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B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften


B1 Urheberrecht




Der Zugriff auf fremde Werke:
Bearbeitung, freie Benutzung und Zitat

Prof. Dr. Gereon Röckrath
Geschäftsführer der Laeiszhalle – Musikhalle in Hamburg; Professur am Institut
für Kultur- und Medienmanagement an der Hochschule für Musik und Theater in      B
Hamburg                                                                          1.12
                                                                                 S. 1
Tobias Bock
Jurist




Inhalt                                                                  Seite


1.    Das Stufensystem des UrhG                                             3
2.    Bearbeitung oder sonstige Umgestaltung                                5
2.1   Sinn und Zweck                                                        5
2.2   Bearbeitungsrecht (§ 23 UrhG) und Bearbeiterurheberrecht
      (§ 3 UrhG)                                                            5
2.3   Gegenstand von Bearbeitungen bzw. Umgestaltungen                      5
2.4   Bearbeitung: schöpferische Umgestaltung fremder Werke                 6
2.5   Nichtschöpferische Umgestaltungen                                     8
2.6   Einwilligung                                                          8
2.7   Rechtsfolgen                                                          9
3.    Freie Benutzung                                                      10
3.1   Sinn und Zweck                                                       10
3.2   Anwendungsbereich und Abgrenzung                                     10
3.3   Selbständiges Werk („Verblassen“)                                    10
3.4   Feststellung der freien Benutzung                                    11
3.5   Arten und Fälle der freien Benutzung                                 12
3.6   Melodienschutz                                                       13
3.7   Rechtsfolgen                                                         14
4.    Zitat                                                                15
4.1   Sinn und Zweck                                                       15
4.2   Systematik                                                           15
4.3   Zitierobjekt und Abgrenzung                                          15
4.4   Zitatzweck                                                           16
4.5   Umfang                                                               17
4.6   Selbständigkeit des übernehmenden Werkes                             18
4.7   Wissenschaftliches Großzitat                                         18
4.8   Kleinzitat                                                           19
4.9   Musikzitat                                                           19


                                                34 Kultur & Recht August 2006
B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften


       B1 Urheberrecht




       4.10   Anführung einzelner Stellen                                21
       4.11   Erweiternde Auslegung                                      22
       4.12   Quellenangabe und Veränderungsverbot                       24
       4.13   Rechtsfolgen                                               24
       5.     Sonderfragen                                               25
       5.1    Plagiat                                                    25
       5.2    Doppelschöpfung                                            28
B
1.12
S. 2




       34 Kultur & Recht August 2006
B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften


B1 Urheberrecht




1.     Das Stufensystem des UrhG
Das Urheberrecht schafft einen Ausgleich zwischen dem Interesse des Urhebers,
über sein Werk umfassend bestimmen zu können, und den kulturellen Interessen
der Allgemeinheit am freien Zugang zu fremden Werken. Auch der Urheber
selbst gehört zu dieser Allgemeinheit, denn häufig bezieht er sich bei seinem
Werkschaffen auf schon vorhandene Schöpfungen seiner Vorgänger. Er schafft
seine Werke nicht im „luftleeren Raum“, sondern angeregt von dem, was er in der       B
Gesellschaft vorfindet. In seine Arbeit, die wiederum selbst die Kultur bereichert,   1.12
fließen insbesondere auch Inspirationen ein, die von Werken anderer Urheber           S. 3
ausgehen. Hier entsteht ein Spannungsfeld zwischen dem eigenen und dem be-
nutzten Werk, zwischen Geben und Nehmen und zwischen Kunstfreiheit und
Urheberschutz. Solange das Originalwerk urheberrechtlich geschützt ist, setzt das
Urheberrecht der Gestaltungsfreiheit Grenzen, damit nicht der eine Urheber sich
auf Kosten des anderen bereichern kann.

