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„VERMEIDUNG MEDICO-LEGALER
AUSEINANDERSETZUNG IN DER
GEBURTSHILFE – FALLBEISPIELE –“
15. Velberter Hebammengespräch
06.11.2013, Klinikum Niederberg
Thema: „Vermeidung medico-legaler Auseinandersetzung in der Geburtshilfe“, 06.11.2013

Die Zeit, 06.05.2010

Seite 2
Thema: „Vermeidung medico-legaler Auseinandersetzung in der Geburtshilfe“, 06.11.2013

FALLBEISPIELE
1. Fall
Rechtsstreit LG Mannheim/OLG Karlsruhe,
7 U 192/09
Vorgeburtliche Aufklärung über Risiko der
Schulterdystokie
2. Fall
Rechtsstreit LG/Kammergericht Berlin,
20 U 82/10
Reaktion auf CTG-Pathologie
Seite 3
Thema: „Vermeidung medico-legaler Auseinandersetzung in der Geburtshilfe“, 06.11.2013

1. Fall
Viertgebärende (drei vorangegangene Spontangeburten mit kindlichem Geburtsgewicht
von 3.380 g, 3.880 g, 4.300 g)
Gewichtszunahme bei 158 cm von 88,2 kg auf
103,3 kg
errechnete Termin 31.07.1997
vier Ultraschallbefunde während der
Schwangerschaft

Seite 4
Thema: „Vermeidung medico-legaler Auseinandersetzung in der Geburtshilfe“, 06.11.2013

07.07.1997 stationäre Aufnahme
08.07.1997 Wehenbelastungstest; Ultraschall:
„Vorderwandplazenta, reichlich Fruchtwasser,
Gewicht ca. 4.800 g …; Entschluss zur
Leitung der Spontangeburt trotz großem Kind,
da Zustand nach 3-mal Spontangeburt auch
jeweils mit großen Kindern“
09.07.1997, 20.00 Uhr Amniotomie
Ab 20.55 Uhr laufende CTG-Kontrolle

Seite 5
Thema: „Vermeidung medico-legaler Auseinandersetzung in der Geburtshilfe“, 06.11.2013

21.45 Uhr Wehentropfsteigerung
22.54 Uhr Geburt des Kopfes, Schulter quer,
Beckenhochlagerung, Information Oberarzt,
Kopfüberdrehung …“
22.57 Uhr Spontangeburt nach Schulterdystokie Apgar 3/6/7; pH-Wert 7,27
Geburtsgewicht 4.530 g

Seite 6
Thema: „Vermeidung medico-legaler Auseinandersetzung in der Geburtshilfe“, 06.11.2013

Gerichtsgutachter Prof. K.:
„Die Entscheidung zur vaginalen Geburt ist
nachvollziehbar … Die Mutter ist vor der Geburt
jedoch nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden.
Aufgrund einer Gewichtsschätzung von 4.800 g,
einer Adipositas … hätte die Schwangere über
das Risiko der Schulterdystokie aufgeklärt werden
müssen …

Seite 7
Thema: „Vermeidung medico-legaler Auseinandersetzung in der Geburtshilfe“, 06.11.2013

… Es hätte zwar nicht zwingend eine Sectio
durchgeführt werden müssen, aber die
vaginale Geburt hätte nach Aufklärung
mit Einverständnis der Schwangeren
erfolgen müssen.“

Seite 8
Thema: „Vermeidung medico-legaler Auseinandersetzung in der Geburtshilfe“, 06.11.2013

Zivilrechtliche Haftung wegen unzureichender
Aufklärung
BGH: „Bestehen deutliche Anzeichen dafür, dass
im weiteren Verlauf eines Entbindungsvorganges
eine Situation eintreten kann, in der eine normale
vaginale Entbindung kaum noch in Betracht
kommt, sondern eine Sectio notwendig oder
zumindest zu einer echten Alternative zu einer
vaginalen Entbindung wird, …

Seite 9
Thema: „Vermeidung medico-legaler Auseinandersetzung in der Geburtshilfe“, 06.11.2013

…dann muss der geburtsleitende Arzt die
Mutter bereits zu einem Zeitpunkt über die
unterschiedlichen Entbindungsmethoden
aufklären und ihre Entscheidung einholen,
zu dem sie sich noch in einem Zustand
befindet, in dem diese Problematik mit ihr
besprochen werden kann.“
(BGH VersR 1993, 703)

Seite 10
Thema: „Vermeidung medico-legaler Auseinandersetzung in der Geburtshilfe“, 06.11.2013

