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I Kulturfinanzierung - Öffentliches Haushalts- und Zuwendungsrecht


I2 Zuwendungsrecht




Vergaberecht für Kultureinrichtungen
Ein Leitfaden für die Vergabe öffentlicher Aufträge


Barbara Meißner
Hauptreferentin beim Deutschen Städtetag, Hauptgeschäftsstelle Köln


Inhalt                                                                   Seite


1.     Rechtsgrundlage zur Anwendung der Vergaberegeln                       3
1.1    Öffentliche Auftraggeber                                              3
1.2    Öffentlicher Auftrag                                                  7
2.     Funktionaler Anwendungsbereich der Vergabeordnungen                  16
2.1    Anwendungsbereich der Vergabe- und Vertragsordnung für
       Bauleistungen – VOB 2009 –                                           16
2.2    Anwendungsbereich der Vergabe- und Vertragsordnung für
       Leistungen – VOL 2009 –                                              17
2.3    Anwendungsbereich der Vergabeordnung für freiberufliche
       Leistungen – VOF –                                                   17
3.     Vorbereitung der Vergabe                                             17
3.1    Berechnung des Schwellenwertes                                       18
3.2    Grundsätze der Ausschreibung                                         19
4.     Die Ausschreibung                                                    20
4.1    Festlegung des Ausschreibungsgegenstandes                            21
4.2    Vergabearten                                                         21
5.     Aufteilung in Lose                                                   24
6.     Vorabinformation                                                     26
7.     Bekanntmachung, Aufforderung zur Angebotsabgabe                      26
7.1    Nationale Vergabe                                                    26
7.2    Europaweite Vergabe                                                  27    I
8.     Versand der Vergabeunterlagen                                        28    2.2
8.1    Teilnehmer am Wettbewerb                                             28    S. 1
9.     Inhalt der Vergabeunterlagen                                         32
9.1    Anschreiben                                                          32
9.2    Vertragsunterlagen                                                   33
10.    Abgabe der Angebote                                                  35
10.1   Angebotsfrist                                                        35
10.2   Inhalt und Form der Angebote                                         36
11.    Öffnung der Angebote                                                 37
11.1   Vorgänge vor der Öffnung der Angebote                                37
11.2   Vorgänge während der Verhandlung zur Öffnung der Angebote            37




                                                    50 Kultur & Recht Juli 2010
I Kulturfinanzierung - Öffentliches Haushalts- und Zuwendungsrecht


       I2 Zuwendungsrecht




       12.    Prüfung der Angebote                                                 38
       12.1   Formelle Angebotsprüfung                                             39
       12.2   Inhaltliche Angebotsprüfung                                          39
       13.    Aufklärung des Angebotsinhaltes                                      40
       14.    Wertung der Angebote                                                 41
       15.    Ende des Vergabeverfahrens                                           43
       15.1   Der Zuschlag                                                         43
       15.2   Die Aufhebung der Ausschreibung                                      46
       16.    Rechtsschutz gegen Vergabeentscheidungen                             48
       16.1   Rechtsschutz bei nationaler Vergabe                                  48
       16.2   Rechtsschutz bei europaweiten Vergaben                               51




                Checkliste: Öffentliche Auftraggebereigenschaft,
                § 98 Nr. 2 GWB                                                      5


                Checkliste: Gleichbehandlung                                       28


                Checkliste: Inhalt und Form der Angebote                           36


                Checkliste: Prüfung durch den Verhandlungsleiter                   38


                Checkliste: Ausschluss von Angeboten                               41


                Checkliste: Informationspflicht des öffentlichen Auftraggebers
                bei der europaweiten Vergabe vor Zuschlagserteilung            45



I
2.2
S. 2
       Die öffentlichen Auftraggeber haben bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen,
       wie z.B. der Ausschreibung von Druckerzeugnissen, der Hausreinigung und Ab-
       fallbeseitigung, der Beschaffung von Bühnenmaterial für die Werkstatt usw.
       bestimmte Regeln zu beachten. Unterlassen sie dieses gegenüber den Bietern,
       sind sie diversen Restriktionen ausgesetzt. Die Spanne reicht von der Überprü-
       fung des Vergabeverfahrens durch zwei Instanzen mit anschließender Entschei-
       dung über die Zuschlagserteilung bis zum Schadensersatz. Umso wichtiger ist es
       daher, das Vergaberecht zu beherrschen. Der folgende Beitrag wird Ihnen den
       Einstieg in das Rechtsgebiet erleichtern, aber auch tiefergehende Fragen beant-
       worten.



