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Arbeits- und Gesundheitsschutz
in der Pflege
Was? Warum? Wie?




Martin Schieron (Unfallkasse NRW)
14.09.2012
Gesetzliche Grundlagen (Auswahl)
•Arbeitsschutzgesetz
•Arbeitssicherheitsgesetz
•Arbeitszeitgesetz                         GG
                                                         SGB VII
•Infektionsschutzgesetz                 Gesetze
•Geräte- und Produkt-                                    UVVen
                                      Verordnungen
  sicherheitsgesetz                                        allg. anerkannte
                                                                Regeln
                                     allg. anerkannte         der Technik
•SGB VII                            Regeln der Technik
•Unfallverhütungsvorschriften
•…….



Martin Schieron (Unfallkasse NRW)        14.09.2012             Seite 2
Verantwortliche „Behörden“ in NRW (Auswahl)
•Bezirksregierung (Staatliche Stelle)

•Unfallkasse NRW (Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand)

•Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege
 (BGW)

sowie weitere ausführende und beratende Behörden wie
•Landesinstitut für Arbeitsgestaltung des Landes NRW
•Landeszentrum Gesundheit NRW

Martin Schieron (Unfallkasse NRW)               14.09.2012      Seite 3
Aufgaben der Unfallversicherungsträger
(UK NRW / BGW) nach § 1 SGB VII
 Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten sowie
arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren mit allen geeigneten Mitteln
(Prävention)
Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit der
Versicherten nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten
mit allen geeigneten Mitteln (Rehabilitation)
Entschädigung der Versicherten oder ihrer Hinterbliebenen durch
Geldleistungen nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder
Berufskrankheiten (Entschädigung)

Martin Schieron (Unfallkasse NRW)                14.09.2012       Seite 4
Definition „Arbeitsunfall“ nach § 8 Abs. 1 SGB VII


Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den
Versicherungsschutz (…) begründenden Tätigkeit (versicherte
Tätigkeit).
Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende
Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.




Martin Schieron (Unfallkasse NRW)                14.09.2012      Seite 5
Statistik Arbeitsunfälle 2009 + 2010
                                                            2009                   2010
 Meldepflichtige
 Arbeitsunfälle                                             886.122                954.459


 Meldepflichtige
 Wegeunfälle                                                178.590                223.973


 Tödliche
 Arbeitsunfälle                                              456                    519


 Tödliche
 Wegeunfälle                                                 362                    367

 Quelle: http://www.dguv.de/inhalt/zahlen/au_wu/index.jsp



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Definition „Berufskrankheit“ nach § 9 Abs. 1 SGB VII

 Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch
 Rechtsverordnung (…) als Berufskrankheiten bezeichnet und die
 Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz (…) begründenden
 Tätigkeit erleiden.
 Die Bundesregierung wird ermächtigt (…) Krankheiten als
 Berufskrankheiten zu bezeichnen, die (…) durch besondere
 Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen
 durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die
 übrige Bevölkerung ausgesetzt sind (…)




Martin Schieron (Unfallkasse NRW)              14.09.2012      Seite 7
Berufskrankheitengruppen,
die die Pflege betreffen könnten:
• Erkrankungen des Muskel-Skelett-Apparates

• Infektionskrankheiten

• Obstruktive Atemwegserkrankungen

• Hautkrankheiten




Martin Schieron (Unfallkasse NRW)             14.09.2012   Seite 8
Definition „Arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren“
Dieser Begriff ist gesetzlich nicht definiert. Er umfasst alle Arten von
Gesundheitsgefahren, die mit der versicherten Tätigkeit in einem
Ursachenzusammenhang stehen. Hiermit sind insbesondere Einflüsse
gemeint, die die physische, geistige oder soziale Gesundheit
beeinträchtigen oder schädigen können.

Entsprechend § 1 SGB VII sind hier zwar Präventionsleitungen der
UVT vorgegeben, nicht jedoch Rehabilitationsleistungen.




