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F Gewerblicher Rechtsschutz


F2 Markenrecht




Kultur im Wettbewerb
Warenzeichen, Bildnisse, Namen und Slogans als Objekte des
Handels und der Ware – Möglichkeiten der Sicherung durch
Eintragung einer Marke


Dr. Ingeborg Schwarz
Studium der Rechtswissenschaften und Soziologin an den Universitäten Marburg, Frank-
furt a.M. sowie der Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer und London
school of economics, Rechtsanwältin seit 1984


Inhalt                                                                       Seite


1.    Einführung                                                                  2
2.    Der wirtschaftliche Wert eines Warenzeichens                                2
3.    Was ist eine Marke, wer kann sie eintragen und welche
      Zeichen können geschützt werden?                                            3
4.    Für welche Waren und Dienstleistungen könnte ein
      Kulturbetrieb Markenschutz in Anspruch nehmen?                              4    F
5.    Entstehung des Markenschutzes durch Eintragung                              5    2.1
6.    Wo kann man sich darüber informieren, ob es ältere
                                                                                       S. 1
      eingetragene ähnliche Wort- und Bildzeichen bereits gibt?                   6
7.    Ansprüche des Warenzeicheninhabers gegen den Verletzer
      eines Warenzeichens                                                         6
8.    Verjährung                                                                  8
9.    Zusammenfassung                                                             8




         Kontaktadressen des Deutschen Patentamtes                              9


         Warenzeichenklassen                                                    14




                                                     19 Kultur & Recht März 2003
F Gewerblicher Rechtsschutz


       F1 Markenrecht




       1. Einführung
       Im Zuge immer enger werdender Budgets geraten kulturelle Betriebe mehr und mehr in
       Konkurrenz. Auch in juristischer Hinsicht stehen kulturelle Betriebe miteinander im
       Wettbewerb. Der Umgang mit dieser Wettbewerbssituation erfordert in der Praxis eine
       innovative geschäftliche Vorgehensweise, die das Ziel kultureller Angebote mit den
       wirtschaftlichen Notwendigkeiten zum Erhalt und Aufbau des Theaterbetriebs, Muse-
       ums, Programmkinos, Konzerthauses, Kabaretts, etc. verbindet.

       Die Verantwortlichen kultureller Betriebe werden zunehmend mit dem Wettbewerbs-
       recht konfrontiert. Es fällt nicht nur schwer, neue Ideen gewinnbringender oder kosten-
       deckender Vermarktung der kulturellen Angebote zu entwickeln. Hat man einmal Wer-
       bekonzeptionen entwickelt, die in das Gesamtkonzept passen, fällt es oft schwer zu
       beurteilen, ob sie denn auch wettbewerbsrechtlich zulässig sind, und wie man sich vor
       der rechtswidrigen Übernahme durch andere Unternehmen schützen kann.

       Dass es in diesem Bereich nicht immer gelingt, die wettbewerbsrechtlich zulässigen Mög-
       lichkeiten von solchen zu unterscheiden, die nicht mehr von unseren Wettbewerbsregelun-
       gen gedeckt sind, zeigen zunehmende Rechtsstreitigkeiten um Titel, Urheberschaft, Na-
       men, Slogans, Werbemaßnahmen, Merchandising, Product Placement, Sponsoring etc.

F      Namen, Warenzeichen, aber auch Bildnisse, Stimmen und Slogans, die zur Präsentation
2.1    des eigenen Kulturbetriebs genutzt werden, sind Objekte des Handels und der Ware,
S. 2   denen ein nicht zu unterschätzender wirtschaftlicher Wert beizumessen ist.

       Die Verwendung des abgewandelten Namens eines Theaters für den eigenen Kulturbe-
       trieb kann ebenso Wettbewerbsprobleme auslösen wie die Verwendung von fiktiven
       Personen, wie der „Blaue Engel“ in der Person der Marlene Dietrich auf dem Programm
       einer Kabarettveranstaltung. Die Verwendung des gleichen oder abgewandelten Logos
       eines anderen Kulturbetriebs wird ebenso rechtliche Probleme auslösen wie der Abdruck
       Leonard Nemoys als „Mr. Spock“ aus der Serie „Star Trek“ auf einem Veranstaltungspla-
       kat zur Bewerbung einer futuristischen Ausstellung.


       2. Der wirtschaftliche Wert eines
          Warenzeichens
       Der Name oder das Logo, mit dem in der Öffentlichkeit geworben wird, stellt für den
       Kulturinteressierten einen wichtigen Wiedererkennungswert dar; kann doch ein einmal
       aufgebautes Image unter einem bestimmten Namen oder Logo schon bei flüchtigem
       Blick auf eine Anzeige erneutes Interesse auslösen.

       Dass sich ein Kulturbetrieb den einmal aufgebauten Ruf unter einem bestimmten Namen
       oder Logo nicht gerne dadurch „verwässern“ lässt, dass sich andere Unternehmen –
       möglicherweise sogar solche, die im gleichen Kulturbereich Veranstaltungen anbieten –


       19 Kultur & Recht März 2003
F Gewerblicher Rechtsschutz


F2 Markenrecht




an das einmal aufgebaute Image durch Übernahme des Namens oder ähnliche Gestal-
tung des Logos „dranhängen“, liegt auf der Hand. Es wurden möglicherweise nicht nur
Engagement und Kosten für ein über Jahre qualitativ gutes Angebot, die zusätzliche
Einrichtung von Gesangs- und Ballettschulen, interaktive Ausstellungen und den Verkauf
qualitativ besonders hochwertiger Produkte zu seinen Ausstellungen etc. aufgewandt,
sondern auch aufgrund der Bewerbung der Veranstaltungen unter einem bestimmten
Logo regional und/oder überregional „ein Name“ aufgebaut, der für etwas Besonderes
steht.

Will ein Kulturbetrieb über den allgemein gesetzlich geregelten Wettbewerbsschutz
hinaus eine Absicherung zur Vermeidung der Verwässerung seines Logos oder Namens,
den er nicht nur auf Prospekten und Anzeigen, sondern unter Umständen auch auf
Produkten anbringen will, so empfiehlt sich über die Möglichkeit nachzudenken, eine
Wort- oder Wortbildmarke im Warenklassenverzeichnis beim Deutschen Patentamt
(siehe Anhang 1 und 2, S. 11ff .) anzumelden.



3. Was ist eine Marke, wer kann sie eintragen
   und welche Zeichen können geschützt
   werden?
                                                                                            F
Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, die Waren und Dienstleistungen eines Un-       2.1
ternehmens von den Waren und Dienstleistungen eines anderen Unternehmens zu                 S. 3
unterscheiden.

Das MarkenG schafft nicht nur für Gewerbeunternehmen die Möglichkeit der Eintra-
gung einer Marke. Nunmehr können auch Privatpersonen, juristische Personen ein-
schließlich juristischer Personen des öffentlichen Rechts und Personengesellschaften, die
mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzuge-
hen, Inhaber einer Marke werden.

Als Marke sind nach dem Markengesetz Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich
Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Ges-
taltungen einschließlich Warenform oder Verpackung sowie sonstige Aufmachungen
einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen schutzfähig.

Jede Buchstaben-, Zahlen- oder Farbkombination ist schutzfähig, soweit sie geeignet ist,
die Waren- oder Dienstleistungen des Anmelders von denen anderer Anbieter zu unter-
scheiden. So wurden zwischenzeitlich schon Farbkombinationen, wie blau/grau/weiß
                                                                                  1
für Schokolade und eine Farbstreifenkombination für Bekleidungsstücke registriert. Nach
dem neuen MarkenG ist also für fast jede denkbare Kennzeichnungsform Markenschutz
möglich und zulässig, soweit Unterscheidungskraft des Kennzeichens gegeben ist und
kein Freihaltebedürfnis an dem Zeichen oder dem Wort besteht.




                                                        19 Kultur & Recht März 2003
F Gewerblicher Rechtsschutz


       F1 Markenrecht




       Von mangelnder Unterscheidungskraft wird bei einem Wortzeichen dann auszugehen
       sein, wenn sie nicht geeignet ist, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für Waren- und
                                              2
       Dienstleistungen aufgefaßt zu werden. Aus diesem Grunde wurde z. B. die Eintragung
       der Bezeichnung „While You Wait“ für Umstandsmoden und die Bezeichnung „Color
       COLLECTION“ für die Warenzeichenklasse 3 (Wasch- und Bleichmittel, Schönheitspfle-
                         3
       ge, etc.) versagt.

       Ein Freihaltebedürfnis wird für Begriffe angenommen, die auf ihr Produkt bezogen
       beschreibend sind und somit den Handelsverkehr behindern könnten. Kein Unterneh-
       men darf Begriffe, die zum Sprachgebrauch gehören, für sich monopolisieren. Als freihal-
       tebedürftig wurden z. B. die Angaben „fleur“ und „charme“ für die Warengruppe „Sei-
                                      4
       fen und Parfümerie“ angesehen.

       Für die Bezeichnung „Parkavenue“ für Parfümerien wurde die Eintragung der Bezeich-
       nung versagt, weil es sich bei dieser Angabe um einen bekannten Straßennamen von
                                                                                    5
       Manhattan (New York) handelt, in der u. a. Parfümerieartikel verkauft werden.

       Auch Flaggen oder Staatswappen sind ebenso wie Siegel internationaler zwischenstaatli-
       cher Organisationen von einer Eintragung zumeist ausgeschlossen.



F      4. Für welche Waren und Dienstleistungen
2.1
          könnte ein Kulturbetrieb Markenschutz in
S. 4
          Anspruch nehmen?
       Grundsätzlich kommt für Kulturbetriebe immer die Eintragung in die Warenzeichenklas-
       se 41 in Betracht, die für Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung sowie sportliche und
       kulturelle Aktivitäten steht. Soweit Theaterstücke, kabarettistische Vorführungen, Mu-
       sikdarbietungen oder Ausstellungen durch den Kulturbetrieb angeboten werden, würde
       der Kulturbetrieb im Bereich kultureller Aktivitäten mit seinem Zeichen geschützt.

       Als Waren, die mit einem Logo versehen geschützt werden sollen, könnte man weiterhin
       an Tonträger denken, soweit Aufnahmen verkauft oder hergestellt werden sollen. Diese
       werden in der Warenzeichenklasse 9 eingetragen. Denkbar wäre auch eine Eintragung in
       der Warenzeichenklasse 25, die für Bekleidung, Schuhwaren, Kopfbedeckungen steht,
       wenn der Kulturbetrieb die Absicht hat, T-Shirts und Kappen zur Bewerbung des Unter-
       nehmens mit seinem Logo zu verkaufen. Zwischenzeitlich bieten manche Veranstalter
       im Zusammenhang mit ihren Darbietungen sogar Uhren, Feuerzeuge oder Schlüsselan-
       hänger mit Logo an. Auch hierfür gibt es spezielle Warenzeichenklassen. Die Eintragung
       für Druckerzeugnisse mit Bezug zur Veranstaltung wie Bildbände etc. (Warenzeichen-
       klasse 16) oder Spiele und Sportartikel (Warenzeichenklasse 28) ist ebenfalls überle-
       genswert. Es ist letztlich eine Frage des Konzepts, welche Warenzeichenklassen für den
       jeweiligen Betrieb von Interesse sind. Die Klasseneinteilung von Waren- und Dienstleis-
       tungen weist insgesamt 45 Warenklassen aus (siehe Anhang Nr. 2, S. 15).



       19 Kultur & Recht März 2003

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Schwarz: Kultur im Wettbewerb

  • 1. F Gewerblicher Rechtsschutz F2 Markenrecht Kultur im Wettbewerb Warenzeichen, Bildnisse, Namen und Slogans als Objekte des Handels und der Ware – Möglichkeiten der Sicherung durch Eintragung einer Marke Dr. Ingeborg Schwarz Studium der Rechtswissenschaften und Soziologin an den Universitäten Marburg, Frank- furt a.M. sowie der Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer und London school of economics, Rechtsanwältin seit 1984 Inhalt Seite 1. Einführung 2 2. Der wirtschaftliche Wert eines Warenzeichens 2 3. Was ist eine Marke, wer kann sie eintragen und welche Zeichen können geschützt werden? 3 4. Für welche Waren und Dienstleistungen könnte ein Kulturbetrieb Markenschutz in Anspruch nehmen? 4 F 5. Entstehung des Markenschutzes durch Eintragung 5 2.1 6. Wo kann man sich darüber informieren, ob es ältere S. 1 eingetragene ähnliche Wort- und Bildzeichen bereits gibt? 6 7. Ansprüche des Warenzeicheninhabers gegen den Verletzer eines Warenzeichens 6 8. Verjährung 8 9. Zusammenfassung 8 Kontaktadressen des Deutschen Patentamtes 9 Warenzeichenklassen 14 19 Kultur & Recht März 2003
  • 2. F Gewerblicher Rechtsschutz F1 Markenrecht 1. Einführung Im Zuge immer enger werdender Budgets geraten kulturelle Betriebe mehr und mehr in Konkurrenz. Auch in juristischer Hinsicht stehen kulturelle Betriebe miteinander im Wettbewerb. Der Umgang mit dieser Wettbewerbssituation erfordert in der Praxis eine innovative geschäftliche Vorgehensweise, die das Ziel kultureller Angebote mit den wirtschaftlichen Notwendigkeiten zum Erhalt und Aufbau des Theaterbetriebs, Muse- ums, Programmkinos, Konzerthauses, Kabaretts, etc. verbindet. Die Verantwortlichen kultureller Betriebe werden zunehmend mit dem Wettbewerbs- recht konfrontiert. Es fällt nicht nur schwer, neue Ideen gewinnbringender oder kosten- deckender Vermarktung der kulturellen Angebote zu entwickeln. Hat man einmal Wer- bekonzeptionen entwickelt, die in das Gesamtkonzept passen, fällt es oft schwer zu beurteilen, ob sie denn auch wettbewerbsrechtlich zulässig sind, und wie man sich vor der rechtswidrigen Übernahme durch andere Unternehmen schützen kann. Dass es in diesem Bereich nicht immer gelingt, die wettbewerbsrechtlich zulässigen Mög- lichkeiten von solchen zu unterscheiden, die nicht mehr von unseren Wettbewerbsregelun- gen gedeckt sind, zeigen zunehmende Rechtsstreitigkeiten um Titel, Urheberschaft, Na- men, Slogans, Werbemaßnahmen, Merchandising, Product Placement, Sponsoring etc. F Namen, Warenzeichen, aber auch Bildnisse, Stimmen und Slogans, die zur Präsentation 2.1 des eigenen Kulturbetriebs genutzt werden, sind Objekte des Handels und der Ware, S. 2 denen ein nicht zu unterschätzender wirtschaftlicher Wert beizumessen ist. Die Verwendung des abgewandelten Namens eines Theaters für den eigenen Kulturbe- trieb kann ebenso Wettbewerbsprobleme auslösen wie die Verwendung von fiktiven Personen, wie der „Blaue Engel“ in der Person der Marlene Dietrich auf dem Programm einer Kabarettveranstaltung. Die Verwendung des gleichen oder abgewandelten Logos eines anderen Kulturbetriebs wird ebenso rechtliche Probleme auslösen wie der Abdruck Leonard Nemoys als „Mr. Spock“ aus der Serie „Star Trek“ auf einem Veranstaltungspla- kat zur Bewerbung einer futuristischen Ausstellung. 2. Der wirtschaftliche Wert eines Warenzeichens Der Name oder das Logo, mit dem in der Öffentlichkeit geworben wird, stellt für den Kulturinteressierten einen wichtigen Wiedererkennungswert dar; kann doch ein einmal aufgebautes Image unter einem bestimmten Namen oder Logo schon bei flüchtigem Blick auf eine Anzeige erneutes Interesse auslösen. Dass sich ein Kulturbetrieb den einmal aufgebauten Ruf unter einem bestimmten Namen oder Logo nicht gerne dadurch „verwässern“ lässt, dass sich andere Unternehmen – möglicherweise sogar solche, die im gleichen Kulturbereich Veranstaltungen anbieten – 19 Kultur & Recht März 2003
  • 3. F Gewerblicher Rechtsschutz F2 Markenrecht an das einmal aufgebaute Image durch Übernahme des Namens oder ähnliche Gestal- tung des Logos „dranhängen“, liegt auf der Hand. Es wurden möglicherweise nicht nur Engagement und Kosten für ein über Jahre qualitativ gutes Angebot, die zusätzliche Einrichtung von Gesangs- und Ballettschulen, interaktive Ausstellungen und den Verkauf qualitativ besonders hochwertiger Produkte zu seinen Ausstellungen etc. aufgewandt, sondern auch aufgrund der Bewerbung der Veranstaltungen unter einem bestimmten Logo regional und/oder überregional „ein Name“ aufgebaut, der für etwas Besonderes steht. Will ein Kulturbetrieb über den allgemein gesetzlich geregelten Wettbewerbsschutz hinaus eine Absicherung zur Vermeidung der Verwässerung seines Logos oder Namens, den er nicht nur auf Prospekten und Anzeigen, sondern unter Umständen auch auf Produkten anbringen will, so empfiehlt sich über die Möglichkeit nachzudenken, eine Wort- oder Wortbildmarke im Warenklassenverzeichnis beim Deutschen Patentamt (siehe Anhang 1 und 2, S. 11ff .) anzumelden. 3. Was ist eine Marke, wer kann sie eintragen und welche Zeichen können geschützt werden? F Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, die Waren und Dienstleistungen eines Un- 2.1 ternehmens von den Waren und Dienstleistungen eines anderen Unternehmens zu S. 3 unterscheiden. Das MarkenG schafft nicht nur für Gewerbeunternehmen die Möglichkeit der Eintra- gung einer Marke. Nunmehr können auch Privatpersonen, juristische Personen ein- schließlich juristischer Personen des öffentlichen Rechts und Personengesellschaften, die mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzuge- hen, Inhaber einer Marke werden. Als Marke sind nach dem Markengesetz Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Ges- taltungen einschließlich Warenform oder Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen schutzfähig. Jede Buchstaben-, Zahlen- oder Farbkombination ist schutzfähig, soweit sie geeignet ist, die Waren- oder Dienstleistungen des Anmelders von denen anderer Anbieter zu unter- scheiden. So wurden zwischenzeitlich schon Farbkombinationen, wie blau/grau/weiß 1 für Schokolade und eine Farbstreifenkombination für Bekleidungsstücke registriert. Nach dem neuen MarkenG ist also für fast jede denkbare Kennzeichnungsform Markenschutz möglich und zulässig, soweit Unterscheidungskraft des Kennzeichens gegeben ist und kein Freihaltebedürfnis an dem Zeichen oder dem Wort besteht. 19 Kultur & Recht März 2003
  • 4. F Gewerblicher Rechtsschutz F1 Markenrecht Von mangelnder Unterscheidungskraft wird bei einem Wortzeichen dann auszugehen sein, wenn sie nicht geeignet ist, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für Waren- und 2 Dienstleistungen aufgefaßt zu werden. Aus diesem Grunde wurde z. B. die Eintragung der Bezeichnung „While You Wait“ für Umstandsmoden und die Bezeichnung „Color COLLECTION“ für die Warenzeichenklasse 3 (Wasch- und Bleichmittel, Schönheitspfle- 3 ge, etc.) versagt. Ein Freihaltebedürfnis wird für Begriffe angenommen, die auf ihr Produkt bezogen beschreibend sind und somit den Handelsverkehr behindern könnten. Kein Unterneh- men darf Begriffe, die zum Sprachgebrauch gehören, für sich monopolisieren. Als freihal- tebedürftig wurden z. B. die Angaben „fleur“ und „charme“ für die Warengruppe „Sei- 4 fen und Parfümerie“ angesehen. Für die Bezeichnung „Parkavenue“ für Parfümerien wurde die Eintragung der Bezeich- nung versagt, weil es sich bei dieser Angabe um einen bekannten Straßennamen von 5 Manhattan (New York) handelt, in der u. a. Parfümerieartikel verkauft werden. Auch Flaggen oder Staatswappen sind ebenso wie Siegel internationaler zwischenstaatli- cher Organisationen von einer Eintragung zumeist ausgeschlossen. F 4. Für welche Waren und Dienstleistungen 2.1 könnte ein Kulturbetrieb Markenschutz in S. 4 Anspruch nehmen? Grundsätzlich kommt für Kulturbetriebe immer die Eintragung in die Warenzeichenklas- se 41 in Betracht, die für Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung sowie sportliche und kulturelle Aktivitäten steht. Soweit Theaterstücke, kabarettistische Vorführungen, Mu- sikdarbietungen oder Ausstellungen durch den Kulturbetrieb angeboten werden, würde der Kulturbetrieb im Bereich kultureller Aktivitäten mit seinem Zeichen geschützt. Als Waren, die mit einem Logo versehen geschützt werden sollen, könnte man weiterhin an Tonträger denken, soweit Aufnahmen verkauft oder hergestellt werden sollen. Diese werden in der Warenzeichenklasse 9 eingetragen. Denkbar wäre auch eine Eintragung in der Warenzeichenklasse 25, die für Bekleidung, Schuhwaren, Kopfbedeckungen steht, wenn der Kulturbetrieb die Absicht hat, T-Shirts und Kappen zur Bewerbung des Unter- nehmens mit seinem Logo zu verkaufen. Zwischenzeitlich bieten manche Veranstalter im Zusammenhang mit ihren Darbietungen sogar Uhren, Feuerzeuge oder Schlüsselan- hänger mit Logo an. Auch hierfür gibt es spezielle Warenzeichenklassen. Die Eintragung für Druckerzeugnisse mit Bezug zur Veranstaltung wie Bildbände etc. (Warenzeichen- klasse 16) oder Spiele und Sportartikel (Warenzeichenklasse 28) ist ebenfalls überle- genswert. Es ist letztlich eine Frage des Konzepts, welche Warenzeichenklassen für den jeweiligen Betrieb von Interesse sind. Die Klasseneinteilung von Waren- und Dienstleis- tungen weist insgesamt 45 Warenklassen aus (siehe Anhang Nr. 2, S. 15). 19 Kultur & Recht März 2003