Poser: Rechtsprechungsübersicht zu Verkehrssicherungs- und Betreiberpflichten...
Schaumberg: Das Engagement von ausländischen Künstlern
1. D Arbeits- und Personalrecht
D1 Allgemeine arbeitsrechtliche Grundlagen
Das Engagement von ausländischen
Künstlern
Wann unterliegt die Beschäftigung ausländischer Künstler einer
Genehmigungspflicht?
Torsten Schaumberg
Rechtsanwalt und zugleich Fachanwalt für Arbeitsrecht in Halberstadt mit den
Schwerpunkten Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht; Doktorand am Lehr-
gebiet von Prof. Dr. iur. Jens M. Schubert, Leuphana Universität Lüneburg
Inhalt Seite D
1.5
1. Einleitung 3 S. 1
2. Das Engagement selbständiger ausländischer Künstler 3
2.1 Selbständige und nichtselbständige künstlerische Tätigkeit 4
2.2 Der selbständige Künstler aus EU-Staaten 6
2.3 Der selbständige Künstler aus einem Nicht-EU-Staat 6
3. Das Engagement nichtselbständiger ausländischer Künstler 9
3.1 Ausländische Künstler aus den Alt-EU-Mitgliedsstaaten 10
3.2 Ausländische Künstler aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten 11
3.3 Ausländische Künstler aus Drittstaaten 17
4. Ausblick 20
Checkliste: Genehmigungspflicht 22
Gesetzesmaterialien 23
38 Kultur & Recht Juli 2007
2. D Arbeits- und Personalrecht
D1 Allgemeine arbeitsrechtliche Grundlagen
Der heutige Kulturbetrieb ist nicht mehr national. Kulturveranstaltungen ohne die
Beteiligung ausländischer Künstler sind kaum noch denkbar. Die Globalisierung
der Kunst erfolgt jedoch nicht im Gleichklang mit der Anpassung nationaler
Vorschriften. In diesen herrscht nach wie vor ein scheinbar undurchdringlicher
Dschungel von Normen, die die Beschäftigung ausländischer Staatsbürger regeln.
Für die tägliche Rechtsanwendung kommt hinzu, dass sich die fraglichen Vor-
schriften nicht in einem speziellen Gesetz finden, sondern über verschiedene
Gesetze und Verordnungen verstreut sind. Es stellt sich daher für den Praktiker
immer wieder die Frage, welche rechtlichen Gesichtspunkte beim Engagement
ausländischer Künstler zu berücksichtigen sind. Diese Fragen will der vorliegen-
de Beitrag beantworten helfen.
D
1.5
S. 2
38 Kultur & Recht Juli 2007
3. D Arbeits- und Personalrecht
D1 Allgemeine arbeitsrechtliche Grundlagen
1. Einleitung
Bei der Beantwortung der Frage, welchen Zugang ausländische Künstler zum
deutschen Arbeitsmarkt haben, ist zunächst zu unterscheiden, ob die künstlerische
Tätigkeit selbständig oder nichtselbständig ausgeübt wird. Mit dieser Unterschei-
dung und dem Engagement selbständiger ausländischer Künstler in Deutschland
wird sich der erste Teil des Beitrages beschäftigen.
Übt der ausländischen Künstler, der in Deutschland engagiert werden soll, eine
nichtselbständige Tätigkeit aus, dann richtet sich sein Zugang zum deutschen
Arbeitsmarkt nach dem deutschen Arbeitsgenehmigungsrecht. Gleiches gilt auch
für das Hilfspersonal der Künstler. Betrachtet man dieses Arbeitsgenehmigungs-
recht, so zeigt sich ein komplexes, zersplittertes und höchst schwieriges System.
Es unterscheidet drei Gruppen von ausländischen Arbeitnehmern, zu denen in
diesem Fall auch die Künstler und ihre Mitarbeiter zählen: D
1.5
Arbeitnehmer, die aus einem Alt-EU-Mitgliedsstaat kommen, haben Art. 39 des S. 3
Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (konsolidierte Fas-
sung[EGV]) vom 24.12.20021 auf ihrer Seite. Auf nationaler Ebene ist dies
durch das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Frei-
zügG/EU) vom 30.07.20042 konkretisiert worden.
Für Arbeitnehmer aus den jüngst beigetretenen Mittel- und Osteuropäischen EU-
Staaten (zu denen mittlerweile auch Rumänien und Bulgarien gehören)3 gilt
zwar auch Art. 39 EG-Vertrag. Allerdings wird dessen Anwendbarkeit einge-
schränkt durch § 284 des Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung –
(SGB III) vom 24.03.19974 sowie entsprechend durch das Gesetz über den
Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bun-
desgebiet vom 30.07.2004 (AufenthG).5
Arbeitnehmer aus Drittstaaten finden die Rechtsgrundlage für ihre Beschäftigung
gänzlich im Aufenthaltsgesetz. 6
Mit dem Aufenthaltsgenehmigungsrecht und seiner Anwendbarkeit auf ausländi-
sche Künstler beschäftigt sich der zweite Teil des Beitrages.
2. Das Engagement selbständiger
ausländischer Künstler
Die Beschäftigung selbständiger ausländischer Künstler richtet sich nicht nach
dem Arbeitsgenehmigungsrecht. Vielmehr gelten hier die Regeln für die Tätigkeit
ausländischer Selbständiger in Deutschland. Auch in diesem Bereich ist aber
zwischen Selbständigen aus EU-Mitgliedsstaaten und solchen aus Drittländern zu
unterscheiden.
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4. D Arbeits- und Personalrecht
D1 Allgemeine arbeitsrechtliche Grundlagen
Bevor diese Unterscheidung jedoch bedeutsam wird, ist zunächst zu prüfen, ob
der zu engagierende Künstler eine selbständige oder eine nicht selbständige Tä-
tigkeit ausübt. Diese Unterscheidung ist eine wichtige Weichenstellung, da von
ihr abhängt, welche Rechtsvorschriften für das Engagement des ausländischen
Künstlers gelten. Ihr ist daher größte Aufmerksamkeit zu widmen.
2.1 Selbständige und nichtselbständige künstlerische
Tätigkeit
Die Unterscheidung zwischen selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit
meint nicht die Unterscheidung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bzw.
freiem Mitarbeiter. Letztere folgt allein arbeitsrechtlichen Maßstäben. Die Begrif-
fe „selbständige“ und „nichtselbständige“ Tätigkeit kommen vielmehr aus dem
D Sozialversicherungsrecht. Der für das gesamte Sozialversicherungsrecht geltende
1.5 § 7 Abs. 1 SGB IV (4. Buch Sozialgesetzbuch) sagt aus:
S. 4
Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsver-
hältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen
und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Damit ist § 7 Abs. 1 SGB IV die zentrale Abgrenzungsnorm für die Unterschei-
dung zwischen selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit. Da auch das Ar-
beitsgenehmigungsrecht Teil des Sozialversicherungsrechts ist (so findet sich die
zentrale Vorschrift des § 284 im SGB III, ist § 7 Abs. 1 SGB IV Ausgangspunkt
für die Unterscheidung zwischen selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit
ausländischer Staatsbürger. Er gilt damit auch für ausländische Künstler.
An dieser Stelle ist es wichtig sich zu merken, dass immer dann, wenn der Geset-
zestext von einer „Beschäftigung“ spricht, eine nichtselbständige Tätigkeit ge-
meint ist.
Unterteilt man die Kunst in die Bereiche bildende und darstellende Kunst, so
zeigt sich, dass bildende Künstler regelmäßig selbständig tätig sind, da in diesem
Bereich eine i. S. v. § 7 Abs. 1 SGB IV weisungsgebundene Tätigkeit in der Re-
gel ausscheidet.7
Anders ist es hingegen im Bereich der darstellenden Kunst. Bei darstellenden
Künstlern ist es durchaus denkbar, dass sie weisungsgebunden, z. B. im Rahmen
eines Arbeitsverhältnisses tätig werden.8 Daher ist es hier notwendig, eine Ab-
grenzung zwischen selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit vorzunehmen.
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