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Contract Medical
International GmbH
Haus 302
Zur Wetterwarte 50
D-01109 Dresden




Konformitätserklärung
                                                                                      Weitnau, 23. Nov. 2010
                                                                               PE, +49/8375/9201-16 fax: -30
Wir bestätigen Ihnen, daß unser Produkt

                          MAXITHEN® HP 5K1017 VIOLETT

hinsichtlich nachfolgend genannten Bestimmungen         zum     Einfärben     von   Bedarfsgegenständen         zur
Lebensmittelverpackung eingesetzt werden kann.

Die zur Herstellung eingesetzten Farbmittel, Polymere und Additive entsprechen der Rahmenverordnung Nr.
1935/2004 EG der Europäischen Union über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind mit
Lebensmitteln in Berührung zu kommen sowie den nachfolgenden Bestimmungen:

Farbmittel:
EU:         Resolution AP (89) 1 des Europarates „ the use of colorants in plastic materials coming into
                                                     On
            contact with food“ Die Reinheitsanforderungen dieser Resolution wurden im nationalen Recht
                               .
            vieler EU-Mitgliedsstaaten berücksichtigt.
Deutschland:Reinheitsanforderungen gemäß Empfehlung IX vom 1.6.1994 des deutschen BfR
           (Bundesinstitutes für Risikobewertung)
             Anmerkung: BfR ist die Nachfolgebehörde    des    BgVV     – „
                                                                          Bundesinstitut      für   gesundheitlichen
             Verbraucherschutz und Veterinärmedizin“
USA/FDA      Code of Federal Regulations (CFR) 21 § 170.39 „  Treshold of regulation for substances used in
             food-contact articles“ Unter der Voraussetzung der nicht nachweisbaren Migration in die
                                  .
             verpackten Lebensmittel sind unsere Farbmittel-Präparationen zulässig.

Polymere und Additive:
EU          Kunststoffrichtlinie 2002/72/EG inklusive Änderungen bis zur heute gültigen Fassung.

Deutschland Bedarfsgegenständeverordnung i.d.F. vom 23.12.1997 (BGBl. I, 1998, S.5), zuletzt geändert
            durch Verordnung vom 23.09.2009 (BGBl. I, S.3130) und zutreffende BfR-Empfehlungen
            (2002)
USA/FDA      Code of Federal Regulations (CFR) 21 § 177.1520 “
                                                             Olefin Polymers”und 21 § 178.2010
             “Antioxidants and/or stabilizers for polymers”
                                                          .
Verwendungsbeschränkungen, Migrationsgrenzwerte und Maximaldosierungen
Die Eignung als Zusatz in Kunststoffen mit Lebensmittelkontakt oder für Bedarfsgegenstände gemäß der
Kunststoffrichtlinie 2002/72/EG wird in den folgenden Fällen eingeschränkt.

Produkt Reguliertes     Rechts-             Beschränkung Grenzwert            Bedingung
         Polymer        vorschrift
HP 5K1017: Alle         2002/72/EG          SML (T)           1 mg/kg         PM Ref. 92000
Erläuterungen:
         SML         =   Spezifischer Migrationsgrenzwert eines Inhaltsstoffes eines Lebensmittelbedarfsgegenstandes aus Kunststoff in
                         Lebensmitteln oder in Lebensmittelsimulanzien, gemäß RL 2002/72/EG
         SML(T)      =   Spezifischer Migrationsgrenzwert in Lebensmitteln oder Lebensmittelsimulanzien, ausgedrückt als Gesamtgehalt
                         der angegebenen Substanz oder Stoffgruppe, gemäß RL 2002/72/EG
         QM          =   Höchste zulässige Menge des Stoffes im fertigen Material oder Gegenstand, gemäß RL 2002/72/EG
         LM          =   Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanz
         BfR-Empf.   =   Kunststoff-Empfehlungen des deutschen Bundesinstitutes für Risikobewertung (BfR)
         %           =   Dosierung unseres Produktes in Massenprozent
         max.        =   Maximale Dosierung unseres Produktes. Voraussetzung von Maximaldosierungen ist, daß im verwendeten Polymer
                         keine Dosierung ähnlichen Substanzen enthalten sind. Wäre dies der Fall, müßte dies entsprechend berücksichtigt
                         werden.