Nun gibt es verschiedene und unterschiedlich intensive Möglichkeiten, auf frem-
de Werke Zugriff zu nehmen (vgl. dazu auch Flechsig, Kultur & Recht, B 1.1, S.
25 f.). Diese reichen von der einfachen Kopie bis zur Verwendung als bloße An-
regung für ein völlig neues Werk. Demgemäß enthält das UrhG ein differenziertes
Stufensystem. Je nach dem, wie weit die Bezugnahme reicht, wird unterschieden
zwischen der Vervielfältigung bzw. unkörperlichen Wiedergabe des Werkes, der
Bearbeitung oder sonstigen Umgestaltung und der freien Benutzung. Außerdem
gestattet das UrhG unter bestimmten Voraussetzungen das Zitieren fremder Wer-
ke. Die Übergänge sind hier freilich fließend.

Die direkteste Form der Wiederholung eines Werkes ist die schlichte Reprodukti-
on. Geschieht diese durch eine körperliche Festlegung, z. B. durch Abschriften,
Fotokopien, Abzeichnen eines Bildes, so liegt eine Vervielfältigung gemäß
§§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 16 UrhG vor, die der Urheber – vorbehaltlich vertraglicher
Regelungen und der urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen – anderen unter-
sagen kann. Auch für die Wiedergabe des Werkes in unkörperlicher Form (z.B.
Vortrag, Sendung oder Aufführung von Werken) sind dem Urheber die entspre-
chenden Befugnisse vorbehalten (§§ 15 Abs. 2, 19-22 UrhG). Dies gilt nicht nur
für die direkte Übernahme des gesamten Werkes, sondern auch von für sich urhe-
berrechtsschutzfähigen Teilen. Die schlichte Vervielfältigung oder Wiedergabe
selbst genießt keinen Urheberschutz, weil es an einer persönlichen geistigen
Schöpfung des Kopisten fehlt. Daran ändert es nichts, dass die Nachbildung rein
handwerklich durch einen anderen vorgenommen worden ist und (bewusst oder
unbewusst) kleinere Abweichungen enthält.




                                                    34 Kultur & Recht August 2006
B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften


       B1 Urheberrecht




       Bei Bearbeitung und freier Benutzung wird das Originalwerk – auf verschiedene
       Art und Weise – durch Veränderungen mit einer eigenen Leistung in Beziehung
       gesetzt. Solche eigenständige Umgestaltungen sind selbst geschützt, bedürfen
       aber teils ebenfalls der Zustimmung des Urhebers des Originalwerks.

       Gemeinsam ist der Vervielfältigung, der Wiedergabe in unkörperlichen Form, der
       Bearbeitung bzw. Umgestaltung und der freien Benutzung, dass das Originalwerk
B      Ausgangspunkt der Benutzung ist. Bei der Vervielfältigung und der Wiedergabe
1.12   bleibt aber die individuelle Prägung des Ausgangswerkes in der Kopie unmittelbar
       erhalten. Es handelt sich um eine bloße Reproduktion von Vorgefundenem ohne
S. 4
       eigene „Zutaten“. Auch bei der Bearbeitung ist der übernommene geistige Gehalt
       des Ursprungswerkes noch erkennbar, weshalb zugleich eine Vervielfältigung oder
       Wiedergabe des Originalwerkes gegeben sein kann. Der geistige Gehalt ist aber
       verändert und ergänzt worden. Bei der freien Benutzung ist dagegen die Individua-
       lität des bearbeiteten durch die des nachgeschaffenen Werkes gänzlich überlagert.
       Die freie Benutzung stellt daher keine Vervielfältigung oder Wiedergabe des Origi-
       nalwerkes dar, weil insofern eine selbständige Schöpfung vorliegt.

       Auch das Zitatrecht lässt den Gebrauch urheberrechtlich geschützter Elemente zu,
       soweit diese als „fremde Zutat“ in dem aufnehmenden Werk erkennbar und zum
       Beleg eigener Ausführungen angeführt sind.

       Im Folgenden sollen die Bearbeitung und die freie Benutzung näher betrachtet
       werden. Deren Abgrenzung hat weitreichende Folgen, weil es nur für die freie
       Benutzung nicht der Zustimmung des Urhebers des fremden Werkes bedarf. Da-
       nach ist auf das Zitatrecht einzugehen. Abschließend werden einige Sonderfragen
       im Zusammenhang mit der Bezugnahme auf fremde Werke zu erörtern sein.




