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Grundsätze der Schulnetzplanung im




Montag, 19. März 12
Gesetzliche Grundlagen
    SchulG - § 4a

    Mindestschülerzahl, Klassenobergrenze,

    Zügigkeit, Schulweg
    (1) Die Mindestschülerzahlen an allgemein bildenden Schulen betragen:
        1. an Grundschulen für die erste einzurichtende Klasse je Klassenstufe 15 Schüler und für jede weitere einzurichtende
          Klasse 14 Schüler,
        2. an Mittelschulen für die ersten beiden einzurichtenden Klassen je Klassenstufe 20 Schüler und für jede weitere
          einzurichtende Klasse 19 Schüler,
        3. an Gymnasien 20 Schüler je Klasse.
    (2) In allen Schularten werden je Klasse nicht mehr als 28 Schüler unterrichtet. Überschreitungen dieser
          Klassenobergrenze bedürfen der Beschlussfassung durch die Schulkonferenz.
    (3) Mittelschulen werden mindestens zweizügig, Gymnasien mindestens dreizügig geführt.
    (4) In begründeten Ausnahmefällen sind Abweichungen von den Absätzen 1 und 3 zulässig.
        Dies gilt insbesondere
        1. aus landes- und regionalplanerischen Gründen,
        2. bei überregionaler Bedeutung der Schule,
        3. aus besonderen pädagogischen Gründen,
        4. zum Schutz und zur Wahrung der Rechte des sorbischen Volkes gemäß Artikel 6 der Verfassung des Freistaates
          Sachsen oder gemäß Artikel 8 Buchst. b, c und d der Europäischen Charta der Regional- oder
          Minderheitensprachen,
        5. aus baulichen Besonderheiten des Schulgebäudes oder
        6. bei unzumutbaren Schulwegbedingungen oder Schulwegentfernungen.


      2 | 19.03.2012 | Anja Stephan

Montag, 19. März 12
Gesetzliche Grundlagen
    § 23a

    Schulnetzplanung

    (1) Die Landkreise und Kreisfreien Städte stellen Schulnetzpläne für ihr Gebiet auf. Die Schulnetzplanung soll die
          planerische Grundlage für ein alle Bildungsgänge umfassendes, regional ausgeglichenes und unter zumutbaren
          Bedingungen erreichbares Bildungsangebot schaffen. Dabei sind vorhandene Schulen in freier Trägerschaft sowie
          bei den berufsbildenden Schulen die Möglichkeit der betrieblichen Aus- und Weiterbildung zu berücksichtigen. Die
          Ziele der Raumordnung und der Landesplanung sind zu beachten.

    (2) In den Plänen werden der mittelfristige und langfristige Schulbedarf sowie die Schulstandorte ausgewiesen. Für jeden
          Schulstandort ist anzugeben, welche Bildungsangebote dort vorhanden sind und für welche räumlichen Bereiche
          (Einzugsbereiche) sie gelten sollen. Es sind auch die Bildungsbedürfnisse zu berücksichtigen, die durch Schulen für
          das Gebiet nur eines Schulträgers nicht sinnvoll befriedigt werden können. Schulnetzpläne müssen die langfristige
          Zielplanung und die Ausführungsmaßnahmen unter Angabe der Rangfolge ihrer Verwirklichung enthalten.

    (3) Die Schulnetzpläne sind im Benehmen mit den Gemeinden und den übrigen Trägern der Schulen des Gebietes
          aufzustellen. Die Pläne sind mit benachbarten Landkreisen und Kreisfreien Städten abzustimmen.

    (4) Die Schulnetzpläne bedürfen der Genehmigung der obersten Schulaufsichtsbehörde. Diese überprüft die
          Rechtmäßigkeit und Vereinbarkeit der Pläne mit den schulpolitischen und den sich aus dem Staatshaushaltsplan
          ergebenden Maßnahmen, insbesondere um zu gewährleisten, dass die personelle Ausstattung der Schulen im
          Rahmen der Bedarfs- und Finanzplanung des Freistaates Sachsen möglich ist. Die Genehmigung ist zu versagen,
          wenn die Schulnetzplanung mit den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Anforderungen nicht übereinstimmt oder
          einer den Maßgaben des Freistaates Sachsen entsprechenden ordnungsgemäßen Gestaltung des Unterrichts
          entgegensteht.

