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Spruchverfahren aktuell - Nr. 9/2015 SpruchZ 2015 Seite 178
Recht & Praxis bei Squeeze-out-Fällen, Delisting,
Organverträgen, Fusionen und Übernahmeangeboten
Nr. 9/2015 vom 26. Juni 2015 ISSN 2195-7274
Inhaltsübersicht
Rechtsprechung zu Spruchverfahren:
OLG Karlsruhe zu Plananpassungen kurz vor der Bewertung (STEAG HamaTech-
Entscheidung), S.179
Laufende Spruchverfahren S. 198
Anstehende Spruchverfahren & Mitteilungen S. 199
Abgeschlossene Spruchverfahren S. 203
Jerini AG (Squeeze-out), Knürr AG (Squeeze-out), Berlin-Hannoversche Hypothekenbank AG
(Squeeze-out und Gewinnabführungsvertrag)
Delisting-Fälle S. 208
Die 2012 gegründete Zeitschrift „Spruchverfahren aktuell“ (kurz: SpruchZ) wird per E-mail verteilt
und online verfügbar archiviert (u.a. unter http://de.slideshare.net/SpruchZ). Sie erscheint jeweils
nach Bedarf. Der Bezug ist kostenlos. Für Bestellungen und Abbestellungen wenden Sie sich bitte an
den Herausgeber: Verteiler@SpruchZ.de
Die Zeitschrift dient lediglich der Information über die aktuelle Rechtsentwicklung. Sie kann eine
umfassende rechtsanwaltliche Beratung nicht ersetzen.
Spruchverfahren aktuell
Spruchverfahren aktuell - Nr. 9/2015 SpruchZ 2015 Seite 179
Rechtsprechung zu Spruchverfahren
OLG Karlsruhe zu Plananpassungen kurz vor der Bewertung
(STEAG HamaTech-Entscheidung)
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 1. April 2015, Az. 12a W 7/15
vorgehend LG Mannheim, Beschluss vom 22. Oktober 2012, Az. 24 AktE 5/06
Leitsätze (der Redaktion):
1. In einem aktienrechtlichen Spruchverfahren besteht keine Pflicht zur Begründung der
sofortigen Beschwerde. Ein Begründungserfordernis kann aus dem Spruchverfahrensgesetz
- im Gegensatz zu anderen Verfahrensordnungen - nicht abgeleitet werden.
2. In einem Spruchverfahren wird die Antragsfrist durch Einreichung des Antrags bei einem
unzuständigen Gericht gewahrt, auch wenn die Abgabe an das zuständige Landgericht erst
nach Fristablauf erfolgt (im Anschluss an BGH, NJW-RR 2006, 1113).
3. Bei der Ermittlung der Untergrenze der zu zahlenden Barabfindung ist nicht der Börsenkurs
allein eines bestimmten Stichtages, sondern derjenige eines Referenzzeitraums zu
berücksichtigen.
4. Der Umstand, dass eine Plananpassung kurz vor dem Bewertungsstichtag vorgenommen
worden ist, stellt im Rahmen der Unternehmensbewertung für sich genommen keinen
Grund dar, die Planungen des Unternehmens grundsätzlich in Frage zu stellen. Ein Abgleich
mit früheren Unternehmensplanungen ist nur dann erforderlich, wenn die angepassten
Planungen nicht plausibel erscheinen.
5. Bei einer Unternehmensbewertung in einem Spruchverfahren ist es nicht verfassungs-
rechtlich geboten, Rundungen stets zugunsten der Antragsteller vorzunehmen. Daher ist
eine nach kaufmännischen Grundsätzen vorgenommene Aufrundung des Basiszinssatzes
zulässig.
6. Solange die wirtschaftswissenschaftliche Diskussion nicht abgeschlossen ist, kann die
Marktrisikoprämie nur durch eine Schätzung ermittelt werden.
7. Bei einem beherrschtes Unternehmen ist nicht generell ein niedrigerer Betafaktor anzu-
setzen als bei einem nicht beherrschten.
8. Der Wachstumsabschlag muss nicht notwendig der erwarteten Inflationsrate entsprechen.
Er hängt davon ab, inwieweit das Unternehmen nachhaltig in der Lage ist, die erwarteten,
nicht notwendig mit der Inflationsrate identischen Preissteigerungen auf der
Beschaffungsseite durch entsprechende Preissteigerungen an seine Kunden weiterzugeben
oder durch Effizienzsteigerungen zu kompensieren.
Spruchverfahren aktuell - Nr. 9/2015 SpruchZ 2015 Seite 180
Diese Entscheidung des OLG Karlsruhe betrifft den Beherrschungsvertrag mit der STEAG HamaTech
AG (als beherrschter Gesellschaft) vom 21. April 2006. Einer der Beschwerdeführer hatte seine
sofortige Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung des LG Mannheim nicht begründet
(siehe hierzu Leitsatz 1). Ein weiterer Antragsteller hatte seinen Spruchantrag bei einem
unzuständigen Gericht (LG Karlsruhe) eingereicht, von dem es erst nach Ablauf der Antragsfrist an
das erstinstanzlich zuständige LG Mannheim abgegeben wurde (siehe Leitsatz 2). Das OLG Karlsruhe
sieht damit – anders als andere Gerichte – die Antragsfrist gewahrt (vgl. hierzu – mit einer
umfassenderen Begründung – LG Stuttgart, Beschluss vom 29. Juni 2011, Az. 31 O 179/08 KfH AktG).
Eine (in der Praxis sehr häufige) anlassbezogene Planung hält das OLG für nicht problematisch,
solange nicht eine offensichtliche Negativplanung vorliegt (siehe Leitsatz 4). Auch Rundungen zu
Ungunsten der Minderheitsaktionäre hält das OLG für zulässig (Leitsatz 5). Hinsichtlich der seit Jahren
andauernden Diskussion zur Marktrisikoprämie macht das Gericht deutlich, dass es sich an dieser
nicht (weiter) beteiligen will und greift daher auf eine Schätzung zurück (vgl. Leitsatz 6).
Aus den Entscheidungsgründen
(Zwischenüberschriften und Hervorhebungen durch die Redaktion):
Geschäftsbereiche der STEAG HamaTech AG
Die HamaTech AG war jedenfalls bis zum Jahre 2006 ein weltweit führender Anbieter von Anlagen
und Systemlösungen für die Hersteller optischer Speichermedien und für die Halbleiterindustrie. Sie
produzierte auch Maschinen für die Herstellung von Photomasken und von sogenannten Wafern. (…)
Das operative Geschäft der SHT-Gruppe ließ sich in die Geschäftsbereiche Optical Disc Equipment
(„OD“), Advanced Process Equipment („APE“), Optische Messtechnik sowie Lohnfertigung und
Lohndienstleistungen aufteilen. Im Geschäftsbereich OD produzierte die SHT-Gruppe Anlagen und
Systeme zur Herstellung einmal beschreibbarer Speichermedien („Recordable“) wie CD-R und DVD/R.
Daneben erbrachte die SHT-Gruppe Serviceleistungen für bestehende Anlagen. (…)
Seit September 2004 befand sich die Gesellschaft im Mehrheitsbesitz der SES Beteiligungs-GmbH;
dabei handelt es sich um eine mittelbare Tochtergesellschaft der RAG Aktiengesellschaft in Essen.
66,28% der Aktien wurden von der SES Beteiligungs-GmbH gehalten, die übrigen Aktien befanden sich
im Streubesitz.
Durch Vereinbarung vom 6. November 2005 verkaufte die SES Beteiligungs-GmbH ihre Aktien mit
Wirkung vom 27.01.2006 an die SINGULUS TECHNOLOGIES AG in Kahl am Main (nachfolgend:
SINGULUS AG). Diese unterbreitete am 16. Dezember 2005 ein öffentliches Angebot zur Übernahme
aller Aktien der STEAG Hama Tech AG gegen Zahlung von 2,40 € pro Stückaktie. Anfang März 2006
hielt die SINGULUS AG 87,63% aller Aktien. Am 6. März 2006 hat die SINGULUS AG diese Aktien auf
ihre 100%ige Tochtergesellschaft SINGULUS GMBH übertragen. Die SINGULUS AG erwarb in der
Folgezeit noch einen Aktienanteil von 0,02% der Aktien der STEAG Hama Tech AG; damit befanden
sich im April 2006 noch 12,35% dieser Aktien im Streubesitz.
Spruchverfahren aktuell - Nr. 9/2015 SpruchZ 2015 Seite 181
Durch Ad-hoc-Meldung vom 8. März 2006 teilte der Vorstand der STEAG Hama Tech AG mit, er habe
beschlossen, alle zum Abschluss eines Beherrschungsvertrages mit der SINGULUS TECHNOLOGIES
Beteiligungs-GmbH notwendigen Maßnahmen einzuleiten.
Unter dem 21. April 2006 zeichneten die Geschäftsführer der SINGULUS TECHNOLOGIES Beteiligungs-
GmbH und der Vorstand der STEAG Hama Tech AG den geplanten Beherrschungsvertrag. Nach dessen
§ 1 Abs. 1 unterstellt „STEAG Hama Tech…. SINGULUS die Leitung ihrer Gesellschaft. SINGULUS ist
demgemäß berechtigt, dem Vorstand der STEAG HamaTech Weisungen hinsichtlich der Leitung der
Gesellschaft zu erteilen“. Nach § 3 Abs. 1 dieses Vertrages garantiert SINGULUS „den außenstehenden
Aktionären der STEAG Hama Tech als angemessenen Ausgleich für die Dauer des Vertrags für jedes
volle Geschäftsjahr je Stückaktie der STEAG Hama Tech mit einem rechnerischen Anteil am
Grundkapital in Höhe von EUR 1,00 (jede einzeln eine „STEAG HamaTech-Aktie“ und zusammen die
„STEAG HamaTech-Aktien“) die Zahlung eines Bruttogewinnanteils in Höhe von EUR 0,17 abzüglich
eines Betrages für Körperschaftssteuer sowie Solidaritätszuschlag nach dem jeweils für diese Steuern
für das betreffende Geschäftsjahr geltenden Satz“. Nach dessen § 4 Abs. 1 ist SINGULUS „verpflichtet,
auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs der STEAG HamaTech dessen STEAG HamaTech-
Aktien gegen eine Barabfindung von EUR 2,43 je STEAG HamaTech-Aktie zu erwerben. Für den Fall,
dass die Hauptversammlung der STEAG HamaTech diesem Vertrag nur mit der Maßgabe zustimmt,
dass die Barabfindung höher ist als EUR 2,43 je STEAG HamaTech-Aktie, verpflichtet sich SINGULUS
auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs der STEAG HamaTech dessen STEAG HamaTech-
Aktien gegen eine Barabfindung in Höhe dieses höheren Betrages je STEAG Hama Tech-Aktie zu
erwerben“. (…)
Durch Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 14. März 2006 wurde die W. & K. GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Vertragsprüferin bestellt, die am 21. April 2006 einen Prüfbericht
vorgelegt hat.
Die Hauptversammlung der STEAG HamaTech AG stimmte am 21. Juni 2006 dem
Beherrschungsvertrag mit der Maßgabe zu, dass die Barabfindung 2,55 EUR pro Stückaktie beträgt.
(…)
Außenstehende Aktionäre der STEAG HamaTech AG haben zwischen dem 10.07.2006 und dem
05.10.2006 Anträge auf gerichtliche Bestimmung des angemessenen Ausgleichs und der
angemessenen Barabfindung gestellt, die durch Beschluss vom 14. Mai 2007 verbunden worden sind.
(…) Durch Beschluss vom 11. Juni 2006 wurden den außenstehenden Aktionären der STEAG
HamaTech AG, die keine eigenen Anträge auf Durchführung eines Spruchverfahrens gestellt haben,
gemeinsame Vertreter bestellt.
Die Einzelrügen der Antragsteller richten sich sowohl gegen die Ertragsplanung des Vorstands der
Gesellschaft, als auch gegen die verschiedenen Komponenten zur Bestimmung des
Kapitalisierungszinssatzes.
Die Antragsteller haben beanstandet, die Ertragsplanung des Vorstands des STEAG HamaTech AG sei
zu negativ und widersprüchlich. Sie sei weitgehend intransparent und lückenhaft. (…)
Spruchverfahren aktuell - Nr. 9/2015 SpruchZ 2015 Seite 182
Eine Marktrisikoprämie von 5,5% erscheine abwegig bzw. abenteuerlich. In der bisherigen
Gerichtspraxis seien Werte zwischen 0,5% und 2% angenommen worden. Studien des Deutschen
Aktieninstituts sowie die Erkenntnisse professioneller Anleger wie der Allianz-Versicherungsgruppe,
der Dresdner Bank sowie des Schweizer Instituts für Banken und Finanzen an der Universität St.
Gallen seien offenbar nicht hinreichend beachtet worden. Auch die bisherigen Annahmen zum Beta-
Faktor, zum Basiszins und zum Inflationsabschlag seien zu beanstanden.
Die Antragsgegnerin hat die angebotenen Kompensationsleistungen verteidigt. Diese hätten auch den
gerichtlich bestellten Vertragsprüfern keinen Anlass zu durchgreifenden Beanstandungen gegeben.
Aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 19.10.2007 sowie des Beschlusses ihrer
Gesellschafterversammlung vom 23. November 2007 wurde die SINGULUS TECHNOLOGIES
Beteiligungs-GmbH auf die SINGULUS TECHNOLOGIES AG mit Sitz in Kahl am Main als aufnehmenden
Rechtsträger verschmolzen. Mit Eintragung in das Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft
am 06. Dezember 2007 wurde diese Rechtsnachfolge wirksam.
Das Landgericht hat ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen A. erhoben und diesen unter
Verwendung einer ergänzenden Tischvorlage in der Sitzung vom 22. Oktober 2012 angehört. Auf
dieser Grundlage hat es die Anträge auf Neufestsetzung von Ausgleich und Abfindung durch Beschluss
vom selben Tage, auf den wegen der Einzelheiten der Begründung Bezug genommen wird, als
unbegründet zurückgewiesen. Untergrenze einer angemessenen Barabfindung sei regelmäßig der
durch Börsenkurse ermittelte Verkehrswert der Aktie, wobei es nach zutreffender Auffassung auf
einen gewichteten Durchschnittskurs innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten ab erstmaliger
Bekanntmachung der geplanten Strukturmaßnahme ankomme. Für diesen Zeitraum - hier vom 8.
Dezember 2005 bis 8. März 2006 - habe der gerichtliche Sachverständige einen gewichteten
durchschnittlichen Börsenkurs von EUR 2,37 ermittelt. Der möglicherweise höhere Börsenkurs am
Tage der Hauptversammlung spiegele, da er von spekulativen Erwartungen geprägt sei, den
Verkehrswert der Aktie nicht wider. Die Ermittlung des Aktienwerts nach der Ertragswertmethode
führe zu keinem höheren Betrag, vielmehr habe der gerichtliche Sachverständige bezogen auf den
gesetzlichen Stichtag - den 21. Juni 2006 - einen Unternehmenswert von EUR 2,18 ermittelt. Die
Ermittlung des Ertragswerts durch den Sachverständigen sei überzeugend. Dieser sei nach
anerkannten Methoden vorgegangen und habe diese auch zutreffend angewendet.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts richten sich folgende Beschwerden der Beteiligten:
(…)
Die Beteiligten zu 1 und 16 machen unter anderem geltend, gegen die Richtigkeit des vom
Landgericht gefundenen Ergebnisses spreche bereits, dass das Oberlandesgericht München bei der
Bemessung des Verschmelzungsergebnisses in seinem Beschluss vom 26. Juli 2012 (AG 2012, 749)
einen Aktienwert von umgerechnet EUR 2,72 zugrunde gelegt habe und nicht (nur) die hier
angenommenen EUR 2,55; das sei ein Indiz gegen die Richtigkeit der Bewertung des Landgerichts. Ein
weiteres Indiz sei, dass die ursprünglich auf EUR 2,43 angesetzte Abfindung in der Hauptversammlung
auf ersten Zuruf freiwillig auf EUR 2,55 heraufgesetzt worden sei.
Die Beteiligte zu 19 hat eine Begründung ihres Rechtsmittels nicht eingereicht.
Spruchverfahren aktuell - Nr. 9/2015 SpruchZ 2015 Seite 183
Der Beteiligte zu 20 wendet sich gegen die Schätzung der Marktrisikoprämie. Es sei angezeigt, dass
die Gerichte eigene nachprüfbare Berechnungen von Risikoprämien in Auftrag gäben oder sich von
den Autoren vorhandener Studien das verwendete Ausgangsmaterial vorlegen lasse. In der
Rechtsprechung seien seit 2006 wiederholt Marktrisikoprämien von unter 1% bis 3% verwendet
worden. Die landgerichtliche Entscheidung sei zudem deshalb zu beanstanden, weil sie den Beta-
Faktor aus einer Peergroup herleite, die - mit Ausnahme der Muttergesellschaft Singulus - nicht
repräsentativ sei. Die herangezogenen Unternehmen seien weniger stark auf die Herstellung von
Anlagen zur Fertigung optischer Datenträger spezialisiert und zudem im Ausland tätig. Es sei daher
angemessen, allein den Betafaktor der Obergesellschaft zu verwenden. Der Wachstumsabschlag sei
zu niedrig gegriffen. Richtigerweise sei auf einen Abschlag abzustellen, der der Inflationsrate am
Bewertungsstichtag entspreche; andernfalls werde unterstellt, dass das Unternehmen langfristig auf
Null schrumpfe.
Die Beteiligte zu 24 macht geltend, das Landgericht habe die Einwendungen gegen die mit 5%
angesetzte Marktrisikoprämie nicht gewürdigt. Die zu ihrer Bestimmung herangezogenen
Untersuchungen wiesen eine sehr hohe, nicht geklärte Bandbreite auf; das ihnen zugrunde gelegte
Datenmaterial sei nicht offengelegt. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten bedürfe der
Korrektur. Eine Entscheidung allein aufgrund der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen sei
nicht möglich gewesen, vielmehr habe das Gericht erster Instanz ein Sachverständigengutachten
einholen müssen.
Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, die Beschwerde der Antragstellerin zu 19 sei als unzulässig zu
verwerfen, da diese der Aufforderung des Senats zur Begründung ihres Rechtsmittels nicht
nachgekommen sei. Auch wenn § 12 SpruchG nicht ausdrücklich eine Begründung des Rechtsmittels
verlange, folge das Begründungserfordernis doch aus Sinn und Zweck des Spruchgesetzes. In der
Sache seien die Einwendungen der übrigen Antragsteller gegen die Festsetzung von Abfindung und
Ausgleich unbegründet. Einer weiteren Beweisaufnahme bedürfe es insoweit nicht. Der
Sachverständige habe eine vertretbare Unternehmensbewertung zugrunde gelegt, sei plausibel von
einem Rückgang des zu kapitalisierenden Ergebnisses ausgegangen und habe den
Kapitalisierungszinssatz richtig ermittelt. (…)
II. Die nach § 12 Absatz 1 Satz 1 SpruchG zulässigen Beschwerden bleiben in der Sache ohne Erfolg.
A. Die Beschwerden sind zulässig, insbesondere innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt worden.
Keine Verpflichtung zur Begründung der sofortigen Beschwerde
Dass die Antragstellerin zu 19 eine Begründung ihres Rechtsmittels innerhalb der hierfür bis zum 16.
Juli 2013 gesetzten Frist nicht eingereicht hat, steht der Zulässigkeit des Rechtsbehelfs entgegen der
Auffassung der Antragsgegnerin nicht entgegen.
1. Es entspricht der - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung einheitlichen und im Schrifttum ganz
überwiegend vertretenen Auffassung, dass eine Pflicht zur Begründung der sofortigen Beschwerde
aus dem Spruchverfahrensgesetz nicht abgeleitet werden kann (OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.
September 2011 – 20 W 6/08, juris-Rn. 36; OLG Frankfurt, Beschluss vom 9. Februar 2010 – 5 W
33/09, juris-Rn. 8; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 3. August 2004 – 3 W 60/04, juris-Rn. 9; Simon,
Spruchverfahren aktuell - Nr. 9/2015 SpruchZ 2015 Seite 184
SpruchG, § 12, Rn. 18; Volhard in: Münchener Kommentar, 2. Auflage, § 12 SpruchG, Rn. 8). Der in
einem Teil des Schrifttums vertretenen abweichenden Auffassung (Wilske in Kölner Kommentar, 3.
Auflage, § 12, Rn. 3) vermag der Senat nicht zu folgen. Zwar mag es dem Ziel des Gesetzgebers
entsprechen zu vermeiden, dass durch nicht näher erläuterte Anträge und Beschwerden ein
aufwändiges Überprüfungsverfahren in Gang gesetzt wird. Zur Erreichung dieses gesetzgeberischen
Ziels ist es aber nicht erforderlich, ein vom Gesetz im Gegensatz zu anderen Verfahrensordnungen im
Spruchverfahrensgesetz nicht vorgesehenes Begründungserfordernis aufzustellen. Das gesetz-
geberische Ziel kann vielmehr auch dadurch erreicht werden, dass die Prüfung des
Abfindungsangebots und der angefochtenen Entscheidung auf diejenigen Punkte konzentriert wird,
die die Verfahrensbeteiligten mit einer Beschwerdebegründung geltend gemacht werden.
2. § 65 Absatz 1 FamFG ist auf das Verfahren noch nicht anzuwenden, weil die erstinstanzlichen
Anträge vor Inkrafttreten dieser Vorschrift am 1. September 2009 gestellt worden sind (Artikel 111
Absatz 1 FGG-RG). Im Übrigen macht auch diese Vorschrift die Zulässigkeit der Beschwerde von der
Einreichung einer Begründung nicht abhängig (vgl. etwa Fischer in Münchener Kommentar, 2.
Auflage, § 65 FamFG, Rn. 5).
Fristwahrung auch bei Einreichung des Spruchantrags bei einem unzuständigen Gericht
B. Das Landgericht hat den Antrag der Antragstellerin zu 24 zutreffend ungeachtet des Umstands für
zulässig erachtet, dass dieser zunächst bei dem Landgericht Karlsruhe eingereicht worden und erst
nach Ablauf der Antragsfrist nach Mannheim weitergeleitet worden ist. Allerdings war das
Landgericht Karlsruhe bereits bei Antragseingang am 25. September 2006 für Entscheidungen in
Spruchverfahren nicht zuständig; vielmehr waren diese bereits nach § 13 Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 Nr.
8 ZuVOJu Baden-Württemberg bei dem Landgericht Mannheim für den Oberlandesgerichtsbezirk
Karlsruhe konzentriert. Nach der vom Landgericht zutreffend herangezogenen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (NJW-RR 2006, 1113, Tz. 10 ff.), der auch der erkennende Senat folgt, wurde die
Antragsfrist aber auch durch Einreichung des Antrags bei einem unzuständigen Gericht gewahrt, auch
wenn die Abgabe an das zuständige Landgericht erst nach Fristablauf erfolgt ist.
Durchschnittlicher Börsenkurs im Referenzzeitraum als Untergrenze
C. 1. Das Landgericht geht davon aus, dass der gewichtete durchschnittliche Börsenkurs der Aktie des
zu bewertenden Unternehmens EUR 2,37 betrage und der möglicherweise bei EUR 2,80 liegende
Börsenkurs vom Tag der Hauptversammlung nicht zur Grundlage der Bewertung gemacht werden
könne, weil er von spekulativen Erwartungen - etwa auf mögliche Konzessionen der Mehrheit der
Anteilseigner - geprägt gewesen sei. Das ist nicht zu beanstanden; neue Gesichtspunkte werden in
diesem Zusammenhang weder vorgebracht noch sind sie sonst ersichtlich. Es entspricht gesicherter
Rechtsprechung, dass nicht der Börsenkurs allein eines bestimmten Stichtages, sondern derjenige
eines Referenzzeitraums bei der Ermittlung der Untergrenze der zu zahlenden Barabfindung zu
berücksichtigen ist (vgl. etwa BGH NJW 2010, 2657 - Stollwerck, Tz. 25)
2. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die vorgelegten Planungen der Bewertung
des Unternehmens zugrunde gelegt werden können.
