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Ergänzungsblatt zum Buch (Stand 1.1.2013) 
UMSATZSTEUER LEICHT VERSTÄNDLICH 
Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, 
Seit Erscheinen des Buches im September 2010 haben sich durch Abgabenänderungsgesetze und neueste 
Judikatur Ergänzungen ergeben, von denen die wichtigsten wie folgt zusammengefasst werden: 
1.1.2011 
2.16.3.1 Bauleistungen Seite 135 
Gemäß § 19 Abs. 1a dritter Unterabsatz UStG i.d.F. des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl I Nr. 111/2010, 
verlautbart am 31.12.2010, zählt ab 1.1.2011 ausdrücklich auch die Reinigung von Bauwerken zu den 
Bauleistungen. 
Es kommt daher unter den allgemein seit 1.10.2002 unverändert für Bauleistungen gültigen 
Voraussetzungen zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger, wenn eine solche 
Reinigungsleistung an einen Unternehmer erbracht wird, der entweder seinerseits mit der Erbringung dieser 
Bauleistungen beauftragt ist (betroffen ist somit die Leistung des Subunternehmers) oder der seinerseits 
selbst üblicherweise Bauleistungen erbringt (z.B. Bau- oder Baunebengewerbe). 
Reinigung von Bauwerken 
Ab 1.1.2011 zählt nicht nur die Bauendreinigung, sondern auch die bloße Reinigung von Bauwerken, wie 
auch jede Säuberung von Räumlichkeiten oder Flächen, die Teil eines Bauwerks sind, zu den 
Bauleistungen. Typische Beispiele sind etwa die Reinigung von Gebäuden oder Gebäudeteilen (auch Büros, 
WCs u.s.w.), Fassaden, Fenstern, Swimmingpools, Kanälen (Behebung von Verstopfungen, Kanalspülung), 
Straßen und Parkplätzen (Schneeräumung, Kehrleistungen, Straßenwaschung). 
2.8.2011 
3.2.3. Erwerbsschwelle Seite 157 
Verzicht auf die Erwerbsschwelle: 
Ab 2.8.2011 gilt die Verwendung der UID durch Schwellenerwerber gegenüber dem Lieferer beim Erwerb 
von Gegenständen aus der EU automatisch als Verzicht auf die Erwerbsschwelle (Art 1 Abs 5 UStG). 
Bisher war ein schriftlicher Verzicht gegenüber dem FA erforderlich. Die bloße Beantragung bzw. Erteilung 
einer UID (etwa wegen Meldepflicht für sonstige Leistungen in der ZM) ist weiterhin unschädlich 
1.1.2012 
2.16.7 Reverse Charge für Mobiltelefone und integrierte Schaltkreise Seite 138 
Zur Vermeidung von Steuerbetrug wurde ab 1.1.2012 durch das AbgÄG 2011, BGBl I Nr 76/2011) ein 
weiterer Reverse Charge-Tatbestand (§ 19 Abs 1e lit b UStG) für die Lieferung von Mobilfunkgeräten und 
integrierten Schaltkreisen eingeführt. Voraussetzungen: 
Leistungsempfänger ist Unternehmer im Sinne des § 2 UStG und 
Rechnungsbetrag (netto) beträgt mindestens € 5.000,-. 
Mobilfunkgeräte sind Geräte, die zum Gebrauch mittels eines zugelassenen Netzes und auf bestimmten 
Frequenzen hergestellt oder hergerichtet wurden, unabhängig von etwaigen weiteren 
Nutzungsmöglichkeiten (z.B.: Handy, Walkie-Talkies, CB-Funkgerät; nicht hingegen: Navi, mp3-Player, 
Spielkonsole, Datenkarte, USB-Stick, iPad) 
Integrierte Schaltkreise sind z.B. noch nicht eingebaute Mikroprozessoren und CPUs
Die Abgrenzung erfolgt anhand der Kombinierten Nomenklatur (ehemaliger Zolltarif). 
Nachträgliche Entgeltsminderungen (Rabatte, Preisnachlässe, Jahresboni, Retouren) führen aus Gründen 
der Rechtssicherheit nicht zu einer Änderung der ursprünglich ermittelten 5.000-Euro-Grenze. 
2.16.2 Übergang der Steuerschuld (Reverse Charge) Seite 133 
Entfall des Reverse Charge für Eintrittsberechtigungen ab 1.1.2012 
Bei Veranstaltungen in Österreich (Kultur, Kunst, Unterricht etc.) kam es nach den allgemeinen Regeln für 
sonstige Leistungen bis 31.12.2011 zum Reverse Charge, wenn es sich beim Veranstalter um einen 
ausländischen Unternehmer und bei den Leistungsempfängern (z.B. Seminarteilnehmern) um Unternehmer 
handelte. Aufgrund praktischer Probleme bei der Umsetzung entfällt das Reverse Charge in diesen Fällen 
ab 1.1.2012 (ebenso die Haftung gem. § 27 Abs 4 UStG). Die Steuerschuld bleibt somit jedenfalls ab 
1.1.2012 beim Veranstalter. 
