Dieser Foliensatz stammt aus der Vorlesung 'Grundlagen Privatrecht' im Masterstudium Webwissenschaften der Johannes-Kepler-Universität im Wintersemester 2015/2016. Er gibt einen Überblick über das österreichische Vertragsrechts sowie die zugehörigen Regelungen im Internet und geht aus praktische Probleme ein.
2. Magister Who?
RA Magister Michael Lanzinger
office@kanzlei-lanzinger.at
www.rechtsanwalt-lanzinger.at
Seit 01.10.2011 externer Lektor an der UNI Linz & Uni Graz
LVAs im Bereich Zivil- & Internetrecht
Seit 01.02.2014 WiFi- & BFI-Trainer
Seit 01.07.2016 selbständiger Rechtsanwalt in Wels
5. 1. Grundbegriffe
Moral: ‚Was richtig ist‘ = gesellschaftlich-kultureller
Normenkatalog
Sitte: Gesetz nimmt teilweise auf Sitten & Gebräuche Bezug
zB in § 879 ABGB
Gesetz: Ausdruck der staatlichen Befehls- und Zwangsgewalt
Nur gesetzliche Normen sind verbindlich und exekutierbar!
7. 1. Grundbegriffe
Europarecht: supranationales Recht, wirkt auf Staat und
(direkt) auf Einzelnen
Völkerrecht: zwischen Staaten/supernationales Recht,
keine übergeordnete Macht wie zB im Strafrecht
Quasigesetzliche Normen: Handelsbräuche wie zB Ö-
Normen oder Kollektivvertrag (vgl. va § 879 ABGB)
8. 1. Grundbegriffe
Rechtsfähig: grundsätzlich ab der Geburt bis zum Tod
Geschäftsfähig: voll geschäftsfähig erst ab 18 Jahren,
zuvor Abstufungen
Straffähig: grundsätzlich ab 14 Jahren, außer bei
verzögerter Reife
9. 1. Grundbegriffe
Rechtsfähigkeit
• Mensch gilt als Rechtssubjekt und ist daher rechtsfähig
• Rechtssubjekte jedoch auch ‚juristische Personen‘, zB
Unternehmen
• Alles Andere ist ein Rechtsobjekt, insb Sachen
• Tiere gelten iSv § 285a ABGB nicht als Sachen, jedoch
großteils Sachvorschriften anzuwenden
‚Mord‘ an Tier ist Sachbeschädigung bzw uU Tierquälerei
Gewährleistung an sich auch auf Tiere anzuwenden
10. 1. Grundbegriffe
Rechtsfähigkeit
• Grundsätzlich Rechtsfähigkeit ab der Geburt bzw mit
vollkommenen Austritt aus dem Mutterleib und am Leben
• Totgeburten gelten als nicht empfangen, wenn bereits
vor der Geburt der Tod eintrat
• Teilweise bereits Rechte des Ungeborenen, va
hinsichtlich Abtreibung und im Erbrecht (‚nasciturus‘)
11. 1. Grundbegriffe
Rechtsfähigkeit
• Rechtsfähigkeit endet mit dem Tod
• Hier teilweise schwer bestimmbar, wann dieser eintritt
bzw eingetreten ist
• Grundsätzlich gilt ‚Flatline‘ bei Herzschlag und keine
Gehirntätigkeit
• Va relevant im Erbrecht
13. 1. Grundbegriffe
Geschäftsfähigkeit
Von 7 bis 14 Jahren:
• ‚beschränkt geschäftsfähig‘ (uU haftungsfähig)
• Geringfügige Alltagsgeschäfte dürfen abgeschlossen
werden
• Kind/Jugendlicher darf nur Versprechen (zB Schenkung)
annehmen, die rein zum Vorteil ist (dh Fahrrad = Ja,
Pferd = Nein)
• Eltern können Geschäft genehmigen (zB Handy-Vertrag)
14. 1. Grundbegriffe
Geschäftsfähigkeit
Von 14 bis 18 Jahren:
• Dürfen zusätzlich über eigenes Einkommen (zB aus
Dienstverhältnis, nicht jedoch Lehrlingsvertrag) verfügen
• Dürfen über Einkommen/Geschenke verfügen, so dies
ihren Lebensunterhalt nicht gefährdet (va bei eigener
Wohnung interessant)
15. 1. Grundbegriffe
Geschäftsfähigkeit
Ab 18 Jahre:
• Gilt als ‚voll geschäftsfähig‘
• Ausnahme zB bei fehlender geistiger Reife bzw geistiger
Behinderung
• In diesen Fällen dann Beigebung eines Sachwalters, der
einzelne bzw alle notwendigen Aufgaben übernimmt
• Sachwalterschaft betrifft zumeist Vermögensverwaltung,
jedoch uU auch medizinische Entscheidungen
16. 1. Grundbegriffe
Commerce im Web
E-Commerce: Vertrieb von Waren und Dienstleistungen
via Internet inklusive Online-Transaktionen und Online-
Zahlungen
M-Commerce: eCommerce über mobile Endgeräte, zT
über Apps oder speziell angepasste Homepages
17. 1. Grundbegriffe
Commerce im Web
?-Commerce: daneben existieren noch zahlreiche
‚Nischen-Varianten‘ zB sCommerce für Vertriebs über
soziale Netzwerke oder pCommerce bei
personalisierbaren Waren/Dienstleistungen
18. 1. Grundbegriffe
Commerce im Web
B2B (business-to-business): Geschäft zwischen
Unternehmern
B2C (busines- to-consumer): Geschäft zwischen
Unternehmer und Konsument – va im Web relevant
C2C (consumer-to-consumer): Geschäft zwischen
Konsumenten
19. 1. Grundbegriffe
IN A NUTSHELL
• Nur gesetzliche Normen sind exekutierbar
• Zu unterscheiden zwischen Rechtsfähigkeit,
Geschäftsfähigkeit & Straffähigkeit
• Wichtigste Commerce-Felder im Web bilden
eCommerce & mCommerce, va im B2C-Bereich
25. 2. Rechtliche Rahmenbedingungen
Fernabsatz ALT - Fernabsatzgesetz (FernabsatzG)
Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie, wurde als §§ 5a ff in
das KSchG eingefügt.
Inhalte:
• Informationspflichten
• Rücktrittsrechte: zumeist 7 Werktage
• Relevant im B2C-Bereich
26. 2. Rechtliche Rahmenbedingungen
Fernabsatz NEU - Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz
(FAGG)
Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie.
Umgestaltung des KSchG & Schaffung des FAGG (BGBl I
33/2014)
Inhalte:
• Informationspflichten
• Rücktrittsrechte – NEU: 14 Kalendertage
• FAGG gilt seit 13. Juni 2014
27. 2. Rechtliche Rahmenbedingungen
Unternehmensgesetzbuch (UGB)
Regelt die Gründung eines Untermehmens sowie Rechte
und Pflichten von Unternehmern
Relevante Inhalte:
• Definition Unternehmer/Unternehmen
• Relevant im KSchG zur Abgrenzung zwischen
Unternehmer/Verbraucher
28. 2. Rechtliche Rahmenbedingungen
Signaturgesetz (SigG)
Umsetzung der Signaturrichtlinie
Inhalte:
• Verwendung elektronischer Signaturen
• technische Standards
• Zertifizierungsdienste
• de facto totes Recht – daher ab Juli 2016 SigVO
30. 2. Rechtliche Rahmenbedingungen
Datenschutzgesetz (DSG 2000)
Umsetzung der Datenschutzrichtlinie
Inhalte:
• Schutz personenbezogener Daten
• Rechtsschutzinstrumente
• Nicht zu verwechseln mit Markenschutz
• Probleme derzeit va bei Sozialen Netzwerken
31. 2. Urheberrecht
Urheberrechtsgesetz (UrhG)
‚Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der
Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte‘
Inhalte:
• Definition von Werk & Urheber
• Verwertungsrechte & Schutz
• Privatkopie
33. 2. Rechtliche Rahmenbedingungen
Sachverhalte mit Auslandsbezug
• Wo muss geklagt/verhandelt werden?
• Nach welcher Rechtsordnung wird verhandelt?
• Bei Geschäftstätigkeiten über Homepage im Ausland:
wenn auf dieses Land ‚ausgerichtet‘ (zB Sprache oder
Liefermöglichkeit), dann dortige Gesetze zu beachten.
ZB deutsche Website unterliegt dem österreichischen
KSchG bzw dem ECG
34. 2. Rechtliche Rahmenbedingungen
IN A NUTSHELL
• Geschäftstätigkeit im Web betrifft viele Rechtsbereiche
• Gesetze zumeist Umsetzungen von EU-Richtlinien zum
Zweck der europäischen Harmonisierung
• Bei Geschäftstätigkeiten im/mit dem Ausland immer
Rechtsordnung und Gerichtsstand zu beachten
• Insbesondere relevant im B2C-Bereich
36. 3. Vertragsrecht
Was ist ein Vertrag?
Die übereinstimmende Willenserklärungen
• Angebot
• Annahme
bilden gemeinsam den Vertrag (Titel)
37. 3. Vertragsrecht
Fragen im Web
• Sicherstellung des Zugangs zum Web
• Kommuniziert der Partner elektronisch?
• Problem der ‚vollen Mailbox‘
• Geht das Angebot/die Annahme zu?
