Beim offenen Verfahren müssen die Vergabeunterlagen spätestens innerhalb von 6 Kalendertagen zugesandt werden. Dies gilt selbstverständlich nur dann, wenn die Unterlagen nicht auf elektronischem Weg vollständig, frei und direkt verfügbar sind.
2. Frist zum Versenden der Vergabeunterlagen
Seminar Praxisratgeber Vergaberecht – Fristen im Vergabeverfahren
Seite 2
3. § 12 EG Abs. 7 VOL/A
Machen die Auftraggeber die Vergabeunterlagen und
alle zusätzlichen Unterlagen nicht auf elektronischem
Weg frei, direkt und vollständig verfügbar und sind die
Vergabeunterlagen und die zusätzlichen Unterlagen
rechtzeitig angefordert worden, so müssen die
Auftraggeber die genannten Unterlagen innerhalb von
6 Tagen nach Eingang des Antrags an die Unternehmen
absenden.
Seminar Praxisratgeber Vergaberecht – Fristen im Vergabeverfahren
Seite 3
4. § 12 EG Abs. 4 VOB/A
Werden bei offenen Verfahren die Vergabeunterlagen
nicht auf elektronischem Weg frei zugänglich, direkt
und vollständig zur Verfügung gestellt, werden sie den
Bewerbern unverzüglich, spätestens aber innerhalb von
sechs Kalendertagen nach Eingang des Antrags in
geeigneter Weise zugesandt, sofern dieser Antrag
rechtzeitig vor Ablauf der Angebotsfrist eingegangen
ist.
Seminar Praxisratgeber Vergaberecht – Fristen im Vergabeverfahren
Seite 4
5. § 19 Abs. 1 SektVO
Macht der Auftraggeber die Vergabeunterlagen und alle
zusätzlichen Unterlagen nicht auf elektronischem Weg
vollständig verfügbar, hat er diese Unterlagen unverzüglich, jedoch spätestens am sechsten Kalendertag
nach Eingang eines entsprechenden Antrags an die
Unternehmen zu senden, sofern dieser Antrag rechtzeitig innerhalb der Eingangsfrist für Angebote eingegangen war.
Seminar Praxisratgeber Vergaberecht – Fristen im Vergabeverfahren
Seite 5
6. Wann ist die Frist erfüllt?
●
●
Versand der Unterlagen oder
Ankommen der Unterlagen beim
Bewerber?
Seminar Praxisratgeber Vergaberecht – Fristen im Vergabeverfahren
Seite 6
7. Fristerfüllung
Zur Fristerfüllung reicht es nach verschiedener Meinung aus,
wenn die Vergabeunterlagen innerhalb der Frist versandt wurden.
Auf den Eingang beim Bieter kommt es nicht an. Der
Auftraggeber sollte sich deshalb bewusst darüber sein, dass dies
zu einer weiteren Verkürzung der realen Bearbeitungszeit der
Bieter führt.
(siehe z. B. Schubert in Willenbruch/Wieddekind. Vergaberecht Kompaktkommentar, ".
2. Aufl. 2011, § 12a VOB/A, Rn. 16; Horn in Müller-Wrede. VOL/A Kommentar, 2010, §
12 EG Rn. 26)
Seminar Praxisratgeber Vergaberecht – Fristen im Vergabeverfahren
Seite 7
9. Empfehlung an Auftraggeber
Stellen Sie die Vergabeunterlagen und alle
dazugehörigen Dokumente auf elektronischem
Weg frei, direkt und vollständig zur Verfügung.
Seminar Praxisratgeber Vergaberecht – Fristen im Vergabeverfahren
Seite 9
11. VK Sachsen, 19.04.2012, 1/SKV/009-12
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass es keine gesetzliche
Grundlage für die Festlegung einer abschließenden Frist zur
Abforderung der Angebotsunterlagen von mehr als sechs Tagen vor
Ablauf der Angebotsabgabefrist gibt, weshalb ein Auftraggeber bis 6
Tage vor Ablauf der Angebotsabgabefrist verpflichtet ist, einem
Interessenten die Verdingungsunterlagen auszureichen.