Beispiel: 
Ein Deutscher Kongressveranstalter veranstaltet einen Ärztekongress in Salzburg: 
bis 31.12.2011: Reverse Charge auf jeden einzelnen selbständigen Arzt 
ab 1.1.2012: Steuerschuld bleibt beim deutschen Veranstalter; keine Haftung der Teilnehmer 
2.10.2 Ermäßigter Steuersatz Seite 103f 
Begünstigter Steuersatz für Pferde 
Anlage zu § 10 Abs 2 Z 1 UStG (ab 1.1.2012) 
Einschränkung 10% auf die Lieferung von Pferden, die zur Schlachtung bestimmt sind 
Normalsteuersatz 20% für alle anderen, z.B. Reit-, Turnier-, Zuchtpferde 
Auswirkung auf § 10 Abs 2 Z 3 lit a UStG (Aufzucht, Mästen und Halten von begünstigten Tieren), 
z.B. Einstellen von Reitpferden (ab 1.1.2012 ebenfalls steuerpflichtig mit 20%) 
1.4.2012 
2.12.6 Berichtigung des Vorsteuerabzuges Seite 120f 
Verlängerung des Vorsteuerberichtigungszeitraums gem § 12 Abs 10 UStG bei Grundstücken von 10 auf 
20 Jahre ab 1.4.2012 (1. Stabilitätsgesetz 2012 (BGBl I Nr 22/2012). 
Die neue Rechtslage ist auf Berichtigungen von Vorsteuerbeträgen anzuwenden, die Grundstücke 
(einschließlich Großreparaturen) betreffen, die der Unternehmer 
nach dem 31.3.2012 erstmals in seinem Unternehmen als Anlagevermögen verwendet oder nutzt und 
wenn bei der Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke der Vertragsabschluss über die 
Vermietung (Nutzungsüberlassung) nach dem 31.3.2012 erfolgt. 
Gleichzeitig wird die Aufbewahrungspflicht für Unterlagen betreffend Grundstücke auf 22 Jahre verlängert. 
1.9.2012 
2.9.2 Unechte Steuerbefreiungen Seite 91, 95 
Option zur Steuerpflicht bei Vermietung von Grundstücken 
Eingeschränkte Optionsmöglichkeit für Verzicht auf die Steuerbefreiung bei Grundstücksvermietung 
und Gebäudeleasing gem § 6 Abs 2 UStG (1. Stabilitätsgesetz 2012 (BGBl I Nr 22/2012, ab 1.9.2012) 
Nur mehr an Mieter, die (fast ausschließlich, mind. 95%) vorsteuerabzugsberechtigt sind 
Gilt für Mietverhältnisse, die nach dem 31. 8.2012 beginnen 
außer es wurde mit der Errichtung des Gebäudes durch den Vermieter bereits vor dem 1.9.2012 
begonnen 
Kein Vorsteuerabzug somit mehr für Errichter-/Leasinggesellschaften, wenn es sich beim Mieter z.B. um 
Gemeinden (Hoheitsbereich), Banken, Versicherungen, Ärzte usw. handelt.
1.1.2013 
Änderungen durch das Abgabenänderungsgesetz 2012 (BGBl I Nr 112/2012 vom 14.12.2012 
2.6.8.2 Langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln Seite 68 
Neue Leistungsortregel: Ist der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer, ist die langfristige Vermietung 
eines Beförderungsmittels (z.B. Kfz) ab 1.1.2013 am Empfängerort steuerbar (bisher Untenehmerort des 
Vermieters bzw. Leasinggebers). 
Ausnahme: Die langfristige Vermietung eines Sportbootes an einen Nichtunternehmer ist an der 
Betriebsstätte steuerbar, an dem das Sportboot tatsächlich zur Verfügung gestellt wird (Übergabeort). Bei 
Übergabe außerhalb der Betriebsstätte gilt auch hier der Empfängerort (Wohnsitz des Leasingnehmers). 
2.8.5 neu Normalwert als Bemessungsgrundlage Seite 82 
Ab 1.1.2013 ist der Normalwert als Bemessungsgrundlage anzusetzen, wenn das Entgelt aus 
außerbetrieblichen Motiven (Nahebeziehungen, Gesellschafterstellung, Bindungen aufgrund von 
Leitungsfunktionen, Mitgliedschaften, Arbeitgeber-, Arbeitnehmerverhältnis usw.) vom Normalwert abweicht. 
Der Normalwert ist allerdings nur anzusetzen, wenn 
a) der Empfänger nicht oder nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist und das Entgelt unter dem 
Normalwert liegt, oder 
b) der Umsatz unecht befreit ist (ausgenommen die Kleinunternehmerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z 27) und 
das Entgelt unter dem Normalwert liegt, oder 
c) der leistende Unternehmer nicht (zum vollen) Vorsteuerabzug berechtigt ist und das Entgelt über dem 
Normalwert liegt. 
Auf die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstandes oder die unentgeltliche Erbringung einer sonstigen 
Leistung durch einen Unternehmer ist weiterhin die Eigenverbrauchsbesteuerung anzuwenden. 
Die Lieferung von Grundstücken sowie die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken fällt nicht unter 
die Normalwertregelung. 