Spruchverfahren aktuell - Nr. 9/2015 SpruchZ 2015 Seite 185
a) Das Landgericht hat seiner Entscheidung die Unternehmenswertermittlung durch den gerichtlichen
Sachverständigen zugrunde gelegt. Dieser habe das Bewertungsobjekt zutreffend abgegrenzt und in
Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen der Unternehmensbewertung
zunächst eine Vergangenheitsanalyse vorgenommen, wobei außerordentliche, einmalige und
periodenfremde Aufwendungen und Erträge eliminiert worden seien. Die Vergangenheitsanalyse
habe der Sachverständige aufgrund von Stichprobenkontrollen plausibilisiert. Die Detailplanung des
Vorstands für die Jahre 2008 bis 2008 (nähere Phase I) sei vom Sachverständigen vertieft analysiert
und im Ergebnis für ambitioniert, aber plausibel angesehen worden, so dass sie eine geeignete
Grundlage der Unternehmensbewertung darstelle. Der Vorwurf der Antragsteller, die
Planungsrechnungen seien zielgerichtet zu pessimistisch angelegt worden, greife nicht durch. Könne
die Unternehmensleitung auf der Grundlage sachgerecht erarbeiteter Informationen ver-
nünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, sei diese regelmäßig hinzunehmen.
b) Dagegen richten sich Einwendungen der Antragsteller.
aa) Die Antragsteller zu 1 und 16 sind der Auffassung, das Landgericht habe - wobei Vortrag im
erstinstanzlichen Schriftsatz vom 28. September 2006 nicht beschieden worden sei - zu prüfen
versäumt, ob es sich bei den Detailplanungen des Vorstands nicht um rein anlassbezogene Planungen
gehandelt habe. In diesem Zusammenhang sei der Vortrag zu berücksichtigen, dass die ursprüngliche
Planung des Vorstands von HamaTech nur kurze Zeit nach der Auswechselung des Managements
durch den neuen Konzernherrn zu Beginn des Geschäftsjahrs 2005 noch angepasst worden sei. In
derartigen Fällen bestehe Anlass, die angepasste Planung mit der Ausgangsplanung abzugleichen.
bb) Im Schriftsatz vom 28. September 2006, auf den die Antragsteller zu 1 und 16 in der
Beschwerdebegründung Bezug nehmen, wird ein Vorgehen zu Lasten der Minderheitsaktionäre im
Zusammenhang mit der Schließung des Produktbereichs Prerecorded Media Equipment kritisiert. Auf
Seite 33 des Geschäftsberichts der HamaTech für 2005 werde berichtet, dass viele Kunden im Zuge
des Vollzugs der Übernahme von der Einstellung der Prerecorded Produktlinien ausgegangen seien
und deshalb kein Interesse mehr an den STEAG HamaTech-Anlagen gezeigt hätten; deshalb habe die
Gesellschaft beschlossen, die Entwicklung sowie Vermarktung von Produktionsanlagen dieses
Segments einzustellen. Im Bericht zum ersten Quartal 2006 der Antragsgegnerin heiße es dann, dass
der dortige höhere Auftragseingang vor allem durch einen Anstieg bei Prerecorded Anlagen geprägt
gewesen sei. (…)
cc) Zu der Tochtergesellschaft in der Slowakischen Republik [STEAG Electronic Systems spo. s. r. o.,
nachfolgend SESS] ist vom Antragsteller zu 1 in erster Instanz geltend gemacht worden, diese sei
gerade eben erworben und unter erheblichem Kostenaufwand zu einem Kompetenzzentrum mit
Verlagerung nach Fertigungen nach dort ausgebaut worden. Die für die Unternehmensbewertung
angepasste Planung sei dagegen auf eine Veräußerung dieser Tochtergesellschaft ausgerichtet
gewesen. (…)
dd) Zu der Tochtergesellschaft in den USA (SHT USA) ist von Antragstellerseite in erster Instanz
eingewandt worden, diese sei bei weitem zu gering bewertet, weil die an sich vorherzusehenden
Erfolge in Nordamerika größtenteils bereits als Erfolge des Konzernherrn gewertet worden seien.
Über diese Erfolge berichte bereits der Zwischenbericht der Antragsgegnerin zum 2. Quartal 2006.
Spruchverfahren aktuell - Nr. 9/2015 SpruchZ 2015 Seite 186
ee) Hinsichtlich der Tochtergesellschaft ETA-Optik hatte die Antragstellerseite erstinstanzlich geltend
gemacht, diese sei zum Verkauf bestimmt gewesen und hätte daher als nicht betriebsnotwendiges
Vermögen bewertet werden müssen. Bei der hier gleichwohl vorgenommenen normalen
Ertragsbewertung seien die wirklichen Aussichten des in der Tochtergesellschaft konzentrierten
Geschäfts nicht angemessen berücksichtigt worden. (…)
ff) Die Antragsteller zu 1 und 16 haben erstinstanzlich - worauf sie in der Beschwerdebegründung
Bezug nehmen - außerdem geltend gemacht, es seien zu Unrecht die gewerbesteuerlichen und
körperschaftssteuerlichen Verlustvorträge der HamaTech bei der Unternehmensbewertung außer
Acht gelassen worden. (…)
c) Die Einwendungen der Antragsteller greifen nicht durch.
Anlassbezogene Plananpassungen zulässig: In der Regel kein Abgleich mit früheren
Unternehmensplanungen erforderlich
aa) Der Umstand, dass eine Plananpassung kurz vor dem Bewertungsstichtag vorgenommen worden
ist, stellt für sich genommen keinen Grund dar, die Planungen des Unternehmens grundsätzlich in
Frage zu stellen. Die Antragsgegnerin weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass die
Planung dem Stand am Bewertungsstichtag entsprechen muss und daher Anpassungen ggf. auch
noch kurz vor diesem Bewertungsstichtag erforderlich sein können. Der vom Landgericht beauftragte
Gutachter ist zu dem zusammenfassenden Ergebnis gekommen, dass die Planzahlen „unter
Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zum Bewertungsstichtag ambitioniert, aber plausibel
sind“. Dieses Ergebnis hat der Sachverständige nachvollziehbar und differenziert nach einzelnen
Geschäftsbereichen begründet. Eine allgemeine Pflicht des Gerichts, dem Sachverständigen frühere
Planungen der Unternehmensleitungen vorlegen zu lassen, besteht nicht. Ein entsprechender Anlass
wird vielmehr im Allgemeinen nur dann bestehen, wenn die zuletzt vorgelegten Planungen für sich
genommen nicht plausibel sind und daher Anlass besteht, sie mit früheren Planungen abzugleichen.
bb) Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Bewertung im Hinblick auf den Geschäftsbereich
Prerecorded Media Equipment fehlerhaft ist, ergeben sich aus den Akten nicht. (…)
cc) Eine abweichende Bewertung im Hinblick auf die slowakische Tochtergesellschaft ist entgegen der
Auffassung der Beschwerde nicht geboten.
(1) Der gerichtliche Sachverständige ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Entwicklung der
Betriebsergebnisse der slowakischen Tochtergesellschaft SESS im Detailplanungszeitraum
nachvollziehbar und nicht unplausibel sei; er halte eine Fortsetzung des zu Beginn der Detail-
planungsphase erwarteten Umsatzwachstums über das Jahr 2007 hinaus - wie der Bewertungs-
gutachter - nicht für sachgerecht.
(2) Soweit die Beschwerdeführer auf den Quartalsbericht 2/2006 der Singulus Technologies AG
verweisen, lässt sich hieraus entnehmen, dass bei Abfassung des mit dem Stand 30.06.2006
veröffentlichten Berichts eine Veräußerung des Fertigungsstandorts in der Slowakei geplant war.
Daraus lässt sich aber nicht folgern, dass die Unternehmensplanung bereits auf die Veräußerung
ausgerichtet war. (…)
Spruchverfahren aktuell - Nr. 9/2015 SpruchZ 2015 Seite 187
dd) Mit dem Einwand zu der Tochtergesellschaft in den USA (SHT USA) hat sich der gerichtliche
Sachverständige befasst; er ist nach Analyse der Unternehmensplanung zu dem Ergebnis gekommen,
dass sich keine Hinweise darauf ergeben, dass im Jahre 2006 zu hohe Aufwendungen geplant worden
seien oder zu erwartende Erfolge der SHT USA in Nordamerika in der Planungsrechnung der Singulus
AG zugeschrieben worden seien .
ee) Die Einwendungen der Antragsteller im Hinblick auf die ETA-Optik rechtfertigen keine andere
Beurteilung.
(1) Der Einwand der Antragsteller, es handele sich um nicht betriebsnotwendiges Vermögen, geht
insoweit ins Leere, als der gerichtliche Sachverständige, auf dessen Beurteilung sich das Landgericht
gestützt hat, die bereits in der Gutachterlichen Stellungnahme über die Ermittlung des
Unternehmenswerts durch E., St. & Partner vorgenommene Einordnung als nicht betriebsnotwendiges
Vermögen übernommen hat .
(2) Mit den Einwendungen der Antragsteller gegen die Bewertung der ETA-Optik hat sich der
gerichtliche Gutachter auseinandergesetzt; (…).
ff) Soweit die Antragsteller die Nichtberücksichtigung von Verlustvorträgen gerügt haben, haben sie
dieses Vorbringen auf die Erwiderung der Antragsgegnerin, die die Art der Berücksichtigung erläutert
hat, nicht spezifiziert; weitere Ermittlungen zum Unternehmenswert in diese Richtung waren vor
diesem Hintergrund nicht geboten.
3. Der vom Landgericht für den Beginn der Phase der ewigen Rente zugrunde gelegte Ausgangsbetrag
ist nicht zu beanstanden.
a) Das Landgericht ist übereinstimmend mit dem Sachverständigen - der wiederum den Ansatz des
Bewertungsgutachters gebilligt hat - davon ausgegangen, dass für den Beginn der Phase II (Phase der
ewigen Rente) ein Betrag von EUR 5,04 Mio. anzusetzen sei. Der Sachverständige habe dargelegt,
dass das Ergebnis des letzten Geschäftsjahrs der Detailplanungsphase als nachhaltig eingestuft
werden könne, da sich die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des zu bewertenden Unternehmens
im Gleichgewichts- oder Beharrungszustand befunden habe. Da auch die weiteren Voraussetzungen
vorgelegen hätten, habe der Sachverständige für die Ableitung des nachhaltigen Betriebsergebnisses
das Ergebnis des letzten Planjahres zugrunde legen und mit der Wachstumsrate von 1,5%
fortschreiben dürfen, woraus sich für das Planjahr 2009 ein Betriebsergebnis von EUR 6,923 Mio.
ergebe.
b) Dagegen richten sich die Einwendungen der Antragstellerinnen zu 1 und 16, während die
Antragsgegnerin den gewählten Ansatz verteidigt.
aa) Die Antragstellerinnen zu 1 und 16 machen geltend, der vom Landgericht gebilligte Ansatz könne
nicht hingenommen werden, weil der Sachverständige davon ausgegangen sei, dass für das zu
bewertende Unternehmen eine Fortsetzung des für die Detailplanungsphase erwarteten
überdurchschnittlichen Gewinnwachstums in der Phase der ewigen Rente möglich sei. In diesem
Zusammenhang sei das Vorbringen im Schriftsatz vom 15. Februar 2012 (dort Seite 2 ) unzureichend
berücksichtigt worden.
Spruchverfahren aktuell - Nr. 9/2015 SpruchZ 2015 Seite 188
bb) Die Antragstellerinnen zu 1 und 16 sind außerdem der Auffassung, das vom Landgericht
angenommene nachhaltige Ergebnis liege schon 17% unter dem zu kapitalisierenden Ergebnis des
letzten Planjahres 2008, obwohl von einem zumindest minimal gestiegenen Jahresüberschuss und
einem um rund 1,5% erhöhten Umsatz ausgegangen worden sei. Es sei ferner unplausibel, nach
einem Umsatzwachstum von 5-13% in der Detailplanungsphase von einem Wachstum von nur noch
1,5% in der Phase der ewigen Rente auszugehen.
cc) Die Antragsgegnerin verteidigt die Auffassung des Landgerichts, dass eine Wachstumsrate von
1,5% beim Übergang in die ewige Rente plausibel sei. Die Angriffe der Antragsteller beruhten auf
einem Missverständnis der Zusammenhänge. Die Wachstumsrate von 1,5% berücksichtige nur das
preis-, mengen- und strukturbedingte Wachstum; daneben fließe den Minderheitsaktionären aber
auch eine Wertsteigerung aus thesaurierungsbedingtem Wachstum zu. Das Wachstum der
Jahresüberschüsse in der Detailplanungsphase könne nicht mit dem Wachstumsabschlag in der
ewigen Rente verglichen werden; beide brächten unterschiedliche Wachstumskomponenten zum
Ausdruck.
c) Der vom Landgericht herangezogene Gerichtssachverständige hat sich mit den von den
Antragstellern in diesem Punkt weiterverfolgten Einwendungen auseinandergesetzt; sie rechtfertigen
keine vom Erstgericht abweichende Beurteilung.
aa) Mit den Einwendungen der Antragstellerinnen zu 1 und 16 - auch denjenigen im Schriftsatz vom
15. Februar 2012 - hat sich der gerichtliche Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme
vom 26. September 2012 und in seiner Anhörung durch das Landgericht ausführlich
auseinandergesetzt und insbesondere ausgeführt, dass die von ihm gewählte Berechnungsmethode
einem in der Bewertungspraxis anerkannten Vorgehen entspreche. Zum Vergleich mit den Daten aus
der Detailplanungsphase hat der Sachverständige in seiner ergänzenden schriftlichen Stellungnahme
für das Landgericht ausgeführt, dass sich die Wachstumsraten der Detailplanungsphase durch die
geringen Ausgangswerte für Betriebsergebnis und Jahresüberschuss in den Verlustjahren 2005 und
2006 für einen Vergleich mit dem nachhaltigen Gewinnwachstum nicht eigneten.
bb) Aus den Ausführungen des Sachverständigen ergibt sich, dass ein direkter Vergleich der
„Wachstumsrate von 1,5%“, die der Gutachter im Einvernehmen mit dem Bewertungsgutachter für
die Phase der ewigen Rente zugrunde gelegt hat, mit einem Umsatzwachstum von 5-13% aus der
Detailplanungsphase nicht möglich ist. Der Sachverständige hat insoweit erläutert, dass es zu der
verwendeten Methode der Unternehmensbewertung gehöre, dass in der Detailplanungsphase alle
Wachstumspotentiale - unabhängig davon, aus welchen Einflussfaktoren sie resultierten - direkt in
der Unternehmensplanung und somit in den finanziellen Überschüssen abgebildet werden. In der
Phase der ewigen Rente dagegen würden die Wachstumsfaktoren an unterschiedlichen Stellen der
Berechnungsformel eingestellt.
Basiszinssatz
4. Der vom Landgericht zugrunde gelegte Basiszinssatz ist nicht zu beanstanden.
a) Das Landgericht legt auf der Basis des von ihm erhobenen Gutachtens einen Basiszinssatz von 4%
zugrunde. Der Sachverständige habe den Basiszinssatz entsprechend den Empfehlungen des IDW
Spruchverfahren aktuell - Nr. 9/2015 SpruchZ 2015 Seite 189
anhand der Zinsstrukturkurve nach der Svensson-Methode ermittelt und sei aufgrund seiner
Berechnung zu einem Zinssatz von 3,94% gelangt, den er den entsprechend den damaligen
Empfehlungen des Arbeitskreises Unternehmensbewertung des IDW auf volle Viertelprozente und
damit auf 4% gerundet habe. Im Übrigen ergebe sich ein höherer Basiszinssatz von sogar 4,28%,
wenn man einen Bewertungszeitraum verwendet, der unmittelbar am Tage der Hauptversammlung
ende.
b) Die Beteiligten zu 1 und 16 sind der Auffassung, der vom Landgericht als angemessen angesehene
Basiszins von 4% vor Steuern sei zumindest auf den vom Sachverständigen ermittelten Wert von
3,94% zu ermäßigen. Eine Rundung dürfe aus verfassungsrechtlichen Gründen keineswegs zu Lasten,
sondern allenfalls zugunsten der außenstehenden Aktionäre vorgenommen werden, so dass von
einem Basiszinssatz von 3,75% auszugehen sei. Ein Basiszinssatz gebe die wirtschaftliche Wirklichkeit
in der Mitte des Jahres 2006 keineswegs zutreffend wieder. In diesem Zusammenhang sei auch die
Tendenz zu stetig fallenden Zinsen bei der Ermittlung des Basiszinssatzes zu berücksichtigen. Die
Antragsgegnerin ist der Auffassung, es sei zu ihrem Nachteil ein zu niedriger Basiszinssatz angesetzt
worden. Vom gerichtlichen Sachverständigen und dem Landgericht sei nicht berücksichtigt worden,
dass die Antragsgegnerin die angemessene Barabfindung etwa 1 ½ Monate vor der
Hauptversammlung hätte ermitteln müssen, um die Minderheitsaktionäre informieren zu können. Das
Landgericht und dem gerichtlichen Sachverständigen sei es dagegen möglich gewesen, den
Basiszinssatz für den Dreimonatszeitraum vor der Hauptversammlung zu ermitteln. Richtigerweise
hätte vor diesem Hintergrund ein Basiszinssatz von 4,28% - gerundet von 4,25% - zugrunde gelegt
werden müssen.
c) Die Einwendungen der Antragsteller rechtfertigen keine andere Beurteilung.
Verfassungsrechtlich keine Rundung zugunsten der Antragsteller geboten: Aufrundung nach
kaufmännischen Grundsätzen zulässig
aa) Entgegen der Auffassung der Antragsteller existiert kein allgemeiner Grundsatz, wonach eine zu
Lasten der Antragsteller gehende Aufrundung im Bereich des Basiszinssatzes nicht möglich sei. Der
Basiszinssatz dient - wie die anderen im Bereich der Unternehmensbewertung verwendeten Größen -
lediglich dazu, eine Schätzung der an die außenstehenden Anteilseigner zu zahlenden
Abfindung/Ausgleich zu ermöglichen. Soweit in diesem Zusammenhang eine Rundung von Zwischen-
werten vorgenommen wird, kommt damit die Erkenntnis zum Ausdruck, dass es sich letztlich nicht um
mit mathematischer Genauigkeit zu ermittelnde Daten handelt, sondern um Anhaltswerte für eine
Schätzung. Es ist daher auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, etwa für sachgerecht
gehaltene Rundungen stets zugunsten der Antragsteller eines aktienrechtlichen Spruchverfahrens
vorzunehmen. Der Senat hat bereits in einer früheren Entscheidung (12. Zivilsenat AG 2013, 353, juris-
Rn. 149) eine nach kaufmännischen Grundsätzen vorgenommene Aufrundung gebilligt (ebenso OLG
Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juli 2012 - 26 W 8/10, juris-Rn. 42).
bb) Auf die Frage, ob - wie es die Antragsgegnerin meint - auf der Grundlage der Erwägungen des
Sachverständigen auch ein höherer, auf rundet 4,25% gerundeter Basiszinssatz in Betracht käme,
kommt es vor diesem Hintergrund nicht entscheidend an.
Spruchverfahren aktuell - Nr. 9/2015 SpruchZ 2015 Seite 190
Schätzung der Marktrisikoprämie
5. Die Einwendungen der Antragsteller gegen die landgerichtliche Schätzung der Marktrisikoprämie
rechtfertigen keine andere Beurteilung.
a) Das Landgericht hat nach sachverständiger Beratung eine allgemeine Marktrisikoprämie von 5%
nach Steuern zugrunde gelegt. Ungeachtet der zahlreichen Kontroversen um die Aussagekraft der
einzelnen Studien zur Marktrisikoprämie sei es sachgerecht, Studien mit möglichst langem
Beobachtungszeitraum heranzuziehen, um stabile Aussagen über langfristige Entwicklungen treffen
zu können. Soweit in der Wirtschaftswissenschaft unterschiedliche Methoden der Mittelwertbildung
diskutiert würden - geometrisch oder arithmetisch - habe sich bisher keine Meinung durchgesetzt;
beide Methoden hätten ihre Vorzüge und Nachteile. Hier sei der Sachverständige unter Überprüfung
der Mittelwerte, die sich nach den verschiedenen Studien ergäben, für den Einzelfall zu einer
Marktrisikoprämie von 5% gelangt.
b) Dagegen richten sich verschiedene Einwendungen der Antragsteller.
aa) Die Beteiligten zu 1 und 16 sind der Auffassung, eine Marktrisikoprämie von 5% liege außerhalb
der wirtschaftlichen Realität am Bewertungsstichtag. Das Grundproblem bei der Ermittlung der
Marktrisikoprämie ergebe sich daraus, dass diese aus Vergangenheitswerten abgeleitet werde und
damit auch die wirtschaftlichen Effekte der Nachkriegszeit mit herangezogen würden, obwohl diese
sich in der Zukunft nicht wiederholen würden. Aus einer Studie der Deutschen Bank - auf die auch die
Antragstellerin zu 24 Bezug nimmt - ergebe sich, dass sich Aktien in Deutschland, Japan und Italien in
den vergangenen 50 Jahren wesentlich schlechter rentiert hätten als Anleihen. Der Studie zufolge
solle die Rendite von Anleihen im betreffenden Zeitraum bei 4,28% gelegen haben, wohingegen mit
Aktien nur 3,46% zu erzielen gewesen seien. Entgegen den Annahmen des Sachverständigen sei in der
Betriebswirtschaft mittlerweile zudem eine „deutliche Tendenz“ zur Verwendung des geometrischen
Mittels für die Ermittlung der Marktrisikoprämie zu beobachten, weil damit schon der langfristige
Charakter der Investition, vor allem aber das Investitionsverhalten besser und realistischer abgebildet
werde.
bb) Die Antragstellerin zu 24 meint, die in verschiedenen Untersuchungen behaupteten
Marktrisikoprämien deckten eine Bandbreite von 500% ab; dies sei klärungsbedürftig. Den
verwendeten Studien sei gemein, dass das verwendete Datenrohmaterial und die Herleitung nicht
offengelegt würden.
cc) Der Antragsteller zu 20 ist der Auffassung, es sei erforderlich, dass die Gerichte in den
aktienrechtlichen Spruchverfahren eigene Studien zu der Herleitung der Marktrisikoprämie in Auftrag
gäben. Es könne nicht angehen, dass den Antragstellern eine Nachprüfung des vorhandenen
Datenmaterials abgeschnitten werde.
dd) Die Antragsgegnerin verteidigt die landgerichtliche Schätzung der Marktrisikoprämie. Der vom
Landgericht beauftragte Sachverständige habe nicht nur eine einzelne Studie zur Marktrisikoprämie
zugrunde gelegt, sondern eine Auswertung verschiedener Untersuchungen vorgenommen sowie
eigene Berechnungen für unterschiedliche Betrachtungszeiträume vorgenommen. Entgegen der
Auffassung der Antragsteller habe der Sachverständige die von ihm ausgewerteten Untersuchungen
Spruchverfahren aktuell - Nr. 9/2015 SpruchZ 2015 Seite 191
nicht ungeprüft zugrunde gelegt, sondern als Grundlage für die Schätzung künftiger
Marktrisikoprämien verwendet.
c) Die Einwendungen der Antragsteller rechtfertigen keine vom Landgericht abweichende Beurteilung.
aa) Der Sachverständige, auf dessen Expertise sich die Beurteilung des Landgerichts stützt, hat nicht
verkannt, dass die aus der Vergangenheit ermittelten Durchschnittswerte nur den Ausgangspunkt für
die Einschätzung der Frage bilden, welche Marktrisikoprämie für die Zukunft zugrunde zu legen ist.
