Poser: Rechtsprechungsübersicht zu Verkehrssicherungs- und Betreiberpflichten...
Ellger: Kultur im Europäischen Gemeinschaftsrecht
1. A Rechtsgrundlagen
A1 Deutsche, europäische und internationale Rechtsgrundlagen
Kultur im Europäischen
Gemeinschaftsrecht
A
1.6
S. 1
Priv.-Doz. Dr. Reinhard Ellger, LL.M. (U. of Pennsylvania)
Wissenschaftlicher Referent am Max-Planck-Institut für ausländisches und inter-
nationales Privatrecht, Hamburg und Privatdozent am Fachbereich Rechtswissen-
schaft der Universität Hamburg
Inhalt Seite
1. Einführung 2
2. Kultur im Rahmen des europäischen Gemeinschaftsrechts 3
2.1 Kultur als Begriff des Gemeinschaftsrechts 3
2.2 Kultur als Aufgabe und Betätigungsfeld der Gemeinschaft 5
2.3 Die Kompetenzen der EG im Bereich der Kultur 13
2.4 Beispiele für die Kulturförderung durch die Gemeinschaft im
Rahmen des Art. 151 EG-Vertrag 26
2.5 Fazit: Die Kultur im kompetentiellen Spannungsfeld zwischen
Gemeinschaft und Mitgliedstaaten 30
3. Die wirtschaftsbezogenen Vorschriften des EG-Vertrages und
ihre Anwendung auf den Kultursektor 32
3.1 Freier Warenverkehr 32
3.2 Freier Dienstleistungsverkehr 46
3.3 Freier Personenverkehr 53
3.4 Schutz des wirksamen Wettbewerbs im Bereich der
Kulturproduktion und -verbreitung 55
3.5 Beihilfenrecht 61
4. Perspektiven für eine Europäische Kulturpolitik 69
45 Kultur & Recht April 2009
2. A Rechtsgrundlagen
A1 Deutsche, europäische und internationale Rechtsgrundlagen
1. Einführung
Der Prozess der europäischen Einigung – wie er in seinen wesentlichen Grundla-
A gen, dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und
1.6 Stahl vom 18. 4. 19511, dem Vertrag zur Gründung der europäischen Atomge-
meinschaft vom 25.3.19572 und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen
S. 2
Wirtschaftsgemeinschaft3 vorgezeichnet war – konzentrierte sich zunächst fast
ausschließlich auf wirtschaftliche Aspekte. Die Montanunion vergemeinschaftete
wichtige Grundstoffindustrien in den Bereichen Kohle und Stahl, Euratom diente
der Forschung und industriellen Entwicklung im Bereich der Kernenergie. Die
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft schließlich hatte es sich zum Ziel gesetzt,
den Wohlstand der Bevölkerung in den Mitgliedstaaten durch die Schaffung eines
gemeinsamen Marktes zu heben. Die Mitgliedstaaten übertrugen den Gemein-
schaften bestimmte Hoheitsrechte, um diesen die Erreichung der jeweiligen Ver-
tragszwecke zu ermöglichen. Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten im Bereich der
Kultur fanden sich in den Gründungsverträgen der drei Europäischen Gemein-
schaften daher – konsequenterweise – nicht.
Von Anfang an haben die Gründungsväter der Gemeinschaft, vor allem Jean
Monnet, die ökonomische Integration der Mitgliedstaaten nur als eine erste Stufe
auf dem Weg zu einer umfassenden Europäischen Union angesehen. Eine nach-
haltige, vertiefte und dauerhafte Einigung der europäischen Völker erscheint nur
auf der Grundlage eines gemeinsamen kulturellen Erbes und einer gemeinsamen
langen Geschichte möglich. Die Konzentration auf das ökonomische Ziel des
gemeinsamen Marktes erklärt sich aus den verheerenden Folgen der beiden Welt-
kriege des vergangenen Jahrhunderts für die europäischen Völker. Dennoch blei-
ben die gemeinsamen kulturellen Grundlagen der mittlerweile in der Europäi-
schen Union zusammengeschlossenen Nationen eine fundamentale Vorausset-
zung für den Erfolg des Zusammenschlusses. Die große integrative Bedeutung
der Kultur für den Zusammenschluss der europäischen Völker hat auch Jean
Monnet anerkannt. Ihm wird auch das vielzitierte Wort: „Si l’Europe était à
refaire, il faudrait commencer par la culture“4 zugeschrieben.
Die politische Zielsetzung der an der EWG, der EG und schließlich der EU betei-
ligten Mitgliedstaaten war es von Anbeginn, nicht bei der Schaffung einer Frei-
handelszone für Waren, Dienstleistungen und Kapital stehenzubleiben, sondern
eine wesentlich weitergehende Integration der europäischen Völker herbeizufüh-
ren, eine Zielsetzung, die in der Präambel zum Vertrag von Maastricht5 in der
Formulierung ihren Niederschlag fand, dass die Mitgliedstaaten der EG ent-
schlossen seien, „den Prozeß der Schaffung einer immer engeren Union der
Völker Europas … weiterzuführen.“ Angesichts der eben bereits hervorgehobenen
Bedeutung der Kulturen der Mitgliedstaaten und des gemeinsamen europäischen
kulturellen Erbes für ein solch ambitioniertes Integrationsprojekt erstaunt es
wenig, dass die Gemeinschaft bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt als zum
Abschluss der Vertrags von Maastricht am 7.2.1992 damit begonnen hatte, sich
auf dem Gebiet der Kultur zu betätigen.
45 Kultur & Recht April 2009
3. A Rechtsgrundlagen
A1 Deutsche, europäische und internationale Rechtsgrundlagen
Die Aktivitäten der Gemeinschaft im kulturellen Sektor spielten sich – unter
juristischem Blickwinkel betrachtet – in zwei verschiedenen Dimensionen ab.
Einerseits entwickelte die Gemeinschaft in begrenztem Umfang erste Umrisse
eigener kulturbezogener Vorstellungen, die vor allem auf das Ziel gerichtet wa-
A
ren, unter Anerkennung der Pluralität der Kulturen der Mitgliedstaaten das ge-
meinsame kulturelle Erbe zu betonen und so die europäische Identität zu stärken.
1.6
Dazu schlug sie kulturelle Projekte vor und förderte diese. S. 3
Andererseits wendeten die Organe der Gemeinschaft die allgemein für den ge-
meinsamen Markt geltenden Regeln des EWG-Vertrages auch auf Kulturgüter
und kulturelle Dienstleistungen an, soweit diese Erzeugnisse gegen Entgelt er-
bracht wurden und so Gegenstand von Austauschgeschäften sein konnten.
Darüber hinaus betätigte sich die Gemeinschaft bereits vor dem Inkrafttreten des
Vertrages von Maastricht 1992, der eine begrenzte Gemeinschaftszuständigkeit
für die Kultur brachte, aber auch mit der Kultur im allgemeinen, vor allem mit
der Entwicklung und Förderung kultureller Aktivitäten und mit dem Kulturaus-
tausch zwischen den Mitgliedstaaten.
2. Kultur im Rahmen des europäischen
Gemeinschaftsrechts
2.1 Kultur als Begriff des Gemeinschaftsrechts
Der EG-V nimmt in seinem Titel XII (Kultur), Art. 151, wonach die Gemein-
schaft einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen in den Mitgliedstaaten leistet,
Bezug auf die „Kultur“. Der Begriff taucht auch noch in einigen anderen Vor-
schriften des Vertrages auf, so in Art. 30 EG-Vertrag, der in gewissem Umfang
Ein- und Ausfuhrbeschränkungen des Rechts der Mitgliedstaaten „zum Schutze
des nationalen Kulturguts“ zulässt sowie in Art. 87 II lit. d) EG-Vertrag, der unter
bestimmten Voraussetzungen „Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhal-
tung des kulturellen Erbes“ als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt.
Die genannten Vorschriften finden sich an disparaten Stellen des Vertrages und
dienen auch sehr unterschiedlichen Zielsetzungen. Gemeinsam ist ihnen, dass sie
sich mit der „Kultur“ bzw. mit dem „Kulturgut“ befassen.
Der EG-Vertrag setzt den Begriff der Kultur voraus. Der Vertrag enthält keine
Definition des Konzepts der „Kultur“ oder des „Kulturguts“, wie er es in seinen
Vorschriften verwendet. Es stellt sich daher die Frage, welchen Sachverhalt der
Vertrag mit dem Begriff der Kultur bezeichnet und wie dieser Begriff von ande-
ren Sachverhalten abzugrenzen ist.