Beispiel 1: 
P verkauft eine Ware um 20.000 € (Normalwert 40.000 €) an U. Der niedrige Verkaufspreis ist darauf 
zurückzuführen, dass P Gesellschafter der U ist. Beide Unternehmer sind voll vorsteuerabzugsberechtigt. 
Lösung: 
Da beide Unternehmer voll vorsteuerabzugsberechtigt sind, ist die Bemessungsgrundlage das Entgelt und 
der Normalwert kommt nicht zur Anwendung. 
Beispiel 2: 
Der Fahrradhändler F verkauft seiner Tochter aus privaten Gründen ein Fahrrad um 300 € (normaler 
Verkaufspreis netto 600 €). 
Lösung: 
Da die Tochter als Privatperson nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, bildet der Normalwert (d.h. 600 €) 
die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. 
Beispiel 3: 
Ein Versicherungsvertreter erbringt steuerpflichtige Beratungsleistungen und davon unabhängig unecht 
steuerbefreite Versicherungsvermittlungsleistungen an ein Unternehmen, an dem er als Gesellschafter 
beteiligt ist. Das Entgelt für die steuerpflichtige Leistung beläuft sich auf 100.000 € (Normalwert 55.000 €). 
Das Entgelt für die steuerfreie Leistung wird mit 10.000 € festgesetzt (Normalwert 55.000 €). 
Lösung: 
Für beide Leistungen ist die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage der Normalwert (jeweils 55.000 €). Bei 
Anwendung des Entgelts als Bemessungsgrundlage könnte es zu nicht gerechtfertigten Verschiebungen 
hinsichtlich der Aufteilung des Vorsteuerabzuges kommen. 
- Bei Sachzuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer werden aus Vereinfachungsgründen 
weiterhin die lohnsteuerrechtlichen Sachbezugswerte herangezogen.
2.9.2 Unechte Steuerbefreiungen Seite 94 
Steuerbefreiung für Heilmasseure 
In die Befreiung gem § 6 Abs 1 Z 19 UStG aufgenommen werden Tätigkeiten von Heilmasseuren gemäß § 
45 Z 1 iVm § 29 Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz (MMHmG), BGBl. I Nr. 169/2002. 
Nähere Regelungen zu den Voraussetzungen bzw. zur Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit durch einen 
Heilmasseur finden sich im § 46 des MMHmG. Nach der gesetzlichen Umschreibung des Berufsbildes des 
Heilmasseurs liegt eine therapeutische Tätigkeit vor, die ausschließlich auf ärztliche Anordnung erfolgt. 
Nicht befreit sind (weiterhin) die Leistungen von medizinischen Masseuren sowie von gewerblichen 
Masseuren gem. § 94 Z 48 GewO. 
2.10.2 Ermäßigter Steuersatz 10% Seite 104 
10%iger Steuersatz gilt nur mehr für Brennholz (nicht mehr für Rohholz) 
2.11.1 Rechnungsmerkmale Site 110 
Rechnung gem. § 11 UStG 
§ 11 Abs. 1 (Rechnungsmerkmale) wird aus Gründen der Übersichtlichkeit neu gegliedert. Die 
Rechnungsausstellung richtet sich künftig auch dann nach den Vorschriften des österreichischen UStG, 
wenn der Umsatz in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt wird, der leistende Unternehmer aber sein 
Unternehmen vom Inland aus betreibt, die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht und dieser 
nicht mittels Gutschrift abrechnet. 
Rechnet der Leistungsempfänger, auf den die Steuerschuld übergeht, mittels Gutschrift ab, richtet sich die 
Rechnungsausstellung nach den Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem die Leistung ausgeführt wird. Die 
Neuregelung soll dem im Inland ansässigen Unternehmer, der Reverse Charge- Umsätze in einem anderen 
Mitgliedstaat tätigt, die Rechnungsausstellung erleichtern, da er nur mehr die inländischen 
Rechnungsausstellungsvorschriften beachten muss. 
2.11.2 Rechnung Seite 112 
Elektronische Rechnung ab 1.1.2013 
§ 11 Abs. 2 zweiter Unterabsatz bildet die rechtliche Grundlage für die Ausstellung elektronischer 
Rechnungen. Durch die Neuregelung sollen Papier- und elektronische Rechnungen gleichgestellt und die 
Anforderungen an eine elektronische Rechnung für Umsatzsteuerzwecke deutlich reduziert werden. Im 
Ergebnis können zukünftig auch elektronische Rechnungen, die zB per E-Mail, als E-Mail-Anhang oder 
Web-Download, in einem elektronischen Format (zB als PDF- oder Textdatei) übermittelt werden, zum 
Vorsteuerabzug berechtigen, ohne dass es einer Signatur iSd Signaturgesetzes bedürfte. Jeder 
Unternehmer kann selbst bestimmen, in welcher Weise er die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des 
Inhalts und die Lesbarkeit des Inhalts gewährleistet. 
Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts einer unsignierten elektronischen Rechnung 
wird ab 1.1.2013 durch jedes innerbetriebliche Steuerungsverfahrens gewährleistet, durch das ein 
verlässlicher Prüfpfad zwischen der Rechnung und der Leistung geschaffen wird. 
