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Sportwettenrecht aktuell
         Newsletter zum Recht der Sportwetten, Glücksspiele
                         und Gewinnspiele

                          Nr. 120 vom 10. März 2011




                                 Inhaltsübersicht


      Öffnung des deutschen Sportwettenmarktes: Ergebnisse der
      Ministerpräsidentenkonferenz in Berlin, S. 2

      VGH Hessen: Keine Erlaubnis für Glücksspielvermittlung „Lotto per SMS“ ,
      S. 4

      Verwaltungsgericht Stuttgart: Untersagung privater
      Sportwettenvermittlung auch gegenüber Nicht-EU-Bürgern rechtswidrig
      , S. 5

      Fußball-Computerspiele zensiert: Keine virtuelle Trikotwerbung für
      Buchmacher, S. 6

      Verwaltungsgericht Bremen hebt gegen Sportwettenvermittler
      ergangene Untersagungsverfügung auf, S. 7



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Sportwettenrecht aktuell - Nr. 120      ISSN 1613-4222                          Seite 1
Öffnung des deutschen Sportwettenmarktes:
              Ergebnisse der Ministerpräsidentenkonferenz in Berlin



von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG



Angesichts dreier unmittelbar bevorstehender Landtagswahlen (am 20. März 2011 in
Sachen-Anhalt und jeweils am 27. März in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz)
war eine abschließende Entscheidung nicht zu erwarten. Dennoch zeichnete sich auf
der heutigen Ministerpräsidentenkonferenz in Berlin überraschend deutlich ein
Durchbruch für ein Konzessionssystem für Sportwetten ab, auch wenn Details noch
offen sind. Zukünftig werden also auch private Anbieter Sportwetten anbieten
können. Details der Lizenzvergabe sollen auf einer Sondersitzung am 6. April 2011 in
Berlin geklärt werden.


Hintergrund der angestrebten Liberalisierung sind die Vorgaben durch die
Rechtsprechung. Der Europäische Gerichtshof (Urteile vom 8. September 2010), das
Bundesverfassungsgericht und jüngst das Bundesverwaltungsgericht (Urteile vom 24.
September 2010) hatten klargestellt, dass ein staatliches Monopol und ein Verbot für
private Anbieter nur dann gerechtfertigt werden kann, wenn tatsächlich eine
strenge Bekämpfung der Spielsucht in allen Glücksspielbereichen erfolgt. Die
derzeitige Sach- und Rechtslage ist somit sowohl verfassungsrechtlich wie auch
europarechtlich nicht haltbar.


Die Länder folgen neben dem rechtlichen Druck vor allem den wirtschaftlichen
Gegebenheiten und erwarten sich erhebliche Mehreinnahmen. Das staatliche
Sportwettenangebot ODDSET hat nach Studien einen Marktanteil von weniger als
10%, worauf auch der rheinland-pfälzische Ministerpräsident Kurt Beck verwies. Beck
bezifferte die Sportwettenumsätze auf " eher fünf Milliarden Euro plus x als minus x".".
Man wolle das „illegale Angebot“ in die Legalität holen und natürlich entsprechend
besteuern.




Sportwettenrecht aktuell - Nr. 120      ISSN 1613-4222                          Seite 2
Wie die Lizenzen vergeben werden sollen, ist
                                                        Über den Autor:
derzeit offen. Laut Presseberichten wurde u.
a. überlegt, Deutschland in drei Regionen
aufzuteilen und für jede Region eine Lizenz zu
vergeben. Andere Pläne sehen bundesweite
Lizenzen für private Wettanbieter vor.


An     dem    für     sie     extrem   lukrativen
Lotteriemonopol      wollen   die   Länder   aber
ausdrücklich festhalten.                                Rechtsanwalt Martin
                                                        Arendts, M.B.L.-HSG,
                                                        beschäftigt sich seit acht
Die Länder wollen außerdem mit dem Bund                 Jahren mit Glücksspiel- und
                                                        Wettrecht.
über     strengere      Auflagen       für      die
Automatenindustrie verhandeln. So sollen der
maximale Gewinn und der Verlust deutlich gesenkt werden. Auch die Dauer eines
Spiels soll nach dem Willen der Länder verlängert werden. Die "Süddeutsche Zeitung"
hatte berichtet, dass Spieler den Forderungen der Länder zufolge maximal 300 Euro
statt bisher 500 Euro gewinnen und höchstens 48 statt bislang 80 Euro pro Stunde
verlieren dürften. Ein Spiel solle mindestens 15 bis 20 Sekunden statt bisher fünf
Sekunden dauern.