Die Einhaltung von Migrationsgrenzwerten kann erst am eingefärbten Bedarfsgegenstand festgestellt werden,
da dies eine Systemechtheit ist, welche sich aus dem verwendeten Polymer, Farbmittel und allfällig
zugesetzten Additiven zusammen mit dem Füllgut ergibt.


Spezifikation für Farbruße laut der 4. Änderungsrichtlinie 2007/19/EG der Kunststoff-Richtlinie
2002/72/EG
In den oben aufgeführten Produkten eventuell eingesetzte Pigmentrusse entsprechen den Reinheitsanforder-
rungen der europäischen Richtlinie 2007/19/EG.

Dual Use – EU Richtlinie 2004/19/EG
„Dual Use Additives“sind in Lebensmitteln zugelassene, als auch in Kunststoffen eingesetzte, migrationsfähige
Substanzen, welche gemäß EU-Richtlinie 2004/19/EG und EU Verordnung 428/2009/EG definiert sind. Wir
bestätigen, dass keine auf solchen Substanzen basierenden Rohstoffe während unserer Produktion eingesetzt
wurden.

Pharmaverpackungen - Europäische Pharmacopeia:
Die Anforderungen an die Beschaffenheit von Arzneimittelverpackungen sind in der Europäischen
Pharmacopeia unter Kapitel 3 „ Materialien zur Herstellung von Behältnissen und Behältnisse“definiert. Unter
Kapitel 1.3 „Behälter“und Kapitel 3.2.2 „  Behältnisse und Verschlüsse aus Plastik“ist geregelt, dass, wenn
unter den zur Anwendung kommenden Kapiteln 3.1. keine spezifischen Regelungen enthalten sind, die
eingesetzten Farbmittel und Additive von den zuständigen nationalen Behörden zugelassen sein müssen. Nach
Aussage des BfR gelten in Deutschland Stoffe als zugelassen, wenn sie die entsprechenden
lebensmittelrechtlichen Bestimmungen erfüllen.
Was den Einsatz von Pigmenten zum Einfärben von Kunststoffen für Arzneimittelverpackungen betrifft, so
muss man zwischen Primär- und Sekundärverpackungen unterscheiden:


1. Sekundärverpackungen
Gefärbte oder bedruckte Verpackungen, die nicht direkt mit dem zu verpackenden Gut –in diesem Fall
Arzneimittel – in Berührung kommen, unterliegen keiner gesetzlichen                               Regelung      oder    behördlichen
Empfehlung. Für diesen Einsatzweck empfehlen wir Produkte, die
   -       physiologisch unbedenklich sind
   -       nicht migrieren
   -       den Empfehlungen des BfR entsprechen
   -       konstitutionsbedingt kein Blei oder Cadmium enthalten




                                                                                                                                   2/3
2. Primärverpackungen
a) für Produkte mit oraler Anwendung (z.B. Tabletten)
Entsprechend Kapitel 1.3 und 3.2.2 der Europäischen Pharmacopea können Farbmittel eingesetzt werden,
welche die unter Sekundärverpackungen beschriebenen Anforderungen erfüllen.
b) für Produkte mit parenteraler Anwendung (z.B. Injektionsmittel, Blutkonserven u.a.) In fast allen Fällen ist
die Einfärbung nicht erlaubt.


Die Endverantwortung bezüglich des Punktes, ob das Material für eine bestimmte Anwendung geeignet ist,
liegt bei dem verantwortlichen Apotheker der Firma, die das Endprodukt auf den Markt bringt.


Wenn es im Interesse des Kunden liegt oder wenn Behörden die Vorlage von Bescheinigungen verlangen, sind
wir gerne bereit, die chemische Zusammensetzung von unseren Produkten unter Geheimhaltungspflicht zu
übersenden, dies entweder an ein unabhängiges Institut, dem verantwortlichen Apotheker der Firma die das
Endprodukt auf den Markt bringt (die Sie in dieser Hinsicht beraten können) oder an die zuständigen
Behörden.