Ein innerbetriebliches Steuerungsverfahren ist ein Kontrollverfahren, das der Unternehmer zum Abgleich 
der Rechnung mit seiner Zahlungsverpflichtung einsetzt. Der Unternehmer insbesondere überprüfen, ob die 
in Rechnung gestellte Leistung tatsächlich in der dargestellten Qualität und Quantität erbracht wurde, der 
Rechnungsaussteller also tatsächlich den Zahlungsanspruch hat, die vom Rechnungsaussteller 
angegebene Kontoverbindung korrekt ist und ähnliches. Der Unternehmer kann das für ihn geeignete 
Verfahren frei wählen. Dies kann im Rahmen eines entsprechend eingerichteten Rechnungswesens 
geschehen, aber zB auch durch einen manuellen Abgleich der Rechnung mit den vorhandenen 
geschäftlichen Unterlagen (zB Bestellung, Auftrag, Kaufvertrag, Lieferschein). 
Ausführlich dazu siehe Rz 1564c bis 1564l UStR.
2.14.2 Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten Seite 129 
Vorsteuerabzug bei Istbesteuerung 
Unternehmern, die ihre Umsätze nach vereinnahmten Entgelten versteuern, steht ab 1.1.2013 das Recht auf 
Vorsteuerabzug für die von ihnen bezogenen Leistungen erst im Zeitpunkt der Bezahlung zu. Für KMU, die 
lediglich eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung führen und die bisher häufig ohne gesetzliche Grundlage 
den Vorsteuerabzug erst im Zeitpunkt der Bezahlung geltend gemacht haben, soll die Neuregelung 
Rechtssicherheit schaffen. Dies gilt aber nicht, wenn die Umsätze im Vorjahr € 2 Mio überstiegen haben 
(insb. bei Freiberuflern, weiterhin Vorsteuerabzug nach „Soll“-Prinzip!). 
2.16.2 Übergang der Steuerschuld Seite 132 
Reverse Charge – Inländereigenschaft 
Für den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger gem. § 19 Abs 1 zweiter Satz UStG 
(sonstige Leistungen ausländischer Unternehmer) ist Voraussetzung, dass der leistende Unternehmer 
nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem die Umsatzsteuer geschuldet wird. Nach der Judikatur des 
EuGH (Rs C-421/10 vom 6.10.2011, Stoppelkamp) ist primär darauf abzustellen, ob der Unternehmer den 
Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder die Betriebsstätte, von der aus die Umsätze bewirkt werden, in 
diesem Mitgliedstaat hat. Auf den Wohnsitz des Unternehmers ist nur in Ermangelung eines solchen Sitzes 
oder einer solchen Betriebsstätte abzustellen. Daher kann es auch trotz eines inländischen Haupt- oder 
Zweitwohnsitzes eines ausländischen Unternehmers zum Reverse Charge kommen. 
2.21.2 Differenzbesteuerung Seite 146 
Auf die Anwendung der Differenzbesteuerung kann in der Rechnung auch durch die Angabe 
„Kunstgegenstände/Sonderregelung“, „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“ oder bei 
anderen Gegenständen durch die Angabe „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“ hingewiesen werden. 
2.7.3. Werkleistung Seite 77 
Lohnveredlung: Hauptstoff oder Nebenstoff? 
Im Protokoll über den Salzburger Steuerdialog 2012 wurde folgender Fall behandelt: 
Ein Schweizer Unternehmen beauftragt ein österreichisches Unternehmen mit der Herstellung von … 
a) Pflanzenschutzmitteln: Die Inhaltsstoffe werden vom Auftraggeber beigestellt, das österreichische 
Unternehmen fügt den Trägerstoff (Wasser, Stärke) – allerdings in einem besonderen Verfahren – hinzu. 
b) Fruchtsäften: Inhaltsstoffe werden vom Auftraggeber beigestellt, das österreichische Unternehmen fügt 
Wasser hinzu. 
c) Kosmetikartikeln: Inhaltsstoffe werden vom Auftraggeber beigestellt, das österreichische Unternehmen 
fügt den Trägerstoff (Emulsion) hinzu. 
Bei der Unterscheidung, was unter einem Hauptstoff, einer Zutat oder sonstigen Nebensache zu verstehen 
ist, kommt es in erster Linie auf die Natur des Stoffes und in Zweifelsfällen auf die Verkehrsauffassung 
sowie auf den Vergleich der wirtschaftlichen Bedeutung der verwendeten Stoffe an. Wertrelationen können 
allenfalls Anhaltspunkte im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sein. Das Wesen der hier zu beurteilenden 
Umsätze stellt jeweils das Abmischen von Inhaltsstoffen und Trägerstoffen dar. Der vom österreichischen 
Unternehmer (Werkunternehmer) beigefügte Trägerstoff ist nur als Nebenstoff des Endproduktes 
anzusehen. Bei allen drei genannten Sachverhalten liegt daher eine Werkleistung (und keine 
Werklieferung) vor. Diese ist gemäß § 3a Abs. 6 UStG am Empfängerort (Schweiz) steuerbar. 