Das ergibt sich ausdrücklich aus der Seite 73 des schriftlichen Gutachtens, wo darauf hingewiesen
wird, dass für die Ableitung der zukünftigen Marktrisikoprämie die historischen Marktrisikoprämien
nur einen „ersten Anhaltspunkt“ bieten könnten. Diesen Gesichtspunkt hat der Sachverständige - wie
der Zusatz „für die Zukunft“ (Seite 74 des Gutachtens) zeigt - auch bei seiner eigenen Schätzung der
Marktrisikoprämie nach Steuern von 5% berücksichtigt.
bb) Der vom Landgericht beauftragte Sachverständige hat bei seiner Anhörung durch das Landgericht
referiert, dass in der Betriebswirtschaftslehre unterschiedliche Auffassungen darüber vertreten
werden, ob in dem hier interessierenden Zusammenhang die Methode der geometrischen oder der
arithmetischen Mittelbildung heranzuziehen sei und sich bisher keine herrschende Meinung gebildet
habe, vielmehr etwa gleiche Beiträge der einen oder anderen Auffassung zuneigten . Der
Sachverständige hat die Vor- und Nachteile, die mit den unterschiedlichen Berechnungsmethoden
verbunden sind, aufgezeigt und vor diesem Hintergrund einen eigenen Vorschlag zur Schätzung der
Marktrisikoprämie unterbreitet. Dass das Landgericht dem gefolgt ist, ist nicht zu bestanden.
cc) Entgegen der mit Beschwerde vertretenen Auffassung bestand kein Anlass, zur Frage der Höhe
der Marktrisikoprämie ein zusätzliches gerichtliches Gutachten in Auftrag zu geben. Wie der Senat
(12. Zivilsenat AG 2013, 353, Rn. 157) in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Stuttgart (NZG
2011, 1346, juris-Rn. 383) bereits entschieden hat, wäre ein im Spruchverfahren zur Bestimmung der
Marktrisikoprämie bestellter weiterer Sachverständiger nicht in der Lage, diejenigen Fragen
abschließend und zweifelsfrei zu klären, die seit Jahren Gegenstand einer bislang nicht
abgeschlossenen intensiven Auseinandersetzung innerhalb der Wirtschaftswissenschaft sind. Solange
die wirtschaftswissenschaftliche Diskussion nicht abgeschlossen ist, kann die Marktrisikoprämie nur
durch eine stets mit Zweifeln behaftete Schätzung ermittelt werden. Eine solche begründete
Schätzung hat der vom Landgericht herangezogene Sachverständige hier vorgenommen. Dabei hat er
die in der nationalen und internationalen Bewertungspraxis verwendeten Methoden und die insoweit
ausgetragenen Kontroversen dargestellt (Seite 64 des Gutachtens); er hat seine Beurteilung auch
nicht auf eine einzige Studie gestützt, sondern auch eine vom Deutschen Aktieninstitut e. V.
herausgegebene Meta-Studie, in der 37 Kapitalmarktuntersuchungen ausgewertet sind,
herangezogen, wobei er eine differenzierte Stellungnahme zur Verwertbarkeit der einzelnen Studien
abgegeben hat (Seite 71 des schriftlichen Gutachtens).
dd) Die im Auftrag der Deutschen Bank erstattete Studie vom 12. September 2011, auf die die
Antragsteller Bezug nehmen, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung (vgl. hierzu auch OLG
Stuttgart NZG 2011, 1346, juris-Rn. 349). Wie bereits dargestellt, liegen zur Frage der
Marktrisikoprämie eine Reihe von Studien mit unterschiedlichen Methoden, Beobachtungszeiträumen
und Ergebnissen vor. Allein das Hinzutreten einer weiteren Studie ist nicht geeignet, den vom
Spruchverfahren aktuell - Nr. 9/2015 SpruchZ 2015 Seite 192
Sachverständigen auf der Grundlage der Auswertung einer Metastudie und weiterer Überlegungen
unterbreiteten Schätzungsvorschlag in Frage zu stellen.
6. Das Landgericht durfte seiner Beurteilung die vom Sachverständigen vorgeschlagene Schätzung des
Betafaktors zugrunde legen.
a) Das Landgericht legt ausgehend von der sachverständigen Schätzung einen Betafaktor von 1,42
zugrunde. Dabei sei die herrschende Auffassung in der Betriebswirtschaftslehre zu berücksichtigen,
dass grundsätzlich ein hoher Verschuldungsgrad eines Unternehmens mit einem hohen finanziellen
Risiko korreliere und dass dieser tendenziell höhere Risikozuschläge zur Folge habe. Hier sei
festzuhalten, dass das zu bewertende Unternehmen nur einen geringen Verschuldungsgrad aufweise.
Nach eingehender Untersuchung sei der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass das zu dem
Unternehmen vorliegende statistische Material ausreiche, um einen Beta-Wert zu bestimmen; ein
Rückgriff auf eine Peergroup sei nicht erforderlich. Der Sachverständige habe unter Würdigung aller
Umstände einen unverschuldeten Betafaktor von 1,2 für sachgerecht erachtet und unter
Berücksichtigung der ertragssteuerlichen Auswirkungen aus der Fremdfinanzierung verschuldete
Betafaktoren von 1,42 bis 1,43 ermittelt.
b) Die Antragstellerinnen zu 1 und 16 sind der Auffassung, der vom Sachverständige geschätzte
Betafaktor sei angesichts der vom Sachverständigen zugrunde gelegten Daten - Roh-Betafaktoren von
teils weit unter 1 - und des geringen Verschuldungsgrades nicht plausibel. Wie falsch der
Sachverständige bei seiner Peergroupbetrachtung vorgegangen sei, zeige die auf Seite 87 des
Gutachtens befindliche Tabelle, aus der sich ergebe, dass sogar die Aktie des Konzernherrn Singulus
deutlich niedrigere Betafaktoren aufgewiesen habe als jene der von ihm mehrheitlich beherrschten
HamaTech. Der Antragsteller zu 20 meint, das Landgericht habe den Betafaktor aus einer Peergroup
hergeleitet, die mit Ausnahme der Muttergesellschaft Singulus nicht repräsentativ sei. Weder Origin
noch Unaxis hätten einen derart hohen Spezialisierungsgrad auf Anlagen zur Herstellung von
optischen Datenträgern. Bei Unaxis habe der Umsatzanteil im Jahre 2005 etwa 12% betragen, für
Origin könne kein vergleichbares Marktelement ermittelt werden. Beide Referenzunternehmen seien
zudem im Ausland tätig. Es erscheine daher angemessen, den Betafaktor der Obergesellschaft
zugrunde zu legen.
Die Antragsgegnerin verteidigt den vom Landgericht zugrunde gelegten Betafaktor. Der
Sachverständige habe den Betafaktor in erster Linie aus den eigenen Daten des Unternehmens
ermittelt und lediglich zur Plausibilisierung des Ergebnisses die Daten einer Peergroup herangezogen.
Die Nichtberücksichtigung der Ergebnisse der Peergroup führe hier zu einem den Antragsteller
ungünstigeren Ergebnis. Im Übrigen sei die Auswahl einer internationalen Peergroup in der
Bewertungspraxis absolut üblich und zulässig. Die Einbindung in einen Konzern führe für sich
genommen nicht zu einem niedrigeren Unternehmensrisiko.
c) Die Einwendungen der Antragsteller zeigen eine Unrichtigkeit des vom Landgericht nach
sachverständiger Beratung gewählten Ansatzes nicht auf.
aa) Das Landgericht ist - dem Sachverständigen folgend - methodengerecht davon ausgegangen, dass
der Betafaktor beschreibt, wie sich das unternehmensindividuelle Risiko im Vergleich zum
Spruchverfahren aktuell - Nr. 9/2015 SpruchZ 2015 Seite 193
Marktportfolio darstellt, wobei ein Betafaktor größer 1 bedeutet, dass der Investor im Vergleich zu
einer Investition in das Marktportfolio höheren Risiken ausgesetzt ist.
bb) Der Sachverständige ist, wie seine Darlegungen zeigen, davon ausgegangen, dass für das hier zu
bewertende Unternehmen geeignete historische Beta-Faktoren zur Verfügung stehen. Er hat die
Datenquelle, aus der er die historischen Daten bezogen hat (Bloomberg) benannt und erläutert, mit
welchem Intervall und für welchen Zeitraum er Daten zugrunde gelegt hat. Dem Gutachten lässt sich
ferner entnehmen, dass die für das Unternehmen beobachteten Betafaktoren für die
Fünfjahreszeiträume vor dem 7. November 2005, dem 1. Januar 2006 und dem 21. Juni 2006
aussagekräftig seien. Der Sachverständige hat ferner dargelegt, dass Anhaltspunkte für fehlenden
Handel, Marktenge oder Börsenkursmanipulationen nicht vorlägen und die historischen Daten daher
grundsätzlich geeignet seien, den Betafaktor zu bestimmen. Die Ausführungen des Sachverständigen
zeigen, dass dieser bei der Ermittlung des Betafaktors mit einer jedenfalls vertretbaren Methode
vorgegangen ist.
cc) Soweit das Sachverständigengutachten auch Ausführungen zu den Daten einer Peergroup enthält,
dienen diese ausdrücklich zur „Plausibilisierung des angesetzten Betafaktors“. Dass bei diesen Plausi-
bilitätsüberlegungen keine Unternehmen gefunden werden konnten, deren Geschäftsfelder und
Marktausrichtung vollständig mit den entsprechenden Daten des zu bewertenden Unternehmens
übereinstimmen, ist unmittelbar einleuchtend; der Sachverständige war für die Plausi-
bilisierungsüberlegung darauf angewiesen, solche Unternehmen zu identifizieren, die in etwa eine
vergleichbare Struktur aufweisen. Die Entscheidung, welche Unternehmen er der Peergroup
zugeordnet hat, ist vom Sachverständigen ausführlich begründet worden. Dass dabei auch
Unternehmen berücksichtigt worden sind, die nicht im gleichen Umfang wie das zu bewertende
Unternehmen im Bereich der Herstellung optischer Datenträger tätig sind, ist nicht zu beanstanden.
Soweit der Antragsteller zu 20 beanstandet, dass die Origin kein vergleichbares Geschäftsfeld habe,
ist darauf hinzuweisen, dass sie nach den Ausführungen des Sachverständigen auch
Rotationsbeschichtungsanlagen herstellt; die Rotationsbeschichtung aber ist ein Verfahren, das bei
der Herstellung optischer Datenträger Verwendung findet (siehe etwa die Beschreibung des von der
Singulus Technologie AG gehaltenen Patents DE102006061585A1 betreffend ein „Verfahren und eine
Vorrichtung zur Rotationsbeschichtung scheibenförmiger Substrate, insbesondere optischer
Datenträger“).
dd) Die Antragstellerinnen zu 1 und 16 weisen darauf hin, dass mit der HamaTech ein „seit jeher in
Mehrheitsbesitz stehendes, beherrschtes Unternehmen zu bewerten“ gewesen sei, das „gewiss schon
aufgrund seiner Einbindung in den Konzern (…) mit einem niedrigeren Risikoansatz zu bewerten“ sei
als der Konzernherr Singulus; auch der Antragsteller zu 20 hielte es für angemessen, angesichts der
nach seiner Auffassung nicht vergleichbaren Unternehmen der Peergroup den Betafaktor der
Obergesellschaft zu übernehmen. Der diesen Ansätzen zugrunde liegenden Beurteilung der
Antragsteller folgt der Senat nicht.
Kein niedrigerer Betafaktor für beherrschtes Unternehmen
ee) Auch generell ist ein Abschlag auf den Betafaktor mit Rücksicht darauf, dass das zu bewertende
Unternehmen einem Konzern angehört, nicht vorzunehmen. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen
Gründen ein beherrschtes Unternehmen generell einen niedrigeren Betafaktor aufweisen sollte als
Spruchverfahren aktuell - Nr. 9/2015 SpruchZ 2015 Seite 194
ein Unternehmen, bei dem dies nicht der Fall ist (vgl. hierzu OLG Stuttgart AG 2012, 839, juris-Rn.
173; OLG Stuttgart NZG 2011, 1346, juris-Rn. 396).
7. Der vom Landgericht angesetzte Wachstumsabschlag ist nicht zu beanstanden.
a) Das Landgericht ist in Übereinstimmung mit dem von ihm bestellten Sachverständigen und dem
Ansatz des Bewertungsgutachters davon ausgegangen, dass in der Phase II für die Geschäftsjahre ab
2009 ein Wachstumsabschlag von 1,5% zu berücksichtigen sei. Die gegen die Ansätze des
Sachverständigen gerichteten Bedenken einzelner Antragsteller seien vom Sachverständigen in seiner
Tischvorlage und im Kammertermin nachvollziehbar ausgeräumt worden.
b) Dagegen richten sich in der Beschwerdeinstanz Einwendungen der Antragsteller.
aa) Die Antragstellerinnen zu 1 und 16 machen geltend, es sei unplausibel, dass der Sachverständige
für den Zeitraum der ewigen Rente von einem Umsatzwachstum von gerade 1,5% ausgehe, während
in der Detailplanungsphase noch mit einem Umsatzwachstum von 5 bis 13% geplant werde. Es könne
keinesfalls davon ausgegangen werden, es sei beim Übergang in die ewige Rente ein
Gewinnwachstum von insgesamt 9,8% zugrunde gelegt worden, nachdem der Sachverständige in
seiner Tischvorlage selbst dieses Gewinnwachstum ungenau als „Summe aus preis-, mengen- und
strukturbedingtem Wachstum einerseits sowie thesaurierungsbedingtem Wachstum andererseits“
dargestellt habe. Die Ausführungen des Sachverständigen in dessen Tischvorlage vom 26. September
2012 stünden nicht im Einklang mit dem gutachterlichen Vorgehen, wonach das Ergebnis des letzten
Planjahres mit (nur) 1,5% fortgeschrieben wird. Es passe auch nicht zusammen mit der Erwartung, es
sei bei der HamaTech in der Phase der ewigen Rente ein überdurchschnittliches Gewinnwachstum
möglich. Es könne vernünftigerweise nicht sein, dass ein überdurchschnittliches „Gewinnwachstum“
von annähernd 10% in einem Wachstumsabschlag von nur 1,5% zum Ausdruck komme, der noch nicht
einmal geeignet sei, die jährliche Geldentwertung von 2% auszugleichen. Beim Übergang in die ewige
Rente sei es angesichts eines angenommenen Ergebnisrückgangs nicht plausibel, wenn zugleich
gesagt werde, es wäre ein Gewinnwachstum von 9,8% unterstellt worden. Bei einem
Wachstumsabschlag unterhalb der jährlichen Inflationsrate sei von einem realen Schrumpfen des
Unternehmens auszugehen. Das Landgericht sei nicht der Frage nachgegangen, welche
bewertungstechnischen Gründe den Sachverständigen zu der Annahme veranlasst hätten, es drücke
sich ein „Gewinnwachstum“ in einem Ergebnisrückgang aus. Allein die Hinzurechnung der
unternehmenswerterhöhenden „Thesaurierung zur Finanzierung des Wachstums“ führe für die
außenstehenden Aktionäre zu einer spürbaren Erhöhung von Abfindung und Ausgleich.
bb) Der Antragsteller zu 20 ist der Auffassung, es sei ein Wachstumsabschlag zu wählen, der der
Inflationsrate zum Bewertungsstichtag entspreche, hier also mindestens 2%. Wachstumsabschläge
unterhalb der Inflationsrate fingierten, dass das Unternehmen auf Null schrumpfe. Das entspreche
nicht dem empirischen Befund.
cc) Die Antragsgegnerin verteidigt den Ansatz des Landgerichts. Der Sachverständige habe, indem er
die Veränderung der Verbraucherpreise, die Marktentwicklung im Hauptarbeitsgebiet der HamaTech
AG, die von Analysten bei vergleichbaren Unternehmen angesetzten Wachstumsabschläge und die
Gesamtwachstumsrate in den Blick genommen habe, eine nachvollziehbare Methode zur Ermittlung
des Wachstumsabschlags gewählt. Die Entwicklung von Unternehmensgewinnen hänge nicht allein
Spruchverfahren aktuell - Nr. 9/2015 SpruchZ 2015 Seite 195
von der Inflation, sondern auch von der Markt- und Konkurrenzsituation sowie der internen
Kostenentwicklung ab. Maßgeblich sei, ob das Unternehmen nachhaltig in der Lage sein wird, die auf
der Beschaffungsseite erwarteten Preissteigerungen vollständig an ihre Abnehmer weiterzugeben.
Die von den Antragstellern zu 1 und 16 zitierten Vergleichsstudien seien nicht aussagekräftig, weil sie
die Entwicklung des Gewinnwachstums und das Bruttoinlandsprodukt betrachteten, ohne nach deren
Herkunft zu differenzieren. Schließlich halte sich der angenommene Wachstumsabschlag in der
Bandbreite dessen, was in der Rechtsprechung für andere Unternehmen der Maschinenbaubranche
angenommen worden sei. Ein Widerspruch innerhalb der Ausführungen des Sachverständigen liege
nicht vor.
c) Die Einwendungen der Antragsteller rechtfertigen keine vom Landgericht abweichende Beurteilung.
aa) Der gerichtliche Sachverständige hat seine Auffassung, dass der vom Bewertungsgutachter
angesetzte Wachstumsabschlag übernommen werden könne, ausführlich begründet. (…)
Wachstumsabschlag entspricht nicht notwendig der erwarteten Inflationsrate
bb) Der vom Antragsteller sinngemäß vertretenen Auffassung, es sei ein Wachstumsabschlag
(mindestens) in Höhe der Inflationsrate am Bewertungsstichtag vorzunehmen, vermag der Senat
nicht zu folgen.
(1) Der Wachstumsabschlag - auch als Inflationsabschlag oder Geldentwertungsabschlag bezeichnet -
berücksichtigt bei der Unternehmensbewertung das im langfristigen Durchschnitt erwartete
Gewinnwachstum. Wenn damit zu rechnen ist, dass ein Unternehmen nachhaltig in der Lage ist,
Effekte der allgemeinen Preissteigerung zumindest teilweise an seine Abnehmer weiterzugeben oder
aus anderen Gründen ein nachhaltiges Wachstum zu erreichen, so ist vom Kapitalisierungszins nach
Steuern ein Wachstumsabschlag vorzunehmen. Die Höhe des Wachstumsabschlags bringt zum
Ausdruck, welches Wachstum für das betrachtete Unternehmen zu erwarten ist. Dies bedeutet nicht,
dass der Wachstumsabschlag notwendig der erwarteten Inflationsrate entsprechen muss. Er richtet
sich vielmehr danach, inwieweit das Unternehmen nachhaltig in der Lage ist, die in seinem Fall
erwarteten, nicht notwendig mit der Inflationsrate identischen Preissteigerungen auf der
Beschaffungsseite (z. Bsp. Materialkosten, Personalkosten) durch entsprechende Preissteigerungen
an seine Kunden weiterzugeben oder durch Effizienzsteigerungen zu kompensieren. Ob danach ein
künftiges Wachstumspotential besteht, ist damit eine Frage aller Umstände des Einzelfalls.
Einflussfaktoren sind die langfristige Markt- und Branchenentwicklung, die zu erwartenden
Veränderungen der Wettbewerbssituation oder mögliche regulatorische Änderungen.
Gesamtwirtschaftlich ist die Inflationserwartung von Bedeutung (12. Zivilsenat AG 2013, 765, juris-Rn.
54; Simon/Leverkus, SpruchG, Komm., Anh. § 11 Rn. 136; vgl. auch OLG Düsseldorf WM 1992, 986,
juris-Rn. 61).
(2) Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang der vom Sachverständigen zu Recht
hervorgehobene Umstand, dass die allgemeine Inflationsrate anhand eines Verbraucherpreisindexes
gemessen wird; diesem liegt ein Warenkorb zugrunde, der nicht diejenigen Waren abbildet, die von
Unternehmen beschafft oder abgesetzt werden.
Spruchverfahren aktuell - Nr. 9/2015 SpruchZ 2015 Seite 196
cc) Die Ausführungen des Sachverständigen sind nicht widersprüchlich. Der Gutachter ist unter
Darlegung der von ihm angewendeten Berechnungsmethode zu dem Ergebnis gekommen, dass ein
Wachstumsabschlag von 1,5% einem nachhaltigen Gewinnwachstum von 9,8% entspreche und dies
zwar am oberen Rand, aber innerhalb der Bandbreite der für das Marktumfeld und die Gesellschaft
Erwartbaren liege. Mit Einwendungen gegen die von ihm angewendete Berechnungsmethode hat sich
der Sachverständige in seiner Tischvorlage und in der Anhörung durch das Landgericht
auseinandergesetzt.
dd) Auch der Einwand der Antragsteller zu 1 und 16, die Erträge der deutschen börsennotierten
Aktiengesellschaften hätten seit dem II. Weltkrieg nicht nur die Geldentwertung ausgeglichen,
sondern seien im Wesentlichen mit dem Wachsen des Bruttoinlandsprodukts sogar realiter
gewachsen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die in diesem Zusammenhang zitierte Studie der
Europäischen Zentralbank („Beziehung zwischen dem Gewinnwachstum der börsennotierten
Unternehmen und dem Wachstum der Gesamtwirtschaft“, Monatsberichte der EZB 09/2007, S. 47 ff.)
legt eine andere Beurteilung nicht nahe. Zwar findet sich dort für den Euroraum die Feststellung, dass
von 1974 bis 2004 die Unternehmensgewinne stärker gestiegen seien als das Bruttoinlandsprodukt.
Dieses Ergebnis wird von der Studie aber selbst relativiert. Neben dem Umstand, dass große Teile der
Unternehmensgewinne durch Tätigkeiten in anderen Volkswirtschaften erzielt wurden, wird
insbesondere darauf hingewiesen, dass die Zusammensetzung der Gruppe der Unternehmen im
Untersuchungszeitraum mit der Änderung der Zusammensetzung der Aktienindizes gewechselt hat,
so dass Rückschlüsse auf die langfristige Gewinnentwicklung allenfalls sehr bedingt möglich sind (OLG
Stuttgart AG 2014, 208, juris-Rn. 151).
8. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts München zu dem im Rahmen der Verschmelzung
anzuwendenden Umtauschverhältnis rechtfertigt es nicht, im vorliegenden Verfahren eine andere
Abfindung oder einen anderen Ausgleich festzusetzen.
a) Die Antragsteller zu 1 und 16 machen geltend, es stelle ein starkes Indiz gegen das Ergebnis des
Landgerichts dar, dass das OLG München mit Beschluss vom 26. Juli 2012 (31 Wx 250/11, AG 2012,
749) das Verschmelzungsverhältnis, zu dem die Aktionäre der HamaTech per Stichtag des 17.
Dezember 2007 zu Aktionären der Antragsgegnerin geworden sind, nach einem höheren Wert
bemessen habe, als ihn das Landgericht angenommen habe. Die Antragsgegnerin hält dem entgegen,
einer Indizwirkung stehe schon der zeitliche Abstand von etwa 1 ½ Jahren zwischen den
Bewertungsstichtagen entgegen; zudem habe das OLG München den 3-Monats-Durchschnitt der
Aktienkurse vor der Bekanntgabe der Verschmelzung zugrunde gelegt.
b) Die von den Antragstellern angenommene Indizwirkung der Entscheidung des Oberlandesgerichts
München besteht nicht. Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass der in der Entscheidung
des Oberlandesgerichts München - zudem mit einem anderen Stichtag - zugrunde gelegt
Durchschnittsbörsenkurse (a. a. O., juris-Rn. 21) nicht geeignet ist, einen tragfähigen Anhaltspunkt für
den im vorliegenden Verfahren zugrunde zu legenden Unternehmenswert zu geben. Dabei ist vor
allem zu berücksichtigen, dass sich in den Geschäftsfeldern, in denen die Antragsgegnerin tätig war,
bereits in vergleichsweisen kurzen Zeiträumen beträchtliche Veränderungen der Unter-
nehmensaussichten ergeben können.
Spruchverfahren aktuell - Nr. 9/2015 SpruchZ 2015 Seite 197
9. Eine Erhöhung von Abfindung und Ausgleich ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil eine in der
Hauptversammlung vorgenommene Erhöhung eine Unrichtigkeit der Ermittlungen des
Unternehmenswerts indizieren.
a) Die Antragsteller zu 1 und 16 sind der Auffassung, ein Beweis des ersten Anscheins, zumindest aber
ein nahezu gleichbedeutendes Indiz für die höher festzusetzende Abfindung und den Ausgleich sei es,
dass die Abfindung ursprünglich sogar nur mit EUR 2,43 je Aktie festgesetzt gewesen und auf der
Hauptversammlung auf EUR 2,55 angehoben worden sei. Das zeige, dass selbst aus der Sicht der
Antragsgegnerin die ursprünglich angenommene Wertigkeit auf der Basis durchschnittlicher
Börsenkurse nicht in Ordnung gewesen und sozusagen „freiwillig auf ersten Zuruf“ höher festgesetzt
worden sei. Die Antragsgegnerin vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, die Erhöhung der
Barabfindung in der Hauptversammlung habe der damals einschlägigen - mittlerweile aber
aufgegebenen - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Rechnung getragen, wonach der
Durchschnittskurs der letzten drei Monate die Untergrenze der Barabfindung bilde.
b) Die Einwendungen der Antragsteller rechtfertigen eine andere Beurteilung nicht. Der Umstand,
dass die Hauptversammlung Anlass gesehen hat, eine Erhöhung von Abfindung und Ausgleich
vorzunehmen, ist - unabhängig davon, ob dies mit Rücksicht auf die von der Antragsgegnerin
genannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geschehen ist - kein tragfähiges Indiz dafür, dass
der erhöhte Wert dem tatsächlichen Unternehmenswert nicht entspricht. Vielmehr kann es
grundsätzlich verschiedene Gründe dafür geben, dass die Hauptversammlung es für geboten hält -
etwa zur Vermeidung von Streitigkeiten -, eine höhere als die zunächst vorgeschlagene Abfindung zu
beschließen.