Seminar Praxisratgeber Vergaberecht – Fristen im Vergabeverfahren
Seite 11
12. OLG Düsseldorf 21.12.2005, VII - Verg 75/05
In ihrem Beschluss verweist die VK Sachsen unter anderem auf
eine Entscheidung des OLG Düsseldorf (21.12.2005, VII - Verg
75/05), dass eine Vergabestelle im Rahmen des Möglichen und
Zumutbaren grundsätzlich auch nach Ablauf der Abforderungsfrist verpflichtet ist, dem Bieter die Vergabeunterlagen erneut
zuzusenden, wenn diese z.B. auf dem Postweg verloren gegangen
sind.
Seminar Praxisratgeber Vergaberecht – Fristen im Vergabeverfahren
Seite 12
13. ISBN 978-3-942766-03-6
Praxisratgeber Vergaberecht
Fristen im Vergabeverfahren
3. erweiterte und aktualisierte Auflage, Sept. 2013
742 + xii Seiten, 215 Abbildungen, 50 Tabellen
Hardcover
69,- Euro (inkl. MwSt.)
59,90 Euro (inkl. MwSt.) Subskriptionspreis bis 31.10.2013
Seminar Praxisratgeber Vergaberecht – Fristen im Vergabeverfahren
Seite 13
16. Seminar - Einführung
11.03.2014 in Darmstadt
18.03.2014 in Dortmund
25.03.2014 in München
08.04.2014 in Darmstadt
06.05.2014 in Darmstadt
13.05.2014 in Leipzig
01.07.2014 in München
08.07.2014 in Darmstadt
http://vergaberecht-schulung.de/seminar-einf%C3%BChrung-vergaberecht.html
Seminar Praxisratgeber Vergaberecht – Fristen im Vergabeverfahren
Seite 16
17. Seminar - Bieterstrategien
12.03.2014 Darmstadt
20.03.2014 Dortmund
http://vergaberecht-schulung.de/seminar-vergaberecht-bieterstrategien.html
Seminar Praxisratgeber Vergaberecht – Fristen im Vergabeverfahren
Seite 17
18. Seminar - IT-Vergabe
19.03.2014 in Dortmund
26.03.2014 in München
07.05.2013 in Darmstadt
14. 05.2014 in Leipzig
02.05.2014 in München
http://vergaberecht-schulung.de/seminar-it-vergabe.html
Seminar Praxisratgeber Vergaberecht – Fristen im Vergabeverfahren
Seite 18
19. Intensivseminar = Einführung + IT-Vergabe
18. - 19.03.2014 in Dortmund
25. - 26.03.2014 in München
06. - 07.05.2014 in Darmstadt
13. - 14.05.2014 in Leipzig
01. - 02.07.2014 in München
Sonderpreis für zwei Tage Seminar
1.050,- Euro (zzgl. Ust.)
1. Tag Einführung in das Vergaberecht
2. Tag IT-Vergabe
Seminar Praxisratgeber Vergaberecht – Fristen im Vergabeverfahren
Seite 19
20. Web-Seminare zum Vergaberecht
21.02.2014: Bieterfragen
28.02.2014: VOB/A, Angebotsfrist und Fristverkürzungen
07.03.2014: Schwellenwerte und Schätzung des Auftragswertes
Seminar Praxisratgeber Vergaberecht – Fristen im Vergabeverfahren
Seite 20
22. Dieses Vortrag wurde mit großer Sorgfalt erarbeitet. Trotzdem können Fehler und Irrtümer nicht vollständig ausgeschlossen
werden. Verlag und Autor übernehmen keine juristische Verantwortung und keine Haftung für inhaltliche oder
drucktechnische Fehler sowie deren Folgen. Jeder Anwender ist daher aufgefordert, alle Angaben in eigener Verantwortung
zu prüfen.
Die Wiedergabe von Warenbezeichnungen, Handelsnamen oder sonstigen Kennzeichen in diesem Buch berechtigt nicht zu
der Annahme, dass diese von jedermann frei benutzt werden dürfen. Vielmehr kann es sich auch dann um eingetragene
Warenzeichen oder sonstige geschützte Kennzeichen handeln, wenn sie nicht eigens als solche gekennzeichnet sind.