Ohde, Brendler-Lodigkeit: Steuerliche Aspekte im Hospitality- Bereich, Teil 2
Gerlach: Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller
1. B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften
B3 Das Recht der Verwertungsgesellschaften
Leistungsschutzrechte der ausübenden
Künstler und Tonträgerhersteller
Die Wahrnehmung der Leistungsschutzrechte durch die GVL
Dr. Tilo Gerlach B
Geschäftsführer der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten 3.2
mbH (GVL) in Berlin S. 1
Inhalt Seite
1. Gesetzliche Grundlage des künstlerischen Leistungsschutzes 2
2. Erst- und Zweitverwertungsrechte 3
3. Zuordnung von Videoclips und Multimedia 6
4. Künstlerpersönlichkeitsrecht, Schutzdauer der Rechte 7
5. Gesetzliche Grundlage des Leistungs- schutzes der
Tonträgerhersteller 8
6. Gründe für die gemeinsame Wahrnehmung von Künstler- und
Herstellerrechten 9
7. Struktur der GVL 10
8. Die Rechtsübertragung an die GVL und deren
Wahrnehmungserlöse 11
9. Das Verteilungssystem der GVL 16
10. Kulturelle und soziale Leistungen sowie Verwaltungs-
kosten der GVL 18
11. Internethinweise, Vertragsformulare 20
Als urheberrechtliche Interessensvertreterin von ausübenden Künstlern und von
Tonträgerherstellern ist die GVL ein wichtiger Ansprech- und Verhandlungspart-
ner. Der Beitrag erläutert, welche Rechte die Verwertungsgesellschaft konkret
wahrnimmt und welche Bestimmungen die Rahmenbedingungen für das Ver-
tragsverhältnis vorsehen.
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2. B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften
B3 Das Recht der Verwertungsgesellschaften
1. Gesetzliche Grundlage des künstlerischen
Leistungsschutzes
Grundlage der von der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten
(GVL) vertretenen Rechte ist das Urheberrechtsgesetz (UrhG), welches im zwei-
ten Teil die dem Urheberrecht verwandten Schutzrechte regelt. Dort finden sich
B Ausführungen zum „Schutz des ausübenden Künstlers“ und zum „Schutz des
Herstellers von Tonträgern“.
3.2
S. 2 Das Gesetz definiert zunächst, wer ausübender Künstler ist: jeder, der ein Werk
oder eine Ausdrucksform der Volkskunst aufführt, singt, spielt oder auf andere
Weise darbietet oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirkt,
§ 73 UrhG. Dies zielt auf den nachschaffenden Interpreten, also insbesondere die
Sänger, Musiker, Tänzer, Schauspieler sowie Dirigenten und Bühnenregisseure.
Dem Gesetz sind sodann die Verwertungsformen zu entnehmen, in denen der
Künstler ein Einwilligungs- und Verbotsrecht hat:
- öffentliche Bildschirm- und Lautsprecherübertragung außerhalb des Raumes,
in dem die Darbietung stattfindet, § 78 Abs. 1 Nr. 3 UrhG,
- Aufnahme der Darbietung auf Bild- oder Tonträger, § 77 Abs. 1 UrhG,
- Vervielfältigung und Verbreitung des die Aufnahme enthaltenden Bild- oder
Tonträgers, § 77 Abs. 2 UrhG,
- Öffentliche Zugänglichmachung der Darbietung, § 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG.,
- Funksendung der Darbietung, § 78 Abs. 1 Nr. 2 UrhG.
Davon zu unterscheiden sind die Verwertungsfälle, in denen das Gesetz selbst die
Nutzung zulässt und dem ausübenden Künstler lediglich einen Anspruch auf
„eine angemessene Vergütung“ gewährt. Diese Fälle sind:
- Sendung erschienener Bild- oder Tonträger, § 77 Abs. 2 Nr. 1 UrhG,
- öffentliche Wiedergabe der Darbietung mittels Bild- oder Tonträger oder der
Funksendung der Darbietung, § 77 Abs. 2 Nr. 2, 3 UrhG,
- zeitgleiche Kabelweitersendung von Darbietungen in Hörfunk- oder Fernseh-
programmen, § 77 Abs. 4 UrhG i. V. m. § 20b Abs. 2 UrhG,
- gemäß § 83 UrhG auch die Verwendung von erschienenen Bild- oder Tonträ-
gern in Sammelwerken für den Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch,
§ 46 UrhG,
- die Aufzeichnung von Schulfunksendungen, soweit sie nach Ablauf des
nächsten Schuljahres nicht gelöscht werden, § 47 UrhG,
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3. B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften
B3 Das Recht der Verwertungsgesellschaften
- die öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung, § 52a UrhG
- und vor allem die private Vervielfältigung von Bild- oder Tonträgern und
Funksendungen, § 54 UrhG,
- ferner der unentgeltliche Verleih von Bild- oder Tonträgern, § 77 Abs. 2 UrhG
i. V. m. § 27 UrhG,
die entgeltliche Vermietung von Bild- oder Tonträgern, § 77 Abs. 2UrhG
i. V. m. § 27 Abs. 1 UrhG, B
wenngleich hier keine gesetzliche Erlaubnis zugrunde liegt, sondern die im 3.2
Einzelfall erfolgte Einwilligung in die Vermietung durch den ausübenden
S. 3
Künstler, § 77 Abs. 2 UrhG i. V. m. § 17 Abs. 2, 3 UrhG
und durch den Tonträger- oder Filmhersteller, § 85 Abs. 1 UrhG bzw.
§ 94 Abs. 1 UrhG i. V. m. § 17 Abs. 2, 3 UrhG.