Rechtsprechung:
Wenn spezielle Hinweise (Feige, GebFra 2002
„Warnzeichen“) auf das Risiko einer Schulterdystokie hindeuten, dann sind
1. eine ärztliche Eingangsuntersuchung mit
Fetometrie,
2. die Anwesenheit des erfahrensten Facharztes und
3. ggf. ein aufklärendes Gespräch
notwendig.
Seite 11
Thema: „Vermeidung medico-legaler Auseinandersetzung in der Geburtshilfe“, 06.11.2013

Worüber und wann ist aufzuklären?
DGGG, Empfehlung zur Schulterdystokie,
AWMF 015/024 im Juni 2010:
„Auch beim Vorliegen einer sonstigen
Risikokonstellation ist aus klinischer und
forensischer Sicht eine Aufklärung der
Patientin hinsichtlich …

Seite 12
Thema: „Vermeidung medico-legaler Auseinandersetzung in der Geburtshilfe“, 06.11.2013

- ihres spezifischen Risikos für eine
Schulterdystokie und
- deren Folgen,
- alternative Geburtsmodi und
- deren Komplikationen sowie
- über die erhöhte neonatale
Morbidität bei vaginaler Entbindung
notwendig.“

Seite 13
Thema: „Vermeidung medico-legaler Auseinandersetzung in der Geburtshilfe“, 06.11.2013

„Der Gebärenden sind die Risiken und
die Situation „deutlich vor Augen zu
führen.“
(BGH NJW 1992, 741)

Seite 14
Thema: „Vermeidung medico-legaler Auseinandersetzung in der Geburtshilfe“, 06.11.2013

Drei Stufen der Aufklärung in Abhängigkeit
von der „Größe des Risikos“:
Beispiel:
Es besteht das Risiko einer Schulter-dystokie
und Plexusschädigung
- „Wir können eine Sectio durchführen. Wir
empfehlen Ihnen, es weiterhin vaginal zu
versuchen.“

Seite 15
Thema: „Vermeidung medico-legaler Auseinandersetzung in der Geburtshilfe“, 06.11.2013

- „Wir können sowohl eine Sectio als
auch eine Vaginalgeburt durchführen.
Beides ist gleichberechtigt.“
- „Wir können eine Vaginalgeburt
weiter versuchen und vertreten.
Wir empfehlen Ihnen eine Sectio.“

Seite 16
Thema: „Vermeidung medico-legaler Auseinandersetzung in der Geburtshilfe“, 06.11.2013

Seite 17
Thema: „Vermeidung medico-legaler Auseinandersetzung in der Geburtshilfe“, 06.11.2013

2. Fall:
Drittgebärende; errechneter Entbindungstermin 20.03.1997
18.03.1997, 13.00 Uhr: nach beginnender
Wehentätigkeit ambulante CTG-Kontrolle bei
niedergelassener Frauenärztin
von 13.02 Uhr bis 13.20 Uhr:
„7 Punkte nach Fischer Score → Kreißsaal,
frühe Dezelerationen“

Seite 18
Thema: „Vermeidung medico-legaler Auseinandersetzung in der Geburtshilfe“, 06.11.2013

14.00 Uhr Eintreffen im Klinikum H. mit
Krankentransportwagen
14.05 Uhr Kreißsaalaufnahme und Untersuchung durch Stationshebamme
ab 14.20 Uhr CTG
14.28 Uhr frustraner Weckversuch
14.40 Uhr Lagerungswechsel
14.43 Uhr Information der Stationsoberärztin durch Hebamme

Seite 19
Thema: „Vermeidung medico-legaler Auseinandersetzung in der Geburtshilfe“, 06.11.2013

Seite 20
Thema: „Vermeidung medico-legaler Auseinandersetzung in der Geburtshilfe“, 06.11.2013

Seite 21
Thema: „Vermeidung medico-legaler Auseinandersetzung in der Geburtshilfe“, 06.11.2013

14.50 Uhr Anwesenheit der
Stationsoberärztin
14.55 Uhr Partusisten
15.00 Uhr Indikation zur Sectio
15.20 Uhr OP-Lagerung
15.40 Uhr Entwicklung des leblosen
Kindes;
pH 6,581; BE -24,6; Apgar 0/0/1

Seite 22
Thema: „Vermeidung medico-legaler Auseinandersetzung in der Geburtshilfe“, 06.11.2013

