SlideShare ist ein Scribd-Unternehmen logo
1 von 2
Downloaden Sie, um offline zu lesen
1 
News Update 
MOSS heißt nicht immer Kate 
Mini-One-Stop-Shop (MOSS) für Besteuerung von elektronischen Dienstleistungen ab 
1. Januar 2015 
Ab dem 1. Januar 2015 ist in der EU jegliche Erbringung von Telekommunikations-, 
Rundfunk- und elektronischen Dienstleistungen – nun auch an private Endverbrau-cher 
– mit der am Ort des Dienstleistungsempfängers anwendbaren Mehrwertsteuer 
zu versteuern. Für viele Anbieter wird das einiges an Umstellung bedeuten. Den Pro-zess 
vereinfachen soll ein neues Besteuerungsverfahren namens „Mini-One-Stop- 
Shop“, zu Deutsch „kleine einzige Anlaufstelle“. 
Bis Ende 2014 richtet sich die Besteuerung noch nach dem Ort des Dienstleistungserbrin-gers: 
So berechnet z.B. ein in Luxemburg ansässiger eBook-Anbieter allen seinen Endver-braucher- 
Kunden luxemburgische Mehrwertsteuer. Soweit der dortige Mehrwertsteuersatz 
niedriger als in anderen Mitgliedstaaten ist, genießt er einen z.T. erheblichen Wettbewerbs-vorteil 
gegenüber seinen europäischen Konkurrenten. 
Um einheitliche Rahmenbedingungen zu schaffen und auch die Einnahmen der konsumbe-zogenen 
Mehrwertsteuer dem Mitgliedstaat zukommen zu lassen, in dem der Konsum er-folgt, 
ist der Leistungsort für elektronische Dienstleistungen neu geregelt worden: Ab dem 
1. Januar 2015 gilt als Leistungsort der Ort, an dem der Endverbraucher seinen Wohnsitz 
bzw. gewöhnlichen Aufenthalt hat (neuer § 3a Abs. 5 UStG). 
Wer ist von der neuen Regelung betroffen? Handlungsbedarf ergibt sich in erster Linie für 
in Deutschland, ggf. auch für in Nicht-EU-Ländern ansässige Unternehmen, die Telekommu-nikations-, 
Rundfunk- oder elektronische Dienstleistungen an Endverbraucher im Ausland 
erbringen. Beispielhaft genannt seien nur Anbieter von online-Marktplätzen und Verkaufspor-talen, 
von digitalem Content wie Musik, Spielen oder online-Zeitschriften, von Webhosting, 
Fernwartung oder Datenbanken. Weiter können hierunter aber auch Anbieter von Bezahl-
diensten oder Vertriebsplattformen fallen, je nachdem, ob sie an der Leistungserbringung der 
Content-Anbieter mitwirken oder nur technisch abwickeln. 
Was ist zu tun? Betroffene Unternehmen müssen dafür sorgen, dass sie ihre Umsätze nach 
unternehmerischen und privaten Kunden getrennt erfassen und zu den Endverbrauchern 
jeweils den Leistungsort bestimmen (also den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt), um 
danach die anwendbare Steuer auf die Netto-Preise aufzuschlagen und in der Folge abzu-führen. 
Der von der EU-Kommission angekündigte Leitfaden zu dem Thema ist leider noch 
2 
nicht erschienen, was 3 Monate vor Inkrafttreten nicht hilfreich ist. 
Was ist MOSS? Eigentlich müssten sich die Unternehmen in den jeweiligen EU-Ländern 
umsatzsteuerlich registrieren und lokale Umsatzsteuererklärungen abgeben. Um diesen Pro-zess 
zu vereinfachen, können sich Unternehmen, die in einem EU-Land ansässig sind (also 
nicht solche aus Drittländern), freiwillig in ihrem EU-Ansässigkeitsland auch zum MOSS-Verfahren 
registrieren. In Deutschland ist das seit dem 1. Oktober 2014 beim Bundeszent-ralamt 
für Steuern möglich (www.bzst.bund.de). Die Registrierung läuft über ein Webportal 
unter Angabe der Steuernummer. Ebenfalls darüber erklären die Unternehmen dann viertel-jährlich 
die in den jeweiligen anderen EU-Ländern mit Privatpersonen erzielten Umsätze. Zu 
bedenken ist, dass diese Erklärungen zusätzlich zu den Umsatzsteuervoranmeldungen ab-zugeben 
sind und Umsätze in Nicht-EU-Ländern nicht über MOSS erfasst werden. 
Was ist noch zu beachten? Vornehmlich werden IT-Lösungen zu implementieren sein, um 
die Wohnsitze und anwendbaren Steuersätze zu ermitteln und auf Rechnungen auszuwei-sen. 
In der Folge werden auch die online-Portale je nach Land unterschiedliche Brutto-Preise 
anzeigen müssen. Ggf. kann es sogar angebracht sein, Preismodelle zu überdenken. Und 
schließlich könnte sich auch Anpassungsbedarf hinsichtlich Preis- und Steuerklauseln in 
Standardverträgen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ergeben. Nicht zu unter-schätzen 
ist der Mehraufwand für kleine Unternehmen, der durch die MOSS Erklärung ent-steht! 
Autor: 
Dr. Rafael von Heppe 
vonheppe@belmontlegal.de

