facebook her. gibt Facebook die Information, dass eine bestimmte Webseite durch den Nutzer aufgerufen wurde. erfasst sämtliche Interaktionen des Nutzers mit den Social Plugins (z.B. Klicken des „Like“-Buttons, Erstellen eines Kommentars etc.), ordnet sie seinem Facebook- Profil zu und speichert die Infos bei Facebook. (nur bei eingeloggten Nutzern). München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 117. Social Plugins & Social Datenschutz Was macht ein Facebook Social-Plugin? stellt über den Browser des Nutzers eine direkte Verbindung mit den Servern von Facebook her. gibt Facebook die Information, dass eine bestimmte Webseite durch den Nutzer aufgerufen wurde. erfasst sämtliche Interaktionen des Nutzers mit den Social Plugins (z.B. Klicken des „Like“-Buttons, Erstellen eines Kommentars etc.), ordnet sie seinem Facebook- Profil zu und speichert die Infos bei Facebook. (nur bei eingeloggten Nutzern). speichert möglicherweise selbst dann die IP-Adresse bei Facebook, wenn der Nutzer kein Facebook-Profil hat. München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 118. Social Plugins & Social Datenschutz (Some) Lawyers don´t like „ “. München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 119. Social Plugins & Social Datenschutz (Some) Lawyers don´t like „ “. Warum eigentlich? München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 120. Social Plugins & Social Datenschutz Verstoß gegen Datenschutzgesetze? München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 121. Social Plugins & Social Datenschutz Verstoß gegen Datenschutzgesetze? § 13 Abs. I TMG: München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 122. Social Plugins & Social Datenschutz Verstoß gegen Datenschutzgesetze? § 13 Abs. I TMG: „Der Diensteanbieter hat den Nutzer...über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten...zu unterrichten.“ München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 123. Social Plugins & Social Datenschutz Verstoß gegen Datenschutzgesetze? § 13 Abs. I TMG: „Der Diensteanbieter hat den Nutzer...über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten...zu unterrichten.“ München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 124. Social Plugins & Social Datenschutz Verstoß gegen Datenschutzgesetze? § 13 Abs. I TMG: „Der Diensteanbieter hat den Nutzer...über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten...zu unterrichten.“ Bei fehlendem Hinweis auf die Nutzung der Social-Plugins in der Datenschutzerklärung liegt immer ein Verstoß gegen § 13 Abs. 1 TMG vor! München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 125. Social Plugins & Social Datenschutz München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 126. Social Plugins & Social Datenschutz § 15 Abs.1 TMG: München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 127. Social Plugins & Social Datenschutz § 15 Abs.1 TMG: „Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben und verwenden, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen.“ München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 128. Social Plugins & Social Datenschutz § 15 Abs.1 TMG: „Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben und verwenden, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen.“ Die einen sagen: Was erforderlich ist, bestimmt der Betreiber der Seite (also Sie)! München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 129. Social Plugins & Social Datenschutz § 15 Abs.1 TMG: „Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben und verwenden, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen.“ Die einen sagen: Was erforderlich ist, bestimmt der Betreiber der Seite (also Sie)! Die anderen sagen: Für das Betreiben einer Webseite sind Social-Plugins nicht erforderlich, die Seite läuft auch so. München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 130. Social Plugins & Social Datenschutz § 15 Abs.1 TMG: „Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben und verwenden, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen.“ Die einen sagen: Was erforderlich ist, bestimmt der Betreiber der Seite (also Sie)! Die anderen sagen: Für das Betreiben einer Webseite sind Social-Plugins nicht erforderlich, die Seite läuft auch so. Für letztgenannte Ansicht spricht: Jedenfalls personenbezogene Daten (die IP-Adresse) von Nicht-Facebook-Mitgliedern zu erheben, ist sicher nicht erforderlich. München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 131. Social Plugins & Social Datenschutz Was droht mir und von wem? München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 132. Social Plugins & Social Datenschutz Was droht mir und von wem? Der Verstoß gegen die Hinweispflicht München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 133. Social Plugins & Social Datenschutz Was droht mir und von wem? Der Verstoß gegen die Hinweispflicht ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 ! geahndet werden (§ 16 Abs. 2 und 3 TMG). München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 134. Social Plugins & Social Datenschutz Was droht mir und von wem? Der Verstoß gegen die Hinweispflicht ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 ! geahndet werden (§ 16 Abs. 2 und 3 TMG). Dass deutsche Datenschutzbehörden Unternehmen wg. Verstoßes gg. die Hinweispflicht belangen, ist möglich, siehe ULD! München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 135. Social Plugins & Social Datenschutz Hinsichtlich der Nutzung der Social-Plugins... München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 136. Social Plugins & Social Datenschutz Hinsichtlich der Nutzung der Social-Plugins... ...ist aufgrund der noch ungeklärten Rechtslage ein weiteres Vorgehen der Datenschutzbehörden gg. Unternehmen wohl unwahrscheinlich aber nicht ausgeschlossen! Beobachten!!! München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 137. Social Plugins & Social Datenschutz Hinsichtlich der Nutzung der Social-Plugins... ...ist aufgrund der noch ungeklärten Rechtslage ein weiteres Vorgehen der Datenschutzbehörden gg. Unternehmen wohl unwahrscheinlich aber nicht ausgeschlossen! Beobachten!!! Abmahnung durch Wettbewerber ist nicht ausgeschlossen, hatte aber zumindest zuletzt vor dem LG Berlin keinen Erfolg München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 138. Social Plugins & Social Datenschutz Hinsichtlich der Nutzung der Social-Plugins... ...ist aufgrund der noch ungeklärten Rechtslage ein weiteres Vorgehen der Datenschutzbehörden gg. Unternehmen wohl unwahrscheinlich aber nicht ausgeschlossen! Beobachten!!! Abmahnung durch Wettbewerber ist nicht ausgeschlossen, hatte aber zumindest zuletzt vor dem LG Berlin keinen Erfolg Unterlassungsklage durch einen Seitenbesucher eher unwahrscheinlich, da rechtliches Restrisiko und Prozess- und Anwaltskosten entstehen. München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 139. Social Plugins: Darf ich jetzt oder darf ich nicht? Aus rechtlicher Sicht und nach derzeitigem Stand der technischen Funktionsweise der Social- Plugins wahrscheinlich eher nicht. München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 140. Social Plugins: Darf ich jetzt oder darf ich nicht? Aus rechtlicher Sicht und nach derzeitigem Stand der technischen Funktionsweise der Social- Plugins wahrscheinlich eher nicht. Aber: München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 141. Social Plugins: Darf ich jetzt oder darf ich nicht? Aus rechtlicher Sicht und nach derzeitigem Stand der technischen Funktionsweise der Social- Plugins wahrscheinlich eher nicht. Aber: München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 142. Social Plugins: Darf ich jetzt oder darf ich nicht? Aus rechtlicher Sicht und nach derzeitigem Stand der technischen Funktionsweise der Social- Plugins wahrscheinlich eher nicht. Aber: Das rechtliche Risiko ist NOCH überschaubar. München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 143. Social Plugins: Darf ich jetzt oder darf ich nicht? Aus rechtlicher Sicht und nach derzeitigem Stand der technischen Funktionsweise der Social- Plugins wahrscheinlich eher nicht. Aber: Das rechtliche Risiko ist NOCH überschaubar. Sie können (und müssen) sich durch eine „saubere“ Datenschutzerklärung zusätzlich absichern. München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 144. Die Datenschutzerklärung Verwendung von Facebook Social Plugins Unsere Internetpräsenz nutzt sog. Social Plugins !des sozialen Netzwerkes facebook.com ("Facebook"). Facebook