Der    Deutsche     Olympische      Sportbund     (DOSB),   der   kürzlich   selber    einen
Alternativvorschlag für einen neuen Glücksspielstaatsvertrag vorgelegt hatte,
begrüßte die Marktöffnung bei Sportwetten. Man erwarte sich davon mehr
Einnahmen für den Sport: „Wir begrüßen die Grundsatzentscheidung. Damit besteht
die Chance, sowohl das Lotteriemonopol zu sichern als auch den Sportwettenmarkt
privaten Anbietern auf legale Weise zugänglich zu machen. Alle Veranstalter von
Sportwetten müssen dann eine Sportwettenabgabe zahlen, die dem Staat und dem
gemeinwohl-orientierten Sport zu Gute kommen soll“, sagte Michael Vesper,
Generaldirektor des DOSB.




Sportwettenrecht aktuell - Nr. 120       ISSN 1613-4222                               Seite 3
Pressemitteilungen



VGH Hessen: Keine Erlaubnis für Glücksspielvermittlung „Lotto per
SMS“

Pressemitteilung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. März 2011,
Nr.: 06/2011



Ein in Frankfurt am Main ansässiges Unternehmen ist auch in zweiter Instanz mit
dem Versuch gescheitert, eine Erlaubnis des Hessischen Ministeriums des
Innern und für Sport für die Vermittlung von Lotto-Tippreihen (6 aus 49 mit
Superzahl) über Mobiltelefone mittels SMS zu erstreiten. Der 8. Senat des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit einem heute verkündeten Urteil
die Berufung des Unternehmens gegen ein klageabweisendes Urteil des
Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main zurückgewiesen und damit auch in
erster Linie begehrte Feststellung abgelehnt, dass wegen der Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs zum deutschen Glücksspielrecht die
beabsichtigte Glückspielvermittlung nunmehr ohne Erlaubnis zulässig sei.

Das klagende Unternehmen beantragte im Dezember 2007 beim
Innenministerium die Erlaubnis für die gewerbliche Glücksspielvermittlung
„Lotto per SMS“ in vier Varianten nach dem am 1. Januar 2008 in Kraft
tretenden Glücksspielstaatsvertrag und dem zu dessen Ausführung erlassenen
Hessischen Glückspielgesetz. Beabsichtigt ist der Vertrieb von SMS-Spielkarten
über Sponsoren als Werbekarten oder direkt durch den Spielvermittler, sei es
direkt oder über Annahmestellen, z.B. an Tankstellen oder Kiosken. Außerdem
soll „Lotto per SMS“ auch an Zigarettenautomaten angeboten werden, wobei
eine Alterskontrolle wie beim Zigarettenverkauf mittels Bankkarte erfolgen soll.

Das Innenministerium lehnte die Erteilung der beantragten Erlaubnis im Juni
2008 im Wesentlichen mit der Begründung ab, bei keiner der vorgesehenen
Vertriebsvarianten seien der im Glückspielstaatsvertrag verankerte
Jugendschutz und die erforderliche Suchtprävention gewährleistet, weil
Alterskontrollen allenfalls bei der Anbahnung der Rechtsbeziehungen zu den
potentiellen Spielern, nicht jedoch bei dem Spielvorgang selbst vorgesehen
seien. Die Absendung der SMS erfolge zu beliebigen Zeiten von beliebigen
Orten in völliger Anonymität ohne jede soziale Kontrolle, was dem Schutz


Sportwettenrecht aktuell - Nr. 120   ISSN 1613-4222                     Seite 4
Minderjähriger und der Vorbeugung gegenüber der Spielsucht nicht gerecht
werde. Außerdem wurden Zweifel an der Zuverlässigkeit des klagenden
Unternehmens geäußert, weil es bereits seit 2004 unter Geltung des
damaligen     Lotteriestaatsvertrags  und     des    damaligen     hessischen
Ausführungsrechts für eine Zahlenlotterie geworben und sie auch vermittelt
habe, ohne die dafür erforderliche staatliche Erlaubnis gehabt zu haben.

