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Tipps & Tricks bei der
   Vertragsgestaltung
- Veranstaltungsbranche -
                                          Olaf C. Sauer
           Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
                                       DAMM & MANN
                                        Anwaltssozietät
                                          Ballindamm 1
                                        20095 Hamburg
                            Fon: +49 - (0)40 – 4600280
                           Fax: +49 - (0)40 – 46002810
                                 www.damm-mann.de
Tipps & Tricks bei der Vertragsgestaltung
                        Olaf C. Sauer
                       Damm & Mann




Frage: Brauche ich eigentlich einen Vertrag?
Tipps & Tricks bei der Vertragsgestaltung
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                             Damm & Mann




In der Regel unterliegen Verträge keinem
Schriftformerfordernis. Das ist lediglich der Fall bei z.B.
Mietverträgen über Wohnraum, deren Kündigungen,
Kündigungen von Arbeitsverträgen,
Verbraucherdarlehensverträge. Oder es ist gar eine notarielle
Beurkundung notwendig wie beispielsweise beim Kauf von
Grundstücken. Eine Schriftform ist allerdings zur
Beweissicherung in der Regel sehr zu empfehlen. Es sollten
daher im Vorwege alle wesentlichen Details
(Leistungsbeschreibung, Vergütung, Haftung) detailliert vorab
geregelt und schriftlich festgehalten werden.
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Praxistipp:


Verschicken Sie jedenfalls eine Email mit den wesentlichen
Vertragsbedingungen. Lassen Sie sich diese bestätigen.


Problem: Aufgrund der Manipulationsmöglichkeiten haben Emails
nur einen geringen Beweiswert.
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Praxistipp:


Sicherer ist eine Versendung per Fax, wobei Sie zusätzlich den
„Ok“ Vermerk mit einem Handzeichen versehen als Nachweis,
dass Sie das Fax versendet haben.

Aber Achtung:
Selbst ein solches Dokument wird nicht immer als
Anscheinsbeweis anerkannt. Lassen Sie sich daher auch dies
besser schriftlich bestätigen.
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Praxistipp:


Ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben ist eine Besonderheit des
kaufmännischen Verkehrs. Voraussetzungen:

-    „Selbständig beruflich am Markt tätig“,
-    Bezugnahme auf eine getroffene Absprache,
-    vorhergehende Vertragsverhandlungen,
-    Zugang in zeitlich unmittelbarem Zusammenhang (max. 5 Tage),
-    kein Widerspruch (max. 3 Tage).
=>   Wirkung: Inhalt des Bestätigungsschreiben gilt als
                           Vertragsinhalt

Problem: Zugang ?
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Praxistipp:


Ein Kalkulationsirrtum ist immer dann nicht anfechtbar, wenn er
nicht offen zu Tage tritt. Legen Sie daher im Zweifel ihre
Berechnungsgrundlage offen, um Tipp- oder Rechenfehler im
Nachhinein korrigieren zu können.
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          Grundsatz:


 Pacta sunt servanda
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Frage: Brauche ich eine AGB?
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Nein, aber meistens sind sie in Gebrauch, ohne das es der
Verwender weiß:


Allgemeine Geschäftsbedingungen sind grundsätzlich alle für
eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten
Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen
Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt (§ 305 Abs. 1
BGB). Ob die Vertragsbedingung in einem Vertrag stehen oder in
einer gesondert formulierten „AGB“, ist rechtlich unerheblich.
Sofern die Verträge standardisiert gegenüber vielen
Vertragspartnern erfolgen, lohnt es sich in der Regel, der
Einfachheit halber die Geschäftsbedingungen in einer
gesonderten AGB zu formulieren.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen bei Vertragsschluss
einbezogen werden (§ 305 Abs. 2 BGB). Jede spätere
Einbeziehung, insbesondere erst bei Rechnungsstellung, ist
gesetzlich irrelevant. Achten Sie daher darauf, dass Sie auf Ihre
AGB bereits bei Vertragsschluss ausdrücklich hinweisen und der
Vertragspartner in zumutbarer Weise von ihr Kenntnis erlangen
kann („AGB liegen auf Anfrage zur Einsicht bereit“, „im Internet“).
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Frage: Wie wahre ich die Schriftform/Vollmacht?
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Eine Schriftform kann gesetzlich oder vertraglich vereinbart sein.
Es genügt, wenn der Schriftzug wenigstens Andeutungen von
Buchstaben erkennen lässt und identifizierbare Züge enthält.
Eine bloße Wellenlinie, wie sie immer wieder vorkommt, wahrt
die Schriftform nicht. Neben der Schriftform ist die
Vollmachtserteilung zu beachten, eine einseitige Erklärung
(Kündigung!) kann mangels Vorlage einer Originalvollmacht
zurückgewiesen werden kann (§ 174 S. 1 BGB).
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Praxistipp:


Halten Sie immer eine ausreichende Anzahl an
Originalvollmachten vor oder hinterlegen Sie solche bei Ihren
Mitarbeitern.

Oder als Empfänger einer Kündigung:
Weisen Sie eine Kündigung im Zweifel zunächst wegen fehlender
Originalvollmachtsurkunde unverzüglich zurück.
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Frage: Was muss ich beachten, wenn ich
 mit anderen im Team zusammenarbeite?
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Sobald Sie in einem Team arbeiten und sich gegenseitig
verpflichten, einen gemeinsamen Zweck zu erreichen und
bestimmte Beiträge dafür zu leisten, handeln Sie als eine
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 705 BGB). Das bedeutet,
dass Ihnen nach den gesetzlichen Regelungen grundsätzlich
gemeinschaftlich die Geschäftsführung zusteht, jeder im Zweifel
ermächtigt ist, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu
vertreten und, sofern nichts anderes bestimmt ist, jeder ohne
Rücksicht auf die Art und die Größe seines Beitrags einen
gleichen Anteil am Gewinn und Verlust des
Gesellschaftervermögens hat. Ferner haften Sie grundsätzlich als
Gesamtschuldner (§§ 421 ff.). Finden Sie daher im Vorwege
Regelungen, wie Sie die Zusammenarbeit gestalten wollen.
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In der Praxis zeigt sich oft, dass es bei einer zunächst
vertraulichen Zusammenarbeit später zu Problemen kommt.
Sichern Sie sich daher ab. Das zeigt Ihrem Vertragspartner auch
im Vorhinein, dass Sie professionell arbeiten. Wenn Sie im Team
gemeinsam für einen Kunden tätig sind, stehen insbesondere
Regelungen zum Vertrauensschutz, zur Haftung, zur
Vertretung und zur Vergütung der Leistungen infrage. Regeln
Sie diese vorab, damit es nicht später zu Schwierigkeiten kommt
(Verträge werden nur für den Fall gemacht, dass es später zu
Problemen kommt).
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Praxistipp:


Wollen Sie keine Gemeinschaft bürgerlichen Rechts gründen,
schließen Sie dies ausdrücklich aus und verhalten sich
entsprechend, stellen sich gegenseitig Rechnungen, teilen keine
Kosten und verteilen keine anteiligen Gewinne.