    (5) Beschlüsse des Schulträgers und Entscheidungen des Staatsministeriums für Kultus nach § 24 erfolgen auf der
         Grundlage eines genehmigten Schulnetzplanes.

    (6) …19.03.2012 | Anja Stephan
      3|

Montag, 19. März 12
Gesetzliche Grundlagen
    § 24 SchulG

    Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Schulen

    (1) Der Beschluss eines Schulträgers über die Einrichtung einer öffentlichen Schule bedarf der Zustimmung der obersten
         Schulaufsichtsbehörde.

    (2) Stellt die oberste Schulaufsichtsbehörde fest, dass ein öffentliches Bedürfnis für die Einrichtung einer öffentlichen
          Schule besteht und erfüllt der Schulträger die ihm nach § 21 Abs. 2 obliegende Verpflichtung nicht, trifft die
          Rechtsaufsichtsbehörde die notwendigen Maßnahmen; der Schulträger ist vorher zu hören.

    (3) Absatz 1 gilt entsprechend für die Aufhebung einer öffentlichen Schule. Stellt die oberste Schulaufsichtsbehörde fest,
         dass das öffentliche Bedürfnis für die Fortführung der Schule oder eines Teils derselben nicht mehr besteht, kann sie
         die Mitwirkung des Freistaates an der Unterhaltung der Schule widerrufen; der Schulträger ist vorher zu hören.

    (4) Die Vorschriften über die Einrichtung und Aufhebung einer öffentlichen Schule gelten entsprechend für die Änderung
          einer öffentlichen Schule.




      4 | 19.03.2012 | Anja Stephan

Montag, 19. März 12
Landesentwicklungsplan Sachsen 2003
    Grundschulen:

    sollen in allen Zentralen Orten vorhanden sein, wenn hierfür ein öffentliches Bedürfnis besteht. Darüber hinaus sollen
         Grundschulen auch in anderen Gemeinden geführt werden, wenn hierfür ein öffentliches Bedürfnis besteht.

    Mittelschulen:

    sollen in Ober- und Mittelzentren sowie bei tragfähigem Einzugsbereich auch in Grundzentren sowie in den Gemeinden
         mit besonderer Funktion im Bildungsbereich (Mittelschule) zur Verfügung stehen. Darüber hinaus sollen Mittelschulen
         auch in anderen Gemeinden geführt werden, wenn hierfür ein öffentliches Bedürfnis besteht.

    Gymnasien:

    sollen in Ober- und Mittelzentren sowie bei tragfähigem Einzugsbereich in Grundzentren mit besonderer Funktion im
         Bildungsbereich (Gymnasium) zur Verfügung stehen. Darüber hinaus sollen Gymnasien auch in anderen Gemeinden
         geführt werden, wenn hierfür ein öffentliches Bedürfnis besteht.

    Berufsbildende Schulen, einschließlich der berufsbildenden Schulen für Behinderte:

    sollen entsprechend dem Bedarf fortgeführt werden. Berufliche Schulzentren und überbetriebliche Berufsbildungsstätten
         sollen in Ober- und Mittelzentren sowie bei bestehendem öffentlichen Bedürfnis auch in Grundzentren zur Verfügung
         stehen.

    Allgemeinbildende Förderschulen:

    sollen bedarfsgerecht in Ober- und Mittelzentren und bei Notwendigkeit auch in Grundzentren vorhanden sein. Eine
         Verbindung mit schulvorbereitenden und berufsbildenden Einrichtungen sowie allgemein bildenden oder
         berufsbildenden Schulen ist zu gewährleisten. Bei unzumutbar langen Schulwegen sollen Heime insbesondere an
         Schulen für Blinde und Sehschwache, Gehörlose und Schwerhörige, Körperbehinderte und an Sprachheilschulen
     5 | fortgeführt werden. Schulen aller Förderschwerpunkte können dem regionalen Bedarf entsprechend zu
          19.03.2012 | Anja Stephan
         Förderzentren oder Förderschulzentren entwickelt werden. Bei Bedarf sollen in den Oberzentren und in den
Montag, 19. März 12
Besonderheiten bei berufsbildenden Schulen


    ❙      Die Einrichtung bzw. Auflösung von Landesfachklassen, Bezirksfachklassen und länderübergreifenden Fachklassen
           obliegt dem SMK (§ 10 Abs. 1 BSO).

    ❙      Die Einrichtung von anderen Fachklassen (z.B. innerhalb einer Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur)
           obliegt der Sächsischen Bildungsagentur.