Urteil des LG Berlin vom 09.03.2010:
„Es war bereits fehlerhaft, in Anbetracht der
Einlieferung der Mutter mit einem Krankentransportwagen und in Anlehnung der Eintragungen im Mutterpass, auf eine ärztliche
Eingangsuntersuchung zu verzichten und
nicht sofort ein weiteres CTG abzuleiten.“

Seite 23
Thema: „Vermeidung medico-legaler Auseinandersetzung in der Geburtshilfe“, 06.11.2013

„Ebenfalls war fehlerhaft, dass die
Hebamme beim Auftreten von Regelwidrigkeiten nicht unverzüglich einen Arzt
hinzuzieht. Dieser Arztruf musste hier
spätestens 10 Minuten nach dem Beginn
der Ableitung erfolgen.“
„Auch der Zeitpunkt der Indikationsstellung
zum Kaiserschnitt war verspätet.“

Seite 24
Thema: „Vermeidung medico-legaler Auseinandersetzung in der Geburtshilfe“, 06.11.2013

„Darüber hinaus war die Zeit von der Indikationsstellung zum Kaiserschnitt bis zur
Entwicklung des Kindes mit 40 Minuten zu
lang.“
„Als unpassend empfindet die Kammer die
vorgetragene Rechtfertigung der Beklagten,
wonach die „Pavillion-Bauweise“ des Hauses einen Grund für hinzunehmende Zeitverzögerungen darstelle …

Seite 25
Thema: „Vermeidung medico-legaler Auseinandersetzung in der Geburtshilfe“, 06.11.2013

… Den innerhalb der Klinikträgerschaft
handelnden verantwortlichen Personen
musste umso mehr klar sein, dass sie
sehenden Auges Patienten durch unverantwortliche Organisationsstrukturen
gefährden.“

Seite 26
Thema: „Vermeidung medico-legaler Auseinandersetzung in der Geburtshilfe“, 06.11.2013

OLG München, Urteil vom 15.02.1990
(VersR 1991, 586):
„In einer Geburtsklinik ist spätestens dann ein
Arzt zu verständigen, wenn sich bei dem Kind
die ersten Herztonabfälle zeigen. Das Unterlassen der Information kann ein schwerer
Behandlungsfehler sein.“

Seite 27
Thema: „Vermeidung medico-legaler Auseinandersetzung in der Geburtshilfe“, 06.11.2013

OLG Oldenburg, Urteil vom 16.01.1996
(VersR 1997, S. 1.236):
„Zu den Aufgaben einer Hebamme gehören ein
Kardiotokogramm aufzuzeichnen und auch ein
pathologisches CTG zu erkennen. Die Entscheidung darüber, was bei einem solchen CTG zu
veranlassen ist, insbesondere die weitere
Überwachung des Geburtsfortschritts, obliegt
hingegen dem Arzt.“
Seite 28
Thema: „Vermeidung medico-legaler Auseinandersetzung in der Geburtshilfe“, 06.11.2013

OLG Hamm, Urteil vom 14.09.2009
I-3 U 9/08:
„Den Beklagten (Hebammen) ist nicht nur die
Fehlinterpretation der CTG-Aufzeichnungen
– was die Schwere der kindlichen Beeinträchtigung betrifft – vorzuwerfen, sondern eine Überschreitung ihrer Kompetenzen durch die Nichtinformation des diensthabenden Arztes, dem
allein die Beurteilung des aufgezeichneten eindeutig pathologischen CTG-Befundes oblag.“
Seite 29
Thema: „Vermeidung medico-legaler Auseinandersetzung in der Geburtshilfe“, 06.11.2013

Resümee:
Informieren Sie die Patientin und führen
Sie die Entbindung nach Aufklärung der
Patientin!
Organisieren Sie strukturell und personell
die CTG-Überwachung
und geburtshilfliche Notfälle!

Seite 30
Thema: „Vermeidung medico-legaler Auseinandersetzung in der Geburtshilfe“, 06.11.2013

Seite 31
Thema: „Vermeidung medico-legaler Auseinandersetzung in der Geburtshilfe“, 06.11.2013

Seite 32
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Seite 33
Thema: „Arzthaftungsrecht bei Geburtsschäden“

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Telefon: (0228) 53 89 488
Fax: (0228) 53 89 487
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53113 Bonn

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15.velberter Hebammengespräch