(Beispiel: „Durch den Vertrag verpflichten sich die Vertragspartner
ausdrücklich nicht gegenseitig, die Erreichung eines
gemeinsamen Zwecks zu fördern oder hierzu vereinbarte
Beiträge zu leisten. Eine anteilige Gewinn- und Verlustbeteiligung
ist nicht vereinbart, jede Partei führt seine Geschäfte
eigenverantwortlich).
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Frage: Wie kann ich mich davor schützen,
   dass mir meine Kooperationspartner
    keine Kunden abspenstig machen?
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Grundsätzlich ist jeder selbständig tätige Unternehmer berechtigt, seine
Dienstleistungen auch den Kunden seiner Vertragspartner anzubieten.
Ein Wettbewerbsverbot, das dies ausschließt, kann sich aus den
allgemeinen vertraglichen Treuepflichten ergeben. So darf ein
Arbeitnehmer nicht im Wettbewerb zu seinem Arbeitgeber tätig werden.
Bei Selbständigen sind solche Treuepflichten erheblich eingeschränkt. Es
kann auch eine Kundenschutzvereinbarung getroffen werden, die es
ausschließt, dass der Vertragspartner Kunden anspricht, ihnen Angebote
unterbreitet oder Angebote entgegennimmt.

Für den Zeitraum nach dem Vertragsende sind solche Klauseln nur
begrenzt zulässig.
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  Nachvertragliche Wettbewerbsverbote

Mit Hilfspersonen (Beispiel: Handlungsgehilfen, Arbeitnehmer,
arbeitnehmerähnliche Angestellte) kann ein nachvertragliches
Wettbewerbsverbot nur bei Zahlung einer Karenzentschädigung
(mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen
Leistungen) vereinbart werden, § 74 HGB (analog).
  Bei anderen Kooperationspartnern ist ein nachvertragliches
Wettbewerbsverbot bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit möglich
(Empfehlung: maximal zwei Jahre, ggf. Entschädigungszahlung).
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Kundenschutzklauseln:


Oft sind Kundenschutzklauseln jedenfalls nach
Vertragsbeendigung unzulässig. Jedenfalls eine Klausel eines
zeitlich unbegrenzten „Kundenschutzes“ und darüber hinaus ein
Vertragsstrafeversprechen von 25.000,00 Euro können je nach
Fallgestaltung mehrfach gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB
verstoßen (OLG München 01.10.2009 - 23 U 2947/09)
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  Praxistipp:


   Praxisgerechter können im Einzelfall Re-Engagement-Klauseln
sein. Diese sehen eine Umsatzbeteiligung für solche Geschäfte vor,
die der Kooperationspartner mit den eigenen Kunden erzielt. Solche
Vereinbarungen müssen ebenfalls die Grenzen der Sittenwidrigkeit
im Einzelfall wahren, sind allerdings weitergehend möglich.
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Frage: Kann ich meine Haftung ausschließen?
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Nach den allgemeinen Bestimmungen des BGB kann man im
Voraus jede fahrlässige, auch grob fahrlässige Haftung
ausschließen. Lediglich die Haftung wegen Vorsatzes kann nicht
im Voraus erlassen werden (§ 276 Abs. 3 BGB).
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Ein solcher sehr weitgehender Haftungsausschluss ist allerdings
dann nicht möglich, wenn er im Rahmen von Allgemeinen
Geschäftsbedingungen erfolgt (nicht nur in ausdrücklich als
„AGB“ bezeichneten Regelungen).
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Ausdrücklich für Verbraucher (allerdings nach der
Rechtsprechung in der Regel auch zwischen Unternehmern) kann
die Haftung in AGB nicht für die Verletzung von Leben,
Körper, Gesundheit und auch nicht für grobes Verschulden
ausgeschlossen werden. Dies gilt auch, wenn die
Pflichtverletzung durch einen gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen erfolgt (§ 309 Ziff. 7 BGB). Darüber hinaus
schließt die Rechtsprechung einen Haftungsausschluss für sog.
„Kardinalpflichten“ aus, das sind solche Pflichten, die die
Parteien als wesentlich für die Vertragserfüllung angesehen
haben
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Praxistipp:


In der Praxis wird häufig vergessen, einen Haftungsausschluss
gegenüber seinen Vertragspartnern zu vereinbaren. Dann haften
Sie für jede, auch leicht fahrlässige Pflichtverletzung. Im Zweifel
sollten Sie jedenfalls nach den AGB-Regelungen zulässige
Haftungsausschlüsse verwenden. Achtung! Wenn nur ein kleiner
Teil der Klausel rechtsunwirksam ist, kann grundsätzlich die
gesamte Klausel unzulässig sein (sog. Verbot der
geltungserhaltenden Reduktion). Nutzen Sie daher immer
aktuelle Formulierungshilfen oder lassen Sie sich fachlich
beraten.
Tipps & Tricks bei der Vertragsgestaltung
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Frage: Wie kann ich meine Leistungen schützen,
      wenn ich bei meinem eigenen Angebot
   diese bereits ausführlich beschreiben muss?
           (insbesondere Problem bei laufenden
        Vertragsverhandlungen oder sog. Pitches)?
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Das ist ein schwieriges Problem, das sich in der Praxis niemals
befriedigend lösen lässt. Denn eine Idee an sich kann nicht
geschützt werden. Oft erleben gerade kreative Dienstleister,
dass ihr Vertragsangebot zwar abgelehnt wird, ihre Vorschläge
dann allerdings – meist in leicht veränderter Form – später
verwendet werden. Oftmals erreichen solche eigenen Vorschläge
noch nicht den Schutz des Urheberrechts bzw. werden die
Ideen in einer Weise variiert, dass eine Verletzung des
Urheberrechts rechtlich nicht vorliegt, bzw. nachgewiesen werden
kann.
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Praxistipp:


Es hilft nur eins: Seien Sie sehr zurückhaltend, wenn Sie eigene
Ideen präsentieren und vereinbaren Sie, soweit es möglich ist,
bereits eine Vergütung für Ihr Konzept. Allerdings werden Sie
das in der Regel kaum durchsetzen können. Einen gewissen
Schutz bieten Markenanmeldungen und – wiederum – klare
vertragliche Abreden.
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Frage: Was muss ich bei Werkverträgen beachten?
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-   Fälligkeit erst bei Abnahme, § 641 BGB
    (Abschlagszahlungen vereinbaren)
-   Vor einer Selbstvornahme ist eine Frist zur Nacherfüllung zu
    bestimmen (außer in besonderen Fällen, §§ 637, 323 Abs. 2
    BGB).
-   Ein Werkvertrag kann jederzeit gekündigt werden (§ 649
    BGB). Aber: Es ist dann die vereinbarte Vergütung
    abzüglich der ersparten Aufwendungen zu zahlen.
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   Beispiel: Konzert-/Aufführungs-/Tourneevertrag


