Wir haben ein neues Booklets zum Thema „Das Anbieten von Apps für Smartphone und Tablet – Was Sie als App-Anbieter rechtlich beachten sollten“ veröffentlicht. Das Booklet entstand in Zusammenarbeit mit unserem Kooperationspartner tekit Consult Bonn GmbH und kann kostenlos unter www.res-media.net/booklets heruntergeladen werden.
Im Gegensatz zu „normaler“ Software werden sogenannte native Apps für Smartphone und Tablet in der Regel in geschlossenen Systemen, z.B. dem AppStore von Apple oder bei Google Play angeboten. Dies ist für den Anbieter einer App sehr komfortabel, denn die Betreiber der Plattformen kümmern sich um den Download, die Verbreitung von Updates und im Rahmen kostenpflichtiger Angebote sogar um die Abrechnung.
Doch das Anbieten von Apps ist gleichwohl kein Selbstläufer. Tatsächlich muss sich derjenige, der eine App auf den Markt bringen will, mit unterschiedlichen rechtlichen Themen auseinandersetzen. Er steht im Zweifel gegenüber Nutzern, Mitbewerbern und Aufsichtsbehörden in der Verantwortung und kann haftbar gemacht werden.
Das Booklet gibt einen Überblick zum Thema “Anbieten von Apps” und behandelt die wichtigsten Fragen und Antworten dazu.
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Im Gegensatz zu „normaler“ Software werden sogenannte native
Apps für Smartphone und Tablet in der Regel in geschlossenen
Systemen, z.B. dem AppStore von Apple oder bei Google Play
angeboten. Dies ist für den Anbieter einer App sehr komfortabel,
denn die Betreiber der Plattformen kümmern sich um den Down-
load, die Verbreitung von Updates und im Rahmen kostenpflich-
tiger Angebote sogar um die Abrechnung.
Doch das Anbieten von Apps ist gleichwohl kein Selbstläufer.
Tatsächlich muss sich derjenige, der eine App auf den Markt
bringen will, mit unterschiedlichen rechtlichen Themen aus-
einandersetzen. Er steht im Zweifel gegenüber Nutzern, Mitbe-
werbern und Aufsichtsbehörden in der Verantwortung und kann
haftbar gemacht werden.
Editorial
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Auf den folgenden Seiten geben wir einen Überblick zum Thema
“Anbieten von Apps” und behandeln die wichtigsten Fragen und
Antworten dazu.
Wir wünschen Ihnen viel Freude und Erkenntnisse beim Lesen
und freuen uns über Ihr Feedback - oder über Ihre Themen-
vorschläge für weitere Ratgeber. Schreiben Sie uns an die
Mailadresse kanzlei@res-media.net.
Ihr Team von
RESMEDIA
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Die Auseinandersetzung mit rechtlichen Fragestellungen stellt
sich für den Anbieter einer App bereits bei deren Entwicklung.
Wird die Entwicklung von einem externen Programmierer über-
nommen, müssen mögliche Rechtsprobleme rund um die Soft-
wareentwicklung bedacht werden.
Die rechtlichen Fragen, die sich im Rahmen einer App-Entwick-
lung für die Vertragspartner stellen, unterscheiden sich von den
üblichen Konstellationen eines „normalen“ Softwareprojekts nur
wenig. Es gibt jedoch einige Besonderheiten, die gerade bei der
App-Entwicklung zu berücksichtigen sind:
Die App-Entwicklung
Vertrieb über welche Plattform?
Bevor eine App in Auftrag gegeben wird, muss sich
der künftige Anbieter überlegen, über welche Platt-
formen er seine App anbieten will. Je nach Platt-
formbetreiber werden unterschiedliche technische
Anforderungen an eine App gestellt, die bereits im
Vertrag geregelt sein sollten.
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Für welches Betriebssystem geeignet?
