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B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften


B1 Urheberrecht




Gläubigerrechte in der Insolvenz


Alexander Unverzagt
Rechtsanwalt und Gründer der Kanzlei Unverzagt*von Have, Hamburg/Berlin
                                                                             B
mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Kultur- und Medienrecht, Autor, Herausgeber
sowie Referent diverser rechtlicher Beiträge und Werke zu diesen Themen,
                                                                             1.9
Lehrbeauftragter u. a. an der Universität Hamburg (Rechtswissenschaften),    S. 1
E-Mail: unverzagt@unverzagtvonhave.com

Melanie Hüper
Rechtsanwältin, Hamburg, Mitarbeiterin der Medien- und Kulturrechtskanzlei
Unverzagt*von Have, Hamburg-Berlin, E-Mail: hueper@unverzagtvonhave.com


Inhalt                                                              Seite


1.  Einleitung                                                     2
2.  Die einschlägigen Vorschriften in der Insolvenzordnung         2
3.  Die Insolvenz des Lizenznehmers                                3
3.1 Rechtslage bei Nichtvorliegen besonderer Parteivereinbarungen 4
3.2 Rechtslage bei vertraglicher Vereinbarung einer Kündigungs-
    klausel für den Fall der Insolvenz                             4
3.3 Besonderheiten im Verlagsbereich                               5
4. Die Insolvenz des Lizenzgebers                                  6
5. Rechtslage im Falle des Bestandes von Unterlizenzen             7
6. Zusammenfassung                                                10




      7 Punkte – Checkliste                                            10




                                          21 Kultur & Recht September 2003
B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften


       B1 Urheberrecht




       1.     Einleitung
       Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen hat im Jahr 2002 eine neue Höchstmarke
       erreicht. Der Bundesverband der Deutschen Inkasso-Unternehmen teilte am
       21.11.2002 in Berlin mit, dass für das Jahr 2002 rund 41.500 Unternehmensinsol-
       venzen zu verzeichnen sein werden. Im Vergleich zum Vorjahr bedeutet dies
       einen Anstieg um knapp ein Drittel. Für das Jahr 2003 wird ein weiterer Anstieg
B      der Unternehmensinsolvenzen erwartet. Von dieser Wirtschaftskrise ist auch die
1.9    Medien- und IT-Branche stark betroffen. Hier ist die Phase der Marktbereinigung
S. 2   und Konsolidierung noch immer nicht abgeschlossen.

       Angesichts dieser wirtschaftlichen Entwicklungen erlangen insolvenzrechtliche
       Fragen eine immer größere Bedeutung. Eine zentrale Frage ist die der Auswir-
       kungen der Insolvenz eines Lizenznehmers oder Lizenzgebers auf bestehende
       Lizenzverträge und damit auf die mit diesen Verträgen eingeräumten Nutzungs-
       und Verwertungsrechte. Medienunternehmen sind in ein komplexes Geflecht von
       Rechtsbeziehungen zu Lizenzgebern und Lizenznehmern eingebunden. Oftmals
       stellen diese Rechte einen hohen Vermögenswert dar, wie etwa in der Filmbran-
       che die Filmlizenzen. Angesichts der Vielzahl der Insolvenzen auch im Medien-
       bereich, der komplexen Rechtsbeziehungen der Vertragspartner untereinander
       und der oftmals hohen Vermögenswerte von Nutzungs- und Verwertungsrechten
       aus Lizenzverträgen ist die Frage, was mit diesen Rechten im Falle einer Insol-
       venz geschieht, für alle Beteiligten von größter Bedeutung. Im Rahmen dieses
       Beitrages soll deshalb geklärt werden, was für Rechtspositionen Lizenzgebern
       und Lizenznehmern im Falle der Insolvenz eines Vertragspartners nach deut-
       schem Insolvenzrecht zustehen. Dabei sollen im Rahmen dieses Beitrages alle
       Nutzungs- und Verwertungsrechte an urheberrechtlich geschützten Werken zu
       Zwecken der Vereinfachung als „Nutzungsrechte“ bezeichnet werden.


