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Vereinsrecht: Vertretungsbefugnis des
Vorstandes für Austritt aus Mitgliedsverband
Viele Vereine sind zur Erfüllung ihres satzungsmäßigen Zwecks in einem übergeordneten
Verband organisiert. Dies gilt etwa für Fußballvereine, die Mitglied in ihrem jeweiligen
Landesverband sind – zum Beispiel im Württembergischen Fußballverband. Andere
Sportarten kennen auch eine direkte Mitgliedschaft der Vereine im Bundesverband. So sind
etwa die Hockeyvereine zusätzlich zu den Landesverbänden Mitglieder im Deutschen
Hockeybund (DHB).
Im Deutschen Schachbund sind die Landesschachverbände organisiert. Deren Mitglieder sind die Schachvereine.
Vertretung des Vereins
Im Verhältnis des Vereins zum Verband auf Landes- und Bundesebene stellt sich die Frage,
ob und inwieweit der Vorstand den Verein vertreten kann. Dies gilt namentlich für
Erklärungen über den Eintritt oder den Austritt aus dem Verband. Die Entscheidung über die
Mitgliedschaft in einem Verband unterliegt als grundlegende Vereinsangelegenheit
regelmäßig der Entscheidungskompetenz der Mitgliederversammlung. So sehen die
Vereinssatzungen oft ausdrücklich vor, dass die Mitgliederversammlung als höchstes Organ
für Beschlüsse über die Mitgliedschaft des Vereins in Verbänden zuständig ist. Von der
Binnenorganisationen des Vereins zu unterscheiden ist aber die Frage, ob und inwieweit der
Vorstand nach außen den Verein wirksam vertreten kann.
Der Bundesgerichtshof hatte mehrfach über die Frage zu entscheiden, ob der
vertretungsbefugte Vereinsvorstand im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auch
ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung den Austritt des Vereins aus einem Verband
erklären kann.
Eindeutige Regelung der Vertretung
Den Grundsatz regelt § 26 Abs. 2 S. 1 BGB: Demnach ist der Vorstand grundsätzlich
umfassend zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Verein kann aber die
Vertretungsbefugnis gemäß § 26 Abs. 2 S. 2 BGB durch die Satzung mit Wirkung gegenüber
Dritten beschränken. Eine solche Beschränkung muss aber eindeutig sein. Die Satzung muss
zum Ausdruck bringen, dass es sich um eine Beschränkung der Vertretungsmacht des
Vorstandes handelt. Dagegen genügt die allgemeine Regelung, wonach grundlegende Fragen
von der Mitgliederversammlung zu entscheiden sind, nicht, um die Vertretungsmacht des
Vereinsvorstandes nach außen zu begrenzen. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH)
mit Urteil vom 28. April 1980 (Aktenzeichen II ZR 193/79). Eine klare Regelung sei, so der
BGH, „deswegen notwendig, weil das vereinsrechtliche Innenverhältnis und die
Vertretungsmacht nicht nur in persönlicher […], sondern auch in sachlicher Hinsicht
auseinanderfallen können.“ Im Interesse des Rechtsverkehrs und der Rechtssicherheit
gegenüber Dritten „genügt für die Beschränkung der Vertretungsmacht mit Wirkung gegen
Dritte nicht schon, dass in der Satzung eine den Handlungsspielraum des Vorstandes
einschränkende Regelung getroffen wird, wenn nicht zum Ausdruck gebracht wird, dass
damit auch die Vertretungsmacht beschränkt werden soll“.
„BGH – Palais 2“ von ComQuat – Eigenes Werk. Lizenziert unter CC BY-SA 3.0 über
Wikimedia Commons.
Vorrangiges Kriterium: Rechtssicherheit
Die grundlegende Entscheidung zugunsten der Rechtssicherheit bestätigte der
Bundesgerichtshof mit Urteil vom 22. April.1996 (Aktenzeichen II ZR 56/95): Auch wenn
eine Vereinssatzung „die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung über den Erwerb und
die Beendigung der Mitgliedschaft“ beim jeweiligen Bundesverband vorsehe, sei dies „nicht
als eine die Vertretungsmacht des Vorstands des Beklagten einschränkende Bestimmung im
Sinne von § 26 Abs. 2 S. 2 BGB anzusehen“. Denn, so die Richter des BGH weiter, der
Verein könne „den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstandes gegenüber Dritten nur dann
einschränken, wenn die Satzung dies eindeutig zum Ausdruck bringt“. Der Rechtssicherheit
gebührt also Vorrang vor der internen Willensbildung des Vereins.