       34 Kultur & Recht August 2006

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Röckrath, Bock: Der Zugriff auf fremde Werke: Bearbeitung, freie Benutzung und Zitat

  • 1. B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften B1 Urheberrecht Der Zugriff auf fremde Werke: Bearbeitung, freie Benutzung und Zitat Prof. Dr. Gereon Röckrath Geschäftsführer der Laeiszhalle – Musikhalle in Hamburg; Professur am Institut für Kultur- und Medienmanagement an der Hochschule für Musik und Theater in B Hamburg 1.12 S. 1 Tobias Bock Jurist Inhalt Seite 1. Das Stufensystem des UrhG 3 2. Bearbeitung oder sonstige Umgestaltung 5 2.1 Sinn und Zweck 5 2.2 Bearbeitungsrecht (§ 23 UrhG) und Bearbeiterurheberrecht (§ 3 UrhG) 5 2.3 Gegenstand von Bearbeitungen bzw. Umgestaltungen 5 2.4 Bearbeitung: schöpferische Umgestaltung fremder Werke 6 2.5 Nichtschöpferische Umgestaltungen 8 2.6 Einwilligung 8 2.7 Rechtsfolgen 9 3. Freie Benutzung 10 3.1 Sinn und Zweck 10 3.2 Anwendungsbereich und Abgrenzung 10 3.3 Selbständiges Werk („Verblassen“) 10 3.4 Feststellung der freien Benutzung 11 3.5 Arten und Fälle der freien Benutzung 12 3.6 Melodienschutz 13 3.7 Rechtsfolgen 14 4. Zitat 15 4.1 Sinn und Zweck 15 4.2 Systematik 15 4.3 Zitierobjekt und Abgrenzung 15 4.4 Zitatzweck 16 4.5 Umfang 17 4.6 Selbständigkeit des übernehmenden Werkes 18 4.7 Wissenschaftliches Großzitat 18 4.8 Kleinzitat 19 4.9 Musikzitat 19 34 Kultur & Recht August 2006
  • 2. B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften B1 Urheberrecht 4.10 Anführung einzelner Stellen 21 4.11 Erweiternde Auslegung 22 4.12 Quellenangabe und Veränderungsverbot 24 4.13 Rechtsfolgen 24 5. Sonderfragen 25 5.1 Plagiat 25 5.2 Doppelschöpfung 28 B 1.12 S. 2 34 Kultur & Recht August 2006
  • 3. B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften B1 Urheberrecht 1. Das Stufensystem des UrhG Das Urheberrecht schafft einen Ausgleich zwischen dem Interesse des Urhebers, über sein Werk umfassend bestimmen zu können, und den kulturellen Interessen der Allgemeinheit am freien Zugang zu fremden Werken. Auch der Urheber selbst gehört zu dieser Allgemeinheit, denn häufig bezieht er sich bei seinem Werkschaffen auf schon vorhandene Schöpfungen seiner Vorgänger. Er schafft seine Werke nicht im „luftleeren Raum“, sondern angeregt von dem, was er in der B Gesellschaft vorfindet. In seine Arbeit, die wiederum selbst die Kultur bereichert, 1.12 fließen insbesondere auch Inspirationen ein, die von Werken anderer Urheber S. 3 ausgehen. Hier entsteht ein Spannungsfeld zwischen dem eigenen und dem be- nutzten Werk, zwischen Geben und Nehmen und zwischen Kunstfreiheit und Urheberschutz. Solange das Originalwerk urheberrechtlich geschützt ist, setzt das Urheberrecht der Gestaltungsfreiheit Grenzen, damit nicht der eine Urheber sich auf Kosten des anderen bereichern kann. Nun gibt es verschiedene und unterschiedlich intensive Möglichkeiten, auf frem- de Werke Zugriff zu nehmen (vgl. dazu auch Flechsig, Kultur & Recht, B 1.1, S. 25 f.). Diese reichen von der einfachen Kopie bis zur Verwendung als bloße An- regung für ein völlig neues Werk. Demgemäß enthält das UrhG ein differenziertes Stufensystem. Je nach dem, wie weit die Bezugnahme reicht, wird unterschieden zwischen der Vervielfältigung bzw. unkörperlichen