38. 3. Vertragsrecht
Fehler bei der Übermittlung
• Willenserklärung ‚reist‘ auf Risiko des Absenders
• Scheitert Übermittlung, geht dies zu Lasten des
Absenders
• Übermittlungsfehler gehen zu Lasten des Absender
(verstümmelte Nachrichten zumeist kein Problem im
elektronischen Verkehr)
39. 3. Vertragsrecht
Veränderungen nach Zugang
• Datenverlust oder Datenveränderungen nach Zugang
gegen hingegen zu Lasten des Empfängers
• technische Probleme, die Abruf der Willenserklärung
verhindern, gehen zu Lasten des Empfängers (zB Server
offline)
40. 3. Vertragsrecht
Voraussetzungen des rechtsgültigen Angebotes
1. Willenserklärung
2. Ausreichende Bestimmtheit der Willenserklärung
3. Bindungswille des Erklärenden
4. Zugang der Erklärung
5. Kein Widerruf der Erklärung
41. 3. Vertragsrecht
Zur Willenserklärung
1. Willensäußerung oder Handlung
2. Rechtsfolgewille
3. Kundgabezweck
Elektronische Willenserklärung: Willenserklärung, die
auf elektronischem Wege abgegeben oder übermittelt wird
Elektronische Erklärung: automatisierte Erklärung
42. 3. Vertragsrecht
Zur Bestimmtheit
• Notwendige Vertragsbestandteile („essentialia negoitii“)
– je nach Vertragstyp unterschiedlich
• Bei Kaufvertrag: Ware & Preis
• Preis muss lediglich bestimmbar sein bzw kann von
jemand Drittem bestimmt werden
43. 3. Vertragsrecht
Zum Bindungswillen
• Erklärender muss Adressat Recht einräumen, Vertrag
durch eine einseitige Annahme (zB ‚Ja‘ oder Kopfnicken)
anzunehmen
• Nicht bei ‚invitatio ad offerendum‘ (Schaufenster oder
Webshop)
• Zu beachten ist jedoch Sonderfall des Automatenkaufes
(siehe weiter unten)
44. 3. Vertragsrecht
Voraussetzungen der Annahme durch
Willenserklärung (§ 863 ABGB)
1. Willenserklärung (ausdrücklich oder konkludent)
2. Zugang der Erklärung
3. Rechtzeitigkeit der Annahme des Angebotes
4. Kein Widerruf der Erklärung
45. 3. Vertragsrecht
Zur Rechtzeitigkeit
• Innerhalb der zeitlichen Geltungsdauer des Angebotes
(zB bei Frist)
• Vor Widerruf des Angebotes
• Bei Frist sind die §§ 862 und 862a ABGB zu beachten
46. 3. Vertragsrecht
Voraussetzungen der Annahme durch
Willensbetätigung (§ 864 ABGB)
1. Wenn Annahme durch Willenserklärung nicht zu
erwarten ist (zB Versandhandel)
2. Annahmehandlung
3. Wille zur Annahme des Angebotes
4. Rechtzeitigkeit der Annahmehandlung
5. Kein Widerruf der Annahmehandlung
47. 3. Vertragsrecht
Vertrag und Eigentumsübergang
1. Titel (= welche Art von Vertrag)
1. Angebot
2. Annahme
2. Modus
1. Körperliche Übergabe (§ 426 ABGB)
2. Zeichen (§ 427 ABGB)
3. Erklärung (§ 428 ABGB)
4. Versendung (§ 429 ABGB)
5. Einverleibung ins Grundbuch bei unbeweglichen Sachen
3. Berechtigung des Vormannes (vgl auch § 367 ABGB)
48. 3. Vertragsrecht
Sonderfall originärer Eigentumserwerb nach § 367
ABGB
• Wenn keine Berechtigung des Vormannes
• Titel & Modus müssen dennoch vorliegen, nur die
Berechtigung kann durch § 367 ABGB ersetzt werden
• Nur bei Vorliegen bestimmter Konstellationen
49. 3. Vertragsrecht
Sonderfall originärer Eigentumserwerb nach § 367
ABGB
1. Bewegliche körperliche Sache (keine Rechte oder
Liegenschaften
2. Entgeltlicher Erwerb
3. Gutgläubigkeit des Erwerbers – im Zweifelsfalls wird
Gutgläubigkeit nach § 328 ABGB angenommen
50. 3. Vertragsrecht
Sonderfall originärer Eigentumserwerb nach § 367
ABGB
sowie (4.) Vorliegen einer Alternative des § 367 ABGB
1. Erwerb bei einer öffentlichen Versteigerung (nicht bei zB eBay)
2. Erwerb vom Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines
Unternehmens
3. Erwerb vom Vertrauensmann des Eigentümers – hier sind auch
mehrere Vertrauensmänner (‚Vertrauensmännerkette‘) denkbar
51. 3. Vertragsrecht
Sonderfall Angebot an unbestimmte Personen
• Insbesondere beim Automatenkauf
• Problematisch ist der Bindungswille
• Gilt als gegeben, weil der Aufsteller des Automaten an
jeden verkaufen will, der Geld einwirft und dies solange
der Vorrat reicht
• Davon zu unterscheiden ist die Realofferte iSv § 864 Abs
2 ABGB
52. 3. Vertragsrecht
Sonderfall Angebot an unbestimmte Personen
• Realofferte ist das unverlangte Zusenden von Waren
• Laut § 864 Abs 2 ABGB gilt Schweigen bzw bloßes
Behalten der Waren nicht als Zustimmung zu einem
Vertrag
• Waren müssen nicht rückversandt werden
• Realofferte betrifft daher die Annahme, während
Automatenkauf den Bindungswillen betrifft und damit das
Angebot
53. 3. Vertragsrecht
Sonderfall Protest gegen Fakten
• Betrifft die Situation, dass gegen Vertragsabschluss
mittels Willensbetätigung durch Willenserklärung
‚protestiert‘ wird
• Kommt hier ein Vertrag zustande?
• Wird über das Bereicherungsrecht gelöst und dadurch
steht ‚angemessene‘ Entschädigung zu
• Relevant zB bei gebührenpflichtigen Parkplätzen
54. 3. Vertragsrecht
Sonderfall Kreuzofferte
• Betrifft Fall, dass beide Parteien jeweils ein Angebot
stellen
• Bei Konsens wird Vertrag durch Zugang beider Angebote
perfektioniert, dh ein Angebot ‚mutiert‘ zur Annahme
• Bei Dissens über Preis liegen zwei verschiedene
Angebote vor und es muss weiter verhandelt werden
• Bei Dissens über Ware (und Preis) uU sogar zwei
verschiedene Verträge denkbar
55. 3. Vertragsrecht
Vorvertrag
• Sonderfall des Vertrages, geregelt in § 936 ABGB
• Vertrag darüber, dass ein Vertrag (Hauptvertrag)
geschlossen werden soll
• Meist dann, wenn grundsätzliche Einigung, jedoch noch
Verhandlung über Details
• Erfordert:
Einigung über die essentialia negotii
Fixen Zeitpunkt des Abschlusses des Hauptvertrages
56. 3. Vertragsrecht
Nebenbestimmungen
• Im Vertrag noch weitere Vereinbarungen möglich
• Bedingung macht Vertragsschluss/-auflösung von einem
unsicheren zukünftigen Ereignis abhängig
• Befristung macht Vertragsschluss/-auflösung von einem
sicher eintretenden Ereignis abhängig, wobei der
Zeitpunkt ungewisse ist
• Zusätzlich noch weitere Nebenabreden denkbar wie zB
unselbständige/selbständige Nebenleistungen (zB
Lieferung, Montage)
57. 3. Vertragsrecht
Gesetzliches Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG
• Dient va dem Rücktritt von Verträgen, die unter Zeitdruck
uÄ geschlossen wurden
• Abs 1:
• Wenn nicht in vom Unternehmer dauernd benutzen Räumen
abgeschlossen
• Nicht auf Messeständen oder Marktständen abgeschlossen
• Lokal bei zB Werbefahrt gilt nicht als ‚dauernd benutzter
Geschäftsraum‘
• Frist: 14 Tage ab Info über Rücktrittsrecht
58. 3. Vertragsrecht
Gesetzliches Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG
• Rücktrittsrecht steht jedoch nach Abs 3 nicht zu, wenn:
• Verbraucher Geschäftsabschluss aktiv anbahnt
• Keine Besprechung vor Vertragsschluss stattgefunden hat
(betrifft va Versandhandel)
• Wenn beiderseitige Leistungen sofort erbracht werden,
üblicherweise nicht in Geschäftsräumlichkeiten abgeschlossen
werden und bloß geringer Kaufpreis (€ 25,- bis € 50,-)
• Verträge nach dem FAGG
• Rücktritt muss grundsätzlich schriftlich erfolgen, außer
Unternehmer stimmt Mündlichkeit zu
59. 3. Vertragsrecht
Gesetzliches Rücktrittsrecht im Fernabsatz
• Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu beachten
• Je nach Zeitpunkt entweder Fernabsatz ALT nach
KSchG oder Fernabsatz NEU nach FAGG anzuwenden
(siehe weiter unten)
• Rücktritt daher entweder
Binnen 7 Werktagen (ALT)
Binnen 14 Kalendertagen (NEU)
60. 3. Vertragsrecht
Formfreiheit
• § 883 ABGB: grundsätzlich Formfreiheit, Parteien als
‚Herren des Vertrages‘, außer gesetzliche Form
vorgesehen (zB Testament, Ehegattenschenkung)
• § 886 ABGB: Unterschrift kann durch elektronische
Signatur nachgebildet werden (vgl § 4 SigG)
61. 3. Vertragsrecht
Gesetzliche Formvorschriften
• Teilweise Formvorschriften vorgesehen, va bei
Testament (§ 578 ABGB) & Bürgschaft (§ 1346 ABGB)
