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22. September 2016© Handwerkskammer Koblenz, Friedrich-Ebert-Ring 33, 56068 Koblenz
Steuerliche Aspekte der
Unternehmensnachfolge
Referent: Steuerberater Dipl.-Finanzwirt G. Regnery
Partner in
Dr. Eich, Jakob & Partner mbB
Rechtsanwälte & Steuerberater
Hoevelstraße 19
56073 Koblenz
Tel. 0261 - 406 33-0 Fax: 0261 - 406 33-30
Email: info@ejp-koblenz.de Internet: www.ejp-koblenz.de
© Handwerkskammer Musterstadt, Musterstraße 123, 12345 Musterstadt 222. September 2016© Handwerkskammer Koblenz, Friedrich-Ebert-Ring 33, 56068 Koblenz
Nachfolge im Handwerk - schon jetzt an morgen denken!, 21.09.2016
Gliederung
I. Was versteht das Steuerrecht unter dem Begriff „Betrieb“?
II. Möglichkeiten der Betriebsübergabe
 unentgeltlich
 vollentgeltlich
 Teilentgeltlich
III. Besteuerungsfolgen
IV. Exkurs in die Erbschaft- und Schenkungsteuer
© Handwerkskammer Musterstadt, Musterstraße 123, 12345 Musterstadt 322. September 2016© Handwerkskammer Koblenz, Friedrich-Ebert-Ring 33, 56068 Koblenz
Nachfolge im Handwerk - schon jetzt an morgen denken!, 21.09.2016
I. Was versteht das Steuerrecht unter
einem „Betrieb?
1. Steuerbegünstigt ist regelmäßig nur die „Betriebsüber-
tragung im Ganzen“, d.h. der Betrieb im steuerlichen
Sinne muss mit sämtlichen wesentlichen Wirtschaftsgütern
übertragen werden (gilt grundsätzlich für die Einkommen-
und Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer).
2. Wird der Betrieb „zerschlagen“ und nicht komplett übertragen, entfallen
grundsätzlich die steuerlichen Vorteile, nämlich:
- Ermäßigter Steuersatz bei der Einkommensteuer,
- Freibeträge und gemilderte Belastung bei der Erbschaft-/
Schenkungsteuer.
© Handwerkskammer Musterstadt, Musterstraße 123, 12345 Musterstadt 422. September 2016© Handwerkskammer Koblenz, Friedrich-Ebert-Ring 33, 56068 Koblenz
Nachfolge im Handwerk - schon jetzt an morgen denken!, 21.09.2016
3. Beispiel „Einzelunternehmen“
A betreibt seinen Handwerksbetrieb in der Rechtsform
eines Einzelunternehmens. Zu dem Betrieb zählt steuerlich
(teilweise) ein bebautes Grundstück, in dem sich die
betrieblichen Räumlichkeiten befinden.
Außerdem wohnen der Betriebsinhaber und seine Familie
in dem Haus, das zivilrechtlich im Alleineigentum von A
steht.
© Handwerkskammer Musterstadt, Musterstraße 123, 12345 Musterstadt 522. September 2016© Handwerkskammer Koblenz, Friedrich-Ebert-Ring 33, 56068 Koblenz
Nachfolge im Handwerk - schon jetzt an morgen denken!, 21.09.2016
Beispiel:
25% private Nutzung
75% betriebliche Nutzung
Die Wertverhältnisse bzgl. des Grundstückes stellen sich wie folgt dar:
Buchwerte Grund u. Boden
und Gebäude insgesamt: € 10.000
Verkehrswert insgesamt: € 360.000
 Stille Reserven insgesamt: € 350.000
 STEUERRISIKO bei angenommener Einkommensteuerbelastung von 40%
= € 350.000 x 75% x 40% = € 105.000
© Handwerkskammer Musterstadt, Musterstraße 123, 12345 Musterstadt 622. September 2016© Handwerkskammer Koblenz, Friedrich-Ebert-Ring 33, 56068 Koblenz
Nachfolge im Handwerk - schon jetzt an morgen denken!, 21.09.2016
A
25% private Nutzung
75% betriebliche Nutzung
A möchte nun das Grundstück als Altersversorgung zurück-
behalten, an den Sohn/die Tochter verpachten und auf den
Sohn/die Tochter den übrigen Betrieb übertragen.
Steuerliche Folge: Keine begünstigte Betriebsübergabe.