In dieser Auffassung ist das beklagte Land Hessen nunmehr durch zwei
Gerichtsinstanzen weitgehend bestätigt worden. Der Verwaltungsgerichtshof
hat darüber hinaus die mit der Berufung in den Mittelpunkt gestellte Frage
geprüft und verneint, ob das deutsche Glücksspielrecht generell und vor
allem die Erlaubnispflicht für das Vermitteln von Glücksspielen durch die vom
Europäischen Gerichtshof im September 2010 geäußerten Zweifel an der
Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Glücksspielmonopols
in Frage gestellt werden.

Die Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen. Dagegen kann
das klagende Unternehmen Beschwerde einlegen, über die das
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.

Aktenzeichen: 8 A 2423/09

_______________________________



Verwaltungsgericht Stuttgart: Untersagung privater
Sportwettenvermittlung auch gegenüber Nicht-EU-Bürgern
rechtswidrig

Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. Februar 2011


Das hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart mit Urteil vom 14.
Februar 2011 entschieden und der Klage eines türkischen Staatbürgers gegen
das vom Regierungspräsidium Karlsruhe vertretene Land Baden-Württemberg
wegen Untersagung der Vermittlung von Sportwetten stattgegeben; das
Gericht hat die Untersagungsverfügung aufgehoben (Az.: 4 K 4482/10, vgl.
auch Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts vom 10.12. und 17.12.2010).

Die 4. Kammer hat die Untersagungsverfügung wegen Verstoßes gegen die
Dienstleistungs- bzw. Niederlassungsfreiheit für unvereinbar mit dem Vorrang
des Europäischen Unionsrechts angesehen. Dabei erstrecke sich der

Sportwettenrecht aktuell - Nr. 120   ISSN 1613-4222                   Seite 5
Schutzumfang der Dienstleistungsfreiheit auch auf Untersagungsverfügungen
gegenüber Vermittlern aus Drittstaaten (Nichtunionsbürger), obwohl diese
vom persönlichen Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit nicht erfasst
würden. Diese Auslegung sei erforderlich, um Beeinträchtigungen der (aktiven
bzw. passiven) Dienstleistungsfreiheit zwischen den Vertragspartnern der
Sportwetten, die typischerweise Unionsbürger seien, wirksam zu unterbinden.
Eine Untersagungsverfügung ausschließlich gegenüber Nichtunionsbürgern sei
darüber hinaus ermessensfehlerhaft, da sie angesichts der Vielzahl von
Sportwettenvermittlungen durch EU-Angehörige, die nicht untersagt werden
könnten, zur Bekämpfung der Spielsucht ungeeignet sei.

Die Berufung gegen das Urteil wurde zugelassen. Die Berufung an den
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg kann innerhalb eines Monats
nach Zustellung des Urteils eingelegt werden.




               Kurzmeldungen



Fußball-Computerspiele zensiert: Keine virtuelle Trikotwerbung für
Buchmacher

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG


Bei dem Fußball-Simulationsspiel "FIFA 11" von Electronic Arts (EA) sind die Trikots in der
deutschen Version zensiert, wie Schnittberichte.com mitteilt. Auf den Spielertrikots
sind die Logos privater Werbeanbieter (die als Sponsor für den jeweiligen Verein
auftreten) entfernt worden. Während bei Real Madrid in der britischen Version des
Spiels der Schriftzug "bwin" deutlich zu sehen ist, fehlt er in der deutschen Fassung.
Olympique Lyon darf nicht virtuell für den Buchmacher BetClic bzw. den
Pokeranbieter Everest Poker werben. Anschauliche Bildbeispiele gibt es unter:
http://www.schnittberichte.com/schnittbericht.php?ID=706876


________________________


Sportwettenrecht aktuell - Nr. 120       ISSN 1613-4222                           Seite 6
Verwaltungsgericht Bremen hebt gegen Sportwettenvermittler ergangene
Untersagungsverfügung auf

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG


Das Verwaltungsgericht Bremen hat am 10. März 2011 die erste von ca. 40 Klagen
von Sportwettenvermittlern gegen Untersagungsverfügungen des Stadtamtes
Bremen verhandelt. Hierbei ging es u. a. um die Frage, ob die für das staatliche
Monopol maßgeblichen verfassungsrechtlichen          und     europarechtlichen
Voraussetzungen vorliegen.