Martin Schieron (Unfallkasse NRW)                 14.09.2012        Seite 9
Wichtigste Aufgaben des Arbeitgebers
im Arbeits- und Gesundheitsschutz (Auswahl):
• Treffen erforderlicher Maßnahmen des Arbeitsschutzes; Überprüfung
 der Maßnahmenauf ihre Wirksamkeit; Anpassung der getroffenen
 Maßnahmen (§ 3 Abs. 1 ArbSchG sowie § 2 BGV/GUV-V A1)

• Dokumentation ermittelter Gefährdungen und Maßnahmen
  (§ 5 Abs. 1 ArbSchG sowie § 3 BGV/GUV-V A1)
• Unterweisung der Beschäftigten zu Sicherheit und Gesundheitsschutz
  bei der Arbeit (§ 12 Abs. 1 ArbSchG sowie § 4 BGV/GUV-V A1)

• Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit
  (§ 1 ASiG)

Martin Schieron (Unfallkasse NRW)                 14.09.2012      Seite 10
Wichtigste Aufgaben der Arbeitnehmer (Versicherten)
 im Arbeits- und Gesundheitsschutz (Auswahl):
• Die Beschäftigten sind verpflichtet nach Weisung/Unterweisung des AG
  für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und die der von ihren
  Handlungen Betroffenen zu sorgen.
  (§ 15 Abs. 1 ArbSchG sowie § 15 Abs. 1 BGV/GUV-V A1)

• Unterstützung des AG; Melden von Gefahren
  (§ 16 ArbSchG sowie § 16 Abs. 1 BGV/GUV-V A1)

• Verpflichtung zur „bestimmungsgemäßen“ Benutzung von Einrichtungen,
  Arbeitsmittel und Schutzvorrichtungen
  (§ 17 Abs. 1 BGV/GUV-V A1)

 Martin Schieron (Unfallkasse NRW)                 14.09.2012      Seite 11
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Martin Schieron (Unfallkasse NRW)   14.09.2012   Seite 16
2011 Aktualisiert: Im Auftrag der DGUV
                                        unter der Leitung der UK NRW




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NPK2012 - Martin Schieron: Arbeits- und Gesundheitsschutz in der Pflege

