Dr. Achim Gmilkowsky: Vertragsgestaltung für Fotografen, Teil 1
Rundshagen: Die Anwendung des Steuerrechts im Kulturbereich
1. E Steuerrecht
E1 Die Besteuerung des Künstlers
Die Anwendung des Steuerrechts im
Kulturbereich
Eine Einführung
Helmut Rundshagen
Rechtsanwalt und Steuerberater mit den Beratungsschwerpunkten internationales
Steuerrecht und Steuergestaltung, Partner in der Hamburger Niederlassung der
Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
Inhalt Seite
1. Einführung in die Steuerarten 3
1.1 Überblick 3
1.2 Relevante Steuerarten 4 E
1.3 Steuersubjekte im Kulturbereich/Gegenstand der Besteuerung 6 1.1
2. Einkommensteuer 10 S. 1
2.1 Steuerpflichtige nach dem Einkommensteuergesetz 10
2.2 Gegenstand der Einkommensteuer: Die Einkunftsarten 11
2.3 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit § 18 EStG 14
2.4 Gewerbliche Einkünfte § 15 EStG 16
2.5 Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit § 19 EStG 18
2.6 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung § 21 EStG 20
2.7 Sonstige Einkünfte § 22 EStG 21
2.8 Einkünfte von beschränkt Steuerpflichtigen § 49 EStG 22
2.9 Sachliche Steuerbefreiungen § 3 EStG 25
3. Ermittlung der Einkünfte in der Einkunftsart 27
3.1 Überschussrechnung 28
3.2 Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich 30
3.3 Sonderausgaben, zu versteuerndes Einkommen 30
3.4 Tarif/Steuersatz/Veranlagungsform bei unbeschränkt
Steuerpflichtigen 32
3.5 Tarif/Steuersatz/Veranlagungsform bei beschränkt
Steuerpflichtigen 34
4. Körperschaftssteuer 36
5. Gewerbesteuer 40
6. Umsatzsteuer 41
7. Internationales Steuerrecht 43
21 Kultur & Recht September 2003
2. E Steuerrecht
E1 Die Besteuerung des Künstlers
Checkliste: Wann ist eine Steuerart für einen
Steuerpflichtigen relevant? 4
Das Steuerrecht ist ein für den Laien kaum erfassbarer Rechtsbereich. Außeror-
dentlich schwierig gestaltet sich die Anwendung des Steuerrechts im Kulturbe-
reich. Ist eine kulturelle Aktivität zu besteuern, oder ist sie steuerlich irrelevant,
da es sich um einen ausschließlich ideell geprägten Lebensbereich handelt? Wel-
ches nationale Steuerrecht wird auf internationale kulturelle Veranstaltungen
angewandt? Antworten auf diese Fragen finden Sie in diesem Beitrag, neben der
Darstellung verschiedener Steuerarten.
E
1.1
S. 2
21 Kultur & Recht September 2003
3. E Steuerrecht
E1 Die Besteuerung des Künstlers
1. Einführung in die Steuerarten
1.1 Überblick
Kultur ist – ähnlich wie der Sport – ein Lebensbereich, der vom Steuerrecht nur
zum Teil erfasst wird. Kulturelle Aktivitäten sind nämlich nur dann Gegenstand
der Besteuerung, wenn mit ihnen Einnahmen erzielt werden oder sie der Erwirt-
schaftung des Lebensunterhaltes oder von Unternehmensgewinnen dienen.
Das Malen eines Bildes, ohne dass an dessen Verkauf gedacht ist oder das Spielen
eines Instruments sind für das Steuerrecht irrelevant, da es sich insoweit um einen
ausschließlich ideell geprägten Lebensbereich handelt. Auch der Verkauf eines
Musikinstruments oder der Leinwand sowie von Farbe und Pinsel haben mit der
Besteuerung des kulturellen Lebens nichts zu tun. Auf Seiten des Käufers ist
dieser Erwerb steuerlich ohne Auswirkung, solange die kulturelle Betätigung
nicht der Einnahmeerzielung oder dem Erwerb des Lebensunterhalts dient.
Der Übergang von der privaten zweckfreien ideellen Betätigung zur Professiona- E
lisierung bis hin zur Unterhaltungsindustrie erfolgt im Kulturbereich fließend und 1.1
vor allem bei Musikern häufig in jugendlichem Alter. Dementsprechend geringe
Akzeptanz findet die Besteuerung von „semiprofessionellen“ kulturellen Betäti- S. 3
gungen. Es kommt allgemein das Empfinden hinzu, es handele sich um einen
ideellen Lebensbereich, den der Staat zu fördern und nicht zu belasten habe.
