Dr. Achim Gmilkowsky: Vertragsgestaltung für Fotografen, Teil 1
Schwarz: Kultur im Wettbewerb
1. F Gewerblicher Rechtsschutz
F2 Markenrecht
Kultur im Wettbewerb
Warenzeichen, Bildnisse, Namen und Slogans als Objekte des
Handels und der Ware – Möglichkeiten der Sicherung durch
Eintragung einer Marke
Dr. Ingeborg Schwarz
Studium der Rechtswissenschaften und Soziologin an den Universitäten Marburg, Frank-
furt a.M. sowie der Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer und London
school of economics, Rechtsanwältin seit 1984
Inhalt Seite
1. Einführung 2
2. Der wirtschaftliche Wert eines Warenzeichens 2
3. Was ist eine Marke, wer kann sie eintragen und welche
Zeichen können geschützt werden? 3
4. Für welche Waren und Dienstleistungen könnte ein
Kulturbetrieb Markenschutz in Anspruch nehmen? 4 F
5. Entstehung des Markenschutzes durch Eintragung 5 2.1
6. Wo kann man sich darüber informieren, ob es ältere
S. 1
eingetragene ähnliche Wort- und Bildzeichen bereits gibt? 6
7. Ansprüche des Warenzeicheninhabers gegen den Verletzer
eines Warenzeichens 6
8. Verjährung 8
9. Zusammenfassung 8
Kontaktadressen des Deutschen Patentamtes 9
Warenzeichenklassen 14
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2. F Gewerblicher Rechtsschutz
F1 Markenrecht
1. Einführung
Im Zuge immer enger werdender Budgets geraten kulturelle Betriebe mehr und mehr in
Konkurrenz. Auch in juristischer Hinsicht stehen kulturelle Betriebe miteinander im
Wettbewerb. Der Umgang mit dieser Wettbewerbssituation erfordert in der Praxis eine
innovative geschäftliche Vorgehensweise, die das Ziel kultureller Angebote mit den
wirtschaftlichen Notwendigkeiten zum Erhalt und Aufbau des Theaterbetriebs, Muse-
ums, Programmkinos, Konzerthauses, Kabaretts, etc. verbindet.
Die Verantwortlichen kultureller Betriebe werden zunehmend mit dem Wettbewerbs-
recht konfrontiert. Es fällt nicht nur schwer, neue Ideen gewinnbringender oder kosten-
deckender Vermarktung der kulturellen Angebote zu entwickeln. Hat man einmal Wer-
bekonzeptionen entwickelt, die in das Gesamtkonzept passen, fällt es oft schwer zu
beurteilen, ob sie denn auch wettbewerbsrechtlich zulässig sind, und wie man sich vor
der rechtswidrigen Übernahme durch andere Unternehmen schützen kann.
Dass es in diesem Bereich nicht immer gelingt, die wettbewerbsrechtlich zulässigen Mög-
lichkeiten von solchen zu unterscheiden, die nicht mehr von unseren Wettbewerbsregelun-
gen gedeckt sind, zeigen zunehmende Rechtsstreitigkeiten um Titel, Urheberschaft, Na-
men, Slogans, Werbemaßnahmen, Merchandising, Product Placement, Sponsoring etc.
F Namen, Warenzeichen, aber auch Bildnisse, Stimmen und Slogans, die zur Präsentation
2.1 des eigenen Kulturbetriebs genutzt werden, sind Objekte des Handels und der Ware,
S. 2 denen ein nicht zu unterschätzender wirtschaftlicher Wert beizumessen ist.
Die Verwendung des abgewandelten Namens eines Theaters für den eigenen Kulturbe-
trieb kann ebenso Wettbewerbsprobleme auslösen wie die Verwendung von fiktiven
Personen, wie der „Blaue Engel“ in der Person der Marlene Dietrich auf dem Programm
einer Kabarettveranstaltung. Die Verwendung des gleichen oder abgewandelten Logos
eines anderen Kulturbetriebs wird ebenso rechtliche Probleme auslösen wie der Abdruck
Leonard Nemoys als „Mr. Spock“ aus der Serie „Star Trek“ auf einem Veranstaltungspla-
kat zur Bewerbung einer futuristischen Ausstellung.
2. Der wirtschaftliche Wert eines
Warenzeichens
Der Name oder das Logo, mit dem in der Öffentlichkeit geworben wird, stellt für den
Kulturinteressierten einen wichtigen Wiedererkennungswert dar; kann doch ein einmal
aufgebautes Image unter einem bestimmten Namen oder Logo schon bei flüchtigem
Blick auf eine Anzeige erneutes Interesse auslösen.
Dass sich ein Kulturbetrieb den einmal aufgebauten Ruf unter einem bestimmten Namen
oder Logo nicht gerne dadurch „verwässern“ lässt, dass sich andere Unternehmen –
möglicherweise sogar solche, die im gleichen Kulturbereich Veranstaltungen anbieten –
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3. F Gewerblicher Rechtsschutz
F2 Markenrecht
an das einmal aufgebaute Image durch Übernahme des Namens oder ähnliche Gestal-
tung des Logos „dranhängen“, liegt auf der Hand. Es wurden möglicherweise nicht nur
Engagement und Kosten für ein über Jahre qualitativ gutes Angebot, die zusätzliche
Einrichtung von Gesangs- und Ballettschulen, interaktive Ausstellungen und den Verkauf
qualitativ besonders hochwertiger Produkte zu seinen Ausstellungen etc. aufgewandt,
sondern auch aufgrund der Bewerbung der Veranstaltungen unter einem bestimmten
Logo regional und/oder überregional „ein Name“ aufgebaut, der für etwas Besonderes
steht.
