Ohde, Brendler-Lodigkeit: Steuerliche Aspekte im Hospitality- Bereich, Teil 2
von Vogel: Der Urheber als Angestellter
1. B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften
B1 Urheberrecht
Der Urheber als Angestellter
Wem stehen die Rechte an urheberrechtlich geschützten Werken zu,
die ein Urheber im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses erschafft?
Dr. Alexander von Vogel
B
Rechtsanwalt, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Berlin
1.15
S. 1
Inhalt Seite
1. Einleitung 2
2. Die verschiedenen Regelungsebenen 3
3. Der Grundgedanke der gesetzlichen Regelung 4
4. Die Voraussetzungen der gesetzlichen Regelung 5
4.1 „das Werk“ 6
4.2 „Arbeits- oder Dienstverhältnis“ 7
4.3 „in Erfüllung seiner Verpflichtungen“ 9
5. Die Rechtsfolgen der gesetzlichen Regelung 10
5.1 Pflicht zur Einräumung von Nutzungsrechten 10
5.2 Pflicht zum Anbieten freier Werke? 14
5.3 Anspruch auf gesonderte Vergütung? 15
5.4 Einschränkung von Urheberpersönlichkeitsrechten? 17
5.5 „soweit sich aus dem Inhalt oder Wesen des Arbeits- oder
Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt“ 20
6. Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen 20
6.1 Exemplarisch: NV Bühne 20
6.2 Weitere Tarifverträge 21
6.3 Betriebsvereinbarungen 22
7. Checklisten 23
Feststellen der einschlägigen Regelungsebene 23
Voraussetzungen und Rechtsfolgen der gesetzlichen Regelung 23
Literaturhinweise 24
Gesetze 25
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2. B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften
B1 Urheberrecht
1. Einleitung
Das Urheberrecht schützt die Schöpfer von Werken der Literatur, Wissenschaft
und Kunst. Es weist dem Urheber eine Fülle von Rechtspositionen zu, damit er
seine persönliche geistige Schöpfung gegen Eingriffe Dritter verteidigen sowie
wirtschaftlich nutzen kann.
B Die überwiegende Zahl urheberrechtlich geschützter Werke wird mittlerweile von
1.15 abhängig Beschäftigten geschaffen. Damit kommt der Frage, wer bestimmen
S. 2 kann, was mit diesen Werken geschieht und wer an deren wirtschaftlichem Erfolg
teilhaben soll, besondere praktische Bedeutung zu. Nach überwiegender Auffas-
sung hat der „Arbeitnehmerurheber“ keinen gesonderten Vergütungsanspruch; die
Werkschöpfung ist vielmehr in aller Regel mit dem Arbeitslohn abgegolten. Zieht
der Arbeitgeber aus der Nutzung des Werkes aber großen Profit, so wird der
Urheber dies als ungerecht empfinden und versuchen, am Erfolg seines Werkes
angemessen teilzuhaben. Ebenso gut kann der angestellte Urheber nicht mit der
Art und Weise einverstanden sein, in der der Arbeitgeber sein Werk verwendet
oder „in Szene setzt“.
Damit ist der Interessenkonflikt angesprochen, der die Situation des angestellten
Urhebers charakterisiert: Der Arbeitgeber hat ein starkes Interesse daran, die
Arbeitsergebnisse seiner Angestellten ungehindert nutzen und wirtschaftlich
verwerten zu können. Schließlich ist er jedenfalls mittelbar an deren Entstehung
beteiligt, da er die entsprechenden „Produktionsmittel“ am Arbeitsplatz zur Ver-
fügung stellt und damit erst das Umfeld schafft, in dem der Mitarbeiter seine
kreative Leistung erbringen kann. Vermöge seines Weisungsrechts kann er zudem
– jedenfalls theoretisch – jederzeit in den Schaffensprozess eingreifen und ihn
somit in gewissem Maße steuern.
Beispiele: Der Bühnenbildner entwirft das Bühnenbild, damit es bei der
Theateraufführung Verwendung findet. Beim Herstellungsprozess bedient
er sich der Werkstätten, die ihm vom Theater zur Verfügung gestellt werden. Im
Gegenzug hierfür erhält er seinen Gehalt. Wünscht der Regisseur in den Proben
bestimmte Änderungen, so ist das Bühnenbild entsprechend zu ändern.
Der angestellte Urheber, der im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses schöp-
ferisch tätig wird, hat dieselben Interessen wie jeder andere Urheber auch. Da das
Werk Ausdruck seiner Persönlichkeit ist, hat er zunächst einmal ein Interesse
daran, auf die Veröffentlichung Einfluss nehmen zu können, als Urheber des
Werkes erkennbar zu sein und das Werk gegen Entstellung und sonstige Beein-
trächtigungen schützen zu können (Urheberpersönlichkeitsrechte). Zudem möch-
te er an den „Früchten seines kreativen Schaffens“ angemessen beteiligt werden
(urheberrechtliche Verwertungsrechte).
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3. B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften
B1 Urheberrecht
Beispiele: Der Bühnenbildner hat ein Interesse daran zu bestimmen, ob
und wann das Werk seiner Meinung nach vollendet ist; er möchte ferner in
aller Regel namentlich im Programmheft genannt werden; erzielt das Theater mit
der Inszenierung – auch wegen der durchweg überwältigen Kritik zum Bühnen-
bild – einen außergewöhnlich großen finanziellen Erfolg, wird der Bühnenbildner
nachträglich an einer Sonderzahlung interessiert sein.