Weitere ähnliche Inhalte

Ähnlich wie MOSS heisst nicht immer Kate

Anwalt in Vietnam Dr. Oliver Massmann – DIGITALE WIRTSCHAFT – Auswirkungen de...
Anwalt in Vietnam Dr. Oliver Massmann – DIGITALE WIRTSCHAFT – Auswirkungen de...Anwalt in Vietnam Dr. Oliver Massmann – DIGITALE WIRTSCHAFT – Auswirkungen de...
Anwalt in Vietnam Dr. Oliver Massmann – DIGITALE WIRTSCHAFT – Auswirkungen de...Dr. Oliver Massmann
 
FAQ zur Umsatzsteuer im internationalen Handel – Was Onlinehändler in Cross B...
FAQ zur Umsatzsteuer im internationalen Handel – Was Onlinehändler in Cross B...FAQ zur Umsatzsteuer im internationalen Handel – Was Onlinehändler in Cross B...
FAQ zur Umsatzsteuer im internationalen Handel – Was Onlinehändler in Cross B...RESMEDIA - Anwälte für IT-IP-Medien
 
Friedrich und-partner-steuernews-01-2020
Friedrich und-partner-steuernews-01-2020Friedrich und-partner-steuernews-01-2020
Friedrich und-partner-steuernews-01-2020Sebastian Friedrich
 
Peppol Präsentation E Gov Symposium Bern 2008
Peppol Präsentation E Gov Symposium Bern 2008Peppol Präsentation E Gov Symposium Bern 2008
Peppol Präsentation E Gov Symposium Bern 2008Bundesrechenzentrum
 
Friedrich und-partner-steuernews-05-2020
Friedrich und-partner-steuernews-05-2020Friedrich und-partner-steuernews-05-2020
Friedrich und-partner-steuernews-05-2020Sebastian Friedrich
 
Steuerrecht für start ups 2302
Steuerrecht für start ups 2302Steuerrecht für start ups 2302
Steuerrecht für start ups 2302Ulrich Britting
 
Europa: Modernisierung der Verbraucherrichtlinien mit Transparenz
Europa: Modernisierung der Verbraucherrichtlinien mit TransparenzEuropa: Modernisierung der Verbraucherrichtlinien mit Transparenz
Europa: Modernisierung der Verbraucherrichtlinien mit Transparenzolik88
 
Globales E-Invoicing
Globales E-InvoicingGlobales E-Invoicing
Globales E-InvoicingSEEBURGER
 
Friedrich und-partner-steuernews-02-2020
Friedrich und-partner-steuernews-02-2020Friedrich und-partner-steuernews-02-2020
Friedrich und-partner-steuernews-02-2020Sebastian Friedrich
 
Polen und e faktura
Polen und e fakturaPolen und e faktura
Polen und e fakturaSerkannan
 
Itemized bill from 08/03/2020
Itemized bill from 08/03/2020Itemized bill from 08/03/2020
Itemized bill from 08/03/2020AndreasPfefferle2
 
Eckpunkte: EU-Datenschutz-Grundverordnung und Smart Metering
Eckpunkte: EU-Datenschutz-Grundverordnung und Smart MeteringEckpunkte: EU-Datenschutz-Grundverordnung und Smart Metering
Eckpunkte: EU-Datenschutz-Grundverordnung und Smart Meteringnuances
 
E-Commerce-Recht - So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf
E-Commerce-Recht - So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess aufE-Commerce-Recht - So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf
E-Commerce-Recht - So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess aufMichael Rohrlich
 
Mandanteninformationen November / Dezember 2018
Mandanteninformationen November / Dezember 2018 Mandanteninformationen November / Dezember 2018
Mandanteninformationen November / Dezember 2018 Sebastian Friedrich
 
Roever Broenner Susat Mazars - Newsletter Risikoinventur Brexit
Roever Broenner Susat Mazars - Newsletter Risikoinventur BrexitRoever Broenner Susat Mazars - Newsletter Risikoinventur Brexit
Roever Broenner Susat Mazars - Newsletter Risikoinventur BrexitTobias Mackenrodt
 
Kapitalmarktunion 2020
Kapitalmarktunion 2020 Kapitalmarktunion 2020
Kapitalmarktunion 2020 Bankenverband
 

Ähnlich wie MOSS heisst nicht immer Kate (20)

Anwalt in Vietnam Dr. Oliver Massmann – DIGITALE WIRTSCHAFT – Auswirkungen de...
Anwalt in Vietnam Dr. Oliver Massmann – DIGITALE WIRTSCHAFT – Auswirkungen de...Anwalt in Vietnam Dr. Oliver Massmann – DIGITALE WIRTSCHAFT – Auswirkungen de...
Anwalt in Vietnam Dr. Oliver Massmann – DIGITALE WIRTSCHAFT – Auswirkungen de...
 