Will ein Kulturbetrieb über den allgemein gesetzlich geregelten Wettbewerbsschutz
hinaus eine Absicherung zur Vermeidung der Verwässerung seines Logos oder Namens,
den er nicht nur auf Prospekten und Anzeigen, sondern unter Umständen auch auf
Produkten anbringen will, so empfiehlt sich über die Möglichkeit nachzudenken, eine
Wort- oder Wortbildmarke im Warenklassenverzeichnis beim Deutschen Patentamt
(siehe Anhang 1 und 2, S. 11ff .) anzumelden.
3. Was ist eine Marke, wer kann sie eintragen
und welche Zeichen können geschützt
werden?
F
Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, die Waren und Dienstleistungen eines Un- 2.1
ternehmens von den Waren und Dienstleistungen eines anderen Unternehmens zu S. 3
unterscheiden.
Das MarkenG schafft nicht nur für Gewerbeunternehmen die Möglichkeit der Eintra-
gung einer Marke. Nunmehr können auch Privatpersonen, juristische Personen ein-
schließlich juristischer Personen des öffentlichen Rechts und Personengesellschaften, die
mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzuge-
hen, Inhaber einer Marke werden.
Als Marke sind nach dem Markengesetz Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich
Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Ges-
taltungen einschließlich Warenform oder Verpackung sowie sonstige Aufmachungen
einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen schutzfähig.
Jede Buchstaben-, Zahlen- oder Farbkombination ist schutzfähig, soweit sie geeignet ist,
die Waren- oder Dienstleistungen des Anmelders von denen anderer Anbieter zu unter-
scheiden. So wurden zwischenzeitlich schon Farbkombinationen, wie blau/grau/weiß
1
für Schokolade und eine Farbstreifenkombination für Bekleidungsstücke registriert. Nach
dem neuen MarkenG ist also für fast jede denkbare Kennzeichnungsform Markenschutz
möglich und zulässig, soweit Unterscheidungskraft des Kennzeichens gegeben ist und
kein Freihaltebedürfnis an dem Zeichen oder dem Wort besteht.
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4. F Gewerblicher Rechtsschutz
F1 Markenrecht
Von mangelnder Unterscheidungskraft wird bei einem Wortzeichen dann auszugehen
sein, wenn sie nicht geeignet ist, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für Waren- und
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Dienstleistungen aufgefaßt zu werden. Aus diesem Grunde wurde z. B. die Eintragung
der Bezeichnung „While You Wait“ für Umstandsmoden und die Bezeichnung „Color
COLLECTION“ für die Warenzeichenklasse 3 (Wasch- und Bleichmittel, Schönheitspfle-
3
ge, etc.) versagt.
Ein Freihaltebedürfnis wird für Begriffe angenommen, die auf ihr Produkt bezogen
beschreibend sind und somit den Handelsverkehr behindern könnten. Kein Unterneh-
men darf Begriffe, die zum Sprachgebrauch gehören, für sich monopolisieren. Als freihal-
tebedürftig wurden z. B. die Angaben „fleur“ und „charme“ für die Warengruppe „Sei-
4
fen und Parfümerie“ angesehen.
Für die Bezeichnung „Parkavenue“ für Parfümerien wurde die Eintragung der Bezeich-
nung versagt, weil es sich bei dieser Angabe um einen bekannten Straßennamen von
5
Manhattan (New York) handelt, in der u. a. Parfümerieartikel verkauft werden.
Auch Flaggen oder Staatswappen sind ebenso wie Siegel internationaler zwischenstaatli-
cher Organisationen von einer Eintragung zumeist ausgeschlossen.
F 4. Für welche Waren und Dienstleistungen
2.1
könnte ein Kulturbetrieb Markenschutz in
S. 4
Anspruch nehmen?
Grundsätzlich kommt für Kulturbetriebe immer die Eintragung in die Warenzeichenklas-
se 41 in Betracht, die für Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung sowie sportliche und
kulturelle Aktivitäten steht. Soweit Theaterstücke, kabarettistische Vorführungen, Mu-
sikdarbietungen oder Ausstellungen durch den Kulturbetrieb angeboten werden, würde
der Kulturbetrieb im Bereich kultureller Aktivitäten mit seinem Zeichen geschützt.
Als Waren, die mit einem Logo versehen geschützt werden sollen, könnte man weiterhin
an Tonträger denken, soweit Aufnahmen verkauft oder hergestellt werden sollen. Diese
werden in der Warenzeichenklasse 9 eingetragen. Denkbar wäre auch eine Eintragung in
der Warenzeichenklasse 25, die für Bekleidung, Schuhwaren, Kopfbedeckungen steht,
wenn der Kulturbetrieb die Absicht hat, T-Shirts und Kappen zur Bewerbung des Unter-
nehmens mit seinem Logo zu verkaufen. Zwischenzeitlich bieten manche Veranstalter
im Zusammenhang mit ihren Darbietungen sogar Uhren, Feuerzeuge oder Schlüsselan-
hänger mit Logo an. Auch hierfür gibt es spezielle Warenzeichenklassen. Die Eintragung
für Druckerzeugnisse mit Bezug zur Veranstaltung wie Bildbände etc. (Warenzeichen-
klasse 16) oder Spiele und Sportartikel (Warenzeichenklasse 28) ist ebenfalls überle-
genswert. Es ist letztlich eine Frage des Konzepts, welche Warenzeichenklassen für den
jeweiligen Betrieb von Interesse sind. Die Klasseneinteilung von Waren- und Dienstleis-
tungen weist insgesamt 45 Warenklassen aus (siehe Anhang Nr. 2, S. 15).
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