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1.4. Bundesstaatsprinzip Ein Bundesstaat zeichnet sich durch seine innere föderalistische Gliederung aus; er ist ein aus Gliedstaaten/Kantonen zusammengesetzter Staat und beruht auf einer Verfassung. Dabei üben die Gliedstaaten eine bestimmte Autonomie neben dem Bund aus. Abgrenzung: Staatenbund  vertragl. Zusammenschluss souveräner Staaten Einheitsstaat  einheitlicher Aufbau, einzige Regierung, Verwaltung und Gesetzgebung. 1
Ehemalige GUS 2
Zentralstaat Einheitsstaat 3
1.4. Bundesstaatsprinzip Ein Bundesstaat zeichnet sich durch seine innere föderalistische Gliederung aus; er ist ein aus Gliedstaaten/Kantonen zusammengesetzter Staat und beruht auf einer Verfassung. Dabei üben die Gliedstaaten eine bestimmte Autonomie neben dem Bund aus. Abgrenzung: Staatenbund  vertragl. Zusammenschluss souveräner Staaten Einheitsstaat  einheitlicher Aufbau, einzige Regierung, Verwaltung und Gesetzgebung. 4
1.4. Bundesstaatsprinzip Verträge zwischen den Kantonen 2 Vertragsarten: Rechtsetzende Verträge:Dienen der interkantonalen Rechtsvereinheitlichung. Die Kantone treffen eine inhaltlich übereinstimmende generell-abstrakte Regelung, die einen bestimmten Sachbereich ordnet. Die Verordnung kann unmittelbar rechtsetzend sein, indem sie direkt anwendbar ist, ohne dass eine Transformation der Vereinbarung in kantonales Recht durch Erlass einer entsprechenden kantonalen Bestimmung notwendig ist. Rechtsgeschäftliche Verträge:Hier werden in vertraglicher Weise gegenseitige Rechte und Pflichten umschrieben. Dabei handelt es sich in der Regel um Verwaltungsgeschäfte. Es gibt auch Mischformen dieser beiden Arten 5
4. BUNDESSTAATSPRINZIP Beispielsweise das Konkordat der Kantone über die Zusammenarbeit in Strafsachen (interkantonale Rechtshilfe) Kann der Untersuchungsrichter in Biel den in Gossau SG wohnhaften Y. einvernehmen? Konkordat der Kantone über die Zusammenarbeit in Betreibungssachen Darf der Richter am Betreibungsort in Sargans den Fortgang der Betreibung gegen Z. bewilligen, wenn er aufgrund eines Urteils im Kanton Wallis zur Zahlung verpflichtet worden ist?
1.4. Bundesstaatsprinzip ,[object Object]
Gliederung der Macht nach 2 Grundprinzipien:
Subsidiaritätsprinzip (Art. 5a BV, Art. 43a Abs. 1 BV)
negative Komponente (Entzugsverbot resp. Begrenzungsverbot)
positive Komponente (Unterstützungspflicht resp. Hilfsgebot (Solidarität))
subsidiäre Reduktion (Rückübertragung der Aufgabe an die untere Ebene, wenn diese wieder imstande ist diese zu erfüllen)
Verhältnismässigkeitsprinzip
Geeignetheit
Erforderlichkeit
Zumutbarkeit7
1.4. Bundesstaatsprinzip ,[object Object],Das Bundesamt für Gesundheitswesen ist der Auffassung, dass die kantonalen Behörden im Kanton X die Aufgaben der Lebensmittelpolizei nicht genügend wahrnehmen.  a) Umschreiben Sie das Subsidiaritätsprinzip ,[object Object]
 positive Komponente (Unterstützungspflicht resp. Hilfsgebot (Solidarität))
