3. Verantwortliche „Behörden“ in NRW (Auswahl)
•Bezirksregierung (Staatliche Stelle)
•Unfallkasse NRW (Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand)
•Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege
(BGW)
sowie weitere ausführende und beratende Behörden wie
•Landesinstitut für Arbeitsgestaltung des Landes NRW
•Landeszentrum Gesundheit NRW
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4. Aufgaben der Unfallversicherungsträger
(UK NRW / BGW) nach § 1 SGB VII
Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten sowie
arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren mit allen geeigneten Mitteln
(Prävention)
Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit der
Versicherten nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten
mit allen geeigneten Mitteln (Rehabilitation)
Entschädigung der Versicherten oder ihrer Hinterbliebenen durch
Geldleistungen nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder
Berufskrankheiten (Entschädigung)
Martin Schieron (Unfallkasse NRW) 14.09.2012 Seite 4
5. Definition „Arbeitsunfall“ nach § 8 Abs. 1 SGB VII
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den
Versicherungsschutz (…) begründenden Tätigkeit (versicherte
Tätigkeit).
Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende
Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
Martin Schieron (Unfallkasse NRW) 14.09.2012 Seite 5
7. Definition „Berufskrankheit“ nach § 9 Abs. 1 SGB VII
Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch
Rechtsverordnung (…) als Berufskrankheiten bezeichnet und die
Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz (…) begründenden
Tätigkeit erleiden.
Die Bundesregierung wird ermächtigt (…) Krankheiten als
Berufskrankheiten zu bezeichnen, die (…) durch besondere
Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen
durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die
übrige Bevölkerung ausgesetzt sind (…)
Martin Schieron (Unfallkasse NRW) 14.09.2012 Seite 7
8. Berufskrankheitengruppen,
die die Pflege betreffen könnten:
• Erkrankungen des Muskel-Skelett-Apparates
• Infektionskrankheiten
• Obstruktive Atemwegserkrankungen
• Hautkrankheiten
Martin Schieron (Unfallkasse NRW) 14.09.2012 Seite 8
9. Definition „Arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren“
Dieser Begriff ist gesetzlich nicht definiert. Er umfasst alle Arten von
Gesundheitsgefahren, die mit der versicherten Tätigkeit in einem
Ursachenzusammenhang stehen. Hiermit sind insbesondere Einflüsse
gemeint, die die physische, geistige oder soziale Gesundheit
beeinträchtigen oder schädigen können.
Entsprechend § 1 SGB VII sind hier zwar Präventionsleitungen der
UVT vorgegeben, nicht jedoch Rehabilitationsleistungen.
Martin Schieron (Unfallkasse NRW) 14.09.2012 Seite 9
10. Wichtigste Aufgaben des Arbeitgebers
im Arbeits- und Gesundheitsschutz (Auswahl):
• Treffen erforderlicher Maßnahmen des Arbeitsschutzes; Überprüfung
der Maßnahmenauf ihre Wirksamkeit; Anpassung der getroffenen
Maßnahmen (§ 3 Abs. 1 ArbSchG sowie § 2 BGV/GUV-V A1)
• Dokumentation ermittelter Gefährdungen und Maßnahmen
(§ 5 Abs. 1 ArbSchG sowie § 3 BGV/GUV-V A1)
• Unterweisung der Beschäftigten zu Sicherheit und Gesundheitsschutz
bei der Arbeit (§ 12 Abs. 1 ArbSchG sowie § 4 BGV/GUV-V A1)
• Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit
(§ 1 ASiG)
Martin Schieron (Unfallkasse NRW) 14.09.2012 Seite 10
11. Wichtigste Aufgaben der Arbeitnehmer (Versicherten)
im Arbeits- und Gesundheitsschutz (Auswahl):
• Die Beschäftigten sind verpflichtet nach Weisung/Unterweisung des AG
für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und die der von ihren
Handlungen Betroffenen zu sorgen.
(§ 15 Abs. 1 ArbSchG sowie § 15 Abs. 1 BGV/GUV-V A1)
• Unterstützung des AG; Melden von Gefahren
(§ 16 ArbSchG sowie § 16 Abs. 1 BGV/GUV-V A1)
• Verpflichtung zur „bestimmungsgemäßen“ Benutzung von Einrichtungen,
Arbeitsmittel und Schutzvorrichtungen
(§ 17 Abs. 1 BGV/GUV-V A1)
Martin Schieron (Unfallkasse NRW) 14.09.2012 Seite 11
z.T. staatliches Recht, das durch die staatlichen Behörden: hier in NRW: Bezirksregierungen
Im Bereich der UV der gewerblichen Wirtschaft und der UV der öffentlichen Hand ereigneten sich 2010 insgesamt 954.459 meldepflichtige Arbeitsunfälle, die eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen oder den Tod zur Folge hatten, das sind 7,7 % mehr Arbeitsunfälle als im Vorjahr. Branchenstatistiken waren nicht zu beschaffen Bei mir gemeldete AU: NSV Stolpern, Stürzen Übergriffe
Bundesregierung kann laut § 9 Abs. 1 SGB VII auch festlegen, dass Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht wurden, oder wenn sie zur Unterlassung der Tätigkeit geführt haben. Möglichkeiten der Anerkennung als „wie eine Berufskrankheit“ durch die UVT, sofern neue wissenschaftliche Erkenntnisse dies belegen (§ 9 Abs. 2 SGB VII)