    Das bedeutet, dass auch in einem Oberzentrum wie der Stadt Dresden nicht zwingend alle Fachklassen geführt werden
        müssen.

    Ebenso ist aus landesplanerischer Betrachtung nicht herleitbar, dass alle Berufsbereiche in der Stadt Dresden angeboten
        werden müssen.




        6 | 19.03.2012 | Anja Stephan

Montag, 19. März 12
Schulnetzplanungsverordnung (SchulnetzVO)


    ❙      Konkretisiert und ergänzt § 23a SchulG

    ❙      Stellt die Mindestinhalte eines Schulnetzplanes dar

    ❙      Regelt Beteiligungspflichten

    ❙      Bestimmt das Genehmigungsverfahren

    ❙      Regelt die Fortschreibung

    ❙      Bindet sowohl die Schulaufsichtsbehörden (SMK und SBA) als auch die Planungsträger (Landkreise und kreisfreie
           Städte)

    ❙      Wichtig:
           Regelungen der SchulnetzVO sind immer im Zusammenhang mit dem SchulG, insbesondere § 4a zu betrachten




        7 | 19.03.2012 | Anja Stephan

Montag, 19. März 12
Verwaltungsvorschrift (VwV) Bedarf und Schuljahresablauf

    ❙      SMK-ressortinterne Regelungen zur Vorbereitung und Durchführung der Schuljahre

    ❙      analoge Aufnahme der Klassen- und Gruppengrößen nach § 4a SchulG und SchulnetzVO

    ❙      bindet nur die Verwaltung des SMK und der SBA – keine Außenwirkung

    ❙      geht weit über die Regelungen der SchulnetzVO hinaus




        8 | 19.03.2012 | Anja Stephan

Montag, 19. März 12
Inhalte eines Schulnetzplanes nach § 3 SchulnetzVO

    1.     Schulnetzbericht

    2.     Mittel- und langfristige Bedarfsprognose

    3.     Standortplan

    4.     Langfristige Zielplanung

    5.     Nachweise über die Herstellung des Benehmens und die Abstimmungen nach § 23a Abs. 3 SchulG




      9 | 19.03.2012 | Anja Stephan

Montag, 19. März 12
Inhalte eines Schulnetzplanes nach § 3 SchulnetzVO


                                    Inhalte des Schulnetzberichtes (§ 3 Abs. 2 SchulnetzVO)




    ❙    Darstellung aller vorhandenen Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft (außer Ergänzungsschulen) im
         Planungsgebiet

    ❙    Angabe des Schulstandortes (z.B. Adresse)

    ❙    Angabe der Schulart

    ❙    Anzahl der Schüler, Klassen und Kurse nach Jahrgängen

    ❙    bei berufsbildenden Schulen zusätzlich Gliederung nach Schularten und Systematik der Schulordnungen und
         Stundentafeln

    ❙    Darstellung der Schulbezirke nach § 25 SchulG bzw. Einzugsbereiche bei Schulen ohne Schulbezirke

    ❙    Bei bestehenden Abweichungen von den Vorgaben gemäß Anlage zu § 2 SchulnetzVO sind diese zu begründen.




    10 | 19.03.2012 | Anja Stephan

Montag, 19. März 12
Inhalte eines Schulnetzplanes nach § 3 SchulnetzVO


                               Mittel- und langfristige Bedarfsprognose (§ 3 Abs. 3 SchulnetzVO)




    ❙    Planung der nächsten 5 bzw. 10 Schuljahr unter Berücksichtigung der Regionalisierten Bevölkerungsprognose des
         Statistischen Landesamtes




    1.   die Klassenbildung für die einzelnen Bildungsgänge in den letzten zwei Jahren,

    2.   durch Datenmaterial belegte Schätzungen zur Bedarfs- und Nachfrageentwicklung,

    3.   die Ausstattung und Auslastung der Schulgebäude (siehe auch Funktionalprogramme),

    4.   das die Schule prägende Bildungsangebot,

    5.   die Länge der Schulwege,

    6.   bei berufsbildenden Schulen ferner die regionale wirtschaftliche Entwicklung und neue oder neugeordnete Berufe.