       2.     Die einschlägigen Vorschriften in der
              Insolvenzordnung
       Bei einem Lizenzvertrag handelt es sich um einen miet- und pachtähnlichen
       schuldrechtlichen Vertrag, der auf die Einräumung bestimmter Nutzungsrechte an
       einem urheberrechtlich geschützten Werk gerichtet ist.

       Für die Einräumung dieser Nutzungsrechte erhält der Lizenzgeber üblicherweise
       eine Vergütung, die in einer einmaligen Zahlung oder einer Umsatzbeteiligung
       liegen kann. Meist werden solche Nutzungsrechte durch einen besonderen –
       schriftlichen – Vertrag eingeräumt, gerade wenn es um wirtschaftlich bedeutende
       Summen geht. Möglich ist jedoch auch eine stillschweigende Rechtseinräumung
       oder eine Übertragung aufgrund eines Rahmenvertrages. Vom Umfang her kön-
       nen die Nutzungsrechte insbesondere als einfache oder als ausschließliche Rechte
       übertragen werden.


       21 Kultur & Recht September 2003
B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften


B1 Urheberrecht




Zentrale Vorschrift für den Fall der Insolvenz eines Vertragspartners eines Li-
zenzvertrages ist in der Insolvenzordnung die Regelung des § 103 InsO. Diese
Vorschrift gilt grundsätzlich für alle gegenseitigen Verträge und damit anerkann-
termaßen auch für Lizenzverträge.1 Nach § 103 Abs. 1 InsO hat der Insolvenz-
verwalter im Falle der Insolvenz eines Vertragspartners bei einem gegenseitigen
Vertrag grundsätzlich ein Wahlrecht, ob er das Vertragsverhältnis fortführen
möchte oder nicht, sofern der Vertrag von den Vertragspartnern noch nicht voll-
ständig erfüllt wurde. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Vertrag vollständig      B
erfüllt wurde, ist allein auf den Leistungserfolg und nicht auf die Leistungshand-     1.9
lung abzustellen.2
                                                                                       S. 3

Lehnt der Insolvenzverwalter eine Vertragserfüllung ab, um die Insolvenzmasse
nicht mit weiteren Verbindlichkeiten zu belasten, so kann der Vertragspartner
gem. § 103 Abs. 2 S. 2 InsO eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als
Insolvenzgläubiger geltend machen. Erklärt der Insolvenzverwalter sich nicht von
sich aus darüber, ob er das Vertragsverhältnis fortführen möchte oder nicht, so
kann der andere Vertragsteil den Insolvenzverwalter gem. § 103 Abs. 2 S. 2 InsO
zur Ausübung seines Wahlrechts auffordern. Die Aufforderung kann bereits zu
einem Zeitpunkt erfolgen, in welchem die Erfüllungszeit noch nicht eingetreten
ist. Der Insolvenzverwalter hat sich in diesem Fall unverzüglich darüber zu erklä-
ren, ob der die Erfüllung verlangen will. Unterlässt der dies, so kann er auf Erfül-
lung nicht bestehen, § 103 Abs. 1 S. 3 InsO. Mit dem Begriff „unverzüglich“
meint § 103 Abs. 2 S. 2 InsO dabei nicht etwa „sofort“ oder „ohne schuldhaftes
Zögern“ i.S.d. § 121 Abs. 1 BGB. Dem Insolvenzverwalter steht vielmehr für
eine Entscheidung eine angemessene Überlegungszeit zur Verfügung. Als ange-
messen wird dabei diejenige Zeitspanne erachtet, „die im Einzelfall objektiv
benötigt wird, um Klarheit über die Maßstäbe der Wahlrechtsausübung und deren
Bewertung zu erlangen“.3

Die Regelung des § 103 InsO findet nach § 104 EGInsO auch für Rechtsverhält-
nisse und Rechte, die vor dem 01.01.1999 und damit vor Inkrafttreten der Insol-
venzordnung begründet wurden, so genannte „Altverträge“, Anwendung.


