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B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften


B3 Das Recht der Verwertungsgesellschaften




Leistungsschutzrechte der ausübenden
Künstler und Tonträgerhersteller
Die Wahrnehmung der Leistungsschutzrechte durch die GVL


Dr. Tilo Gerlach                                                                 B
Geschäftsführer der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten       3.2
mbH (GVL) in Berlin                                                              S. 1




Inhalt                                                                  Seite


1.  Gesetzliche Grundlage des künstlerischen Leistungsschutzes              2
2.  Erst- und Zweitverwertungsrechte                                        3
3.  Zuordnung von Videoclips und Multimedia                                 6
4.  Künstlerpersönlichkeitsrecht, Schutzdauer der Rechte                    7
5.  Gesetzliche Grundlage des Leistungs- schutzes der
    Tonträgerhersteller                                                     8
6. Gründe für die gemeinsame Wahrnehmung von Künstler- und
    Herstellerrechten                                                       9
7. Struktur der GVL                                                        10
8. Die Rechtsübertragung an die GVL und deren
    Wahrnehmungserlöse                                                     11
9. Das Verteilungssystem der GVL                                           16
10. Kulturelle und soziale Leistungen sowie Verwaltungs-
    kosten der GVL                                                         18
11. Internethinweise, Vertragsformulare                                    20




Als urheberrechtliche Interessensvertreterin von ausübenden Künstlern und von
Tonträgerherstellern ist die GVL ein wichtiger Ansprech- und Verhandlungspart-
ner. Der Beitrag erläutert, welche Rechte die Verwertungsgesellschaft konkret
wahrnimmt und welche Bestimmungen die Rahmenbedingungen für das Ver-
tragsverhältnis vorsehen.




                                             35 Kultur & Recht November 2006
B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften


       B3 Das Recht der Verwertungsgesellschaften




       1.      Gesetzliche Grundlage des künstlerischen
               Leistungsschutzes
       Grundlage der von der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten
       (GVL) vertretenen Rechte ist das Urheberrechtsgesetz (UrhG), welches im zwei-
       ten Teil die dem Urheberrecht verwandten Schutzrechte regelt. Dort finden sich
B      Ausführungen zum „Schutz des ausübenden Künstlers“ und zum „Schutz des
       Herstellers von Tonträgern“.
3.2
S. 2   Das Gesetz definiert zunächst, wer ausübender Künstler ist: jeder, der ein Werk
       oder eine Ausdrucksform der Volkskunst aufführt, singt, spielt oder auf andere
       Weise darbietet oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirkt,
       § 73 UrhG. Dies zielt auf den nachschaffenden Interpreten, also insbesondere die
       Sänger, Musiker, Tänzer, Schauspieler sowie Dirigenten und Bühnenregisseure.

       Dem Gesetz sind sodann die Verwertungsformen zu entnehmen, in denen der
       Künstler ein Einwilligungs- und Verbotsrecht hat:

       -    öffentliche Bildschirm- und Lautsprecherübertragung außerhalb des Raumes,
            in dem die Darbietung stattfindet, § 78 Abs. 1 Nr. 3 UrhG,
       -    Aufnahme der Darbietung auf Bild- oder Tonträger, § 77 Abs. 1 UrhG,
       -    Vervielfältigung und Verbreitung des die Aufnahme enthaltenden Bild- oder
            Tonträgers, § 77 Abs. 2 UrhG,
       -    Öffentliche Zugänglichmachung der Darbietung, § 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG.,
       -    Funksendung der Darbietung, § 78 Abs. 1 Nr. 2 UrhG.

       Davon zu unterscheiden sind die Verwertungsfälle, in denen das Gesetz selbst die
       Nutzung zulässt und dem ausübenden Künstler lediglich einen Anspruch auf
       „eine angemessene Vergütung“ gewährt. Diese Fälle sind:

       -    Sendung erschienener Bild- oder Tonträger, § 77 Abs. 2 Nr. 1 UrhG,
       -    öffentliche Wiedergabe der Darbietung mittels Bild- oder Tonträger oder der
            Funksendung der Darbietung, § 77 Abs. 2 Nr. 2, 3 UrhG,
       -    zeitgleiche Kabelweitersendung von Darbietungen in Hörfunk- oder Fernseh-
            programmen, § 77 Abs. 4 UrhG i. V. m. § 20b Abs. 2 UrhG,
       -    gemäß § 83 UrhG auch die Verwendung von erschienenen Bild- oder Tonträ-
            gern in Sammelwerken für den Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch,
            § 46 UrhG,
       -    die Aufzeichnung von Schulfunksendungen, soweit sie nach Ablauf des
            nächsten Schuljahres nicht gelöscht werden, § 47 UrhG,