Keine Kostenerstattung zugunsten der Antragsteller
III. 1. Eine Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. (…)
2. Billigkeitsgründe, die es rechtfertigen könnten, den Antragstellern gemäß § 15 Absatz 1 SpruchG
die Gerichtskosten des zweiten Rechtszuges aufzuerlegen, sind nicht ersichtlich. (…)
3. Bezüglich der außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeinstanz gilt § 15 Absatz 4 SpruchG. Danach
werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Die Kosten der Antragsteller sollen nur erstattet
werden, wenn die Erstattung unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit
entspricht (OLG Stuttgart AG 2006, 421, Rn. 164); Kölner Komm., a. a. O., § 15 Rn. 16). Solche
Billigkeitsgründe sind auch für den zweiten Rechtszug nicht erkennbar. (…)
4. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens ist nach § 15 Abs. 1 S. 2 und 4 SpruchG auf
200.000,00 € festzusetzen. (…)
5. Die Festsetzung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten der
Antragsteller beruht auf folgenden Erwägungen:
a) Eine Festsetzung erfolgt nur, soweit der nach § 33 Absatz 1 RVG erforderliche Antrag gestellt ist.
Diese Voraussetzung ist nur für den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 und 16 erfüllt.
Spruchverfahren aktuell - Nr. 9/2015 SpruchZ 2015 Seite 198
b) Nach § 31 Absatz 1 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach dem
Bruchteil des für die Gerichtsgebühren geltenden Geschäftswerts, der sich aus dem Verhältnis der
Anzahl der Anteile des Auftraggebers zu der Gesamtzahl der Anteile aller Antragsteller ergibt, wobei
die Anteile mehrerer von demselben Verfahrensbevollmächtigten vertretenen Antragsteller
zusammenzurechnen sind, § 31 Absatz 2 RVG.
c) Soweit Angaben zur Anzahl der gehaltenen Anteile nicht gemacht worden sind, wird die
Inhaberschaft eines Anteils vermutet, § 31 Absatz 1 Satz 3 RVG.
d) Für jeden Verfahrensbevollmächtigten gilt ein Mindestwert von EUR 5.000, § 31 Absatz 1 Satz 4
RVG.
Laufende Spruchverfahren
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der RÖDER Zeltsysteme und Service AG:
Verhandlungstermin am 13. Oktober 2015
In dem Spruchverfahren zu dem am 3. Juli 2014 eingetragenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre
bei der RÖDER Zeltsysteme und Service AG hat das LG Frankfurt am Main Termin zur mündlichen
Verhandlung auf den 13. Oktober 2015, 10:30 Uhr, angesetzt.
Zuvor soll die sachverständige Prüferin zu den Einwendungen der Antragsteller und des
gemeinsamen Vertreters schriftlich Stellung nehmen. Darüber hinaus hat das Gericht der Prüferin
aufgegeben, den Unternehmens- und Anteilswert mit einer Marktrisikoprämie von 4,5% nach
Steuern zu ermitteln.
Unmittelbar nach dem Squeeze-out war die dann "besenreine" RÖDER von Zurmont Madison zum
Jahresende 2014 an die RAG-Stiftung weiterverkauft worden, siehe
http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/11/zurmont-madison-rag-stiftung-ubernimmt.html.
LG Frankfurt am Min, Az. 3-05 O 50/14
Scherzer & Co. AG ./. Zurmont Madison Deutschland GmbH
61 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Wolfgang Hahn, 90431 Nürnberg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Zurmont Madison Deutschland GmbH:
Rechtsanwälte Beiten Burkhardt, 80339 München
Spruchverfahren aktuell - Nr. 9/2015 SpruchZ 2015 Seite 199
Anstehende Spruchverfahren & Mitteilungen
Squeeze-out bei der Swarco Traffic Holding AG zu EUR 6,66
Bei der Swarco Traffic Holding AG (bis 2010: MTech, eine aus der Signalbau Huber hervorgegangene
Holdinggesellschaft), München, kommt es wie zu erwarten zu einem Ausschluss der
Minderheitsaktionäre zugunsten der SWARCO AG mit Sitz in Wattens, Österreich (ein Hersteller von
Mikroglasperlen für die Verkehrssicherheit und u.a. der weltgrößte Ampelhersteller).
Der nunmehr von der Hauptaktionärin gebotene Betrag in Höhe von EUR 6,66 liegt deutlich über
dem Übernahmeangebot der SWARCO AG in Höhe von EUR 4,- im letzten Jahr (siehe hierzu
http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/08/freiwilliges-erwerbsangebot-die.html).
Bereits zuvor war ein Delisting der Swarco Traffic Holding-Aktien beschlossen worden,
vgl. http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/04/swarco-traffic-holding-ag-delisting-der.html.
Seit November 2014 fand ein Handel nur noch bei Valora statt
(http://valora.de/valora/kurse?isin=DE0007236309).
Die SWARCO AG hält nach Angaben in der Hauptversammlungseinladung nunmehr ca. 96,80% der
Aktien. Die Hauptversammlung am 23. Juli 2015 soll unter TOP 6 dem Squeeze-out zustimmen. Die
Beschlussvorlage lautet:
„Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre der Swarco Traffic Holding
AG mit Sitz in München (Minderheitsaktionäre) werden in dem Verfahren zum Ausschluss von
Minderheitsaktionären nach §§ 327a ff. Aktiengesetz gegen Gewährung einer von dem
Hauptaktionär SWARCO AG mit Sitz in Wattens, Österreich, zu zahlenden angemessenen
Barabfindung in Höhe von EUR 6,66 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Swarco Traffic
Holding AG mit einem auf die jeweilige Stückaktie entfallenden anteiligen Nennbetrag des
Grundkapitals von EUR 1,00 auf den Hauptaktionär übertragen.“
_____________
Weiteres "privates" Übernahmeangebot für Swarco Traffic Holding-Aktien
Mitteilung einer Depotbank:
Wie wir Informationen der Wertpapiermitteilungen entnehmen, bietet die INVESTPROTECT EWIV
EEIG, London den Aktionären der Swarco Traffic Holding AG bis zum 08.07.2015 an, ihre Aktien für
Spruchverfahren aktuell - Nr. 9/2015 SpruchZ 2015 Seite 200
EUR 6,68 je Aktie zu übernehmen. Ein Kurs der Swarco Traffic Holding AG Aktien liegt derzeit nicht
vor (Angaben ohne Gewähr).
Das Angebot ist begrenzt auf 100.000 Aktien. Sollten mehr Aktien zum Kauf angeboten werden,
erfolgt die Annahme in der Reihenfolge des Eingangs der Annahmeerklärungen.
Eventuell anfallende Steuern und Gebühren gehen zu Ihren Lasten. Alle Inhaber müssen
sicherstellen, dass die Annahme nicht gegen gültiges Recht des jeweiligen Landes verstößt. Dieses
Schreiben bedeutet nicht, dass Sie berechtigt sind, an der Maßnahme teilzunehmen. Wir empfehlen
Ihnen, dies zu prüfen und gegebenenfalls mit einem Rechtsberater zu besprechen.
Die Abwicklung dieses Angebotes erfolgt direkt über Barna Capital Ltd, Brieffach 100308, 96077
Bamberg, Tel. 01805-263263, Fax 0321-21046583, e-mail info@barnacapital.eu. Wir bitten Sie, der
Abwicklungsstelle möglichst umgehend, spätestens jedoch bis zum 08.07.2015 (bei der
Abwicklungsstelle eintreffend) mitzuteilen, ob Sie an obigem Angebot interessiert sind.
Weitere Informationen zu diesem Angebot und den vollständigen Angebotstext erhalten Sie
unterwww.depotbereinigung.eu oder im elektronischen Bundesanzeiger vom 17.06.2015
(www.bundesanzeiger.de).
Bitte beachten Sie das Konkurrenzangebot von Rechtsanwalt Matthias Hußlein, zu welchem sie auch
ein Anschreiben erhalten.
Anmerkung von RA Martin Arendts:
Bei delisteten Aktien ist es inzwischen zur "Mode" geworden, Übernahmeangebote abzugeben
(insbesondere wenn - wie hier - ein Squeeze-out unmittelbar bevorsteht oder zumindest zu erwarten
ist). Das obige Angebot der im August 2014 im britischen Handelsregister eingetragenen
INVESTPROTECT EWIV EEIG über die Barna Capital Ltd. liegt lediglich 2 Cent über dem
Barabfindungsangebot der Hauptaktionärin in Höhe von EUR 6,66 im Rahmen des bevorstehenden
Squeeze-out.
Der von der Hauptaktionärin nunmehr gebotene Betrag liegt allerdings deutlich über dem
Übernahmeangebot in Höhe von EUR 4,- im letzten Jahr (siehe oben).
_____________
Spruchverfahren aktuell - Nr. 9/2015 SpruchZ 2015 Seite 201
ADLER Real Estate mit erfolgreicher Übernahme der WESTGRUND AG
- Für 94,9 Prozent der WESTGRUND-Aktien Übernahmeangebot angenommen
- Grundkapital von ADLER erhöht sich um 14,075 Mio. Aktien
- Baranteil der Gegenleistung beläuft sich auf etwa 224,2 Mio. Euro
- Fünftgrößtes börsennotiertes Wohnimmobilienunternehmen in Deutschland mit über 50.000
Wohnungen entsteht
Hamburg, den 23. Juni 2015. Die ADLER Real Estate AG, Frankfurt/M., (ISIN DE0005008007) konnte
ihr Übernahmeangebot an die Aktionäre der WESTGRUND AG, Berlin, (ISIN: DE000A0HN4T3)
erfolgreich beenden. Mit Abschluss der Übernahme im Wege eines kombinierten Bar- und
Tauschangebots zum Monatsende wird die ADLER Real Estate AG 94,9 Prozent der WESTGRUND-
Aktien halten, so dass die WESTGRUND AG voraussichtlich noch zum Ende des zweiten Quartals von
ADLER konsolidiert werden kann. Damit entsteht das fünftgrößte börsennotierte
Wohnungsunternehmen in Deutschland mit über 50.000 Wohneinheiten. Die deutlich vergrößerte
ADLER Real Estate AG wird zudem seit Montag dieser Woche im SDAX notiert, während die
WESTGRUND AG im Zuge der bevorstehenden Übernahme aufgrund der Verringerung des
Streubesitzes auf unter 10 Prozent aus dem SDAX genommen worden war.
ADLER hatte den Aktionären der WESTGRUND AG für jeweils drei Aktien der WESTGRUND AG eine
Gegenleistung bestehend aus 0,565 neuen, auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien
von ADLER sowie eine zusätzliche Barleistung in Höhe von 9,00 Euro angeboten. Mit Durchführung
der Transaktion erhöht sich das Grundkapital der ADLER um 14,075 Mio. Euro auf 46,075 Mio. Euro.
Die Barkomponente erreicht ein Volumen von rund 224,2 Mio. Euro.
"Zusammen mit der WESTGRUND AG erreichen wir nun eine respektable Größenordnung, mit der
wir auch weitere Wachstumsschritte unternehmen können", sagt Axel Harloff, Vorstand der ADLER
Real Estate AG. "Außerdem bietet der größere Konzern eine ganze Reihe von Chancen, Synergien
freisetzen zu können." ADLER geht davon aus, Synergiepotentiale in einer Größenordnung von etwa
20 Mio. Euro über die nächsten drei Jahre frei setzen zu können. Sowohl ADLER als auch
WESTGRUND AG haben nahezu deckungsgleiche Geschäftsmodelle und Strategien und verfolgen das
Ziel, ihren Wohnimmobilienbestand in Deutschland weiter aufzubauen, der sich vornehmlich in B-
und Randlagen deutscher Ballungsgebiete befindet und nach Abzug aller laufenden Kosten einen
positiven Cash Flow erwirtschaftet.
_______________
Spruchverfahren aktuell - Nr. 9/2015 SpruchZ 2015 Seite 202
Übernahmeangebot für Roth & Rau-Aktien
Mitteilung einer Depotbank:
Wie wir Informationen der Wertpapiermitteilungen entnehmen, bietet die MBT Systems GmbH,
Zülpich den Aktionären der Roth & Rau AG bis zum 14.07.2015 an, ihre Aktien für EUR 4,80 je Aktie
zu übernehmen. Ein Börsenkurs der Roth & Rau AG betrug liegt nicht vor (Angaben ohne Gewähr).
Bei Annahme des Angebots werden wir die angebotenen Aktien zunächst im Verhältnis 1 : 1 in zum
Verkauf eingereichte Roth & Rau AG Inhaberaktien (ISIN DE000A161NE5 - nicht handelbar)
umbuchen.
Eventuell anfallende Steuern und Gebühren gehen zu Ihren Lasten. Alle Inhaber müssen
sicherstellen, dass die Annahme nicht gegen gültiges Recht des jeweiligen Landes verstößt. Dieses
Schreiben bedeutet nicht, dass Sie berechtigt sind, an der Maßnahme teilzunehmen. Wir empfehlen
Ihnen, dies zu prüfen und gegebenenfalls mit einem Rechtsberater zu besprechen.
Wir bitten Sie, uns möglichst umgehend, spätestens jedoch bis zum 13.07.2015, 17:00 Uhr MESZ (bei
uns eintreffend) mitzuteilen, ob Sie an obigem Angebot interessiert sind (Option 1). Ohne Ihre
Weisung bis zu diesem Termin werden wir nichts für Sie in dieser Angelegenheit unternehmen
(Option 2).
Weitere Informationen zu diesem Angebot und den vollständigen Angebotstext erhalten Sie im
elektronischen Bundesanzeiger unter www.bundesanzeiger.de voraussichtlich am 10.06.2015.
Spruchverfahren aktuell - Nr. 9/2015 SpruchZ 2015 Seite 203
Abgeschlossene Spruchverfahren
Vergleich im Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Jerini AG: Anhebung
des Barabfindungsbetrags um EUR 0,82 auf EUR 8,35 (ca. 10,9%)
Die zum britischen Pharmakonzern Shire plc gehörende Shire Deutschland Investments GmbH, Köln,
hatte 2009 den Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei dem Pharmaunternehmen Jerini AG,
Berlin, betrieben. Der Squeeze-out wurde von der Hauptversammlung der Jerini AG am 16. Juni 2009
beschlossen und dieser Beschluss nach Freigabe durch das Kammergericht am 15. Dezember 2009
eingetragen.
Der von der Hauptaktionärin auf 7,53 Euro je Jerini-Aktie festgelegte Barabfindungsbetrag wurde
nunmehr in dem von zahlreichen Minderheitsaktionären eingeleiteten Spruchverfahren um ca.
10,9% auf EUR 8,35 erhöht. Das Zustandekommen eines entsprechenden Vergleichs wurde vom
Landgericht Berlin mit Beschluss vom 9. Juni 2015 festgestellt.
LG Berlin, Az. 102 O 25/10 SpruchG
NEXBTL Neue Exklusive Bio Toys Lüllemann GmbH u.a. /. Shire Deutschland Investments GmbH
71 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Malte Diesselhorst, 10719 Berlin
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Shire Deutschland Investments GmbH:
von Boetticher Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, 10969 Berlin
_______________
Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der Knürr AG:
Anhebung der Barabfindung auf EUR 83,84 für Stamm- und Vorzugsaktien
Emerson Electric Nederland. B.V.
Eindhoven
Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG
Im Spruchverfahren betreffend die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Knürr AG,
Arnstorf, auf die Emerson Electric Nederland B.V. im Jahr 2006 hat das Oberlandesgericht München
(31 Wx 246/14) mit Beschluss vom 9. Juni 2015 die Beschwerde von Antragstellern gegen den
Beschluss des Landgerichts München vom 28. März 2014 (5 HK O 18925/08) zurückgewiesen. Der
Beschluss des Landgerichts München ist damit rechtskräftig und wird hiermit gemäß § 14 SpruchG
bekannt gemacht:
Spruchverfahren aktuell - Nr. 9/2015 SpruchZ 2015 Seite 204
Verkündet am 28.3.2014
"Landgericht München I
Az.: 5 HK O 18925/08
In dem Spruchverfahren
1. - 69. Antragsteller
gegen
Emerson Electric Nederland B.V., c/o Rechtsanwälte Hengeler Mueller, (...), Düsseldorf
- Antragsgegnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, (...), Düsseldorf
Gemeinsame Vertreterin der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten ehemaligen
Aktionäre (§ 6 SpruchG): Rechtsanwältin Daniela A. Bergdolt, (...), München
wegen Barabfindung
erlässt das Landgericht München I, 5. Kammer für Handelssachen, durch Vorsitzenden Richter am
Landgericht Dr. Krenek, Handelsrichterin Batdorf und Handelsrichterin Betz nach mündlicher
Verhandlung vom 4.2.2010 und vom 21.11.2013 am 28.3.2014 folgenden
Beschluss:
I. Die von der Antragsgegnerin an die ehemaligen Aktionäre der Knürr AG zu leistende
Barabfindung wird sowohl für die Stamm- als auch für die Vorzugsaktien auf € 83,84
festgesetzt. Der Betrag ist vom 16.10.2008 bis einschließlich 31.8.2009 mit 2 Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz und ab dem 1.9.2009 mit 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz unter Berücksichtigung geleisteter Zahlungen zu verzinsen.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen
Kosten der Antragsteller.
III. Der Geschäftswert für das Verfahren erster Instanz sowie der Wert für die von der
Antragsgegnerin an die Gemeinsame Vertreterin der nicht selbst als Antragsteller am
Verfahren beteiligten ehemaligen Aktionäre zu erstattenden Kosten wird auf € 566.220,72
festgesetzt.
Eindhoven, im Juni 2015
Emerson Electric Nederland B.V.
Die Geschäftsführung
Spruchverfahren aktuell - Nr. 9/2015 SpruchZ 2015 Seite 205
Quelle: Bundesanzeiger vom 19. Juni 2015
zur erstinstanzlichen Entscheidung des LG München I siehe:
http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/04/squeeze-out-knurr-ag-lg-munchen-i.html
_____________
Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der Berlin-
Hannoverschen Hypothekenbank AG ohne Erhöhung der Barabfindung
Landesbank Berlin AG
Berlin
Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG über die Beendigung der Spruchverfahren gemäß §
327f Satz 2 AktG i.V.m. § 1 Nr. 3 SpruchG über die Überprüfung der Barabfindung der ehemaligen
Minderheitsaktionäre der Berlin-Hannoversche Hypothekenbank AG (heute: Berlin Hyp AG)
anlässlich der am 9. Dezember 2010 von der Hauptversammlung beschlossenen Übertragung der
Aktien der ehemaligen Minderheitsaktionäre auf die Landesbank Berlin AG
Die Landesbank Berlin AG macht die – aufgrund der Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das
Kammergericht – rechtskräftige Entscheidung des Kammergerichts vom 6. Mai 2015 (Az. 2 W 145/13
SpruchG) wie folgt (ohne Gründe) bekannt:
"In dem Spruchverfahren
betreffend die Höhe der Barabfindung aufgrund des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre der
Berlin-Hannoversche Hypothekenbank AG
Beteiligte:
1. - 49. Antragsteller,
50. Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier, c/o Rechtsanwälte Dreier Riedel, Graf-Adolf-Platz 1 – 2, 40213
Düsseldorf,
als Vertreter der außenstehenden Aktionäre,
51. Landesbank Berlin AG, vertreten d. d. Vorstandsvorsitzenden Dr. Johannes Evers, d. Vorstand
Serge Demolière, Martin K. Müller, Hans Jürgen Kulartz, Patrick Tessmann
und Jan Bettink, Alexanderplatz 2, 10178 Berlin,
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
hat der 2. Zivilsenat des Kammergerichts, Elßholzstraße 30 – 33, 10781 Berlin, am 6. Mai 2015 durch
den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Dr. Hawickhorst, die Richterin am Kammergericht Lang
und die Richterin am Landgericht Dr. Picker beschlossen:
Spruchverfahren aktuell - Nr. 9/2015 SpruchZ 2015 Seite 206
Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 27. bis 30., 44. und 45. bis 48. gegen den
Beschluss des Landgerichts Berlin vom 11. Juni 2013 – 102 O 32/11 SpruchG – werden
zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche
Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 200.000,00 EUR festgesetzt."
In erster Instanz hatte das Landgericht am 11. Juni 2013 (Az. 102 O 32/11 SpruchG) beschlossen:
"1. Der Spruchverfahrensantrag des Antragstellers zu 26) wird als unzulässig verworfen.
2. Die Spruchverfahrensanträge der weiteren Antragsteller werden zurückgewiesen.
3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Eine Kostenerstattung findet
nicht statt.
4. Der Geschäftswert wird auf 200.000,00 EUR festgesetzt."
Berlin, im Juni 2015
Landesbank Berlin AG
Quelle: Bundesanzeiger vom 3. Juni 2015
_____________
Beendigung des Spruchverfahrens zu dem mit der Berlin-Hannoversche
Hypothekenbank AG abgeschlossenen Gewinnabführungsvertrag
Berlin Hyp AG
Berlin
– WKN 802 900 / ISIN DE0008029000 –
Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 1 SpruchG über die Beendigung der Spruchverfahren über die
Überprüfung von Ausgleich und Abfindung gemäß §§ 304, 305 AktG aus dem am 1. November 2010
zwischen der Berlin-Hannoversche Hypothekenbank AG (heute: Berlin Hyp AG) und der
Landesbank Berlin AG abgeschlossenen Gewinnabführungsvertrag
Der Vorstand der Berlin Hyp AG macht die – aufgrund der Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde
durch das Kammergericht – rechtskräftige Entscheidung des Kammergerichts vom 6. Mai 2015 (Az.: 2
W 144/13 SpruchG) wie folgt (ohne Gründe) bekannt:
"In dem Spruchverfahren
Spruchverfahren aktuell - Nr. 9/2015 SpruchZ 2015 Seite 207
betreffend Höhe von Ausgleich und Abfindung aus dem Gewinnabführungsvertrag zwischen der
Berlin-Hannoversche Hypothekenbank AG und der Landesbank Berlin AG
Beteiligte:
(…)
hat der 2. Zivilsenat des Kammergerichts, Elßholzstraße 30 – 33, 10781 Berlin, am 6. Mai 2015 durch
den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Dr. Hawickhorst, die Richterin am Kammergericht Lang
und die Richterin am Landgericht Dr. Picker beschlossen:
Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 8. bis 12. und 24. bis 33. gegen den Beschluss
des Landgerichts Berlin vom 11. Juni 2013 – 102 O 7/11 SpruchG – werden zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche
Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 200.000,00 EUR festgesetzt."
In erster Instanz hatte das Landgericht am 11. Juni 2013 (Az.: 102 O 7/11 SpruchG) beschlossen:
"1. Die Spruchverfahrensanträge der Antragsteller zu 1) bis 16), 21) bis 22) sowie 24) bis 43),
soweit sie auf die Erhöhung des Ausgleichs aus dem mit Hauptversammlungsbeschluss vom 9.
Dezember 2010 gebilligten Gewinnabführungsvertrag mit der Landesbank Berlin AG gerichtet
sind, werden als unzulässig verworfen.
2. Die Spruchverfahrensanträge der Antragsteller 2) und 3) sowie 8) bis 12), soweit sie auf die
Erhöhung der Barabfindung aus dem mit Hauptversammlungsbeschluss vom 9. Dezember
2010 gebilligten Gewinnabführungsvertrag mit der Landesbank Berlin AG gerichtet sind,
werden als unzulässig verworfen. Die auf dasselbe Ziel gerichteten Spruchverfahrensanträge
der weiteren Antragsteller werden zurückgewiesen.
3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Eine Kostenerstattung findet
nicht statt."
Die Frist gemäß § 305 Absatz 4 AktG endet mit Ablauf von zwei Monaten nach Veröffentlichung
dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger.
Berlin, im Juni 2015
Berlin Hyp AG
Der Vorstand
Quelle: Bundesanzeiger vom 12. Juni 2015
Spruchverfahren aktuell - Nr. 9/2015 SpruchZ 2015 Seite 208
Delisting-Fälle
IMW Immobilien SE: IMW Immobilien SE beabsichtigt Wechsel vom General
Standard in den Entry Standard
ISIN-Nr. DE 000 A0BVWY6 und DE 000 A0BVWZ3
Mitteilung gemäß § 15 WpHG
Die IMW Immobilien SE, Berlin, deren Aktien derzeit im Regulierten Markt (Segment General
Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt werden, beabsichtigt, einen Wechsel in den
Entry Standard im Open Market (Freiverkehr) der Frankfurter Wertpapierbörse.
Gründe für den Wechsel des Börsensegments (Downgrading) sind das geringe Handelsvolumen der
Aktien sowie die Unternehmensgröße der IMW Immobilien SE. Nach Auffassung des Verwaltungsrats
und der geschäftsführenden Direktoren der IMW Immobilien SE ist der Entry Standard das richtige
Börsensegment, um eine sinnvolle Kosten-Nutzen-Relation der Börsennotierung im Verhältnis zur
Marktkapitalisierung und den berechtigten Transparenzinteressen der Aktionäre herzustellen.