Ein Weiteres macht den Kulturbereich für das Steuerrecht außerordentlich
schwierig, nämlich seine Internationalität. Während Musik ebenso wie moderne
Kunst über Staats- und Sprachgrenzen weltweit hinweg dargeboten, aufgenom-
men und verstanden wird, ist die Besteuerung solcher Aktivitäten, wenn sie den
rein ideellen Bereich überschreiten außerordentlich komplex. Dies hat zur Kon-
sequenz, dass recht überschaubare Sachverhalte wie etwa die Tournee eines eng-
lischen Kammerorchesters durch Deutschland, Frankreich und Italien – obwohl
es sich dabei ausnahmslos um EU-Staaten handelt – eine ganze Reihe schwieriger
steuerrechtlicher Fragen nach sich ziehen, die ggf. in jedem Auftrittsland anders
zu beantworten sind. Zu beobachten ist, dass hierbei in der Praxis häufig nicht die
erforderliche Sorgfalt beachtet wird. Ferner ist festzustellen, dass die Finanzver-
waltung solche Fälle – anders als noch vor wenigen Jahren – inzwischen sehr viel
konsequenter ermittelt und besteuert.
Das Steuerrecht kennt keine geschlossenen, von allgemeinen steuerrechtlichen
Normen gesonderte Regeln über die Besteuerung von Künstlern, Veranstaltern
und Sponsoren. Die Besteuerung von kulturellen Aktivitäten findet ihren Nieder-
schlag in einigen Sonderregelungen zum allgemeinen Steuerrecht, ohne dass sich
isoliert aus ihnen, ohne Kenntnis des allgemeinen Steuerrechts, die Besteuerung
herleiten lässt. Es ist deshalb unerlässlich, zu analysieren, wie die jeweils zu
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4. E Steuerrecht
E1 Die Besteuerung des Künstlers
betrachtenden kulturellen Aktivitäten in die Systematik des deutschen und inter-
nationalen Steuerrechts einzuordnen sind.
1.2 Relevante Steuerarten
Folgende Steuerarten können für die im Kulturbereich tätigen natürlichen und
juristischen Personen in Hinblick auf die jeweiligen Aktivitäten in Betracht
kommen:
- Einkommen- bzw. Körperschaftssteuer inkl. Solidaritätszuschlag
- Gewerbesteuer
- Umsatzsteuer im Inland
- Umsatzsteuer im Ausland
- Haftung für die Einkommensteuer von ausländischen Künstlern
- Steuerpflichten und Steuereinbehalt im Ausland
Methodisch ist jeweils für den ggf. steuerpflichtigen Künstler, Veranstalter oder
Förderer zu prüfen, ob er eigene steuerrechtliche Pflichten hinsichtlich aller in
E Betracht kommenden Steuerarten hat und außerdem, ob er ggf. für die Steuer-
1.1 schulden eines anderen haftet.
S. 4
Checkliste: Wann ist eine Steuerart für einen
Steuerpflichtigen relevant?"
Für jeden potenziell Steuerpflichtigen stellen sich für jede der oben genannten
Steuerarten folgende Fragen:
Ist eine kulturelle Aktivität überhaupt Gegenstand einer Besteuerung?
Ist der Steuertatbestand durch den jeweiligen Künstler, die Kultureinrichtung
oder den Veranstalter erfüllt?
Liegt ggf. eine Steuerbefreiung für den betreffenden Steuerpflichtigen mit
seinem gesamten bzw. einem bestimmten Tätigkeitsbereich oder die kultu-
relle Aktivität vor?
Liegt eine Steuerbefreiung nach einem Abkommen zur Vermeidung der Dop-
pelbesteuerung vor?
Liegen ausnahmsweise Billigkeitsregelungen über die Nichtbesteuerung vor
(z. B. internationaler Kulturaustausch)?
Wie ermittelt sich die Bemessungsgrundlage für die Steuer?
Welcher Steuersatz ist einschlägig?
Wann ist die Steuer zur Zahlung fällig?
Können ggf. ausländische Steuern auf die Steuerschuld angerechnet werden?
Welches Finanzamt ist für die Erhebung der Steuer zuständig?
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