       35 Kultur & Recht November 2006
B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften


B3 Das Recht der Verwertungsgesellschaften




-    die öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung, § 52a UrhG
-    und vor allem die private Vervielfältigung von Bild- oder Tonträgern und
     Funksendungen, § 54 UrhG,
-    ferner der unentgeltliche Verleih von Bild- oder Tonträgern, § 77 Abs. 2 UrhG
     i. V. m. § 27 UrhG,
     die entgeltliche Vermietung von Bild- oder Tonträgern, § 77 Abs. 2UrhG
     i. V. m. § 27 Abs. 1 UrhG,                                                      B
     wenngleich hier keine gesetzliche Erlaubnis zugrunde liegt, sondern die im      3.2
     Einzelfall erfolgte Einwilligung in die Vermietung durch den ausübenden
                                                                                     S. 3
     Künstler, § 77 Abs. 2 UrhG i. V. m. § 17 Abs. 2, 3 UrhG
     und durch den Tonträger- oder Filmhersteller, § 85 Abs. 1 UrhG bzw.
     § 94 Abs. 1 UrhG i. V. m. § 17 Abs. 2, 3 UrhG.


2.      Erst- und Zweitverwertungsrechte
Das Gesetz differenziert also beim Leistungsschutz des ausübenden Künstlers.

Die Einwilligungs- und Verbotsrechte markieren den Bereich der Erstverwertung,
für den charakteristisch ist, dass die Erlaubnis vom Künstler oder aus übertrage-
nem Recht vom Produzenten erteilt wird und die Rechtseinräumung wie die
Rechtsabgeltung unmittelbar vertraglich zwischen Künstler bzw. Produzent und
Nutzer erfolgt. Demgegenüber bestehen die Vergütungsansprüche im Bereich der
Zweitverwertung, die der Disposition des Künstlers entzogen ist, indem das Ge-
setz die Nutzung generell erlaubt oder – wie im Falle der Vermietung von Bild-
oder Tonträgern – jeweils im Einzelfall die Zustimmung des Künstlers und des
Produzenten faktische Voraussetzung ist.

In diesem Zweitverwertungsbereich erfolgt die Rechteabgeltung des Künstlers
auf dem Wege über die Verwertungsgesellschaft, die eine Mehrzahl von Künst-
lern, im Falle der GVL die Gesamtheit der Künstler, gegenüber jedwedem Nutzer
vertritt. Typischerweise handelt es sich hier um den massenhaften Gebrauch von
geschütztem Repertoire, z. B. die Verwendung von Tonträgermusik im Rundfunk
und in Diskotheken, die Wiedergabe von Hörfunk- und Fernsehsendungen in
Gaststätten, Hotels u. a.

Die Abgrenzung zwischen Erst- und Zweitverwertung wird dabei vom Gesetzge-
ber nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten vorgenommen. So ist rechtlich gese-
hen die Vervielfältigung bereits eine zweite Verwertung, da sie die Aufnahme als
erste Verwertung voraussetzt; die Verbreitung der hergestellten Vervielfältigungs-
stücke wäre eine dritte Verwertung, die Sendung eines dieser Vervielfältigungs-
stücke die vierte und deren öffentliche Wiedergabe oder private Vervielfältigung
die fünfte.