    Solche Verträge sind in der Regel als Werkverträge einzustufen.
Wichtig sind insbesondere detaillierte Vereinbarungen über die
Vergütung (Höhe, Fälligkeit, Vorauszahlungen), Reise- und
Übernachtungskosten, Technik (Ton- und Lichtanlage), Regelungen
für den Ausfall der Veranstaltung, Haftung (Sicherheit des Künstlers,
Publikum etc.), Ton- und Bildaufzeichnungen.
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  Kostenregelungen


   Immer wieder finden sich zu wenig detailliert aufgeschlüsselte
Kostentragungspflichten. Es sollte klar geregelt werden, wer die
Durchführungskosten vor Ort (Organisationskosten, Bühnenaufbau,
Veranstaltungslogistik, Hallenmiete, Druck der Eintrittskarten,
Plakatierung) oder die Produktionskosten (Honorar des Künstlers,
Steuern und Abgaben, Reise- und Übernachtungskosten, Kosten für
die Technik wie Ton- und Lichtanlage) sowie sonstige Kostenarten
(GEMA-Gebühren, Personalkosten, Catering, Übernachtungskosten)
trägt.
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   Haftung


    Ebenfalls zu wenig beachtet werden detaillierte Regelungen zum
Haftungsrisiko. Bedient sich ein Veranstalter andere
Kooperationspartner bei der Durchführung, haftet er für diese als
Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB, OLG München 19.06.1997). Eine
Haftung nach außen kann nur ausgeschlossen werden, wenn dies
ausdrücklich vereinbart und ggf. auf einfache Fahrlässigkeit begrenzt
ist (§ 309 Ziff. 7 BGB). Treten Veranstalter und Kooperationspartner
gemeinsam auf, können sie als Gesamtschuldner gemäß §§ 426,
427 BGB haften. Jedenfalls im Innenverhältnis sollte daher eine klar
abgrenzbare Haftungsregelung bestehen.
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   Praxistipp


   Sofern Sie nicht ausdrücklich eine „Haftung“ auf den anderen
Vertragspartner überwälzen wollen, helfen Klauseln, mit der der
Kooperationspartner eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung
verspricht. Beispiel: Der örtliche Veranstalter trägt dafür Sorge/ist
dafür verantwortlich, dass eine spielfertige Bühne am
Veranstaltungsort vorhanden ist und alle Sicherheitsaspekte bei
deren Aufbau beachtet werden.
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   Ton- und Bildrechte


   Ebenfalls haftet der Veranstalter für eine rechtswidrige
Verwendung von Ton- und Bildmaterial gegenüber Dritten, auch
wenn er das Material von einem Kooperationspartner erhalten hat.
Auch insoweit sollte jedenfalls im Innenverhältnis eine schriftliche
Zusicherung erfolgen, in etwa: Das überreichte Bildmaterial kann der
Veranstalter für jedwede Bewerbung und Berichterstattung im
Zusammenhang mit der Aufführung verwenden. Sofern er von
Dritten in Anspruch genommen wird, hält der Kooperationspartner
den Veranstalter von jeder Zahlung frei.
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Frage: Was muss ich bei Dienstverträgen beachten?
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-   Keine Mängelgewährleistung, Zahlung des Zeitaufwandes,
    ggf. Schadensersatz. D.h.: Kurze Kündigungsfristen
     vereinbaren.
-   Scheinselbständigkeit?
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  Managementvertrag


   Der Managementvertrag ist in der Regel ein Dienstvertrag. Der
Manager verspricht keinen Erfolg, sondern lediglich, im Interesse
des Künstlers/Veranstalters tätig zu werden. Eine Schlechterfüllung
seiner Pflichten kann nur in Ausnahmefällen zu einer Kündigung des
Vertrages berechtigen („drum prüfe, wer sich ewig bindet“).
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  Praxistipp:


   Oft stellt sich die Frage, ob eine Kündigung aufgrund einer
besonderen Vertrauensstellung des Managers (oder auch der
Agentur pp.) fristlos möglich ist, § 627 BGB. Diese
Kündigungsmöglichkeit kann ist disponibel. Je nach Interessenlage
sollte daher eine solche Kündigungsmöglichkeit ausdrücklich
vereinbart oder ausgeschlossen werden. Außerdem können
Sonderkündigungstatbestände vereinbart werden.
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Problem Scheinselbständigkeit:


Die Voraussetzungen eines Arbeitsverhältnisses sind:


      - privatrechtlicher Vertrag;
      - weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit;
      - im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation;
      - das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit
        betreffen;
      - Arbeitnehmer ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und
        seine Arbeitszeit bestimmen kann;
      - von Bedeutung sind in erster Linie die tatsächlichen Umstände;
      - Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls.
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Praxistipp:


Vermeiden Sie bei ständigen Vertragspartnern („freien
Mitarbeitern“) alle Indizien für eine Arbeitnehmereigenschaft,
insbesondere z.B. einen Dienstplan, eine Urlaubserteilung oder
eine Verpflichtung zur Leistungserbringung an einem bestimmten
Ort.
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Praxistipp:


Ein freier Mitarbeiter kann selbständig, aber
rentenversicherungspflichtig sein (§ 2 Ziff. 9 SGB VI).
Beitragspflichtig ist zwar grundsätzlich der Selbständige. Ein
entsprechender Hinweis an den Selbständigen schützt allerdings
vor Regreßforderungen.


(Tipp: In den ersten drei Jahren nach Aufnahme einer
Selbständigkeit gilt grundsätzlich eine Befreigung von der
Versicherungspflicht, § 6 Abs. 1a Ziff. 1 1 SGB VI)
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   Sonderfall: Agenturvertrag


    Ein Agenturvertrag kann aus den verschiedensten Leistungen bestehen.
Die Agentur kann einen Erfolg versprechen, dann liegt ein Werkvertrag vor.
Ist ein bloßes Tätigwerden vereinbart, sind die dienstvertragsrechtlichen
Regelungen einschlägig. Sofern die Agentur schwerpunktmäßig die
Vermittlung eines Künstlers/Konzertes o. ä. beinhaltet, sind die Vorschriften
über den Maklervertrag, §§ 652 ff. BGB, einschlägig.


    Bei einem Agenturvertrag sollte insbesondere das Entstehen und die
Fälligkeit des Provisionsanspruches geregelt sein. Auch sollten Regelungen
zu den Aufwendungen der Agentur vereinbart werden.
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                                  Olaf C. Sauer
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   Praxistipp:


   Zwar ist es üblich, dass Agenturprovisionen erst nach Ablauf des
Veranstaltungstages gezahlt werden. Die Fäälligkeit sollte allerdings
ausdrücklich geregelt werden, auch, ob bei einem Ausfall des
Künstlers (Krankheit) ein Provisionsanspruch nicht entsteht. Ferner
sollte vereinbart sein, dass Aufwendungen nur dann ersetzt werden,
wenn sie vereinbart bzw. genehmigt wurden.
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  Praxistipp:


   Bei einer ständigen und umfassenden Tätigkeit einer Agentur zur
Vermittlung von Künstlern kann ein Handelsvertretervertrag
entstehen (LG München I, 27.11.1997 – 23 O 3277/97). Das
beinhaltet insbesondere einen Ausgleichsanspruch der Agentur bei
Beendigung des Vertragsverhältnisses. Ein solcher Anspruch kann
nicht im Voraus vertraglich ausgeschlossen werden. Der Anspruch
kann bis zu einem Jahr nach Beendigung des Vertragsverhältnisses
geltend gemacht werden. Hier gilt es, Risiken zu vermeiden.
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Re-Engagement-Klausel:



    Der Agent erhält zur Abgeltung seiner ihm gemäß diesem Vertrag übertragenen
Tätigkeiten eine Umsatzbeteiligung an allen Veranstaltungseinnahmen des Künstlers,
die diesem während der Laufzeit des Vertrages zufließen, gleichgültig, ob diese auf
Tätigkeiten des Agenten zurückzuführen sind oder nicht. Der Agent erhält ferner eine
Umsatzbeteiligung auch für solche Einnahmen aus Veranstaltungsvereinbarungen
des Künstlers, die zwar während der Laufzeit dieses Vertrages zustande gekommen
sind, jedoch erst nach Ablauf dieses Vertrages zur Auszahlung gelangen, ebenfalls
unabhängig davon, ob diese auf Tätigkeiten des Agenten zurückzuführen sind oder
nicht. Die Umsatzbeteiligung beträgt ... % vom Brutto aller Einkünfte aus
Veranstaltungseinnahmen bei Auftritten. Hierunter fallen die Einkünfte des Künstlers
abzüglich etwaig vereinnahmter Umsatzsteuer.


   (aus: Kultur und Recht, Jens Michow, Das Recht der Veranstaltungsbranche)
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Frage: Was muss ich bei Kaufverträgen beachten?
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-   Hinweis auf Herstellergarantie ist unbeachtlich.
    Vertragspartner ist und bleibt der Verkäufer.
-   Der Hinweis auf ein Nachbesserungsrecht ist gegenüber
    Verbrauchern unbeachtlich, ggü. Unternehmern nur
    beschränkt zulässig (§§ 475, 444, 309 Nr. 8 b, cc BGB)
-   Eine Beweislastumkehr bei Sachmängelhaftung erfolgt beim
    Verbrauchsgüterkauf nach sechs Monaten (§ 475 BGB).
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Frage: Wie kann ich eine bessere Zahlungsmoral
        meiner Vertragspartner erreichen?
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Viele unterliegen dem Irrtum, dass eine Geldzahlung zunächst
dreifach anzumahnen ist („3. Mahnung“), bevor weitere Schritte
unternommen werden können. Das ist falsch. Ein Verzug tritt
immer schon dann ein, wenn entweder für die Leistung eine Zeit
nach dem Kalender bestimmt ist (§ 286 Abs. 2 Ziff. 1 BGB) oder
eine (nicht drei!) Mahnung erfolgt. Jede weitere Mahnung dient
also lediglich dazu, die andere Partei nochmals nachdrücklich zu
einer Zahlung des Beitrages ohne weitere Schritte zu bewegen.
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Frage: Genügt der Hinweis auf der Rechnung:
     „Zahlbar binnen zwei Wochen“?
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Nein. Rechtlich ist dies eine bloße Bitte an den Vertragspartner,
innerhalb dieser Zeit die Rechnung zu begleichen.

Entweder Sie vereinbaren vorab eine solche Zahlungsfrist (also
nicht auf der Rechnung). Oder Sie berufen sich auf die
gesetzliche Regelung, nach der spätestens in Verzug kommt,
wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang
einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung eine
Leistung erfolgt. Gegenüber einem Verbraucher müssen Sie
allerdings auf diese Folgen in der Rechnung oder
Zahlungsaufstellung besonders hinweisen (§ 286 Abs. 3 BGB).
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Praxistipp:


Schnell genug Zahlungen durchsetzen und sorgfältiges
Rechnungswesen führen.
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Frage: Kann ich Kosten für eine Mahnung,
für Zinsen oder für ein Inkassounternehmen
            in Rechnung stellen?
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Hier muss klar unterschieden werden:
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Zinsen:

Zinsen sind gesetzlich 30 Tage nach ordnungsgemäßem
Rechnungszugang fällig. Der Verzugszinssatz beträgt sodann
fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz bei Verbrauchern,
sonst acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
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Praxistipp:


Ein Unternehmer kann fast immer eine Bescheinigung seiner
Bank vorlegen, nach der er höhere Zinsen in Anspruch nimmt.
Diese kann er im Wege des Verzugsschadens geltend machen.
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Mahnkosten:


Kosten eines Mahnschreibens sind idR. erstattungsfähig
(Eigenkosten iHv. pauschal 5 –50 EUR werden regelmäßig
akzeptiert).

Kosten der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes gelten idR. auch
als adäquate Mahnkosten.


Kosten eines Inkassobüros werden jedenfalls bei
anschließendem gerichtlichen Verfahren nicht akzeptiert, da der
Gläubiger gleich hätte klagen können.
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O. Sauer: Tipps & Tricks bei der Vertragsgestaltung