Entscheidend war nach der Terminsankündigung des Gerichts, ob die rechtliche und
tatsächliche Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols hinreichend am
Ziel der Bekämpfung der Spielsucht orientiert ist. Dies hat das Verwaltungsgericht
abgelehnt. Der Staat dürfe sich nur dann auf sein Monopol berufen, wenn er damit
die Gefahr der Spielsucht auch wirklich bekämpfe. Das aber haben die Richter im
Bezug auf die allgemeine Werbung für das staatliche Lottospiel nicht erkennen
können.

Die Stadt Bremen hat nach einem Pressebericht angekündigt, gegen das für sie
negative Urteil Berufung einzulegen.



_______________________



Auch die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hält
Untersagungsverfügungen gegen Sportwettenvermittler für rechtswidrig

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG


Auf Antrag des Landes Baden-Württemberg hat die 3. Kammer des
Verwaltungsgerichts Stuttgart gestern ein Pilotverfahren mündlich verhandelt. Das
Gericht machte deutlich, der 4. Kammer folgen zu wollen, die seit den EuGH-Urteilen
vom 8. September 2010 in Dutzenden von Fällen Untersagungsverfügungen
aufgehoben hatte.




Sportwettenrecht aktuell - Nr. 120   ISSN 1613-4222                        Seite 7
Impressum
                                                      ______________________

                                                      Sportwettenrecht aktuell
                                                      ISSN 1613-4222

                                                      Herausgeber:

                                                      Rechtsanwaltskanzlei
                                                      ARENDTS ANWÄLTE,
                                                      Perlacher Str. 68,
                                                      D - 82031 Grünwald
                                                      (bei München)

                                                      Tel. 0700 / WETTRECHT
                                                      Tel. 089 / 64 91 11 - 75;
                                                      Fax. 089 / 64 91 11 - 76

                                                      E-Mail: wettrecht
                                                      @anlageanwalt.de



                                                      Redaktion:
                                                      Rechtsanwalt Martin
                                                      Arendts, M.B.L.-HSG
                                                      (martin.arendts@anlage
                                                      anwalt.de)
                                                       (presserechtlich
                                                      verantwortlich),
                                                      Rechtsanwalt Clemens
                                                      Schmautzer

                                                      c/o ARENDTS ANWÄLTE,
                                                      Perlacher Str. 68,
                                                      D - 82031 Grünwald


                                                      © 2011.