     11 | 19.03.2012 | Anja Stephan

Montag, 19. März 12
Funktionalprogramme für allgemeinbildende Schulen




    12 | 19.03.2012 | Anja Stephan

Montag, 19. März 12
Inhalte eines Schulnetzplanes nach § 3 SchulnetzVO


                                           Standortplan (§ 3 Abs. 4 SchulnetzVO)




    Im Standortplan sind auf der Grundlage der Bedarfsprognose die Schulstandorte zu benennen und anzugeben, welche
         Schularten an dem jeweiligen Schulstandort für jedes der folgenden zehn Schuljahre vorhanden sein sollen. Die
         Landkreise benennen als Schulstandorte Gemeinden. Soweit die Landkreise Schulträger sind, ist zusätzlich die
         Schule zu benennen. Die Kreisfreien Städte benennen als Schulstandort Stadtteile oder die einzelne Schule.

    Diese Regelung ist daher bedeutsam, als dass die kommunale Selbstverwaltung zwingend Beachtung finden muss, d.h.,
         ein Landkreis kann nicht auf die Einrichtung bzw. Aufhebung einer bestimmten Schule (so ein Schulträger
         mindestens 2 Schulen der gleichen Schulart unterhält) verfügen.




    13 | 19.03.2012 | Anja Stephan

Montag, 19. März 12
Inhalte eines Schulnetzplanes nach § 3 SchulnetzVO

                                       Langfristige Zielplanung (§ 3 Abs. 5 SchulnetzVO




    In der langfristigen Zielplanung ist anzugeben, welche Maßnahmen nach § 24 SchulG in welcher zeitlichen Abfolge über
         einen Zeitraum von 15 Jahren durchzuführen sind, um den Standortplan schuljährlich zu erfüllen.




    In der Praxis erweist sich dieser Punkt als der schwierigste, unter anderem auch deswegen, da hiermit unter Umständen
         politisch brisante Aussagen bzw. planerische Maßnahmen erforderlich wären. Aussagen zu geplanten
         Gebäudesanierung etc. sind nicht Inhalt der langfristigen Zielplanung!




    Als sinnvoll erweisen sich tabellarische Darstellungen von Bedarf und damit einhergehenden schuljährlichen Anpassungen
          des Schulnetzes sowie Darstellung der vorzuhaltenden Gesamtkapazitäten je Schulart und Schulträger (in
          Landkreisen).




    14 | 19.03.2012 | Anja Stephan

Montag, 19. März 12
Anlage zu § 2 Abs. 2 SchulnetzVO (Teil 1)




    15 | 19.03.2012 | Anja Stephan

Montag, 19. März 12
Anlage zu § 2 Abs. 2 SchulnetzVO (Teil 2)