  • 1. Tipps & Tricks bei der Vertragsgestaltung - Veranstaltungsbranche - Olaf C. Sauer Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht DAMM & MANN Anwaltssozietät Ballindamm 1 20095 Hamburg Fon: +49 - (0)40 – 4600280 Fax: +49 - (0)40 – 46002810 www.damm-mann.de
  • 2. Tipps & Tricks bei der Vertragsgestaltung Olaf C. Sauer Damm & Mann Frage: Brauche ich eigentlich einen Vertrag?
  • 3. Tipps & Tricks bei der Vertragsgestaltung Olaf C. Sauer Damm & Mann In der Regel unterliegen Verträge keinem Schriftformerfordernis. Das ist lediglich der Fall bei z.B. Mietverträgen über Wohnraum, deren Kündigungen, Kündigungen von Arbeitsverträgen, Verbraucherdarlehensverträge. Oder es ist gar eine notarielle Beurkundung notwendig wie beispielsweise beim Kauf von Grundstücken. Eine Schriftform ist allerdings zur Beweissicherung in der Regel sehr zu empfehlen. Es sollten daher im Vorwege alle wesentlichen Details (Leistungsbeschreibung, Vergütung, Haftung) detailliert vorab geregelt und schriftlich festgehalten werden.
  • 4. Tipps & Tricks bei der Vertragsgestaltung Olaf C. Sauer Damm & Mann Praxistipp: Verschicken Sie jedenfalls eine Email mit den wesentlichen Vertragsbedingungen. Lassen Sie sich diese bestätigen. Problem: Aufgrund der Manipulationsmöglichkeiten haben Emails nur einen geringen Beweiswert.
  • 5. Tipps & Tricks bei der Vertragsgestaltung Olaf C. Sauer Damm & Mann Praxistipp: Sicherer ist eine Versendung per Fax, wobei Sie zusätzlich den „Ok“ Vermerk mit einem Handzeichen versehen als Nachweis, dass Sie das Fax versendet haben. Aber Achtung: Selbst ein solches Dokument wird nicht immer als Anscheinsbeweis anerkannt. Lassen Sie sich daher auch dies besser schriftlich bestätigen.
  • 6. Tipps & Tricks bei der Vertragsgestaltung Olaf C. Sauer Damm & Mann Praxistipp: Ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben ist eine Besonderheit des kaufmännischen Verkehrs. Voraussetzungen: - „Selbständig beruflich am Markt tätig“, - Bezugnahme auf eine getroffene Absprache, - vorhergehende Vertragsverhandlungen, - Zugang in zeitlich unmittelbarem Zusammenhang (max. 5 Tage), - kein Widerspruch (max. 3 Tage). => Wirkung: Inhalt des Bestätigungsschreiben gilt als Vertragsinhalt Problem: Zugang ?
  • 7. Tipps & Tricks bei der Vertragsgestaltung Olaf C. Sauer Damm & Mann Praxistipp: Ein Kalkulationsirrtum ist immer dann nicht anfechtbar, wenn er nicht offen zu Tage tritt. Legen Sie daher im Zweifel ihre Berechnungsgrundlage offen, um Tipp- oder Rechenfehler im Nachhinein korrigieren zu können.
  • 8. Tipps & Tricks bei der Vertragsgestaltung Olaf C. Sauer Damm & Mann Grundsatz: Pacta sunt servanda
  • 9. Tipps & Tricks bei der Vertragsgestaltung Olaf C. Sauer Damm & Mann Frage: Brauche ich eine AGB?
  • 10. Tipps & Tricks bei der Vertragsgestaltung Olaf C. Sauer Damm & Mann Nein, aber meistens sind sie in Gebrauch, ohne das es der Verwender weiß: Allgemeine Geschäftsbedingungen sind grundsätzlich alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt (§ 305 Abs. 1 BGB). Ob die Vertragsbedingung in einem Vertrag stehen oder in einer gesondert formulierten „AGB“, ist rechtlich unerheblich. Sofern die Verträge standardisiert gegenüber vielen Vertragspartnern erfolgen, lohnt es sich in der Regel, der Einfachheit halber die Geschäftsbedingungen in einer gesonderten AGB zu formulieren.
  • 11. Tipps & Tricks bei der Vertragsgestaltung Olaf C. Sauer Damm & Mann Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen bei Vertragsschluss einbezogen werden (§ 305 Abs. 2 BGB). Jede spätere Einbeziehung, insbesondere erst bei Rechnungsstellung, ist gesetzlich irrelevant. Achten Sie daher darauf, dass Sie auf Ihre AGB bereits bei Vertragsschluss ausdrücklich hinweisen und der Vertragspartner in zumutbarer Weise von ihr Kenntnis erlangen kann („AGB liegen auf Anfrage zur Einsicht bereit“, „im Internet“).
  • 12. Tipps & Tricks bei der Vertragsgestaltung Olaf C. Sauer Damm & Mann Frage: Wie wahre ich die Schriftform/Vollmacht?
  • 13. Tipps & Tricks bei der Vertragsgestaltung Olaf C. Sauer Damm & Mann Eine Schriftform kann gesetzlich oder vertraglich vereinbart sein. Es genügt, wenn der Schriftzug wenigstens Andeutungen von Buchstaben erkennen lässt und identifizierbare Züge enthält. Eine bloße Wellenlinie, wie sie immer wieder vorkommt, wahrt die Schriftform nicht. Neben der Schriftform ist die Vollmachtserteilung zu beachten, eine einseitige Erklärung (Kündigung!) kann mangels Vorlage einer Originalvollmacht zurückgewiesen werden kann (§ 174 S. 1 BGB).
  • 14. Tipps & Tricks bei der Vertragsgestaltung Olaf C. Sauer Damm & Mann Praxistipp: Halten Sie immer eine ausreichende Anzahl an Originalvollmachten vor oder hinterlegen Sie solche bei Ihren Mitarbeitern. Oder als Empfänger einer Kündigung: Weisen Sie eine Kündigung im Zweifel zunächst wegen fehlender Originalvollmachtsurkunde unverzüglich zurück.
  • 15. Tipps & Tricks bei der Vertragsgestaltung Olaf C. Sauer Damm & Mann Frage: Was muss ich beachten, wenn ich mit anderen im Team zusammenarbeite?
  • 16. Tipps & Tricks bei der Vertragsgestaltung Olaf C. Sauer Damm & Mann Sobald Sie in einem Team arbeiten und sich gegenseitig verpflichten, einen gemeinsamen Zweck zu erreichen und bestimmte Beiträge dafür zu leisten, handeln Sie als eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 705 BGB). Das bedeutet, dass Ihnen nach den gesetzlichen Regelungen grundsätzlich gemeinschaftlich die Geschäftsführung zusteht, jeder im Zweifel ermächtigt ist, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten und, sofern nichts anderes bestimmt ist, jeder ohne Rücksicht auf die Art und die Größe seines Beitrags einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust des Gesellschaftervermögens hat. Ferner haften Sie grundsätzlich als Gesamtschuldner (§§ 421 ff.). Finden Sie daher im Vorwege Regelungen, wie Sie die Zusammenarbeit gestalten wollen.
  • 17. Tipps & Tricks bei der Vertragsgestaltung Olaf C. Sauer Damm & Mann In der Praxis zeigt sich oft, dass es bei einer zunächst vertraulichen Zusammenarbeit später zu Problemen kommt. Sichern Sie sich daher ab. Das zeigt Ihrem Vertragspartner auch im Vorhinein, dass Sie professionell arbeiten. Wenn Sie im Team gemeinsam für einen Kunden tätig sind, stehen insbesondere Regelungen zum Vertrauensschutz, zur Haftung, zur Vertretung und zur Vergütung der Leistungen infrage. Regeln Sie diese vorab, damit es nicht später zu Schwierigkeiten kommt (Verträge werden nur für den Fall gemacht, dass es später zu Problemen kommt).