 subsidiäre Reduktion (Rückübertragung der Aufgabe an die untere Ebene, wenn diese wieder imstande ist diese zu erfüllen)b) Ermächtigt das Subsidiaritätsprinzip eine Bundesinstanz zum Eingreifen in kantonale Kompetenzen? […] Nein. Aufgabe wird zuerst der tiefst möglichen Instanz zugewiesen. Kann diese Instanz die Aufgabe nicht bewältigen, soll eine höhere Instanz helfend einschreiten. Ziel ist Hilfe zur Selbsthilfe. Nur wenn Aufgaben längerfristig nicht wahrgenommen werden können, ist eine Verlagerung der Kompetenz nach oben angemessen.  i.c. darf Bund nicht in Kompetenz eingreifen c) Kann sich der Kanton X auf einen bestimmten Teilgehalt des Subsidiaritätsprinzips berufen, wenn er nicht will, dass der Bund in diese Kompetenz eingreift? Ja. Negative Seite des Subsidiaritätsprinzips. 8

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  • 1. 1.4. Bundesstaatsprinzip Ein Bundesstaat zeichnet sich durch seine innere föderalistische Gliederung aus; er ist ein aus Gliedstaaten/Kantonen zusammengesetzter Staat und beruht auf einer Verfassung. Dabei üben die Gliedstaaten eine bestimmte Autonomie neben dem Bund aus. Abgrenzung: Staatenbund  vertragl. Zusammenschluss souveräner Staaten Einheitsstaat  einheitlicher Aufbau, einzige Regierung, Verwaltung und Gesetzgebung. 1
  • 4. 1.4. Bundesstaatsprinzip Ein Bundesstaat zeichnet sich durch seine innere föderalistische Gliederung aus; er ist ein aus Gliedstaaten/Kantonen zusammengesetzter Staat und beruht auf einer Verfassung. Dabei üben die Gliedstaaten eine bestimmte Autonomie neben dem Bund aus. Abgrenzung: Staatenbund  vertragl. Zusammenschluss souveräner Staaten Einheitsstaat  einheitlicher Aufbau, einzige Regierung, Verwaltung und Gesetzgebung. 4
  • 5. 1.4. Bundesstaatsprinzip Verträge zwischen den Kantonen 2 Vertragsarten: Rechtsetzende Verträge:Dienen der interkantonalen Rechtsvereinheitlichung. Die Kantone treffen eine inhaltlich übereinstimmende generell-abstrakte Regelung, die einen bestimmten Sachbereich ordnet. Die Verordnung kann unmittelbar rechtsetzend sein, indem sie direkt anwendbar ist, ohne dass eine Transformation der Vereinbarung in kantonales Recht durch Erlass einer entsprechenden kantonalen Bestimmung notwendig ist. Rechtsgeschäftliche Verträge:Hier werden in vertraglicher Weise gegenseitige Rechte und Pflichten umschrieben. Dabei handelt es sich in der Regel um Verwaltungsgeschäfte. Es gibt auch Mischformen dieser beiden Arten 5
  • 6. 4. BUNDESSTAATSPRINZIP Beispielsweise das Konkordat der Kantone über die Zusammenarbeit in Strafsachen (interkantonale Rechtshilfe) Kann der Untersuchungsrichter in Biel den in Gossau SG wohnhaften Y. einvernehmen? Konkordat der Kantone über die Zusammenarbeit in Betreibungssachen Darf der Richter am Betreibungsort in Sargans den Fortgang der Betreibung gegen Z. bewilligen, wenn er aufgrund eines Urteils im Kanton Wallis zur Zahlung verpflichtet worden ist?
  • 7.
  • 8. Gliederung der Macht nach 2 Grundprinzipien:
  • 9. Subsidiaritätsprinzip (Art. 5a BV, Art. 43a Abs. 1 BV)
  • 10. negative Komponente (Entzugsverbot resp. Begrenzungsverbot)
  • 11. positive Komponente (Unterstützungspflicht resp. Hilfsgebot (Solidarität))
  • 12. subsidiäre Reduktion (Rückübertragung der Aufgabe an die untere Ebene, wenn diese wieder imstande ist diese zu erfüllen)
  • 17.