    16 | 19.03.2012 | Anja Stephan

Montag, 19. März 12

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  • 1. Grundsätze der Schulnetzplanung im Montag, 19. März 12
  • 2. Gesetzliche Grundlagen SchulG - § 4a Mindestschülerzahl, Klassenobergrenze, Zügigkeit, Schulweg (1) Die Mindestschülerzahlen an allgemein bildenden Schulen betragen: 1. an Grundschulen für die erste einzurichtende Klasse je Klassenstufe 15 Schüler und für jede weitere einzurichtende Klasse 14 Schüler, 2. an Mittelschulen für die ersten beiden einzurichtenden Klassen je Klassenstufe 20 Schüler und für jede weitere einzurichtende Klasse 19 Schüler, 3. an Gymnasien 20 Schüler je Klasse. (2) In allen Schularten werden je Klasse nicht mehr als 28 Schüler unterrichtet. Überschreitungen dieser Klassenobergrenze bedürfen der Beschlussfassung durch die Schulkonferenz. (3) Mittelschulen werden mindestens zweizügig, Gymnasien mindestens dreizügig geführt. (4) In begründeten Ausnahmefällen sind Abweichungen von den Absätzen 1 und 3 zulässig. Dies gilt insbesondere 1. aus landes- und regionalplanerischen Gründen, 2. bei überregionaler Bedeutung der Schule, 3. aus besonderen pädagogischen Gründen, 4. zum Schutz und zur Wahrung der Rechte des sorbischen Volkes gemäß Artikel 6 der Verfassung des Freistaates Sachsen oder gemäß Artikel 8 Buchst. b, c und d der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen, 5. aus baulichen Besonderheiten des Schulgebäudes oder 6. bei unzumutbaren Schulwegbedingungen oder Schulwegentfernungen. 2 | 19.03.2012 | Anja Stephan Montag, 19. März 12
  • 3. Gesetzliche Grundlagen § 23a Schulnetzplanung (1) Die Landkreise und Kreisfreien Städte stellen Schulnetzpläne für ihr Gebiet auf. Die Schulnetzplanung soll die planerische Grundlage für ein alle Bildungsgänge umfassendes, regional ausgeglichenes und unter zumutbaren Bedingungen erreichbares Bildungsangebot schaffen. Dabei sind vorhandene Schulen in freier Trägerschaft sowie bei den berufsbildenden Schulen die Möglichkeit der betrieblichen Aus- und Weiterbildung zu berücksichtigen. Die Ziele der Raumordnung und der Landesplanung sind zu beachten. (2) In den Plänen werden der mittelfristige und langfristige Schulbedarf sowie die Schulstandorte ausgewiesen. Für jeden Schulstandort ist anzugeben, welche Bildungsangebote dort vorhanden sind und für welche räumlichen Bereiche (Einzugsbereiche) sie gelten sollen. Es sind auch die Bildungsbedürfnisse zu berücksichtigen, die durch Schulen für das Gebiet nur eines Schulträgers nicht sinnvoll befriedigt werden können. Schulnetzpläne müssen die langfristige Zielplanung und die Ausführungsmaßnahmen unter Angabe der Rangfolge ihrer Verwirklichung enthalten. (3) Die Schulnetzpläne sind im Benehmen mit den Gemeinden und den übrigen Trägern der Schulen des Gebietes aufzustellen. Die Pläne sind mit benachbarten Landkreisen und Kreisfreien Städten abzustimmen. (4) Die Schulnetzpläne bedürfen der Genehmigung der obersten Schulaufsichtsbehörde. Diese überprüft die Rechtmäßigkeit und Vereinbarkeit der Pläne mit den schulpolitischen und den sich aus dem Staatshaushaltsplan ergebenden Maßnahmen, insbesondere um zu gewährleisten, dass die personelle Ausstattung der Schulen im Rahmen der Bedarfs- und Finanzplanung des Freistaates Sachsen möglich ist. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Schulnetzplanung mit den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Anforderungen nicht übereinstimmt oder einer den Maßgaben des Freistaates Sachsen entsprechenden ordnungsgemäßen Gestaltung des Unterrichts entgegensteht. (5) Beschlüsse des Schulträgers und Entscheidungen des Staatsministeriums für Kultus nach § 24 erfolgen auf der Grundlage eines genehmigten Schulnetzplanes. (6) …19.03.2012 | Anja Stephan 3| Montag, 19. März 12