2. Erst- und Zweitverwertungsrechte
Das Gesetz differenziert also beim Leistungsschutz des ausübenden Künstlers.
Die Einwilligungs- und Verbotsrechte markieren den Bereich der Erstverwertung,
für den charakteristisch ist, dass die Erlaubnis vom Künstler oder aus übertrage-
nem Recht vom Produzenten erteilt wird und die Rechtseinräumung wie die
Rechtsabgeltung unmittelbar vertraglich zwischen Künstler bzw. Produzent und
Nutzer erfolgt. Demgegenüber bestehen die Vergütungsansprüche im Bereich der
Zweitverwertung, die der Disposition des Künstlers entzogen ist, indem das Ge-
setz die Nutzung generell erlaubt oder – wie im Falle der Vermietung von Bild-
oder Tonträgern – jeweils im Einzelfall die Zustimmung des Künstlers und des
Produzenten faktische Voraussetzung ist.
In diesem Zweitverwertungsbereich erfolgt die Rechteabgeltung des Künstlers
auf dem Wege über die Verwertungsgesellschaft, die eine Mehrzahl von Künst-
lern, im Falle der GVL die Gesamtheit der Künstler, gegenüber jedwedem Nutzer
vertritt. Typischerweise handelt es sich hier um den massenhaften Gebrauch von
geschütztem Repertoire, z. B. die Verwendung von Tonträgermusik im Rundfunk
und in Diskotheken, die Wiedergabe von Hörfunk- und Fernsehsendungen in
Gaststätten, Hotels u. a.
Die Abgrenzung zwischen Erst- und Zweitverwertung wird dabei vom Gesetzge-
ber nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten vorgenommen. So ist rechtlich gese-
hen die Vervielfältigung bereits eine zweite Verwertung, da sie die Aufnahme als
erste Verwertung voraussetzt; die Verbreitung der hergestellten Vervielfältigungs-
stücke wäre eine dritte Verwertung, die Sendung eines dieser Vervielfältigungs-
stücke die vierte und deren öffentliche Wiedergabe oder private Vervielfältigung
die fünfte.
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4. B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften
B3 Das Recht der Verwertungsgesellschaften
Als wirtschaftlicher Gesamtvorgang gesehen besteht aber die Tonträgerauswer-
tung aus der Aufnahme und der Vervielfältigung (CD-Pressung) und Verbreitung
(Angebot der CD im Handel) bzw. dem Angebot zum Abruf im Internet. Die
Filmauswertung besteht aus der Aufnahme, Vervielfältigung (Kopien- oder Vi-
deokassettenherstellung) und Verbreitung (Filmverleih, Videokassettenvertrieb)
sowie der öffentlichen Wiedergabe in Filmtheatern (ein Vorführungsrecht im
Sinne von § 19 UrhG hat der ausübende Künstler im Gegensatz zum Urheber
B insoweit nicht) und / oder der Sendung im Fernsehen.
3.2
Jeder dieser Gesamtvorgänge bildet den Bereich der Erstverwertung. Dies bedeu-
S. 4
tet beispielsweise auch, dass die Fernsehsendung eines ursprünglich nur oder
jedenfalls primär für das Kino produzierten Films keine Zweitverwertung ist, und
dass auch eine Wiederholungssendung keine Zweitverwertung darstellt. In beiden
Fällen hat der Gesetzgeber den wirtschaftlichen Interessen der Filmproduzenten
und Fernsehanstalten Rechnung getragen, indem er den ausübenden Künstlern
keinen gesetzlichen Vergütungsanspruch Vergütung gewährt und damit die kol-
lektive Wahrnehmung durch eine Verwertungsgesellschaft vorenthalten hat, son-
dern indem er ein Einwilligungs- und Verbotsrecht normiert hat, über das der
Künstler selbst in seinem Filmvertrag zugunsten des Produzenten oder Senders
verfügt, regelmäßig mit der Maßgabe, dass ein Schauspieler durch die einmal
gezahlte Gage nicht nur für die Kinoauswertung und den Verkauf von Videokas-
setten, sondern auch für das eingeräumte Senderecht sowohl hinsichtlich der
Erstsendung als auch hinsichtlich aller Wiederholungssendungen abgegolten ist.
Statt der einmal gezahlten Gage sind auch Wiederholungshonorare möglich, aber
nicht immer durchsetzbar.
Die Übervorteilung ausübender Künstler durch unangemessen niedrige Bezah-
lung soll durch das Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern
und ausübenden Künstlern verhindert werden. Danach steht den ausübenden
Künstlern gemäß § 79 Abs. 2 UrhG i. V. m. § 32a UrhG ein Anspruch auf ange-
messene Beteiligung zu, wenn die für die Rechtseinräumung erhaltene Gegenleis-
tung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen aus der Werknutzung
steht. Für die Vermietung von Filmen durch Videotheken und für den Verleih von
öffentlichen Bibliotheken haben die Künstler – wie oben dargelegt – außerdem
einen gesetzlichen Anspruch auf angemessene Vergütung erhalten, der zudem nur
durch eine Verwertungsgesellschaft wahrgenommen und im Voraus nur an eine
solche abgetreten werden kann, § 27 Abs. 1, 3 i. V. m. § 25 Abs. 3 UrhG. Gleiches
gilt für die Kabelweitersendung nach § 77 Abs. 4 i. V. m. § 20b Abs. 2 UrhG..
Durch § 78 Abs. 3 UrhG sind mittlerweile auch die anderen Vergütungsansprüche
der ausübenden Künstler als unverzichtbar und im Voraus nur an eine Verwer-
tungsgesellschaft abtretbar ausgestaltet worden.
Die Abgrenzung erfolgt durch den Gesetzgeber nach wirtschaftlichen Aspekten.
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