Wiedergabe des Werkes, der Bearbeitung oder sonstigen Umgestaltung und der freien Benutzung. Außerdem gestattet das UrhG unter bestimmten Voraussetzungen das Zitieren fremder Wer- ke. Die Übergänge sind hier freilich fließend. Die direkteste Form der Wiederholung eines Werkes ist die schlichte Reprodukti- on. Geschieht diese durch eine körperliche Festlegung, z. B. durch Abschriften, Fotokopien, Abzeichnen eines Bildes, so liegt eine Vervielfältigung gemäß §§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 16 UrhG vor, die der Urheber – vorbehaltlich vertraglicher Regelungen und der urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen – anderen unter- sagen kann. Auch für die Wiedergabe des Werkes in unkörperlicher Form (z.B. Vortrag, Sendung oder Aufführung von Werken) sind dem Urheber die entspre- chenden Befugnisse vorbehalten (§§ 15 Abs. 2, 19-22 UrhG). Dies gilt nicht nur für die direkte Übernahme des gesamten Werkes, sondern auch von für sich urhe- berrechtsschutzfähigen Teilen. Die schlichte Vervielfältigung oder Wiedergabe selbst genießt keinen Urheberschutz, weil es an einer persönlichen geistigen Schöpfung des Kopisten fehlt. Daran ändert es nichts, dass die Nachbildung rein handwerklich durch einen anderen vorgenommen worden ist und (bewusst oder unbewusst) kleinere Abweichungen enthält. 34 Kultur & Recht August 2006
  • 4. B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften B1 Urheberrecht Bei Bearbeitung und freier Benutzung wird das Originalwerk – auf verschiedene Art und Weise – durch Veränderungen mit einer eigenen Leistung in Beziehung gesetzt. Solche eigenständige Umgestaltungen sind selbst geschützt, bedürfen aber teils ebenfalls der Zustimmung des Urhebers des Originalwerks. Gemeinsam ist der Vervielfältigung, der Wiedergabe in unkörperlichen Form, der Bearbeitung bzw. Umgestaltung und der freien Benutzung, dass das Originalwerk B Ausgangspunkt der Benutzung ist. Bei der Vervielfältigung und der Wiedergabe 1.12 bleibt aber die individuelle Prägung des Ausgangswerkes in der Kopie unmittelbar erhalten. Es handelt sich um eine bloße Reproduktion von Vorgefundenem ohne S. 4 eigene „Zutaten“. Auch bei der Bearbeitung ist der übernommene geistige Gehalt des Ursprungswerkes noch erkennbar, weshalb zugleich eine Vervielfältigung oder Wiedergabe des Originalwerkes gegeben sein kann. Der geistige Gehalt ist aber verändert und ergänzt worden. Bei der freien Benutzung ist dagegen die Individua- lität des bearbeiteten durch die des nachgeschaffenen Werkes gänzlich überlagert. Die freie Benutzung stellt daher keine Vervielfältigung oder Wiedergabe des Origi- nalwerkes dar, weil insofern eine selbständige Schöpfung vorliegt. Auch das Zitatrecht lässt den Gebrauch urheberrechtlich geschützter Elemente zu, soweit diese als „fremde Zutat“ in dem aufnehmenden Werk erkennbar und zum Beleg eigener Ausführungen angeführt sind. Im Folgenden sollen die Bearbeitung und die freie Benutzung näher betrachtet werden. Deren Abgrenzung hat weitreichende Folgen, weil es nur für die freie Benutzung nicht der Zustimmung des Urhebers des fremden Werkes bedarf. Da- nach ist auf das Zitatrecht einzugehen. Abschließend werden einige Sonderfragen im Zusammenhang mit der Bezugnahme auf fremde Werke zu erörtern sein. 34 Kultur & Recht August 2006