  • 4. Gesetzliche Grundlagen § 24 SchulG Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Schulen (1) Der Beschluss eines Schulträgers über die Einrichtung einer öffentlichen Schule bedarf der Zustimmung der obersten Schulaufsichtsbehörde. (2) Stellt die oberste Schulaufsichtsbehörde fest, dass ein öffentliches Bedürfnis für die Einrichtung einer öffentlichen Schule besteht und erfüllt der Schulträger die ihm nach § 21 Abs. 2 obliegende Verpflichtung nicht, trifft die Rechtsaufsichtsbehörde die notwendigen Maßnahmen; der Schulträger ist vorher zu hören. (3) Absatz 1 gilt entsprechend für die Aufhebung einer öffentlichen Schule. Stellt die oberste Schulaufsichtsbehörde fest, dass das öffentliche Bedürfnis für die Fortführung der Schule oder eines Teils derselben nicht mehr besteht, kann sie die Mitwirkung des Freistaates an der Unterhaltung der Schule widerrufen; der Schulträger ist vorher zu hören. (4) Die Vorschriften über die Einrichtung und Aufhebung einer öffentlichen Schule gelten entsprechend für die Änderung einer öffentlichen Schule. 4 | 19.03.2012 | Anja Stephan Montag, 19. März 12
  • 5. Landesentwicklungsplan Sachsen 2003 Grundschulen: sollen in allen Zentralen Orten vorhanden sein, wenn hierfür ein öffentliches Bedürfnis besteht. Darüber hinaus sollen Grundschulen auch in anderen Gemeinden geführt werden, wenn hierfür ein öffentliches Bedürfnis besteht. Mittelschulen: sollen in Ober- und Mittelzentren sowie bei tragfähigem Einzugsbereich auch in Grundzentren sowie in den Gemeinden mit besonderer Funktion im Bildungsbereich (Mittelschule) zur Verfügung stehen. Darüber hinaus sollen Mittelschulen auch in anderen Gemeinden geführt werden, wenn hierfür ein öffentliches Bedürfnis besteht. Gymnasien: sollen in Ober- und Mittelzentren sowie bei tragfähigem Einzugsbereich in Grundzentren mit besonderer Funktion im Bildungsbereich (Gymnasium) zur Verfügung stehen. Darüber hinaus sollen Gymnasien auch in anderen Gemeinden geführt werden, wenn hierfür ein öffentliches Bedürfnis besteht. Berufsbildende Schulen, einschließlich der berufsbildenden Schulen für Behinderte: sollen entsprechend dem Bedarf fortgeführt werden. Berufliche Schulzentren und überbetriebliche Berufsbildungsstätten sollen in Ober- und Mittelzentren sowie bei bestehendem öffentlichen Bedürfnis auch in Grundzentren zur Verfügung stehen. Allgemeinbildende Förderschulen: sollen bedarfsgerecht in Ober- und Mittelzentren und bei Notwendigkeit auch in Grundzentren vorhanden sein. Eine Verbindung mit schulvorbereitenden und berufsbildenden Einrichtungen sowie allgemein bildenden oder berufsbildenden Schulen ist zu gewährleisten. Bei unzumutbar langen Schulwegen sollen Heime insbesondere an Schulen für Blinde und Sehschwache, Gehörlose und Schwerhörige, Körperbehinderte und an Sprachheilschulen 5 | fortgeführt werden. Schulen aller Förderschwerpunkte können dem regionalen Bedarf entsprechend zu 19.03.2012 | Anja Stephan Förderzentren oder Förderschulzentren entwickelt werden. Bei Bedarf sollen in den Oberzentren und in den Montag, 19. März 12
  • 6. Besonderheiten bei berufsbildenden Schulen ❙ Die Einrichtung bzw. Auflösung von Landesfachklassen, Bezirksfachklassen und länderübergreifenden Fachklassen obliegt dem SMK (§ 10 Abs. 1 BSO). ❙ Die Einrichtung von anderen Fachklassen (z.B. innerhalb einer Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur) obliegt der Sächsischen Bildungsagentur. Das bedeutet, dass auch in einem Oberzentrum wie der Stadt Dresden nicht zwingend alle Fachklassen geführt werden müssen. Ebenso ist aus landesplanerischer Betrachtung nicht herleitbar, dass alle Berufsbereiche in der Stadt Dresden angeboten werden müssen. 6 | 19.03.2012 | Anja Stephan Montag, 19. März 12
  • 7. Schulnetzplanungsverordnung (SchulnetzVO) ❙ Konkretisiert und ergänzt § 23a SchulG ❙ Stellt die Mindestinhalte eines Schulnetzplanes dar ❙ Regelt Beteiligungspflichten ❙ Bestimmt das Genehmigungsverfahren ❙ Regelt die Fortschreibung ❙ Bindet sowohl die Schulaufsichtsbehörden (SMK und SBA) als auch die Planungsträger (Landkreise und kreisfreie Städte) ❙ Wichtig: Regelungen der SchulnetzVO sind immer im Zusammenhang mit dem SchulG, insbesondere § 4a zu betrachten 7 | 19.03.2012 | Anja Stephan Montag, 19. März 12