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Sportwettenrecht120 final

  • 1. Sportwettenrecht aktuell Newsletter zum Recht der Sportwetten, Glücksspiele und Gewinnspiele Nr. 120 vom 10. März 2011 Inhaltsübersicht Öffnung des deutschen Sportwettenmarktes: Ergebnisse der Ministerpräsidentenkonferenz in Berlin, S. 2 VGH Hessen: Keine Erlaubnis für Glücksspielvermittlung „Lotto per SMS“ , S. 4 Verwaltungsgericht Stuttgart: Untersagung privater Sportwettenvermittlung auch gegenüber Nicht-EU-Bürgern rechtswidrig , S. 5 Fußball-Computerspiele zensiert: Keine virtuelle Trikotwerbung für Buchmacher, S. 6 Verwaltungsgericht Bremen hebt gegen Sportwettenvermittler ergangene Untersagungsverfügung auf, S. 7 Der Newsletter „Sportwettenrecht aktuell“ wird per E-mail verteilt. Er erscheint jeweils nach Bedarf. Der Bezug ist kostenlos. Für Bestellungen und Abbestellungen wenden Sie sich bitte an die Redaktion. Der Newsletter dient lediglich der Information über die aktuelle Rechtsentwicklung. Er kann eine umfassende rechtliche Beratung nicht ersetzen. Sportwettenrecht aktuell - Nr. 120 ISSN 1613-4222 Seite 1
  • 2. Öffnung des deutschen Sportwettenmarktes: Ergebnisse der Ministerpräsidentenkonferenz in Berlin von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG Angesichts dreier unmittelbar bevorstehender Landtagswahlen (am 20. März 2011 in Sachen-Anhalt und jeweils am 27. März in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz) war eine abschließende Entscheidung nicht zu erwarten. Dennoch zeichnete sich auf der heutigen Ministerpräsidentenkonferenz in Berlin überraschend deutlich ein Durchbruch für ein Konzessionssystem für Sportwetten ab, auch wenn Details noch offen sind. Zukünftig werden also auch private Anbieter Sportwetten anbieten können. Details der Lizenzvergabe sollen auf einer Sondersitzung am 6. April 2011 in Berlin geklärt werden. Hintergrund der angestrebten Liberalisierung sind die Vorgaben durch die Rechtsprechung. Der Europäische Gerichtshof (Urteile vom 8. September 2010), das Bundesverfassungsgericht und jüngst das Bundesverwaltungsgericht (Urteile vom 24. September 2010) hatten klargestellt, dass ein staatliches Monopol und ein Verbot für private Anbieter nur dann gerechtfertigt werden kann, wenn tatsächlich eine strenge Bekämpfung der Spielsucht in allen Glücksspielbereichen erfolgt. Die derzeitige Sach- und Rechtslage ist somit sowohl verfassungsrechtlich wie auch europarechtlich nicht haltbar. Die Länder folgen neben dem rechtlichen Druck vor allem den wirtschaftlichen Gegebenheiten und erwarten sich erhebliche Mehreinnahmen. Das staatliche Sportwettenangebot ODDSET hat nach Studien einen Marktanteil von weniger als 10%, worauf auch der rheinland-pfälzische Ministerpräsident Kurt Beck verwies. Beck bezifferte die Sportwettenumsätze auf " eher fünf Milliarden Euro plus x als minus x".". Man wolle das „illegale Angebot“ in die Legalität holen und natürlich entsprechend besteuern. Sportwettenrecht aktuell - Nr. 120 ISSN 1613-4222 Seite 2
  • 3. Wie die Lizenzen vergeben werden sollen, ist Über den Autor: derzeit offen. Laut Presseberichten wurde u. a. überlegt, Deutschland in drei Regionen aufzuteilen und für jede Region eine Lizenz zu vergeben. Andere Pläne sehen bundesweite Lizenzen für private Wettanbieter vor. An dem für sie extrem lukrativen Lotteriemonopol wollen die Länder aber ausdrücklich festhalten. Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG, beschäftigt sich seit acht Die Länder wollen außerdem mit dem Bund Jahren mit Glücksspiel- und Wettrecht. über strengere Auflagen für die Automatenindustrie verhandeln. So sollen der maximale Gewinn und der Verlust deutlich gesenkt werden. Auch die Dauer eines Spiels soll nach dem Willen der Länder verlängert werden. Die "Süddeutsche Zeitung" hatte berichtet, dass Spieler den Forderungen der Länder zufolge maximal 300 Euro statt bisher 500 Euro gewinnen und höchstens 48 statt bislang 80 Euro pro Stunde verlieren dürften. Ein Spiel solle mindestens 15 bis 20 Sekunden statt bisher fünf Sekunden dauern. Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB), der kürzlich selber einen Alternativvorschlag für einen neuen Glücksspielstaatsvertrag vorgelegt hatte, begrüßte die Marktöffnung bei Sportwetten. Man erwarte sich davon mehr Einnahmen für den Sport: „Wir begrüßen die Grundsatzentscheidung. Damit besteht die Chance, sowohl das Lotteriemonopol zu sichern als auch den Sportwettenmarkt privaten Anbietern auf legale Weise zugänglich zu machen. Alle Veranstalter von Sportwetten müssen dann eine Sportwettenabgabe zahlen, die dem Staat und dem gemeinwohl-orientierten Sport zu Gute kommen soll“, sagte Michael Vesper, Generaldirektor des DOSB. Sportwettenrecht aktuell - Nr. 120 ISSN 1613-4222 Seite 3