• Mit Schriftlichkeit iSv § 883 ABGB ist Unterschriftlichkeit
gemeint
• Vertragstext kann dagegen auch maschinenschriftlich
sein, außer es ist Handschriftlichkeit vorgesehen (zB
eigenhändiges Testament)
62. 3. Vertragsrecht
Gesetzliche Formvorschriften
• § 4 Abs 1 SigG sieht elektronische Signatur vor, wobei
‚qualifizierte elektronische Signatur‘ Unterschriftlichkeit
iSv § 883 ABGB erfüllt
• Jedoch bei SigG Ausnahmen zu beachten, va
Bürgschaft
• Weiters Notar:
Beglaubigung: nur Unterschrift wird verifiziert
Beurkundung: Inhalt wird verifiziert
Notariatsakt: Rechtsakt/Vertrag muss vor Notar abgewickelt
werden (zB Ehepakte)
63. 3. Vertragsrecht
Allgemeine Geschäftsbedingungen
• Vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl
von Verträgen (‚Kleingedrucktes‘)
• Unterliegen dreistufiger Prüfung
• Im B2C-Bereich im Web neben dem ABGB auch das
KSchG & das ECG zu beachten
• Muster-ABG für viele Gewerbe finden sich auf der
Homepage der WKO
64. 3. Vertragsrecht
Prüfung von AGB
• Einbeziehungskontrolle (§ 11 ECG)
• Geltungskontrolle (§ 864a ABGB)
• Inhaltskontrolle (§ 879 ABGB, § 6 KSchG)
Erst wenn alle drei Kontrollstufen ‚bestanden‘ sind, ist die
Norm im Vertrag zulässig
65. 3. Vertragsrecht
Zur Einbeziehung
• deutlicher Hinweis reicht (online-Formular, Check-Box)
• Möglichkeit der Kenntnisnahme muss bestehen
• Link in räumlicher Nähe des Bestellformulars reicht aus,
• AGB in Vertragssprache
• § 11 ECG: ausdruck- und reproduzierbar
66. 3. Vertragsrecht
Zur Geltung
Keine Geltung der Klausel wenn:
• Bestimmung ungewöhnlichen Inhalts – hier auch auf
‚Branchenüblichkeit‘ zu achten
• Nachteiligkeit für den Vertragspartner
• Überraschungseffekt
• Kein besonderer Hinweis auf die ungewöhnliche Klausel
67. 3. Vertragsrecht
Zum Inhalt
• § 6 Abs 1 KSchG: jedenfalls ungültig
zB strengere Form als Schriftform
zB Verbraucher wird Beweislast auferlegt
zB Zurückbehaltungsrecht des Verbrauchers ausgeschlossen
• § 6 Abs 2 KSchG: müssen einzeln ausgehandelt werden
zB Rücktrittsrecht des Unternehmers ohne Rechtfertigung
zB Unternehmer kann einseitig Leistung ändern
• § 879 ABGB: Sittenwidrigkeit bzw. grob benachteiligende
Nebenbestimmung
69. 3. Vertragsrecht
Ausnahme der individuellen Kommunikation
• bei individueller, direkter Kommunikation können
Vertragsbestimmungen individuell gestaltet werden
• Fehlen eines Vertrauensschutzgrundes (wer mit seinem
Computer individuell kommuniziert, weiß üblicherweise
zu welchem Zeitpunkt eine Vertragserklärung per E-Mail
abgesendet wird und wie Eingabefehler korrigiert
werden)
70. 3. Vertragsrecht
Sonderbestimmungen des Fernabsatzes NEU
Betrifft Fernabsatzgeschäfte seit dem 13. Juni 2014
• § 3 KSchG: Rücktritt binnen 14 Kalendertagen (vorher 7
Werktage) ab Ausfolgung der Urkunde, welche
Informationen zum Verkäufer und Vertrag sowie zum
Rücktrittsrecht enthält. Rücktritt ist an keine Form
gebunden
• § 5a KSchG: allgemeine Informationspflichten, zB
Eigenschaften der Ware, Kontakt zum Verkäufer
71. 3. Vertragsrecht
Sonderbestimmungen des Fernabsatzes NEU
• § 6b KSchG NEU: keine Kosten bei telefonischer
Kontaktaufnahme mit Unternehmer
• § 6c KSchG NEU: keine Kosten für Nebenleistungen,
wenn Verbraucher nicht ausdrücklich zustimmt
• § 7a KSchG NEU: Vertragserfüllung durch Unternehmer
binnen 30 Tagen
• § 7b KSchG NEU: Bei Versendung Gefahrenübergang
erst bei Lieferung an Verbraucher oder Dritten (vgl. § 429
ABGB: Übergang der Gefahr bereits mit Übergabe zur
Versendung an den Verbraucher)
72. 3. Vertragsrecht
Sonderbestimmungen des Fernabsatzgesetzes (FAGG)
• § 1 Abs 1 FAGG: Gültig im Fernabsatz zwischen
Unternehmer & Verbraucher (B2C)
• § 1 Abs 2 FAGG: Ausnahmen vom FAGG
• §§ 2 & 3 FAGG: Anwendbares Recht (IPR) und
Begriffsbestimmungen
• §§ 4 bis 7 FAGG: Informationspflichten
• § 8 FAGG: Erfordernisse bei elektronischem
Vertragsschluss
74. 3. Vertragsrecht
Ausnahmen vom Fernabsatz NEU nach § 5a Abs 2
KSchG
• Geschäfte nach dem FAGG
• Warenautomatenkauf
• Beförderung von Personen
• Finanzdienstleitungen
• Access-Provider-Verträge
• Geschäfte über unbeweglicher Sachen (Kauf von
Liegenschaften, Vermietung und Verpachtung)
75. 3. Vertragsrecht
Ausnahmen vom Fernabsatz NEU nach § 1 Abs 2 FAGG
• Geschäfte außerhalb von Geschäftsräumlichkeiten zu
einem Preis von unter € 50,-
• Gesundheitsdienstleitungen
• Glücksspiele
• Finanzdienstleitungen
• Warenautomatenkauf
• Geschäfte über unbeweglicher Sachen (Kauf von
Liegenschaften, Vermietung und Verpachtung)
• Access-Provider-Verträge
76. 3. Vertragsrecht
Rücktrittsrecht im Fernabsatz NEU
• Rücktritt formlos möglich
• Rücktrittsfrist beträgt 14 Kalendertage
• Rechtzeitige Absendung (am letzten Tag der Frist)
ausreichend
• Quasi als Ersatz für Begutachtung in Geschäft
• Rücktrittsfolgen nach § 3 KSchG bzw §§ 11 ff FAGG
• Ausnahmen in § 18 FAGG (zB Downloads, versiegelte
Waren wie va Daten- & Tonträger)
77. 3. Vertragsrecht
Sonderproblem Internetauktionen
• Auktion/Versteigerung ist eine besonderen Art der
Preisermittlung beim Verkauf einer Sache. Auktionen
werden primär durch Auktionshäuser durchgeführt
• Internet- bzw. Online-Auktion ist eine über das Internet
veranstaltete Versteigerung. Eigentlich bildet sie
Sonderfall der invitatio ad offerendum und ist keine
Versteigerung im eigentlichen Sinn
78. 3. Vertragsrecht
Zum Verbraucherschutz
• Informationspflichten sollen Mangel an Transparenz
reduzieren
• Minimierung des Informationsgefälles (Unternehmer idR
besser informiert als Verbraucher)
• Bindung des Verbrauchers wird durch Rücktrittsrechte
abgeschwächt
• Verbraucher soll seine Entscheidung noch einmal
überdenken können
79. 3. Vertragsrecht
FernabsatzG/KSchG vs FAGG vs ECG
• Teilweise Überschneidung der Bestimmungen, va bei
Informationspflichten (siehe unter)
• Im Internet gilt FernabsatzG/KSchG, FAGG & ECG, ECG
jedoch auf Internet beschränkt, dh zB nicht bei
Versandkauf
• Im KSchG/FAGG zusätzlich Informationen zum Rücktritt
vom Kauf verankert
• Im ECG zB AGB im Web verankert
81. 3. Vertragsrecht
Garantie
• Geregelt in § 880a ABGB
• Garantie ist nicht gleich Gewährleistung
• Garantie wird vertraglich vereinbart, während
Gewährleistung qua Gesetz zusteht (vgl. §§ 920 ff
ABGB)
• Bildet ein Versprechen einzustehen, wenn ein Umstand
(nicht) eintritt und wird zumeist für die Leistung Dritter
abgegeben
82. 3. Vertragsrecht
Garantie
• Garantie tritt im Geschäftsleben zumeist zur
Gewährleistung hinzu, löst diese jedoch nicht ab
• Zumeist erweitert eine gegebene Garantie die Rechte
aus der Gewährleistung, va die Gewährleistungsfristen
• Garantie zumeist nicht vom Anbieter, sondern vom
Herstellern, während die Gewährleistungspflichten den
Anbieter selbst treffen
83. 3. Vertragsrecht
Gewährleistung
• Gewährleistung steht – im Gegensatz zu Garantie –
aufgrund des Gesetzes zu
• Geregelt in den §§ 920 ff ABGB
• Anbieter hat Gewähr zu leisten, dass die Sache/Ware
die vereinbarten oder allgemein vorausgesetzten
Eigenschaften aufweist, sonst liegt ein Mangel vor
• Mangel muss bereits bei Übergabe vorhanden sein
84. 3. Vertragsrecht
Gewährleistung
• Gewährleistung ist binnen gewisser Fristen zu fordern
Bewegliche Sachen: 2 Jahre
Unbewegliche Sachen: 3 Jahre
Vermutung bei Viemängel: Fristen nach Verordnung, zB 6
Wochen ab Übergabe (betrifft Nutzvieh, keine Haustiere)
• Jedoch in § 924 ABGB Beweislastumkehr:
Vorhandensein bei der Übergabe wird in den ersten 6
Monaten vermutet, danach ist Vorhandensein vom
Bemängelnden zu beweisen
85. 3. Vertragsrecht
Gewährleistung
• Wenn Sache mangelhaft, dann zwei Stufen der
Gewährleistung (§ 932 ABGB):
Primär: Aufforderung zur Verbesserung oder Nachlieferung
