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Zivilrechtliche Haftung Transnationaler Unternehmen für Menschenrechtsverletzungen im Globalen Süden
1. AjV-Workshop:
Unternehmen im Völkerrecht
7.-9. Oktober 2011, Universität Erlangen-Nürnberg
2. Rohstoff-
Infrastruktur- zulieferer
projekt
Tochter-
unternehmen Apartheid
3. Zuständigkeit
Artikel 2 I EuGVO. Vorbehaltlich der
Vorschriften dieser Verordnung sind
Owusu v Jackson (2005)
Personen, die ihren Wohnsitz im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben,
ohne Rücksicht auf ihre EuGVO schon dann anwendbar, wenn der
Staatsangehörigkeit vor den Gerichten internationale Sachverhalt nur zu einem
dieses Mitgliedstaats zu verklagen. EU-Staat einen Bezug hat.
Forum non conveniens Die
Zuständigkeiten der EuGVO sind
zwingend.
4. Kollisionsrecht
Rom I-VO (2008) Rom II-VO (2007)
über das auf über das auf
vertragliche außervertragliche
Schuldverhältnisse Schuldverhältnisse
anzuwendende Recht anzuwendende Recht
5. Unterlassen, Schadensersatz
Sicherheits- Zurechnung von Anspruchsgrundlage, Vorraussetzungen,
& Verhaltens- Verhalten, Kenntnis Einwendungen, Rechtsfolge,
regeln Verjährung
Handlungs- Gründungssitz der Ort der
ort Muttergesellschaft Rechtsverletzung
6. Eingriffsnormen
= zwingend für die Wahrung des öff. Int.
• staatliche Stellen • Sinn und Zweck der
siehe AGG, Norm? Auslegung!
Kommittee gem. Art 22 ILO,
CEDAW-Zusatzprotokoll, • Norm dient (zumindest
WSK-Pakt auch) öffentlichem
• internationaler Gemeinwohlinteresse
Entscheidungseinklang • BGH 2005:
„international
grundlegende
Bedeutung“
7. Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu
unverletzlichen und unveräußerlichen
Menschenrechten als Grundlage jeder
menschlichen Gemeinschaft, des Friedens
und der Gerechtigkeit
in der Welt.
― Art. 1 II GG
9. • MutterSch
• LohnFZ • Sicherheit, Gesundheit
am Arbeitsplatz
Giftstoffe im
Zulieferbetrieb
Vertreibung
der Bevölkerung
zwecks Aufbau
von Infrastruktur
• Eigentum als
Unterstützung --
Lebensgrundlage
der Apartheids- --
Regierung -
• Gewerkschaftsfreiheit,
Arbeitskampf • AGG
• Folter
10. Unterlassen, Schadensersatz
Sicherheits- Zurechnung von Anspruchsgrundlage, Vorraussetzungen,
& Verhaltens- Verhalten, Kenntnis Einwendungen, Rechtsfolge,
regeln Verjährung
Handlungs- Gründungssitz der Ort der
ort Muttergesellschaft Rechtsverletzung
12. alternativ: Haftungsdurchgriff
Verwaltungssitz der Tochter
Unterlassen, Schadensersatz
Sicherheits- Zurechnung von Anspruchsgrundlage, Vorraussetzungen,
& Verhaltens- Verhalten, Kenntnis Einwendungen, Rechtsfolge,
regeln Verjährung
Handlungs- Gründungssitz der Ort der
ort Muttergesellschaft Rechtsverletzung
13. Anwendung ausländischen
Deliktsrechts
Anspruch
ausländisches Recht Anspruchsgrundlagen
kann nicht ermittelt passen nicht richtig
werden oder
Bedeutung einer
Generalklausel unklar
14.
Art. 927 § ún. CC/2002
Anspruchsgegner übt eine Tätigkeit gewöhnlich aus
Die Tätigkeit bringt aufgrund ihrer Natur
ein Risiko für die Rechtsgüter anderer mit sich.
Tätigkeit verursacht Schaden
Verschulden
Schadensersatz
15.
• Eigentumsrecht wird in ländlichen Gegenden
regelmäßig ignoriert.
• Rangverhältnis zwischen Statuten und
Gewohnheitsrecht?
• Britisches oder islamisches Recht?
• Abspaltung Nordsudan
hilfsweise nächst-verwandte Rechtsordnung,
höchst-hilfsweise deutsches Recht (insb. im EilVf)
16.
Negligent breach of duty of care
Schaden “reasonably foreseeable”
relationship of proximity
nur bei vertragsähnlichen Beziehungen
nicht zwischen TNU und Verletztem im Globalen Süden, oder doch?
“fair, just and reasonable”
17. Fazit
Die Rechtsanwendung könnte entscheidend
beeinflusst werden durch
• Eingriffsnormen aus dem deutschen Recht
(insbes. wenn eng in Menschenrechten verwurzelt)
• Menschenrechte
als „Verletztes Recht“ (wenn direkte Wirkung),
oder als Auslegungshilfe
• Soft Law
(als Auslegungshilfe)
18. Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.
Fragen & Hinweise bitte an grabosch@grabosch-law.eu.