3.4.1. Innergemeinschaftliche Lieferung Seite 162 
Erklärung über die Beförderung von Waren in das übrige Gemeinschaftsgebiet 
Ein Musterformular, das der Unternehmer zum Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen 
Lieferungen verwenden kann, wird in den Anhang zu den UStR aufgenommen. 
Anhang 5: Verbringungserklärung bei Abholung durch Kunden 
Anhang 6: Empfangsbestätigung bei Beförderung durch Lieferanten 
Hinweis: Trotz sorgfältiger Bearbeitung sind alle Angaben ohne Gewähr!

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Ergänzungsblatt ust leicht verständlich 2013

  • 1. Ergänzungsblatt zum Buch (Stand 1.1.2013) UMSATZSTEUER LEICHT VERSTÄNDLICH Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, Seit Erscheinen des Buches im September 2010 haben sich durch Abgabenänderungsgesetze und neueste Judikatur Ergänzungen ergeben, von denen die wichtigsten wie folgt zusammengefasst werden: 1.1.2011 2.16.3.1 Bauleistungen Seite 135 Gemäß § 19 Abs. 1a dritter Unterabsatz UStG i.d.F. des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl I Nr. 111/2010, verlautbart am 31.12.2010, zählt ab 1.1.2011 ausdrücklich auch die Reinigung von Bauwerken zu den Bauleistungen. Es kommt daher unter den allgemein seit 1.10.2002 unverändert für Bauleistungen gültigen Voraussetzungen zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger, wenn eine solche Reinigungsleistung an einen Unternehmer erbracht wird, der entweder seinerseits mit der Erbringung dieser Bauleistungen beauftragt ist (betroffen ist somit die Leistung des Subunternehmers) oder der seinerseits selbst üblicherweise Bauleistungen erbringt (z.B. Bau- oder Baunebengewerbe). Reinigung von Bauwerken Ab 1.1.2011 zählt nicht nur die Bauendreinigung, sondern auch die bloße Reinigung von Bauwerken, wie auch jede Säuberung von Räumlichkeiten oder Flächen, die Teil eines Bauwerks sind, zu den Bauleistungen. Typische Beispiele sind etwa die Reinigung von Gebäuden oder Gebäudeteilen (auch Büros, WCs u.s.w.), Fassaden, Fenstern, Swimmingpools, Kanälen (Behebung von Verstopfungen, Kanalspülung), Straßen und Parkplätzen (Schneeräumung, Kehrleistungen, Straßenwaschung). 2.8.2011 3.2.3. Erwerbsschwelle Seite 157 Verzicht auf die Erwerbsschwelle: Ab 2.8.2011 gilt die Verwendung der UID durch Schwellenerwerber gegenüber dem Lieferer beim Erwerb von Gegenständen aus der EU automatisch als Verzicht auf die Erwerbsschwelle (Art 1 Abs 5 UStG). Bisher war ein schriftlicher Verzicht gegenüber dem FA erforderlich. Die bloße Beantragung bzw. Erteilung einer UID (etwa wegen Meldepflicht für sonstige Leistungen in der ZM) ist weiterhin unschädlich 1.1.2012 2.16.7 Reverse Charge für Mobiltelefone und integrierte Schaltkreise Seite 138 Zur Vermeidung von Steuerbetrug wurde ab 1.1.2012 durch das AbgÄG 2011, BGBl I Nr 76/2011) ein weiterer Reverse Charge-Tatbestand (§ 19 Abs 1e lit b UStG) für die Lieferung von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen eingeführt. Voraussetzungen: Leistungsempfänger ist Unternehmer im Sinne des § 2 UStG und Rechnungsbetrag (netto) beträgt mindestens € 5.000,-. Mobilfunkgeräte sind Geräte, die zum Gebrauch mittels eines zugelassenen Netzes und auf bestimmten Frequenzen hergestellt oder hergerichtet wurden, unabhängig von etwaigen weiteren Nutzungsmöglichkeiten (z.B.: Handy, Walkie-Talkies, CB-Funkgerät; nicht hingegen: Navi, mp3-Player, Spielkonsole, Datenkarte, USB-Stick, iPad) Integrierte Schaltkreise sind z.B. noch nicht eingebaute Mikroprozessoren und CPUs
  • 2. Die Abgrenzung erfolgt anhand der Kombinierten Nomenklatur (ehemaliger Zolltarif). Nachträgliche Entgeltsminderungen (Rabatte, Preisnachlässe, Jahresboni, Retouren) führen aus Gründen der Rechtssicherheit nicht zu einer Änderung der ursprünglich ermittelten 5.000-Euro-Grenze. 2.16.2 Übergang der Steuerschuld (Reverse Charge) Seite 133 Entfall des Reverse Charge für Eintrittsberechtigungen ab 1.1.2012 Bei Veranstaltungen in Österreich (Kultur, Kunst, Unterricht etc.) kam es nach den allgemeinen Regeln für sonstige Leistungen bis 31.12.2011 zum Reverse Charge, wenn es sich beim Veranstalter um einen ausländischen Unternehmer und bei den Leistungsempfängern (z.B. Seminarteilnehmern) um Unternehmer handelte. Aufgrund praktischer Probleme bei der Umsetzung entfällt das Reverse Charge in diesen Fällen ab 1.1.2012 (ebenso die Haftung gem. § 27 Abs 4 UStG). Die Steuerschuld bleibt somit jedenfalls ab 1.1.2012 beim Veranstalter. Beispiel: Ein Deutscher Kongressveranstalter veranstaltet einen Ärztekongress in Salzburg: bis 31.12.2011: Reverse Charge auf jeden einzelnen selbständigen