© Handwerkskammer Musterstadt, Musterstraße 123, 12345 Musterstadt 722. September 2016© Handwerkskammer Koblenz, Friedrich-Ebert-Ring 33, 56068 Koblenz
Nachfolge im Handwerk - schon jetzt an morgen denken!, 21.09.2016
II. Möglichkeiten der Übertragung
1. Unentgeltliche Übertragung,
2. Vollentgeltliche Übertragung,
3. Teilentgeltliche Übertragung.
© Handwerkskammer Musterstadt, Musterstraße 123, 12345 Musterstadt 822. September 2016© Handwerkskammer Koblenz, Friedrich-Ebert-Ring 33, 56068 Koblenz
Nachfolge im Handwerk - schon jetzt an morgen denken!, 21.09.2016
II. Möglichkeiten der Übertragung und steuerliche Folgen
Einkommensteuer Schenkung-/
Erbschaftsteuer
Entgeltliche
Betriebsnachfolge
JA
(evtl. ermäßigte Steuer)
NEIN
Unentgeltliche
Betriebsnachfolge
NEIN JA
Teilentgeltliche
Betriebsnachfolge
(sofern steuerlich
begünstigt)
NEIN JA
© Handwerkskammer Musterstadt, Musterstraße 123, 12345 Musterstadt 922. September 2016© Handwerkskammer Koblenz, Friedrich-Ebert-Ring 33, 56068 Koblenz
Nachfolge im Handwerk - schon jetzt an morgen denken!, 21.09.2016
III. Besteuerungsfolgen
1. Betriebsübergeber
1.1. Entgeltlichkeit
- Einzelfirma, Mitunternehmeranteil
Möglicherweise ermäßigter Steuersatz,
- GmbH-Anteile
Teileinkünfteverfahren.
1.2. Unentgeltlichkeit
- Keine Besteuerungsfolgen.
© Handwerkskammer Musterstadt, Musterstraße 123, 12345 Musterstadt 1022. September 2016© Handwerkskammer Koblenz, Friedrich-Ebert-Ring 33, 56068 Koblenz
Nachfolge im Handwerk - schon jetzt an morgen denken!, 21.09.2016
1.3. Teilentgeltlichkeit
- Liegt vor, wenn Gegenleistung über dem
Buchwert des übertragenen Betriebsvermögens liegt,
- Übertragung löst in Höhe der „Entgeltlichkeit“
Einkommensteuer aus,
- Nicht im Fall der „Generationsnachfolge“, die in der
Regel im Familienkreis erfolgt, wenn gegen dauernde
Last/Rente (existenzsichere Einheit).
© Handwerkskammer Musterstadt, Musterstraße 123, 12345 Musterstadt 1122. September 2016© Handwerkskammer Koblenz, Friedrich-Ebert-Ring 33, 56068 Koblenz
Nachfolge im Handwerk - schon jetzt an morgen denken!, 21.09.2016
2. Betriebsübernehmer
2.1. Entgeltlichkeit und Teilentgeltlichkeit, außer im Fall
der „Generationsnachfolge“
- Abschreibungsmöglichkeit bzgl. des erworbenen Vermögens,
- U. U. Firmenwertaktivierung,
- Bei Erwerb von GmbH-Anteilen, keine
Abschreibungsmöglichkeiten, steuerliche „Absetzbarkeit“
regelmäßig erst bei eigener Veräußerung, beschränkter Abzug
der Finanzierungskosten (bestenfalls 60 % der Kosten).
2.2. Unentgeltlichkeit
- Fortführung der steuerlichen Werte des Vorgängers,
- Übertragung „stille Reserven“ und Fortführung „latente Steuerlast“
© Handwerkskammer Musterstadt, Musterstraße 123, 12345 Musterstadt 1222. September 2016© Handwerkskammer Koblenz, Friedrich-Ebert-Ring 33, 56068 Koblenz
Nachfolge im Handwerk - schon jetzt an morgen denken!, 21.09.2016
IV. Exkurs in die Erbschaft- und Schenkungsteuer
1. Unternehmensbewertung nach dem vereinfachten „Ertragswert-
verfahren“, „Gewinn-Multiplikator“ = rd. 18 für 2016 (2015 =
rd. 18; 2014 = rd. 14);
Ausnahme: Branchenübliches Bewertungsverfahren.
2. Persönliche Freibeträge
- Kinder: € 400.000,
- Ehegatte: € 500.000
und u. U.: € 256.000
(= Versorgungsfreibetrag).
3. Sachlicher Freibetrag, Neuregelung in 2016.
© Handwerkskammer Musterstadt, Musterstraße 123, 12345 Musterstadt 1322. September 2016© Handwerkskammer Koblenz, Friedrich-Ebert-Ring 33, 56068 Koblenz
Nachfolge im Handwerk - schon jetzt an morgen denken!, 21.09.2016
Ich bedanke mich ganz herzlich für Ihre
Aufmerksamkeit und stehe Ihnen
selbstverständlich bei Rückfragen gerne zur Verfügung.
Vielen Dank!