  • 18. Tipps & Tricks bei der Vertragsgestaltung Olaf C. Sauer Damm & Mann Praxistipp: Wollen Sie keine Gemeinschaft bürgerlichen Rechts gründen, schließen Sie dies ausdrücklich aus und verhalten sich entsprechend, stellen sich gegenseitig Rechnungen, teilen keine Kosten und verteilen keine anteiligen Gewinne. (Beispiel: „Durch den Vertrag verpflichten sich die Vertragspartner ausdrücklich nicht gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zu fördern oder hierzu vereinbarte Beiträge zu leisten. Eine anteilige Gewinn- und Verlustbeteiligung ist nicht vereinbart, jede Partei führt seine Geschäfte eigenverantwortlich).
  • 19. Tipps & Tricks bei der Vertragsgestaltung Olaf C. Sauer Damm & Mann Frage: Wie kann ich mich davor schützen, dass mir meine Kooperationspartner keine Kunden abspenstig machen?
  • 20. Tipps & Tricks bei der Vertragsgestaltung Olaf C. Sauer Damm & Mann Grundsätzlich ist jeder selbständig tätige Unternehmer berechtigt, seine Dienstleistungen auch den Kunden seiner Vertragspartner anzubieten. Ein Wettbewerbsverbot, das dies ausschließt, kann sich aus den allgemeinen vertraglichen Treuepflichten ergeben. So darf ein Arbeitnehmer nicht im Wettbewerb zu seinem Arbeitgeber tätig werden. Bei Selbständigen sind solche Treuepflichten erheblich eingeschränkt. Es kann auch eine Kundenschutzvereinbarung getroffen werden, die es ausschließt, dass der Vertragspartner Kunden anspricht, ihnen Angebote unterbreitet oder Angebote entgegennimmt. Für den Zeitraum nach dem Vertragsende sind solche Klauseln nur begrenzt zulässig.
  • 21. Tipps & Tricks bei der Vertragsgestaltung Olaf C. Sauer Damm & Mann Nachvertragliche Wettbewerbsverbote Mit Hilfspersonen (Beispiel: Handlungsgehilfen, Arbeitnehmer, arbeitnehmerähnliche Angestellte) kann ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nur bei Zahlung einer Karenzentschädigung (mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen) vereinbart werden, § 74 HGB (analog). Bei anderen Kooperationspartnern ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit möglich (Empfehlung: maximal zwei Jahre, ggf. Entschädigungszahlung).
  • 22. Tipps & Tricks bei der Vertragsgestaltung Olaf C. Sauer Damm & Mann Kundenschutzklauseln: Oft sind Kundenschutzklauseln jedenfalls nach Vertragsbeendigung unzulässig. Jedenfalls eine Klausel eines zeitlich unbegrenzten „Kundenschutzes“ und darüber hinaus ein Vertragsstrafeversprechen von 25.000,00 Euro können je nach Fallgestaltung mehrfach gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB verstoßen (OLG München 01.10.2009 - 23 U 2947/09)
  • 23. Tipps & Tricks bei der Vertragsgestaltung Olaf C. Sauer Damm & Mann Praxistipp: Praxisgerechter können im Einzelfall Re-Engagement-Klauseln sein. Diese sehen eine Umsatzbeteiligung für solche Geschäfte vor, die der Kooperationspartner mit den eigenen Kunden erzielt. Solche Vereinbarungen müssen ebenfalls die Grenzen der Sittenwidrigkeit im Einzelfall wahren, sind allerdings weitergehend möglich.
  • 24. Tipps & Tricks bei der Vertragsgestaltung Olaf C. Sauer Damm & Mann Frage: Kann ich meine Haftung ausschließen?
  • 25. Tipps & Tricks bei der Vertragsgestaltung Olaf C. Sauer Damm & Mann Nach den allgemeinen Bestimmungen des BGB kann man im Voraus jede fahrlässige, auch grob fahrlässige Haftung ausschließen. Lediglich die Haftung wegen Vorsatzes kann nicht im Voraus erlassen werden (§ 276 Abs. 3 BGB).
  • 26. Tipps & Tricks bei der Vertragsgestaltung Olaf C. Sauer Damm & Mann Ein solcher sehr weitgehender Haftungsausschluss ist allerdings dann nicht möglich, wenn er im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt (nicht nur in ausdrücklich als „AGB“ bezeichneten Regelungen).
  • 27. Tipps & Tricks bei der Vertragsgestaltung Olaf C. Sauer Damm & Mann Ausdrücklich für Verbraucher (allerdings nach der Rechtsprechung in der Regel auch zwischen Unternehmern) kann die Haftung in AGB nicht für die Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und auch nicht für grobes Verschulden ausgeschlossen werden. Dies gilt auch, wenn die Pflichtverletzung durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen erfolgt (§ 309 Ziff. 7 BGB). Darüber hinaus schließt die Rechtsprechung einen Haftungsausschluss für sog. „Kardinalpflichten“ aus, das sind solche Pflichten, die die Parteien als wesentlich für die Vertragserfüllung angesehen haben
  • 28. Tipps & Tricks bei der Vertragsgestaltung Olaf C. Sauer Damm & Mann Praxistipp: In der Praxis wird häufig vergessen, einen Haftungsausschluss gegenüber seinen Vertragspartnern zu vereinbaren. Dann haften Sie für jede, auch leicht fahrlässige Pflichtverletzung. Im Zweifel sollten Sie jedenfalls nach den AGB-Regelungen zulässige Haftungsausschlüsse verwenden. Achtung! Wenn nur ein kleiner Teil der Klausel rechtsunwirksam ist, kann grundsätzlich die gesamte Klausel unzulässig sein (sog. Verbot der geltungserhaltenden Reduktion). Nutzen Sie daher immer aktuelle Formulierungshilfen oder lassen Sie sich fachlich beraten.
  • 29. Tipps & Tricks bei der Vertragsgestaltung Olaf C. Sauer Damm & Mann Frage: Wie kann ich meine Leistungen schützen, wenn ich bei meinem eigenen Angebot diese bereits ausführlich beschreiben muss? (insbesondere Problem bei laufenden Vertragsverhandlungen oder sog. Pitches)?
  • 30. Tipps & Tricks bei der Vertragsgestaltung Olaf C. Sauer Damm & Mann Das ist ein schwieriges Problem, das sich in der Praxis niemals befriedigend lösen lässt. Denn eine Idee an sich kann nicht geschützt werden. Oft erleben gerade kreative Dienstleister, dass ihr Vertragsangebot zwar abgelehnt wird, ihre Vorschläge dann allerdings – meist in leicht veränderter Form – später verwendet werden. Oftmals erreichen solche eigenen Vorschläge noch nicht den Schutz des Urheberrechts bzw. werden die Ideen in einer Weise variiert, dass eine Verletzung des Urheberrechts rechtlich nicht vorliegt, bzw. nachgewiesen werden kann.
  • 31. Tipps & Tricks bei der Vertragsgestaltung Olaf C. Sauer Damm & Mann Praxistipp: Es hilft nur eins: Seien Sie sehr zurückhaltend, wenn Sie eigene Ideen präsentieren und vereinbaren Sie, soweit es möglich ist, bereits eine Vergütung für Ihr Konzept. Allerdings werden Sie das in der Regel kaum durchsetzen können. Einen gewissen Schutz bieten Markenanmeldungen und – wiederum – klare vertragliche Abreden.
