Das Honorarrecht der Architekten und Ingenieure ist ein komplexes Thema. Zumal die Honorarordnung (HOAI) so manchen Widerspruch birgt. Einer davon betrifft die Abrechnungen von einzelnen Teilleistungen, wie z.B. die Mengenermittlung. Denn eine solche Abrechnung ist nach HOAI einerseits nicht vorgesehen, andererseits schreibt sie für bestimmte Fälle (z.B. die Kündigung) die Abrechnung von Teilleistungen vor.
Die gesamte Architektenleistung, die ein Architekt für die Errichtung eines Gebäudes zu erbringen hat, wird in dern HOAI in neun Teile gegliedert. Diese Gliederung ist natürlich, gemessen an der Komplexität des Leistungskataloges, zunächst einmal sehr grob.
Daher besteht jede Leistungsphase wiederum aus einer Vielzahl einzelner Teilleistungen, den so genannten Grundleistungen.
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1. Pressemitteilung: Baurecht / Architektenrecht
Architektenhonorare nach HOAI 2013 berechnen - unter
Verwendung von Splittertabellen für Teilleistungen
Das Honorarrecht der Architekten und Ingenieure ist ein komplexes Thema. Zumal
die Honorarordnung (HOAI) so manchen Widerspruch birgt. Einer davon betrifft
die Abrechnungen von einzelnen Teilleistungen, wie z.B. die Mengenermittlung.
Denn eine solche Abrechnung ist nach HOAI einerseits nicht vorgesehen,
andererseits schreibt sie für bestimmte Fälle (z.B. die Kündigung) die Abrechnung
von Teilleistungen vor.
Die gesamte Architektenleistung, die ein Architekt für die Errichtung eines Gebäudes zu
erbringen hat, wird in dern HOAI in neun Teile gegliedert. Diese Gliederung ist natürlich,
gemessen an der Komplexität des Leistungskataloges, zunächst einmal sehr grob.
Daher besteht jede Leistungsphase wiederum aus einer Vielzahl einzelner
Teilleistungen, den so genannten Grundleistungen.
Die Leistungsphase Objektüberwachung beinhaltet beispielsweise u.a. Teilleistungen
wie: Führen eines Bautagebuches, Aufstellen eines Zeitplanes, Kostenfeststellung u.v.m.
Nun hat der Gesetzgeber in seiner regierungsamtliche Begründung zur HOAI
ausdrücklich die Leistungsphase als "kleinsten rechnerischen Baustein" für die
Honorierung definiert. Was tut man aber, wenn eben nicht die vollständige
Leistungsphase erbracht wurde, z.B. wenn der Architekt vorzeitig gekündigt wurde, oder
bewusst nur ganz bestimmte Teilleistungen erbracht werden sollten, weil die anderen
aufgrund der Besonderheiten des Bauvorhabens gar nicht erforderlich waren oder an
andere Planer beauftragt wurden.
Obwohl die HOAI die Leistungsphase als kleinsten rechnerischen Baustein definiert,
fordert sie, dass in solchen Fällen "nur der Anteil der übertragenen Leistungen an der
gesamten Leistungsphase" berechnet wird. Dies ist insofern ein Problem, dass man
darüber streiten kann, wie groß dieser Anteil für eine Teilleistung, wie z.B. für das Führen
des Bautagebuches, eigentlich ist. Dies löst die Justiz dann mit sog. Splittertabellen.
Die Honorarsoftware "HOAI detail" aus dem Hause Bauskript Software ermöglicht als
derzeit einziges Programm auf dem Markt die Berechnung von Teilleistungen. Die
"Oehms-Tabelle" stellt den Durchschnitt folgender in der Rechtsprechung anerkannten
Splittertabellen dar: Locher / Koeble / Frik, Korbion / Mantscheff / Vygen, Pott / Dahlhoff
/ Kniffka. Damit bietet das Programm höchste Rechtssicherheit.
Die Software gibt es kostenlos, mit einer Beschränkung der Baukosten auf max. 100.000
EUR. Die Vollversion, mit der unbeschränkt gerechnet werden kann, kostet 249 EUR.
Download (startet sofort):
Windows: http://www.bauskript.de/download/bauskript.exe
MacOS und Linux: http://www.bauskript.de/download/bauskript-mac.zip