Sekundär: Preisminderung oder Wandlung des Vertrages
• Primat der Verbesserung: sekundäre Behelfe erst
möglich, wenn Verbesserung/Nachlieferung scheitert
oder verweigert wird
• Daneben auch Schadenersatz (§ 933a ABGB) möglich
86. 3. Vertragsrecht
Gewährleistung
• Gewährleistung durch Übergeber der Sache
• Ein Verweis auf den Hersteller oder anderen Dritten ist
nicht zulässig (vgl jedoch Möglichkeit der Garantie durch
Hersteller)
• Gemäß § 9 KSchG kann Gewährleistung im B2C-
Bereich nicht ausgeschlossen werden, lediglich bei
gebrauchten beweglichen Sachen Fristverkürzung auf 1
Jahr möglich
87. 3. Vertragsrecht
Schadenersatz
• Wenn eine Person eine andere Person schädigt bzw für
den Schaden einzustehen hat (zB da Schaden durch
einen Gehilfen, vgl § 1313a ABGB)
• Unterscheidung in vertraglichen & deliktischen Schaden,
wobei Haftungsreichweite dann jeweils unterschiedlich
• Weiters: Fahrlässigkeit, Gefährdungshaftung (zB EKHG)
• Schadenersatzanspruch kann mit Gewährleistung (und
Bereicherung) deckungsgleich sein
88. 3. Vertragsrecht
Schadenersatz
• Schaden liegt vor (zB Personenschaden, entgangener
Gewinn, etc)
• Kausalität (beachte: rechtmäßiges Alternativverhalten)
• Rechtswidrigkeit (Verletzung von Pflichten oder
allgemeiner Sorgfaltspflicht)
• Rechtswidrigkeitszusammenhang (was sollte durch
Gebot/Verbot geschützt werden)
89. 3. Vertragsrecht
Schadenersatz
• Verschulden
Fahrlässigkeit
Vorsatz
Haftung für fremde Personen (uU auch Gefährdungshaftung, va
bei EKHG)
• Umfang des Schadenersatzes
Primär Naturalrestitution, dh Reparatur/Wiedergutmachung
Ergänzend Geldersatz
Umfang ergibt sich aus dem Grad des Verschuldens
90. 3. Vertragsrecht
Bereicherung
• Wirtschaftlicher Nachteil, der ohne Verschulden
entstanden ist
• Läuft zumeist mit Schadenerdsatz parallel
• Wenn eine Leistung ohne Verpflichtung dazu erfolgte (zB
irrtümliche Zahlung)
• Geregelt in §§ 1431 ff ABGB
91. 3. Vertragsrecht
Willensmängel
• Geregelt in §§ 870 f ABGB
• Irrtum: zB Irrtum über Tatsache, Berechnung des
Preises, Vertragspartner
• List: Irrender wurde zu seinem Irrtum durch Handlungen
des Vertragspartner oder eines Dritten bewegt
• Drohung: Zwang zum Vertragsschluss durch
Vertragspartner oder Dritten
• Durch Anfechtung fällt Vertrag rückwirkend (ex tunc) weg
92. 3. Vertragsrecht
Wucher & laesio enormis
• § 879 Abs 2 Z 4 ABGB: Wucher, bei einem auffallenden
Mißverhältnis zwischen Ware und Preis, zB aus
Verstandesschwäche oder einer Notlage heraus
• §§ 934 f ABGB: laesio enormis, dh Ware nicht einmal die
Hälfte des Preises Wert (‚49:100‘)
• Durch Anfechtung fällt Vertrag ab Anfechtung (ex nunc)
weg
93. 3. Vertragsrecht
IN A NUTSHELL
• Vertrag = Angebot + Annahme
• Eigentum geht bei Titel + Modus + Berechtigung über
• Prüfung der AGB & uU Willensmängel etc.
• Sonderbestimmungen im ECG und FernabsatzG/KSchG
bzw FAGG
95. 4. Informationspflichten
Informationspflichten
• Relevant im B2C-Bereich
• Bestehen nach verschiedenen Gesetzen
– § 14 UGB & § 63 GewO
– § 5a KSchG
– § 5 ECG (‚Impressum‘)
– §§ 4 ff FAGG
– §§ 24 f MedienG (va Impressum bei Newslettern)
• Weitere Informationen/Muster auf der Homepage der
WKO
96. 4. Informationspflichten
Ausnahme der individuellen Kommunikation
• bei individueller, direkter Kommunikation können
Vertragsbestimmungen individuell gestaltet werden
• Fehlen eines Vertrauensschutzgrundes (wer mit seinem
Computer individuell kommuniziert, weiß üblicherweise
zu welchem Zeitpunkt eine Vertragserklärung per E-Mail
abgesendet wird und wie Eingabefehler korrigiert
werden)
• Dadurch Informationspflichten eingeschränkt
97. 4. Informationspflichten
Informationspflichten nach § 14 UGB & § 63 GewO
Anbieter hat va folgende Informationen zur Verfügung zu
stellen:
• Firmenname
• Rechtsform der Firma (zB KG, OG oder GmbH)
• Sitz der Firma
• Firmenbuchnummer & Gericht
• Bei Gewerbe zusätzlich Name & Standort der
Gewerbeberechtigung
98. 4. Informationspflichten
Informationspflichten nach § 5a KSchG
Anbieter hat va folgende Informationen leicht auffindbar zur
Verfügung zu stellen:
• Art & Umfang der Ware bzw Leistung
• Name oder Firmenname
• Telefonnummer und Postadresse
• Gesamtpreis & Lieferbedingungen
• Infos zu Gewährleistung & uU zu Garantie
• wenn vorhanden: Funktionsweise digitaler Inhalte
99. 4. Informationspflichten
Informationspflichten nach § 5 ECG (‚Impressum‘)
Anbieter hat va folgende Informationen leicht auffindbar zur
Verfügung zu stellen:
• Name bzw Firmenname
• Adresse
• Kontaktdaten einschl. Postadresse
• wenn vorhanden: UID
• wenn vorhanden: Firmenbuchnummer & Gericht
• wenn vorhanden: zuständige Aufsichtsbehörde
100. 4. Informationspflichten
Informationspflichten nach §§ 4 ff FAGG
In § 4 FAGG sind die Informationspflichten geregelt,
während in den §§ 5 ff FAGG Sonderfälle geregelt werden
Informationen nach § 4 FAGG:
• Art & Umfang der Ware bzw Leistung
• Name oder Firmenname
• Telefonnummer und Postadresse
101. 4. Informationspflichten
Informationspflichten nach §§ 4 ff FAGG
• Gesamtpreis & Lieferbedingungen
• Infos zu Gewährleistung & uU zu Garantie
• Infos zu Bestehen des Rücktrittsrechts und Ausübung
desselben
• wenn vorhanden: Funktionsweise digitaler Inhalte
• wenn vorhanden: Info zu Bestehen eines
außergerichtliches Beschwerde- und
Rechtsbehelfsverfahren
102. 4. Informationspflichten
Informationspflichten nach §§ 4 ff FAGG
Informationen nach § 5 FAGG:
• Betrifft Verträge die außerhalb von Geschäftsräumen
geschlossen werden
• Informationen nach § 4 FAGG müssen auf dauerhaftem
Datenträger bereitgestellt werden
• Verbraucher ist eine Kopie des Vertrages (uU auf einem
dauerhaften Datenträger) auszuhändigen
103. 4. Informationspflichten
Informationspflichten nach §§ 4 ff FAGG
Informationen nach § 6 FAGG:
• Betrifft Handwerkerverträge
• Informationserteilung hier vereinfacht
• Betrifft Verträge unter € 2.000,- und wenn Leistungen
sofort erfüllt werden
• Information primär über Gesamtkosten und
Kostenvoranschlag auf einem dauerhaften Datenträger
104. 4. Informationspflichten
Informationspflichten nach §§ 4 ff FAGG
Informationen nach §§ 7 f FAGG:
• Betrifft Fernabsatzverträge
• Informationserteilung auf Fernkommunikationsmittel
angepasst und klar verständlich
• Bei elektronisch geschlossenen Verträgen iSv § 8 FAGG
(‚Online-Shops‘) muss klar sein, dass Leistung
kostenpflichtig und Abgabe der Erklärung muss für
Kunden deutlich sein (‚Button-Lösung‘)
105. 4. Informationspflichten
Informationspflichten nach §§ 4 ff FAGG
Informationen nach § 9 FAGG:
• Betrifft telefonisch abgeschlossene Verträge
• Zu Beginn sind Name bzw Firmenname, Name des
Anrufers und Zwecks des Geschäftes anzugeben
• Bei Dienstleistung besteht Bindung des Kunden erst,
wenn Angebot und Annahme noch schriftlich
ausgetauscht wurden
106. 4. Informationspflichten
Informations- & Offenlegungspflichten nach §§ 24 f
MedienG
• Betrifft va Betreiber von Online-Shops, welche
wiederkehrende‘ Medien, dh Newsletter, mind. 4x pro
Jahr versenden
• Zu unterscheiden zwischen ‚kleinen‘ & ‚großen‘
Websites:
– Kleine Webseite = Internetauftritt va zur Information über das
Unternehmen & Werbung
– Große Website = Online-Shop & meinungsbildende bzw
redaktionelle Inhalte
107. 4. Informationspflichten
Informations- & Offenlegungspflichten nach §§ 24 f
MedienG
Informationen bei/in Newslettern:
• Webadresse für die folgenden Angaben
• Name bzw Firmenname
• Unternehmensgegenstand
• Wohnadresse oder Firmensitz
• uU vertretungsbefugte Organe & Aufsichtsrat
108. 4. Informationspflichten
Informations- & Offenlegungspflichten nach §§ 24 f
MedienG
Informationen bei ‚kleiner‘ Website:
• Name oder Firma des Medieninhabers