       50 Kultur & Recht Juli 2010
I Kulturfinanzierung - Öffentliches Haushalts- und Zuwendungsrecht


I2 Zuwendungsrecht




1.      Rechtsgrundlage zur Anwendung
        der Vergaberegeln
Die kulturellen Einrichtungen sind wie alle privaten Unternehmen und Personen
Nachfrager am Markt. Obgleich sie als Auftraggeber bei der Vergabe ihrem Auf-
tragnehmer auf derselben Rechtsebene entgegentreten wie jeder andere private
Auftraggeber auch, ergeben sich für diese allerdings Bindungen aufgrund speziel-
ler Regelungen. Diese speziellen Regelungen haben sie anzuwenden, wenn sie
„öffentlicher Auftraggeber“ sind und als solche „öffentliche Aufträge“ vergeben.

1.1     Öffentliche Auftraggeber

Wer als „öffentlicher Auftraggeber“ gilt, hängt von der Art der Vergabe ab.
Handelt es sich um eine nationale – also beschränkt auf die Bundesrepublik
Deutschland – sind andere Rechtsgrundlagen zu beachten als bei der europa-
weiten Vergabe.

Nationale Vergabe

Bei der nationalen Vergabe ist Grundlage für die Anwendung der Vergaberegeln,
auf die im Einzelnen noch später einzugehen ist, das Haushaltsrecht. Nach gel-
tendem Recht sehen die einschlägigen Paragraphen
-    der Bundeshaushaltsordnung (§ 55 BHO),
-    der Landeshaushaltsordnung (LHO) oder
-    Gemeindehaushaltsverordnung (idR § 31 GemHVO)

vor, dass der Vergabe von Aufträgen eine öffentliche Ausschreibung vorangehen
muss, sofern nicht die Natur des Geschäfts eine Ausnahme rechtfertigt. Die
Richtlinien, nach denen bei dieser Ausschreibung zu verfahren ist, werden – wie
im Fall von Bund und Ländern – vom zuständigen Finanzressort festgelegt. Die
Kommunen haben die durch den Erlass des jeweiligen Innenministers bekannt
gegeben Richtlinien anzuwenden. Bei diesen Richtlinien handelt es sich um
                                                                                   I
                                                                                   2.2
-    die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB),
                                                                                   S. 3
-    Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – außer Bauleistungen – (VOL)
     sowie
-    der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)

Im Gegensatz zur VOB, deren Anwendung den Kommunen zwingend vorge-
schrieben ist, ist die VOL in den meisten Ländern lediglich zur Anwendung emp-
fohlen. Die VOF findet lediglich für die europaweiten Vergaben Anwendung.
Aber genau wie Bund und Länder wenden auch die Kommunen in der Regel alle
Vergabeordnungen bei der Vergabe an.




                                                     50 Kultur & Recht Juli 2010
I Kulturfinanzierung - Öffentliches Haushalts- und Zuwendungsrecht


       I2 Zuwendungsrecht




       Geltungsbereich
       Aus der haushaltsrechtlichen Lösung ergibt sich eine Geltung der Verdingungs-
       ordnungen lediglich
       -   auf den Bund,
       -   die Länder,
       -   die Kommunen sowie deren Sondervermögen sowie
       -   die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten.
       Diese gelten als öffentliche Auftraggeber.
       Dieses bedeutet im Umkehrschluss: Gesellschaften, deren Gesellschaftsanteile
       sich zu 100 % oder mehrheitlich im Eigentum dieser öffentlichen Auftraggeber
       befinden, sind davon befreit. Das bedeutet: diese sind frei in der Wahl ihrer Ver-
       gabearten.