FAQ zur Umsatzsteuer im internationalen Handel – Was Onlinehändler in Cross B...
FAQ zur Umsatzsteuer im internationalen Handel – Was Onlinehändler in Cross B...FAQ zur Umsatzsteuer im internationalen Handel – Was Onlinehändler in Cross B...
FAQ zur Umsatzsteuer im internationalen Handel – Was Onlinehändler in Cross B...
 
Friedrich und-partner-steuernews-01-2020
Friedrich und-partner-steuernews-01-2020Friedrich und-partner-steuernews-01-2020
Friedrich und-partner-steuernews-01-2020
 
IT-Projekte der Finanzverwaltung
IT-Projekte der FinanzverwaltungIT-Projekte der Finanzverwaltung
IT-Projekte der Finanzverwaltung
 
Peppol Präsentation E Gov Symposium Bern 2008
Peppol Präsentation E Gov Symposium Bern 2008Peppol Präsentation E Gov Symposium Bern 2008
Peppol Präsentation E Gov Symposium Bern 2008
 
Friedrich und-partner-steuernews-05-2020
Friedrich und-partner-steuernews-05-2020Friedrich und-partner-steuernews-05-2020
Friedrich und-partner-steuernews-05-2020
 
Steuerrecht für start ups 2302
Steuerrecht für start ups 2302Steuerrecht für start ups 2302
Steuerrecht für start ups 2302
 
Europa: Modernisierung der Verbraucherrichtlinien mit Transparenz
Europa: Modernisierung der Verbraucherrichtlinien mit TransparenzEuropa: Modernisierung der Verbraucherrichtlinien mit Transparenz
Europa: Modernisierung der Verbraucherrichtlinien mit Transparenz
 
Globales E-Invoicing
Globales E-InvoicingGlobales E-Invoicing
Globales E-Invoicing
 
Friedrich und-partner-steuernews-02-2020
Friedrich und-partner-steuernews-02-2020Friedrich und-partner-steuernews-02-2020
Friedrich und-partner-steuernews-02-2020
 
Polen und e faktura
Polen und e fakturaPolen und e faktura
Polen und e faktura
 
DL-InfoV
DL-InfoVDL-InfoV
DL-InfoV
 
Itemized bill from 08/03/2020
Itemized bill from 08/03/2020Itemized bill from 08/03/2020
Itemized bill from 08/03/2020
 
Eckpunkte: EU-Datenschutz-Grundverordnung und Smart Metering
Eckpunkte: EU-Datenschutz-Grundverordnung und Smart MeteringEckpunkte: EU-Datenschutz-Grundverordnung und Smart Metering
Eckpunkte: EU-Datenschutz-Grundverordnung und Smart Metering
 
E-Commerce-Recht - So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf
E-Commerce-Recht - So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess aufE-Commerce-Recht - So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf
E-Commerce-Recht - So bauen Sie einen korrekten Bestellprozess auf
 
Mandanteninformationen November / Dezember 2018
Mandanteninformationen November / Dezember 2018 Mandanteninformationen November / Dezember 2018
Mandanteninformationen November / Dezember 2018
 
Weerth: Das Arbeitsprogramm UZK - AW-Prax 7/2015 S. 235-238
Weerth: Das Arbeitsprogramm UZK - AW-Prax 7/2015 S. 235-238Weerth: Das Arbeitsprogramm UZK - AW-Prax 7/2015 S. 235-238
Weerth: Das Arbeitsprogramm UZK - AW-Prax 7/2015 S. 235-238
 
Roever Broenner Susat Mazars - Newsletter Risikoinventur Brexit
Roever Broenner Susat Mazars - Newsletter Risikoinventur BrexitRoever Broenner Susat Mazars - Newsletter Risikoinventur Brexit
Roever Broenner Susat Mazars - Newsletter Risikoinventur Brexit
 
Kapitalmarktunion 2020
Kapitalmarktunion 2020 Kapitalmarktunion 2020
Kapitalmarktunion 2020
 