Wir hoffen, Ihnen mit diesen Angaben weitergeholfen zu haben und verbleiben
mit freundlichen Grüßen


i.A. Claus-Dieter Schmidt
Produktsicherheit
cd.schmidt@de.gabriel-chemie.com


      ++Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig++




                                                                                                           3/3

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  • 1. Contract Medical International GmbH Haus 302 Zur Wetterwarte 50 D-01109 Dresden Konformitätserklärung Weitnau, 23. Nov. 2010 PE, +49/8375/9201-16 fax: -30 Wir bestätigen Ihnen, daß unser Produkt MAXITHEN® HP 5K1017 VIOLETT hinsichtlich nachfolgend genannten Bestimmungen zum Einfärben von Bedarfsgegenständen zur Lebensmittelverpackung eingesetzt werden kann. Die zur Herstellung eingesetzten Farbmittel, Polymere und Additive entsprechen der Rahmenverordnung Nr. 1935/2004 EG der Europäischen Union über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen sowie den nachfolgenden Bestimmungen: Farbmittel: EU: Resolution AP (89) 1 des Europarates „ the use of colorants in plastic materials coming into On contact with food“ Die Reinheitsanforderungen dieser Resolution wurden im nationalen Recht . vieler EU-Mitgliedsstaaten berücksichtigt. Deutschland:Reinheitsanforderungen gemäß Empfehlung IX vom 1.6.1994 des deutschen BfR (Bundesinstitutes für Risikobewertung) Anmerkung: BfR ist die Nachfolgebehörde des BgVV – „ Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin“ USA/FDA Code of Federal Regulations (CFR) 21 § 170.39 „ Treshold of regulation for substances used in food-contact articles“ Unter der Voraussetzung der nicht nachweisbaren Migration in die . verpackten Lebensmittel sind unsere Farbmittel-Präparationen zulässig. Polymere und Additive: EU Kunststoffrichtlinie 2002/72/EG inklusive Änderungen bis zur heute gültigen Fassung. Deutschland Bedarfsgegenständeverordnung i.d.F. vom 23.12.1997 (BGBl. I, 1998, S.5), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.09.2009 (BGBl. I, S.3130) und zutreffende BfR-Empfehlungen (2002) USA/FDA Code of Federal Regulations (CFR) 21 § 177.1520 “ Olefin Polymers”und 21 § 178.2010 “Antioxidants and/or stabilizers for polymers” . Verwendungsbeschränkungen, Migrationsgrenzwerte und Maximaldosierungen Die Eignung als Zusatz in Kunststoffen mit Lebensmittelkontakt oder für Bedarfsgegenstände gemäß der Kunststoffrichtlinie 2002/72/EG wird in den folgenden Fällen eingeschränkt. Produkt Reguliertes Rechts- Beschränkung Grenzwert Bedingung Polymer vorschrift HP 5K1017: Alle 2002/72/EG SML (T) 1 mg/kg PM Ref. 92000
  • 2. Erläuterungen: SML = Spezifischer Migrationsgrenzwert eines Inhaltsstoffes eines Lebensmittelbedarfsgegenstandes aus Kunststoff in Lebensmitteln oder in Lebensmittelsimulanzien, gemäß RL 2002/72/EG SML(T) = Spezifischer Migrationsgrenzwert in Lebensmitteln oder Lebensmittelsimulanzien, ausgedrückt als Gesamtgehalt der angegebenen Substanz oder Stoffgruppe, gemäß RL 2002/72/EG QM = Höchste zulässige Menge des Stoffes im fertigen Material oder Gegenstand, gemäß RL 2002/72/EG LM = Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanz BfR-Empf. = Kunststoff-Empfehlungen des deutschen Bundesinstitutes für Risikobewertung (BfR) % = Dosierung unseres Produktes in Massenprozent max. = Maximale Dosierung unseres Produktes. Voraussetzung von Maximaldosierungen ist, daß im verwendeten Polymer keine Dosierung ähnlichen Substanzen enthalten sind. Wäre dies der Fall, müßte