                                                35 Kultur & Recht November 2006
B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften


       B3 Das Recht der Verwertungsgesellschaften




       Als wirtschaftlicher Gesamtvorgang gesehen besteht aber die Tonträgerauswer-
       tung aus der Aufnahme und der Vervielfältigung (CD-Pressung) und Verbreitung
       (Angebot der CD im Handel) bzw. dem Angebot zum Abruf im Internet. Die
       Filmauswertung besteht aus der Aufnahme, Vervielfältigung (Kopien- oder Vi-
       deokassettenherstellung) und Verbreitung (Filmverleih, Videokassettenvertrieb)
       sowie der öffentlichen Wiedergabe in Filmtheatern (ein Vorführungsrecht im
       Sinne von § 19 UrhG hat der ausübende Künstler im Gegensatz zum Urheber
B      insoweit nicht) und / oder der Sendung im Fernsehen.
3.2
       Jeder dieser Gesamtvorgänge bildet den Bereich der Erstverwertung. Dies bedeu-
S. 4
       tet beispielsweise auch, dass die Fernsehsendung eines ursprünglich nur oder
       jedenfalls primär für das Kino produzierten Films keine Zweitverwertung ist, und
       dass auch eine Wiederholungssendung keine Zweitverwertung darstellt. In beiden
       Fällen hat der Gesetzgeber den wirtschaftlichen Interessen der Filmproduzenten
       und Fernsehanstalten Rechnung getragen, indem er den ausübenden Künstlern
       keinen gesetzlichen Vergütungsanspruch Vergütung gewährt und damit die kol-
       lektive Wahrnehmung durch eine Verwertungsgesellschaft vorenthalten hat, son-
       dern indem er ein Einwilligungs- und Verbotsrecht normiert hat, über das der
       Künstler selbst in seinem Filmvertrag zugunsten des Produzenten oder Senders
       verfügt, regelmäßig mit der Maßgabe, dass ein Schauspieler durch die einmal
       gezahlte Gage nicht nur für die Kinoauswertung und den Verkauf von Videokas-
       setten, sondern auch für das eingeräumte Senderecht sowohl hinsichtlich der
       Erstsendung als auch hinsichtlich aller Wiederholungssendungen abgegolten ist.
       Statt der einmal gezahlten Gage sind auch Wiederholungshonorare möglich, aber
       nicht immer durchsetzbar.

       Die Übervorteilung ausübender Künstler durch unangemessen niedrige Bezah-
       lung soll durch das Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern
       und ausübenden Künstlern verhindert werden. Danach steht den ausübenden
       Künstlern gemäß § 79 Abs. 2 UrhG i. V. m. § 32a UrhG ein Anspruch auf ange-
       messene Beteiligung zu, wenn die für die Rechtseinräumung erhaltene Gegenleis-
       tung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen aus der Werknutzung
       steht. Für die Vermietung von Filmen durch Videotheken und für den Verleih von
       öffentlichen Bibliotheken haben die Künstler – wie oben dargelegt – außerdem
       einen gesetzlichen Anspruch auf angemessene Vergütung erhalten, der zudem nur
       durch eine Verwertungsgesellschaft wahrgenommen und im Voraus nur an eine
       solche abgetreten werden kann, § 27 Abs. 1, 3 i. V. m. § 25 Abs. 3 UrhG. Gleiches
       gilt für die Kabelweitersendung nach § 77 Abs. 4 i. V. m. § 20b Abs. 2 UrhG..

       Durch § 78 Abs. 3 UrhG sind mittlerweile auch die anderen Vergütungsansprüche
       der ausübenden Künstler als unverzichtbar und im Voraus nur an eine Verwer-
       tungsgesellschaft abtretbar ausgestaltet worden.

       Die Abgrenzung erfolgt durch den Gesetzgeber nach wirtschaftlichen Aspekten.




       35 Kultur & Recht November 2006

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Gerlach: Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller

  • 1. B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften B3 Das Recht der Verwertungsgesellschaften Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller Die Wahrnehmung der Leistungsschutzrechte durch die GVL Dr. Tilo Gerlach B Geschäftsführer der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten 3.2 mbH (GVL) in Berlin S. 1 Inhalt Seite 1. Gesetzliche Grundlage des künstlerischen Leistungsschutzes 2 2. Erst- und Zweitverwertungsrechte 3 3. Zuordnung von Videoclips und Multimedia 6 4. Künstlerpersönlichkeitsrecht, Schutzdauer der Rechte 7 5. Gesetzliche Grundlage des Leistungs- schutzes der Tonträgerhersteller 8 6. Gründe für die gemeinsame Wahrnehmung von Künstler- und Herstellerrechten 9 7. Struktur der GVL 10 8. Die Rechtsübertragung an die GVL und deren Wahrnehmungserlöse 11 9. Das Verteilungssystem der GVL 16 10. Kulturelle und soziale Leistungen sowie Verwaltungs- kosten der GVL 18 11. Internethinweise, Vertragsformulare 20 Als urheberrechtliche Interessensvertreterin von ausübenden Künstlern und von Tonträgerherstellern ist die GVL ein wichtiger Ansprech- und Verhandlungspart- ner. Der Beitrag erläutert, welche Rechte die Verwertungsgesellschaft konkret wahrnimmt und welche Bestimmungen die Rahmenbedingungen für das Ver- tragsverhältnis vorsehen. 35 Kultur & Recht November 2006
  • 2. B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften B3 Das Recht der Verwertungsgesellschaften 1. Gesetzliche Grundlage des künstlerischen Leistungsschutzes Grundlage der von der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) vertretenen Rechte ist das Urheberrechtsgesetz (UrhG), welches im zwei- ten Teil die dem Urheberrecht verwandten Schutzrechte regelt. Dort finden sich B Ausführungen zum „Schutz des ausübenden Künstlers“ und zum „Schutz des Herstellers von Tonträgern“. 3.2 S. 2 Das Gesetz definiert zunächst, wer ausübender Künstler ist: jeder, der ein Werk oder eine Ausdrucksform der Volkskunst aufführt, singt, spielt oder auf andere Weise darbietet oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirkt, § 73 UrhG. Dies zielt auf den nachschaffenden Interpreten, also insbesondere die Sänger, Musiker, Tänzer, Schauspieler sowie Dirigenten und Bühnenregisseure. Dem Gesetz sind sodann die Verwertungsformen zu entnehmen, in denen der Künstler ein Einwilligungs- und Verbotsrecht hat: - öffentliche Bildschirm- und Lautsprecherübertragung außerhalb des Raumes, in dem die Darbietung stattfindet, § 78 Abs. 1 Nr. 3 UrhG, - Aufnahme der Darbietung auf Bild- oder Tonträger, § 77 Abs. 1 UrhG, - Vervielfältigung und Verbreitung des die Aufnahme enthaltenden Bild- oder Tonträgers, § 77 Abs. 2 UrhG, - Öffentliche Zugänglichmachung der Darbietung, § 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG., - Funksendung der Darbietung, § 78 Abs. 1 Nr. 2 UrhG. Davon zu unterscheiden sind die Verwertungsfälle, in denen das Gesetz selbst die Nutzung zulässt und dem ausübenden Künstler lediglich einen Anspruch auf „eine angemessene Vergütung“ gewährt. Diese Fälle sind: - Sendung erschienener Bild- oder Tonträger, § 77 Abs. 2 Nr. 1 UrhG, - öffentliche Wiedergabe der Darbietung mittels Bild- oder Tonträger oder der Funksendung der Darbietung, § 77 Abs. 2 Nr. 2, 3 UrhG, - zeitgleiche Kabelweitersendung von Darbietungen in Hörfunk- oder Fernseh- programmen, § 77 Abs. 4 UrhG i. V. m. § 20b Abs. 2 UrhG, - gemäß § 83 UrhG auch die Verwendung von erschienenen Bild- oder Tonträ- gern in Sammelwerken für den Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch, § 46 UrhG, - die Aufzeichnung von Schulfunksendungen, soweit sie nach Ablauf des nächsten Schuljahres nicht gelöscht werden, § 47 UrhG, 35 Kultur & Recht November 2006
  • 3. B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften B3 Das Recht der Verwertungsgesellschaften - die öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung, § 52a UrhG - und vor allem die private Vervielfältigung von Bild- oder Tonträgern und Funksendungen, § 54 UrhG, - ferner der unentgeltliche Verleih von Bild- oder Tonträgern, § 77 Abs. 2 UrhG i. V. m. § 27 UrhG, die entgeltliche Vermietung von Bild- oder Tonträgern, § 77 Abs. 2UrhG i. V. m. § 27 Abs. 1 UrhG, B wenngleich hier keine gesetzliche Erlaubnis zugrunde liegt, sondern die im 3.2 Einzelfall erfolgte Einwilligung in die Vermietung durch den ausübenden S. 3 Künstler, § 77 Abs. 2 UrhG i. V. m. § 17 Abs. 2, 3 UrhG und durch den Tonträger- oder Filmhersteller, § 85 Abs. 1 UrhG bzw. § 94 Abs. 1 UrhG i. V. m. § 17 Abs. 2, 3 UrhG. 2. Erst- und Zweitverwertungsrechte Das Gesetz differenziert also beim Leistungsschutz des ausübenden Künstlers. Die Einwilligungs- und Verbotsrechte markieren den Bereich der Erstverwertung, für