Vertretungsmacht: Welche Erklärungen darf der Vorstand für den Verein abgeben?
Anforderungen an Satzungsgestaltung
Die Rechtsprechung erscheint überzeugend: Der Verein hat es selbst in der Hand, in der
Satzung eindeutig zu regeln, wozu der Vorstand vertretungsberechtigt ist und welchen
Beschränkungen diese Vertretungsmacht unterliegt. Es kann einem Dritten zwar zugemutet
werden, sich Kenntnis über die Vertretungsmacht des Vorstandes zu verschaffen. Es würde
aber die Anforderungen an den Rechtsverkehr überspitzen, wenn bei jeder Erklärung eines
Vereinsvorstandes die gesamte Satzung darauf hin überprüft werden müsste, ob sich aus
Regelungen, die nicht im Zusammenhang mit der Vertretungsmacht stehen, implizit die
Beschränkung der Vertretungsmacht ergeben könnte. Dies wäre letztlich auch nicht im
Interesse der Handlungsfähigkeit der Vereine.
Vereinsrecht: Grundsätzlich vertritt der Vorstand den Verein umfassend.
Bei der Gestaltung von Vereinssatzungen ist mithin darauf zu achten, ob eine Regelung das
Innenleben des Vereins organisieren oder darüber hinaus auch die Vertretungsmacht des
Vorstandes nach außen beschränken soll. Letzteres muss in der Satzung inhaltlich und
sprachlich eindeutig zum Ausdruck kommen.
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Vertretungsmacht, Bundesgerichtshof, Entscheidungskompetenz, Fußballverband,
Handlungsspielraum des Vorstandes, Rechtssicherheit, Richter, Satzungsgestaltung,
Vereinsangelegenheit, Vereinsrecht, Vereinssatzungen, Vertretung des Vereins,
Vertretungsbefugnis, vertretungsbefugte Vereinsvorstand, Vertretungsmacht des
Vereinsvorstandes, Vorstand vertretungsberechtigt, Württembergischen Fußballverband
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Vereinsrecht Vertretungsbefugnis des Vorstandes für Austritt aus Mitgliedsverband

  • 1. Vereinsrecht: Vertretungsbefugnis des Vorstandes für Austritt aus Mitgliedsverband Viele Vereine sind zur Erfüllung ihres satzungsmäßigen Zwecks in einem übergeordneten Verband organisiert. Dies gilt etwa für Fußballvereine, die Mitglied in ihrem jeweiligen Landesverband sind – zum Beispiel im Württembergischen Fußballverband. Andere Sportarten kennen auch eine direkte Mitgliedschaft der Vereine im Bundesverband. So sind etwa die Hockeyvereine zusätzlich zu den Landesverbänden Mitglieder im Deutschen Hockeybund (DHB). Im Deutschen Schachbund sind die Landesschachverbände organisiert. Deren Mitglieder sind die Schachvereine. Vertretung des Vereins Im Verhältnis des Vereins zum Verband auf Landes- und Bundesebene stellt sich die Frage, ob und inwieweit der Vorstand den Verein vertreten kann. Dies gilt namentlich für Erklärungen über den Eintritt oder den Austritt aus dem Verband. Die Entscheidung über die Mitgliedschaft in einem Verband unterliegt als grundlegende Vereinsangelegenheit regelmäßig der Entscheidungskompetenz der Mitgliederversammlung. So sehen die Vereinssatzungen oft ausdrücklich vor, dass die Mitgliederversammlung als höchstes Organ für Beschlüsse über die Mitgliedschaft des Vereins in Verbänden zuständig ist. Von der Binnenorganisationen des Vereins zu unterscheiden ist aber die Frage, ob und inwieweit der Vorstand nach außen den Verein wirksam vertreten kann. Der Bundesgerichtshof hatte mehrfach über die Frage zu entscheiden, ob der vertretungsbefugte Vereinsvorstand im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auch ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung den Austritt des Vereins aus einem Verband erklären kann.