Arzt ab 1.1.2012: Steuerschuld bleibt beim deutschen Veranstalter; keine Haftung der Teilnehmer 2.10.2 Ermäßigter Steuersatz Seite 103f Begünstigter Steuersatz für Pferde Anlage zu § 10 Abs 2 Z 1 UStG (ab 1.1.2012) Einschränkung 10% auf die Lieferung von Pferden, die zur Schlachtung bestimmt sind Normalsteuersatz 20% für alle anderen, z.B. Reit-, Turnier-, Zuchtpferde Auswirkung auf § 10 Abs 2 Z 3 lit a UStG (Aufzucht, Mästen und Halten von begünstigten Tieren), z.B. Einstellen von Reitpferden (ab 1.1.2012 ebenfalls steuerpflichtig mit 20%) 1.4.2012 2.12.6 Berichtigung des Vorsteuerabzuges Seite 120f Verlängerung des Vorsteuerberichtigungszeitraums gem § 12 Abs 10 UStG bei Grundstücken von 10 auf 20 Jahre ab 1.4.2012 (1. Stabilitätsgesetz 2012 (BGBl I Nr 22/2012). Die neue Rechtslage ist auf Berichtigungen von Vorsteuerbeträgen anzuwenden, die Grundstücke (einschließlich Großreparaturen) betreffen, die der Unternehmer nach dem 31.3.2012 erstmals in seinem Unternehmen als Anlagevermögen verwendet oder nutzt und wenn bei der Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke der Vertragsabschluss über die Vermietung (Nutzungsüberlassung) nach dem 31.3.2012 erfolgt. Gleichzeitig wird die Aufbewahrungspflicht für Unterlagen betreffend Grundstücke auf 22 Jahre verlängert. 1.9.2012 2.9.2 Unechte Steuerbefreiungen Seite 91, 95 Option zur Steuerpflicht bei Vermietung von Grundstücken Eingeschränkte Optionsmöglichkeit für Verzicht auf die Steuerbefreiung bei Grundstücksvermietung und Gebäudeleasing gem § 6 Abs 2 UStG (1. Stabilitätsgesetz 2012 (BGBl I Nr 22/2012, ab 1.9.2012) Nur mehr an Mieter, die (fast ausschließlich, mind. 95%) vorsteuerabzugsberechtigt sind Gilt für Mietverhältnisse, die nach dem 31. 8.2012 beginnen außer es wurde mit der Errichtung des Gebäudes durch den Vermieter bereits vor dem 1.9.2012 begonnen Kein Vorsteuerabzug somit mehr für Errichter-/Leasinggesellschaften, wenn es sich beim Mieter z.B. um Gemeinden (Hoheitsbereich), Banken, Versicherungen, Ärzte usw. handelt.
  • 3. 1.1.2013 Änderungen durch das Abgabenänderungsgesetz 2012 (BGBl I Nr 112/2012 vom 14.12.2012 2.6.8.2 Langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln Seite 68 Neue Leistungsortregel: Ist der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer, ist die langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels (z.B. Kfz) ab 1.1.2013 am Empfängerort steuerbar (bisher Untenehmerort des Vermieters bzw. Leasinggebers). Ausnahme: Die langfristige Vermietung eines Sportbootes an einen Nichtunternehmer ist an der Betriebsstätte steuerbar, an dem das Sportboot tatsächlich zur Verfügung gestellt wird (Übergabeort). Bei Übergabe außerhalb der Betriebsstätte gilt auch hier der Empfängerort (Wohnsitz des Leasingnehmers). 2.8.5 neu Normalwert als Bemessungsgrundlage Seite 82 Ab 1.1.2013 ist der Normalwert als Bemessungsgrundlage anzusetzen, wenn das Entgelt aus außerbetrieblichen Motiven (Nahebeziehungen, Gesellschafterstellung, Bindungen aufgrund von Leitungsfunktionen, Mitgliedschaften, Arbeitgeber-, Arbeitnehmerverhältnis usw.) vom Normalwert abweicht. Der Normalwert ist allerdings nur anzusetzen, wenn a) der Empfänger nicht oder nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist und das Entgelt unter dem Normalwert liegt, oder b) der Umsatz unecht befreit ist (ausgenommen die Kleinunternehmerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z 27) und das Entgelt unter dem Normalwert liegt, oder c) der leistende Unternehmer nicht (zum vollen) Vorsteuerabzug berechtigt ist und das Entgelt über dem Normalwert liegt. Auf die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstandes oder die unentgeltliche Erbringung einer sonstigen Leistung durch einen Unternehmer ist weiterhin die Eigenverbrauchsbesteuerung anzuwenden. Die Lieferung von Grundstücken sowie die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken fällt nicht unter die Normalwertregelung. Beispiel 1: P verkauft eine Ware um 20.000 € (Normalwert 40.000 €) an U. Der niedrige Verkaufspreis ist darauf zurückzuführen, dass P Gesellschafter der U ist. Beide Unternehmer sind voll vorsteuerabzugsberechtigt. Lösung: Da beide Unternehmer voll vorsteuerabzugsberechtigt sind, ist die Bemessungsgrundlage das Entgelt und der Normalwert kommt nicht zur Anwendung. Beispiel 2: Der Fahrradhändler F verkauft seiner Tochter aus privaten Gründen ein Fahrrad um 300 € (normaler Verkaufspreis netto 600 €). Lösung: Da die Tochter als Privatperson nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, bildet der Normalwert (d.h. 600 €) die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Beispiel 3: Ein Versicherungsvertreter erbringt steuerpflichtige Beratungsleistungen und davon unabhängig unecht steuerbefreite Versicherungsvermittlungsleistungen an ein Unternehmen, an dem er als Gesellschafter beteiligt ist. Das Entgelt für die steuerpflichtige Leistung beläuft sich auf 100.000 € (Normalwert 55.000 €). Das Entgelt für die steuerfreie Leistung wird mit 10.000 € festgesetzt (Normalwert 55.000 €). Lösung: Für beide Leistungen ist die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage der Normalwert (jeweils 55.000 €). Bei Anwendung des Entgelts als Bemessungsgrundlage könnte es zu nicht gerechtfertigten Verschiebungen hinsichtlich der Aufteilung des Vorsteuerabzuges kommen. - Bei Sachzuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer werden aus Vereinfachungsgründen weiterhin die lohnsteuerrechtlichen Sachbezugswerte herangezogen.
  • 4. 2.9.2 Unechte Steuerbefreiungen Seite 94 Steuerbefreiung für Heilmasseure In die Befreiung gem § 6 Abs 1 Z 19 UStG aufgenommen werden Tätigkeiten von Heilmasseuren gemäß § 45 Z 1 iVm § 29 Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz (MMHmG), BGBl. I Nr. 169/2002. Nähere Regelungen zu den Voraussetzungen bzw. zur Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit durch einen Heilmasseur finden sich im § 46 des MMHmG. Nach der gesetzlichen Umschreibung des Berufsbildes des Heilmasseurs liegt eine therapeutische Tätigkeit vor, die ausschließlich auf ärztliche Anordnung erfolgt. Nicht befreit sind (weiterhin) die Leistungen von medizinischen Masseuren sowie von gewerblichen Masseuren gem. § 94 Z 48 GewO. 2.10.2 Ermäßigter Steuersatz 10% Seite 104 10%iger Steuersatz gilt nur mehr für Brennholz (nicht mehr für Rohholz) 2.11.1 Rechnungsmerkmale Site 110 Rechnung gem. § 11 UStG § 11 Abs. 1 (Rechnungsmerkmale) wird aus Gründen der Übersichtlichkeit neu gegliedert. Die Rechnungsausstellung richtet sich künftig auch dann nach den Vorschriften des österreichischen UStG, wenn der Umsatz in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt wird, der leistende Unternehmer aber sein Unternehmen vom Inland aus betreibt, die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht und dieser nicht mittels Gutschrift abrechnet. Rechnet der Leistungsempfänger, auf den die Steuerschuld übergeht, mittels Gutschrift ab, richtet sich die Rechnungsausstellung nach den Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem die Leistung ausgeführt wird. Die Neuregelung soll dem im Inland ansässigen Unternehmer, der Reverse Charge- Umsätze in einem anderen Mitgliedstaat tätigt, die Rechnungsausstellung erleichtern, da er nur mehr die inländischen Rechnungsausstellungsvorschriften beachten muss. 2.11.2 Rechnung Seite 112 Elektronische Rechnung ab 1.1.2013 § 11 Abs. 2 zweiter Unterabsatz bildet die rechtliche Grundlage für die Ausstellung elektronischer Rechnungen. Durch die Neuregelung sollen Papier- und elektronische Rechnungen gleichgestellt und die Anforderungen an eine elektronische Rechnung für Umsatzsteuerzwecke deutlich reduziert werden. Im Ergebnis können zukünftig auch elektronische Rechnungen, die zB per E-Mail, als E-Mail-Anhang oder Web-Download, in einem elektronischen Format (zB als PDF- oder Textdatei) übermittelt werden, zum Vorsteuerabzug berechtigen, ohne dass es einer Signatur iSd Signaturgesetzes bedürfte. Jeder Unternehmer kann selbst bestimmen, in welcher Weise er die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit des Inhalts gewährleistet. Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts einer unsignierten elektronischen Rechnung wird ab 1.1.2013 durch jedes innerbetriebliche Steuerungsverfahrens gewährleistet, durch das ein verlässlicher Prüfpfad zwischen der Rechnung und der Leistung geschaffen wird. Ein innerbetriebliches Steuerungsverfahren ist ein Kontrollverfahren, das der Unternehmer zum Abgleich der Rechnung mit seiner Zahlungsverpflichtung einsetzt. Der Unternehmer insbesondere überprüfen, ob die in Rechnung gestellte Leistung tatsächlich in der dargestellten Qualität und Quantität erbracht wurde, der Rechnungsaussteller also tatsächlich den Zahlungsanspruch hat, die vom Rechnungsaussteller angegebene Kontoverbindung korrekt ist und ähnliches. Der Unternehmer kann das für ihn geeignete Verfahren frei wählen. Dies kann im Rahmen eines entsprechend eingerichteten Rechnungswesens geschehen, aber zB auch durch einen manuellen Abgleich der Rechnung mit den vorhandenen geschäftlichen Unterlagen (zB Bestellung, Auftrag, Kaufvertrag, Lieferschein). Ausführlich dazu siehe Rz 1564c bis 1564l UStR.