Merke: Sachenrechtliche und urheberrechtliche Zuordnung sind streng vonein- B
ander zu unterscheiden! 1.15
S. 3
Das Eigentum an dem körperlichen Werkstück erwirbt der Arbeitgeber bzw.
Dienstherr unmittelbar und originär gemäß § 950 BGB; auch steht ihm der allei-
nige Besitz zu, da seine Angestellten lediglich „Besitzdiener“ sind (§ 855 BGB).
Verletzt der Angestellte seine Stellung als Besitzdiener – etwa weil er das Werk-
stück als sein Eigentum betracht – so kann der Arbeitgeber bzw. Dienstherr Her-
ausgabe des Gegenstandes verlangen (§ 985 BGB). Auch nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses steht das körperliche Werk dem Arbeitgeber bzw. Dienst-
herrn zu, sofern nicht ausdrücklich etwas anders vereinbart wurde.
Beispiel: Das Theater erwirbt automatisch das Eigentum an dem aufwen-
digen Kostüm, das die Kostümbildnerin für die spätere Verwendung im
Theaterstück anfertigt. Nimmt sie das Kostüm nach der Premiere mit nach Hause,
um es ihrer privaten Kleiderkollektion hinzuzufügen, kann das Theater auf Her-
ausgabe klagen. Gleiches gilt, wenn die Kostümbildnerin alle von ihr entworfe-
nen Kostüme an sich nimmt, nachdem ihr die Nichtverlängerungsmitteilung
zugegangen ist.
Umstritten ist, ob dem Arbeitgeber bzw. Dienstherrn auch das Eigentum an blo-
ßen Entwürfen zusteht, die im Vorstadium des geschuldeten Arbeitsergebnisses
entstanden sind (z. B. Rohentwürfe, Skizzen). Praktische Bedeutung hat dies
insbesondere für die Frage, ob der angestellte Urheber die Entwürfe nach Been-
digung des Arbeitsverhältnisses an sich nehmen und etwa zu Bewerbungszwe-
cken anderweitig vorlegen kann. Bedenkt man, dass es sich häufig um nicht
zwingend erforderliche Zwischenschritte handelt, so sprechen die besseren Grün-
de dafür, vom Eigentum des angestellten Urhebers auszugehen.
2. Die verschiedenen Regelungsebenen
Ein eigenes „Arbeitnehmerurheberrecht“ oder gar ein entsprechendes Gesetzbuch
kennt das deutsche Recht nicht. Gesetzliche Vorschriften, die die Rechte und
Pflichten von Urheber und Arbeitgeber im Anstellungsverhältnis ausdrücklich
regeln, sind rar. Hinzu kommt, dass verschiedene Regelungsebenen in Betracht
kommen (z. B. Vertrag oder Gesetz). Neben gesetzlichen Vorschriften im Urhe-
bergesetz (UrhG), aber auch im Betriebsverfassungs- (BetrVG) oder Tarifver-
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4. B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften
B1 Urheberrecht
tragsgesetz (TVG), sind ferner regelmäßig der Arbeits- oder Dienstvertrag selbst
sowie ggf. Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen in den Blick zu nehmen.
Der geschilderte Interessenkonflikt kann mithin auf drei auf verschiedenen Ebe-
nen gelöst werden:
im Arbeitsvertrag,
in einer kollektivrechtlichen Vereinbarung, d. h. in einem Tarifvertrag zwi-
B schen Arbeitgeberverband und Gewerkschaft oder einer Betriebsvereinbarung
1.15 mit dem Betriebsrat oder
S. 4
im Gesetz.
Urheber und Arbeitgeber können im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbaren,
welche konkreten Rechten und Pflichten hinsichtlich solcher Werke bestehen
sollen, die im Rahmen des Anstellungsverhältnisses geschaffen werden. So kann
beispielsweise auch vorgesehen werden, dass dem Arbeitgeber bzw. Dienstherrn
keinerlei Rechte an den schöpferischen Arbeitsergebnissen des Angestellten zu-
stehen sollen. Praktisch sinnvoll ist eine solche Regelung freilich nicht, da der
geschuldete Arbeitserfolg dem Arbeitgeber bzw. Dienstherrn nicht zur Verfügung
steht.
In vielen Branchen haben Arbeitgeberverband und Gewerkschaft die Rechteü-
bertragung ausdrücklich im Tarifvertrag geregelt, etwa in der Film- und Fern-
sehbranche sowie im Printmedien- und Bühnenbereich. Häufig trifft der Arbeit-
geber auch eine speziell auf die Besonderheiten seines Betriebs zugeschnittene
Vereinbarung mit dem Betriebsrat (Betriebsvereinbarung).
Haben die Parteien – bewusst oder (wohl häufiger) unbewusst – keine ausdrück-
liche Regelung getroffen, so ist auf die gesetzliche Regelung zurückzugreifen.
Hierbei ist wieder der Vertragszweck in den Blick zu nehmen, d. h. es sind vor
allem die konkreten Umstände des Anstellungsverhältnisses und die Besonderhei-
ten der jeweiligen Branche zu berücksichtigen.
3. Der Grundgedanke der gesetzlichen
Regelung
Das deutsche Urheberecht geht vom sog. „Schöpferprinzip“ aus (§ 7 UrhG):
Urheber ist der Schöpfer des Werkes, d. h. diejenige Person, die das Werk tatsäch-
lich geschaffen hat. Urheber können daher nur natürliche Personen, also Men-
schen, niemals aber juristische Personen wie eine GmbH oder eine Aktiengesell-
schaft sein.
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