Auch die Frage nach den gewünschten Betriebssyste-
men, auf denen die App laufen soll, muss schon in
der Planungsphase zwischen Entwickler und Anbieter
festgehalten werden. Dazu sollten Regelungen zur
Version des jeweiligen Betriebssystems und End-
geräts in den Vertrag aufgenommen werden. Dies gilt
besonders im Hinblick auf die technische Entwick-
lung. Es sollten die Mindestversionen festgehalten
werden, die von der App unterstützt werden.
Wer veröffentlicht?
Vertraglich geregelt sollte auch sein, wer die App
nach Fertigstellung auf den Plattformen einstellt. Ist
diese Frage nicht geklärt, kann es mitunter passieren,
dass die App zu einem vorher angekündigten Termin
nicht zur Verfügung steht.
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Gibt es Vorgaben der Plattformen?
Jede vertragliche Vereinbarung über die Entwicklung
einer App sollte etwaige technische Anforderungen
bzw. Nutzungsbedingungen der jeweiligen Plattfor-
men zum Angebot einer App aufgreifen und regeln,
dass die App diese Anforderungen erfüllt.
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Die Pflichten des App-Anbieters
Der App-Anbieter muss von Gesetzes wegen zudem bestimmte
Informations- und Belehrungspflichten erfüllen. Dies gilt vor
allem bei einem kostenpflichtigen Angebot, dass sich an Ver-
braucher richtet. Werden die entsprechenden Vorgaben nicht
erfüllt, drohen kostenpflichtige wettbewerbsrechtliche Abmah-
nungen durch Mitbewerber sowie durch Interessen- und Ver-
braucherverbände.
Kostenloses Booklet unserer Kanzlei
http://www.res-media.net/booklets
zum Verhalten bei Abmahnungen:
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Die Impressumspflicht
Checkliste rechtssicheres Impressum
http://res-media.net/checklisten/
Muster rechtssicheres Impressum
App-Anbieter sind Anbieter von Telemedien und haben daher
ihre Impressumsangaben leicht erkennbar, unmittelbar er-
reichbar und ständig verfügbar vorzuhalten. Der Nutzer muss
jederzeit einsehen können, mit wem er es zu tun hat und wie er
bei Bedarf mit dem App-Anbieter in Kontakt treten kann. Hierzu
sind nach § 5 Telemediengesetz (TMG) u.a. folgende Angaben
erforderlich:
Name und Anschrift
bei juristischen Personen die Rechtsform sowie
der Vertretungsberechtigte
E-Mailadresse
zuständige Aufsichtsbehörde
Umsatzsteueridentifikationsnummer
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http://res-media.net/muster/
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Fernabsatzrechtliche Pflichten,
Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
Sofern sich die App an Verbraucher richtet, treffen den Anbieter
umfangreiche fernabsatzrechtliche Pflichten. Das ist dann der
Fall, wenn entweder bereits der Download der App kostenpflich-
tig ist oder später entgeltliche Angebote in der App („in-App“)
vorgehalten werden, die der Verbraucher kostenpflichtig buchen
kann.
Für Verbraucher besteht auch beim Abschluss von Fernabsatz-
verträgen über digitale Inhalte wie Apps, E-Books und Musik ein
Widerrufsrecht. Der App-Anbieter muss im Rahmen seines An-
gebots hierauf hinweisen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und
beginnt mit Vertragsschluss. Bei Downloads kann das Widerrufs-
recht bereits mit Beginn der Übersendung der Datei erlöschen.
Der App-Anbieter muss daher Sorge tragen, dass der künftige
Nutzer darüber informiert wird, dass das Widerrufsrecht bei
ausdrücklicher Zustimmung zur Ausführung des Vertrages noch
während der Widerrufsfrist erlischt.
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Checklisten zu den Informationspflichten beim Fernabsatz
http://www.res-media.net/checklisten
und im elektronischen Geschäftsverkehr finden Sie hier:
Der App-Anbieter muss Verbraucher zudem vor Vertragsschluss
klar und verständlich über die Funktionsweise und die Inter-
operabilität der digitalen Inhalte informieren. Der App-Nutzer
muss Kenntnis davon erlangen, mit welcher Hard- und Software
der App-Download kompatibel ist. Dabei ist er auch über tech-
nische Beschränkungen, wie etwa die Verwendung eines Digital
Rights Management, aufzuklären.