_____________
Delisting: Börsen müssen Regeln ändern
Börse Online berichtet über die Folgen des Frosta-Urteils:
"Im ,,Frosta-Urteil‘‘ vom 8. Oktober 2013 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein
Delisting ohne Hauptversammlungsbeschluss und Pflichtangebot kein Eingriff in die
Vermögensrechte der Aktionäre ist. Dieses Urteil nutzen gewiefte Anwälte und
Großaktionäre, um Delistings zu beschließen. (....)"
http://www.boerse-online.de/nachrichten/konjunktur/Delisting-Boersen-muessen-Regeln-aendern-
1000669201
Spruchverfahren aktuell - Nr. 9/2015 SpruchZ 2015 Seite 209
Zeitschrift und Dokumente auf
http://de.slideshare.net/SpruchZ
Impressum
______________________
Zeitschrift
Spruchverfahren aktuell
(SpruchZ)
4. Jahrgang
ISSN 2195-7274
Herausgeber:
Interessengemeinschaft
Spruchverfahren (IG Spruch),
c/o Rechtsanwaltskanzlei
ARENDTS ANWÄLTE,
Perlacher Str. 68,
D - 82031 Grünwald
(bei München)
Bestellungen bitte an die E-Mail-
Adresse: Verteiler@SpruchZ.de
Redaktion/Mitarbeiter:
Redaktion@SpruchZ.de
RA Martin Arendts, M.B.L.-HSG
(presserechtlich
verantwortlich), RA Dr. Peter
Dreier, RA/StB Dr. Theo
Schubert, M.C.L. Univ. Mich.
c/o ARENDTS ANWÄLTE,
Perlacher Str. 68,
D - 82031 Grünwald
© 2015 für eigene Beiträge bei den
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  • 1. Spruchverfahren aktuell - Nr. 9/2015 SpruchZ 2015 Seite 178 Recht & Praxis bei Squeeze-out-Fällen, Delisting, Organverträgen, Fusionen und Übernahmeangeboten Nr. 9/2015 vom 26. Juni 2015 ISSN 2195-7274 Inhaltsübersicht Rechtsprechung zu Spruchverfahren: OLG Karlsruhe zu Plananpassungen kurz vor der Bewertung (STEAG HamaTech- Entscheidung), S.179 Laufende Spruchverfahren S. 198 Anstehende Spruchverfahren & Mitteilungen S. 199 Abgeschlossene Spruchverfahren S. 203 Jerini AG (Squeeze-out), Knürr AG (Squeeze-out), Berlin-Hannoversche Hypothekenbank AG (Squeeze-out und Gewinnabführungsvertrag) Delisting-Fälle S. 208 Die 2012 gegründete Zeitschrift „Spruchverfahren aktuell“ (kurz: SpruchZ) wird per E-mail verteilt und online verfügbar archiviert (u.a. unter http://de.slideshare.net/SpruchZ). Sie erscheint jeweils nach Bedarf. Der Bezug ist kostenlos. Für Bestellungen und Abbestellungen wenden Sie sich bitte an den Herausgeber: Verteiler@SpruchZ.de Die Zeitschrift dient lediglich der Information über die aktuelle Rechtsentwicklung. Sie kann eine umfassende rechtsanwaltliche Beratung nicht ersetzen. Spruchverfahren aktuell
  • 2. Spruchverfahren aktuell - Nr. 9/2015 SpruchZ 2015 Seite 179 Rechtsprechung zu Spruchverfahren OLG Karlsruhe zu Plananpassungen kurz vor der Bewertung (STEAG HamaTech-Entscheidung) OLG Karlsruhe, Beschluss vom 1. April 2015, Az. 12a W 7/15 vorgehend LG Mannheim, Beschluss vom 22. Oktober 2012, Az. 24 AktE 5/06 Leitsätze (der Redaktion): 1. In einem aktienrechtlichen Spruchverfahren besteht keine Pflicht zur Begründung der sofortigen Beschwerde. Ein Begründungserfordernis kann aus dem Spruchverfahrensgesetz - im Gegensatz zu anderen Verfahrensordnungen - nicht abgeleitet werden. 2. In einem Spruchverfahren wird die Antragsfrist durch Einreichung des Antrags bei einem unzuständigen Gericht gewahrt, auch wenn die Abgabe an das zuständige Landgericht erst nach Fristablauf erfolgt (im Anschluss an BGH, NJW-RR 2006, 1113). 3. Bei der Ermittlung der Untergrenze der zu zahlenden Barabfindung ist nicht der Börsenkurs allein eines bestimmten Stichtages, sondern derjenige eines Referenzzeitraums zu berücksichtigen. 4. Der Umstand, dass eine Plananpassung kurz vor dem Bewertungsstichtag vorgenommen worden ist, stellt im Rahmen der Unternehmensbewertung für sich genommen keinen Grund dar, die Planungen des Unternehmens grundsätzlich in Frage zu stellen. Ein Abgleich mit früheren Unternehmensplanungen ist nur dann erforderlich, wenn die angepassten Planungen nicht plausibel erscheinen. 5. Bei einer Unternehmensbewertung in einem Spruchverfahren ist es nicht verfassungs- rechtlich geboten, Rundungen stets zugunsten der Antragsteller vorzunehmen. Daher ist eine nach kaufmännischen Grundsätzen vorgenommene Aufrundung des Basiszinssatzes zulässig. 6. Solange die wirtschaftswissenschaftliche Diskussion nicht abgeschlossen ist, kann die Marktrisikoprämie nur durch eine Schätzung ermittelt werden. 7. Bei einem beherrschtes Unternehmen ist nicht generell ein niedrigerer Betafaktor anzu- setzen als bei einem nicht beherrschten. 8. Der Wachstumsabschlag muss nicht notwendig der erwarteten Inflationsrate entsprechen. Er hängt davon ab, inwieweit das Unternehmen nachhaltig in der Lage ist, die erwarteten, nicht notwendig mit der Inflationsrate identischen Preissteigerungen auf der Beschaffungsseite durch entsprechende Preissteigerungen an seine Kunden weiterzugeben oder durch Effizienzsteigerungen zu kompensieren.
  • 3. Spruchverfahren aktuell - Nr. 9/2015 SpruchZ 2015 Seite 180 Diese Entscheidung des OLG Karlsruhe betrifft den Beherrschungsvertrag mit der STEAG HamaTech AG (als beherrschter Gesellschaft) vom 21. April 2006. Einer der Beschwerdeführer hatte seine sofortige Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung des LG Mannheim nicht begründet (siehe hierzu Leitsatz 1). Ein weiterer Antragsteller hatte seinen Spruchantrag bei einem unzuständigen Gericht (LG Karlsruhe) eingereicht, von dem es erst nach Ablauf der Antragsfrist an das erstinstanzlich zuständige LG Mannheim abgegeben wurde (siehe Leitsatz 2). Das OLG Karlsruhe sieht damit – anders als andere Gerichte – die Antragsfrist gewahrt (vgl. hierzu – mit einer umfassenderen Begründung – LG Stuttgart, Beschluss vom 29. Juni 2011, Az. 31 O 179/08 KfH AktG). Eine (in der Praxis sehr häufige) anlassbezogene Planung hält das OLG für nicht problematisch, solange nicht eine offensichtliche Negativplanung vorliegt (siehe Leitsatz 4). Auch Rundungen zu Ungunsten der Minderheitsaktionäre hält das OLG für zulässig (Leitsatz 5). Hinsichtlich der seit Jahren andauernden Diskussion zur Marktrisikoprämie macht das Gericht deutlich, dass es sich an dieser nicht (weiter) beteiligen will und greift daher auf eine Schätzung zurück (vgl. Leitsatz 6). Aus den Entscheidungsgründen (Zwischenüberschriften und Hervorhebungen durch die Redaktion): Geschäftsbereiche der STEAG HamaTech AG Die HamaTech AG war jedenfalls bis zum Jahre 2006 ein weltweit führender Anbieter von Anlagen und Systemlösungen für die Hersteller optischer Speichermedien und für die Halbleiterindustrie. Sie produzierte auch Maschinen für die Herstellung von Photomasken und von sogenannten Wafern. (…) Das operative Geschäft der SHT-Gruppe ließ sich in die Geschäftsbereiche Optical Disc Equipment („OD“), Advanced Process Equipment („APE“), Optische Messtechnik sowie Lohnfertigung und Lohndienstleistungen aufteilen. Im Geschäftsbereich OD produzierte die SHT-Gruppe Anlagen und Systeme zur Herstellung einmal beschreibbarer Speichermedien („Recordable“) wie CD-R und DVD/R. Daneben erbrachte die SHT-Gruppe Serviceleistungen für bestehende Anlagen. (…) Seit September 2004 befand sich die Gesellschaft im Mehrheitsbesitz der SES Beteiligungs-GmbH; dabei handelt es sich um eine mittelbare Tochtergesellschaft der RAG Aktiengesellschaft in Essen. 66,28% der Aktien wurden von der SES Beteiligungs-GmbH gehalten, die übrigen Aktien befanden sich im Streubesitz. Durch Vereinbarung vom 6. November 2005 verkaufte die SES Beteiligungs-GmbH ihre Aktien mit Wirkung vom 27.01.2006 an die SINGULUS TECHNOLOGIES AG in Kahl am Main (nachfolgend: SINGULUS AG). Diese unterbreitete am 16. Dezember 2005 ein öffentliches Angebot zur Übernahme aller Aktien der STEAG Hama Tech AG gegen Zahlung von 2,40 € pro Stückaktie. Anfang März 2006 hielt die SINGULUS AG 87,63% aller Aktien. Am 6. März 2006 hat die SINGULUS AG diese Aktien auf ihre 100%ige Tochtergesellschaft SINGULUS GMBH übertragen. Die SINGULUS AG erwarb in der Folgezeit noch einen Aktienanteil von 0,02% der Aktien der STEAG Hama Tech AG; damit befanden sich im April 2006 noch 12,35% dieser Aktien im Streubesitz.
  • 4. Spruchverfahren aktuell - Nr. 9/2015 SpruchZ 2015 Seite 181 Durch Ad-hoc-Meldung vom 8. März 2006 teilte der Vorstand der STEAG Hama Tech AG mit, er habe beschlossen, alle zum Abschluss eines Beherrschungsvertrages mit der SINGULUS TECHNOLOGIES Beteiligungs-GmbH notwendigen Maßnahmen einzuleiten. Unter dem 21. April 2006 zeichneten die Geschäftsführer der SINGULUS TECHNOLOGIES Beteiligungs- GmbH und der Vorstand der STEAG Hama Tech AG den geplanten Beherrschungsvertrag. Nach dessen § 1 Abs. 1 unterstellt „STEAG Hama Tech…. SINGULUS die Leitung ihrer Gesellschaft. SINGULUS ist demgemäß berechtigt, dem Vorstand der STEAG HamaTech Weisungen hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft zu erteilen“. Nach § 3 Abs. 1 dieses Vertrages garantiert SINGULUS „den außenstehenden Aktionären der STEAG Hama Tech als angemessenen Ausgleich für die Dauer des Vertrags für jedes volle Geschäftsjahr je Stückaktie der STEAG Hama Tech mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital in Höhe von EUR 1,00 (jede einzeln eine „STEAG HamaTech-Aktie“ und zusammen die „STEAG HamaTech-Aktien“) die Zahlung eines Bruttogewinnanteils in Höhe von EUR 0,17 abzüglich eines Betrages für Körperschaftssteuer sowie Solidaritätszuschlag nach dem jeweils für diese Steuern für das betreffende Geschäftsjahr geltenden Satz“. Nach dessen § 4 Abs. 1 ist SINGULUS „verpflichtet, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs der STEAG HamaTech dessen STEAG HamaTech- Aktien gegen eine Barabfindung von EUR 2,43 je STEAG HamaTech-Aktie zu erwerben. Für den Fall, dass die Hauptversammlung der STEAG HamaTech diesem Vertrag nur mit der Maßgabe zustimmt, dass die Barabfindung höher ist als EUR 2,43 je STEAG HamaTech-Aktie, verpflichtet sich SINGULUS auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs der STEAG HamaTech dessen STEAG HamaTech- Aktien gegen eine Barabfindung in Höhe dieses höheren Betrages je STEAG Hama Tech-Aktie zu erwerben“. (…) Durch Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 14. März 2006 wurde die W. & K. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Vertragsprüferin bestellt, die am 21. April 2006 einen Prüfbericht vorgelegt hat. Die Hauptversammlung der STEAG HamaTech AG stimmte am 21. Juni 2006 dem Beherrschungsvertrag mit der Maßgabe zu, dass die Barabfindung 2,55 EUR pro Stückaktie beträgt. (…) Außenstehende Aktionäre der STEAG HamaTech AG haben zwischen dem 10.07.2006 und dem 05.10.2006 Anträge auf gerichtliche Bestimmung des angemessenen Ausgleichs und der angemessenen Barabfindung gestellt, die durch Beschluss vom 14. Mai 2007 verbunden worden sind. (…) Durch Beschluss vom 11. Juni 2006 wurden den außenstehenden Aktionären der STEAG HamaTech AG, die keine eigenen Anträge auf Durchführung eines Spruchverfahrens gestellt haben, gemeinsame Vertreter bestellt. Die Einzelrügen der Antragsteller richten sich sowohl gegen die Ertragsplanung des Vorstands der Gesellschaft, als auch gegen die verschiedenen Komponenten zur Bestimmung des Kapitalisierungszinssatzes. Die Antragsteller haben beanstandet, die Ertragsplanung des Vorstands des STEAG HamaTech AG sei zu negativ und widersprüchlich. Sie sei weitgehend intransparent und lückenhaft. (…)
  • 5. Spruchverfahren aktuell - Nr. 9/2015 SpruchZ 2015 Seite 182 Eine Marktrisikoprämie von 5,5% erscheine abwegig bzw. abenteuerlich. In der bisherigen Gerichtspraxis seien Werte zwischen 0,5% und 2% angenommen worden. Studien des Deutschen Aktieninstituts sowie die Erkenntnisse professioneller Anleger wie der Allianz-Versicherungsgruppe, der Dresdner Bank sowie des Schweizer Instituts für Banken und Finanzen an der Universität St. Gallen seien offenbar nicht hinreichend beachtet worden. Auch die bisherigen Annahmen zum Beta- Faktor, zum Basiszins und zum Inflationsabschlag seien zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat die angebotenen Kompensationsleistungen verteidigt. Diese hätten auch den gerichtlich bestellten Vertragsprüfern keinen Anlass zu durchgreifenden Beanstandungen gegeben. Aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 19.10.2007 sowie des Beschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 23. November 2007 wurde die SINGULUS TECHNOLOGIES Beteiligungs-GmbH auf die SINGULUS TECHNOLOGIES AG mit Sitz in Kahl am Main als aufnehmenden Rechtsträger verschmolzen. Mit Eintragung in das Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft am 06. Dezember 2007 wurde diese Rechtsnachfolge wirksam. Das Landgericht hat ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen A. erhoben und diesen unter Verwendung einer ergänzenden Tischvorlage in der Sitzung vom 22. Oktober 2012 angehört. Auf dieser Grundlage hat es die Anträge auf Neufestsetzung von Ausgleich und Abfindung durch Beschluss vom selben Tage, auf den wegen der Einzelheiten der Begründung Bezug genommen wird, als unbegründet zurückgewiesen. Untergrenze einer angemessenen Barabfindung sei regelmäßig der durch Börsenkurse ermittelte Verkehrswert der Aktie, wobei es nach zutreffender Auffassung auf einen gewichteten Durchschnittskurs innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten ab erstmaliger Bekanntmachung der geplanten Strukturmaßnahme ankomme. Für diesen Zeitraum - hier vom 8. Dezember 2005 bis 8. März 2006 - habe der gerichtliche Sachverständige einen gewichteten durchschnittlichen Börsenkurs von EUR 2,37 ermittelt. Der möglicherweise höhere Börsenkurs am Tage der Hauptversammlung spiegele, da er von spekulativen Erwartungen geprägt sei, den Verkehrswert der Aktie nicht wider. Die Ermittlung des Aktienwerts nach der Ertragswertmethode führe zu keinem höheren Betrag, vielmehr habe der gerichtliche Sachverständige bezogen auf den gesetzlichen Stichtag - den 21. Juni 2006 - einen Unternehmenswert von EUR 2,18 ermittelt. Die Ermittlung des Ertragswerts durch den Sachverständigen sei überzeugend. Dieser sei nach anerkannten Methoden vorgegangen und habe diese auch zutreffend angewendet. Gegen die Entscheidung des Landgerichts richten sich folgende Beschwerden der Beteiligten: (…) Die Beteiligten zu 1 und 16 machen unter anderem geltend, gegen die Richtigkeit des vom Landgericht gefundenen Ergebnisses spreche bereits, dass das Oberlandesgericht München bei der Bemessung des Verschmelzungsergebnisses in seinem Beschluss vom 26. Juli 2012 (AG 2012, 749) einen Aktienwert von umgerechnet EUR 2,72 zugrunde gelegt habe und nicht (nur) die hier angenommenen EUR 2,55; das sei ein Indiz gegen die Richtigkeit der Bewertung des Landgerichts. Ein weiteres Indiz sei, dass die ursprünglich auf EUR 2,43 angesetzte Abfindung in der Hauptversammlung auf ersten Zuruf freiwillig auf EUR 2,55 heraufgesetzt worden sei. Die Beteiligte zu 19 hat eine Begründung ihres Rechtsmittels nicht eingereicht.
  • 6. Spruchverfahren aktuell - Nr. 9/2015 SpruchZ 2015 Seite 183 Der Beteiligte zu 20 wendet sich gegen die Schätzung der Marktrisikoprämie. Es sei angezeigt, dass die Gerichte eigene nachprüfbare Berechnungen von Risikoprämien in Auftrag gäben oder sich von den Autoren vorhandener Studien das verwendete Ausgangsmaterial vorlegen lasse. In der Rechtsprechung seien seit 2006 wiederholt Marktrisikoprämien von unter 1% bis 3% verwendet worden. Die landgerichtliche Entscheidung sei zudem deshalb zu beanstanden, weil sie den Beta- Faktor aus einer Peergroup herleite, die - mit Ausnahme der Muttergesellschaft Singulus - nicht repräsentativ sei. Die herangezogenen Unternehmen seien weniger stark auf die Herstellung von Anlagen zur Fertigung optischer Datenträger spezialisiert und zudem im Ausland tätig. Es sei daher angemessen, allein den Betafaktor der Obergesellschaft zu verwenden. Der Wachstumsabschlag sei zu niedrig gegriffen. Richtigerweise sei auf einen Abschlag abzustellen, der der Inflationsrate am Bewertungsstichtag entspreche; andernfalls werde unterstellt, dass das Unternehmen langfristig auf Null schrumpfe. Die Beteiligte zu 24 macht geltend, das Landgericht habe die Einwendungen gegen die mit 5% angesetzte Marktrisikoprämie nicht gewürdigt. Die zu ihrer Bestimmung herangezogenen Untersuchungen wiesen eine sehr hohe, nicht geklärte Bandbreite auf; das ihnen zugrunde gelegte Datenmaterial sei nicht offengelegt. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten bedürfe der Korrektur. Eine Entscheidung allein aufgrund der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen sei nicht möglich gewesen, vielmehr habe das Gericht erster Instanz ein Sachverständigengutachten einholen müssen. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, die Beschwerde der Antragstellerin zu 19 sei als unzulässig zu verwerfen, da diese der Aufforderung des Senats zur Begründung ihres Rechtsmittels nicht nachgekommen sei. Auch wenn § 12 SpruchG nicht ausdrücklich eine Begründung des Rechtsmittels verlange, folge das Begründungserfordernis doch aus Sinn und Zweck des Spruchgesetzes. In der Sache seien die Einwendungen der übrigen Antragsteller gegen die Festsetzung von Abfindung und Ausgleich unbegründet. Einer weiteren Beweisaufnahme bedürfe es insoweit nicht. Der Sachverständige habe eine vertretbare Unternehmensbewertung zugrunde gelegt, sei plausibel von einem Rückgang des zu kapitalisierenden Ergebnisses ausgegangen und habe den Kapitalisierungszinssatz richtig ermittelt. (…) II. Die nach § 12 Absatz 1 Satz 1 SpruchG zulässigen Beschwerden bleiben in der Sache ohne Erfolg. A. Die Beschwerden sind zulässig, insbesondere innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt worden. Keine Verpflichtung zur Begründung der sofortigen Beschwerde Dass die Antragstellerin zu 19 eine Begründung ihres Rechtsmittels innerhalb der hierfür bis zum 16. Juli 2013 gesetzten Frist nicht eingereicht hat, steht der Zulässigkeit des Rechtsbehelfs entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht entgegen. 1. Es entspricht der - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung einheitlichen und im Schrifttum ganz überwiegend vertretenen Auffassung, dass eine Pflicht zur Begründung der sofortigen Beschwerde aus dem Spruchverfahrensgesetz nicht abgeleitet werden kann (OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. September 2011 – 20 W 6/08, juris-Rn. 36; OLG Frankfurt, Beschluss vom 9. Februar 2010 – 5 W 33/09, juris-Rn. 8; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 3. August 2004 – 3 W 60/04, juris-Rn. 9; Simon,
  • 7. Spruchverfahren aktuell - Nr. 9/2015 SpruchZ 2015 Seite 184 SpruchG, § 12, Rn. 18; Volhard in: Münchener Kommentar, 2. Auflage, § 12 SpruchG, Rn. 8). Der in einem Teil des Schrifttums vertretenen abweichenden Auffassung (Wilske in Kölner Kommentar, 3. Auflage, § 12, Rn. 3) vermag der Senat nicht zu folgen. Zwar mag es dem Ziel des Gesetzgebers entsprechen zu vermeiden, dass durch nicht näher erläuterte Anträge und Beschwerden ein aufwändiges Überprüfungsverfahren in Gang gesetzt wird. Zur Erreichung dieses gesetzgeberischen Ziels ist es aber nicht erforderlich, ein vom Gesetz im Gegensatz zu anderen Verfahrensordnungen im Spruchverfahrensgesetz nicht vorgesehenes Begründungserfordernis aufzustellen. Das gesetz- geberische Ziel kann vielmehr auch dadurch erreicht werden, dass die Prüfung des Abfindungsangebots und der angefochtenen Entscheidung auf diejenigen Punkte konzentriert wird, die die Verfahrensbeteiligten mit einer Beschwerdebegründung geltend gemacht werden. 2. § 65 Absatz 1 FamFG ist auf das Verfahren noch nicht anzuwenden, weil die erstinstanzlichen Anträge vor Inkrafttreten dieser Vorschrift am 1. September 2009 gestellt worden sind (Artikel 111 Absatz 1 FGG-RG). Im Übrigen macht auch diese Vorschrift die Zulässigkeit der Beschwerde von der Einreichung einer Begründung nicht abhängig (vgl. etwa Fischer in Münchener Kommentar, 2. Auflage, § 65 FamFG, Rn. 5). Fristwahrung auch bei Einreichung des Spruchantrags bei einem unzuständigen Gericht B. Das Landgericht hat den Antrag der Antragstellerin zu 24 zutreffend ungeachtet des Umstands für zulässig erachtet, dass dieser zunächst bei dem Landgericht Karlsruhe eingereicht worden und erst nach Ablauf der Antragsfrist nach Mannheim weitergeleitet worden ist. Allerdings war das Landgericht Karlsruhe bereits bei Antragseingang am 25. September 2006 für Entscheidungen in Spruchverfahren nicht zuständig; vielmehr waren diese bereits nach § 13 Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 Nr. 8 ZuVOJu Baden-Württemberg bei dem Landgericht Mannheim für den Oberlandesgerichtsbezirk Karlsruhe konzentriert. Nach der vom Landgericht zutreffend herangezogenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW-RR 2006, 1113, Tz. 10 ff.), der auch der erkennende Senat folgt, wurde die Antragsfrist aber auch durch Einreichung des Antrags bei einem unzuständigen Gericht gewahrt, auch wenn die Abgabe an das zuständige Landgericht erst nach Fristablauf erfolgt ist. Durchschnittlicher Börsenkurs im Referenzzeitraum als Untergrenze C. 1. Das Landgericht geht davon aus, dass der gewichtete durchschnittliche Börsenkurs der Aktie des zu bewertenden Unternehmens EUR 2,37 betrage und der möglicherweise bei EUR 2,80 liegende Börsenkurs vom Tag der Hauptversammlung nicht zur Grundlage der Bewertung gemacht werden könne, weil er von spekulativen Erwartungen - etwa auf mögliche Konzessionen der Mehrheit der Anteilseigner - geprägt gewesen sei. Das ist nicht zu beanstanden; neue Gesichtspunkte werden in diesem Zusammenhang weder vorgebracht noch sind sie sonst ersichtlich. Es entspricht gesicherter Rechtsprechung, dass nicht der Börsenkurs allein eines bestimmten Stichtages, sondern derjenige eines Referenzzeitraums bei der Ermittlung der Untergrenze der zu zahlenden Barabfindung zu berücksichtigen ist (vgl. etwa BGH NJW 2010, 2657 - Stollwerck, Tz. 25) 2. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die vorgelegten Planungen der Bewertung des Unternehmens zugrunde gelegt werden können.
