"Die E-Bilanz und ihre Konsequenzen Was ist neu, worauf muss ich achten?" präsentiert von Stefan Müller (Referent im Bayer. Landesamt für Steuern, München, Betriebsprüfungsreferat)
2. E-Bilanz - Inhaltsübersicht
I. E-Bilanz aktuell
Was ist neu, worauf muss ich achten?
II. Fortentwicklung der Taxonomien
III. Handlungsempfehlungen
3. E-Government –> KONSENS –> E-Bilanz
KONSENS (Koordinierte neue Softwareentwicklung der Steuerverwaltung)
– Teilprojekt „E-Bilanz“ im Rahmen des E-Government
5. 5
Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des
Steuerverfahrens (Steuerbürokratieabbaugesetz) v. 20.12.2008
ZIELE:
• Bürokratieabbau (s.o.) „…Meilenstein auf dem Weg zum
vollständigen Abbau überflüssiger Steuerbürokratie…“ bisher
30 - 80 Pflichtfelder lt. HGB, jetzt mehr als 200 (bis zu 450
bei großen PG‘s)
• schnellere Bearbeitung der Steuererklärung (Zeitersparnis) ->
schnellere Steuererstattung (und –nachzahlung ;-) )
• Verfahrensvereinfachung (kein Medienbruch durch
elektronische Übermittlungspflichten)
• Anwendung von Analyseverfahren in der Verwaltung –
insbesondere Risikomanagement
6. 6
Gesetzliche Grundlage § 5b EStG
• Bilanzierende Steuerzahler müssen den Inhalt der Bilanz
sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung
übermitteln. ….
=> HB mit strukturierter Überleitungsrechnung
(entsprechend § 60 Abs.2 EStDV) ODER StB
• Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische
Übermittlung verzichten. § 150 Absatz 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend.
7. 7
Wer ist verpflichtet?
• Alle nach Steuerrecht verpflichteten
bilanzierenden Unternehmen – ohne Rücksicht auf
Größenklasse (Umsatz bzw. Gewinn) und
Rechtsform
• Nicht: Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG
(Überschuss der Betriebseinnahmen über die
Ausgaben) – diese muss bereits seit längerem
elektronisch übermittelt werden.
8. 8
Ausnahmen / Besonderheiten
• Steuerbegünstigte Körperschaften müssen für die gesamte
Körperschaft einreichen, wenn sie einen wirtschaftl.
Geschäftsbetrieb unterhalten
• juPersonen döR nur für ihren Betrieb gewerblicher Art, soweit
dieser bilanzieren muss
• Betriebsstätten
• Ausländ. Gesellschaften mit Einkünften aus VuV in Dtld.
=> Übermittlungspflicht für Wje., die nach dem 31.12.2014
beginnen
9. 9
Was ist einzureichen?
• Jahresabschlüsse (Bilanz und GuV)
• Eröffnungsbilanzen
• Bilanz zu besonderen Anlässen (Betriebsveräußerung, -aufgabe,
Umwandlung, Zwischenbilanzen bei Gesellschafterwechsel; in
der Literatur umstritten – begründet aus den allg.
Mitwirkungspflichten)
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Anwendungszeitpunktverschiebungsverordnung
(AnwZpvV) vom 17.12.2010
• § 1: Abweichend von § 52 Absatz 15a des EStG sind die Bilanz und die
Gewinn- und Verlustrechnung erstmals für Wirtschaftsjahre, die
nach dem 31. Dezember 2011 beginnen, elektronisch zu
übermitteln.
• Im „Erstjahr“ freiwillig; somit faktisch abermalige Verschiebung auf
Wj. 2013 bzw. 2013/2014
11. II. Die Taxonomie
- Fortentwicklung, was ist zu beachten
• fachliche Grundlage
• Kerntaxonomie mit Beispielen
• Übermittlung der Taxonomie –
Varianten, Strategie, Verfahren
• „Problemfälle“
12. 12
Fachliche Grundlage der Taxonomie
Taxonomie?
• definiert die Datenstruktur
• ist eine Art Vorlage/Schema für konkrete Berichte
(„Fundus“ für verwendbare Positionen des Datensatzes)
• vergleichbar einem Kontenrahmen
• Versionen für verschiedene internationale
Bilanzierungsstandards (z.B. HGB, US-GAAP, IFRS)
13. 13
Nur eine Taxonomie!
• Nur eine Taxonomie
… für Handelsbilanz (Einheitsbilanz) ggf. mit Überleitungsrechnung
und Steuerbilanz
… für alle Rechtsformen (nur Visualisierung zeigt gefilterte Sichten)
… für Betriebe aller Größenklassen
… nicht erweiterbar (z.B. um eigene Sachkonten)
• einmal jährlich ist ein Update geplant!
• Ausnahme: Spezial- und Ergänzungstaxonomien für Bereiche mit
besonderen, vom HGB abweichenden Rechnungslegungsvorschriften
(Banken, Versicherungen, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, kommunale
Eigenbetriebe, Verkehrsunternehmen, Wohnungsunternehmen, Land- und
Forstwirtschaft)
14. Änderungen in der neuen Taxonomie 5.1
vom Juni 2012
Erste Erfahrungen: Kontenzuordnung, die bisher auf eine ältere
Taxonomie erfolgt ist, kann mit wenig Aufwand auf die neue
Taxonomie umgestellt werden.