  • 2. Eindeutige Regelung der Vertretung Den Grundsatz regelt § 26 Abs. 2 S. 1 BGB: Demnach ist der Vorstand grundsätzlich umfassend zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Verein kann aber die Vertretungsbefugnis gemäß § 26 Abs. 2 S. 2 BGB durch die Satzung mit Wirkung gegenüber Dritten beschränken. Eine solche Beschränkung muss aber eindeutig sein. Die Satzung muss zum Ausdruck bringen, dass es sich um eine Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes handelt. Dagegen genügt die allgemeine Regelung, wonach grundlegende Fragen von der Mitgliederversammlung zu entscheiden sind, nicht, um die Vertretungsmacht des Vereinsvorstandes nach außen zu begrenzen. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 28. April 1980 (Aktenzeichen II ZR 193/79). Eine klare Regelung sei, so der BGH, „deswegen notwendig, weil das vereinsrechtliche Innenverhältnis und die Vertretungsmacht nicht nur in persönlicher […], sondern auch in sachlicher Hinsicht auseinanderfallen können.“ Im Interesse des Rechtsverkehrs und der Rechtssicherheit gegenüber Dritten „genügt für die Beschränkung der Vertretungsmacht mit Wirkung gegen Dritte nicht schon, dass in der Satzung eine den Handlungsspielraum des Vorstandes einschränkende Regelung getroffen wird, wenn nicht zum Ausdruck gebracht wird, dass damit auch die Vertretungsmacht beschränkt werden soll“. „BGH – Palais 2“ von ComQuat – Eigenes Werk. Lizenziert unter CC BY-SA 3.0 über Wikimedia Commons.
  • 3. Vorrangiges Kriterium: Rechtssicherheit Die grundlegende Entscheidung zugunsten der Rechtssicherheit bestätigte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 22. April.1996 (Aktenzeichen II ZR 56/95): Auch wenn eine Vereinssatzung „die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft“ beim jeweiligen Bundesverband vorsehe, sei dies „nicht als eine die Vertretungsmacht des Vorstands des Beklagten einschränkende Bestimmung im Sinne von § 26 Abs. 2 S. 2 BGB anzusehen“. Denn, so die Richter des BGH weiter, der Verein könne „den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstandes gegenüber Dritten nur dann einschränken, wenn die Satzung dies eindeutig zum Ausdruck bringt“. Der Rechtssicherheit gebührt also Vorrang vor der internen Willensbildung des Vereins. Vertretungsmacht: Welche Erklärungen darf der Vorstand für den Verein abgeben? Anforderungen an Satzungsgestaltung Die Rechtsprechung erscheint überzeugend: Der Verein hat es selbst in der Hand, in der Satzung eindeutig zu regeln, wozu der Vorstand vertretungsberechtigt ist und welchen Beschränkungen diese Vertretungsmacht unterliegt. Es kann einem Dritten zwar zugemutet werden, sich Kenntnis über die Vertretungsmacht des Vorstandes zu verschaffen. Es würde aber die Anforderungen an den Rechtsverkehr überspitzen, wenn bei jeder Erklärung eines Vereinsvorstandes die gesamte Satzung darauf hin überprüft werden müsste, ob sich aus Regelungen, die nicht im Zusammenhang mit der Vertretungsmacht stehen, implizit die Beschränkung der Vertretungsmacht ergeben könnte. Dies wäre letztlich auch nicht im Interesse der Handlungsfähigkeit der Vereine.
  • 4. Vereinsrecht: Grundsätzlich vertritt der Vorstand den Verein umfassend. Bei der Gestaltung von Vereinssatzungen ist mithin darauf zu achten, ob eine Regelung das Innenleben des Vereins organisieren oder darüber hinaus auch die Vertretungsmacht des Vorstandes nach außen beschränken soll. Letzteres muss in der Satzung inhaltlich und sprachlich eindeutig zum Ausdruck kommen. Ähnliche Beiträge Vereine haften für ihre Zuschauer – und Zuschauer haften den VereinenIn "Artikel" Befristung von Arbeitsverträgen im Profi-FußballIn "Artikel" Antiquierte Organisationsformen gefährden Integrität von SportverbändenIn "Artikel" Dieser Beitrag wurde unter Artikel abgelegt und mit Bürgerliches Gesetzbuch, Beschränkung der Vertretungsmacht, Bundesgerichtshof, Entscheidungskompetenz, Fußballverband, Handlungsspielraum des Vorstandes, Rechtssicherheit, Richter, Satzungsgestaltung, Vereinsangelegenheit, Vereinsrecht, Vereinssatzungen, Vertretung des Vereins, Vertretungsbefugnis, vertretungsbefugte Vereinsvorstand, Vertretungsmacht des Vereinsvorstandes, Vorstand vertretungsberechtigt, Württembergischen Fußballverband verschlagwortet.