• Unternehmensgegenstand
• Wohnort oder Sitz (Niederlassung) des Medieninhabers
109. 4. Informationspflichten
Informations- & Offenlegungspflichten nach §§ 24 f
MedienG
Zusätzliche Informationen bei ‚großer‘ Website (1):
• Namen der vertretungsbefugten Organe der des
Medieninhabers (zB Geschäftsführer)
• Im Falle des Bestehens eines Aufsichtsrates dessen
Mitglieder
• Für sämtliche der an einem Medieninhaber direkt oder
indirekt beteiligten Personen die jeweiligen Eigentums-,
Beteiligungs-, Anteils- und Stimmrechtsverhältnisse
110. 4. Informationspflichten
Informations- & Offenlegungspflichten nach §§ 24 f
MedienG
Zusätzliche Informationen bei ‚großer‘ Website (2):
• Allfällige stille Beteiligungen an der dem Medieninhaber
• Treuhandverhältnisse für jede Stufe
• Im Falle der Beteiligung von Stiftungen die Stifter und die
jeweiligen Begünstigten
• Im Falle eines Vereins der Vorstand und der
Vereinszweck
111. 4. Informationspflichten
Informations- & Offenlegungspflichten nach §§ 24 f
MedienG
Zusätzliche Informationen bei ‚großer‘ Website (3):
• Erklärung über die grundlegende Richtung des Mediums
bzw der Website (= ‚Linie des Blattes‘)
112. 4. Informationspflichten
IN A NUTSHELL
• Informationspflichten ergeben sich aus verschiedenen
Normen und überlappen sich zumeist
• Insbesondere das ECG, das FAGG und das MedienG zu
beachten
• Bei Nichtbeachtung der Pflichten zumeist
Verwaltungsstrafe bzw Auswirkungen auf die Verträge
114. 5. Domainrecht
Vergabe von Domains
• Domains sind weltweit eindeutig und können jeweils nur
einmal vergeben werden
• Vergabe in Österreich durch NIC (Network Information
Center)
• Vergabe in Deutschland durch Denic (Deutsches
Network Information Center)
• Vergabe in der EU durch EURid (European Registry of
Internet Domain Names)
115. 5. Domainrecht
Vergabe von Domains
• Registry ist die Domainvergabestelle
• Registrar ist jemand, der für seine Kunden Domains bei
den Registries registriert, in der Regel der Hostprovider
des Kunden, also der Provider, bei dem der Kunde
seinen Webauftritt gespeichert hat
• Registranten sind die Endkunden
117. 5. Domainrecht
Domainstreitigkeiten
• § 43 ABGB: Recht am eigenen Namen
• § 37 UGB: Unbefugter Gebrauch der Firma (dh des
Firmennamens)
• § 1 UWG: Unlautere Geschäftspraktiken (zB fremde
Marke verwenden)
• § 9 UWG: Nutzung fremder Bezeichnungen in der
eigenen Werbung
• § 80 UrhG: Unbefugte Nutzung von Kunst und
Kunstwerken
118. 5. Domainrecht
Domainstreitigkeiten
• § 10 MSchG: Markeninhaber kann Nutzung verbieten
• § 10a MSchG: inbesondere Verletzung von § 10 MSchG
zB bei der Verwendung fremder Zeichen auf eigenen
Waren oder in der eigenen Werbung (gilt auch für
Werbung auf Homepages)
MSchG bereits verletzt, wenn ausländische Homepage
im Inland Geschäftstätigkeiten ausübt!
119. 5. Domainrecht
Domaingrabbing
• Ist die missbräuchliche Registrierung von Domains
• Dient der Blockade von Mitanbietern oder der Absicht
durch hochpreisigen Verkauf Gewinn zu erwirtschaften
• Insb Blockierung kann eine Verletzung von § 1 UWG
darstellen
• Typosquatting: durch ‚Tippfehler‘ auf Konkurrenzsite
• Bekämpfbar durch Klage & einstweil. Verfügung
120. 5. Domainrecht
Streitschlichtung
• Durch Klage nach dem UWG bei Gericht (Gerichtsstand
ist zu beachten!)
• Außergerichtliche Bereinigung eines Domainstreits
internationale Ebene: WIPO (World Intellecual Property
Organisation) in Genf
europäische Ebene: ADR (Alternativ Dispute Resolution) am
Tschechischen Schiedsgerichtshof in Prag
nationale Ebene (Österreich): IPA (Internet Privatstiftung Austria)
mit eigener Streitschlichtungsstelle
121. 5. Domainrecht
Schutz im Streitfall
• www.nic.at nimmt keine Domain-Inhaber-Wechsel
während eines Rechtsstreites vor
• AGB differenzieren zwischen:
Wartestatus 1 bei einer vorprozessualen Auseinandersetzung
(Sperre für die Dauer eines Monats, einmal um einen weiteren
Monat verlängerbar) und
Wartestatus 2 bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung (bis
zur Beendigung oder bis zur freiwilligen Übertragung der
Domain)
• Nic.at trifft keine Prüfungspflicht wg. Marken/Namen
122. 5. Domainrecht
IN A NUTSHELL
• Registrierung in Österreich durch Nic.at
• Nic.at überprüft Zulässigkeit der Anmeldung nicht
• Marken- und Namensrechte zu beachten, da sonst
unlauterer Wettbewerb
124. 6. Verantwortlichkeit für Inhalt
Es gilt (grundsätzlich):
Jeder ist für den auf eigenen Webseiten
publizierten Inhalt selbst verantwortlich
125. 6. Verantwortlichkeit für Inhalt
Grundsätzlich
• § 1330 ABGB: Schadenersatz wegen Ehrenbeleidigung
• Bei wissentlichem Beitrag auch dann verantwortlich,
wenn kein direkter Einfluss auf Homepage besteht (zB
veröffentlichtes Interview)
126. 6. Verantwortlichkeit für Inhalt
Provider
• Access-Provider (Zugangsanbieter): Vermittler des
Internetzugangs (zB Telekommunikationsunternehmen)
• Content-Provider (Inhaltsanbieter): Person, die eigene
Inhalte zur Verfügung stellt
• Host-Provider: Anbieter von Internet-Ressourcen
(Speicherplatz, Rechenzeit, Adressen), ‚Unterbringer‘
von Homepages usw
127. 6. Verantwortlichkeit für Inhalt
Providerverantwortlichkeit
• § 13 ECG: Access-Provider an sich nicht verantwortlich,
wenn Informationen nur ‚durchgeleitet‘ werden (dh auch
zwischengespeichert und nicht verändert)
• §§ 15 & 16 ECG: Host-Provider nicht verantwortlich,
wenn Informationen nicht verändert werden und
unzulässige Daten sofort nach bekanntwerden gelöscht
werden
128. 6. Verantwortlichkeit für Inhalt
Providerverantwortlichkeit
• § 18 ECG: Access- und Host-Provider müssen Sites
nicht von sich aus überwachen bzw überprüfen
• Host-Provider ist für seine Inhalte bzw Dritt-Inhalte auf
seiner Site (auch Kommentare, Foren) verantwortlich
• Insbesondere bei Foren jedoch der Betreiber eher als
Host-Provider anzunehmen
129. 6. Verantwortlichkeit für Inhalt
Verantwortlichkeit für Links
• § 17 ECG: Betrifft va die Verantwortlichkeit für Links auf
der eigenen Homepage
• Keine Verantwortung für den Inhalte der Dritt-
Homepage, wenn keine Kenntnis von der
Rechtswidrigkeit und bei Kenntnis sofortige Entfernung
des Links
• Achtung!: Keine generelle Ausnahme (zB im
Impressum) möglich
• Ausnahme: Dritt-Homepage nicht zu unterscheiden
130. 6. Verantwortlichkeit für Inhalt
Verantwortlichkeit von Suchanbietern
• § 14 ECG: Betrifft die Verantwortlichkeit von
Suchmaschinenbetreibern
• Keine Verantwortung für den Inhalte der Dritt-
Homepage, wenn Übermittlung nicht veranlasst sowie
Site nicht ausgewählt oder verändert
• Problem hier insbesondere bezahlte Suchergebnisse
(‚Ad-Words‘), da so eigentlich Sites ausgewählt
• Site-Betreiber darf Suchanbieter nicht unterstehen
131. 6. Verantwortlichkeit für Inhalt
Arten von Links
• Surface-Link: ‘normaler Hyperlink‘
• Deep-Links: Verweis auf eine ganz bestimmte
Unterseite einer Homepage
• Framing: Inhalt einer fremden Homepage wird durch
Setzen eines Links in eine Homepage integriert, dass es
so aussieht, als handle es sich um einen eigenen Inhalt
der betrachteten Homepage
• Inline-Link (Embedded-Link): Grafiken, die am
Bildschirm als Teil einer Site sichtbar sind, allerdings
einen anderen Ursprung haben
132. 6. Verantwortlichkeit für Inhalt
Zur Auskunftspflicht von Providern
• Geregelt in § 18 ECG
• Betrifft die Auskunftspflicht va im strafrechtlichen Bereich
bzw gegenüber Verwaltungsbehören
• Insbesondere IP-Adressen können im Zivilverfahren
derart nicht ermittelt werden, hier wäre Strafanzeige zB
wegen Beharrlicher Verfolgung/Stalking (§ 107a StGB)
notwendig
• Keine generelle Überwachungs- bzw Speicherpflicht der
Provider
133. 6. Verantwortlichkeit für Inhalt
Disclaimer?