  • 4. Pressemitteilungen VGH Hessen: Keine Erlaubnis für Glücksspielvermittlung „Lotto per SMS“ Pressemitteilung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. März 2011, Nr.: 06/2011 Ein in Frankfurt am Main ansässiges Unternehmen ist auch in zweiter Instanz mit dem Versuch gescheitert, eine Erlaubnis des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport für die Vermittlung von Lotto-Tippreihen (6 aus 49 mit Superzahl) über Mobiltelefone mittels SMS zu erstreiten. Der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit einem heute verkündeten Urteil die Berufung des Unternehmens gegen ein klageabweisendes Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main zurückgewiesen und damit auch in erster Linie begehrte Feststellung abgelehnt, dass wegen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum deutschen Glücksspielrecht die beabsichtigte Glückspielvermittlung nunmehr ohne Erlaubnis zulässig sei. Das klagende Unternehmen beantragte im Dezember 2007 beim Innenministerium die Erlaubnis für die gewerbliche Glücksspielvermittlung „Lotto per SMS“ in vier Varianten nach dem am 1. Januar 2008 in Kraft tretenden Glücksspielstaatsvertrag und dem zu dessen Ausführung erlassenen Hessischen Glückspielgesetz. Beabsichtigt ist der Vertrieb von SMS-Spielkarten über Sponsoren als Werbekarten oder direkt durch den Spielvermittler, sei es direkt oder über Annahmestellen, z.B. an Tankstellen oder Kiosken. Außerdem soll „Lotto per SMS“ auch an Zigarettenautomaten angeboten werden, wobei eine Alterskontrolle wie beim Zigarettenverkauf mittels Bankkarte erfolgen soll. Das Innenministerium lehnte die Erteilung der beantragten Erlaubnis im Juni 2008 im Wesentlichen mit der Begründung ab, bei keiner der vorgesehenen Vertriebsvarianten seien der im Glückspielstaatsvertrag verankerte Jugendschutz und die erforderliche Suchtprävention gewährleistet, weil Alterskontrollen allenfalls bei der Anbahnung der Rechtsbeziehungen zu den potentiellen Spielern, nicht jedoch bei dem Spielvorgang selbst vorgesehen seien. Die Absendung der SMS erfolge zu beliebigen Zeiten von beliebigen Orten in völliger Anonymität ohne jede soziale Kontrolle, was dem Schutz Sportwettenrecht aktuell - Nr. 120 ISSN 1613-4222 Seite 4
  • 5. Minderjähriger und der Vorbeugung gegenüber der Spielsucht nicht gerecht werde. Außerdem wurden Zweifel an der Zuverlässigkeit des klagenden Unternehmens geäußert, weil es bereits seit 2004 unter Geltung des damaligen Lotteriestaatsvertrags und des damaligen hessischen Ausführungsrechts für eine Zahlenlotterie geworben und sie auch vermittelt habe, ohne die dafür erforderliche staatliche Erlaubnis gehabt zu haben. In dieser Auffassung ist das beklagte Land Hessen nunmehr durch zwei Gerichtsinstanzen weitgehend bestätigt worden. Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber hinaus die mit der Berufung in den Mittelpunkt gestellte Frage geprüft und verneint, ob das deutsche Glücksspielrecht generell und vor allem die Erlaubnispflicht für das Vermitteln von Glücksspielen durch die vom Europäischen Gerichtshof im September 2010 geäußerten Zweifel an der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Glücksspielmonopols in Frage gestellt werden. Die Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen. Dagegen kann das klagende Unternehmen Beschwerde einlegen, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte. Aktenzeichen: 8 A 2423/09 _______________________________ Verwaltungsgericht Stuttgart: Untersagung privater Sportwettenvermittlung auch gegenüber Nicht-EU-Bürgern rechtswidrig Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. Februar 2011 Das hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart mit Urteil vom 14. Februar 2011 entschieden und der Klage eines türkischen Staatbürgers gegen das vom Regierungspräsidium Karlsruhe vertretene Land Baden-Württemberg wegen Untersagung der Vermittlung von Sportwetten stattgegeben; das Gericht hat die Untersagungsverfügung aufgehoben (Az.: 4 K 4482/10, vgl. auch Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts vom 10.12. und 17.12.2010). Die 4. Kammer hat die Untersagungsverfügung wegen Verstoßes gegen die Dienstleistungs- bzw. Niederlassungsfreiheit für unvereinbar mit dem Vorrang des Europäischen Unionsrechts angesehen. Dabei erstrecke sich der Sportwettenrecht aktuell - Nr. 120 ISSN 1613-4222 Seite 5