  • 1. „VERMEIDUNG MEDICO-LEGALER AUSEINANDERSETZUNG IN DER GEBURTSHILFE – FALLBEISPIELE –“ 15. Velberter Hebammengespräch 06.11.2013, Klinikum Niederberg
  • 2. Thema: „Vermeidung medico-legaler Auseinandersetzung in der Geburtshilfe“, 06.11.2013 Die Zeit, 06.05.2010 Seite 2
  • 3. Thema: „Vermeidung medico-legaler Auseinandersetzung in der Geburtshilfe“, 06.11.2013 FALLBEISPIELE 1. Fall Rechtsstreit LG Mannheim/OLG Karlsruhe, 7 U 192/09 Vorgeburtliche Aufklärung über Risiko der Schulterdystokie 2. Fall Rechtsstreit LG/Kammergericht Berlin, 20 U 82/10 Reaktion auf CTG-Pathologie Seite 3
  • 4. Thema: „Vermeidung medico-legaler Auseinandersetzung in der Geburtshilfe“, 06.11.2013 1. Fall Viertgebärende (drei vorangegangene Spontangeburten mit kindlichem Geburtsgewicht von 3.380 g, 3.880 g, 4.300 g) Gewichtszunahme bei 158 cm von 88,2 kg auf 103,3 kg errechnete Termin 31.07.1997 vier Ultraschallbefunde während der Schwangerschaft Seite 4
  • 5. Thema: „Vermeidung medico-legaler Auseinandersetzung in der Geburtshilfe“, 06.11.2013 07.07.1997 stationäre Aufnahme 08.07.1997 Wehenbelastungstest; Ultraschall: „Vorderwandplazenta, reichlich Fruchtwasser, Gewicht ca. 4.800 g …; Entschluss zur Leitung der Spontangeburt trotz großem Kind, da Zustand nach 3-mal Spontangeburt auch jeweils mit großen Kindern“ 09.07.1997, 20.00 Uhr Amniotomie Ab 20.55 Uhr laufende CTG-Kontrolle Seite 5
  • 6. Thema: „Vermeidung medico-legaler Auseinandersetzung in der Geburtshilfe“, 06.11.2013 21.45 Uhr Wehentropfsteigerung 22.54 Uhr Geburt des Kopfes, Schulter quer, Beckenhochlagerung, Information Oberarzt, Kopfüberdrehung …“ 22.57 Uhr Spontangeburt nach Schulterdystokie Apgar 3/6/7; pH-Wert 7,27 Geburtsgewicht 4.530 g Seite 6
  • 7. Thema: „Vermeidung medico-legaler Auseinandersetzung in der Geburtshilfe“, 06.11.2013 Gerichtsgutachter Prof. K.: „Die Entscheidung zur vaginalen Geburt ist nachvollziehbar … Die Mutter ist vor der Geburt jedoch nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Aufgrund einer Gewichtsschätzung von 4.800 g, einer Adipositas … hätte die Schwangere über das Risiko der Schulterdystokie aufgeklärt werden müssen … Seite 7
  • 8. Thema: „Vermeidung medico-legaler Auseinandersetzung in der Geburtshilfe“, 06.11.2013 … Es hätte zwar nicht zwingend eine Sectio durchgeführt werden müssen, aber die vaginale Geburt hätte nach Aufklärung mit Einverständnis der Schwangeren erfolgen müssen.“ Seite 8
  • 9. Thema: „Vermeidung medico-legaler Auseinandersetzung in der Geburtshilfe“, 06.11.2013 Zivilrechtliche Haftung wegen unzureichender Aufklärung BGH: „Bestehen deutliche Anzeichen dafür, dass im weiteren Verlauf eines Entbindungsvorganges eine Situation eintreten kann, in der eine normale vaginale Entbindung kaum noch in Betracht kommt, sondern eine Sectio notwendig oder zumindest zu einer echten Alternative zu einer vaginalen Entbindung wird, … Seite 9
  • 10. Thema: „Vermeidung medico-legaler Auseinandersetzung in der Geburtshilfe“, 06.11.2013 …dann muss der geburtsleitende Arzt die Mutter bereits zu einem Zeitpunkt über die unterschiedlichen Entbindungsmethoden aufklären und ihre Entscheidung einholen, zu dem sie sich noch in einem Zustand befindet, in dem diese Problematik mit ihr besprochen werden kann.“ (BGH VersR 1993, 703) Seite 10
  • 11. Thema: „Vermeidung medico-legaler Auseinandersetzung in der Geburtshilfe“, 06.11.2013 Rechtsprechung: Wenn spezielle Hinweise (Feige, GebFra 2002 „Warnzeichen“) auf das Risiko einer Schulterdystokie hindeuten, dann sind 1. eine ärztliche Eingangsuntersuchung mit Fetometrie, 2. die Anwesenheit des erfahrensten Facharztes und 3. ggf. ein aufklärendes Gespräch notwendig. Seite 11
  • 12. Thema: „Vermeidung medico-legaler Auseinandersetzung in der Geburtshilfe“, 06.11.2013 Worüber und wann ist aufzuklären? DGGG, Empfehlung zur Schulterdystokie, AWMF 015/024 im Juni 2010: „Auch beim Vorliegen einer sonstigen Risikokonstellation ist aus klinischer und forensischer Sicht eine Aufklärung der Patientin hinsichtlich … Seite 12
  • 13. Thema: „Vermeidung medico-legaler Auseinandersetzung in der Geburtshilfe“, 06.11.2013 - ihres spezifischen Risikos für eine Schulterdystokie und - deren Folgen, - alternative Geburtsmodi und - deren Komplikationen sowie - über die erhöhte neonatale Morbidität bei vaginaler Entbindung notwendig.“ Seite 13
  • 14. Thema: „Vermeidung medico-legaler Auseinandersetzung in der Geburtshilfe“, 06.11.2013 „Der Gebärenden sind die Risiken und die Situation „deutlich vor Augen zu führen.“ (BGH NJW 1992, 741) Seite 14
  • 15. Thema: „Vermeidung medico-legaler Auseinandersetzung in der Geburtshilfe“, 06.11.2013 Drei Stufen der Aufklärung in Abhängigkeit von der „Größe des Risikos“: Beispiel: Es besteht das Risiko einer Schulter-dystokie und Plexusschädigung - „Wir können eine Sectio durchführen. Wir empfehlen Ihnen, es weiterhin vaginal zu versuchen.“ Seite 15
  • 16. Thema: „Vermeidung medico-legaler Auseinandersetzung in der Geburtshilfe“, 06.11.2013 - „Wir können sowohl eine Sectio als auch eine Vaginalgeburt durchführen. Beides ist gleichberechtigt.“ - „Wir können eine Vaginalgeburt weiter versuchen und vertreten. Wir empfehlen Ihnen eine Sectio.“ Seite 16
  • 17. Thema: „Vermeidung medico-legaler Auseinandersetzung in der Geburtshilfe“, 06.11.2013 Seite 17
  • 18. Thema: „Vermeidung medico-legaler Auseinandersetzung in der Geburtshilfe“, 06.11.2013 2. Fall: Drittgebärende; errechneter Entbindungstermin 20.03.1997 18.03.1997, 13.00 Uhr: nach beginnender Wehentätigkeit ambulante CTG-Kontrolle bei niedergelassener Frauenärztin von 13.02 Uhr bis 13.20 Uhr: „7 Punkte nach Fischer Score → Kreißsaal, frühe Dezelerationen“ Seite 18
  • 19. Thema: „Vermeidung medico-legaler Auseinandersetzung in der Geburtshilfe“, 06.11.2013 14.00 Uhr Eintreffen im Klinikum H. mit Krankentransportwagen 14.05 Uhr Kreißsaalaufnahme und Untersuchung durch Stationshebamme ab 14.20 Uhr CTG 14.28 Uhr frustraner Weckversuch 14.40 Uhr Lagerungswechsel 14.43 Uhr Information der Stationsoberärztin durch Hebamme Seite 19
  • 20. Thema: „Vermeidung medico-legaler Auseinandersetzung in der Geburtshilfe“, 06.11.2013 Seite 20
  • 21. Thema: „Vermeidung medico-legaler Auseinandersetzung in der Geburtshilfe“, 06.11.2013 Seite 21
  • 22. Thema: „Vermeidung medico-legaler Auseinandersetzung in der Geburtshilfe“, 06.11.2013 14.50 Uhr Anwesenheit der Stationsoberärztin 14.55 Uhr Partusisten 15.00 Uhr Indikation zur Sectio 15.20 Uhr OP-Lagerung 15.40 Uhr Entwicklung des leblosen Kindes; pH 6,581; BE -24,6; Apgar 0/0/1 Seite 22
  • 23. Thema: „Vermeidung medico-legaler Auseinandersetzung in der Geburtshilfe“, 06.11.2013 Urteil des LG Berlin vom 09.03.2010: „Es war bereits fehlerhaft, in Anbetracht der Einlieferung der Mutter mit einem Krankentransportwagen und in Anlehnung der Eintragungen im Mutterpass, auf eine ärztliche Eingangsuntersuchung zu verzichten und nicht sofort ein weiteres CTG abzuleiten.“ Seite 23