• Disclaimer = Haftungsausschluss
• Im österreichischen Recht nicht vorgesehen bzw nicht
notwendig
• § 17 ECG regelt, dass ein genereller Ausschluss nicht
möglich
• ‚Disclaimer‘ hat in der Praxis sogar eher umgekehrten
Effekt, dh es entsteht Verdacht, dass über (unzulässige)
fremde Inhalt Kenntnis besteht
134. 6. Verantwortlichkeit für Inhalt
IN A NUTSHELL
• Grundsätzlich jeder für Inhalte selbst verantwortlich
• Besonderheiten bei
Access- und Content-Providern
Suchmaschinenanbietern
• Verantwortung für Links va dann, wenn nicht von
eigener Homepage unterscheidbar
136. 7. Datenschutzrecht
Rechtsquelle
Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten
(Datenschutzgesetz 2000 bzw DSG)
• Umsetzung der Datenschutzrichtlinie, dh Richtlinie der
Union wurde auf das österreichische Recht ‚umgelegt‘
(keine direkte Anwendung wie bei einer Verordnung) bzw
in dieses transferiert
• DSG ist dem öffentlichen Recht zurechenbar, jedoch
auch für Zivilrecht relevant
137. 7. Datenschutzrecht
Gliederung
• Artikel 1 beinhaltet Grundrecht auf Datenschutz und
stellt Verfassungsbestimmung dar
• Artikel 2 umfasst die inhaltlichen Abschnitte zum
Datenschutz
138. 7. Datenschutzrecht
Gliederung
• Abschnitt 1: Allgemeines, va Definitionen
• Abschnitt 2: Verwendung von Daten
• Abschnitt 3: Datensicherheit
• Abschnitt 4: Publizität von Datenverarbeitungen
• Abschnitt 5: Rechte der Betroffenen
• Abschnitt 6: Rechtschutz
• Abschnitt 7: Kontrollorgane
140. 7. Datenschutzrecht
Grundrecht auf Datenschutz
• § 1 Abs 1 DSG regelt das Grundrecht auf Datenschutz
inhaltlich (Verfassungsbestimmung)
• Jeder hat Anspruch auf Geheimhaltung seiner Daten,
insbesondere hinsichtlich Privat- & Familienleben
• Es muss hierfür ein schutzwürdiges Interesse bestehen,
dies ist zB nicht gegeben, wenn Daten anonym sind
• Abs 2 regelt die Möglichkeit der Beschränkung des
Grundrechtes durch den Gesetzgeber
• §§ 2 f DSG regeln Zuständigkeit & Anwendungsbereich
141. 7. Datenschutzrecht
Definitionen
• § 4 DSG beinhaltet die notwendigen Definitionen
hinsichtlich des Datenschutzes, etwa
Z 1: Daten: Angaben über eine identifizierbare Person
Z 3: Betroffener: Person deren Daten verwendet werden
Z 6: Datei: strukturierte Sammlung von Daten
Z 8 & Z 9: Verwendung und Verarbeitung von Daten
• § 5 DSG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit der
Datenschutzbehörde, außer ein Zivilrechtsweg ist
separat möglich
142. 7. Datenschutzrecht
Verwendung von Daten
• §§ 6 ff DSG regeln die Verwendung von Daten
• Datenverwendung nur nach dem Gesetz, zu eindeutigen
Zwecken und nur im Rahmen des Notwendigen
• Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen sind zu
wahren
• Auftraggeber muss über die entsprechenden Befugnisse
zur Verarbeitung verfügen
• §§ 8 f DSG regelt überdies das Geheimhaltungsinteresse
bei sensiblen & nicht-sensiblen Daten
143. 7. Datenschutzrecht
Verwendung von Daten
• Geheimhaltungsinteresse bei sensiblen & nicht-
sensiblen Daten liegt insbesondere nicht vor, wenn der
Betroffene sie selbst öffentlich macht (vgl. Soziale
Netzwerke) oder sie ihm nicht zugeordnet werden
können
• Kein Verletzung des Interesses außerdem, wenn
Verarbeitung lebensnotwendig ist und Zustimmung nicht
rechtzeitig eingeholt werden kann
144. 7. Datenschutzrecht
Datensicherheit
• §§ 14 ff DSG regeln die Datensicherheit
• Der Datenverwender bzw Dienstleister hat die Daten
nach dem technisch und wissenschaftlich aktuellen
Stand zu sichern und vor Zugriffen (‚Hacks‘) zu schützen
• Schutz etwa durch Zugriffsberechtigungen, Programme
und Protokollierung der Zugriffe
• Überdies unterliegen der Datenverwender und dessen
Mitarbeiter nach § 15 DSG dem Datengeheimnis
145. 7. Datenschutzrecht
Publizität von Datenanwendungen
• §§ 16 ff DSG regeln die Publizität von
Datenanwendungen
• Die Datenschutzbehörde hat ein Register über die
Auftraggeber der Datenanwendungen zu führen, in
welches Einsicht genommen werden kann
• Auch hat jeder Auftraggeber die Datenanwendung vor
Beginn zu melden, insbesondere bei Verarbeitung
sensibler Daten
146. 7. Datenschutzrecht
Publizität von Datenanwendungen
• Ausnahme zB bei öffentlich bekannten Daten oder einer
‚Standardanwendung‘ entsprechen, welche qua
Verordnung als solche vorgesehen ist
• § 19 DSG regelt Inhalt einer solchen Meldung:
Name und Anschrift des Auftraggebers
Nachweis über die rechtliche Befugnis zur Verarbeitung
Zweck der Datenanwendung
Kreis der Betroffenen
Allgemeine Angabe über die getroffenen Maßnahme der
Datensicherheit
147. 7. Datenschutzrecht
Publizität von Datenanwendungen
• Meldung ist nach § 21 DSG in das
Datenverarbeitungsregister einzutragen
• Weiters trifft Auftraggeber iSv § 24 DSG eine
Informationspflicht gegenüber den Betroffenen
Identität des Auftraggebers
Zweck der Datenanwendung für welche Daten ermittelt werden
§ 21 Abs 2a DSG: erhält der Auftraggeber Information, dass
Daten zum Schaden des Betroffenen unrechtmäßig (von Dritten)
verwendet werden, hat er Betroffenen unverzüglich zu
informieren
148. 7. Datenschutzrecht
Rechte des Betroffenen
• §§ 26 ff DSG regeln die Rechte des von
Datenanwendungen Betroffenen
• Jedem Betroffenen kommt ein Auskunftsrecht zu, wenn
diese schriftlich verlangt wird und der Betroffene seine
Identität nachweisen kann
• Ausgenommen sind Auskünfte die im überwiegenden
Interesse geheim gehalten werden müssen (zB
Bundesheer) oder die Geheimhaltung dem Schutz des
Betroffenen selbst dient
149. 7. Datenschutzrecht
Rechte des Betroffenen
• Weiters kann jeder Betroffene seine verarbeiteten Daten
löschen und/oder richtigstellen bzw aktualisieren lassen
• Eine derartige Pflicht trifft auch den Datenverarbeiter, va
wenn dies für die Datenanwendung relevant ist
• Überdies kann jeder Betroffene gegen die Verwendung
seiner Daten Widerspruch erheben, wenn sich individuell
ein besonderes Interesse auf Geheimhaltung ergibt
151. 7. Datenschutzrecht
IN A NUTSHELL
• DSG ist dem öffentlichen Recht zurechenbar
• Grundrecht auf Datenschutz
• Einzelner hat entsprechende Rechte
• Derzeit va bei Sozialen Netzwerken problematisch
155. 8. Urheberrecht
Privatkopie
• In Österreich ist geistiges Eigentum/Recht an einer Idee
bzw Erfindung im Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt
• Grundsätzlich ist Verwendung fremder Ideen/Inhalte
nicht erlaubt = Plagiat
• Jedoch Recht zur ‚Privatkopie‘ (§ 42 UrhG), welche zB
über die Leerkassettenvergütung abgedeckt wird
156. 8. Urheberrecht
Werk & Urheber
• In Österreich ist geistiges Eigentum/Recht an einer Idee
bzw Erfindung im Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt
• Ein Werk stellt jede Schöpfung dar, zB Bild, Tonkunst,
Literatur
• Ein Werk kann bearbeitet werden, wodurch uU ein
neues Werk des Bearbeiters entsteht
• Urheber hat das alleinige Recht der Verwertung,
Vervielfältigung, Verarbeitung, Vermietung/Verleihung
sowie Senderecht, Vorführungsrecht usw.