wird von der Facebook Inc., 1601 S. California Ave, Palo Alto, CA 94304, USA betrieben. Detaillierte Hinweise zu den Funktionen der einzelnen Plugins und deren Erscheinungsbild finden Sie auf der folgenden Webseite: http://developers.facebook.com/docs/plugins/ Diejenigen Webseiten unserer Internetpräsenz, die Facebook Social Plugins enthalten, stellen über Ihren Browser eine direkte Verbindung mit den Servern von Facebook her, wenn Sie von Ihnen geöffnet werden. An Facebook wird dadurch die Information übermittelt, dass die das Social Plugin enthaltende Seite unseres Internetangebots von Ihnen aufgerufen wurde. Soweit Sie zu diesem Zeitpunkt bei Facebook eingeloggt sind, können der Besuch unserer Seiten sowie sämtliche Ihrer Interaktionen im Zusammenhang mit den Social Plugins (z.B. Klicken des „Like“-Buttons, Erstellen eines Kommentars etc.) Ihrem Facebook-Profil zugeordnet und bei Facebook gespeichert werden. Selbst wenn Sie kein Facebook-Profil haben, ist nicht auszuschließen, dass Facebook Ihre IP-Adresse speichert. Hinsichtlich des Zwecks und Umfangs der Datenerhebung sowie der Verarbeitung und Nutzung der Daten durch Facebook verweisen wir auf die Facebook-Datenschutzrichtlinien: http://www.facebook.com/ policy.php. Dort finden Sie außerdem eine Übersicht der Einstellungsmöglichkeiten in Ihrem persönlichen Facebook-Profil zum Schutz Ihrer Privatsphäre und Ihre damit zusammenhängenden Rechte. Um zu verhindern, dass Facebook die oben genannten Daten durch Ihren Aufenthalt auf unserem Internetangebot sammelt, loggen Sie sich vor Ihrem Besuch unserer Seite bei Facebook aus. Um einen generellen Zugriff von Facebook auf Ihre Daten auf unseren und auf sonstigen Webseiten zu verhindern, können Sie Facebook Social-Plugins durch ein Add-On für Ihren Browser (z.B. „Facebook-Blocker“, http:// webgraph.com/resources/facebookblocker) ausschließen.z München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 145. Die Datenschutzerklärung Verlinkung auf Verwendung von Facebook Social Plugins Übersicht der Unsere Internetpräsenz nutzt sog. Social Plugins !des sozialen Netzwerkes facebook.com ("Facebook"). Social-Plugins bei Facebook wird von der Facebook Inc., 1601 S. California Ave, Palo Alto, CA 94304, USA betrieben. Detaillierte Hinweise zu den Funktionen der einzelnen Plugins und deren Erscheinungsbild finden Sie auf Facebook der folgenden Webseite: http://developers.facebook.com/docs/plugins/ Diejenigen Webseiten unserer Internetpräsenz, die Facebook Social Plugins enthalten, stellen über Ihren Browser eine direkte Verbindung mit den Servern von Facebook her, wenn Sie von Ihnen geöffnet werden. An Facebook wird dadurch die Information übermittelt, dass die das Social Plugin enthaltende Seite unseres Internetangebots von Ihnen aufgerufen wurde. Soweit Sie zu diesem Zeitpunkt bei Facebook eingeloggt sind, können der Besuch unserer Seiten sowie sämtliche Ihrer Interaktionen im Zusammenhang mit den Social Plugins (z.B. Klicken des „Like“-Buttons, Erstellen eines Kommentars etc.) Ihrem Facebook-Profil zugeordnet und bei Facebook gespeichert werden. Selbst wenn Sie kein Facebook-Profil haben, ist nicht auszuschließen, dass Facebook Ihre IP-Adresse speichert. Hinsichtlich des Zwecks und Umfangs der Datenerhebung sowie der Verarbeitung und Nutzung der Daten durch Facebook verweisen wir auf die Facebook-Datenschutzrichtlinien: http://www.facebook.com/ policy.php. Dort finden Sie außerdem eine Übersicht der Einstellungsmöglichkeiten in Ihrem persönlichen Facebook-Profil zum Schutz Ihrer Privatsphäre und Ihre damit zusammenhängenden Rechte. Um zu verhindern, dass Facebook die oben genannten Daten durch Ihren Aufenthalt auf unserem Internetangebot sammelt, loggen Sie sich vor Ihrem Besuch unserer Seite bei Facebook aus. Um einen generellen Zugriff von Facebook auf Ihre Daten auf unseren und auf sonstigen Webseiten zu verhindern, können Sie Facebook Social-Plugins durch ein Add-On für Ihren Browser (z.B. „Facebook-Blocker“, http:// webgraph.com/resources/facebookblocker) ausschließen.z München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 146. Die Datenschutzerklärung Verlinkung auf Verwendung von Facebook Social Plugins Übersicht der Unsere Internetpräsenz nutzt sog. Social Plugins !des sozialen Netzwerkes facebook.com ("Facebook"). Social-Plugins bei Facebook wird von der Facebook Inc., 1601 S. California Ave, Palo Alto, CA 94304, USA betrieben. Detaillierte Hinweise zu den Funktionen der einzelnen Plugins und deren Erscheinungsbild finden Sie auf Facebook der folgenden Webseite: http://developers.facebook.com/docs/plugins/ Diejenigen Webseiten unserer Internetpräsenz, die Facebook Social Plugins enthalten, stellen über Ihren Browser eine direkte Verbindung mit den Servern von Facebook her, wenn Sie von Ihnen geöffnet werden. An Facebook wird dadurch die Information übermittelt, dass die das Social Plugin enthaltende Seite unseres Internetangebots von Ihnen aufgerufen wurde. Soweit Sie zu diesem Zeitpunkt bei Facebook eingeloggt sind, können der Besuch unserer Seiten sowie sämtliche Ihrer Interaktionen im Zusammenhang mit den Social Plugins (z.B. Klicken des „Like“-Buttons, Erstellen eines Kommentars etc.) Ihrem Facebook-Profil zugeordnet und bei Facebook gespeichert werden. Selbst wenn Sie kein Facebook-Profil haben, ist nicht auszuschließen, dass Facebook Ihre IP-Adresse speichert. Hinsichtlich des Zwecks und Umfangs der Datenerhebung sowie der Verarbeitung und Nutzung der Daten durch Facebook verweisen wir auf die Facebook-Datenschutzrichtlinien: http://www.facebook.com/ policy.php. Dort finden Sie außerdem eine Übersicht der Einstellungsmöglichkeiten in Ihrem persönlichen Facebook-Profil zum Schutz Ihrer Privatsphäre und Ihre damit zusammenhängenden Rechte. Um zu verhindern, dass Facebook die oben genannten Daten durch Ihren Aufenthalt auf unserem Internetangebot sammelt, loggen Sie sich vor Ihrem Besuch unserer Seite bei Facebook aus. Um einen generellen Zugriff von Facebook auf Ihre Daten auf unseren und auf sonstigen Webseiten zu verhindern, können Sie Facebook Social-Plugins durch ein Add-On für Ihren Browser (z.B. „Facebook-Blocker“, http:// webgraph.com/resources/facebookblocker) ausschließen.z München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011
  • 147. Die Datenschutzerklärung Verlinkung auf Verwendung von Facebook Social Plugins Übersicht der Unsere Internetpräsenz nutzt sog. Social Plugins !des sozialen Netzwerkes facebook.com ("Facebook"). Social-Plugins bei Facebook wird von der Facebook Inc., 1601 S. California Ave, Palo Alto, CA 94304, USA betrieben. Detaillierte Hinweise zu den Funktionen der einzelnen Plugins und deren Erscheinungsbild finden Sie auf Facebook der folgenden Webseite: http://developers.facebook.com/docs/plugins/ Diejenigen Webseiten unserer Internetpräsenz, die Facebook Social Plugins enthalten, stellen über Ihren Browser eine direkte Verbindung mit den Servern von Facebook her, wenn Sie von Ihnen geöffnet werden. An Facebook wird dadurch die Information übermittelt, dass die das Social Plugin enthaltende Seite Erklärung der unseres Internetangebots von Ihnen aufgerufen wurde. Funktionsweise Soweit Sie zu diesem Zeitpunkt bei Facebook eingeloggt sind, können der Besuch unserer Seiten sowie sämtliche Ihrer Interaktionen im Zusammenhang mit den Social Plugins (z.B. Klicken des „Like“-Buttons, Erstellen eines Kommentars etc.) Ihrem Facebook-Profil zugeordnet und bei Facebook gespeichert werden. Selbst wenn Sie kein Facebook-Profil haben, ist nicht auszuschließen, dass Facebook Ihre IP-Adresse speichert. Hinsichtlich des Zwecks und Umfangs der Datenerhebung sowie der Verarbeitung und Nutzung der Daten durch Facebook verweisen wir auf die Facebook-Datenschutzrichtlinien: http://www.facebook.com/ policy.php. Dort finden Sie außerdem eine Übersicht der Einstellungsmöglichkeiten in Ihrem persönlichen Facebook-Profil zum Schutz Ihrer Privatsphäre und Ihre damit zusammenhängenden Rechte. Um zu verhindern, dass Facebook die oben genannten Daten durch Ihren Aufenthalt auf unserem Internetangebot sammelt, loggen Sie sich vor Ihrem Besuch unserer Seite bei Facebook aus. Um einen generellen Zugriff von Facebook auf Ihre Daten auf unseren und auf sonstigen Webseiten zu verhindern, können Sie Facebook Social-Plugins durch ein Add-On für Ihren Browser (z.B. „Facebook-Blocker“, http:// webgraph.com/resources/facebookblocker) ausschließen.z München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Sonntag, 20. November 2011