  • 1. Arbeits- und Gesundheitsschutz in der Pflege Was? Warum? Wie? Martin Schieron (Unfallkasse NRW) 14.09.2012
  • 2. Gesetzliche Grundlagen (Auswahl) •Arbeitsschutzgesetz •Arbeitssicherheitsgesetz •Arbeitszeitgesetz GG SGB VII •Infektionsschutzgesetz Gesetze •Geräte- und Produkt- UVVen Verordnungen sicherheitsgesetz allg. anerkannte Regeln allg. anerkannte der Technik •SGB VII Regeln der Technik •Unfallverhütungsvorschriften •……. Martin Schieron (Unfallkasse NRW) 14.09.2012 Seite 2
  • 3. Verantwortliche „Behörden“ in NRW (Auswahl) •Bezirksregierung (Staatliche Stelle) •Unfallkasse NRW (Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand) •Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) sowie weitere ausführende und beratende Behörden wie •Landesinstitut für Arbeitsgestaltung des Landes NRW •Landeszentrum Gesundheit NRW Martin Schieron (Unfallkasse NRW) 14.09.2012 Seite 3
  • 4. Aufgaben der Unfallversicherungsträger (UK NRW / BGW) nach § 1 SGB VII  Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren mit allen geeigneten Mitteln (Prävention) Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit der Versicherten nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten mit allen geeigneten Mitteln (Rehabilitation) Entschädigung der Versicherten oder ihrer Hinterbliebenen durch Geldleistungen nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten (Entschädigung) Martin Schieron (Unfallkasse NRW) 14.09.2012 Seite 4
  • 5. Definition „Arbeitsunfall“ nach § 8 Abs. 1 SGB VII Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz (…) begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Martin Schieron (Unfallkasse NRW) 14.09.2012 Seite 5
  • 6. Statistik Arbeitsunfälle 2009 + 2010 2009 2010 Meldepflichtige Arbeitsunfälle 886.122 954.459 Meldepflichtige Wegeunfälle 178.590 223.973 Tödliche Arbeitsunfälle 456 519 Tödliche Wegeunfälle 362 367 Quelle: http://www.dguv.de/inhalt/zahlen/au_wu/index.jsp Martin Schieron (Unfallkasse NRW) 14.09.2012 Seite 6
  • 7. Definition „Berufskrankheit“ nach § 9 Abs. 1 SGB VII Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung (…) als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz (…) begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt (…) Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die (…) durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind (…) Martin Schieron (Unfallkasse NRW) 14.09.2012 Seite 7
  • 8. Berufskrankheitengruppen, die die Pflege betreffen könnten: • Erkrankungen des Muskel-Skelett-Apparates • Infektionskrankheiten • Obstruktive Atemwegserkrankungen • Hautkrankheiten Martin Schieron (Unfallkasse NRW) 14.09.2012 Seite 8
  • 9. Definition „Arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren“ Dieser Begriff ist gesetzlich nicht definiert. Er umfasst alle Arten von Gesundheitsgefahren, die mit der versicherten Tätigkeit in einem Ursachenzusammenhang stehen. Hiermit sind insbesondere Einflüsse gemeint, die die physische, geistige oder soziale Gesundheit beeinträchtigen oder schädigen können. Entsprechend § 1 SGB VII sind hier zwar Präventionsleitungen der UVT vorgegeben, nicht jedoch Rehabilitationsleistungen. Martin Schieron (Unfallkasse NRW) 14.09.2012 Seite 9
  • 10. Wichtigste Aufgaben des Arbeitgebers im Arbeits- und Gesundheitsschutz (Auswahl): • Treffen erforderlicher Maßnahmen des Arbeitsschutzes; Überprüfung der Maßnahmenauf ihre Wirksamkeit; Anpassung der getroffenen Maßnahmen (§ 3 Abs. 1 ArbSchG sowie § 2 BGV/GUV-V A1) • Dokumentation ermittelter Gefährdungen und Maßnahmen (§ 5 Abs. 1 ArbSchG sowie § 3 BGV/GUV-V A1) • Unterweisung der Beschäftigten zu Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 12 Abs. 1 ArbSchG sowie § 4 BGV/GUV-V A1) • Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit (§ 1 ASiG) Martin Schieron (Unfallkasse NRW) 14.09.2012 Seite 10
  • 11. Wichtigste Aufgaben der Arbeitnehmer (Versicherten) im Arbeits- und Gesundheitsschutz (Auswahl): • Die Beschäftigten sind verpflichtet nach Weisung/Unterweisung des AG für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und die der von ihren Handlungen Betroffenen zu sorgen. (§ 15 Abs. 1 ArbSchG sowie § 15 Abs. 1 BGV/GUV-V A1) • Unterstützung des AG; Melden von Gefahren (§ 16 ArbSchG sowie § 16 Abs. 1 BGV/GUV-V A1) • Verpflichtung zur „bestimmungsgemäßen“ Benutzung von Einrichtungen, Arbeitsmittel und Schutzvorrichtungen (§ 17 Abs. 1 BGV/GUV-V A1) Martin Schieron (Unfallkasse NRW) 14.09.2012 Seite 11
  • 12. Martin Schieron (Unfallkasse NRW) 14.09.2012 Seite 12
  • 13. Martin Schieron (Unfallkasse NRW) 14.09.2012 Seite 13
  • 14. 4 Hauptthemen Martin Schieron (Unfallkasse NRW) 14.09.2012 Seite 14
  • 15. Weiterführende Aktuelle Themen Aktuelle Termine Themen Martin Schieron (Unfallkasse NRW) 14.09.2012 Seite 15
  • 16. Martin Schieron (Unfallkasse NRW) 14.09.2012 Seite 16
  • 17. 2011 Aktualisiert: Im Auftrag der DGUV unter der Leitung der UK NRW Martin Schieron (Unfallkasse NRW) 14.09.2012 Seite 17
  • 18. Martin Schieron (Unfallkasse NRW) 14.09.2012 Seite 18
  • 19. Martin Schieron (Unfallkasse NRW) 14.09.2012 Seite 19
  • 20. Martin Schieron (Unfallkasse NRW) 14.09.2012 Seite 20
  • 21. Martin Schieron (Unfallkasse NRW) 14.09.2012 Seite 21
  • 22. Vielen Dank ! Martin Schieron (Unfallkasse NRW) 14.09.2012 Seite 22

Hinweis der Redaktion

  1. z.T. staatliches Recht, das durch die staatlichen Behörden: hier in NRW: Bezirksregierungen
  2. Im Bereich der UV der gewerblichen Wirtschaft und der UV der öffentlichen Hand ereigneten sich 2010 insgesamt 954.459 meldepflichtige Arbeitsunfälle, die eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen oder den Tod zur Folge hatten, das sind 7,7 % mehr Arbeitsunfälle als im Vorjahr. Branchenstatistiken waren nicht zu beschaffen Bei mir gemeldete AU: NSV Stolpern, Stürzen Übergriffe
  3. Bundesregierung kann laut § 9 Abs. 1 SGB VII auch festlegen, dass Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht wurden, oder wenn sie zur Unterlassung der Tätigkeit geführt haben. Möglichkeiten der Anerkennung als „wie eine Berufskrankheit“ durch die UVT, sofern neue wissenschaftliche Erkenntnisse dies belegen (§ 9 Abs. 2 SGB VII)