3.     Die Insolvenz des Lizenznehmers
Zunächst gilt es, die Rechtslage im Falle der Insolvenz des Lizenznehmers nach
der deutschen Insolvenzordnung (InsO) zu untersuchen und aufzuzeigen, welche
Möglichkeiten bzw. Rechte die Beteiligten in diesem Fall haben könnten.




                                                21 Kultur & Recht September 2003
B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften


       B1 Urheberrecht




       3.1    Rechtslage bei Nichtvorliegen besonderer
              Parteivereinbarungen

       Dabei soll zunächst einmal die Rechtslage in dem Fall untersucht werden, dass
       die Parteien in dem Lizenzvertrag keine besonderen Vereinbarungen für den Fall
       der Insolvenz getroffen haben.

B      Wird über das Vermögen eines Lizenznehmers das Insolvenzverfahren eröffnet,
1.9    so stellt sich für alle Beteiligten die Frage, wie sie auch in Zukunft die Nutzungs-
S. 4   rechte gewinnbringend vermarkten können. Der Insolvenzverwalter kann aus
       finanziellen Gründen ein Interesse daran haben, die eingeräumten Rechte weiter
       zu verkaufen. Unter Umständen will er jedoch den Lizenzvertrag aufrecht erhal-
       ten, um dem insolventen Unternehmen durch die weitere Verwertung Einnahmen
       zu sichern. Der Lizenzgeber wiederum kann ein Interesse daran haben, seine
       Rechte schnellstmöglich wieder zurückzuerhalten, damit er sie gewinnbringend
       an andere Lizenznehmer übertragen kann; er kann allerdings auch seinerseits ein
       Interesse an einer Fortsetzung der Vertragsbeziehung besitzen.

       Lehnt der Insolvenzverwalter eine Fortführung des Vertrages ab, so enden die
       Rechte und Pflichten der Parteien des Lizenzvertrages. Der Lizenzgeber kann in
       diesem Fall rückständige Lizenzgebühren und sonstige Ansprüche gegen den
       insolventen Lizenznehmer aus der Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfah-
       rens gem. § 103 Abs. 2 S. 1 InsO nur noch als Insolvenzgläubiger geltend ma-
       chen. Ihm steht darüber hinaus noch ein Schadensersatzanspruch wegen Nichter-
       füllung zu. Auch dieser Schadensersatzanspruch kann allerdings lediglich als
       Insolvenzforderung zur Tabelle angemeldet werden.4 Die Nutzungsrechte aller-
       dings fallen in dem Fall an den Lizenzgeber zurück. Er kann wieder frei über sie
       verfügen.

       Wählt der Insolvenzverwalter eine Erfüllung des Lizenzvertrages, so tritt er um-
       fassend in die bei Verfahrenseröffnung vorgefundenen Rechte und Pflichten des
       Lizenznehmers ein, muss also selbst die noch ausstehenden Leistungen als Mas-
       severbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO erbringen und kann dafür die über-
       tragenen Nutzungsrechte verwerten. Vor Insolvenzeröffnung eingetretenen Zah-
       lungsverzug muss der Insolvenzverwalter in diesem Fall gegen sich gelten las-
       sen.5

       3.2    Rechtslage bei vertraglicher Vereinbarung einer
              Kündigungsklausel für den Fall der Insolvenz

       Fraglich ist, wie die Sachlage dann zu bewerten ist, wenn die Vertragsparteien in
       ihren Lizenzvertrag eine Kündigungsklausel des Inhalts aufgenommen haben,
       dass der Lizenzgeber im Falle der Insolvenz des Lizenznehmers berechtigt ist,
       den Vertrag zu kündigen oder dass die Lizenzrechte im Falle der Insolvenz des
       Lizenznehmers automatisch an den Lizenzgeber zurückfallen. Im Falle solcher