  • 8. Spruchverfahren aktuell - Nr. 9/2015 SpruchZ 2015 Seite 185 a) Das Landgericht hat seiner Entscheidung die Unternehmenswertermittlung durch den gerichtlichen Sachverständigen zugrunde gelegt. Dieser habe das Bewertungsobjekt zutreffend abgegrenzt und in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen der Unternehmensbewertung zunächst eine Vergangenheitsanalyse vorgenommen, wobei außerordentliche, einmalige und periodenfremde Aufwendungen und Erträge eliminiert worden seien. Die Vergangenheitsanalyse habe der Sachverständige aufgrund von Stichprobenkontrollen plausibilisiert. Die Detailplanung des Vorstands für die Jahre 2008 bis 2008 (nähere Phase I) sei vom Sachverständigen vertieft analysiert und im Ergebnis für ambitioniert, aber plausibel angesehen worden, so dass sie eine geeignete Grundlage der Unternehmensbewertung darstelle. Der Vorwurf der Antragsteller, die Planungsrechnungen seien zielgerichtet zu pessimistisch angelegt worden, greife nicht durch. Könne die Unternehmensleitung auf der Grundlage sachgerecht erarbeiteter Informationen ver- nünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, sei diese regelmäßig hinzunehmen. b) Dagegen richten sich Einwendungen der Antragsteller. aa) Die Antragsteller zu 1 und 16 sind der Auffassung, das Landgericht habe - wobei Vortrag im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 28. September 2006 nicht beschieden worden sei - zu prüfen versäumt, ob es sich bei den Detailplanungen des Vorstands nicht um rein anlassbezogene Planungen gehandelt habe. In diesem Zusammenhang sei der Vortrag zu berücksichtigen, dass die ursprüngliche Planung des Vorstands von HamaTech nur kurze Zeit nach der Auswechselung des Managements durch den neuen Konzernherrn zu Beginn des Geschäftsjahrs 2005 noch angepasst worden sei. In derartigen Fällen bestehe Anlass, die angepasste Planung mit der Ausgangsplanung abzugleichen. bb) Im Schriftsatz vom 28. September 2006, auf den die Antragsteller zu 1 und 16 in der Beschwerdebegründung Bezug nehmen, wird ein Vorgehen zu Lasten der Minderheitsaktionäre im Zusammenhang mit der Schließung des Produktbereichs Prerecorded Media Equipment kritisiert. Auf Seite 33 des Geschäftsberichts der HamaTech für 2005 werde berichtet, dass viele Kunden im Zuge des Vollzugs der Übernahme von der Einstellung der Prerecorded Produktlinien ausgegangen seien und deshalb kein Interesse mehr an den STEAG HamaTech-Anlagen gezeigt hätten; deshalb habe die Gesellschaft beschlossen, die Entwicklung sowie Vermarktung von Produktionsanlagen dieses Segments einzustellen. Im Bericht zum ersten Quartal 2006 der Antragsgegnerin heiße es dann, dass der dortige höhere Auftragseingang vor allem durch einen Anstieg bei Prerecorded Anlagen geprägt gewesen sei. (…) cc) Zu der Tochtergesellschaft in der Slowakischen Republik [STEAG Electronic Systems spo. s. r. o., nachfolgend SESS] ist vom Antragsteller zu 1 in erster Instanz geltend gemacht worden, diese sei gerade eben erworben und unter erheblichem Kostenaufwand zu einem Kompetenzzentrum mit Verlagerung nach Fertigungen nach dort ausgebaut worden. Die für die Unternehmensbewertung angepasste Planung sei dagegen auf eine Veräußerung dieser Tochtergesellschaft ausgerichtet gewesen. (…) dd) Zu der Tochtergesellschaft in den USA (SHT USA) ist von Antragstellerseite in erster Instanz eingewandt worden, diese sei bei weitem zu gering bewertet, weil die an sich vorherzusehenden Erfolge in Nordamerika größtenteils bereits als Erfolge des Konzernherrn gewertet worden seien. Über diese Erfolge berichte bereits der Zwischenbericht der Antragsgegnerin zum 2. Quartal 2006.
  • 9. Spruchverfahren aktuell - Nr. 9/2015 SpruchZ 2015 Seite 186 ee) Hinsichtlich der Tochtergesellschaft ETA-Optik hatte die Antragstellerseite erstinstanzlich geltend gemacht, diese sei zum Verkauf bestimmt gewesen und hätte daher als nicht betriebsnotwendiges Vermögen bewertet werden müssen. Bei der hier gleichwohl vorgenommenen normalen Ertragsbewertung seien die wirklichen Aussichten des in der Tochtergesellschaft konzentrierten Geschäfts nicht angemessen berücksichtigt worden. (…) ff) Die Antragsteller zu 1 und 16 haben erstinstanzlich - worauf sie in der Beschwerdebegründung Bezug nehmen - außerdem geltend gemacht, es seien zu Unrecht die gewerbesteuerlichen und körperschaftssteuerlichen Verlustvorträge der HamaTech bei der Unternehmensbewertung außer Acht gelassen worden. (…) c) Die Einwendungen der Antragsteller greifen nicht durch. Anlassbezogene Plananpassungen zulässig: In der Regel kein Abgleich mit früheren Unternehmensplanungen erforderlich aa) Der Umstand, dass eine Plananpassung kurz vor dem Bewertungsstichtag vorgenommen worden ist, stellt für sich genommen keinen Grund dar, die Planungen des Unternehmens grundsätzlich in Frage zu stellen. Die Antragsgegnerin weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass die Planung dem Stand am Bewertungsstichtag entsprechen muss und daher Anpassungen ggf. auch noch kurz vor diesem Bewertungsstichtag erforderlich sein können. Der vom Landgericht beauftragte Gutachter ist zu dem zusammenfassenden Ergebnis gekommen, dass die Planzahlen „unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zum Bewertungsstichtag ambitioniert, aber plausibel sind“. Dieses Ergebnis hat der Sachverständige nachvollziehbar und differenziert nach einzelnen Geschäftsbereichen begründet. Eine allgemeine Pflicht des Gerichts, dem Sachverständigen frühere Planungen der Unternehmensleitungen vorlegen zu lassen, besteht nicht. Ein entsprechender Anlass wird vielmehr im Allgemeinen nur dann bestehen, wenn die zuletzt vorgelegten Planungen für sich genommen nicht plausibel sind und daher Anlass besteht, sie mit früheren Planungen abzugleichen. bb) Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Bewertung im Hinblick auf den Geschäftsbereich Prerecorded Media Equipment fehlerhaft ist, ergeben sich aus den Akten nicht. (…) cc) Eine abweichende Bewertung im Hinblick auf die slowakische Tochtergesellschaft ist entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht geboten. (1) Der gerichtliche Sachverständige ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Entwicklung der Betriebsergebnisse der slowakischen Tochtergesellschaft SESS im Detailplanungszeitraum nachvollziehbar und nicht unplausibel sei; er halte eine Fortsetzung des zu Beginn der Detail- planungsphase erwarteten Umsatzwachstums über das Jahr 2007 hinaus - wie der Bewertungs- gutachter - nicht für sachgerecht. (2) Soweit die Beschwerdeführer auf den Quartalsbericht 2/2006 der Singulus Technologies AG verweisen, lässt sich hieraus entnehmen, dass bei Abfassung des mit dem Stand 30.06.2006 veröffentlichten Berichts eine Veräußerung des Fertigungsstandorts in der Slowakei geplant war. Daraus lässt sich aber nicht folgern, dass die Unternehmensplanung bereits auf die Veräußerung ausgerichtet war. (…)
  • 10. Spruchverfahren aktuell - Nr. 9/2015 SpruchZ 2015 Seite 187 dd) Mit dem Einwand zu der Tochtergesellschaft in den USA (SHT USA) hat sich der gerichtliche Sachverständige befasst; er ist nach Analyse der Unternehmensplanung zu dem Ergebnis gekommen, dass sich keine Hinweise darauf ergeben, dass im Jahre 2006 zu hohe Aufwendungen geplant worden seien oder zu erwartende Erfolge der SHT USA in Nordamerika in der Planungsrechnung der Singulus AG zugeschrieben worden seien . ee) Die Einwendungen der Antragsteller im Hinblick auf die ETA-Optik rechtfertigen keine andere Beurteilung. (1) Der Einwand der Antragsteller, es handele sich um nicht betriebsnotwendiges Vermögen, geht insoweit ins Leere, als der gerichtliche Sachverständige, auf dessen Beurteilung sich das Landgericht gestützt hat, die bereits in der Gutachterlichen Stellungnahme über die Ermittlung des Unternehmenswerts durch E., St. & Partner vorgenommene Einordnung als nicht betriebsnotwendiges Vermögen übernommen hat . (2) Mit den Einwendungen der Antragsteller gegen die Bewertung der ETA-Optik hat sich der gerichtliche Gutachter auseinandergesetzt; (…). ff) Soweit die Antragsteller die Nichtberücksichtigung von Verlustvorträgen gerügt haben, haben sie dieses Vorbringen auf die Erwiderung der Antragsgegnerin, die die Art der Berücksichtigung erläutert hat, nicht spezifiziert; weitere Ermittlungen zum Unternehmenswert in diese Richtung waren vor diesem Hintergrund nicht geboten. 3. Der vom Landgericht für den Beginn der Phase der ewigen Rente zugrunde gelegte Ausgangsbetrag ist nicht zu beanstanden. a) Das Landgericht ist übereinstimmend mit dem Sachverständigen - der wiederum den Ansatz des Bewertungsgutachters gebilligt hat - davon ausgegangen, dass für den Beginn der Phase II (Phase der ewigen Rente) ein Betrag von EUR 5,04 Mio. anzusetzen sei. Der Sachverständige habe dargelegt, dass das Ergebnis des letzten Geschäftsjahrs der Detailplanungsphase als nachhaltig eingestuft werden könne, da sich die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des zu bewertenden Unternehmens im Gleichgewichts- oder Beharrungszustand befunden habe. Da auch die weiteren Voraussetzungen vorgelegen hätten, habe der Sachverständige für die Ableitung des nachhaltigen Betriebsergebnisses das Ergebnis des letzten Planjahres zugrunde legen und mit der Wachstumsrate von 1,5% fortschreiben dürfen, woraus sich für das Planjahr 2009 ein Betriebsergebnis von EUR 6,923 Mio. ergebe. b) Dagegen richten sich die Einwendungen der Antragstellerinnen zu 1 und 16, während die Antragsgegnerin den gewählten Ansatz verteidigt. aa) Die Antragstellerinnen zu 1 und 16 machen geltend, der vom Landgericht gebilligte Ansatz könne nicht hingenommen werden, weil der Sachverständige davon ausgegangen sei, dass für das zu bewertende Unternehmen eine Fortsetzung des für die Detailplanungsphase erwarteten überdurchschnittlichen Gewinnwachstums in der Phase der ewigen Rente möglich sei. In diesem Zusammenhang sei das Vorbringen im Schriftsatz vom 15. Februar 2012 (dort Seite 2 ) unzureichend berücksichtigt worden.
  • 11. Spruchverfahren aktuell - Nr. 9/2015 SpruchZ 2015 Seite 188 bb) Die Antragstellerinnen zu 1 und 16 sind außerdem der Auffassung, das vom Landgericht angenommene nachhaltige Ergebnis liege schon 17% unter dem zu kapitalisierenden Ergebnis des letzten Planjahres 2008, obwohl von einem zumindest minimal gestiegenen Jahresüberschuss und einem um rund 1,5% erhöhten Umsatz ausgegangen worden sei. Es sei ferner unplausibel, nach einem Umsatzwachstum von 5-13% in der Detailplanungsphase von einem Wachstum von nur noch 1,5% in der Phase der ewigen Rente auszugehen. cc) Die Antragsgegnerin verteidigt die Auffassung des Landgerichts, dass eine Wachstumsrate von 1,5% beim Übergang in die ewige Rente plausibel sei. Die Angriffe der Antragsteller beruhten auf einem Missverständnis der Zusammenhänge. Die Wachstumsrate von 1,5% berücksichtige nur das preis-, mengen- und strukturbedingte Wachstum; daneben fließe den Minderheitsaktionären aber auch eine Wertsteigerung aus thesaurierungsbedingtem Wachstum zu. Das Wachstum der Jahresüberschüsse in der Detailplanungsphase könne nicht mit dem Wachstumsabschlag in der ewigen Rente verglichen werden; beide brächten unterschiedliche Wachstumskomponenten zum Ausdruck. c) Der vom Landgericht herangezogene Gerichtssachverständige hat sich mit den von den Antragstellern in diesem Punkt weiterverfolgten Einwendungen auseinandergesetzt; sie rechtfertigen keine vom Erstgericht abweichende Beurteilung. aa) Mit den Einwendungen der Antragstellerinnen zu 1 und 16 - auch denjenigen im Schriftsatz vom 15. Februar 2012 - hat sich der gerichtliche Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 26. September 2012 und in seiner Anhörung durch das Landgericht ausführlich auseinandergesetzt und insbesondere ausgeführt, dass die von ihm gewählte Berechnungsmethode einem in der Bewertungspraxis anerkannten Vorgehen entspreche. Zum Vergleich mit den Daten aus der Detailplanungsphase hat der Sachverständige in seiner ergänzenden schriftlichen Stellungnahme für das Landgericht ausgeführt, dass sich die Wachstumsraten der Detailplanungsphase durch die geringen Ausgangswerte für Betriebsergebnis und Jahresüberschuss in den Verlustjahren 2005 und 2006 für einen Vergleich mit dem nachhaltigen Gewinnwachstum nicht eigneten. bb) Aus den Ausführungen des Sachverständigen ergibt sich, dass ein direkter Vergleich der „Wachstumsrate von 1,5%“, die der Gutachter im Einvernehmen mit dem Bewertungsgutachter für die Phase der ewigen Rente zugrunde gelegt hat, mit einem Umsatzwachstum von 5-13% aus der Detailplanungsphase nicht möglich ist. Der Sachverständige hat insoweit erläutert, dass es zu der verwendeten Methode der Unternehmensbewertung gehöre, dass in der Detailplanungsphase alle Wachstumspotentiale - unabhängig davon, aus welchen Einflussfaktoren sie resultierten - direkt in der Unternehmensplanung und somit in den finanziellen Überschüssen abgebildet werden. In der Phase der ewigen Rente dagegen würden die Wachstumsfaktoren an unterschiedlichen Stellen der Berechnungsformel eingestellt. Basiszinssatz 4. Der vom Landgericht zugrunde gelegte Basiszinssatz ist nicht zu beanstanden. a) Das Landgericht legt auf der Basis des von ihm erhobenen Gutachtens einen Basiszinssatz von 4% zugrunde. Der Sachverständige habe den Basiszinssatz entsprechend den Empfehlungen des IDW
  • 12. Spruchverfahren aktuell - Nr. 9/2015 SpruchZ 2015 Seite 189 anhand der Zinsstrukturkurve nach der Svensson-Methode ermittelt und sei aufgrund seiner Berechnung zu einem Zinssatz von 3,94% gelangt, den er den entsprechend den damaligen Empfehlungen des Arbeitskreises Unternehmensbewertung des IDW auf volle Viertelprozente und damit auf 4% gerundet habe. Im Übrigen ergebe sich ein höherer Basiszinssatz von sogar 4,28%, wenn man einen Bewertungszeitraum verwendet, der unmittelbar am Tage der Hauptversammlung ende. b) Die Beteiligten zu 1 und 16 sind der Auffassung, der vom Landgericht als angemessen angesehene Basiszins von 4% vor Steuern sei zumindest auf den vom Sachverständigen ermittelten Wert von 3,94% zu ermäßigen. Eine Rundung dürfe aus verfassungsrechtlichen Gründen keineswegs zu Lasten, sondern allenfalls zugunsten der außenstehenden Aktionäre vorgenommen werden, so dass von einem Basiszinssatz von 3,75% auszugehen sei. Ein Basiszinssatz gebe die wirtschaftliche Wirklichkeit in der Mitte des Jahres 2006 keineswegs zutreffend wieder. In diesem Zusammenhang sei auch die Tendenz zu stetig fallenden Zinsen bei der Ermittlung des Basiszinssatzes zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, es sei zu ihrem Nachteil ein zu niedriger Basiszinssatz angesetzt worden. Vom gerichtlichen Sachverständigen und dem Landgericht sei nicht berücksichtigt worden, dass die Antragsgegnerin die angemessene Barabfindung etwa 1 ½ Monate vor der Hauptversammlung hätte ermitteln müssen, um die Minderheitsaktionäre informieren zu können. Das Landgericht und dem gerichtlichen Sachverständigen sei es dagegen möglich gewesen, den Basiszinssatz für den Dreimonatszeitraum vor der Hauptversammlung zu ermitteln. Richtigerweise hätte vor diesem Hintergrund ein Basiszinssatz von 4,28% - gerundet von 4,25% - zugrunde gelegt werden müssen. c) Die Einwendungen der Antragsteller rechtfertigen keine andere Beurteilung. Verfassungsrechtlich keine Rundung zugunsten der Antragsteller geboten: Aufrundung nach kaufmännischen Grundsätzen zulässig aa) Entgegen der Auffassung der Antragsteller existiert kein allgemeiner Grundsatz, wonach eine zu Lasten der Antragsteller gehende Aufrundung im Bereich des Basiszinssatzes nicht möglich sei. Der Basiszinssatz dient - wie die anderen im Bereich der Unternehmensbewertung verwendeten Größen - lediglich dazu, eine Schätzung der an die außenstehenden Anteilseigner zu zahlenden Abfindung/Ausgleich zu ermöglichen. Soweit in diesem Zusammenhang eine Rundung von Zwischen- werten vorgenommen wird, kommt damit die Erkenntnis zum Ausdruck, dass es sich letztlich nicht um mit mathematischer Genauigkeit zu ermittelnde Daten handelt, sondern um Anhaltswerte für eine Schätzung. Es ist daher auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, etwa für sachgerecht gehaltene Rundungen stets zugunsten der Antragsteller eines aktienrechtlichen Spruchverfahrens vorzunehmen. Der Senat hat bereits in einer früheren Entscheidung (12. Zivilsenat AG 2013, 353, juris- Rn. 149) eine nach kaufmännischen Grundsätzen vorgenommene Aufrundung gebilligt (ebenso OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juli 2012 - 26 W 8/10, juris-Rn. 42). bb) Auf die Frage, ob - wie es die Antragsgegnerin meint - auf der Grundlage der Erwägungen des Sachverständigen auch ein höherer, auf rundet 4,25% gerundeter Basiszinssatz in Betracht käme, kommt es vor diesem Hintergrund nicht entscheidend an.