  • 8. Verwaltungsvorschrift (VwV) Bedarf und Schuljahresablauf ❙ SMK-ressortinterne Regelungen zur Vorbereitung und Durchführung der Schuljahre ❙ analoge Aufnahme der Klassen- und Gruppengrößen nach § 4a SchulG und SchulnetzVO ❙ bindet nur die Verwaltung des SMK und der SBA – keine Außenwirkung ❙ geht weit über die Regelungen der SchulnetzVO hinaus 8 | 19.03.2012 | Anja Stephan Montag, 19. März 12
  • 9. Inhalte eines Schulnetzplanes nach § 3 SchulnetzVO 1. Schulnetzbericht 2. Mittel- und langfristige Bedarfsprognose 3. Standortplan 4. Langfristige Zielplanung 5. Nachweise über die Herstellung des Benehmens und die Abstimmungen nach § 23a Abs. 3 SchulG 9 | 19.03.2012 | Anja Stephan Montag, 19. März 12
  • 10. Inhalte eines Schulnetzplanes nach § 3 SchulnetzVO Inhalte des Schulnetzberichtes (§ 3 Abs. 2 SchulnetzVO) ❙ Darstellung aller vorhandenen Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft (außer Ergänzungsschulen) im Planungsgebiet ❙ Angabe des Schulstandortes (z.B. Adresse) ❙ Angabe der Schulart ❙ Anzahl der Schüler, Klassen und Kurse nach Jahrgängen ❙ bei berufsbildenden Schulen zusätzlich Gliederung nach Schularten und Systematik der Schulordnungen und Stundentafeln ❙ Darstellung der Schulbezirke nach § 25 SchulG bzw. Einzugsbereiche bei Schulen ohne Schulbezirke ❙ Bei bestehenden Abweichungen von den Vorgaben gemäß Anlage zu § 2 SchulnetzVO sind diese zu begründen. 10 | 19.03.2012 | Anja Stephan Montag, 19. März 12
  • 11. Inhalte eines Schulnetzplanes nach § 3 SchulnetzVO Mittel- und langfristige Bedarfsprognose (§ 3 Abs. 3 SchulnetzVO) ❙ Planung der nächsten 5 bzw. 10 Schuljahr unter Berücksichtigung der Regionalisierten Bevölkerungsprognose des Statistischen Landesamtes 1. die Klassenbildung für die einzelnen Bildungsgänge in den letzten zwei Jahren, 2. durch Datenmaterial belegte Schätzungen zur Bedarfs- und Nachfrageentwicklung, 3. die Ausstattung und Auslastung der Schulgebäude (siehe auch Funktionalprogramme), 4. das die Schule prägende Bildungsangebot, 5. die Länge der Schulwege, 6. bei berufsbildenden Schulen ferner die regionale wirtschaftliche Entwicklung und neue oder neugeordnete Berufe. 11 | 19.03.2012 | Anja Stephan Montag, 19. März 12
  • 12. Funktionalprogramme für allgemeinbildende Schulen 12 | 19.03.2012 | Anja Stephan Montag, 19. März 12
  • 13. Inhalte eines Schulnetzplanes nach § 3 SchulnetzVO Standortplan (§ 3 Abs. 4 SchulnetzVO) Im Standortplan sind auf der Grundlage der Bedarfsprognose die Schulstandorte zu benennen und anzugeben, welche Schularten an dem jeweiligen Schulstandort für jedes der folgenden zehn Schuljahre vorhanden sein sollen. Die Landkreise benennen als Schulstandorte Gemeinden. Soweit die Landkreise Schulträger sind, ist zusätzlich die Schule zu benennen. Die Kreisfreien Städte benennen als Schulstandort Stadtteile oder die einzelne Schule. Diese Regelung ist daher bedeutsam, als dass die kommunale Selbstverwaltung zwingend Beachtung finden muss, d.h., ein Landkreis kann nicht auf die Einrichtung bzw. Aufhebung einer bestimmten Schule (so ein Schulträger mindestens 2 Schulen der gleichen Schulart unterhält) verfügen. 13 | 19.03.2012 | Anja Stephan Montag, 19. März 12
  • 14. Inhalte eines Schulnetzplanes nach § 3 SchulnetzVO Langfristige Zielplanung (§ 3 Abs. 5 SchulnetzVO In der langfristigen Zielplanung ist anzugeben, welche Maßnahmen nach § 24 SchulG in welcher zeitlichen Abfolge über einen Zeitraum von 15 Jahren durchzuführen sind, um den Standortplan schuljährlich zu erfüllen. In der Praxis erweist sich dieser Punkt als der schwierigste, unter anderem auch deswegen, da hiermit unter Umständen politisch brisante Aussagen bzw. planerische Maßnahmen erforderlich wären. Aussagen zu geplanten Gebäudesanierung etc. sind nicht Inhalt der langfristigen Zielplanung! Als sinnvoll erweisen sich tabellarische Darstellungen von Bedarf und damit einhergehenden schuljährlichen Anpassungen des Schulnetzes sowie Darstellung der vorzuhaltenden Gesamtkapazitäten je Schulart und Schulträger (in Landkreisen). 14 | 19.03.2012 | Anja Stephan Montag, 19. März 12
  • 15. Anlage zu § 2 Abs. 2 SchulnetzVO (Teil 1) 15 | 19.03.2012 | Anja Stephan Montag, 19. März 12
  • 16. Anlage zu § 2 Abs. 2 SchulnetzVO (Teil 2) 16 | 19.03.2012 | Anja Stephan Montag, 19. März 12