den charakteristisch ist, dass die Erlaubnis vom Künstler oder aus übertrage- nem Recht vom Produzenten erteilt wird und die Rechtseinräumung wie die Rechtsabgeltung unmittelbar vertraglich zwischen Künstler bzw. Produzent und Nutzer erfolgt. Demgegenüber bestehen die Vergütungsansprüche im Bereich der Zweitverwertung, die der Disposition des Künstlers entzogen ist, indem das Ge- setz die Nutzung generell erlaubt oder – wie im Falle der Vermietung von Bild- oder Tonträgern – jeweils im Einzelfall die Zustimmung des Künstlers und des Produzenten faktische Voraussetzung ist. In diesem Zweitverwertungsbereich erfolgt die Rechteabgeltung des Künstlers auf dem Wege über die Verwertungsgesellschaft, die eine Mehrzahl von Künst- lern, im Falle der GVL die Gesamtheit der Künstler, gegenüber jedwedem Nutzer vertritt. Typischerweise handelt es sich hier um den massenhaften Gebrauch von geschütztem Repertoire, z. B. die Verwendung von Tonträgermusik im Rundfunk und in Diskotheken, die Wiedergabe von Hörfunk- und Fernsehsendungen in Gaststätten, Hotels u. a. Die Abgrenzung zwischen Erst- und Zweitverwertung wird dabei vom Gesetzge- ber nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten vorgenommen. So ist rechtlich gese- hen die Vervielfältigung bereits eine zweite Verwertung, da sie die Aufnahme als erste Verwertung voraussetzt; die Verbreitung der hergestellten Vervielfältigungs- stücke wäre eine dritte Verwertung, die Sendung eines dieser Vervielfältigungs- stücke die vierte und deren öffentliche Wiedergabe oder private Vervielfältigung die fünfte. 35 Kultur & Recht November 2006
  • 4. B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften B3 Das Recht der Verwertungsgesellschaften Als wirtschaftlicher Gesamtvorgang gesehen besteht aber die Tonträgerauswer- tung aus der Aufnahme und der Vervielfältigung (CD-Pressung) und Verbreitung (Angebot der CD im Handel) bzw. dem Angebot zum Abruf im Internet. Die Filmauswertung besteht aus der Aufnahme, Vervielfältigung (Kopien- oder Vi- deokassettenherstellung) und Verbreitung (Filmverleih, Videokassettenvertrieb) sowie der öffentlichen Wiedergabe in Filmtheatern (ein Vorführungsrecht im Sinne von § 19 UrhG hat der ausübende Künstler im Gegensatz zum Urheber B insoweit nicht) und / oder der Sendung im Fernsehen. 3.2 Jeder dieser Gesamtvorgänge bildet den Bereich der Erstverwertung. Dies bedeu- S. 4 tet beispielsweise auch, dass die Fernsehsendung eines ursprünglich nur oder jedenfalls primär für das Kino produzierten Films keine Zweitverwertung ist, und dass auch eine Wiederholungssendung keine Zweitverwertung darstellt. In beiden Fällen hat der Gesetzgeber den wirtschaftlichen Interessen der Filmproduzenten und Fernsehanstalten Rechnung getragen, indem er den ausübenden Künstlern keinen gesetzlichen Vergütungsanspruch Vergütung gewährt und damit die kol- lektive Wahrnehmung durch eine Verwertungsgesellschaft vorenthalten hat, son- dern indem er ein Einwilligungs- und Verbotsrecht normiert hat, über das der Künstler selbst in seinem Filmvertrag zugunsten des Produzenten oder Senders verfügt, regelmäßig mit der Maßgabe, dass ein Schauspieler durch die einmal gezahlte Gage nicht nur für die Kinoauswertung und den Verkauf von Videokas- setten, sondern auch für das eingeräumte Senderecht sowohl hinsichtlich der Erstsendung als auch hinsichtlich aller Wiederholungssendungen abgegolten ist. Statt der einmal gezahlten Gage sind auch Wiederholungshonorare möglich, aber nicht immer durchsetzbar. Die Übervorteilung ausübender Künstler durch unangemessen niedrige Bezah- lung soll durch das Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern verhindert werden. Danach steht den ausübenden Künstlern gemäß § 79 Abs. 2 UrhG i. V. m. § 32a UrhG ein Anspruch auf ange- messene Beteiligung zu, wenn die für die Rechtseinräumung erhaltene Gegenleis- tung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen aus der Werknutzung steht. Für die Vermietung von Filmen durch Videotheken und für den Verleih von öffentlichen Bibliotheken haben die Künstler – wie oben dargelegt – außerdem einen gesetzlichen Anspruch auf angemessene Vergütung erhalten, der zudem nur durch eine Verwertungsgesellschaft wahrgenommen und im Voraus nur an eine solche abgetreten werden kann, § 27 Abs. 1, 3 i. V. m. § 25 Abs. 3 UrhG. Gleiches gilt für die Kabelweitersendung nach § 77 Abs. 4 i. V. m. § 20b Abs. 2 UrhG.. Durch § 78 Abs. 3 UrhG sind mittlerweile auch die anderen Vergütungsansprüche der ausübenden Künstler als unverzichtbar und im Voraus nur an eine Verwer- tungsgesellschaft abtretbar ausgestaltet worden. Die Abgrenzung erfolgt durch den Gesetzgeber nach wirtschaftlichen Aspekten. 35 Kultur & Recht November 2006