Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) regelt die Pflichten und Rechte von Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmern. Die Totalrevision des VVG ist für die Versicherungswirtschaft von zentraler Bedeutung. Der SVV hat sich eingehend mit dem Gesetzesentwurf und der Botschaft des Bundesrates befasst. Der SVV ortet in der Vorlage zahlreiche Mängel. Die grundsätzlichen Vorbehalte des SVV sind: fragwürdige Eingriffe in die Vertragsfreiheit, mangelnde Berücksichtigung der Teilrevision des VVG, zu tiefe Schätzung der Regulierungsfolgekosten und mangelnde Berücksichtigung des Versicherungsmissbrauchs.
2. Agenda
Bedeutung des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG)
Haltung der Privatversicherer
Handlungsbedarf aus Sicht der Privatversicherer
Ziele der Totalrevision gemäss Bundesrat
Neuerungen in der Vorlage
Gravierende Mängel in der Vorlage
Zwingende Änderungen aus Sicht der Privatversicherer
Jahresmedienkonferenz 2012 3. Februar 2012 | 2
3. Die Bedeutung der Totalrevision des VVG für
die Versicherungswirtschaft
Aufsicht
Versicherungs-
Öffentliches aufsichtsgesetz
Recht
VAG
Versicherer
Versicherungs-
Privates vertragsgesetz
Recht
VVG
Versicherungsnehmer
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4. Die Haltung der Privatversicherer
Die Vertragsfreiheit darf nur soweit eingeschränkt werden, als dies zur Korrektur
1 von Schutzdefiziten nötig ist.
Das neue VVG hat sich auf die Regelung versicherungsspezifischer und
2 vertragsrechtlicher Fragen zu konzentrieren.
An den bereits mit der Teilrevision des VVG eingeführten Änderungen ist
3 festzuhalten.
5 Dem Versicherungsmissbrauch ist ein besonderes Augenmerk zu schenken.
4 Den wirtschaftlichen Auswirkungen ist Rechnung zu tragen.
Die Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs darf nicht erschwert
6 werden.
Die Terminologie des Gesetzes ist einheitlich und präzise – soweit passend in
7 Abstimmung mit dem übrigen Recht – zu verwenden.
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5. Handlungsbedarf aus Sicht
der Privatversicherer
Schutzbereich: Paradigmenwechsel «Konsumenten- statt
Versichertenschutz»
E-Commerce-Tauglichkeit: Das VVG soll E-Commerce-
tauglich ausgestaltet werden.
Klärung von Streitfragen, z.B.
Vermittlerregelung: Trennung zwischen Agenten und
Maklern, wie dies die Vorlage vorsieht
Regelung für die vorläufige Deckung
Zulassung der Rückwärtsversicherung
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6. Ziele der Totalrevision gemäss Bundesrat
Ziele gemäss Botschaft
Anpassung an die veränderten Gegebenheiten
Nicht erreicht. Vorlage nicht E-Commerce-tauglich
Vernünftiger und realisierbarer Konsumentenschutz
Nicht erreicht. Übertriebener und fragwürdiger
Konsumentenschutz; Vorlage schafft neue Schieflage
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7. Neuerungen in der Vorlage (1/2)
Einführung eines allgemeinen Widerrufsrechts (Art. 7/8)
Möglichkeit des Abschlusses von
Rückwärtsversicherungsverträgen (Art. 24)
Verlängerung der Verjährungsfrist (Art. 64)
Normierung der Prämienanpassungsklausel (Art. 48)
Einführung eines allgemeinen Kündigungsrechts (Art. 52)
Verzicht auf das Kündigungsrecht im Schadenfall
Regeln über die Nachhaftung und zur Haftung für hängige
Versicherungsfälle (Art. 55 u. 56)
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8. Neuerungen der Vorlage (2/2)
Regelung der Versicherungsvermittlung (Art. 65 ff.)
Einführung eines direkten Forderungsrechts (Art. 91)
Übernahme des Instituts der Vertrauensärztinnen und
Vertrauensärzte (Art. 72)
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9. Vorlage weist gravierende Mängel auf
Ziele des Bundesrates nicht erreicht
Massive Überregulierung
Vorlage leistet dem Versicherungsbetrug Vorschub
Kein Festhalten an der Teilrevision VVG
Unverhältnismässige Regulierungsfolgekosten
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10. Massive Überregulierung
Verdoppelung der zwingenden Vorschriften
(117 statt bisher 59 Artikel)
Ausweitung der vorvertraglichen
Informationspflicht (Art. 12)
Unnötiges Widerrufsrecht (Art. 7/8)
Vorschriften, die Produkte verteuern. Beispiele:
Nachhaftung (Art. 55)
Zwingende Kostenübernahme (Art. 40)
Verstaatlichung der Ombudsstelle
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11. Vorlage leistet dem Versicherungsbetrug
Vorschub
Separater Missbrauchsartikel fehlt
(präventive Wirkung entfällt)
Übertriebener Konsumentenschutz schafft neue
Schlupflöcher für Versicherungsbetrug
Widerrufsrecht (Art. 7/8)
Anzeigepflichtverletzung (Art. 18, 19)
Befreiung bei der Leistungspflicht und Kürzung der
Leistung (Art. 41)
Erhöhung der Gefahr (Art. 45)
Bereicherung Einzelner auf Kosten der
Solidargemeinschaft soll möglichst unterbunden
und sanktioniert werden
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12. Kein Festhalten an der Teilrevision VVG
Zentrale Anliegen der Versicherungskunden sind
mit der Teilrevision 2006/2007 umgesetzt worden.
Diese Änderungen sind das Ergebnis eines
sechsjährigen Revisionsverfahrens und waren mit
hohen Umsetzungskosten verbunden, weshalb an
diesen festgehalten werden soll.
In der Vorlage betrifft dies:
Vorvertragliche Informationspflicht (Art. 12)
Anzeigepflichtverletzung (Art. 18)
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13. Unverhältnismässige
Regulierungsfolgekosten
Bundesrat: einmalig CHF 10 Mio. → völlig
unrealistisch! Bei 20 Millionen Policen wären
das 50 Rappen Mehrkosten pro Police.
Realistischer: 50 Franken Mehrkosten pro
Police → jährlich wiederkehrend CHF 1 Mrd.
Schätzung SVV: alleine Art. 33 und 40
→ rund CHF 500 Mio.
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14. Fazit: Zwingende Änderungen
aus Sicht der Privatversicherer
Keine unnötige Bevormundung der Vertragspartner:
Auf unangemessene Eingriffe in die Vertragsfreiheit verzichten
Ausmass des zwingenden Rechts reduzieren
Versicherungsbetrug mit einem eigenständigen
Missbrauchsartikel bekämpfen
An den Änderungen der Teilrevision festhalten
Den wirtschaftlichen Folgen Rechnung tragen
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