  • 13. Spruchverfahren aktuell - Nr. 9/2015 SpruchZ 2015 Seite 190 Schätzung der Marktrisikoprämie 5. Die Einwendungen der Antragsteller gegen die landgerichtliche Schätzung der Marktrisikoprämie rechtfertigen keine andere Beurteilung. a) Das Landgericht hat nach sachverständiger Beratung eine allgemeine Marktrisikoprämie von 5% nach Steuern zugrunde gelegt. Ungeachtet der zahlreichen Kontroversen um die Aussagekraft der einzelnen Studien zur Marktrisikoprämie sei es sachgerecht, Studien mit möglichst langem Beobachtungszeitraum heranzuziehen, um stabile Aussagen über langfristige Entwicklungen treffen zu können. Soweit in der Wirtschaftswissenschaft unterschiedliche Methoden der Mittelwertbildung diskutiert würden - geometrisch oder arithmetisch - habe sich bisher keine Meinung durchgesetzt; beide Methoden hätten ihre Vorzüge und Nachteile. Hier sei der Sachverständige unter Überprüfung der Mittelwerte, die sich nach den verschiedenen Studien ergäben, für den Einzelfall zu einer Marktrisikoprämie von 5% gelangt. b) Dagegen richten sich verschiedene Einwendungen der Antragsteller. aa) Die Beteiligten zu 1 und 16 sind der Auffassung, eine Marktrisikoprämie von 5% liege außerhalb der wirtschaftlichen Realität am Bewertungsstichtag. Das Grundproblem bei der Ermittlung der Marktrisikoprämie ergebe sich daraus, dass diese aus Vergangenheitswerten abgeleitet werde und damit auch die wirtschaftlichen Effekte der Nachkriegszeit mit herangezogen würden, obwohl diese sich in der Zukunft nicht wiederholen würden. Aus einer Studie der Deutschen Bank - auf die auch die Antragstellerin zu 24 Bezug nimmt - ergebe sich, dass sich Aktien in Deutschland, Japan und Italien in den vergangenen 50 Jahren wesentlich schlechter rentiert hätten als Anleihen. Der Studie zufolge solle die Rendite von Anleihen im betreffenden Zeitraum bei 4,28% gelegen haben, wohingegen mit Aktien nur 3,46% zu erzielen gewesen seien. Entgegen den Annahmen des Sachverständigen sei in der Betriebswirtschaft mittlerweile zudem eine „deutliche Tendenz“ zur Verwendung des geometrischen Mittels für die Ermittlung der Marktrisikoprämie zu beobachten, weil damit schon der langfristige Charakter der Investition, vor allem aber das Investitionsverhalten besser und realistischer abgebildet werde. bb) Die Antragstellerin zu 24 meint, die in verschiedenen Untersuchungen behaupteten Marktrisikoprämien deckten eine Bandbreite von 500% ab; dies sei klärungsbedürftig. Den verwendeten Studien sei gemein, dass das verwendete Datenrohmaterial und die Herleitung nicht offengelegt würden. cc) Der Antragsteller zu 20 ist der Auffassung, es sei erforderlich, dass die Gerichte in den aktienrechtlichen Spruchverfahren eigene Studien zu der Herleitung der Marktrisikoprämie in Auftrag gäben. Es könne nicht angehen, dass den Antragstellern eine Nachprüfung des vorhandenen Datenmaterials abgeschnitten werde. dd) Die Antragsgegnerin verteidigt die landgerichtliche Schätzung der Marktrisikoprämie. Der vom Landgericht beauftragte Sachverständige habe nicht nur eine einzelne Studie zur Marktrisikoprämie zugrunde gelegt, sondern eine Auswertung verschiedener Untersuchungen vorgenommen sowie eigene Berechnungen für unterschiedliche Betrachtungszeiträume vorgenommen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller habe der Sachverständige die von ihm ausgewerteten Untersuchungen
  • 14. Spruchverfahren aktuell - Nr. 9/2015 SpruchZ 2015 Seite 191 nicht ungeprüft zugrunde gelegt, sondern als Grundlage für die Schätzung künftiger Marktrisikoprämien verwendet. c) Die Einwendungen der Antragsteller rechtfertigen keine vom Landgericht abweichende Beurteilung. aa) Der Sachverständige, auf dessen Expertise sich die Beurteilung des Landgerichts stützt, hat nicht verkannt, dass die aus der Vergangenheit ermittelten Durchschnittswerte nur den Ausgangspunkt für die Einschätzung der Frage bilden, welche Marktrisikoprämie für die Zukunft zugrunde zu legen ist. Das ergibt sich ausdrücklich aus der Seite 73 des schriftlichen Gutachtens, wo darauf hingewiesen wird, dass für die Ableitung der zukünftigen Marktrisikoprämie die historischen Marktrisikoprämien nur einen „ersten Anhaltspunkt“ bieten könnten. Diesen Gesichtspunkt hat der Sachverständige - wie der Zusatz „für die Zukunft“ (Seite 74 des Gutachtens) zeigt - auch bei seiner eigenen Schätzung der Marktrisikoprämie nach Steuern von 5% berücksichtigt. bb) Der vom Landgericht beauftragte Sachverständige hat bei seiner Anhörung durch das Landgericht referiert, dass in der Betriebswirtschaftslehre unterschiedliche Auffassungen darüber vertreten werden, ob in dem hier interessierenden Zusammenhang die Methode der geometrischen oder der arithmetischen Mittelbildung heranzuziehen sei und sich bisher keine herrschende Meinung gebildet habe, vielmehr etwa gleiche Beiträge der einen oder anderen Auffassung zuneigten . Der Sachverständige hat die Vor- und Nachteile, die mit den unterschiedlichen Berechnungsmethoden verbunden sind, aufgezeigt und vor diesem Hintergrund einen eigenen Vorschlag zur Schätzung der Marktrisikoprämie unterbreitet. Dass das Landgericht dem gefolgt ist, ist nicht zu bestanden. cc) Entgegen der mit Beschwerde vertretenen Auffassung bestand kein Anlass, zur Frage der Höhe der Marktrisikoprämie ein zusätzliches gerichtliches Gutachten in Auftrag zu geben. Wie der Senat (12. Zivilsenat AG 2013, 353, Rn. 157) in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Stuttgart (NZG 2011, 1346, juris-Rn. 383) bereits entschieden hat, wäre ein im Spruchverfahren zur Bestimmung der Marktrisikoprämie bestellter weiterer Sachverständiger nicht in der Lage, diejenigen Fragen abschließend und zweifelsfrei zu klären, die seit Jahren Gegenstand einer bislang nicht abgeschlossenen intensiven Auseinandersetzung innerhalb der Wirtschaftswissenschaft sind. Solange die wirtschaftswissenschaftliche Diskussion nicht abgeschlossen ist, kann die Marktrisikoprämie nur durch eine stets mit Zweifeln behaftete Schätzung ermittelt werden. Eine solche begründete Schätzung hat der vom Landgericht herangezogene Sachverständige hier vorgenommen. Dabei hat er die in der nationalen und internationalen Bewertungspraxis verwendeten Methoden und die insoweit ausgetragenen Kontroversen dargestellt (Seite 64 des Gutachtens); er hat seine Beurteilung auch nicht auf eine einzige Studie gestützt, sondern auch eine vom Deutschen Aktieninstitut e. V. herausgegebene Meta-Studie, in der 37 Kapitalmarktuntersuchungen ausgewertet sind, herangezogen, wobei er eine differenzierte Stellungnahme zur Verwertbarkeit der einzelnen Studien abgegeben hat (Seite 71 des schriftlichen Gutachtens). dd) Die im Auftrag der Deutschen Bank erstattete Studie vom 12. September 2011, auf die die Antragsteller Bezug nehmen, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung (vgl. hierzu auch OLG Stuttgart NZG 2011, 1346, juris-Rn. 349). Wie bereits dargestellt, liegen zur Frage der Marktrisikoprämie eine Reihe von Studien mit unterschiedlichen Methoden, Beobachtungszeiträumen und Ergebnissen vor. Allein das Hinzutreten einer weiteren Studie ist nicht geeignet, den vom
  • 15. Spruchverfahren aktuell - Nr. 9/2015 SpruchZ 2015 Seite 192 Sachverständigen auf der Grundlage der Auswertung einer Metastudie und weiterer Überlegungen unterbreiteten Schätzungsvorschlag in Frage zu stellen. 6. Das Landgericht durfte seiner Beurteilung die vom Sachverständigen vorgeschlagene Schätzung des Betafaktors zugrunde legen. a) Das Landgericht legt ausgehend von der sachverständigen Schätzung einen Betafaktor von 1,42 zugrunde. Dabei sei die herrschende Auffassung in der Betriebswirtschaftslehre zu berücksichtigen, dass grundsätzlich ein hoher Verschuldungsgrad eines Unternehmens mit einem hohen finanziellen Risiko korreliere und dass dieser tendenziell höhere Risikozuschläge zur Folge habe. Hier sei festzuhalten, dass das zu bewertende Unternehmen nur einen geringen Verschuldungsgrad aufweise. Nach eingehender Untersuchung sei der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass das zu dem Unternehmen vorliegende statistische Material ausreiche, um einen Beta-Wert zu bestimmen; ein Rückgriff auf eine Peergroup sei nicht erforderlich. Der Sachverständige habe unter Würdigung aller Umstände einen unverschuldeten Betafaktor von 1,2 für sachgerecht erachtet und unter Berücksichtigung der ertragssteuerlichen Auswirkungen aus der Fremdfinanzierung verschuldete Betafaktoren von 1,42 bis 1,43 ermittelt. b) Die Antragstellerinnen zu 1 und 16 sind der Auffassung, der vom Sachverständige geschätzte Betafaktor sei angesichts der vom Sachverständigen zugrunde gelegten Daten - Roh-Betafaktoren von teils weit unter 1 - und des geringen Verschuldungsgrades nicht plausibel. Wie falsch der Sachverständige bei seiner Peergroupbetrachtung vorgegangen sei, zeige die auf Seite 87 des Gutachtens befindliche Tabelle, aus der sich ergebe, dass sogar die Aktie des Konzernherrn Singulus deutlich niedrigere Betafaktoren aufgewiesen habe als jene der von ihm mehrheitlich beherrschten HamaTech. Der Antragsteller zu 20 meint, das Landgericht habe den Betafaktor aus einer Peergroup hergeleitet, die mit Ausnahme der Muttergesellschaft Singulus nicht repräsentativ sei. Weder Origin noch Unaxis hätten einen derart hohen Spezialisierungsgrad auf Anlagen zur Herstellung von optischen Datenträgern. Bei Unaxis habe der Umsatzanteil im Jahre 2005 etwa 12% betragen, für Origin könne kein vergleichbares Marktelement ermittelt werden. Beide Referenzunternehmen seien zudem im Ausland tätig. Es erscheine daher angemessen, den Betafaktor der Obergesellschaft zugrunde zu legen. Die Antragsgegnerin verteidigt den vom Landgericht zugrunde gelegten Betafaktor. Der Sachverständige habe den Betafaktor in erster Linie aus den eigenen Daten des Unternehmens ermittelt und lediglich zur Plausibilisierung des Ergebnisses die Daten einer Peergroup herangezogen. Die Nichtberücksichtigung der Ergebnisse der Peergroup führe hier zu einem den Antragsteller ungünstigeren Ergebnis. Im Übrigen sei die Auswahl einer internationalen Peergroup in der Bewertungspraxis absolut üblich und zulässig. Die Einbindung in einen Konzern führe für sich genommen nicht zu einem niedrigeren Unternehmensrisiko. c) Die Einwendungen der Antragsteller zeigen eine Unrichtigkeit des vom Landgericht nach sachverständiger Beratung gewählten Ansatzes nicht auf. aa) Das Landgericht ist - dem Sachverständigen folgend - methodengerecht davon ausgegangen, dass der Betafaktor beschreibt, wie sich das unternehmensindividuelle Risiko im Vergleich zum
  • 16. Spruchverfahren aktuell - Nr. 9/2015 SpruchZ 2015 Seite 193 Marktportfolio darstellt, wobei ein Betafaktor größer 1 bedeutet, dass der Investor im Vergleich zu einer Investition in das Marktportfolio höheren Risiken ausgesetzt ist. bb) Der Sachverständige ist, wie seine Darlegungen zeigen, davon ausgegangen, dass für das hier zu bewertende Unternehmen geeignete historische Beta-Faktoren zur Verfügung stehen. Er hat die Datenquelle, aus der er die historischen Daten bezogen hat (Bloomberg) benannt und erläutert, mit welchem Intervall und für welchen Zeitraum er Daten zugrunde gelegt hat. Dem Gutachten lässt sich ferner entnehmen, dass die für das Unternehmen beobachteten Betafaktoren für die Fünfjahreszeiträume vor dem 7. November 2005, dem 1. Januar 2006 und dem 21. Juni 2006 aussagekräftig seien. Der Sachverständige hat ferner dargelegt, dass Anhaltspunkte für fehlenden Handel, Marktenge oder Börsenkursmanipulationen nicht vorlägen und die historischen Daten daher grundsätzlich geeignet seien, den Betafaktor zu bestimmen. Die Ausführungen des Sachverständigen zeigen, dass dieser bei der Ermittlung des Betafaktors mit einer jedenfalls vertretbaren Methode vorgegangen ist. cc) Soweit das Sachverständigengutachten auch Ausführungen zu den Daten einer Peergroup enthält, dienen diese ausdrücklich zur „Plausibilisierung des angesetzten Betafaktors“. Dass bei diesen Plausi- bilitätsüberlegungen keine Unternehmen gefunden werden konnten, deren Geschäftsfelder und Marktausrichtung vollständig mit den entsprechenden Daten des zu bewertenden Unternehmens übereinstimmen, ist unmittelbar einleuchtend; der Sachverständige war für die Plausi- bilisierungsüberlegung darauf angewiesen, solche Unternehmen zu identifizieren, die in etwa eine vergleichbare Struktur aufweisen. Die Entscheidung, welche Unternehmen er der Peergroup zugeordnet hat, ist vom Sachverständigen ausführlich begründet worden. Dass dabei auch Unternehmen berücksichtigt worden sind, die nicht im gleichen Umfang wie das zu bewertende Unternehmen im Bereich der Herstellung optischer Datenträger tätig sind, ist nicht zu beanstanden. Soweit der Antragsteller zu 20 beanstandet, dass die Origin kein vergleichbares Geschäftsfeld habe, ist darauf hinzuweisen, dass sie nach den Ausführungen des Sachverständigen auch Rotationsbeschichtungsanlagen herstellt; die Rotationsbeschichtung aber ist ein Verfahren, das bei der Herstellung optischer Datenträger Verwendung findet (siehe etwa die Beschreibung des von der Singulus Technologie AG gehaltenen Patents DE102006061585A1 betreffend ein „Verfahren und eine Vorrichtung zur Rotationsbeschichtung scheibenförmiger Substrate, insbesondere optischer Datenträger“). dd) Die Antragstellerinnen zu 1 und 16 weisen darauf hin, dass mit der HamaTech ein „seit jeher in Mehrheitsbesitz stehendes, beherrschtes Unternehmen zu bewerten“ gewesen sei, das „gewiss schon aufgrund seiner Einbindung in den Konzern (…) mit einem niedrigeren Risikoansatz zu bewerten“ sei als der Konzernherr Singulus; auch der Antragsteller zu 20 hielte es für angemessen, angesichts der nach seiner Auffassung nicht vergleichbaren Unternehmen der Peergroup den Betafaktor der Obergesellschaft zu übernehmen. Der diesen Ansätzen zugrunde liegenden Beurteilung der Antragsteller folgt der Senat nicht. Kein niedrigerer Betafaktor für beherrschtes Unternehmen ee) Auch generell ist ein Abschlag auf den Betafaktor mit Rücksicht darauf, dass das zu bewertende Unternehmen einem Konzern angehört, nicht vorzunehmen. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen ein beherrschtes Unternehmen generell einen niedrigeren Betafaktor aufweisen sollte als
  • 17. Spruchverfahren aktuell - Nr. 9/2015 SpruchZ 2015 Seite 194 ein Unternehmen, bei dem dies nicht der Fall ist (vgl. hierzu OLG Stuttgart AG 2012, 839, juris-Rn. 173; OLG Stuttgart NZG 2011, 1346, juris-Rn. 396). 7. Der vom Landgericht angesetzte Wachstumsabschlag ist nicht zu beanstanden. a) Das Landgericht ist in Übereinstimmung mit dem von ihm bestellten Sachverständigen und dem Ansatz des Bewertungsgutachters davon ausgegangen, dass in der Phase II für die Geschäftsjahre ab 2009 ein Wachstumsabschlag von 1,5% zu berücksichtigen sei. Die gegen die Ansätze des Sachverständigen gerichteten Bedenken einzelner Antragsteller seien vom Sachverständigen in seiner Tischvorlage und im Kammertermin nachvollziehbar ausgeräumt worden. b) Dagegen richten sich in der Beschwerdeinstanz Einwendungen der Antragsteller. aa) Die Antragstellerinnen zu 1 und 16 machen geltend, es sei unplausibel, dass der Sachverständige für den Zeitraum der ewigen Rente von einem Umsatzwachstum von gerade 1,5% ausgehe, während in der Detailplanungsphase noch mit einem Umsatzwachstum von 5 bis 13% geplant werde. Es könne keinesfalls davon ausgegangen werden, es sei beim Übergang in die ewige Rente ein Gewinnwachstum von insgesamt 9,8% zugrunde gelegt worden, nachdem der Sachverständige in seiner Tischvorlage selbst dieses Gewinnwachstum ungenau als „Summe aus preis-, mengen- und strukturbedingtem Wachstum einerseits sowie thesaurierungsbedingtem Wachstum andererseits“ dargestellt habe. Die Ausführungen des Sachverständigen in dessen Tischvorlage vom 26. September 2012 stünden nicht im Einklang mit dem gutachterlichen Vorgehen, wonach das Ergebnis des letzten Planjahres mit (nur) 1,5% fortgeschrieben wird. Es passe auch nicht zusammen mit der Erwartung, es sei bei der HamaTech in der Phase der ewigen Rente ein überdurchschnittliches Gewinnwachstum möglich. Es könne vernünftigerweise nicht sein, dass ein überdurchschnittliches „Gewinnwachstum“ von annähernd 10% in einem Wachstumsabschlag von nur 1,5% zum Ausdruck komme, der noch nicht einmal geeignet sei, die jährliche Geldentwertung von 2% auszugleichen. Beim Übergang in die ewige Rente sei es angesichts eines angenommenen Ergebnisrückgangs nicht plausibel, wenn zugleich gesagt werde, es wäre ein Gewinnwachstum von 9,8% unterstellt worden. Bei einem Wachstumsabschlag unterhalb der jährlichen Inflationsrate sei von einem realen Schrumpfen des Unternehmens auszugehen. Das Landgericht sei nicht der Frage nachgegangen, welche bewertungstechnischen Gründe den Sachverständigen zu der Annahme veranlasst hätten, es drücke sich ein „Gewinnwachstum“ in einem Ergebnisrückgang aus. Allein die Hinzurechnung der unternehmenswerterhöhenden „Thesaurierung zur Finanzierung des Wachstums“ führe für die außenstehenden Aktionäre zu einer spürbaren Erhöhung von Abfindung und Ausgleich. bb) Der Antragsteller zu 20 ist der Auffassung, es sei ein Wachstumsabschlag zu wählen, der der Inflationsrate zum Bewertungsstichtag entspreche, hier also mindestens 2%. Wachstumsabschläge unterhalb der Inflationsrate fingierten, dass das Unternehmen auf Null schrumpfe. Das entspreche nicht dem empirischen Befund. cc) Die Antragsgegnerin verteidigt den Ansatz des Landgerichts. Der Sachverständige habe, indem er die Veränderung der Verbraucherpreise, die Marktentwicklung im Hauptarbeitsgebiet der HamaTech AG, die von Analysten bei vergleichbaren Unternehmen angesetzten Wachstumsabschläge und die Gesamtwachstumsrate in den Blick genommen habe, eine nachvollziehbare Methode zur Ermittlung des Wachstumsabschlags gewählt. Die Entwicklung von Unternehmensgewinnen hänge nicht allein
  • 18. Spruchverfahren aktuell - Nr. 9/2015 SpruchZ 2015 Seite 195 von der Inflation, sondern auch von der Markt- und Konkurrenzsituation sowie der internen Kostenentwicklung ab. Maßgeblich sei, ob das Unternehmen nachhaltig in der Lage sein wird, die auf der Beschaffungsseite erwarteten Preissteigerungen vollständig an ihre Abnehmer weiterzugeben. Die von den Antragstellern zu 1 und 16 zitierten Vergleichsstudien seien nicht aussagekräftig, weil sie die Entwicklung des Gewinnwachstums und das Bruttoinlandsprodukt betrachteten, ohne nach deren Herkunft zu differenzieren. Schließlich halte sich der angenommene Wachstumsabschlag in der Bandbreite dessen, was in der Rechtsprechung für andere Unternehmen der Maschinenbaubranche angenommen worden sei. Ein Widerspruch innerhalb der Ausführungen des Sachverständigen liege nicht vor. c) Die Einwendungen der Antragsteller rechtfertigen keine vom Landgericht abweichende Beurteilung. aa) Der gerichtliche Sachverständige hat seine Auffassung, dass der vom Bewertungsgutachter angesetzte Wachstumsabschlag übernommen werden könne, ausführlich begründet. (…) Wachstumsabschlag entspricht nicht notwendig der erwarteten Inflationsrate bb) Der vom Antragsteller sinngemäß vertretenen Auffassung, es sei ein Wachstumsabschlag (mindestens) in Höhe der Inflationsrate am Bewertungsstichtag vorzunehmen, vermag der Senat nicht zu folgen. (1) Der Wachstumsabschlag - auch als Inflationsabschlag oder Geldentwertungsabschlag bezeichnet - berücksichtigt bei der Unternehmensbewertung das im langfristigen Durchschnitt erwartete Gewinnwachstum. Wenn damit zu rechnen ist, dass ein Unternehmen nachhaltig in der Lage ist, Effekte der allgemeinen Preissteigerung zumindest teilweise an seine Abnehmer weiterzugeben oder aus anderen Gründen ein nachhaltiges Wachstum zu erreichen, so ist vom Kapitalisierungszins nach Steuern ein Wachstumsabschlag vorzunehmen. Die Höhe des Wachstumsabschlags bringt zum Ausdruck, welches Wachstum für das betrachtete Unternehmen zu erwarten ist. Dies bedeutet nicht, dass der Wachstumsabschlag notwendig der erwarteten Inflationsrate entsprechen muss. Er richtet sich vielmehr danach, inwieweit das Unternehmen nachhaltig in der Lage ist, die in seinem Fall erwarteten, nicht notwendig mit der Inflationsrate identischen Preissteigerungen auf der Beschaffungsseite (z. Bsp. Materialkosten, Personalkosten) durch entsprechende Preissteigerungen an seine Kunden weiterzugeben oder durch Effizienzsteigerungen zu kompensieren. Ob danach ein künftiges Wachstumspotential besteht, ist damit eine Frage aller Umstände des Einzelfalls. Einflussfaktoren sind die langfristige Markt- und Branchenentwicklung, die zu erwartenden Veränderungen der Wettbewerbssituation oder mögliche regulatorische Änderungen. Gesamtwirtschaftlich ist die Inflationserwartung von Bedeutung (12. Zivilsenat AG 2013, 765, juris-Rn. 54; Simon/Leverkus, SpruchG, Komm., Anh. § 11 Rn. 136; vgl. auch OLG Düsseldorf WM 1992, 986, juris-Rn. 61). (2) Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang der vom Sachverständigen zu Recht hervorgehobene Umstand, dass die allgemeine Inflationsrate anhand eines Verbraucherpreisindexes gemessen wird; diesem liegt ein Warenkorb zugrunde, der nicht diejenigen Waren abbildet, die von Unternehmen beschafft oder abgesetzt werden.
  • 19. Spruchverfahren aktuell - Nr. 9/2015 SpruchZ 2015 Seite 196 cc) Die Ausführungen des Sachverständigen sind nicht widersprüchlich. Der Gutachter ist unter Darlegung der von ihm angewendeten Berechnungsmethode zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Wachstumsabschlag von 1,5% einem nachhaltigen Gewinnwachstum von 9,8% entspreche und dies zwar am oberen Rand, aber innerhalb der Bandbreite der für das Marktumfeld und die Gesellschaft Erwartbaren liege. Mit Einwendungen gegen die von ihm angewendete Berechnungsmethode hat sich der Sachverständige in seiner Tischvorlage und in der Anhörung durch das Landgericht auseinandergesetzt. dd) Auch der Einwand der Antragsteller zu 1 und 16, die Erträge der deutschen börsennotierten Aktiengesellschaften hätten seit dem II. Weltkrieg nicht nur die Geldentwertung ausgeglichen, sondern seien im Wesentlichen mit dem Wachsen des Bruttoinlandsprodukts sogar realiter gewachsen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die in diesem Zusammenhang zitierte Studie der Europäischen Zentralbank („Beziehung zwischen dem Gewinnwachstum der börsennotierten Unternehmen und dem Wachstum der Gesamtwirtschaft“, Monatsberichte der EZB 09/2007, S. 47 ff.) legt eine andere Beurteilung nicht nahe. Zwar findet sich dort für den Euroraum die Feststellung, dass von 1974 bis 2004 die Unternehmensgewinne stärker gestiegen seien als das Bruttoinlandsprodukt. Dieses Ergebnis wird von der Studie aber selbst relativiert. Neben dem Umstand, dass große Teile der Unternehmensgewinne durch Tätigkeiten in anderen Volkswirtschaften erzielt wurden, wird insbesondere darauf hingewiesen, dass die Zusammensetzung der Gruppe der Unternehmen im Untersuchungszeitraum mit der Änderung der Zusammensetzung der Aktienindizes gewechselt hat, so dass Rückschlüsse auf die langfristige Gewinnentwicklung allenfalls sehr bedingt möglich sind (OLG Stuttgart AG 2014, 208, juris-Rn. 151). 8. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts München zu dem im Rahmen der Verschmelzung anzuwendenden Umtauschverhältnis rechtfertigt es nicht, im vorliegenden Verfahren eine andere Abfindung oder einen anderen Ausgleich festzusetzen. a) Die Antragsteller zu 1 und 16 machen geltend, es stelle ein starkes Indiz gegen das Ergebnis des Landgerichts dar, dass das OLG München mit Beschluss vom 26. Juli 2012 (31 Wx 250/11, AG 2012, 749) das Verschmelzungsverhältnis, zu dem die Aktionäre der HamaTech per Stichtag des 17. Dezember 2007 zu Aktionären der Antragsgegnerin geworden sind, nach einem höheren Wert bemessen habe, als ihn das Landgericht angenommen habe. Die Antragsgegnerin hält dem entgegen, einer Indizwirkung stehe schon der zeitliche Abstand von etwa 1 ½ Jahren zwischen den Bewertungsstichtagen entgegen; zudem habe das OLG München den 3-Monats-Durchschnitt der Aktienkurse vor der Bekanntgabe der Verschmelzung zugrunde gelegt. b) Die von den Antragstellern angenommene Indizwirkung der Entscheidung des Oberlandesgerichts München besteht nicht. Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass der in der Entscheidung des Oberlandesgerichts München - zudem mit einem anderen Stichtag - zugrunde gelegt Durchschnittsbörsenkurse (a. a. O., juris-Rn. 21) nicht geeignet ist, einen tragfähigen Anhaltspunkt für den im vorliegenden Verfahren zugrunde zu legenden Unternehmenswert zu geben. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass sich in den Geschäftsfeldern, in denen die Antragsgegnerin tätig war, bereits in vergleichsweisen kurzen Zeiträumen beträchtliche Veränderungen der Unter- nehmensaussichten ergeben können.
  • 20. Spruchverfahren aktuell - Nr. 9/2015 SpruchZ 2015 Seite 197 9. Eine Erhöhung von Abfindung und Ausgleich ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil eine in der Hauptversammlung vorgenommene Erhöhung eine Unrichtigkeit der Ermittlungen des Unternehmenswerts indizieren. a) Die Antragsteller zu 1 und 16 sind der Auffassung, ein Beweis des ersten Anscheins, zumindest aber ein nahezu gleichbedeutendes Indiz für die höher festzusetzende Abfindung und den Ausgleich sei es, dass die Abfindung ursprünglich sogar nur mit EUR 2,43 je Aktie festgesetzt gewesen und auf der Hauptversammlung auf EUR 2,55 angehoben worden sei. Das zeige, dass selbst aus der Sicht der Antragsgegnerin die ursprünglich angenommene Wertigkeit auf der Basis durchschnittlicher Börsenkurse nicht in Ordnung gewesen und sozusagen „freiwillig auf ersten Zuruf“ höher festgesetzt worden sei. Die Antragsgegnerin vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, die Erhöhung der Barabfindung in der Hauptversammlung habe der damals einschlägigen - mittlerweile aber aufgegebenen - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Rechnung getragen, wonach der Durchschnittskurs der letzten drei Monate die Untergrenze der Barabfindung bilde. b) Die Einwendungen der Antragsteller rechtfertigen eine andere Beurteilung nicht. Der Umstand, dass die Hauptversammlung Anlass gesehen hat, eine Erhöhung von Abfindung und Ausgleich vorzunehmen, ist - unabhängig davon, ob dies mit Rücksicht auf die von der Antragsgegnerin genannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geschehen ist - kein tragfähiges Indiz dafür, dass der erhöhte Wert dem tatsächlichen Unternehmenswert nicht entspricht. Vielmehr kann es grundsätzlich verschiedene Gründe dafür geben, dass die Hauptversammlung es für geboten hält - etwa zur Vermeidung von Streitigkeiten -, eine höhere als die zunächst vorgeschlagene Abfindung zu beschließen. Keine Kostenerstattung zugunsten der Antragsteller III. 1. Eine Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. (…) 2. Billigkeitsgründe, die es rechtfertigen könnten, den Antragstellern gemäß § 15 Absatz 1 SpruchG die Gerichtskosten des zweiten Rechtszuges aufzuerlegen, sind nicht ersichtlich. (…) 3. Bezüglich der außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeinstanz gilt § 15 Absatz 4 SpruchG. Danach werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Die Kosten der Antragsteller sollen nur erstattet werden, wenn die Erstattung unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht (OLG Stuttgart AG 2006, 421, Rn. 164); Kölner Komm., a. a. O., § 15 Rn. 16). Solche Billigkeitsgründe sind auch für den zweiten Rechtszug nicht erkennbar. (…) 4. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens ist nach § 15 Abs. 1 S. 2 und 4 SpruchG auf 200.000,00 € festzusetzen. (…) 5. Die Festsetzung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller beruht auf folgenden Erwägungen: a) Eine Festsetzung erfolgt nur, soweit der nach § 33 Absatz 1 RVG erforderliche Antrag gestellt ist. Diese Voraussetzung ist nur für den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 und 16 erfüllt.