Gesamtzahl der Positionen in Bilanz und GuV: bisher 1209; jetzt
1296
Summenmussfelder und Mussfelder: 586
davon Bilanz: ca. 220 – 270 (je nach Rechtsform)
20. Taxonomie 5.1 – Eigenschaften mit Beispiel IV
An das Finanzamt zu übermitteln:
21. Kapitalkontenentwicklung von
Personengesellschaften
• derzeit ausreichend: Kapitalkonto der Gesamthand
• KapKonto jedes Gesellschafters verpflichtend erst
für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014
beginnen
• Empfehlung: unbedingt mit (Mehrheits-)
Gesellschafter Strategie absprechen!
24. Übermittlungsvarianten
Steuerbilanz
Bilanz + Gewinn- und
Verlustrechnung
Handelsbilanz
Bilanz + Gewinn- und
Verlustrechnung und
strukturierte
Überleitungsrechnung
(Benennung der Positionen
und Wertabweichung
HB/StB; sonst keine
Auswertbarkeit
A B
XBRL-Datensatz
26. 26
Übermittlung der Taxonomie
Mehrmalige Übermittlung der Taxonomie (z.B. bei fehlerhafter
oder zu korrigierender Bilanz) ist möglich
Keine Direkteingabe in Elster möglich
27. „Problemfälle“ beim Buchen und Bedienen
der Taxonomie
Entsprechende Positionen im UKV!
Auffangposition
1) Umsatzerlöse
29. Nutzung von Auffangpositionen
BMF-Schreiben vom 28.09.2011, Rn. 18
„Um Eingriffe in das Buchungsverhalten zu vermeiden, aber dennoch einen möglichst
hohen Grad an Standardisierung zu erreichen, sind im Datenschema der Taxonomie
Auffangpositionen eingefügt (erkennbar durch die Formulierungen im beschreibenden
Text „nicht zuordenbar“ in der Positionsbezeichnung). Ein Steuerpflichtiger, der eine
durch Mussfelder vorgegebene Differenzierung für einen bestimmten Sachverhalt nicht
aus der Buchführung ableiten kann, kann zur Sicherstellung der rechnerischen
Richtigkeit für die Übermittlung der Daten alternativ die Auffangpositionen nutzen.“
BMF-Schreiben vom 28.09.2011, Rn. 16
„Die in den Taxonomien als „Mussfeld“ gekennzeichneten Positionen sind zwingend zu
befüllen (Mindestumfang). Es wird elektronisch geprüft, ob formal alle Mussfelder in den
übermittelten Datensätzen enthalten sind. Sofern sich ein Mussfeld nicht mit Werten
füllen lässt, weil die Position in der ordnungsmäßigen individuellen Buchführung nicht
geführt wird oder aus ihr nicht ableitbar ist, ist zur erfolgreichen Übermittlung des
Datensatzes die entsprechende Position ohne Wert (technisch: NIL-Wert) zu
übermitteln.“
30. III. Handlungsbedarf I
• Schätzung des Umstellungsaufwands (zeitlich,
monetär)
Können in Ihrer Software steuerlich- und handels-
rechtliche Buchungen getrennt erfasst werden?
Wie erfolgt derzeit die steuerliche
Überleitungsrechnung?
Wie sieht der konzerninterne Prozess aus, um die
Werte vorzubereiten?
Soll im Unternehmen zukünftig eine integrierte
Steuerbilanzierung erfolgen bzw. eine „gebuchte“
Steuerbilanz vorliegen?
Gibt es im Unternehmen steuerliche Organschaften
und daraus resultierende Abweichungen?
31. • Abgleich Soll der Finanzverwaltung-Ist im Unternehmen
• Abgrenzung der personellen Zuständigkeit
Rechnungswesen-Steuerabteilung-Steuerberater
• Anpassung des Kontenrahmens
• Prüfung und Anpassung von Buchungsvorgängen (steuer-
und handelsrechtlich) ggf. Optimierung ineffizienter
Buchhaltungsprozesse
• => Chance für das Unternehmen auf standardisierte
und automatisierte Informationsbeschaffung und
Aufbereitung!
Handlungsbedarf II
Abläufe und Prozesse in der Buchhaltung
32. Ansatz/Lösung bei Mittel- und Großunternehmen
Drei Lösungsansätze denkbar:
1. integrierte Steuerbuchführung (Erledigung über ERP-
System; HB- und StB-Buchungen)
2. Integration der E-Bilanz-Notwendigkeiten in die
Software zur Ermittlung latenter Steuern und der
steuerlichen Abweichungen inkl. Steuerbilanz
3. separates E-Bilanz-Tool
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Ausblicke und Aussichten
• Rückübermittlung des XBRL-Datensatzes an
Steuerbürger/Berater
- nach Bescheiderteilung
- nach Betriebsprüfung (zur Kapitalanpassung)
- derzeit: Dateneinbahnstraße!
• Elektronische Differenzanalyse im Unternehmen
34. Zusammenfassung
• E-Bilanz ist sinnvoll und notwendig, da sie der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung und der
Verwaltungsvereinfachung dient
• bei Erfüllung der Maximalforderungen erfolgt
umfangreicher Eingriff in die Fibu
• Rechtsgrundlagen der Taxonomie in einigen Punkten
zweifelhaft
• es besteht Anpassungsbedarf und Anpassungsgelegenheit
für die Praxis!
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Fragen? Gerne!!
• Stefan Müller Bayer. Landesamt für Steuern
• Betriebsprüfungsreferat
• 80284 München Tel. 089/9991-2501 o. 2519
„Der Dschungel des Steuerrechts ist tiefer als ich vermutet
hätte.“
(Bernd Pischetsrieder, Auto-Ingenieur, am 25.11.2011)