Poser: Rechtsprechungsübersicht zu Verkehrssicherungs- und Betreiberpflichten...
Unverzagt, Hüper: Foto-Repräsentantenverträge und Verträge zwischen Bildagenturen und Fotografen
1. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten
L5 Fotografie
Foto-Repräsentantenverträge und
Verträge zwischen Bildagenturen
und Fotografen
Ein Leitfaden für den Vertragsabschluss
Alexander Unverzagt
Rechtsanwalt und Gründer der Kanzlei Unverzagt*von Have, Hamburg/Berlin
mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Kultur- und Medienrecht, Autor, Herausgeber
sowie Referent diverser rechtlicher Beiträge und Werke zu diesen Themen,
Lehrbeauftragter u. a. an der Universität Hamburg (Rechtswissenschaften),
E-Mail: unverzagt@unverzagtvonhave.com
Melanie Hüper
Rechtsanwältin, Hamburg, Mitarbeiterin der Medien- und Kulturrechtskanzlei
Unverzagt*von Have, Hamburg-Berlin, E-Mail: hueper@unverzagtvonhave.com
Inhalt Seite
1. Einleitung 2
2. Vertragsgestaltung 3
2.1 Angabe der Stammdaten 3
2.2 Vertragsgegenstand - § 1 des Vertrages 3
2.3 Pflichten und Aufgaben der Parteien 4
2.4 Altkunden, Agenturprovision, Kosten, Abrechnung/Fälligkeit 6
2.5 Rechte, Haftung 10
2.6 Beendigung des Vertrages 11
2.7 Sonstige Bestimmungen und Schlussbestimmungen 12
3. Schlussbemerkung 12
L
5.3
S. 1
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2. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten
L5 Fotografie
1. Einleitung
Die erfolgreiche Tätigkeit als Fotograf erfordert nicht nur die Erstellung qualita-
tiv und künstlerisch hochwertiger Aufnahmen, sondern unter anderem auch
- die zielgerichtete und systematische Akquise neuer Kunden,
- die Pflege der Kontakte zu vorhandenen Kunden,
- die Einräumung von Nutzungsrechten an bereits existierenden Aufnahmen,
- die zielgerichtete Eigenwerbung, insbesondere die zielgerichtete Platzierung
der eigenen Aufnahmen in den Medien,
- die Führung von Vertragsverhandlungen mit potenziellen Kunden,
- die Erstellung von Kostenvoranschlägen,
- die Vereinbarung von Terminen,
- den Abschluss von Verträgen mit Kunden,
- die Terminplanung,
- die Reiseplanung,
- die Einziehung von Rechnungsbeträgen und
- gegebenenfalls die streitige Auseinandersetzung mit Kunden.
Viele Fotografen fühlen sich mit diesen zusätzlichen Aufgaben zeitlich oder
inhaltlich überfordert und beauftragen deshalb Fotorepräsentanten oder Bild-
agenturen mit einzelnen dieser oder allen diesen vorbezeichneten Tätigkeiten.
Der Fotorepräsentant oder die Bildagentur (im Folgenden sollen beide Bezeich-
nungen mit dem Begriff „Agentur“ zusammengefasst und die Verträge als
„Agenturverträge“ bezeichnet werden) erhält dann als Gegenleistung für sei-
ne/ihre Dienstleistungen eine bestimmte prozentuale Beteiligung an den Einnah-
men des Fotografen.
Meist verfügen die Agenturen über vorformulierte Vertragsformulare, die sie den
Fotografen zu Zwecken des Vertragsabschlusses zukommen lassen. Vereinzelt
legen auch Fotografen den Agenturen eigene Verträge vor. In jedem Fall geht es
beiden beteiligen Seiten darum, die größtmöglichen Vorteile für sich aus der
jeweiligen Vereinbarung zu ziehen und gleichzeitig den Vertrag für die andere
Seite hinreichend attraktiv zu gestalten, dass ein Anreiz zum Abschluss desselben
besteht. Oft wird die genaue Reichweite der Vereinbarung der den Vertrag emp-
fangenen Partei nicht beim ersten Durchlesen deutlich. Deshalb sollte keine der
beiden Parteien unbedacht eine solche Vereinbarung unterzeichnen, ohne zuvor
gründlich zu prüfen, ob ihre Interessen im Einzelfall ausreichend in die Vereinba-
rung eingebracht worden sind und gegebenenfalls Änderungswünsche zu äußern.
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5.3 Der folgende Aufsatz soll für Fotografen wie für Agenturen gleichermaßen einen
S. 2 Leitfaden dafür bieten, was beim Abschluss derartiger Verträge zu beachten ist.
Er kann dabei jedoch eine eingehende juristische Beratung bei den Vertragsver-
handlungen im Einzelfall keinesfalls ersetzen, zumal jeder Vertrag seine Eigen-
heiten aufweist. Eine persönliche juristische Beratung sollte vor der Eingehung
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3. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten
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derartig umfangreicher vertraglicher Verpflichtungen, wie sie bei Agenturverträ-
gen in der Regel eingegangen werden, in jedem Falle in Anspruch genommen
werden.