       Allerdings können sich für diese auch Bindungen ergeben.
       -   In Baden-Württemberg und Mecklenburg-Vorpommern sind die Kommunen
           aufgrund von Regelungen in der Gemeindeordnung aufgefordert, ihre Unter-
           nehmen zur Anwendung der Vergabeordnungen zu verpflichten.
       -   Darüber hinaus ist es den Kommunen freigestellt, Regelungen im Gesell-
           schaftsvertrag ihrer Gesellschaften vorzusehen (ohne rechtliche Verpflichtung),
           wonach diese zur Anwendung der Vergabeordnungen verpflichtet sind.
       -   Die Anwendung der Vergabeordnungen wird nicht zuletzt häufig auch von
           einem Zuwendungsgeber zur Auflage eines Zuwendungsbescheides gemacht.

       Europaweite Vergabe
       Bei der europaweiten Vergabe dagegen wurde von der haushaltsrechtlichen Lösung
       zu Gunsten des Kartellvergaberechtes abgewichen. Hier hat sich der Gesetzgeber
       für die gesetzliche Lösung und das Kaskadenprinzip entschlossen. Die gesetzlichen
       Regelungen zum Vergaberecht finden sich im vierten Teil des Gesetzes gegen Wett-
       bewerbsbeschränkungen (GWB), welches am 23. April 2010 durch das Gesetz zur
I      Modernisierung des Vergaberechts novelliert wurde (BGBl. I, S. 790 ff.).
2.2
       Danach verweist das GWB in §§ 97 Abs. 6, 127 GWB auf die Vergabeverord-
S. 4
       nung – VgV, die nähere Bestimmungen über das bei der Vergabe öffentlicher
       Aufträge einzuhaltende Verfahren sowie über die Zuständigkeiten bei der Durch-
       führung von Nachprüfungsverfahren für öffentliche Aufträge oberhalb der
       Schwellenwerte der europaweiten Vergabe vorsieht. Sie wurde aktuell novelliert
       und ist am 11. Juni 2010 in Kraft getreten (BGBl. I, S.724 ff). Diese wiederum
       verweist für Einzelheiten des Verfahrens auf die Vergabeordnungen. Danach sind
       im Falle der europaweiten Ausschreibung folgende Regelungen zu beachten
       (Kaskadenprinzip):
       – § 97 Abs. 6 in Verbindung mit § 127 GWB,
       – Verweis auf §§ 4 ff VgV,
       – Verweis auf Vergabeordnungen (VOB, VOL, VOF).


       50 Kultur & Recht Juli 2010

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Meißner: Vergaberecht für Kultureinrichtungen. Ein Leitfaden für die Vergabe öffentlicher Aufträge