Ebenfalls zu beachten ist, dass die sogenannte „Button-Lösung“
auch für digitale Angebote und daher auch für Apps gilt. Der
Bestell-Button, mit dem eine Bestellung versendet wird, muss so
gestaltet sein, dass der App-Nutzer ausdrücklich seine Zahlungs-
verpflichtung bestätigt. Der App-Anbieter muss den Verbraucher
zudem über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienst-
leistung informieren.
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Auch die Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben ist
für den App-Anbieter essentiell. Verstöße gegen das Bundes-
datenschutzgesetz (BDSG) können gemäß § 43 BDSG mit einer
Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro geahndet werden.
Datenschutz
Datenschutzerklärung
Der App-Anbieter hat den Nutzer
„zu Beginn des Nutzungsvorgangs
über Art, Umfang und Zweck der
Erhebung und Verwendung per-
sonenbezogener Daten sowie über
die Verarbeitung seiner Daten in
allgemein verständlicher Form“ zu
unterrichten.
DenysRudyi-Fotolia.com
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Anders als bei Webseiten muss die Datenschutzerklärung also
nicht erst bei Abruf des Dienstangebots vorgehalten werden,
sondern vielmehr schon vor dem Start der App auf dem End-
gerät. Sie sollte also bereits im App-Store oder aber nach dem
Download und vor dem Start der App auf dem Endgerät für den
Nutzer abrufbar sein.
Der App-Anbieter hat die Datenschutzerklärung weiterhin auf
eine Weise in der App zu verankern, dass der Nutzer jeder-
zeit Kenntnis von den Informationen zum Umgang mit seinen
personenbezogenen Daten nehmen kann. Zur gezielten Auffind-
barkeit werden die Informationen hierzu häufig unter die Beg-
riffe „Rechtliches“ oder „Datenschutzhinweis“ gepackt.
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Einwilligung
der Nutzer der App seine Einwilligung bewusst und
eindeutig erklärt,
die Einwilligung protokolliert wird,
der Nutzer der App die Einwilligung jederzeit abrufen
kann,
der Nutzer der App jederzeit seine Einwilligung
widerrufen kann und
der Nutzer der App bereits vor der Einwilligung auf
diese Möglichkeit zum Widerruf hingewiesen wird.
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Die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten ist in
den Fällen, in denen kein gesetzlicher Erlaubnistatbestand
existiert, nur mit einer wirksamen Einwilligung der betroffenen
Person möglich. Hierbei ist zu beachten, dass
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Verschlüsselung
Schlüsselaustausch mit Perfect Forward Secrecy
Verwendung von starken symmetrischen krypto-
grafischen Algorithmen
Begrenzung der Kommunikationswege auf wenige
Server
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Der App-Anbieter ist weiterhin angehalten, personenbezogene
Daten des Nutzers zu schützen. Hierzu trägt etwa eine TLS-
Verschlüsselung bei der Kommunikation zwischen Server und
App maßgeblich bei. Folgendes ist hierbei zu beachten:
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Passwort
mindestens acht Zeichen
bestehend aus Großbuchstaben, Kleinbuchstaben,
Ziffern und Sonderzeichen
Erzwingung eines komplexen Passworts und Visual-
isierung der Komplexität durch Farbverlauf
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Der App-Anbieter ist zudem verantwortlich für ein angemessenes
Schutzniveau des Nutzer-Kontos. Mittel der Wahl bei Apps sollte
etwa eine Authentisierung durch Nutzername und Passwort sein.
Gängige Anforderungen an ein Passwort sind:
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Wer eine App anbieten möchte, muss sich bereits bei der Plan-
ung einige Gedanken machen. Neben der technischen Um-
setzung gilt es diverse juristische Vorgaben umzusetzen. Neben
vertraglichen Problemen bei der App-Entwicklung, sind ins-
besondere wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und behörd-
liche Bußgelder zu vermeiden.