       21 Kultur & Recht September 2003

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Unverzagt, Hüper: Gläubigerrechte in der Insolvenz

  • 1. B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften B1 Urheberrecht Gläubigerrechte in der Insolvenz Alexander Unverzagt Rechtsanwalt und Gründer der Kanzlei Unverzagt*von Have, Hamburg/Berlin B mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Kultur- und Medienrecht, Autor, Herausgeber sowie Referent diverser rechtlicher Beiträge und Werke zu diesen Themen, 1.9 Lehrbeauftragter u. a. an der Universität Hamburg (Rechtswissenschaften), S. 1 E-Mail: unverzagt@unverzagtvonhave.com Melanie Hüper Rechtsanwältin, Hamburg, Mitarbeiterin der Medien- und Kulturrechtskanzlei Unverzagt*von Have, Hamburg-Berlin, E-Mail: hueper@unverzagtvonhave.com Inhalt Seite 1. Einleitung 2 2. Die einschlägigen Vorschriften in der Insolvenzordnung 2 3. Die Insolvenz des Lizenznehmers 3 3.1 Rechtslage bei Nichtvorliegen besonderer Parteivereinbarungen 4 3.2 Rechtslage bei vertraglicher Vereinbarung einer Kündigungs- klausel für den Fall der Insolvenz 4 3.3 Besonderheiten im Verlagsbereich 5 4. Die Insolvenz des Lizenzgebers 6 5. Rechtslage im Falle des Bestandes von Unterlizenzen 7 6. Zusammenfassung 10 7 Punkte – Checkliste 10 21 Kultur & Recht September 2003
  • 2. B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften B1 Urheberrecht 1. Einleitung Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen hat im Jahr 2002 eine neue Höchstmarke erreicht. Der Bundesverband der Deutschen Inkasso-Unternehmen teilte am 21.11.2002 in Berlin mit, dass für das Jahr 2002 rund 41.500 Unternehmensinsol- venzen zu verzeichnen sein werden. Im Vergleich zum Vorjahr bedeutet dies einen Anstieg um knapp ein Drittel. Für das Jahr 2003 wird ein weiterer Anstieg B der Unternehmensinsolvenzen erwartet. Von dieser Wirtschaftskrise ist auch die 1.9 Medien- und IT-Branche stark betroffen. Hier ist die Phase der Marktbereinigung S. 2 und Konsolidierung noch immer nicht abgeschlossen. Angesichts dieser wirtschaftlichen Entwicklungen erlangen insolvenzrechtliche Fragen eine immer größere Bedeutung. Eine zentrale Frage ist die der Auswir- kungen der Insolvenz eines Lizenznehmers oder Lizenzgebers auf bestehende Lizenzverträge und damit auf die mit diesen Verträgen eingeräumten Nutzungs- und Verwertungsrechte. Medienunternehmen sind in ein komplexes Geflecht von Rechtsbeziehungen zu Lizenzgebern und Lizenznehmern eingebunden. Oftmals stellen diese Rechte einen hohen Vermögenswert dar, wie etwa in der Filmbran- che die Filmlizenzen. Angesichts der Vielzahl der Insolvenzen auch im Medien- bereich, der komplexen Rechtsbeziehungen der Vertragspartner untereinander und der oftmals hohen Vermögenswerte von Nutzungs- und Verwertungsrechten aus Lizenzverträgen ist die Frage, was mit diesen Rechten im Falle einer Insol- venz geschieht, für alle Beteiligten von größter Bedeutung. Im Rahmen dieses Beitrages soll deshalb geklärt werden, was für Rechtspositionen Lizenzgebern und Lizenznehmern im Falle der Insolvenz eines Vertragspartners nach deut- schem Insolvenzrecht zustehen. Dabei sollen im Rahmen dieses Beitrages alle Nutzungs- und Verwertungsrechte an urheberrechtlich geschützten Werken zu Zwecken der Vereinfachung als „Nutzungsrechte“ bezeichnet werden. 