  • 21. Spruchverfahren aktuell - Nr. 9/2015 SpruchZ 2015 Seite 198 b) Nach § 31 Absatz 1 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Bruchteil des für die Gerichtsgebühren geltenden Geschäftswerts, der sich aus dem Verhältnis der Anzahl der Anteile des Auftraggebers zu der Gesamtzahl der Anteile aller Antragsteller ergibt, wobei die Anteile mehrerer von demselben Verfahrensbevollmächtigten vertretenen Antragsteller zusammenzurechnen sind, § 31 Absatz 2 RVG. c) Soweit Angaben zur Anzahl der gehaltenen Anteile nicht gemacht worden sind, wird die Inhaberschaft eines Anteils vermutet, § 31 Absatz 1 Satz 3 RVG. d) Für jeden Verfahrensbevollmächtigten gilt ein Mindestwert von EUR 5.000, § 31 Absatz 1 Satz 4 RVG. Laufende Spruchverfahren Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der RÖDER Zeltsysteme und Service AG: Verhandlungstermin am 13. Oktober 2015 In dem Spruchverfahren zu dem am 3. Juli 2014 eingetragenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der RÖDER Zeltsysteme und Service AG hat das LG Frankfurt am Main Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 13. Oktober 2015, 10:30 Uhr, angesetzt. Zuvor soll die sachverständige Prüferin zu den Einwendungen der Antragsteller und des gemeinsamen Vertreters schriftlich Stellung nehmen. Darüber hinaus hat das Gericht der Prüferin aufgegeben, den Unternehmens- und Anteilswert mit einer Marktrisikoprämie von 4,5% nach Steuern zu ermitteln. Unmittelbar nach dem Squeeze-out war die dann "besenreine" RÖDER von Zurmont Madison zum Jahresende 2014 an die RAG-Stiftung weiterverkauft worden, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/11/zurmont-madison-rag-stiftung-ubernimmt.html. LG Frankfurt am Min, Az. 3-05 O 50/14 Scherzer & Co. AG ./. Zurmont Madison Deutschland GmbH 61 Antragsteller gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Wolfgang Hahn, 90431 Nürnberg Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Zurmont Madison Deutschland GmbH: Rechtsanwälte Beiten Burkhardt, 80339 München
  • 22. Spruchverfahren aktuell - Nr. 9/2015 SpruchZ 2015 Seite 199 Anstehende Spruchverfahren & Mitteilungen Squeeze-out bei der Swarco Traffic Holding AG zu EUR 6,66 Bei der Swarco Traffic Holding AG (bis 2010: MTech, eine aus der Signalbau Huber hervorgegangene Holdinggesellschaft), München, kommt es wie zu erwarten zu einem Ausschluss der Minderheitsaktionäre zugunsten der SWARCO AG mit Sitz in Wattens, Österreich (ein Hersteller von Mikroglasperlen für die Verkehrssicherheit und u.a. der weltgrößte Ampelhersteller). Der nunmehr von der Hauptaktionärin gebotene Betrag in Höhe von EUR 6,66 liegt deutlich über dem Übernahmeangebot der SWARCO AG in Höhe von EUR 4,- im letzten Jahr (siehe hierzu http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/08/freiwilliges-erwerbsangebot-die.html). Bereits zuvor war ein Delisting der Swarco Traffic Holding-Aktien beschlossen worden, vgl. http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/04/swarco-traffic-holding-ag-delisting-der.html. Seit November 2014 fand ein Handel nur noch bei Valora statt (http://valora.de/valora/kurse?isin=DE0007236309). Die SWARCO AG hält nach Angaben in der Hauptversammlungseinladung nunmehr ca. 96,80% der Aktien. Die Hauptversammlung am 23. Juli 2015 soll unter TOP 6 dem Squeeze-out zustimmen. Die Beschlussvorlage lautet: „Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre der Swarco Traffic Holding AG mit Sitz in München (Minderheitsaktionäre) werden in dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären nach §§ 327a ff. Aktiengesetz gegen Gewährung einer von dem Hauptaktionär SWARCO AG mit Sitz in Wattens, Österreich, zu zahlenden angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 6,66 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Swarco Traffic Holding AG mit einem auf die jeweilige Stückaktie entfallenden anteiligen Nennbetrag des Grundkapitals von EUR 1,00 auf den Hauptaktionär übertragen.“ _____________ Weiteres "privates" Übernahmeangebot für Swarco Traffic Holding-Aktien Mitteilung einer Depotbank: Wie wir Informationen der Wertpapiermitteilungen entnehmen, bietet die INVESTPROTECT EWIV EEIG, London den Aktionären der Swarco Traffic Holding AG bis zum 08.07.2015 an, ihre Aktien für
  • 23. Spruchverfahren aktuell - Nr. 9/2015 SpruchZ 2015 Seite 200 EUR 6,68 je Aktie zu übernehmen. Ein Kurs der Swarco Traffic Holding AG Aktien liegt derzeit nicht vor (Angaben ohne Gewähr). Das Angebot ist begrenzt auf 100.000 Aktien. Sollten mehr Aktien zum Kauf angeboten werden, erfolgt die Annahme in der Reihenfolge des Eingangs der Annahmeerklärungen. Eventuell anfallende Steuern und Gebühren gehen zu Ihren Lasten. Alle Inhaber müssen sicherstellen, dass die Annahme nicht gegen gültiges Recht des jeweiligen Landes verstößt. Dieses Schreiben bedeutet nicht, dass Sie berechtigt sind, an der Maßnahme teilzunehmen. Wir empfehlen Ihnen, dies zu prüfen und gegebenenfalls mit einem Rechtsberater zu besprechen. Die Abwicklung dieses Angebotes erfolgt direkt über Barna Capital Ltd, Brieffach 100308, 96077 Bamberg, Tel. 01805-263263, Fax 0321-21046583, e-mail info@barnacapital.eu. Wir bitten Sie, der Abwicklungsstelle möglichst umgehend, spätestens jedoch bis zum 08.07.2015 (bei der Abwicklungsstelle eintreffend) mitzuteilen, ob Sie an obigem Angebot interessiert sind. Weitere Informationen zu diesem Angebot und den vollständigen Angebotstext erhalten Sie unterwww.depotbereinigung.eu oder im elektronischen Bundesanzeiger vom 17.06.2015 (www.bundesanzeiger.de). Bitte beachten Sie das Konkurrenzangebot von Rechtsanwalt Matthias Hußlein, zu welchem sie auch ein Anschreiben erhalten. Anmerkung von RA Martin Arendts: Bei delisteten Aktien ist es inzwischen zur "Mode" geworden, Übernahmeangebote abzugeben (insbesondere wenn - wie hier - ein Squeeze-out unmittelbar bevorsteht oder zumindest zu erwarten ist). Das obige Angebot der im August 2014 im britischen Handelsregister eingetragenen INVESTPROTECT EWIV EEIG über die Barna Capital Ltd. liegt lediglich 2 Cent über dem Barabfindungsangebot der Hauptaktionärin in Höhe von EUR 6,66 im Rahmen des bevorstehenden Squeeze-out. Der von der Hauptaktionärin nunmehr gebotene Betrag liegt allerdings deutlich über dem Übernahmeangebot in Höhe von EUR 4,- im letzten Jahr (siehe oben). _____________
  • 24. Spruchverfahren aktuell - Nr. 9/2015 SpruchZ 2015 Seite 201 ADLER Real Estate mit erfolgreicher Übernahme der WESTGRUND AG - Für 94,9 Prozent der WESTGRUND-Aktien Übernahmeangebot angenommen - Grundkapital von ADLER erhöht sich um 14,075 Mio. Aktien - Baranteil der Gegenleistung beläuft sich auf etwa 224,2 Mio. Euro - Fünftgrößtes börsennotiertes Wohnimmobilienunternehmen in Deutschland mit über 50.000 Wohnungen entsteht Hamburg, den 23. Juni 2015. Die ADLER Real Estate AG, Frankfurt/M., (ISIN DE0005008007) konnte ihr Übernahmeangebot an die Aktionäre der WESTGRUND AG, Berlin, (ISIN: DE000A0HN4T3) erfolgreich beenden. Mit Abschluss der Übernahme im Wege eines kombinierten Bar- und Tauschangebots zum Monatsende wird die ADLER Real Estate AG 94,9 Prozent der WESTGRUND- Aktien halten, so dass die WESTGRUND AG voraussichtlich noch zum Ende des zweiten Quartals von ADLER konsolidiert werden kann. Damit entsteht das fünftgrößte börsennotierte Wohnungsunternehmen in Deutschland mit über 50.000 Wohneinheiten. Die deutlich vergrößerte ADLER Real Estate AG wird zudem seit Montag dieser Woche im SDAX notiert, während die WESTGRUND AG im Zuge der bevorstehenden Übernahme aufgrund der Verringerung des Streubesitzes auf unter 10 Prozent aus dem SDAX genommen worden war. ADLER hatte den Aktionären der WESTGRUND AG für jeweils drei Aktien der WESTGRUND AG eine Gegenleistung bestehend aus 0,565 neuen, auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien von ADLER sowie eine zusätzliche Barleistung in Höhe von 9,00 Euro angeboten. Mit Durchführung der Transaktion erhöht sich das Grundkapital der ADLER um 14,075 Mio. Euro auf 46,075 Mio. Euro. Die Barkomponente erreicht ein Volumen von rund 224,2 Mio. Euro. "Zusammen mit der WESTGRUND AG erreichen wir nun eine respektable Größenordnung, mit der wir auch weitere Wachstumsschritte unternehmen können", sagt Axel Harloff, Vorstand der ADLER Real Estate AG. "Außerdem bietet der größere Konzern eine ganze Reihe von Chancen, Synergien freisetzen zu können." ADLER geht davon aus, Synergiepotentiale in einer Größenordnung von etwa 20 Mio. Euro über die nächsten drei Jahre frei setzen zu können. Sowohl ADLER als auch WESTGRUND AG haben nahezu deckungsgleiche Geschäftsmodelle und Strategien und verfolgen das Ziel, ihren Wohnimmobilienbestand in Deutschland weiter aufzubauen, der sich vornehmlich in B- und Randlagen deutscher Ballungsgebiete befindet und nach Abzug aller laufenden Kosten einen positiven Cash Flow erwirtschaftet. _______________
  • 25. Spruchverfahren aktuell - Nr. 9/2015 SpruchZ 2015 Seite 202 Übernahmeangebot für Roth & Rau-Aktien Mitteilung einer Depotbank: Wie wir Informationen der Wertpapiermitteilungen entnehmen, bietet die MBT Systems GmbH, Zülpich den Aktionären der Roth & Rau AG bis zum 14.07.2015 an, ihre Aktien für EUR 4,80 je Aktie zu übernehmen. Ein Börsenkurs der Roth & Rau AG betrug liegt nicht vor (Angaben ohne Gewähr). Bei Annahme des Angebots werden wir die angebotenen Aktien zunächst im Verhältnis 1 : 1 in zum Verkauf eingereichte Roth & Rau AG Inhaberaktien (ISIN DE000A161NE5 - nicht handelbar) umbuchen. Eventuell anfallende Steuern und Gebühren gehen zu Ihren Lasten. Alle Inhaber müssen sicherstellen, dass die Annahme nicht gegen gültiges Recht des jeweiligen Landes verstößt. Dieses Schreiben bedeutet nicht, dass Sie berechtigt sind, an der Maßnahme teilzunehmen. Wir empfehlen Ihnen, dies zu prüfen und gegebenenfalls mit einem Rechtsberater zu besprechen. Wir bitten Sie, uns möglichst umgehend, spätestens jedoch bis zum 13.07.2015, 17:00 Uhr MESZ (bei uns eintreffend) mitzuteilen, ob Sie an obigem Angebot interessiert sind (Option 1). Ohne Ihre Weisung bis zu diesem Termin werden wir nichts für Sie in dieser Angelegenheit unternehmen (Option 2). Weitere Informationen zu diesem Angebot und den vollständigen Angebotstext erhalten Sie im elektronischen Bundesanzeiger unter www.bundesanzeiger.de voraussichtlich am 10.06.2015.
  • 26. Spruchverfahren aktuell - Nr. 9/2015 SpruchZ 2015 Seite 203 Abgeschlossene Spruchverfahren Vergleich im Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Jerini AG: Anhebung des Barabfindungsbetrags um EUR 0,82 auf EUR 8,35 (ca. 10,9%) Die zum britischen Pharmakonzern Shire plc gehörende Shire Deutschland Investments GmbH, Köln, hatte 2009 den Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei dem Pharmaunternehmen Jerini AG, Berlin, betrieben. Der Squeeze-out wurde von der Hauptversammlung der Jerini AG am 16. Juni 2009 beschlossen und dieser Beschluss nach Freigabe durch das Kammergericht am 15. Dezember 2009 eingetragen. Der von der Hauptaktionärin auf 7,53 Euro je Jerini-Aktie festgelegte Barabfindungsbetrag wurde nunmehr in dem von zahlreichen Minderheitsaktionären eingeleiteten Spruchverfahren um ca. 10,9% auf EUR 8,35 erhöht. Das Zustandekommen eines entsprechenden Vergleichs wurde vom Landgericht Berlin mit Beschluss vom 9. Juni 2015 festgestellt. LG Berlin, Az. 102 O 25/10 SpruchG NEXBTL Neue Exklusive Bio Toys Lüllemann GmbH u.a. /. Shire Deutschland Investments GmbH 71 Antragsteller gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Malte Diesselhorst, 10719 Berlin Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Shire Deutschland Investments GmbH: von Boetticher Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, 10969 Berlin _______________ Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der Knürr AG: Anhebung der Barabfindung auf EUR 83,84 für Stamm- und Vorzugsaktien Emerson Electric Nederland. B.V. Eindhoven Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG Im Spruchverfahren betreffend die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Knürr AG, Arnstorf, auf die Emerson Electric Nederland B.V. im Jahr 2006 hat das Oberlandesgericht München (31 Wx 246/14) mit Beschluss vom 9. Juni 2015 die Beschwerde von Antragstellern gegen den Beschluss des Landgerichts München vom 28. März 2014 (5 HK O 18925/08) zurückgewiesen. Der Beschluss des Landgerichts München ist damit rechtskräftig und wird hiermit gemäß § 14 SpruchG bekannt gemacht:
  • 27. Spruchverfahren aktuell - Nr. 9/2015 SpruchZ 2015 Seite 204 Verkündet am 28.3.2014 "Landgericht München I Az.: 5 HK O 18925/08 In dem Spruchverfahren 1. - 69. Antragsteller gegen Emerson Electric Nederland B.V., c/o Rechtsanwälte Hengeler Mueller, (...), Düsseldorf - Antragsgegnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Hengeler Mueller, (...), Düsseldorf Gemeinsame Vertreterin der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten ehemaligen Aktionäre (§ 6 SpruchG): Rechtsanwältin Daniela A. Bergdolt, (...), München wegen Barabfindung erlässt das Landgericht München I, 5. Kammer für Handelssachen, durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Krenek, Handelsrichterin Batdorf und Handelsrichterin Betz nach mündlicher Verhandlung vom 4.2.2010 und vom 21.11.2013 am 28.3.2014 folgenden Beschluss: I. Die von der Antragsgegnerin an die ehemaligen Aktionäre der Knürr AG zu leistende Barabfindung wird sowohl für die Stamm- als auch für die Vorzugsaktien auf € 83,84 festgesetzt. Der Betrag ist vom 16.10.2008 bis einschließlich 31.8.2009 mit 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz und ab dem 1.9.2009 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz unter Berücksichtigung geleisteter Zahlungen zu verzinsen. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller. III. Der Geschäftswert für das Verfahren erster Instanz sowie der Wert für die von der Antragsgegnerin an die Gemeinsame Vertreterin der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten ehemaligen Aktionäre zu erstattenden Kosten wird auf € 566.220,72 festgesetzt. Eindhoven, im Juni 2015 Emerson Electric Nederland B.V. Die Geschäftsführung
  • 28. Spruchverfahren aktuell - Nr. 9/2015 SpruchZ 2015 Seite 205 Quelle: Bundesanzeiger vom 19. Juni 2015 zur erstinstanzlichen Entscheidung des LG München I siehe: http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/04/squeeze-out-knurr-ag-lg-munchen-i.html _____________ Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der Berlin- Hannoverschen Hypothekenbank AG ohne Erhöhung der Barabfindung Landesbank Berlin AG Berlin Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG über die Beendigung der Spruchverfahren gemäß § 327f Satz 2 AktG i.V.m. § 1 Nr. 3 SpruchG über die Überprüfung der Barabfindung der ehemaligen Minderheitsaktionäre der Berlin-Hannoversche Hypothekenbank AG (heute: Berlin Hyp AG) anlässlich der am 9. Dezember 2010 von der Hauptversammlung beschlossenen Übertragung der Aktien der ehemaligen Minderheitsaktionäre auf die Landesbank Berlin AG Die Landesbank Berlin AG macht die – aufgrund der Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Kammergericht – rechtskräftige Entscheidung des Kammergerichts vom 6. Mai 2015 (Az. 2 W 145/13 SpruchG) wie folgt (ohne Gründe) bekannt: "In dem Spruchverfahren betreffend die Höhe der Barabfindung aufgrund des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre der Berlin-Hannoversche Hypothekenbank AG Beteiligte: 1. - 49. Antragsteller, 50. Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier, c/o Rechtsanwälte Dreier Riedel, Graf-Adolf-Platz 1 – 2, 40213 Düsseldorf, als Vertreter der außenstehenden Aktionäre, 51. Landesbank Berlin AG, vertreten d. d. Vorstandsvorsitzenden Dr. Johannes Evers, d. Vorstand Serge Demolière, Martin K. Müller, Hans Jürgen Kulartz, Patrick Tessmann und Jan Bettink, Alexanderplatz 2, 10178 Berlin, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, hat der 2. Zivilsenat des Kammergerichts, Elßholzstraße 30 – 33, 10781 Berlin, am 6. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Dr. Hawickhorst, die Richterin am Kammergericht Lang und die Richterin am Landgericht Dr. Picker beschlossen:
  • 29. Spruchverfahren aktuell - Nr. 9/2015 SpruchZ 2015 Seite 206 Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 27. bis 30., 44. und 45. bis 48. gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 11. Juni 2013 – 102 O 32/11 SpruchG – werden zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 200.000,00 EUR festgesetzt." In erster Instanz hatte das Landgericht am 11. Juni 2013 (Az. 102 O 32/11 SpruchG) beschlossen: "1. Der Spruchverfahrensantrag des Antragstellers zu 26) wird als unzulässig verworfen. 2. Die Spruchverfahrensanträge der weiteren Antragsteller werden zurückgewiesen. 3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Eine Kostenerstattung findet nicht statt. 4. Der Geschäftswert wird auf 200.000,00 EUR festgesetzt." Berlin, im Juni 2015 Landesbank Berlin AG Quelle: Bundesanzeiger vom 3. Juni 2015 _____________ Beendigung des Spruchverfahrens zu dem mit der Berlin-Hannoversche Hypothekenbank AG abgeschlossenen Gewinnabführungsvertrag Berlin Hyp AG Berlin – WKN 802 900 / ISIN DE0008029000 – Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 1 SpruchG über die Beendigung der Spruchverfahren über die Überprüfung von Ausgleich und Abfindung gemäß §§ 304, 305 AktG aus dem am 1. November 2010 zwischen der Berlin-Hannoversche Hypothekenbank AG (heute: Berlin Hyp AG) und der Landesbank Berlin AG abgeschlossenen Gewinnabführungsvertrag Der Vorstand der Berlin Hyp AG macht die – aufgrund der Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Kammergericht – rechtskräftige Entscheidung des Kammergerichts vom 6. Mai 2015 (Az.: 2 W 144/13 SpruchG) wie folgt (ohne Gründe) bekannt: "In dem Spruchverfahren
  • 30. Spruchverfahren aktuell - Nr. 9/2015 SpruchZ 2015 Seite 207 betreffend Höhe von Ausgleich und Abfindung aus dem Gewinnabführungsvertrag zwischen der Berlin-Hannoversche Hypothekenbank AG und der Landesbank Berlin AG Beteiligte: (…) hat der 2. Zivilsenat des Kammergerichts, Elßholzstraße 30 – 33, 10781 Berlin, am 6. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Dr. Hawickhorst, die Richterin am Kammergericht Lang und die Richterin am Landgericht Dr. Picker beschlossen: Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 8. bis 12. und 24. bis 33. gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 11. Juni 2013 – 102 O 7/11 SpruchG – werden zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 200.000,00 EUR festgesetzt." In erster Instanz hatte das Landgericht am 11. Juni 2013 (Az.: 102 O 7/11 SpruchG) beschlossen: "1. Die Spruchverfahrensanträge der Antragsteller zu 1) bis 16), 21) bis 22) sowie 24) bis 43), soweit sie auf die Erhöhung des Ausgleichs aus dem mit Hauptversammlungsbeschluss vom 9. Dezember 2010 gebilligten Gewinnabführungsvertrag mit der Landesbank Berlin AG gerichtet sind, werden als unzulässig verworfen. 2. Die Spruchverfahrensanträge der Antragsteller 2) und 3) sowie 8) bis 12), soweit sie auf die Erhöhung der Barabfindung aus dem mit Hauptversammlungsbeschluss vom 9. Dezember 2010 gebilligten Gewinnabführungsvertrag mit der Landesbank Berlin AG gerichtet sind, werden als unzulässig verworfen. Die auf dasselbe Ziel gerichteten Spruchverfahrensanträge der weiteren Antragsteller werden zurückgewiesen. 3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Eine Kostenerstattung findet nicht statt." Die Frist gemäß § 305 Absatz 4 AktG endet mit Ablauf von zwei Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger. Berlin, im Juni 2015 Berlin Hyp AG Der Vorstand Quelle: Bundesanzeiger vom 12. Juni 2015
  • 31. Spruchverfahren aktuell - Nr. 9/2015 SpruchZ 2015 Seite 208 Delisting-Fälle IMW Immobilien SE: IMW Immobilien SE beabsichtigt Wechsel vom General Standard in den Entry Standard ISIN-Nr. DE 000 A0BVWY6 und DE 000 A0BVWZ3 Mitteilung gemäß § 15 WpHG Die IMW Immobilien SE, Berlin, deren Aktien derzeit im Regulierten Markt (Segment General Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt werden, beabsichtigt, einen Wechsel in den Entry Standard im Open Market (Freiverkehr) der Frankfurter Wertpapierbörse. Gründe für den Wechsel des Börsensegments (Downgrading) sind das geringe Handelsvolumen der Aktien sowie die Unternehmensgröße der IMW Immobilien SE. Nach Auffassung des Verwaltungsrats und der geschäftsführenden Direktoren der IMW Immobilien SE ist der Entry Standard das richtige Börsensegment, um eine sinnvolle Kosten-Nutzen-Relation der Börsennotierung im Verhältnis zur Marktkapitalisierung und den berechtigten Transparenzinteressen der Aktionäre herzustellen. _____________ Delisting: Börsen müssen Regeln ändern Börse Online berichtet über die Folgen des Frosta-Urteils: "Im ,,Frosta-Urteil‘‘ vom 8. Oktober 2013 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Delisting ohne Hauptversammlungsbeschluss und Pflichtangebot kein Eingriff in die Vermögensrechte der Aktionäre ist. Dieses Urteil nutzen gewiefte Anwälte und Großaktionäre, um Delistings zu beschließen. (....)" http://www.boerse-online.de/nachrichten/konjunktur/Delisting-Boersen-muessen-Regeln-aendern- 1000669201
  • 32. Spruchverfahren aktuell - Nr. 9/2015 SpruchZ 2015 Seite 209 Zeitschrift und Dokumente auf http://de.slideshare.net/SpruchZ Impressum ______________________ Zeitschrift Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) 4. Jahrgang ISSN 2195-7274 Herausgeber: Interessengemeinschaft Spruchverfahren (IG Spruch), c/o Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE, Perlacher Str. 68, D - 82031 Grünwald (bei München) Bestellungen bitte an die E-Mail- Adresse: Verteiler@SpruchZ.de Redaktion/Mitarbeiter: Redaktion@SpruchZ.de RA Martin Arendts, M.B.L.-HSG (presserechtlich verantwortlich), RA Dr. Peter Dreier, RA/StB Dr. Theo Schubert, M.C.L. Univ. Mich. c/o ARENDTS ANWÄLTE, Perlacher Str. 68, D - 82031 Grünwald © 2015 für eigene Beiträge bei den Autoren.