  • 18. positive Komponente (Unterstützungspflicht resp. Hilfsgebot (Solidarität))
  • 19. subsidiäre Reduktion (Rückübertragung der Aufgabe an die untere Ebene, wenn diese wieder imstande ist diese zu erfüllen)b) Ermächtigt das Subsidiaritätsprinzip eine Bundesinstanz zum Eingreifen in kantonale Kompetenzen? […] Nein. Aufgabe wird zuerst der tiefst möglichen Instanz zugewiesen. Kann diese Instanz die Aufgabe nicht bewältigen, soll eine höhere Instanz helfend einschreiten. Ziel ist Hilfe zur Selbsthilfe. Nur wenn Aufgaben längerfristig nicht wahrgenommen werden können, ist eine Verlagerung der Kompetenz nach oben angemessen.  i.c. darf Bund nicht in Kompetenz eingreifen c) Kann sich der Kanton X auf einen bestimmten Teilgehalt des Subsidiaritätsprinzips berufen, wenn er nicht will, dass der Bund in diese Kompetenz eingreift? Ja. Negative Seite des Subsidiaritätsprinzips. 8
  • 20.
  • 22. Verantwortung für die örtlichen Angelegenheiten im Rahmen des kantonalen und des Bundesrechts
  • 23. Selbstgesetzgebung und Selbstverwaltung im Rahmen ihrer Befugnis
  • 24. Erlass eigener Rechtsnormen in einem bestimmten Sachbereich, sofern:
  • 25. das kantonale Recht für den Sachbereich keine abschliessende Ordnung erlässt
  • 26. den Sachbereich ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt
  • 27. der Kanton der Gemeinde eine erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt
  • 32. Überprüfung der Zweckmässigkeit einer kommunalen Lösung9
  • 33. 1.4 BUNDESSTAATSPRINZIP Darf beispielsweise die Gemeinde Davos GR das gesamte Gemeindegebiet zur Bauzone erklären? Nein, es bestehen Einschränkungen und Richtlinien auf kantonaler Ebene Kantonales Bauamt muss Zonenplan genehmigen Ziel: Wahrung des Landschaftsbildes, Verhinderung einer Zersiedelung. Deshalb bestehen kantonale und regionale Zonenpläne Bund: Art. 104 BV
  • 34.
  • 35. In Schweiz System der Einzelermächtigung des Bundes (nicht: System der Einzelermächtigung der Gliedstaaten)
  • 36. Änderung der Kompetenzen bedingt Änderung der Verfassung (Kompetenzkompetenz)
  • 37. Subsidiäre Generalklausel zugunsten der Zuständigkeit der Kantone (Art. 3 BV, Art. 42 BV) 11
  • 38.
  • 39. Umfassende RechtsetzungskompetenzenBund regelt alle Fragen des betreffenden Sachgebiets. Typische Bezeichnungen: „Sache des Bundes“ Art. 99 Abs. 1 Satz 1 BV; „ Bund erlässt Vorschriften“ Art. 82 Abs. 1 BV; „Bund trifft Massnahmen“ Art. 100 Abs. 1 BV.
  • 40. Fragmentarische RechtsetzungskompetenzenBund darf nur gewisse Teilbereiche des betreffenden Sachgebiets regeln. Typische Bezeichnung: „ im Rahmen seiner Zuständigkeit“. Als Beispiel sind die Steuern zu erwähnen. Hier darf der Bund nur einzelne genau umschriebene Steuern erheben, z.B. die Mehrwertsteuer Art. 130 Abs. 1 BV.
  • 41. GrundsatzgesetzgebungskompetenzenBund darf nur Grundzüge des Sachgebiets regeln; Einzelheiten regeln die Kantone. Typische Bezeichnungen: „Der Bund erlässt Mindestvorschriften“, „legt Grundsätze fest“.