2. Die einschlägigen Vorschriften in der Insolvenzordnung Bei einem Lizenzvertrag handelt es sich um einen miet- und pachtähnlichen schuldrechtlichen Vertrag, der auf die Einräumung bestimmter Nutzungsrechte an einem urheberrechtlich geschützten Werk gerichtet ist. Für die Einräumung dieser Nutzungsrechte erhält der Lizenzgeber üblicherweise eine Vergütung, die in einer einmaligen Zahlung oder einer Umsatzbeteiligung liegen kann. Meist werden solche Nutzungsrechte durch einen besonderen – schriftlichen – Vertrag eingeräumt, gerade wenn es um wirtschaftlich bedeutende Summen geht. Möglich ist jedoch auch eine stillschweigende Rechtseinräumung oder eine Übertragung aufgrund eines Rahmenvertrages. Vom Umfang her kön- nen die Nutzungsrechte insbesondere als einfache oder als ausschließliche Rechte übertragen werden. 21 Kultur & Recht September 2003
  • 3. B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften B1 Urheberrecht Zentrale Vorschrift für den Fall der Insolvenz eines Vertragspartners eines Li- zenzvertrages ist in der Insolvenzordnung die Regelung des § 103 InsO. Diese Vorschrift gilt grundsätzlich für alle gegenseitigen Verträge und damit anerkann- termaßen auch für Lizenzverträge.1 Nach § 103 Abs. 1 InsO hat der Insolvenz- verwalter im Falle der Insolvenz eines Vertragspartners bei einem gegenseitigen Vertrag grundsätzlich ein Wahlrecht, ob er das Vertragsverhältnis fortführen möchte oder nicht, sofern der Vertrag von den Vertragspartnern noch nicht voll- ständig erfüllt wurde. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Vertrag vollständig B erfüllt wurde, ist allein auf den Leistungserfolg und nicht auf die Leistungshand- 1.9 lung abzustellen.2 S. 3 Lehnt der Insolvenzverwalter eine Vertragserfüllung ab, um die Insolvenzmasse nicht mit weiteren Verbindlichkeiten zu belasten, so kann der Vertragspartner gem. § 103 Abs. 2 S. 2 InsO eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Erklärt der Insolvenzverwalter sich nicht von sich aus darüber, ob er das Vertragsverhältnis fortführen möchte oder nicht, so kann der andere Vertragsteil den Insolvenzverwalter gem. § 103 Abs. 2 S. 2 InsO zur Ausübung seines Wahlrechts auffordern. Die Aufforderung kann bereits zu einem Zeitpunkt erfolgen, in welchem die Erfüllungszeit noch nicht eingetreten ist. Der Insolvenzverwalter hat sich in diesem Fall unverzüglich darüber zu erklä- ren, ob der die Erfüllung verlangen will. Unterlässt der dies, so kann er auf Erfül- lung nicht bestehen, § 103 Abs. 1 S. 3 InsO. Mit dem Begriff „unverzüglich“ meint § 103 Abs. 2 S. 2 InsO dabei nicht etwa „sofort“ oder „ohne schuldhaftes Zögern“ i.S.d. § 121 Abs. 1 BGB. Dem Insolvenzverwalter steht vielmehr für eine Entscheidung eine angemessene Überlegungszeit zur Verfügung. Als ange- messen wird dabei diejenige Zeitspanne erachtet, „die im Einzelfall objektiv benötigt wird, um Klarheit über die Maßstäbe der Wahlrechtsausübung und deren Bewertung zu erlangen“.3 Die Regelung des § 103 InsO findet nach § 104 EGInsO auch für Rechtsverhält- nisse und Rechte, die vor dem 01.01.1999 und damit vor Inkrafttreten der Insol- venzordnung begründet wurden, so genannte „Altverträge“, Anwendung. 3. Die Insolvenz des Lizenznehmers Zunächst gilt es, die Rechtslage im Falle der Insolvenz des Lizenznehmers nach der deutschen Insolvenzordnung (InsO) zu untersuchen und aufzuzeigen, welche Möglichkeiten bzw. Rechte die Beteiligten in diesem Fall haben könnten. 21 Kultur & Recht September 2003