  • 32. Tipps & Tricks bei der Vertragsgestaltung Olaf C. Sauer Damm & Mann Frage: Was muss ich bei Werkverträgen beachten?
  • 33. Tipps & Tricks bei der Vertragsgestaltung Olaf C. Sauer Damm & Mann - Fälligkeit erst bei Abnahme, § 641 BGB (Abschlagszahlungen vereinbaren) - Vor einer Selbstvornahme ist eine Frist zur Nacherfüllung zu bestimmen (außer in besonderen Fällen, §§ 637, 323 Abs. 2 BGB). - Ein Werkvertrag kann jederzeit gekündigt werden (§ 649 BGB). Aber: Es ist dann die vereinbarte Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen zu zahlen.
  • 34. Tipps & Tricks bei der Vertragsgestaltung Olaf C. Sauer Damm & Mann Beispiel: Konzert-/Aufführungs-/Tourneevertrag Solche Verträge sind in der Regel als Werkverträge einzustufen. Wichtig sind insbesondere detaillierte Vereinbarungen über die Vergütung (Höhe, Fälligkeit, Vorauszahlungen), Reise- und Übernachtungskosten, Technik (Ton- und Lichtanlage), Regelungen für den Ausfall der Veranstaltung, Haftung (Sicherheit des Künstlers, Publikum etc.), Ton- und Bildaufzeichnungen.
  • 35. Tipps & Tricks bei der Vertragsgestaltung Olaf C. Sauer Damm & Mann Kostenregelungen Immer wieder finden sich zu wenig detailliert aufgeschlüsselte Kostentragungspflichten. Es sollte klar geregelt werden, wer die Durchführungskosten vor Ort (Organisationskosten, Bühnenaufbau, Veranstaltungslogistik, Hallenmiete, Druck der Eintrittskarten, Plakatierung) oder die Produktionskosten (Honorar des Künstlers, Steuern und Abgaben, Reise- und Übernachtungskosten, Kosten für die Technik wie Ton- und Lichtanlage) sowie sonstige Kostenarten (GEMA-Gebühren, Personalkosten, Catering, Übernachtungskosten) trägt.
  • 36. Tipps & Tricks bei der Vertragsgestaltung Olaf C. Sauer Damm & Mann Haftung Ebenfalls zu wenig beachtet werden detaillierte Regelungen zum Haftungsrisiko. Bedient sich ein Veranstalter andere Kooperationspartner bei der Durchführung, haftet er für diese als Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB, OLG München 19.06.1997). Eine Haftung nach außen kann nur ausgeschlossen werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart und ggf. auf einfache Fahrlässigkeit begrenzt ist (§ 309 Ziff. 7 BGB). Treten Veranstalter und Kooperationspartner gemeinsam auf, können sie als Gesamtschuldner gemäß §§ 426, 427 BGB haften. Jedenfalls im Innenverhältnis sollte daher eine klar abgrenzbare Haftungsregelung bestehen.
  • 37. Tipps & Tricks bei der Vertragsgestaltung Olaf C. Sauer Damm & Mann Praxistipp Sofern Sie nicht ausdrücklich eine „Haftung“ auf den anderen Vertragspartner überwälzen wollen, helfen Klauseln, mit der der Kooperationspartner eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung verspricht. Beispiel: Der örtliche Veranstalter trägt dafür Sorge/ist dafür verantwortlich, dass eine spielfertige Bühne am Veranstaltungsort vorhanden ist und alle Sicherheitsaspekte bei deren Aufbau beachtet werden.
  • 38. Tipps & Tricks bei der Vertragsgestaltung Olaf C. Sauer Damm & Mann Ton- und Bildrechte Ebenfalls haftet der Veranstalter für eine rechtswidrige Verwendung von Ton- und Bildmaterial gegenüber Dritten, auch wenn er das Material von einem Kooperationspartner erhalten hat. Auch insoweit sollte jedenfalls im Innenverhältnis eine schriftliche Zusicherung erfolgen, in etwa: Das überreichte Bildmaterial kann der Veranstalter für jedwede Bewerbung und Berichterstattung im Zusammenhang mit der Aufführung verwenden. Sofern er von Dritten in Anspruch genommen wird, hält der Kooperationspartner den Veranstalter von jeder Zahlung frei.
  • 39. Tipps & Tricks bei der Vertragsgestaltung Olaf C. Sauer Damm & Mann Frage: Was muss ich bei Dienstverträgen beachten?
  • 40. Tipps & Tricks bei der Vertragsgestaltung Olaf C. Sauer Damm & Mann - Keine Mängelgewährleistung, Zahlung des Zeitaufwandes, ggf. Schadensersatz. D.h.: Kurze Kündigungsfristen vereinbaren. - Scheinselbständigkeit?
  • 41. Tipps & Tricks bei der Vertragsgestaltung Olaf C. Sauer Damm & Mann Managementvertrag Der Managementvertrag ist in der Regel ein Dienstvertrag. Der Manager verspricht keinen Erfolg, sondern lediglich, im Interesse des Künstlers/Veranstalters tätig zu werden. Eine Schlechterfüllung seiner Pflichten kann nur in Ausnahmefällen zu einer Kündigung des Vertrages berechtigen („drum prüfe, wer sich ewig bindet“).
  • 42. Tipps & Tricks bei der Vertragsgestaltung Olaf C. Sauer Damm & Mann Praxistipp: Oft stellt sich die Frage, ob eine Kündigung aufgrund einer besonderen Vertrauensstellung des Managers (oder auch der Agentur pp.) fristlos möglich ist, § 627 BGB. Diese Kündigungsmöglichkeit kann ist disponibel. Je nach Interessenlage sollte daher eine solche Kündigungsmöglichkeit ausdrücklich vereinbart oder ausgeschlossen werden. Außerdem können Sonderkündigungstatbestände vereinbart werden.
  • 43. Tipps & Tricks bei der Vertragsgestaltung Olaf C. Sauer Damm & Mann Problem Scheinselbständigkeit: Die Voraussetzungen eines Arbeitsverhältnisses sind: - privatrechtlicher Vertrag; - weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit; - im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation; - das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen; - Arbeitnehmer ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann; - von Bedeutung sind in erster Linie die tatsächlichen Umstände; - Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls.
  • 44. Tipps & Tricks bei der Vertragsgestaltung Olaf C. Sauer Damm & Mann Praxistipp: Vermeiden Sie bei ständigen Vertragspartnern („freien Mitarbeitern“) alle Indizien für eine Arbeitnehmereigenschaft, insbesondere z.B. einen Dienstplan, eine Urlaubserteilung oder eine Verpflichtung zur Leistungserbringung an einem bestimmten Ort.
  • 45. Tipps & Tricks bei der Vertragsgestaltung Olaf C. Sauer Damm & Mann Praxistipp: Ein freier Mitarbeiter kann selbständig, aber rentenversicherungspflichtig sein (§ 2 Ziff. 9 SGB VI). Beitragspflichtig ist zwar grundsätzlich der Selbständige. Ein entsprechender Hinweis an den Selbständigen schützt allerdings vor Regreßforderungen. (Tipp: In den ersten drei Jahren nach Aufnahme einer Selbständigkeit gilt grundsätzlich eine Befreigung von der Versicherungspflicht, § 6 Abs. 1a Ziff. 1 1 SGB VI)