  • 1. I Kulturfinanzierung - Öffentliches Haushalts- und Zuwendungsrecht I2 Zuwendungsrecht Vergaberecht für Kultureinrichtungen Ein Leitfaden für die Vergabe öffentlicher Aufträge Barbara Meißner Hauptreferentin beim Deutschen Städtetag, Hauptgeschäftsstelle Köln Inhalt Seite 1. Rechtsgrundlage zur Anwendung der Vergaberegeln 3 1.1 Öffentliche Auftraggeber 3 1.2 Öffentlicher Auftrag 7 2. Funktionaler Anwendungsbereich der Vergabeordnungen 16 2.1 Anwendungsbereich der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – VOB 2009 – 16 2.2 Anwendungsbereich der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – VOL 2009 – 17 2.3 Anwendungsbereich der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen – VOF – 17 3. Vorbereitung der Vergabe 17 3.1 Berechnung des Schwellenwertes 18 3.2 Grundsätze der Ausschreibung 19 4. Die Ausschreibung 20 4.1 Festlegung des Ausschreibungsgegenstandes 21 4.2 Vergabearten 21 5. Aufteilung in Lose 24 6. Vorabinformation 26 7. Bekanntmachung, Aufforderung zur Angebotsabgabe 26 7.1 Nationale Vergabe 26 7.2 Europaweite Vergabe 27 I 8. Versand der Vergabeunterlagen 28 2.2 8.1 Teilnehmer am Wettbewerb 28 S. 1 9. Inhalt der Vergabeunterlagen 32 9.1 Anschreiben 32 9.2 Vertragsunterlagen 33 10. Abgabe der Angebote 35 10.1 Angebotsfrist 35 10.2 Inhalt und Form der Angebote 36 11. Öffnung der Angebote 37 11.1 Vorgänge vor der Öffnung der Angebote 37 11.2 Vorgänge während der Verhandlung zur Öffnung der Angebote 37 50 Kultur & Recht Juli 2010
  • 2. I Kulturfinanzierung - Öffentliches Haushalts- und Zuwendungsrecht I2 Zuwendungsrecht 12. Prüfung der Angebote 38 12.1 Formelle Angebotsprüfung 39 12.2 Inhaltliche Angebotsprüfung 39 13. Aufklärung des Angebotsinhaltes 40 14. Wertung der Angebote 41 15. Ende des Vergabeverfahrens 43 15.1 Der Zuschlag 43 15.2 Die Aufhebung der Ausschreibung 46 16. Rechtsschutz gegen Vergabeentscheidungen 48 16.1 Rechtsschutz bei nationaler Vergabe 48 16.2 Rechtsschutz bei europaweiten Vergaben 51 Checkliste: Öffentliche Auftraggebereigenschaft, § 98 Nr. 2 GWB 5 Checkliste: Gleichbehandlung 28 Checkliste: Inhalt und Form der Angebote 36 Checkliste: Prüfung durch den Verhandlungsleiter 38 Checkliste: Ausschluss von Angeboten 41 Checkliste: Informationspflicht des öffentlichen Auftraggebers bei der europaweiten Vergabe vor Zuschlagserteilung 45 I 2.2 S. 2 Die öffentlichen Auftraggeber haben bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen, wie z.B. der Ausschreibung von Druckerzeugnissen, der Hausreinigung und Ab- fallbeseitigung, der Beschaffung von Bühnenmaterial für die Werkstatt usw. bestimmte Regeln zu beachten. Unterlassen sie dieses gegenüber den Bietern, sind sie diversen Restriktionen ausgesetzt. Die Spanne reicht von der Überprü- fung des Vergabeverfahrens durch zwei Instanzen mit anschließender Entschei- dung über die Zuschlagserteilung bis zum Schadensersatz. Umso wichtiger ist es daher, das Vergaberecht zu beherrschen. Der folgende Beitrag wird Ihnen den Einstieg in das Rechtsgebiet erleichtern, aber auch tiefergehende Fragen beant- worten. 50 Kultur & Recht Juli 2010
  • 3. I Kulturfinanzierung - Öffentliches Haushalts- und Zuwendungsrecht I2 Zuwendungsrecht 1. Rechtsgrundlage zur Anwendung der Vergaberegeln Die kulturellen Einrichtungen sind wie alle privaten Unternehmen und Personen Nachfrager am Markt. Obgleich sie als Auftraggeber bei der Vergabe ihrem Auf- tragnehmer auf derselben Rechtsebene entgegentreten wie jeder andere private Auftraggeber auch, ergeben sich für diese allerdings Bindungen aufgrund speziel- ler Regelungen. Diese speziellen Regelungen haben sie anzuwenden, wenn sie „öffentlicher Auftraggeber“ sind und als solche „öffentliche Aufträge“ vergeben. 