  • 4. B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften B1 Urheberrecht 3.1 Rechtslage bei Nichtvorliegen besonderer Parteivereinbarungen Dabei soll zunächst einmal die Rechtslage in dem Fall untersucht werden, dass die Parteien in dem Lizenzvertrag keine besonderen Vereinbarungen für den Fall der Insolvenz getroffen haben. B Wird über das Vermögen eines Lizenznehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, 1.9 so stellt sich für alle Beteiligten die Frage, wie sie auch in Zukunft die Nutzungs- S. 4 rechte gewinnbringend vermarkten können. Der Insolvenzverwalter kann aus finanziellen Gründen ein Interesse daran haben, die eingeräumten Rechte weiter zu verkaufen. Unter Umständen will er jedoch den Lizenzvertrag aufrecht erhal- ten, um dem insolventen Unternehmen durch die weitere Verwertung Einnahmen zu sichern. Der Lizenzgeber wiederum kann ein Interesse daran haben, seine Rechte schnellstmöglich wieder zurückzuerhalten, damit er sie gewinnbringend an andere Lizenznehmer übertragen kann; er kann allerdings auch seinerseits ein Interesse an einer Fortsetzung der Vertragsbeziehung besitzen. Lehnt der Insolvenzverwalter eine Fortführung des Vertrages ab, so enden die Rechte und Pflichten der Parteien des Lizenzvertrages. Der Lizenzgeber kann in diesem Fall rückständige Lizenzgebühren und sonstige Ansprüche gegen den insolventen Lizenznehmer aus der Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfah- rens gem. § 103 Abs. 2 S. 1 InsO nur noch als Insolvenzgläubiger geltend ma- chen. Ihm steht darüber hinaus noch ein Schadensersatzanspruch wegen Nichter- füllung zu. Auch dieser Schadensersatzanspruch kann allerdings lediglich als Insolvenzforderung zur Tabelle angemeldet werden.4 Die Nutzungsrechte aller- dings fallen in dem Fall an den Lizenzgeber zurück. Er kann wieder frei über sie verfügen. Wählt der Insolvenzverwalter eine Erfüllung des Lizenzvertrages, so tritt er um- fassend in die bei Verfahrenseröffnung vorgefundenen Rechte und Pflichten des Lizenznehmers ein, muss also selbst die noch ausstehenden Leistungen als Mas- severbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO erbringen und kann dafür die über- tragenen Nutzungsrechte verwerten. Vor Insolvenzeröffnung eingetretenen Zah- lungsverzug muss der Insolvenzverwalter in diesem Fall gegen sich gelten las- sen.5 3.2 Rechtslage bei vertraglicher Vereinbarung einer Kündigungsklausel für den Fall der Insolvenz Fraglich ist, wie die Sachlage dann zu bewerten ist, wenn die Vertragsparteien in ihren Lizenzvertrag eine Kündigungsklausel des Inhalts aufgenommen haben, dass der Lizenzgeber im Falle der Insolvenz des Lizenznehmers berechtigt ist, den Vertrag zu kündigen oder dass die Lizenzrechte im Falle der Insolvenz des Lizenznehmers automatisch an den Lizenzgeber zurückfallen. Im Falle solcher 21 Kultur & Recht September 2003