  • 42. FörderungskompetenzenHier hat der Bund Unterstützungsbefugnis. Typische Bezeichnungen sind: „fördert“, „unterstützt“. Bsp: Art. 78 Abs. 3 BV; Art. 70 Abs. 3-5 BV)12
  • 43.
  • 44. BK mit ursprünglicher derogatorischer Wirkung Ausschliessliche Bundeskompetenz: Die Kantone haben im betreffenden Sachgebiet von Anfang an keine Zuständigkeit. Sie dürfen also auch dann keine Norm erlassen, wenn der Bund von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht. Diese Kompetenzen sind sehr selten. Bsp. Art. 99 Abs. 1 BV; Art. 58 Abs. 3 BV.
  • 45. BK mit nachträglich derogatorischer WirkungKonkurrierende Bundeskompetenz: die Kantone bleiben zuständig, solange und soweit der Bund von seiner Kompetenz keinen Gebrauch macht. Diese Kompetenzen stellen den Regelfall dar.
  • 46. Parallele KompetenzenBund und Kantone können im betreffenden Sachgebiet gleichzeitig und unabhängig von einander tätig sein. Die Wahrnehmung der Bundeskompetenz berührt die kantonale Kompetenz nicht. Bsp: Art. 63 Abs. 1 BV; Art. 69 BV.13
  • 47.
  • 48.
  • 49.
  • 50. 1.4 BUNDESSTAATSPRINZIP Rauchverbot in öffentlichen Räumen und auf öffentlichen Plätzen? Vom Bund nicht geregelt Kompetenz (noch) zugunsten der Kantone
  • 51.
  • 52. Derogatorische Kraft des Bundesrechts: Bundesrecht bricht kantonales Recht (Art. 49 Abs. 1 BV)
  • 53. Kompetenzstreitigkeiten (In welchen Kompetenzbereich fällt ein Gegenstand?)
  • 54. Gleicher Regelungsbereich und gleichlautende Regelung:Keine Normkollision sondern Kompetenzkollision.  Folge: Ungültigkeit des kantonalen Rechts kann angenommen werden. Eine Ausnahme stellen die inhaltlich übereinstimmenden kantonalen Grundrechte dar.
  • 55. Gleicher Regelungsbereich und widersprechende RegelungHier liegt eine Normkollision vor. Das Bundesrecht ist anzuwenden, unbeachtet davon, ob sich der Bund auf eine Kompetenzzuweisung der BV stützt. Dies resultiert explizit aus dem Anwendungsgebot von Art. 190 BV.  Sowohl kompetenzwidriges als auch kompetenzkonformes Bundesrecht ist vor kantonalem Recht anzuwenden.
  • 56. Unterschiedlicher RegelungsbereichWenn das Bundesrecht und das kantonale Recht kompetenzmässig unterschiedliche Bereiche regeln, sich jedoch eine Normkollision ergibt, so können die Kantone im öffentlichen Interesse Vorschriften aufstellen, welche die zivilrechtliche Ordnung ergänzen und diese unter Umständen einschränken. Dies ist jedoch nur unter den folgenden drei Voraussetzungen gültig, welche kumulativ erfüllt sein müssen:
  • 57. Bundesgesetzgeber hat keine abschliessende Ordnung geschaffen
  • 58. Die kantonale Bestimmung entsprechen einem schutzwürdigen öffentlichem Interesse
  • 59. Sie verstossen nicht gegen Sinn und Geist des Bundesrechts18
  • 60.
  • 61. BundesexekutionVerletzt ein Kanton seine Bundespflichten trotz Mahnung und Zwangsandrohung des Bundes, kann der Bund zum Mittel der Bundesexekution greifen.
  • 63. Kanton verletzt eine Bundespflicht
  • 66. Ablauf einer vom Bund gesetzten Frist
  • 67. BundesinterventionHierbei handelt es sich um den Schutz von kantonalen Organen gegen Aufruhr und Störung.19