2. Vertragsgestaltung
2.1 Angabe der Stammdaten
Eine erfolgreiche Vertretung des Fotografen durch die Agentur setzt voraus, dass
die Agentur möglichst umfangreiche Informationen über den Fotografen präsent
hat und eine möglichst lückenlose Erreichbarkeit des Fotografen gewährleistet ist.
Um dies zu gewährleisten, ist es sinnvoll, dass bereits dem Vertragstext ein
Stammdatenblatt beigefügt wird, auf welchem der Fotograf zumindest die fol-
genden Angaben macht:
- Vollständiger Name,
- vollständige Adresse,
- eventuelle Zweitwohnsitze oder Zweitadressen unter denen er erreichbar ist,
- Telefonnummer,
- Mobiltelefonnummer,
- Telefaxnummer,
- E-Mail-Adresse,
- Erreichbarkeit über diese Fernkommunikationsmittel (bei nur unregelmäßiger
Kontrolle des einen oder anderen Fernkommunikationsmittels sollte dies auf
jeden Fall vermerkt werden),
- eventuelle alternative Ansprechpartner bei Abwesenheit,
- Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse,
- Mitgliedschaft bei der VG Bild + Kunst,
- Mitgliedschaft in einer Interessenvertretung,
- Kontoverbindung.
2.2 Vertragsgegenstand - § 1 des Vertrages
Der § 1 eines Agenturenvertrages trägt regelmäßig die Überschrift „Vertragsge-
genstand“. In dieser Klausel sollten die wichtigsten Eckdaten der vertraglichen
Zusammenarbeit der Parteien formuliert sein, ohne dass bereits im Einzelnen auf
die genauen Aufgaben der Parteien eingegangen wird. Unter „§ 1 – Vertragsge-
genstand“ sollte geregelt sein L
5.3
- ob die Agentur den Fotografen exklusiv oder nicht exklusiv vertritt, d.h. ob
S. 3
der Fotograf Dritte ebenfalls mit den vertragsgegenständlichen Tätigkeiten
beauftragen und/oder diese auch selbst weiter ausüben darf;
- ob sich die Tätigkeit der Agentur auf ein bestimmtes Vermittlungsgebiet be-
schränkt oder weltweit erfolgt. Hier sollte bei der Verwendung von Begriffen
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4. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten
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wie „europaweit“ zur Vermeidung von Streitigkeiten genau definiert werden,
welche Staaten erfasst werden sollten;
- ob die Agentur nur den Abschluss von Verträgen über die Erbringung künstle-
rischer Leistungen und/oder (auch) die Übertragung von Nutzungsrechten an
bestehenden Aufnahmen vermittelt.
2.3 Pflichten und Aufgaben der Parteien
In den §§ 2 und 3 des Vertrages sollten die Pflichten und Aufgaben der Parteien
möglichst genau definiert werden. Beispiel: „§ 2 – Pflichten und Aufgaben der
Agentur“, „§ 3 Pflichten und Aufgaben des Fotografen“.
In beiden Klauseln sollten Regelungen enthalten sein, wonach jede Partei die
jeweils andere möglichst frühzeitig über anstehende Termine, Reisen etc. zu
unterrichten hat.
§ 2 Pflichten und Aufgaben der Agentur
In „§ 2 – Pflichten und Aufgaben der Agentur“ sollte nunmehr genau ausgeführt
werden, welche der in der Einleitung genannten möglichen Aufgaben die Agentur
für den Fotografen wahrnehmen soll. Des Weiteren sollten ergänzende Ausfüh-
rungen zur Frage der räumlich, zeitlich und/oder gegenständlich vereinbarten
Exklusivität der Vertretung gemacht werden.
Wichtig ist an dieser Stelle für Agenturen, dass sich die übertragenen Aufgaben
im Rahmen des rechtlich Zulässigen halten. So sollte beispielsweise nicht verein-
bart werden, dass Fotorepräsentanten gegebenenfalls die rechtliche Auseinander-
setzung mit gemeinsamen Kunden führen. Eine solche Klausel könnte gegen das
Rechtsberatungsgesetz verstoßen und deshalb unwirksam sein. Es sollte insoweit
klargestellt werden, dass in den Aufgabenbereich der Agentur lediglich die Ab-
fassung von Zahlungserinnerungen und Mahnungen fällt, nicht jedoch in den
Anwendungsbereich des Rechtsberatungsgesetzes fallende Handlungen. Nach § 1
Abs. 1 Nr. 5 Rechtsberatungsgesetz fällt auch die außergerichtliche Einziehung
von Forderungen in den Anwendungsbereich des Rechtsberatungsgesetzes. Inso-
weit sollte der Agentur in dem Vertrag auch nicht pauschal Inkassovollmacht
erteilt. Vielmehr sollten die der Agentur insoweit übertragenen Aufgaben so
definiert werden, dass sie sich im Rahmen des § 5 Nr. 1 Rechtsberatungsgesetz
halten. Nach dieser Vorschrift können kaufmännische oder sonstige gewerbliche
L Unternehmer für ihre Kunden rechtliche Angelegenheiten erledigen, die mit
5.3 einem Geschäft ihres Gewerbebetriebs in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
S. 4 Hierzu kann auch die Einziehung von Rechnungen gehören.
Wichtig ist bei dieser Vertragsbestimmung für Fotografen, dass die Leistungen
der Agentur möglichst genau definiert werden. Des Weiteren sollten sich Fotogra-
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