  • 24. Thema: „Vermeidung medico-legaler Auseinandersetzung in der Geburtshilfe“, 06.11.2013 „Ebenfalls war fehlerhaft, dass die Hebamme beim Auftreten von Regelwidrigkeiten nicht unverzüglich einen Arzt hinzuzieht. Dieser Arztruf musste hier spätestens 10 Minuten nach dem Beginn der Ableitung erfolgen.“ „Auch der Zeitpunkt der Indikationsstellung zum Kaiserschnitt war verspätet.“ Seite 24
  • 25. Thema: „Vermeidung medico-legaler Auseinandersetzung in der Geburtshilfe“, 06.11.2013 „Darüber hinaus war die Zeit von der Indikationsstellung zum Kaiserschnitt bis zur Entwicklung des Kindes mit 40 Minuten zu lang.“ „Als unpassend empfindet die Kammer die vorgetragene Rechtfertigung der Beklagten, wonach die „Pavillion-Bauweise“ des Hauses einen Grund für hinzunehmende Zeitverzögerungen darstelle … Seite 25
  • 26. Thema: „Vermeidung medico-legaler Auseinandersetzung in der Geburtshilfe“, 06.11.2013 … Den innerhalb der Klinikträgerschaft handelnden verantwortlichen Personen musste umso mehr klar sein, dass sie sehenden Auges Patienten durch unverantwortliche Organisationsstrukturen gefährden.“ Seite 26
  • 27. Thema: „Vermeidung medico-legaler Auseinandersetzung in der Geburtshilfe“, 06.11.2013 OLG München, Urteil vom 15.02.1990 (VersR 1991, 586): „In einer Geburtsklinik ist spätestens dann ein Arzt zu verständigen, wenn sich bei dem Kind die ersten Herztonabfälle zeigen. Das Unterlassen der Information kann ein schwerer Behandlungsfehler sein.“ Seite 27
  • 28. Thema: „Vermeidung medico-legaler Auseinandersetzung in der Geburtshilfe“, 06.11.2013 OLG Oldenburg, Urteil vom 16.01.1996 (VersR 1997, S. 1.236): „Zu den Aufgaben einer Hebamme gehören ein Kardiotokogramm aufzuzeichnen und auch ein pathologisches CTG zu erkennen. Die Entscheidung darüber, was bei einem solchen CTG zu veranlassen ist, insbesondere die weitere Überwachung des Geburtsfortschritts, obliegt hingegen dem Arzt.“ Seite 28
  • 29. Thema: „Vermeidung medico-legaler Auseinandersetzung in der Geburtshilfe“, 06.11.2013 OLG Hamm, Urteil vom 14.09.2009 I-3 U 9/08: „Den Beklagten (Hebammen) ist nicht nur die Fehlinterpretation der CTG-Aufzeichnungen – was die Schwere der kindlichen Beeinträchtigung betrifft – vorzuwerfen, sondern eine Überschreitung ihrer Kompetenzen durch die Nichtinformation des diensthabenden Arztes, dem allein die Beurteilung des aufgezeichneten eindeutig pathologischen CTG-Befundes oblag.“ Seite 29
  • 30. Thema: „Vermeidung medico-legaler Auseinandersetzung in der Geburtshilfe“, 06.11.2013 Resümee: Informieren Sie die Patientin und führen Sie die Entbindung nach Aufklärung der Patientin! Organisieren Sie strukturell und personell die CTG-Überwachung und geburtshilfliche Notfälle! Seite 30
  • 31. Thema: „Vermeidung medico-legaler Auseinandersetzung in der Geburtshilfe“, 06.11.2013 Seite 31
  • 32. Thema: „Vermeidung medico-legaler Auseinandersetzung in der Geburtshilfe“, 06.11.2013 Seite 32
  • 33. Besuchen Sie uns auch im Netz www.uphoff.de www.recht-geburtsschaden.de Seite 33
  • 34. Thema: „Arzthaftungsrecht bei Geburtsschäden“ Dr. Roland Uphoff - Kanzlei für Geburtsschadensrecht und Arzthaftung Telefon: (0228) 53 89 488 Fax: (0228) 53 89 487 E-Mail: mail@uphoff.de Heinrich-von-Kleist-Str. 4 53113 Bonn www.uphoff.de www.recht-geburtsschaden.de