157. 8. Urheberrecht
Werk & Urheber
• Urheber kann anderen Personen die Nutzungen am
Werk gestatten oder die Rechte an Dritte übertragen, zB
durch Verkauf oder auch durch Erbe
• Selbst über erst in Zukunft geschaffene Werke kann
derart verfügt werden
158. 8. Urheberrecht
Freie Werknutzung
• Von der Notwendigkeit der Erlaubnis des Urhebers
ausgenommen ist die sog. ‚freie Werknutzung‘
• Grundsätzlich ist Verwendung fremder Medien nicht
zulässig, selbst wenn diese frei im TV, Radio oder Web
zur Verfügung stehen
• Jedoch Recht zur ‚Privatkopie‘ (§ 42 UrhG), welche va
über die Leerkassettenvergütung abgedeckt wird
• Umfasst sind (auch) Berichterstattung über
Tagesereignisse, Zeitungsartikel, Verwendung im
Unterricht
159. 8. Urheberrecht
Privatkopie im Web
• Wenn im Internet nur Download und keine Weitergabe,
dann ebenfalls von Privatkopie umfasst
• Gilt auch für Streams, da hier bloße temporäre Kopie in
den Arbeitsspeicher
• Vorsicht vor Sharing-Plattformen, da hier immer auch
automatisch Anbieter und dies ist nach dem UrhG nicht
erlaubt
160. 8. Urheberrecht
Privatkopie im Web
• Auch bloß private Weitergabe unter Freunden (zB
Cloud-Speicher) nicht erlaubt
• Umgehen von Kopierschutz (zB DVD-Rip oder
Download von YouTube) an sich ebenfalls nicht erlaubt
161. 8. Urheberrecht
Bilder im Web
• Lichtbilder im Web unterliegen ebenfalls dem
Urheberrecht (§§ 73 ff UrhG)
• Gilt an sich für jedes Lichtbild, selbst Bilder die privat zB
auf soziale Plattformen gestellt werden
• Wird ein fremdes Bild auf der eigenen Homepage
verwendet, ist dies zumeist eine Verletzung des
Urheberrechts
• Daher immer überprüfen, ob Bild genutzt werden darf
oder das Recht zur Nutzung erworben werden kann
162. 8. Urheberrecht
Rechte bei Verletzung des Urheberrechtes
• Rechtsdurchsetzung geregelt in §§ 81 ff UrhG
• Zivilrechtliche Möglichkeiten:
– Unterlassungsanspruch
– Beseitigungsanspruch
– Urteilsveröffentlichung
– Angemessenes Entgelt für die rechtswidrige Nutzung
– Anspruch auf Schadenersatz & Herausgabe des Gewinns
• auch einstweilige Verfügung möglich
163. 8. Urheberrecht
Rechte bei Verletzung des Urheberrechtes
• Strafbestimmungen:
– Geld- bzw Haftstrafe bei bestimmten (gewerblichen)
Verletzungen
– Beschlagnahme
– Vernichtung/Unbrauchbarmachung von Eingriffsmitteln (zB Gerät
zur unbefugten Vervielfältigung
164. 8. Urheberrecht
Novellierung des Urheberrecht
• Notwendigkeit der Novellierung des Urheberrechtes, da
insbesondere ‚Festplatten-Streit‘ zeigt, dass die
technische Entwicklung das Urheberrecht teilweise
‚überfordert‘
• Urheberrechts-Novelle 2015 seit 1.10.2015 in Kraft
10.6. & 11.6.2015: Stellungnahme zum Entwurf zB seitens A1
Telekom, Staatsanwaltschaft Graz, OLG Wien
12.6.2015: Stellungnahme zum Entwurf zB seitens der AKM, der
Austro Mechana und der Literar-Mechana (=
Verwertungsgesellschaften)
165. 8. Urheberrecht
Interessante Neuerungen in der Novelle
• § 37a UrhG (NEU): Verwertungsrecht von Urheber eines
wissenschaftlichen Artikels, selbst wenn dem
Herausgeber des Werkes grundsätzlich die
Verwertungsrechte zustehen
• § 38 Abs 1 UrhG: genauere Definition der
Nutzungsrechte sowie deren Berechtigten bei Werken
der Filmkunst
166. 8. Urheberrecht
Interessante Neuerungen in der Novelle
• § 42 UrhG (Privatkopie)
Abs 5: Bei Privatkopie ist Kopie von legaler ‚offensichtlich
rechtwidriger‘ Vorlage nicht zulässig
Abs 6: Ausweitung von Schulen und Universitäten auch auf
‚andere Bildungseinrichtungen‘
Abs 7: Öffentliche Einrichtungen welche Werkstücke sammeln
dürfen zum Zweck der Archivierung Vervielfältigungen herstellen
Abs 8: Ausweitung der Vervielfältigung durch Abschrift auf den
gesamten § 42 Abs 7 (vorher nur Z1)
167. 8. Urheberrecht
Interessante Neuerungen in der Novelle
• § 42a Abs 2 UrhG (NEU): Vervielfältigung durch
öffentliche Einrichtungen für Schulgebrauch und
Forschung auf allen Datenträgern
• § 42b UrhG (Vergütung)
Abs 1: Ausweitung auf sämtliche Speichermedien (dh auch
Festplatten)
Abs 2a (NEU): Vergütung kann entfallen wenn nur geringfügiger
Nachteil entsteht
Abs 3: Vergütungs-Verpflichteter = Inverkehrbringer
Abs 4: Absätze für die Bemessung der Vergütung
168. 8. Urheberrecht
Interessante Neuerungen in der Novelle
• § 42b UrhG (Vergütung)
Abs 6: Vergütung ist zurückzuzahlen, va wenn Verbraucher das
Gerät nicht zur Privatkopie nutzt
Abs 7: Vergütungsanspruch steht nicht zu, wenn glaubhaft
gemacht wird, dass Gerät nicht zur Privatkopie genutzt wird
Abs 8: Verwertungsgesellschaft hat für diese Ansprüche
einsprechende Möglichkeit zur Geltendmachung auf Homepage
vorzusehen
Abs 9: Rechnungen haben die Höhe der Vergütung separat
aufzuweisen
169. 8. Urheberrecht
Interessante Neuerungen in der Novelle
• § 42d UrhG: Freie Werknutzungsrechte hinsichtlich
Personen mit Behinderungen
• § 42e UrhG (NEU): Unwesentliches Beiwerk darf
vervielfältigt werden
• § 42f UrhG (NEU): Neuregelung von Zitaten und der
Möglichkeit der entsprechenden Verwertung
• § 42g UrhG (NEU): Öffentliche Zurverfügungstellung von
Werken für Unterricht und Lehre
170. 8. Urheberrecht
Interessante Neuerungen in der Novelle
• §§ 46, 52 und 54 Abs 1 Z 3 und 4 UrhG werden
aufgehoben (regelten zuvor die Zitate)
• § 57 Abs 2 UrhG: Bei Vervielfältigung ist Quelle stets
deutlich anzugeben
• §§ 60 Abs 1 und 61 UrhG: zeitliche Dauer des
Urheberrechtes, dh 70 Jahre nach dem Tod des
Urhebers oder nach der Veröffentlichung bei anonymen
Werken
• §§ 66 bis 72 UrhG (NEU): Schutz von Darbietungen
171. 8. Urheberrecht
Interessante Neuerungen in der Novelle
• § 76f UrhG (NEU): Schutz von Herstellern von Zeitungen
und Zeitschriften
• § 86 UrhG (zivilrechtliche Ansprüche)
Abs 1: Bei unbefugter Verwertung auch ohne Verschulden
Anspruch auf angemessenes Entgelt
Abs 2: unter bestimmten Umständen kann Anspruch nach Abs 1
entfallen
• § 90a UrhG: Meldepflicht für das Inverkehrbringen von
Speichermedien und Vervielfältigungsgeräten
172. 8. Urheberrecht
IN A NUTSHELL
• Jedes Werk ist geschützt und grundsätzlich nur vom
Urheber zu verwenden
• Verwendungsrechte am Werk können übertragen
werden
• Privatkopie in Österreich zulässig, jedoch seit 1.10.2015
eingeschränkt
174. 9. Internationales Privatrecht
Sachverhalte mit Auslandsbezug
• Wo muss geklagt/verhandelt werden?
• Nach welcher Rechtsordnung wird verhandelt?
• EU-Mitgliedsstaaten / Drittstaaten
175. 9. Internationales Privatrecht
Grenzüberschreitendes Recht
• Kein allgemein gültiges Privatrecht (vgl. jedoch Common
Frame of Reference
• Internationales Privatrecht (IPR) ist Verweisungsrecht,
dh wann ist welches nationale Recht anzuwenden
• Nach ‚Statut‘ anwendbares Recht zu ermitteln und nach
diesem zu beurteilen
• Statute für selben Sachverhalt teilweise unterschiedlich
(zB Vertrags- und Deliktsrecht)
176. 9. Internationales Privatrecht
Relevante Normenkataloge
• Internationales Privatrechtsgesetz (IPRG): gilt
subsidiär
• Rom-I-VO: vertragliche Schuldverhältnisse
• Rom-II-VO: außervertragliche sowie deliktische
Schuldverhältnisse
• UN-Kaufrecht: gilt im grenzüberschreitenden
Warenverkehr, jedoch nicht für Verbraucher
• Europäischen Vertragsrechtsübereinkommen (EVÜ):
weitgehend durch die Rom-VO abgelöst
177. 9. Internationales Privatrecht
Relevante Normenkataloge
• EuGVVO: Zuständigkeit der Gerichte. Wo ist der
Anspruch durchsetzbar?