Wir helfen Ihnen bei diesen Themen gerne weiter.
Ansprechpartner:
Fazit
Matthias Rosa
Fachanwalt für IT-Recht
Telefon: + 49 6131 14456 - 0
E-Mail: mro@res-media.net
Tobias Kohl, LL.M.
Rechtsanwalt
Consultant Datenschutz und Compliance
Telefon: + 49 228 60 88 9 -0
E-Mail: tkohl@tekit.de
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RESMEDIA
Was wir für Sie tun können.
/ Beratung im Datenschutz
/ Erstellung von
- SEO-/SEA-Verträgen
- IT-Projektverträgen
- LOIs (Letter of intent)
- NDAs, Geheimhaltungsvereinbarungen
- Softwarelizenz- und Softwareerstellungsverträgen
/ Begleitende Beratung bei der Konzeption Ihrer
E-Commerce-Plattform, Shopprüfungen, AGB-Erstellung,
Beratung bei Abmahnungen
/ Beratung im Markenrecht
- Markenanmeldungen, Markenrecherchen
- Durchsetzung Ihrer Markenrechte gegenüber Dritten
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Lesen Sie unsere Booklets
RESMEDIA
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Die tekit Consult Bonn GmbH wurde im Jahr 2000 gegründet.
Das Unternehmen der TÜV Saarland Gruppe berät Konzerne,
KMUs und Startups auf bewährte Sicherheitsprofile wie ISO-
Normen oder BSI-Richtlinien. Darüber hinaus prüft die tekit
Unternehmen mit dem Ziel einer Zertifizierung durch den TÜV
Saarland in den Bereichen IT, Telekommunikation, Datenschutz
und Energie.
Als ITK-Spezialunternehmen berät und prüft die tekit nach ge-
setzlichen Vorgaben sowie marktüblichen Qualitätsstandards wie
z. B. ISO/IEC 27001, BSI-Grundschutz oder den Leitfäden von
Behörden und Verbänden. Weitere Themenschwerpunkte sind
das BDSG sowie verschiedenste Compliance-Fragestellungen.
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Das Unternehmen beschäftigt qualifizierte Mitarbeiter bestehend
aus Informatikern, Kaufleuten und Juristen, die interdisziplinär
zusammenarbeiten und somit in der Lage sind, sich schnell dem
Markt und seinen Anforderungen anzupassen. Die langjährige
Erfahrung und zahlreiche Referenzen belegen die Professional-
ität und gute Zusammenarbeit zwischen der ITK-Beratung und
den Unternehmen.
Die tekit tritt nicht als herkömmliche Unternehmensberatung auf,
sondern entwickelt gemeinsam mit ihren Kunden den optimalen
Weg zu zertifizierten Produkten und Dienstleistungen.
Besuchen Sie die
tekit Consult Bonn GmbH im Internet
http://www.tekit.de/
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Die TÜV Saarland-Tochtergesellschaft tekit Consult Bonn GmbH
und RESMEDIA - Kanzlei für IT-IP-Medien arbeiten seit April
2015 in ausgewählten Projekten aus den Bereichen Telekom-
munikation, Informationstechnologie und Datenschutz zusam-
men. Beide Kooperationspartner bündeln dabei ihr Experten-
wissen zur Findung praxisgerechter Lösungen.
Die IT-Sachverständigen und Juristen der tekit Consult Bonn
GmbH unterstützen die IT-Fachanwälte von RESMEDIA durch
Audits und Gutachten bei der Lösung technischer Sachver-
halte. Auf dieser Grundlage werden IT-Verträge gestaltet sowie
neue Geschäftsmodelle bei der Markteinführung begleitet. Die
Kunden profitieren hierdurch von der fachlichen Kompetenz
und breiten Erfahrung der ITK-Unternehmensberatung und der
Kanzlei.
Zur Kooperation