Die Alltagssprache versteht unter Kultur die Gesamtheit der typischen Lebens-
formen einer Bevölkerung einschließlich der sie tragenden Geistesverfassung,
besonders der Wertvorstellungen6. Dies ist eine sehr weite Definition, die alle nur
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4. A Rechtsgrundlagen
A1 Deutsche, europäische und internationale Rechtsgrundlagen
denkbaren Arten und Formen geistiger Betätigung und ihrer Objektivationen
erfasst. Das deutsche Kulturverwaltungsrecht geht traditionell davon aus, dass
Kultur inhaltlich durch die Bereiche Kunst, Bildung und Wissenschaft gekenn-
zeichnet wird. Diese Begriffsbestimmung kann hingegen für das Konzept der
A
Kultur im EG-Vertrag nicht herangezogen werden.
1.6
Zum einen handelt es sich bei dem Begriff der Kultur um einen Begriff des euro-
S. 4
päischen Gemeinschaftsrechts, der grundsätzlich autonom auszulegen ist7. Es
würde der Stellung des Gemeinschaftsrechts und der Einheitlichkeit der Ausle-
gung seiner Begriffe nicht gerecht werden, wenn die Konzepte nach den Maßstä-
ben einer oder mehrerer mitgliedstaatlicher Rechtsordnungen ausgelegt würden.
Zum anderen ist zu beachten, dass die Funktion der Gemeinschaft in den Berei-
chen Bildung (unter Einschluss der höheren Schul- und der Universitätsausbil-
dung) und wissenschaftliche Forschung in den Art. 149 und 150 EG-Vertrag
(allgemeine und berufliche Bildung und Jugend) sowie 163 – 173 EG-Vertrag
(Forschung und technologische Entwicklung) bereits im Vertrag getrennt von
der Kultur, für die die Kompetenz in Art. 151 EG-Vertrag niedergelegt ist, gere-
gelt wird. Diese Gegenstände sind im Rahmen des EG-Vertrages also nicht der
Kultur zuzuordnen. Insoweit unterscheidet sich der Kulturbegriff des Art. 151
EG-Vertrag vom Kulturbegriff des deutschen Verwaltungsrechts, das her-
kömmlicherweise unter den Begriff der Kultur die Gegenstände Bildung, Wissen-
schaft und Forschung sowie Kunst zusammenfasst8.
Wenn auch der Vertrag keine Legaldefinition der Kulturbegriffs enthält, lassen
sich aus Art. 151 EG-Vertrag einige Dimensionen des Kulturkonzepts des Ver-
trages entnehmen. Absatz 1 des Artikels spricht zunächst die „föderale“ Dimen-
sion der Kultur an: es geht der Vorschrift um die Förderung der Kultur der Mit-
gliedstaaten unter Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes. Bereits hier
wird deutlich, dass es dem Art. 151 EG-Vertrag vor allem um einen Beitrag der
Gemeinschaft zur Entfaltung der nationalen Kulturen der Mitgliedstaaten geht.
Eine eigenständige Kultur der Gemeinschaft wird nicht angesprochen. Dies ist
deshalb konsequent, weil es eine solche eigenständige Kultur der Gemeinschaft
nicht gibt. Das europäische „gemeinsame kulturelle Erbe“, wie immer es inhalt-
lich zu bestimmen sein mag, lässt sich nicht auf die Mitgliedstaaten der Gemein-
schaft reduzieren, sondern hat ganz Europa in den Blick zu nehmen.
Zugleich wird in Art. 151 I EG-Vertrag auch eine zeitliche Dimension des Kul-
turbegriffs deutlich: angesprochen werden die gegenwärtigen Kulturen der Mit-
gliedstaaten und – auf die Vergangenheit bezogen – das gemeinsame kulturelle
Erbe Europas.
Einen inhaltlichen Hinweis auf das, was der Vertrag unter Kultur versteht, lässt
sich Art. 151 II, 4. Spiegelstrich: danach umfasst die Kultur jedenfalls das künst-
lerische und literarische Schaffen und zwar unter Einschluss des audiovisuel-
len Bereichs. Demzufolge gehören zumindest die Bereiche der sog. Hochkultur
zum Regelungsbereich des Art. 151 EG-Vertrag: die bildende und die darstellen-
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