1.1 Öffentliche Auftraggeber Wer als „öffentlicher Auftraggeber“ gilt, hängt von der Art der Vergabe ab. Handelt es sich um eine nationale – also beschränkt auf die Bundesrepublik Deutschland – sind andere Rechtsgrundlagen zu beachten als bei der europa- weiten Vergabe. Nationale Vergabe Bei der nationalen Vergabe ist Grundlage für die Anwendung der Vergaberegeln, auf die im Einzelnen noch später einzugehen ist, das Haushaltsrecht. Nach gel- tendem Recht sehen die einschlägigen Paragraphen - der Bundeshaushaltsordnung (§ 55 BHO), - der Landeshaushaltsordnung (LHO) oder - Gemeindehaushaltsverordnung (idR § 31 GemHVO) vor, dass der Vergabe von Aufträgen eine öffentliche Ausschreibung vorangehen muss, sofern nicht die Natur des Geschäfts eine Ausnahme rechtfertigt. Die Richtlinien, nach denen bei dieser Ausschreibung zu verfahren ist, werden – wie im Fall von Bund und Ländern – vom zuständigen Finanzressort festgelegt. Die Kommunen haben die durch den Erlass des jeweiligen Innenministers bekannt gegeben Richtlinien anzuwenden. Bei diesen Richtlinien handelt es sich um I 2.2 - die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), S. 3 - Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – außer Bauleistungen – (VOL) sowie - der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) Im Gegensatz zur VOB, deren Anwendung den Kommunen zwingend vorge- schrieben ist, ist die VOL in den meisten Ländern lediglich zur Anwendung emp- fohlen. Die VOF findet lediglich für die europaweiten Vergaben Anwendung. Aber genau wie Bund und Länder wenden auch die Kommunen in der Regel alle Vergabeordnungen bei der Vergabe an. 50 Kultur & Recht Juli 2010
  • 4. I Kulturfinanzierung - Öffentliches Haushalts- und Zuwendungsrecht I2 Zuwendungsrecht Geltungsbereich Aus der haushaltsrechtlichen Lösung ergibt sich eine Geltung der Verdingungs- ordnungen lediglich - auf den Bund, - die Länder, - die Kommunen sowie deren Sondervermögen sowie - die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten. Diese gelten als öffentliche Auftraggeber. Dieses bedeutet im Umkehrschluss: Gesellschaften, deren Gesellschaftsanteile sich zu 100 % oder mehrheitlich im Eigentum dieser öffentlichen Auftraggeber befinden, sind davon befreit. Das bedeutet: diese sind frei in der Wahl ihrer Ver- gabearten. Allerdings können sich für diese auch Bindungen ergeben. - In Baden-Württemberg und Mecklenburg-Vorpommern sind die Kommunen aufgrund von Regelungen in der Gemeindeordnung aufgefordert, ihre Unter- nehmen zur Anwendung der Vergabeordnungen zu verpflichten. - Darüber hinaus ist es den Kommunen freigestellt, Regelungen im Gesell- schaftsvertrag ihrer Gesellschaften vorzusehen (ohne rechtliche Verpflichtung), wonach diese zur Anwendung der Vergabeordnungen verpflichtet sind. - Die Anwendung der Vergabeordnungen wird nicht zuletzt häufig auch von einem Zuwendungsgeber zur Auflage eines Zuwendungsbescheides gemacht. Europaweite Vergabe Bei der europaweiten Vergabe dagegen wurde von der haushaltsrechtlichen Lösung zu Gunsten des Kartellvergaberechtes abgewichen. Hier hat sich der Gesetzgeber für die gesetzliche Lösung und das Kaskadenprinzip entschlossen. Die gesetzlichen Regelungen zum Vergaberecht finden sich im vierten Teil des Gesetzes gegen Wett- bewerbsbeschränkungen (GWB), welches am 23. April 2010 durch das Gesetz zur I Modernisierung des Vergaberechts novelliert wurde (BGBl. I, S. 790 ff.). 2.2 Danach verweist das GWB in §§ 97 Abs. 6, 127 GWB auf die Vergabeverord- S. 4 nung – VgV, die nähere Bestimmungen über das bei der Vergabe öffentlicher Aufträge einzuhaltende Verfahren sowie über die Zuständigkeiten bei der Durch- führung von Nachprüfungsverfahren für öffentliche Aufträge oberhalb der Schwellenwerte der europaweiten Vergabe vorsieht. Sie wurde aktuell novelliert und ist am 11. Juni 2010 in Kraft getreten (BGBl. I, S.724 ff). Diese wiederum verweist für Einzelheiten des Verfahrens auf die Vergabeordnungen. Danach sind im Falle der europaweiten Ausschreibung folgende Regelungen zu beachten (Kaskadenprinzip): – § 97 Abs. 6 in Verbindung mit § 127 GWB, – Verweis auf §§ 4 ff VgV, – Verweis auf Vergabeordnungen (VOB, VOL, VOF). 50 Kultur & Recht Juli 2010