  • 6. Schutzumfang der Dienstleistungsfreiheit auch auf Untersagungsverfügungen gegenüber Vermittlern aus Drittstaaten (Nichtunionsbürger), obwohl diese vom persönlichen Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit nicht erfasst würden. Diese Auslegung sei erforderlich, um Beeinträchtigungen der (aktiven bzw. passiven) Dienstleistungsfreiheit zwischen den Vertragspartnern der Sportwetten, die typischerweise Unionsbürger seien, wirksam zu unterbinden. Eine Untersagungsverfügung ausschließlich gegenüber Nichtunionsbürgern sei darüber hinaus ermessensfehlerhaft, da sie angesichts der Vielzahl von Sportwettenvermittlungen durch EU-Angehörige, die nicht untersagt werden könnten, zur Bekämpfung der Spielsucht ungeeignet sei. Die Berufung gegen das Urteil wurde zugelassen. Die Berufung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt werden. Kurzmeldungen Fußball-Computerspiele zensiert: Keine virtuelle Trikotwerbung für Buchmacher von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG Bei dem Fußball-Simulationsspiel "FIFA 11" von Electronic Arts (EA) sind die Trikots in der deutschen Version zensiert, wie Schnittberichte.com mitteilt. Auf den Spielertrikots sind die Logos privater Werbeanbieter (die als Sponsor für den jeweiligen Verein auftreten) entfernt worden. Während bei Real Madrid in der britischen Version des Spiels der Schriftzug "bwin" deutlich zu sehen ist, fehlt er in der deutschen Fassung. Olympique Lyon darf nicht virtuell für den Buchmacher BetClic bzw. den Pokeranbieter Everest Poker werben. Anschauliche Bildbeispiele gibt es unter: http://www.schnittberichte.com/schnittbericht.php?ID=706876 ________________________ Sportwettenrecht aktuell - Nr. 120 ISSN 1613-4222 Seite 6
  • 7. Verwaltungsgericht Bremen hebt gegen Sportwettenvermittler ergangene Untersagungsverfügung auf von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG Das Verwaltungsgericht Bremen hat am 10. März 2011 die erste von ca. 40 Klagen von Sportwettenvermittlern gegen Untersagungsverfügungen des Stadtamtes Bremen verhandelt. Hierbei ging es u. a. um die Frage, ob die für das staatliche Monopol maßgeblichen verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Entscheidend war nach der Terminsankündigung des Gerichts, ob die rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols hinreichend am Ziel der Bekämpfung der Spielsucht orientiert ist. Dies hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Der Staat dürfe sich nur dann auf sein Monopol berufen, wenn er damit die Gefahr der Spielsucht auch wirklich bekämpfe. Das aber haben die Richter im Bezug auf die allgemeine Werbung für das staatliche Lottospiel nicht erkennen können. Die Stadt Bremen hat nach einem Pressebericht angekündigt, gegen das für sie negative Urteil Berufung einzulegen. _______________________ Auch die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hält Untersagungsverfügungen gegen Sportwettenvermittler für rechtswidrig von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG Auf Antrag des Landes Baden-Württemberg hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart gestern ein Pilotverfahren mündlich verhandelt. Das Gericht machte deutlich, der 4. Kammer folgen zu wollen, die seit den EuGH-Urteilen vom 8. September 2010 in Dutzenden von Fällen Untersagungsverfügungen aufgehoben hatte. Sportwettenrecht aktuell - Nr. 120 ISSN 1613-4222 Seite 7
  • 8. Impressum ______________________ Sportwettenrecht aktuell ISSN 1613-4222 Herausgeber: Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE, Perlacher Str. 68, D - 82031 Grünwald (bei München) Tel. 0700 / WETTRECHT Tel. 089 / 64 91 11 - 75; Fax. 089 / 64 91 11 - 76 E-Mail: wettrecht @anlageanwalt.de Redaktion: Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG (martin.arendts@anlage anwalt.de) (presserechtlich verantwortlich), Rechtsanwalt Clemens Schmautzer c/o ARENDTS ANWÄLTE, Perlacher Str. 68, D - 82031 Grünwald © 2011. Sportwettenrecht aktuell - Nr. 120 ISSN 1613-4222 Seite 8