Steuerberater Dipl.-Finanzwirt G. Regnery

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Steuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge

  • 1. 22. September 2016© Handwerkskammer Koblenz, Friedrich-Ebert-Ring 33, 56068 Koblenz Steuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge Referent: Steuerberater Dipl.-Finanzwirt G. Regnery Partner in Dr. Eich, Jakob & Partner mbB Rechtsanwälte & Steuerberater Hoevelstraße 19 56073 Koblenz Tel. 0261 - 406 33-0 Fax: 0261 - 406 33-30 Email: info@ejp-koblenz.de Internet: www.ejp-koblenz.de
  • 2. © Handwerkskammer Musterstadt, Musterstraße 123, 12345 Musterstadt 222. September 2016© Handwerkskammer Koblenz, Friedrich-Ebert-Ring 33, 56068 Koblenz Nachfolge im Handwerk - schon jetzt an morgen denken!, 21.09.2016 Gliederung I. Was versteht das Steuerrecht unter dem Begriff „Betrieb“? II. Möglichkeiten der Betriebsübergabe  unentgeltlich  vollentgeltlich  Teilentgeltlich III. Besteuerungsfolgen IV. Exkurs in die Erbschaft- und Schenkungsteuer
  • 3. © Handwerkskammer Musterstadt, Musterstraße 123, 12345 Musterstadt 322. September 2016© Handwerkskammer Koblenz, Friedrich-Ebert-Ring 33, 56068 Koblenz Nachfolge im Handwerk - schon jetzt an morgen denken!, 21.09.2016 I. Was versteht das Steuerrecht unter einem „Betrieb? 1. Steuerbegünstigt ist regelmäßig nur die „Betriebsüber- tragung im Ganzen“, d.h. der Betrieb im steuerlichen Sinne muss mit sämtlichen wesentlichen Wirtschaftsgütern übertragen werden (gilt grundsätzlich für die Einkommen- und Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer). 2. Wird der Betrieb „zerschlagen“ und nicht komplett übertragen, entfallen grundsätzlich die steuerlichen Vorteile, nämlich: - Ermäßigter Steuersatz bei der Einkommensteuer, - Freibeträge und gemilderte Belastung bei der Erbschaft-/ Schenkungsteuer.
  • 4. © Handwerkskammer Musterstadt, Musterstraße 123, 12345 Musterstadt 422. September 2016© Handwerkskammer Koblenz, Friedrich-Ebert-Ring 33, 56068 Koblenz Nachfolge im Handwerk - schon jetzt an morgen denken!, 21.09.2016 3. Beispiel „Einzelunternehmen“ A betreibt seinen Handwerksbetrieb in der Rechtsform eines Einzelunternehmens. Zu dem Betrieb zählt steuerlich (teilweise) ein bebautes Grundstück, in dem sich die betrieblichen Räumlichkeiten befinden. Außerdem wohnen der Betriebsinhaber und seine Familie in dem Haus, das zivilrechtlich im Alleineigentum von A steht.
  • 5. © Handwerkskammer Musterstadt, Musterstraße 123, 12345 Musterstadt 522. September 2016© Handwerkskammer Koblenz, Friedrich-Ebert-Ring 33, 56068 Koblenz Nachfolge im Handwerk - schon jetzt an morgen denken!, 21.09.2016 Beispiel: 25% private Nutzung 75% betriebliche Nutzung Die Wertverhältnisse bzgl. des Grundstückes stellen sich wie folgt dar: Buchwerte Grund u. Boden und Gebäude insgesamt: € 10.000 Verkehrswert insgesamt: € 360.000  Stille Reserven insgesamt: € 350.000  STEUERRISIKO bei angenommener Einkommensteuerbelastung von 40% = € 350.000 x 75% x 40% = € 105.000
  • 6. © Handwerkskammer Musterstadt, Musterstraße 123, 12345 Musterstadt 622. September 2016© Handwerkskammer Koblenz, Friedrich-Ebert-Ring 33, 56068 Koblenz Nachfolge im Handwerk - schon jetzt an morgen denken!, 21.09.2016 A 25% private Nutzung 75% betriebliche Nutzung A möchte nun das Grundstück als Altersversorgung zurück- behalten, an den Sohn/die Tochter verpachten und auf den Sohn/die Tochter den übrigen Betrieb übertragen. Steuerliche Folge: Keine begünstigte Betriebsübergabe.
  • 7. © Handwerkskammer Musterstadt, Musterstraße 123, 12345 Musterstadt 722. September 2016© Handwerkskammer Koblenz, Friedrich-Ebert-Ring 33, 56068 Koblenz Nachfolge im Handwerk - schon jetzt an morgen denken!, 21.09.2016 II. Möglichkeiten der Übertragung 1. Unentgeltliche Übertragung, 2. Vollentgeltliche Übertragung, 3. Teilentgeltliche Übertragung.
  • 8. © Handwerkskammer Musterstadt, Musterstraße 123, 12345 Musterstadt 822. September 2016© Handwerkskammer Koblenz, Friedrich-Ebert-Ring 33, 56068 Koblenz Nachfolge im Handwerk - schon jetzt an morgen denken!, 21.09.2016 II. Möglichkeiten der Übertragung und steuerliche Folgen Einkommensteuer Schenkung-/ Erbschaftsteuer Entgeltliche Betriebsnachfolge JA (evtl. ermäßigte Steuer) NEIN Unentgeltliche Betriebsnachfolge NEIN JA Teilentgeltliche Betriebsnachfolge (sofern steuerlich begünstigt) NEIN JA
  • 9. © Handwerkskammer Musterstadt, Musterstraße 123, 12345 Musterstadt 922. September 2016© Handwerkskammer Koblenz, Friedrich-Ebert-Ring 33, 56068 Koblenz Nachfolge im Handwerk - schon jetzt an morgen denken!, 21.09.2016 III. Besteuerungsfolgen 1. Betriebsübergeber 1.1. Entgeltlichkeit - Einzelfirma, Mitunternehmeranteil Möglicherweise ermäßigter Steuersatz, - GmbH-Anteile Teileinkünfteverfahren. 1.2. Unentgeltlichkeit - Keine Besteuerungsfolgen.
  • 10. © Handwerkskammer Musterstadt, Musterstraße 123, 12345 Musterstadt 1022. September 2016© Handwerkskammer Koblenz, Friedrich-Ebert-Ring 33, 56068 Koblenz Nachfolge im Handwerk - schon jetzt an morgen denken!, 21.09.2016 1.3. Teilentgeltlichkeit - Liegt vor, wenn Gegenleistung über dem Buchwert des übertragenen Betriebsvermögens liegt, - Übertragung löst in Höhe der „Entgeltlichkeit“ Einkommensteuer aus, - Nicht im Fall der „Generationsnachfolge“, die in der Regel im Familienkreis erfolgt, wenn gegen dauernde Last/Rente (existenzsichere Einheit).
  • 11. © Handwerkskammer Musterstadt, Musterstraße 123, 12345 Musterstadt 1122. September 2016© Handwerkskammer Koblenz, Friedrich-Ebert-Ring 33, 56068 Koblenz Nachfolge im Handwerk - schon jetzt an morgen denken!, 21.09.2016 2. Betriebsübernehmer 2.1. Entgeltlichkeit und Teilentgeltlichkeit, außer im Fall der „Generationsnachfolge“ - Abschreibungsmöglichkeit bzgl. des erworbenen Vermögens, - U. U. Firmenwertaktivierung, - Bei Erwerb von GmbH-Anteilen, keine Abschreibungsmöglichkeiten, steuerliche „Absetzbarkeit“ regelmäßig erst bei eigener Veräußerung, beschränkter Abzug der Finanzierungskosten (bestenfalls 60 % der Kosten). 2.2. Unentgeltlichkeit - Fortführung der steuerlichen Werte des Vorgängers, - Übertragung „stille Reserven“ und Fortführung „latente Steuerlast“
  • 12. © Handwerkskammer Musterstadt, Musterstraße 123, 12345 Musterstadt 1222. September 2016© Handwerkskammer Koblenz, Friedrich-Ebert-Ring 33, 56068 Koblenz Nachfolge im Handwerk - schon jetzt an morgen denken!, 21.09.2016 IV. Exkurs in die Erbschaft- und Schenkungsteuer 1. Unternehmensbewertung nach dem vereinfachten „Ertragswert- verfahren“, „Gewinn-Multiplikator“ = rd. 18 für 2016 (2015 = rd. 18; 2014 = rd. 14); Ausnahme: Branchenübliches Bewertungsverfahren. 2. Persönliche Freibeträge - Kinder: € 400.000, - Ehegatte: € 500.000 und u. U.: € 256.000 (= Versorgungsfreibetrag). 3. Sachlicher Freibetrag, Neuregelung in 2016.
  • 13. © Handwerkskammer Musterstadt, Musterstraße 123, 12345 Musterstadt 1322. September 2016© Handwerkskammer Koblenz, Friedrich-Ebert-Ring 33, 56068 Koblenz Nachfolge im Handwerk - schon jetzt an morgen denken!, 21.09.2016 Ich bedanke mich ganz herzlich für Ihre Aufmerksamkeit und stehe Ihnen selbstverständlich bei Rückfragen gerne zur Verfügung. Vielen Dank! Steuerberater Dipl.-Finanzwirt G. Regnery