dies entsprechend berücksichtigt werden. Die Einhaltung von Migrationsgrenzwerten kann erst am eingefärbten Bedarfsgegenstand festgestellt werden, da dies eine Systemechtheit ist, welche sich aus dem verwendeten Polymer, Farbmittel und allfällig zugesetzten Additiven zusammen mit dem Füllgut ergibt. Spezifikation für Farbruße laut der 4. Änderungsrichtlinie 2007/19/EG der Kunststoff-Richtlinie 2002/72/EG In den oben aufgeführten Produkten eventuell eingesetzte Pigmentrusse entsprechen den Reinheitsanforder- rungen der europäischen Richtlinie 2007/19/EG. Dual Use – EU Richtlinie 2004/19/EG „Dual Use Additives“sind in Lebensmitteln zugelassene, als auch in Kunststoffen eingesetzte, migrationsfähige Substanzen, welche gemäß EU-Richtlinie 2004/19/EG und EU Verordnung 428/2009/EG definiert sind. Wir bestätigen, dass keine auf solchen Substanzen basierenden Rohstoffe während unserer Produktion eingesetzt wurden. Pharmaverpackungen - Europäische Pharmacopeia: Die Anforderungen an die Beschaffenheit von Arzneimittelverpackungen sind in der Europäischen Pharmacopeia unter Kapitel 3 „ Materialien zur Herstellung von Behältnissen und Behältnisse“definiert. Unter Kapitel 1.3 „Behälter“und Kapitel 3.2.2 „ Behältnisse und Verschlüsse aus Plastik“ist geregelt, dass, wenn unter den zur Anwendung kommenden Kapiteln 3.1. keine spezifischen Regelungen enthalten sind, die eingesetzten Farbmittel und Additive von den zuständigen nationalen Behörden zugelassen sein müssen. Nach Aussage des BfR gelten in Deutschland Stoffe als zugelassen, wenn sie die entsprechenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen erfüllen. Was den Einsatz von Pigmenten zum Einfärben von Kunststoffen für Arzneimittelverpackungen betrifft, so muss man zwischen Primär- und Sekundärverpackungen unterscheiden: 1. Sekundärverpackungen Gefärbte oder bedruckte Verpackungen, die nicht direkt mit dem zu verpackenden Gut –in diesem Fall Arzneimittel – in Berührung kommen, unterliegen keiner gesetzlichen Regelung oder behördlichen Empfehlung. Für diesen Einsatzweck empfehlen wir Produkte, die - physiologisch unbedenklich sind - nicht migrieren - den Empfehlungen des BfR entsprechen - konstitutionsbedingt kein Blei oder Cadmium enthalten 2/3
  • 3. 2. Primärverpackungen a) für Produkte mit oraler Anwendung (z.B. Tabletten) Entsprechend Kapitel 1.3 und 3.2.2 der Europäischen Pharmacopea können Farbmittel eingesetzt werden, welche die unter Sekundärverpackungen beschriebenen Anforderungen erfüllen. b) für Produkte mit parenteraler Anwendung (z.B. Injektionsmittel, Blutkonserven u.a.) In fast allen Fällen ist die Einfärbung nicht erlaubt. Die Endverantwortung bezüglich des Punktes, ob das Material für eine bestimmte Anwendung geeignet ist, liegt bei dem verantwortlichen Apotheker der Firma, die das Endprodukt auf den Markt bringt. Wenn es im Interesse des Kunden liegt oder wenn Behörden die Vorlage von Bescheinigungen verlangen, sind wir gerne bereit, die chemische Zusammensetzung von unseren Produkten unter Geheimhaltungspflicht zu übersenden, dies entweder an ein unabhängiges Institut, dem verantwortlichen Apotheker der Firma die das Endprodukt auf den Markt bringt (die Sie in dieser Hinsicht beraten können) oder an die zuständigen Behörden. Wir hoffen, Ihnen mit diesen Angaben weitergeholfen zu haben und verbleiben mit freundlichen Grüßen i.A. Claus-Dieter Schmidt Produktsicherheit cd.schmidt@de.gabriel-chemie.com ++Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig++ 3/3