• LGVÜ: als Staatsvertrag mit Schweiz, Norwegen und
Island dem EuGVVO nachgebildet
• Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand können
aufgrund unterschiedlicher Anbindung abweichen
178. 9. Internationales Privatrecht
IPRG
• Betrifft neben vertraglichen und außervertraglichen
Bereich auch weitere zivilrechtliche Angelegenheiten (zB
Ehe)
• Anwendbares Recht richtet sich nach ‚Statut‘
• Grundsatz der ‚engsten Bindung‘
• Ordre public kann dennoch österreichisches Recht
anwendbar machen
179. 9. Internationales Privatrecht
Rom-I-VO
• Verordnung über das auf vertragliche Schuldverhältnisse
anzuwendende Recht
• Ersetzt de facto das EVÜ und gilt für Zivil- und
Handelssachen
• Schließt die Anwendbarkeit des IPRG aus
• Mangels Rechtswahl entscheidet die ‚engste Bindung‘ zu
einem Staat
• Verbrauchervertrag unterliegt dem Staat des
gewöhnlichen Aufenthalts des Verbraucher
180. 9. Internationales Privatrecht
Rom-II-VO
• Verordnung über das auf außervertragliche
Schuldverhältnisse anzuwendende Recht
• Gilt für Zivil- und Handelssachen in diesem Bereich
• Schließt die Anwendbarkeit des IPRG aus
• Mangels Rechtswahl entscheidet ‚Erfolgsortprinzip‘, dh
Ort in dem die unerlaubte Handlung (zB Beschädigung)
gesetzt wurde
181. 9. Internationales Privatrecht
Weitere Rom-VO
• Rom-III-VO & Rom-IV-VO: Scheidungs- &
Aufteilungsrecht sowie Unterhalt
• Rom-V-VO: Erbrecht
• Im Gegensatz zu IPRG verweisen Rom-VO nur auf das
jeweilige Sach-Recht (nicht auch auf das
Verweisungsrecht)
• Werden autonom ausgelegt (Mögl. des Vorabverfahrens
an den EuGH)
182. 9. Internationales Privatrecht
UN-Kaufrecht (CISG)
• Betrifft den grenzüberschreitenden Warenverkehr mit
Waren (bei Software umstritten)
• Geht IPRG grundsätzlich vor
• Anzuwenden, wenn betroffene Staaten Vertragsstaaten
sind oder das IPR eines Staates auf das UN-Kaufrecht
verweist
• Verbrauchergeschäfte (B2C und C2C) fallen nicht unter
das UN-Kaufrecht
183. 9. Internationales Privatrecht
Herkunftslandprinzip
• Geregelt in § 20 Abs 1 ECG
• Rechtliche Anforderungen grundsätzlich nach dem Land
der Niederlassung des Diensteanbieters
• Im Anwendungsbereich des Herkunftslandprinzips ist
Anbieter damit nur an die Rechtsvorschriften des
Heimatstaates gebunden
• Insbesondere B2C ausgenommen
• Gilt nicht für Anbieter außerhalb des EWR
184. 9. Internationales Privatrecht
IN A NUTSHELL
• IPR bildet Verweisungsnorm zu anwendbarem Recht
• Für Verbraucher vor allem Rom-I-VO und IPRG relevant
• Im B2B-Bereich ist UN-Kaufrecht und das Herkunftsland
nach ECG zu beachten
186. 10. Cookies
Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG)
Ua Umsetzung der Cookie-Richtlinie (RL 2009/136/EG)
Relevante Inhalte:
• § 96 TKG: Umsetzung der Cookie-Richtlinie
• § 109 TKG: Verwaltungsstrafbestimmungen
187. 10. Cookies
Was sind Cookies?
• Textdateien, die auf dem Rechner abgelegt werden &
Daten über besuchte Websites enthalten
• Vorteil: besuchte Websites werden ‚wiedererkannt‘, dh
Einstellungen usw bleiben bestehen
• Nachteil: Surf-Verhalten des Users wird nachvollziehbar
& zielgerichtete Werbung wird leichter
• Cookies teilweise automatisch aktiviert bei Browsern
188. 10. Cookies
§ 96 Abs 3 TKG
• Betrifft personenbezogene Daten, dh va Cookies mit IP-
Adresse des Users iSv § 3 Z 1 ECG
• Gilt für öffentliche und private Betreiber
• Information, dass und welche Daten des Users
gesammelt werden
• User hat dieser Verwendung vorab zuzustimmen
189. 10. Cookies
Opt-in
• Zustimmung zur Nutzung von Cookies notwendig, muss
aktiv, freiwillig und vor der Nutzung der Homepage
erfolgen
• Opt-in zumeist über Browsereinstellungen oder über
Pop-ups bzw Altersabfragen, va über
Browsereinstellungen eher problematisch
• In der Praxis sind Hinweise auf Cookies auf Homepages
eher versteckt, dienen dann eher der Information und
noch nicht der Einwilligung
• Hinweis im Impressum nicht ausreichend
190. 10. Cookies
§ 109 Abs 3 Z 16 TKG
• Verwaltungsstrafnorm bei Verletzung von § 96 Abs 3
TKG
• Sieht Geldstrafe bis zu € 37.000,- vor, wenn
entsprechende Informationen nicht erteilt werden
191. 10. Cookies
IN A NUTSHELL
• § 96 Abs 3 TKG setzt Cookie-Richtlinie um
• User muss vorab informiert werden, welche Daten
gesammelt werden und muss aktiv zustimmen
• Bei Nichtbeachtung droht Verwaltungsstrafe nach § 109
TKG
193. 11. Q&A
Rücktritt bei individualisierten Produkten?
• Vertrag über individualisiertes Produkt kein Kaufvertrag
sondern, va wenn Erfolg geschuldet, ein Werkvertrag
• Bei Rücktritt bzw Ausbleiben des Erfolges ohne Schuld
des Werkunternehmers steht nach § 1168 ABGB unter
Abzug des Ersparten Werklohn zu
• Bei Fernabsatz/E-Commerce insb Rücktrittsrecht zu
beachten und nach Möglichkeit vom Werkbesteller
Erklärung nach § 10 FAGG abgeben lassen
194. 11. Q&A
Welche AGB sind zu verwenden?
• Vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl
von Verträgen (‚Kleingedrucktes‘)
• Ist nicht gleich dem Impressum
• Muster-ABG für viele Gewerbe finden sich auf der
Homepage der WKO
• Sinnvollerweise sollten AGB nicht auf Muster verlinkt
werden, sondern auf eigener Homepage zumindest zT
individualisiert stehen
• Insbesondere ist § 11 ECG zu beachten
195. 11. Q&A
Welche AGB sind sinnvoll?
• Jedenfalls abhängig vom Gewerbe bzw der ausgeübten
Tätigkeit
• Insbesondere § 6 KSchG zu beachten
• Mögliche Inhalte
– Anzuwendende Rechtsordnung bzw Gerichtsstand
– Vertragssprache
– Information über Rücktrittsrecht
– Besteht eine Garantie
– Informationspflichten nach dem FAGG & dem ECG
196. 11. Q&A
Absicherung vor nicht erfolgter Zahlung
• Bei E-Commerce idR kein direkter Kontakt zu Kunden
und dadurch problematisch, wenn dieser nicht zahlt
• Zahlung für Eigentumsübergang iSv § 1063 ABGB nicht
ausschlaggebend
• Möglichkeiten zur Absicherung:
– Lieferung erst nach Eingang der Zahlung (Rücktrittsfrist zu
beachten) = Vorkasse
– Eigentumsvorbehalt, dh Ware bleibt bis zur vollständigen
Kaufpreiszahlung im Eigentum des Verkäufers
– Bei Werkverträgen in Teilen abrechnen
– Im Nachhinein muss geklagt & exekutiert werden
197. 11. Q&A
Individuelle Bestellungen
• Bereits bei ‚kleiner Website‘ bestimmte
Informationspflichten nach MedienG
• Bei E-Commerce bzw Online-Shop umfassende
Pflichten zur Information sowie Impressum notwendig
• Individuelle Kommunikation, dh über Telefon oder E-Mail
unterliegen an sich nicht dem FAGG bzw dem ECG, da
hier kein systematisierter Versandhandel bzw E-
Commerce angenommen wird
• Ausnahme wenn Vertriebssystem auf Mail oder Telefon
basiert
198. 11. Q&A
Downloads
• ‚Kauf‘ von digitalen Waren rechtlich gesehen bloße
Berechtigung zur Nutzung, dh kein Weiterverkauf
vorgesehen bzw es wird kein Eigentum erlang
• Vertrag über Downloads gilt als ‚eigener Vertragstyp‘
• Nach § 11 ECG jedoch ebenfalls Rücktritt binnen 14
Tage, außer Download steht sofort zur Verfügung
• Da Vertrag über digitale Inhalte kein Kaufvertrag ist, ist
zB die Anwendung von Gewährleistung problematisch