  • 5. 2.14.2 Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten Seite 129 Vorsteuerabzug bei Istbesteuerung Unternehmern, die ihre Umsätze nach vereinnahmten Entgelten versteuern, steht ab 1.1.2013 das Recht auf Vorsteuerabzug für die von ihnen bezogenen Leistungen erst im Zeitpunkt der Bezahlung zu. Für KMU, die lediglich eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung führen und die bisher häufig ohne gesetzliche Grundlage den Vorsteuerabzug erst im Zeitpunkt der Bezahlung geltend gemacht haben, soll die Neuregelung Rechtssicherheit schaffen. Dies gilt aber nicht, wenn die Umsätze im Vorjahr € 2 Mio überstiegen haben (insb. bei Freiberuflern, weiterhin Vorsteuerabzug nach „Soll“-Prinzip!). 2.16.2 Übergang der Steuerschuld Seite 132 Reverse Charge – Inländereigenschaft Für den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger gem. § 19 Abs 1 zweiter Satz UStG (sonstige Leistungen ausländischer Unternehmer) ist Voraussetzung, dass der leistende Unternehmer nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem die Umsatzsteuer geschuldet wird. Nach der Judikatur des EuGH (Rs C-421/10 vom 6.10.2011, Stoppelkamp) ist primär darauf abzustellen, ob der Unternehmer den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder die Betriebsstätte, von der aus die Umsätze bewirkt werden, in diesem Mitgliedstaat hat. Auf den Wohnsitz des Unternehmers ist nur in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte abzustellen. Daher kann es auch trotz eines inländischen Haupt- oder Zweitwohnsitzes eines ausländischen Unternehmers zum Reverse Charge kommen. 2.21.2 Differenzbesteuerung Seite 146 Auf die Anwendung der Differenzbesteuerung kann in der Rechnung auch durch die Angabe „Kunstgegenstände/Sonderregelung“, „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“ oder bei anderen Gegenständen durch die Angabe „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“ hingewiesen werden. 2.7.3. Werkleistung Seite 77 Lohnveredlung: Hauptstoff oder Nebenstoff? Im Protokoll über den Salzburger Steuerdialog 2012 wurde folgender Fall behandelt: Ein Schweizer Unternehmen beauftragt ein österreichisches Unternehmen mit der Herstellung von … a) Pflanzenschutzmitteln: Die Inhaltsstoffe werden vom Auftraggeber beigestellt, das österreichische Unternehmen fügt den Trägerstoff (Wasser, Stärke) – allerdings in einem besonderen Verfahren – hinzu. b) Fruchtsäften: Inhaltsstoffe werden vom Auftraggeber beigestellt, das österreichische Unternehmen fügt Wasser hinzu. c) Kosmetikartikeln: Inhaltsstoffe werden vom Auftraggeber beigestellt, das österreichische Unternehmen fügt den Trägerstoff (Emulsion) hinzu. Bei der Unterscheidung, was unter einem Hauptstoff, einer Zutat oder sonstigen Nebensache zu verstehen ist, kommt es in erster Linie auf die Natur des Stoffes und in Zweifelsfällen auf die Verkehrsauffassung sowie auf den Vergleich der wirtschaftlichen Bedeutung der verwendeten Stoffe an. Wertrelationen können allenfalls Anhaltspunkte im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sein. Das Wesen der hier zu beurteilenden Umsätze stellt jeweils das Abmischen von Inhaltsstoffen und Trägerstoffen dar. Der vom österreichischen Unternehmer (Werkunternehmer) beigefügte Trägerstoff ist nur als Nebenstoff des Endproduktes anzusehen. Bei allen drei genannten Sachverhalten liegt daher eine Werkleistung (und keine Werklieferung) vor. Diese ist gemäß § 3a Abs. 6 UStG am Empfängerort (Schweiz) steuerbar. 3.4.1. Innergemeinschaftliche Lieferung Seite 162 Erklärung über die Beförderung von Waren in das übrige Gemeinschaftsgebiet Ein Musterformular, das der Unternehmer zum Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen verwenden kann, wird in den Anhang zu den UStR aufgenommen. Anhang 5: Verbringungserklärung bei Abholung durch Kunden Anhang 6: Empfangsbestätigung bei Beförderung durch Lieferanten Hinweis: Trotz sorgfältiger Bearbeitung sind alle Angaben ohne Gewähr!