EU-Richtlinie
EU-RichtlinieEU-Richtlinie
EU-Richtlinie
 

MOSS heisst nicht immer Kate

  • 1. 1 News Update MOSS heißt nicht immer Kate Mini-One-Stop-Shop (MOSS) für Besteuerung von elektronischen Dienstleistungen ab 1. Januar 2015 Ab dem 1. Januar 2015 ist in der EU jegliche Erbringung von Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronischen Dienstleistungen – nun auch an private Endverbrau-cher – mit der am Ort des Dienstleistungsempfängers anwendbaren Mehrwertsteuer zu versteuern. Für viele Anbieter wird das einiges an Umstellung bedeuten. Den Pro-zess vereinfachen soll ein neues Besteuerungsverfahren namens „Mini-One-Stop- Shop“, zu Deutsch „kleine einzige Anlaufstelle“. Bis Ende 2014 richtet sich die Besteuerung noch nach dem Ort des Dienstleistungserbrin-gers: So berechnet z.B. ein in Luxemburg ansässiger eBook-Anbieter allen seinen Endver-braucher- Kunden luxemburgische Mehrwertsteuer. Soweit der dortige Mehrwertsteuersatz niedriger als in anderen Mitgliedstaaten ist, genießt er einen z.T. erheblichen Wettbewerbs-vorteil gegenüber seinen europäischen Konkurrenten. Um einheitliche Rahmenbedingungen zu schaffen und auch die Einnahmen der konsumbe-zogenen Mehrwertsteuer dem Mitgliedstaat zukommen zu lassen, in dem der Konsum er-folgt, ist der Leistungsort für elektronische Dienstleistungen neu geregelt worden: Ab dem 1. Januar 2015 gilt als Leistungsort der Ort, an dem der Endverbraucher seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt hat (neuer § 3a Abs. 5 UStG). Wer ist von der neuen Regelung betroffen? Handlungsbedarf ergibt sich in erster Linie für in Deutschland, ggf. auch für in Nicht-EU-Ländern ansässige Unternehmen, die Telekommu-nikations-, Rundfunk- oder elektronische Dienstleistungen an Endverbraucher im Ausland erbringen. Beispielhaft genannt seien nur Anbieter von online-Marktplätzen und Verkaufspor-talen, von digitalem Content wie Musik, Spielen oder online-Zeitschriften, von Webhosting, Fernwartung oder Datenbanken. Weiter können hierunter aber auch Anbieter von Bezahl-
  • 2. diensten oder Vertriebsplattformen fallen, je nachdem, ob sie an der Leistungserbringung der Content-Anbieter mitwirken oder nur technisch abwickeln. Was ist zu tun? Betroffene Unternehmen müssen dafür sorgen, dass sie ihre Umsätze nach unternehmerischen und privaten Kunden getrennt erfassen und zu den Endverbrauchern jeweils den Leistungsort bestimmen (also den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt), um danach die anwendbare Steuer auf die Netto-Preise aufzuschlagen und in der Folge abzu-führen. Der von der EU-Kommission angekündigte Leitfaden zu dem Thema ist leider noch 2 nicht erschienen, was 3 Monate vor Inkrafttreten nicht hilfreich ist. Was ist MOSS? Eigentlich müssten sich die Unternehmen in den jeweiligen EU-Ländern umsatzsteuerlich registrieren und lokale Umsatzsteuererklärungen abgeben. Um diesen Pro-zess zu vereinfachen, können sich Unternehmen, die in einem EU-Land ansässig sind (also nicht solche aus Drittländern), freiwillig in ihrem EU-Ansässigkeitsland auch zum MOSS-Verfahren registrieren. In Deutschland ist das seit dem 1. Oktober 2014 beim Bundeszent-ralamt für Steuern möglich (www.bzst.bund.de). Die Registrierung läuft über ein Webportal unter Angabe der Steuernummer. Ebenfalls darüber erklären die Unternehmen dann viertel-jährlich die in den jeweiligen anderen EU-Ländern mit Privatpersonen erzielten Umsätze. Zu bedenken ist, dass diese Erklärungen zusätzlich zu den Umsatzsteuervoranmeldungen ab-zugeben sind und Umsätze in Nicht-EU-Ländern nicht über MOSS erfasst werden. Was ist noch zu beachten? Vornehmlich werden IT-Lösungen zu implementieren sein, um die Wohnsitze und anwendbaren Steuersätze zu ermitteln und auf Rechnungen auszuwei-sen. In der Folge werden auch die online-Portale je nach Land unterschiedliche Brutto-Preise anzeigen müssen. Ggf. kann es sogar angebracht sein, Preismodelle zu überdenken. Und schließlich könnte sich auch Anpassungsbedarf hinsichtlich Preis- und Steuerklauseln in Standardverträgen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ergeben. Nicht zu unter-schätzen ist der Mehraufwand für kleine Unternehmen, der durch die MOSS Erklärung ent-steht! Autor: Dr. Rafael von Heppe vonheppe@belmontlegal.de