  • 46. Tipps & Tricks bei der Vertragsgestaltung Olaf C. Sauer Damm & Mann Sonderfall: Agenturvertrag Ein Agenturvertrag kann aus den verschiedensten Leistungen bestehen. Die Agentur kann einen Erfolg versprechen, dann liegt ein Werkvertrag vor. Ist ein bloßes Tätigwerden vereinbart, sind die dienstvertragsrechtlichen Regelungen einschlägig. Sofern die Agentur schwerpunktmäßig die Vermittlung eines Künstlers/Konzertes o. ä. beinhaltet, sind die Vorschriften über den Maklervertrag, §§ 652 ff. BGB, einschlägig. Bei einem Agenturvertrag sollte insbesondere das Entstehen und die Fälligkeit des Provisionsanspruches geregelt sein. Auch sollten Regelungen zu den Aufwendungen der Agentur vereinbart werden.
  • 47. Tipps & Tricks bei der Vertragsgestaltung Olaf C. Sauer Damm & Mann Praxistipp: Zwar ist es üblich, dass Agenturprovisionen erst nach Ablauf des Veranstaltungstages gezahlt werden. Die Fäälligkeit sollte allerdings ausdrücklich geregelt werden, auch, ob bei einem Ausfall des Künstlers (Krankheit) ein Provisionsanspruch nicht entsteht. Ferner sollte vereinbart sein, dass Aufwendungen nur dann ersetzt werden, wenn sie vereinbart bzw. genehmigt wurden.
  • 48. Tipps & Tricks bei der Vertragsgestaltung Olaf C. Sauer Damm & Mann Praxistipp: Bei einer ständigen und umfassenden Tätigkeit einer Agentur zur Vermittlung von Künstlern kann ein Handelsvertretervertrag entstehen (LG München I, 27.11.1997 – 23 O 3277/97). Das beinhaltet insbesondere einen Ausgleichsanspruch der Agentur bei Beendigung des Vertragsverhältnisses. Ein solcher Anspruch kann nicht im Voraus vertraglich ausgeschlossen werden. Der Anspruch kann bis zu einem Jahr nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend gemacht werden. Hier gilt es, Risiken zu vermeiden.
  • 49. Tipps & Tricks bei der Vertragsgestaltung Olaf C. Sauer Damm & Mann 
Re-Engagement-Klausel: Der Agent erhält zur Abgeltung seiner ihm gemäß diesem Vertrag übertragenen Tätigkeiten eine Umsatzbeteiligung an allen Veranstaltungseinnahmen des Künstlers, die diesem während der Laufzeit des Vertrages zufließen, gleichgültig, ob diese auf Tätigkeiten des Agenten zurückzuführen sind oder nicht. Der Agent erhält ferner eine Umsatzbeteiligung auch für solche Einnahmen aus Veranstaltungsvereinbarungen des Künstlers, die zwar während der Laufzeit dieses Vertrages zustande gekommen sind, jedoch erst nach Ablauf dieses Vertrages zur Auszahlung gelangen, ebenfalls unabhängig davon, ob diese auf Tätigkeiten des Agenten zurückzuführen sind oder nicht. Die Umsatzbeteiligung beträgt ... % vom Brutto aller Einkünfte aus Veranstaltungseinnahmen bei Auftritten. Hierunter fallen die Einkünfte des Künstlers abzüglich etwaig vereinnahmter Umsatzsteuer. (aus: Kultur und Recht, Jens Michow, Das Recht der Veranstaltungsbranche)
  • 50. Tipps & Tricks bei der Vertragsgestaltung Olaf C. Sauer Damm & Mann Frage: Was muss ich bei Kaufverträgen beachten?
  • 51. Tipps & Tricks bei der Vertragsgestaltung Olaf C. Sauer Damm & Mann - Hinweis auf Herstellergarantie ist unbeachtlich. Vertragspartner ist und bleibt der Verkäufer. - Der Hinweis auf ein Nachbesserungsrecht ist gegenüber Verbrauchern unbeachtlich, ggü. Unternehmern nur beschränkt zulässig (§§ 475, 444, 309 Nr. 8 b, cc BGB) - Eine Beweislastumkehr bei Sachmängelhaftung erfolgt beim Verbrauchsgüterkauf nach sechs Monaten (§ 475 BGB).
  • 52. Tipps & Tricks bei der Vertragsgestaltung Olaf C. Sauer Damm & Mann Frage: Wie kann ich eine bessere Zahlungsmoral meiner Vertragspartner erreichen?
  • 53. Tipps & Tricks bei der Vertragsgestaltung Olaf C. Sauer Damm & Mann Viele unterliegen dem Irrtum, dass eine Geldzahlung zunächst dreifach anzumahnen ist („3. Mahnung“), bevor weitere Schritte unternommen werden können. Das ist falsch. Ein Verzug tritt immer schon dann ein, wenn entweder für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist (§ 286 Abs. 2 Ziff. 1 BGB) oder eine (nicht drei!) Mahnung erfolgt. Jede weitere Mahnung dient also lediglich dazu, die andere Partei nochmals nachdrücklich zu einer Zahlung des Beitrages ohne weitere Schritte zu bewegen.
  • 54. Tipps & Tricks bei der Vertragsgestaltung Olaf C. Sauer Damm & Mann Frage: Genügt der Hinweis auf der Rechnung: „Zahlbar binnen zwei Wochen“?
  • 55. Tipps & Tricks bei der Vertragsgestaltung Olaf C. Sauer Damm & Mann Nein. Rechtlich ist dies eine bloße Bitte an den Vertragspartner, innerhalb dieser Zeit die Rechnung zu begleichen. Entweder Sie vereinbaren vorab eine solche Zahlungsfrist (also nicht auf der Rechnung). Oder Sie berufen sich auf die gesetzliche Regelung, nach der spätestens in Verzug kommt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung eine Leistung erfolgt. Gegenüber einem Verbraucher müssen Sie allerdings auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hinweisen (§ 286 Abs. 3 BGB).
  • 56. Tipps & Tricks bei der Vertragsgestaltung Olaf C. Sauer Damm & Mann Praxistipp: Schnell genug Zahlungen durchsetzen und sorgfältiges Rechnungswesen führen.
  • 57. Tipps & Tricks bei der Vertragsgestaltung Olaf C. Sauer Damm & Mann Frage: Kann ich Kosten für eine Mahnung, für Zinsen oder für ein Inkassounternehmen in Rechnung stellen?
  • 58. Tipps & Tricks bei der Vertragsgestaltung Olaf C. Sauer Damm & Mann Hier muss klar unterschieden werden:
  • 59. Tipps & Tricks bei der Vertragsgestaltung Olaf C. Sauer Damm & Mann Zinsen: Zinsen sind gesetzlich 30 Tage nach ordnungsgemäßem Rechnungszugang fällig. Der Verzugszinssatz beträgt sodann fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz bei Verbrauchern, sonst acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
  • 60. Tipps & Tricks bei der Vertragsgestaltung Olaf C. Sauer Damm & Mann Praxistipp: Ein Unternehmer kann fast immer eine Bescheinigung seiner Bank vorlegen, nach der er höhere Zinsen in Anspruch nimmt. Diese kann er im Wege des Verzugsschadens geltend machen.
  • 61. Tipps & Tricks bei der Vertragsgestaltung Olaf C. Sauer Damm & Mann Mahnkosten: Kosten eines Mahnschreibens sind idR. erstattungsfähig (Eigenkosten iHv. pauschal 5 –50 EUR werden regelmäßig akzeptiert). Kosten der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes gelten idR. auch als adäquate Mahnkosten. Kosten eines Inkassobüros werden jedenfalls bei anschließendem gerichtlichen Verfahren nicht akzeptiert, da der Gläubiger gleich hätte klagen können.
  • 62. Tipps & Tricks bei der Vertragsgestaltung Olaf C. Sauer Damm & Mann Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !