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D Arbeits- und Personalrecht


D1 Allgemeine arbeitsrechtliche Grundlagen




Das Engagement von ausländischen
Künstlern
Wann unterliegt die Beschäftigung ausländischer Künstler einer
Genehmigungspflicht?


Torsten Schaumberg
Rechtsanwalt und zugleich Fachanwalt für Arbeitsrecht in Halberstadt mit den
Schwerpunkten Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht; Doktorand am Lehr-
gebiet von Prof. Dr. iur. Jens M. Schubert, Leuphana Universität Lüneburg


Inhalt                                                                 Seite    D
                                                                                1.5
1.    Einleitung                                                           3    S. 1
2.    Das Engagement selbständiger ausländischer Künstler                  3
2.1   Selbständige und nichtselbständige künstlerische Tätigkeit           4
2.2   Der selbständige Künstler aus EU-Staaten                             6
2.3   Der selbständige Künstler aus einem Nicht-EU-Staat                   6
3.    Das Engagement nichtselbständiger ausländischer Künstler             9
3.1   Ausländische Künstler aus den Alt-EU-Mitgliedsstaaten               10
3.2   Ausländische Künstler aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten             11
3.3   Ausländische Künstler aus Drittstaaten                              17
4.    Ausblick                                                            20




      Checkliste: Genehmigungspflicht                                     22

      Gesetzesmaterialien                                                 23




                                                  38 Kultur & Recht Juli 2007
D Arbeits- und Personalrecht


       D1 Allgemeine arbeitsrechtliche Grundlagen




       Der heutige Kulturbetrieb ist nicht mehr national. Kulturveranstaltungen ohne die
       Beteiligung ausländischer Künstler sind kaum noch denkbar. Die Globalisierung
       der Kunst erfolgt jedoch nicht im Gleichklang mit der Anpassung nationaler
       Vorschriften. In diesen herrscht nach wie vor ein scheinbar undurchdringlicher
       Dschungel von Normen, die die Beschäftigung ausländischer Staatsbürger regeln.
       Für die tägliche Rechtsanwendung kommt hinzu, dass sich die fraglichen Vor-
       schriften nicht in einem speziellen Gesetz finden, sondern über verschiedene
       Gesetze und Verordnungen verstreut sind. Es stellt sich daher für den Praktiker
       immer wieder die Frage, welche rechtlichen Gesichtspunkte beim Engagement
       ausländischer Künstler zu berücksichtigen sind. Diese Fragen will der vorliegen-
       de Beitrag beantworten helfen.




D
1.5
S. 2




       38 Kultur & Recht Juli 2007
D Arbeits- und Personalrecht


D1 Allgemeine arbeitsrechtliche Grundlagen




1.     Einleitung
Bei der Beantwortung der Frage, welchen Zugang ausländische Künstler zum
deutschen Arbeitsmarkt haben, ist zunächst zu unterscheiden, ob die künstlerische
Tätigkeit selbständig oder nichtselbständig ausgeübt wird. Mit dieser Unterschei-
dung und dem Engagement selbständiger ausländischer Künstler in Deutschland
wird sich der erste Teil des Beitrages beschäftigen.

Übt der ausländischen Künstler, der in Deutschland engagiert werden soll, eine
nichtselbständige Tätigkeit aus, dann richtet sich sein Zugang zum deutschen
Arbeitsmarkt nach dem deutschen Arbeitsgenehmigungsrecht. Gleiches gilt auch
für das Hilfspersonal der Künstler. Betrachtet man dieses Arbeitsgenehmigungs-
recht, so zeigt sich ein komplexes, zersplittertes und höchst schwieriges System.
Es unterscheidet drei Gruppen von ausländischen Arbeitnehmern, zu denen in
diesem Fall auch die Künstler und ihre Mitarbeiter zählen:                          D
                                                                                    1.5
Arbeitnehmer, die aus einem Alt-EU-Mitgliedsstaat kommen, haben Art. 39 des         S. 3
   Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (konsolidierte Fas-
   sung[EGV]) vom 24.12.20021 auf ihrer Seite. Auf nationaler Ebene ist dies
   durch das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Frei-
   zügG/EU) vom 30.07.20042 konkretisiert worden.

Für Arbeitnehmer aus den jüngst beigetretenen Mittel- und Osteuropäischen EU-
   Staaten (zu denen mittlerweile auch Rumänien und Bulgarien gehören)3 gilt
   zwar auch Art. 39 EG-Vertrag. Allerdings wird dessen Anwendbarkeit einge-
   schränkt durch § 284 des Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung –
   (SGB III) vom 24.03.19974 sowie entsprechend durch das Gesetz über den
   Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bun-
   desgebiet vom 30.07.2004 (AufenthG).5

Arbeitnehmer aus Drittstaaten finden die Rechtsgrundlage für ihre Beschäftigung
   gänzlich im Aufenthaltsgesetz. 6

Mit dem Aufenthaltsgenehmigungsrecht und seiner Anwendbarkeit auf ausländi-
sche Künstler beschäftigt sich der zweite Teil des Beitrages.


2.     Das Engagement selbständiger
       ausländischer Künstler
Die Beschäftigung selbständiger ausländischer Künstler richtet sich nicht nach
dem Arbeitsgenehmigungsrecht. Vielmehr gelten hier die Regeln für die Tätigkeit
ausländischer Selbständiger in Deutschland. Auch in diesem Bereich ist aber
zwischen Selbständigen aus EU-Mitgliedsstaaten und solchen aus Drittländern zu
unterscheiden.


                                                     38 Kultur & Recht Juli 2007
D Arbeits- und Personalrecht


       D1 Allgemeine arbeitsrechtliche Grundlagen




       Bevor diese Unterscheidung jedoch bedeutsam wird, ist zunächst zu prüfen, ob
       der zu engagierende Künstler eine selbständige oder eine nicht selbständige Tä-
       tigkeit ausübt. Diese Unterscheidung ist eine wichtige Weichenstellung, da von
       ihr abhängt, welche Rechtsvorschriften für das Engagement des ausländischen
       Künstlers gelten. Ihr ist daher größte Aufmerksamkeit zu widmen.


       2.1    Selbständige und nichtselbständige künstlerische
              Tätigkeit

       Die Unterscheidung zwischen selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit
       meint nicht die Unterscheidung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bzw.
       freiem Mitarbeiter. Letztere folgt allein arbeitsrechtlichen Maßstäben. Die Begrif-
       fe „selbständige“ und „nichtselbständige“ Tätigkeit kommen vielmehr aus dem
D      Sozialversicherungsrecht. Der für das gesamte Sozialversicherungsrecht geltende
1.5    § 7 Abs. 1 SGB IV (4. Buch Sozialgesetzbuch) sagt aus:
S. 4
       Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsver-
       hältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen
       und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

       Damit ist § 7 Abs. 1 SGB IV die zentrale Abgrenzungsnorm für die Unterschei-
       dung zwischen selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit. Da auch das Ar-
       beitsgenehmigungsrecht Teil des Sozialversicherungsrechts ist (so findet sich die
       zentrale Vorschrift des § 284 im SGB III, ist § 7 Abs. 1 SGB IV Ausgangspunkt
       für die Unterscheidung zwischen selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit
       ausländischer Staatsbürger. Er gilt damit auch für ausländische Künstler.

       An dieser Stelle ist es wichtig sich zu merken, dass immer dann, wenn der Geset-
       zestext von einer „Beschäftigung“ spricht, eine nichtselbständige Tätigkeit ge-
       meint ist.

       Unterteilt man die Kunst in die Bereiche bildende und darstellende Kunst, so
       zeigt sich, dass bildende Künstler regelmäßig selbständig tätig sind, da in diesem
       Bereich eine i. S. v. § 7 Abs. 1 SGB IV weisungsgebundene Tätigkeit in der Re-
       gel ausscheidet.7

       Anders ist es hingegen im Bereich der darstellenden Kunst. Bei darstellenden
       Künstlern ist es durchaus denkbar, dass sie weisungsgebunden, z. B. im Rahmen
       eines Arbeitsverhältnisses tätig werden.8 Daher ist es hier notwendig, eine Ab-
       grenzung zwischen selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit vorzunehmen.




       38 Kultur & Recht Juli 2007

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Schaumberg: Das Engagement von ausländischen Künstlern

  • 1. D Arbeits- und Personalrecht D1 Allgemeine arbeitsrechtliche Grundlagen Das Engagement von ausländischen Künstlern Wann unterliegt die Beschäftigung ausländischer Künstler einer Genehmigungspflicht? Torsten Schaumberg Rechtsanwalt und zugleich Fachanwalt für Arbeitsrecht in Halberstadt mit den Schwerpunkten Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht; Doktorand am Lehr- gebiet von Prof. Dr. iur. Jens M. Schubert, Leuphana Universität Lüneburg Inhalt Seite D 1.5 1. Einleitung 3 S. 1 2. Das Engagement selbständiger ausländischer Künstler 3 2.1 Selbständige und nichtselbständige künstlerische Tätigkeit 4 2.2 Der selbständige Künstler aus EU-Staaten 6 2.3 Der selbständige Künstler aus einem Nicht-EU-Staat 6 3. Das Engagement nichtselbständiger ausländischer Künstler 9 3.1 Ausländische Künstler aus den Alt-EU-Mitgliedsstaaten 10 3.2 Ausländische Künstler aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten 11 3.3 Ausländische Künstler aus Drittstaaten 17 4. Ausblick 20 Checkliste: Genehmigungspflicht 22 Gesetzesmaterialien 23 38 Kultur & Recht Juli 2007
  • 2. D Arbeits- und Personalrecht D1 Allgemeine arbeitsrechtliche Grundlagen Der heutige Kulturbetrieb ist nicht mehr national. Kulturveranstaltungen ohne die Beteiligung ausländischer Künstler sind kaum noch denkbar. Die Globalisierung der Kunst erfolgt jedoch nicht im Gleichklang mit der Anpassung nationaler Vorschriften. In diesen herrscht nach wie vor ein scheinbar undurchdringlicher Dschungel von Normen, die die Beschäftigung ausländischer Staatsbürger regeln. Für die tägliche Rechtsanwendung kommt hinzu, dass sich die fraglichen Vor- schriften nicht in einem speziellen Gesetz finden, sondern über verschiedene Gesetze und Verordnungen verstreut sind. Es stellt sich daher für den Praktiker immer wieder die Frage, welche rechtlichen Gesichtspunkte beim Engagement ausländischer Künstler zu berücksichtigen sind. Diese Fragen will der vorliegen- de Beitrag beantworten helfen. D 1.5 S. 2 38 Kultur & Recht Juli 2007
  • 3. D Arbeits- und Personalrecht D1 Allgemeine arbeitsrechtliche Grundlagen 1. Einleitung Bei der Beantwortung der Frage, welchen Zugang ausländische Künstler zum deutschen Arbeitsmarkt haben, ist zunächst zu unterscheiden, ob die künstlerische Tätigkeit selbständig oder nichtselbständig ausgeübt wird. Mit dieser Unterschei- dung und dem Engagement selbständiger ausländischer Künstler in Deutschland wird sich der erste Teil des Beitrages beschäftigen. Übt der ausländischen Künstler, der in Deutschland engagiert werden soll, eine nichtselbständige Tätigkeit aus, dann richtet sich sein Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt nach dem deutschen Arbeitsgenehmigungsrecht. Gleiches gilt auch für das Hilfspersonal der Künstler. Betrachtet man dieses Arbeitsgenehmigungs- recht, so zeigt sich ein komplexes, zersplittertes und höchst schwieriges System. Es unterscheidet drei Gruppen von ausländischen Arbeitnehmern, zu denen in diesem Fall auch die Künstler und ihre Mitarbeiter zählen: D 1.5 Arbeitnehmer, die aus einem Alt-EU-Mitgliedsstaat kommen, haben Art. 39 des S. 3 Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (konsolidierte Fas- sung[EGV]) vom 24.12.20021 auf ihrer Seite. Auf nationaler Ebene ist dies durch das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Frei- zügG/EU) vom 30.07.20042 konkretisiert worden. Für Arbeitnehmer aus den jüngst beigetretenen Mittel- und Osteuropäischen EU- Staaten (zu denen mittlerweile auch Rumänien und Bulgarien gehören)3 gilt zwar auch Art. 39 EG-Vertrag. Allerdings wird dessen Anwendbarkeit einge- schränkt durch § 284 des Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung – (SGB III) vom 24.03.19974 sowie entsprechend durch das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bun- desgebiet vom 30.07.2004 (AufenthG).5 Arbeitnehmer aus Drittstaaten finden die Rechtsgrundlage für ihre Beschäftigung gänzlich im Aufenthaltsgesetz. 6 Mit dem Aufenthaltsgenehmigungsrecht und seiner Anwendbarkeit auf ausländi- sche Künstler beschäftigt sich der zweite Teil des Beitrages. 2. Das Engagement selbständiger ausländischer Künstler Die Beschäftigung selbständiger ausländischer Künstler richtet sich nicht nach dem Arbeitsgenehmigungsrecht. Vielmehr gelten hier die Regeln für die Tätigkeit ausländischer Selbständiger in Deutschland. Auch in diesem Bereich ist aber zwischen Selbständigen aus EU-Mitgliedsstaaten und solchen aus Drittländern zu unterscheiden. 38 Kultur & Recht Juli 2007
  • 4. D Arbeits- und Personalrecht D1 Allgemeine arbeitsrechtliche Grundlagen Bevor diese Unterscheidung jedoch bedeutsam wird, ist zunächst zu prüfen, ob der zu engagierende Künstler eine selbständige oder eine nicht selbständige Tä- tigkeit ausübt. Diese Unterscheidung ist eine wichtige Weichenstellung, da von ihr abhängt, welche Rechtsvorschriften für das Engagement des ausländischen Künstlers gelten. Ihr ist daher größte Aufmerksamkeit zu widmen. 2.1 Selbständige und nichtselbständige künstlerische Tätigkeit Die Unterscheidung zwischen selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit meint nicht die Unterscheidung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bzw. freiem Mitarbeiter. Letztere folgt allein arbeitsrechtlichen Maßstäben. Die Begrif- fe „selbständige“ und „nichtselbständige“ Tätigkeit kommen vielmehr aus dem D Sozialversicherungsrecht. Der für das gesamte Sozialversicherungsrecht geltende 1.5 § 7 Abs. 1 SGB IV (4. Buch Sozialgesetzbuch) sagt aus: S. 4 Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsver- hältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Damit ist § 7 Abs. 1 SGB IV die zentrale Abgrenzungsnorm für die Unterschei- dung zwischen selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit. Da auch das Ar- beitsgenehmigungsrecht Teil des Sozialversicherungsrechts ist (so findet sich die zentrale Vorschrift des § 284 im SGB III, ist § 7 Abs. 1 SGB IV Ausgangspunkt für die Unterscheidung zwischen selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit ausländischer Staatsbürger. Er gilt damit auch für ausländische Künstler. An dieser Stelle ist es wichtig sich zu merken, dass immer dann, wenn der Geset- zestext von einer „Beschäftigung“ spricht, eine nichtselbständige Tätigkeit ge- meint ist. Unterteilt man die Kunst in die Bereiche bildende und darstellende Kunst, so zeigt sich, dass bildende Künstler regelmäßig selbständig tätig sind, da in diesem Bereich eine i. S. v. § 7 Abs. 1 SGB IV weisungsgebundene Tätigkeit in der Re- gel ausscheidet.7 Anders ist es hingegen im Bereich der darstellenden Kunst. Bei darstellenden Künstlern ist es durchaus denkbar, dass sie weisungsgebunden, z. B. im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig werden.8 Daher ist es hier notwendig, eine Ab- grenzung zwischen selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit vorzunehmen. 38 Kultur & Recht Juli 2007